Grundsätze für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten

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Grundsätze für die Ausführung von Aufträgen in
Finanzinstrumenten
(Ausführungsgrundsätze)
Ausführungsplatz der Auftrag ausgeführt werden
soll, gelten die Ausführungsgrundsätze der
Eurovermögen wiederum nicht (vgl. § 33a Abs. 4
WpHG).
A. Anwendungsbereich
Die EVG Eurovermögen GmbH (nachfolgend:
„Eurovermögen“) beauftragt grundsätzlich Dritte
mit der Ausführung von Aufträgen in
Finanzinstrumenten.
Die
folgenden
Ausführungsgrundsätze gelten insoweit folglich für
die Auswahl des zu beauftragenden Dritten. Dieses
gilt nicht:
1.
Bei
Festpreisgeschäften,
d.h.
wenn
Finanzinstrumente zu einem vorher vertraglich
festgelegten Preis für den Kunden gekauft werden
sollen. Dieses ist regelmäßig bei öffentlichen oder
privaten Angeboten von Finanzinstrumenten der
Fall, die nicht an der Börse handelbar sind oder zur
Erstzeichnung angeboten werden. Hier gelten die
Ausführungsgrundsätze der Eurovermögen nicht.
Die Eurovermögen überprüft in diesen Fällen
jedoch,
ob
das
Festpreisgeschäft
zu
marktgerechten Bedingungen erfolgt.
2. Für die Ausgabe von Anteilen an
Investmentfonds zum Ausgabepreis sowie deren
Rücknahme zum Rücknahmepreis nach Maßgabe
des Investmentgesetzes gelten die folgenden
Ausführungsgrundsätze ebenfalls nicht. Die
Eurovermögen wird bei dem Erwerb oder der
Veräußerung vielmehr das
Investmentgesetz
beachten.
3. Vorrang von Kundenweisungen
Im übrigen gilt, daß soweit der Kunde für die
Ausführung seiner Aufträge einen bestimmten
Dritten angibt (z.B. durch Vollmachterteilung nur
für das Konto/ Depot einer Depotbank) und zwar
unabhängig von einer entsprechenden Empfehlung
seitens der Eurovermögen, wird dieses als Weisung
verstanden, die Aufträge ausschließlich über dieses
Institut abzuschließen. In diesen Fällen gilt die
Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses
seitens der Eurovermögen als erfüllt (vgl. § 33 a
Abs. 4 WpHG) und es gelten damit ausschließlich
die Ausführungsgrundsätze des jeweiligen Dritten.
Soweit der Kunde den Dritten aufgrund einer
Empfehlung der Eurovermögen auswählt oder
mehrere Dritte benennt, gelten für die
Beauftragung bzw. für die Auswahl ergänzend zu
den Ausführungsgrundsätzen des Dritten die
Ausführungsgrundsätze der Eurovermögen. Wenn
der Kunde jedoch im Einzelfall vorgibt, durch
welchen
Dritten
oder
an
welchem
B. Ausführungsgrundsätze
Die Eurovermögen ergreift alle angemessenen
Maßnahmen, um bei der Ausführung des
jeweiligen Auftrags das bestmögliche Ergebnis für
den Kunden zu erzielen. Die Auswahl des Dritten,
der mit der Ausführung von Verfügungen
beauftragt wird, erfolgt unter Berücksichtigung
folgender Kriterien:
-
-
Gesamtentgelt, welches sich aus dem
Kauf-/ Verkaufspreis des jeweiligen
Finanzinstruments und sämtlichen mit
dem Ausführungsgeschäft verbunden
Kosten zusammensetzt;
Geschwindigkeit der Ausführung;
Wahrscheinlichkeit der Ausführung und
der Abwicklung
und weiteren Faktoren, wie Umfang und
Art der Order und die aktuelle
Marktverfassung.
Die Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien
erfolgt im jeweiligen Einzelfall im pflichtgemäßen
Ermessen
der
Eurovermögen
unter
Berücksichtigung der Kundenmerkmale, des
Kundenauftrages, dem Finanzinstrument und dem
Ausführungsplatz. Wichtigstes Kriterium ist stets
das
Gesamtentgelt,
wobei
dieses
im
Zusammenspiel mit den weiteren Kriterien im
Einzelfall in den Hintergrund treten kann.
Die Eurovermögen prüft vor der Auswahl, die
Ausführungsgrundsätze der in die Auswahl
einbezogenen Dritten und überwacht, soweit wie
möglich,
die
Einhaltung
bei
der
Auftragsausführung.
Generell gilt, daß eine Auftragsausführung
entweder im Präsenzhandel an Börsen oder an
sonstigen Handelsplätzen im Inland oder Ausland
oder im elektronischen Handel im Inland oder
Ausland oder direkt bei einem Emittenten erfolgt.
Im Einzelfall werden regelmäßig gleichbleibend die
bestmöglichen
Ergebnisse
bei
folgenden
Ausführungsplätzen erzielt:
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-
an inländischen Börsen handelbare Aktien
an inländischen Börsen.
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nicht an inländischen Börsen handelbare
Aktien an der Heimatbörse/ dem
Haupthandelsplatz.
verzinsliche
Wertpapiere
(z.B.
Bundesanleihen) an inländischen Börsen.
Zertifikate,
Optionsscheine
und
vergleichbare Wertpapiere, die an einer
inländischen Börse handelbar sind, an
inländischen Börsen. Bei unzureichender
Marktliquidität ist im Einzelfall ein Erwerb
direkt beim Emittenten oder einem
sonstigen Handelspartner, der den
Abschluß von Geschäften in dem
entsprechenden
Finanzinstrument
anbietet vorteilhafter bzw. erforderlich.
Zertifikate,
Optionsscheine
und
vergleichbare Wertpapiere die nicht an
inländischen Börsen handelbar sind, beim
Emittenten oder einem sonstigen
Handelspartner, der den Abschluß von
Geschäften in dem entsprechenden
Finanzinstrument anbietet.
börsengehandelte Finanzderivate an der
Börse, an der die Geschäftsform
(Kontrakt) gehandelt wird.
nicht börsengehandelte Finanzderivate
bei dem Handelspartner, der den
Abschluß des entsprechenden Geschäftes
anbietet.
Bei der Auftragsausführung erlaubt das Gesetz
unter
bestimmten
Voraussetzungen
eine
Zusammenlegung mehrerer Kundenaufträge. Die
dabei anfallenden Aufwendungen und Erlöse
werden dann in einer Weise aufgeteilt, die nach
den gelten Vorschriften als fair und angemessen
erachtet
wird.
Soweit
der
gesamte
zusammengelegte Auftrag nicht zum gleichen Preis
ausgeführt wird, kann aus den gezahlten oder
erhaltenen Preisen ein Mittelwert berechnet
werden
und
Ihnen
entsprechend
der
Nettodurchschnittswert
belastet
bzw.
gutgeschrieben werden. Die Eurovermögen weist
darauf hin, daß sich eine Zusammenlegung Ihrer
Aufträge mit Aufträgen anderer Kunden nachteilig
auf die Preisbildung auswirken kann.
Die hier aufgestellten Ausführungsgrundsätze der
Eurovermögen werden mindestens einmal jährlich
durch
den
Compliance-Beauftragten
der
Eurovermögen überprüft.
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