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Gericht der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 85/10
Presse und Information
Luxemburg, den 13. September 2010
Urteil in den verbundenen
Rechtssachen T-415/05, T-416/05 und
T-423/05
Hellenische Republik, Olympiakes
Aerogrammes AE und Olympiaki
Aeroporia Ypiresies AE / Kommission
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche
Beihilfen zugunsten von Olympic Airways und Olympic Airlines teilweise
für nichtig
Die Kommission hat das Verhältnis zwischen der von Olympic Airlines für die
Untervermietung von Flugzeugen gezahlten Miete und den Marktmieten nicht geprüft
und versäumt, den Wert der verschiedenen an diese Gesellschaft im Rahmen der
Umwandlung von Olympic Airways überführten immateriellen
Vermögensgegenstände einzeln zu überprüfen
Die wirtschaftliche Situation von Olympic Airways und die dieser Gesellschaft
rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfen waren bereits mehrfach Gegenstand von
Urteilen1 des Gerichtshofs und des Gerichts.
Im Dezember 2003 stellte Olympic Airways sämtliche Flugaktivitäten ein. Diese
Aktivitäten sind seitdem von Olympic Airlines, einer neuen vom griechischen Staat
gegründeten Gesellschaft, übernommen worden. Die griechischen Behörden haben
die rentabelsten, vom Großteil der Schulden freien Aktiva von Olympic Airways an
Olympic Airlines, die außerdem besonderen Schutz gegenüber den Gläubigern
genoss, überführt. Olympic Airways behielt beträchtliche Passiva zu ihren Lasten und
blieb verantwortlich für Bodenabfertigung, Wartung und Ausbildung. Diese
Umwandlung führte schließlich zur Unmöglichkeit der Rückzahlung der an Olympic
Airways rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfen.
Mit einer Entscheidung vom 14. September 20052befand die Kommission, dass die
Leistung unterschiedlicher Arten von Subventionen an Olympic Airways und Olympic
Airlines staatliche Beihilfen darstellte. Es handelte sich um die Zahlung durch Olympic
Airlines von geringen Mieten für die Untervermietung von Flugzeugen (ungefähr 40
Millionen Euro), die Auszahlung an Olympic Airways eines überhöhten Betrags für den
Wert der an die neue Fluggesellschaft, zum Zeitpunkt ihrer Gründung, überführten
Aktiva (ungefähr 91,5 Millionen Euro), die Zahlung von Bankkrediten und Leasing
durch den griechischen Staat anstelle von Olympic Airways (ungefähr 37 Millionen
Euro) sowie die direkte Zahlung eines Vorschusses (ungefähr 8 Millionen Euro) an
diese Gesellschaft und schließlich die konstante Duldung des griechischen Staates
gegenüber Olympic Airways hinsichtlich der Nichtzahlung von Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen (ungefähr 354 Millionen Euro). Mit der Entscheidung
wurde Griechenland verpflichtet, die verschiedenen Beihilfen unverzüglich
beizutreiben.
Da Griechenland dieser Pflicht nicht nachkam, wurde es vom Gerichtshof mit dem
Urteil vom 14. Februar 20083 wegen Nichtbeitreibung der fraglichen Beihilfen verurteilt.
In der Zwischenzeit haben Griechenland, Olympic Airways und Olympic Airlines im
November 2005 die Entscheidung der Kommission vor dem Gericht angefochten.
Mit seinem heutigen Urteil stellt das Gericht zunächst fest, dass die nach der
Übernahme der Flugaktivitäten durch Olympic Airlines an Olympic Airways
rechtswidrig gewährten Beihilfen nicht allein deshalb bei ihr beigetrieben werden
können, weil sie daraus einen indirekten Vorteil gezogen hat. Ein solcher Umstand
allein erlaubt es nicht, Olympic Airlines als die tatsächliche Begünstigte dieser Beihilfe
anzusehen.
Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C-415/03), vgl. auch PM 43/05;
Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07), vgl. auch PM 59/09;
und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Olympiaki Aeroporia (Olympic Airways)
Ypiresies/Kommission (T-68/03), vgl. auch PM 56/07.
2
C (2005) 2706.
3
Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 2008, Kommission/Griechenland (C-419/06), vgl. auch PM
09/08.
