Gemeindeordnung für Baden

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Anlage 3 zur GR-Drucksache
Nr. 10/092/01
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(Gemeindeordnung - GemO)
in der Fassung vom 24. Juli 2000
3. ABSCHNITT
Bürgermeister
§ 42
Rechtsstellung des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter
der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.
(2) In Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnern ist der
Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit; in Gemeinden mit mehr als
500 Einwohnern kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden,
dass er hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. In den übrigen
Gemeinden ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit.
(3) Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt acht Jahre. Die Amtszeit
beginnt mit dem Amtsantritt, im Fall der Wiederwahl schließt sich die
neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit an.
(4) In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister
die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.
(5) Der Bürgermeister führt nach Freiwerden seiner Stelle die
Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters
weiter; sein Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Satz 1 gilt nicht,
wenn der Bürgermeister
1. vor dem Freiwerden seiner Stelle der Gemeinde schriftlich
oder elektronisch mitgeteilt hat, dass er die Weiterführung der
Geschäfte ablehne,
2. des Dienstes vorläufig enthoben ist oder wenn gegen ihn
öffentliche Klage wegen eines Verbrechens erhoben ist, oder
3. ohne Rücksicht auf Wahlprüfung und Wahlanfechtung nach
Feststellung des Gemeindewahlausschusses nicht
wiedergewählt ist; ist im ersten Wahlgang kein Bewerber
gewählt worden, so ist das Ergebnis der Neuwahl (§ 45 Abs.
2) entscheidend.
(6) Ein vom Gemeinderat gewähltes Mitglied vereidigt und verpflichtet
den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung im Namen des
Gemeinderats.
§ 45
Wahlgrundsätze
(1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl
ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
(2) Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten
Sonntag nach der Wahl Neuwahl statt. Für die Neuwahl gelten die
Grundsätze der ersten Wahl; es entscheidet die höchste
Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los. Eine nochmalige
Stellenausschreibung ist nicht erforderlich.
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§ 46
Wählbarkeit, Hinderungsgründe
(1) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne von Artikel
116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der
Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die
Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das
65. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten,
dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
(2) Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat
ausgeschlossen ist (§ 28 Abs. 2). Nicht wählbar ist ferner,
1. wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das
Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem
Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die
Europäische Gemeinschaft, in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt
worden ist oder
2. wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches
Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der
Beamtenrechte zur Folge hat,
in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung
folgenden fünf Jahren.
(3) Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und
obersten Rechtsaufsichtsbehörde, des Landratsamts und des
Landkreises können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein. Für
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ehrenamtliche Bürgermeister findet Satz 1 nur Anwendung, wenn sie
unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind.
(4) Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig eine andere Planstelle
in der Gemeinde innehaben oder deren sonstiger Bediensteter sein.
§ 47
Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung
(1) Wird die Wahl des Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit
oder wegen Eintritts in den Ruhestand oder Verabschiedung infolge
Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens drei Monate
und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen
Fällen spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle
durchzuführen. Die Wahl kann bis zu einem Jahr nach Freiwerden
der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde
bevorsteht.
(2) Die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters ist spätestens zwei
Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. Die Gemeinde
kann den Bewerbern, deren Bewerbungen zugelassen worden sind,
Gelegenheit geben, sich den Bürgern in einer öffentlichen
Versammlung vorzustellen.
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Kommunalwahlgesetz (KomWG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. September 1983
§1
Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte,
der Bezirksbeiräte und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen), für
die Wahl der Kreisräte, für die Wahl der Mitglieder der
Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart sowie für die
Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen, den Antrag auf eine
Bürgerversammlung, den Bürgerantrag, das Bürgerbegehren und die
Durchführung des Bürgerentscheids.
2. ABSCHNITT
Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane
1. Unterabschnitt
Wahltag und Bekanntmachung der Wahl
§2
Wahltag
(1) Die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte und der Kreisräte
finden in der Zeit zwischen dem 10. Mai und dem 20. November statt;
sie können am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt
werden. Das Innenministerium bestimmt den Wahltag.
(2) Im Übrigen bestimmt bei Gemeindewahlen der Gemeinderat, bei
der Wahl der Kreisräte der Kreistag den Wahltag.
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(3) Der Wahltag muss ein Sonntag sein. Am Ostersonntag, am
Pfingstsonntag, am Totengedenktag sowie an gesetzlichen
Feiertagen dürfen keine Wahlen durchgeführt werden.
§3
Bekanntmachung der Wahl
(1) Die Wahl der Gemeinderäte hat der Bürgermeister, die Wahl der
Kreisräte hat der Landrat spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag
öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Bürgermeisterwahl hat der Bürgermeister spätestens am
34. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig
ist der Tag einer etwa notwendig werdenden Neuwahl nach § 45
Abs. 2 der Gemeindeordnung bekanntzumachen.
