Grundsätze für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten (Ausführungsgrundsätze) Ausführungsplatz der Auftrag ausgeführt werden soll, gelten die Ausführungsgrundsätze der Eurovermögen wiederum nicht (vgl. § 33a Abs. 4 WpHG). A. Anwendungsbereich Die EVG Eurovermögen GmbH (nachfolgend: „Eurovermögen“) beauftragt grundsätzlich Dritte mit der Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten. Die folgenden Ausführungsgrundsätze gelten insoweit folglich für die Auswahl des zu beauftragenden Dritten. Dieses gilt nicht: 1. Bei Festpreisgeschäften, d.h. wenn Finanzinstrumente zu einem vorher vertraglich festgelegten Preis für den Kunden gekauft werden sollen. Dieses ist regelmäßig bei öffentlichen oder privaten Angeboten von Finanzinstrumenten der Fall, die nicht an der Börse handelbar sind oder zur Erstzeichnung angeboten werden. Hier gelten die Ausführungsgrundsätze der Eurovermögen nicht. Die Eurovermögen überprüft in diesen Fällen jedoch, ob das Festpreisgeschäft zu marktgerechten Bedingungen erfolgt. 2. Für die Ausgabe von Anteilen an Investmentfonds zum Ausgabepreis sowie deren Rücknahme zum Rücknahmepreis nach Maßgabe des Investmentgesetzes gelten die folgenden Ausführungsgrundsätze ebenfalls nicht. Die Eurovermögen wird bei dem Erwerb oder der Veräußerung vielmehr das Investmentgesetz beachten. 3. Vorrang von Kundenweisungen Im übrigen gilt, daß soweit der Kunde für die Ausführung seiner Aufträge einen bestimmten Dritten angibt (z.B. durch Vollmachterteilung nur für das Konto/ Depot einer Depotbank) und zwar unabhängig von einer entsprechenden Empfehlung seitens der Eurovermögen, wird dieses als Weisung verstanden, die Aufträge ausschließlich über dieses Institut abzuschließen. In diesen Fällen gilt die Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses seitens der Eurovermögen als erfüllt (vgl. § 33 a Abs. 4 WpHG) und es gelten damit ausschließlich die Ausführungsgrundsätze des jeweiligen Dritten. Soweit der Kunde den Dritten aufgrund einer Empfehlung der Eurovermögen auswählt oder mehrere Dritte benennt, gelten für die Beauftragung bzw. für die Auswahl ergänzend zu den Ausführungsgrundsätzen des Dritten die Ausführungsgrundsätze der Eurovermögen. Wenn der Kunde jedoch im Einzelfall vorgibt, durch welchen Dritten oder an welchem B. Ausführungsgrundsätze Die Eurovermögen ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um bei der Ausführung des jeweiligen Auftrags das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen. Die Auswahl des Dritten, der mit der Ausführung von Verfügungen beauftragt wird, erfolgt unter Berücksichtigung folgender Kriterien: - - Gesamtentgelt, welches sich aus dem Kauf-/ Verkaufspreis des jeweiligen Finanzinstruments und sämtlichen mit dem Ausführungsgeschäft verbunden Kosten zusammensetzt; Geschwindigkeit der Ausführung; Wahrscheinlichkeit der Ausführung und der Abwicklung und weiteren Faktoren, wie Umfang und Art der Order und die aktuelle Marktverfassung. Die Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien erfolgt im jeweiligen Einzelfall im pflichtgemäßen Ermessen der Eurovermögen unter Berücksichtigung der Kundenmerkmale, des Kundenauftrages, dem Finanzinstrument und dem Ausführungsplatz. Wichtigstes Kriterium ist stets das Gesamtentgelt, wobei dieses im Zusammenspiel mit den weiteren Kriterien im Einzelfall in den Hintergrund treten kann. Die Eurovermögen prüft vor der Auswahl, die Ausführungsgrundsätze der in die Auswahl einbezogenen Dritten und überwacht, soweit wie möglich, die Einhaltung bei der Auftragsausführung. Generell gilt, daß eine Auftragsausführung entweder im Präsenzhandel an Börsen oder an sonstigen Handelsplätzen im Inland oder Ausland oder im elektronischen Handel im Inland oder Ausland oder direkt bei einem Emittenten erfolgt. Im Einzelfall werden regelmäßig gleichbleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei folgenden Ausführungsplätzen erzielt: Seite 1 von 2 - an inländischen Börsen handelbare Aktien an inländischen Börsen. - - - - - nicht an inländischen Börsen handelbare Aktien an der Heimatbörse/ dem Haupthandelsplatz. verzinsliche Wertpapiere (z.B. Bundesanleihen) an inländischen Börsen. Zertifikate, Optionsscheine und vergleichbare Wertpapiere, die an einer inländischen Börse handelbar sind, an inländischen Börsen. Bei unzureichender Marktliquidität ist im Einzelfall ein Erwerb direkt beim Emittenten oder einem sonstigen Handelspartner, der den Abschluß von Geschäften in dem entsprechenden Finanzinstrument anbietet vorteilhafter bzw. erforderlich. Zertifikate, Optionsscheine und vergleichbare Wertpapiere die nicht an inländischen Börsen handelbar sind, beim Emittenten oder einem sonstigen Handelspartner, der den Abschluß von Geschäften in dem entsprechenden Finanzinstrument anbietet. börsengehandelte Finanzderivate an der Börse, an der die Geschäftsform (Kontrakt) gehandelt wird. nicht börsengehandelte Finanzderivate bei dem Handelspartner, der den Abschluß des entsprechenden Geschäftes anbietet. Bei der Auftragsausführung erlaubt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Zusammenlegung mehrerer Kundenaufträge. Die dabei anfallenden Aufwendungen und Erlöse werden dann in einer Weise aufgeteilt, die nach den gelten Vorschriften als fair und angemessen erachtet wird. Soweit der gesamte zusammengelegte Auftrag nicht zum gleichen Preis ausgeführt wird, kann aus den gezahlten oder erhaltenen Preisen ein Mittelwert berechnet werden und Ihnen entsprechend der Nettodurchschnittswert belastet bzw. gutgeschrieben werden. Die Eurovermögen weist darauf hin, daß sich eine Zusammenlegung Ihrer Aufträge mit Aufträgen anderer Kunden nachteilig auf die Preisbildung auswirken kann. Die hier aufgestellten Ausführungsgrundsätze der Eurovermögen werden mindestens einmal jährlich durch den Compliance-Beauftragten der Eurovermögen überprüft. Seite 2 von 2