1
Die Beihilfen, die vor der Gründung von Olympic Airlines an Olympic Airways gezahlt
wurden, können hingegen aufgrund der zwischen den beiden Gesellschaften
bestehenden wirtschaftlichen Kontinuität bei Olympic Airlines beigetrieben werden.
Dazu stellt das Gericht fest, dass Olympic Airlines die tatsächliche Begünstigte dieser
Beihilfen ist, da die Aktiva, die zu den vom griechischen Staat subventionierten
Flugaktivitäten von Olympic Airways gehören, an Olympic Airlines überführt wurden.
Darüber hinaus sind diese Aktiva notwendig, um die rechtswidrigen staatlichen
Beihilfen zurückzuerstatten und somit gesunde Wettbewerbsverhältnisse im
Luftverkehr, die durch die Gewährung von Beihilfen verfälscht wurden,
wiederherzustellen.
Zu den besonderen Beihilfemaßnahmen weist das Gericht darauf hin, dass die
Kommission die Differenz (ungefähr 40 Millionen Euro) zwischen, zum einen, den von
Olympic Airlines an Olympic Airways und an Griechenland für die Untervermietung von
Flugzeugen gezahlten Mieten und, zum anderen, den Mieten, die die beiden Letzteren
aufgrund der mit privaten Vermietern geschlossenen Verträge gezahlt hatten, als
staatliche Beihilfe zugunsten von Olympic Airlines eingestuft hat. In diesem
Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass die Kommission sich darauf beschränkt
hat, lediglich diese Differenz der Mieten zu berücksichtigen, um das Vorliegen einer
staatlichen Beihilfe nachzuweisen, ohne das Verhältnis zwischen den von Olympic
Airlines
gezahlten
und
den
auf
dem
Markt
unter
normalen
Wettbewerbsbedingungen zugänglichen Mieten geprüft zu haben. Aus diesem
Grund entscheidet das Gericht, dass die Kommission die Wettbewerbswidrigkeit der
Höhe der fraglichen Mieten nicht sachgemäß geprüft hat, und erklärt die
entsprechenden Bestimmungen der Entscheidung der Kommission für nichtig.
Weiter befindet das Gericht in Bezug auf die behauptete Überbewertung (ungefähr
91,5 Millionen Euro) der an Olympic Airlines überführten Aktiva, dass die Kommission
zu Unrecht im Rahmen der Überprüfung der Höhe der an Olympic Airways für den
Verlust dieser Aktiva gezahlten staatlichen Ausgleichszahlung nicht einzeln geprüft
hat, ob die verschiedenen immateriellen Vermögensgegenstände, wie die
Zeitnischen, einen eigenen Marktwert besaßen. Darüber hinaus hat es die
Kommission versäumt, zu begründen, warum sie die aus dem Verkauf von zwei
Flugzeugen erwarteten Einnahmen nicht berücksichtigt hat, und die Gründe dafür
vorzutragen, dass sie ausschließlich den Nettobuchwert statt des aktuellen Marktwerts
der überführten Flugzeuge berücksichtigt hat. Folglich hebt das Gericht die
angefochtene Entscheidung wegen ihr anhaftender Rechtsfehler auf.
Soweit es sich hingegen um die Zahlung bestimmter Bankkredite und von
Leasingraten durch den griechischen Staat anstelle von Olympic Airways (ungefähr 37
Millionen Euro) sowie die direkte Zahlung auf ein Sperrkonto eines Vorschusses
(ungefähr 8 Millionen Euro) auf den von Olympic Airways bezahlten Betrag handelt,
stellt das Gericht fest, dass die Kommission zu Recht entschieden hat, dass sie
angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit der Rückerstattung dieser Zahlungen eine
rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen. Das Gericht bestätigt außerdem die
Schlussfolgerung der Kommission, mit der sie die konstante Duldung des griechischen
Staates gegenüber Olympic Airways hinsichtlich der Nichtzahlung der Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge (ungefähr 354 Millionen Euro) als staatliche Beihilfe
eingestuft hat.
Das Gericht entscheidet schließlich, dass die beiden Gesellschaften nicht verpflichtet
sind, die Beträge, die die Kommission rechtswidrigerweise als staatliche Beihilfen
qualifiziert hat, zu erstatten.
HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer
Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der
Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von
Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht
erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende
Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu
schließen.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht
nicht bindet.
Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht
Pressekontakt: (+352) 4303 3255
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