§ 10
(1) Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl können innerhalb der
Einreichungsfrist schriftlich eingereicht und zurückgenommen
werden. Die Einreichungsfrist beginnt am Tag nach der
Stellenausschreibung oder, wenn eine solche nicht stattgefunden hat,
der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl. Das Ende der
Einreichungsfrist darf vom Gemeinderat frühestens auf den 27. Tag
vor dem Wahltag festgesetzt werden.
(2) Die Einreichungsfrist für neue Bewerbungen zur Neuwahl nach
§ 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung beginnt am ersten Werktag nach
der ersten Wahl; ihr Ende darf vom Gemeinderat frühestens auf den
dritten Tag nach dem Tag der ersten Wahl festgesetzt werden.
Innerhalb der Einreichungsfrist können auch die zu der ersten Wahl
zugelassenen Bewerbungen zurückgenommen werden.
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(3) Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl müssen
in Gemeinden über 20 000 bis zu 50 000 Einwohnern
in Gemeinden bis zu 100 000 Einwohnern
in Gemeinden bis zu 200 000 Einwohnern
in Gemeinden über 200 000 Einwohnern
von 50,
von 100,
von 150,
von 250
im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bewerbung wahlberechtigten
Personen unterzeichnet sein; dies gilt nicht für den Bürgermeister,
der sich um seine Wiederwahl bewirbt. Ein Wahlberechtigter kann für
dieselbe Wahl nicht mehrere Bewerbungen unterzeichnen. Für die
Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung ist die für die erste
Wahl nach § 143 Satz 1 der Gemeindeordnung maßgebende
Einwohnerzahl heranzuziehen.
(4) Den Bewerbungen ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit
des Bewerbers anzuschließen (Wählbarkeitsbescheinigung). Für die
Erstellung der Wählbarkeitsbescheinigung kann die Gemeinde eine
Gebühr erheben. Die Bewerber haben zusätzlich gegenüber dem
Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu
versichern, dass sie nicht nach § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung
von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 3
bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Der Gemeindewahlausschuss beschließt über die Zulassung der
Bewerbungen spätestens am 16. Tag, für die Neuwahl nach § 45
Abs. 2 der Gemeindeordnung spätestens am 9. Tag vor dem
Wahltag. Der Gemeindewahlausschuss hat eine Bewerbung
zurückzuweisen, wenn die Form oder Frist des Absatzes 1 Satz 1
nicht gewahrt, der Bewerber nicht wählbar ist, seine Person nicht
feststeht, wenn er die erforderliche Zahl von
Unterstützungsunterschriften nach Absatz 3 Satz 1 oder die
Wählbarkeitsbescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 nicht vorlegt oder
wenn er die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 4 Satz 3 nicht
abgibt; die Bewerbung eines Unionsbürgers ist ferner
zurückzuweisen, wenn er die eidesstattliche Versicherung nicht
abgibt, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat seine Wählbarkeit
nicht verloren hat, oder wenn er die verlangte Bescheinigung nach
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§ 8 Abs. 2 Satz 5 nicht vorlegt. Über den Widerspruch eines
Bewerbers gegen die Zurückweisung seiner Bewerbung entscheidet
die Rechtsaufsichtsbehörde.
(6) Die zugelassenen Bewerbungen sind vom Bürgermeister
spätestens am 15. Tag, für die Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der
Gemeindeordnung spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag öffentlich
bekanntzumachen.
§ 11
Gemeindewahlausschuss
(1) Dem Gemeindewahlausschuss obliegt die Leitung der
Gemeindewahlen und die Feststellung des Wahlergebnisses. Bei der
Wahl der Kreisräte leitet er die Durchführung der Wahl in der
Gemeinde und wirkt bei der Feststellung des Wahlergebnisses mit.
(2) Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Bürgermeister als
Vorsitzendem und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer und
Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Gemeinderat aus den
Wahlberechtigten. Ist der Bürgermeister Wahlbewerber oder
Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag, wählt der Gemeinderat
den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und einen
Stellvertreter aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten.
Für den Fall, dass bei einer sonstigen Verhinderung des
Bürgermeisters auch alle seine Stellvertreter verhindert sind, kann
der Gemeinderat einen oder mehrere stellvertretenden Vorsitzende
des Gemeindewahlausschusses aus den Wahlberechtigten und
Gemeindebediensteten wählen.
(3) Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die Hälfte der Beisitzer oder
Stellvertreter, mindestens jedoch zwei Beisitzer oder Stellvertreter
anwesend sind. Im übrigen gelten für den Geschäftsgang und die
Beschlussfassung die Vorschriften für den Gemeinderat
entsprechend.
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(4) Der Bürgermeister bestellt den Schriftführer und die erforderlichen
Hilfskräfte.
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