Modul 1 Was sind Menschenrechte? 10 Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte? Was sind Menschenrechte? Was macht Menschenrechte aus? „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“ Dieser erste Artikel der →Allgemeinen Erklärung der Menschen­ rechte der →Vereinten Nationen von 1948 garantiert jedem Menschen – unabhängig von seiner Herkunft, Staatsangehörigkeit, Hautfarbe, seinem Geschlecht, seiner Sprache, Religion oder seinem Vermögen – die gleichen Rechte. Sie gelten ausnahmslos für jeden Menschen weltweit, sind also universell gültig. Alle Menschenrechte sind gleichrangig und unteilbar. Das heißt, dass wir uns nicht aus­suchen können, welche Menschenrechte wir anerkennen und achten wollen. Sie stehen in einem engen Zusammenhang und setzen einander voraus. Ohne Meinungsfreiheit kann beispielsweise niemand sein Recht auf Nahrung einfordern. Nur in ihrer Gesamtheit können die Menschenrechte die →Würde des Menschen schützen. Menschenrechte stehen jedem Menschen kraft seines Menschseins zu. Sie haben ihre Wurzel in der Würde eines jeden Menschen. Die Würde des Menschen ist der jedem Menschen auf­ grund seines Menschseins angeborene innere Wert. Kein Mensch darf seine Vorstellung über das gute und richtige Leben einem anderen Menschen aufzwingen oder anderen Menschen die Würde absprechen. Deshalb leiten sich die Menschenrechte aus der Menschenwürde ab. Menschenrechte sichern jedem Menschen die Möglichkeit der Selbstbestimmung. Das gilt für alle Menschen, auch für diejenigen, die in der Fähigkeit, ihren Willen zu bilden oder für andere verständlich auszudrücken, beeinträch­ tigt sind. Für sie ist es Teil ihrer Menschen­ rechte, dass sie den Anspruch auf angemessene Unterstützung zur selbstbestimmten Lebens­ gestaltung haben. Der erste Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 garantiert jedem Menschen — unabhängig von Herkunft, Staats­­angehörigkeit, Haut­farbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder Vermögen — die gleichen Rechte. Weil Menschenrechte aus der Menschenwürde herrühren, muss man sie sich nicht verdienen; Menschenrechte hat man, und man behält sie unter allen Umständen. Unter bestimmten Umständen können Menschenrechte zwar in engen Grenzen eingeschränkt werden, doch selbst in solchen Situationen muss das betroffene Menschenrecht – wenn auch einge­ schränkt – im Kern gewahrt bleiben. So haben auch Personen, die ein sehr schlimmes Ver­ brechen begangen haben, das Recht auf Leben, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf menschenwürdige Haftbedingungen. Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte? 11 Die Menschenrechte haben in den vergangenen Jahrzehnten an moralischer, rechtlicher und politischer Bedeutung gewonnen. Sie enthalten allgemeine Prinzipien, etwa den Schutz vor Diskriminierung, die heute weltweit anerkannt sind und auf die sich jeder Mensch und alle Menschenrechtsorganisationen berufen können. Wo sind die Menschenrechte fest­geschrieben? Beispiele für Menschenrechtskonventionen, -erklärungen und -gesetze Weltweit / UN-Ebene UN-Zivilpakt UN-Sozialpakt UN-Kinderrechtskonvention UN-Behindertenrechtskonvention Regional Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Charta der Grundrechte der EU Amerikanische Menschenrechtskonvention Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker National Deutsches Grundgesetz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Die Menschenrechte sind in zahlreichen unterschiedlichen Rechtstexten festgeschrieben: den internationalen →Menschen­ rechtsverträgen der Vereinen Nationen und regionaler Organi­ sationen wie dem →Europarat (→Europäische Menschenrechtskonvention) oder der →Europäischen Union (→Charta der Grund­ rechte der EU) sowie den Verfassungen der Staaten, in Deutsch­ land also dem Grundgesetz. Menschenrechtsschutz existiert auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene. Verschiedene Rechtsdokumente definieren einzelne Rechte. Zu vielen dieser Dokumente existieren Beschwerdeverfahren oder auch die Möglichkeit, vor Gerichten zu klagen. Jede gesetzliche Regelung in Deutschland muss so ausgelegt werden, dass sie mit den internationalen Menschenrechten im Einklang steht. Die im Grundgesetz genannten Rechte können in Menschenrechte und →Bürgerrechte eingeteilt werden. Mit Menschenrechten sind die universellen Rechte gemeint, die Rechte, die jedem Menschen kraft seines Menschseins überall zustehen. Bürgerrechte bezeichnen hingegen die Rechte, die ein Mensch hat, weil er Angehöriger eines bestimmten Staates ist. Grund- und Bürgerrechte Menschenrechte · Grundrechte · Bürgerrechte Menschenrechte gelten für alle Menschen weltweit Grundrechte: Bezeichnung der Menschenrechte im Grundgesetz, die für alle Menschen in Deutschland gelten, zum Beispiel das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, Glaubens- und Gewissensfreiheit, freie Meinungsäußerung, Brief- und Postgeheimnis, Gewährleistung des Eigentums, Asyl Bürgerrechte: Rechte für Menschen mit deutscher Staatsangehörig­ keit, zum Beispiel das Wahlrecht oder das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern, etwa in Behörden und Gerichten 12 Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte? Die Verwirklichung individueller Menschenrechte ist ohne soziale Teilhabe, Solidarität und Inklusion kaum denkbar. Was steht in den Menschenrechten? siehe auch: Modul 2 – Schutz vor Diskriminierung, Modul 3 – Zugang zum Recht, Modul 4 – Behinderung und Inklusion, Modul 5 – Kinderrechte und Partizipation Die Menschenrechte schützen den einzelnen Menschen vor der Macht oder Willkür des Staates. In den Menschenrechtsabkom­ men sind die Ansprüche auf Selbstbestimmung, Schutz vor Diskriminierung, Inklusion, Partizipation und Zugang zum Recht rechtsverbindlich formuliert und verankert. Jedem Menschen soll ein freies, selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft ermög­ licht werden. Jede Person soll ihre Menschenrechte in Anspruch nehmen und ihre Rechte durchsetzen können. Menschenrechte umfassen wesentliche Freiheitsrechte. Bei vielen Rechten – Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit, Versammlungs­ freiheit, freie Entfaltung der Persönlichkeit, demokratisches Wahlrecht et cetera – wird dies schon im Begriff deutlich. Bei anderen Rechten – etwa bei den Rechten auf ein faires Gerichtsverfahren oder dem Schutz vor Folter – ergibt sich der Anspruch auf Freiheit aus der Sache, dass sie die Selbstbestimmung und Freiheit der Person schützen sollen. Auch soziale Menschenrechte formulieren Freiheitsansprüche. Zum Beispiel tragen das Recht auf eine soziale Mindestsicherung und das Recht auf Gewerkschafts­ bildung dazu bei, dass Menschen im Arbeitsleben vor einseitigen Abhängigkeiten und daraus folgender Unfreiheit geschützt sind. Der Schutz vor Diskriminierung durch das Diskriminierungsverbot nimmt in allen menschenrechtlichen Dokumenten eine zentrale Stellung ein. Das menschenrechtliche Freiheitsprinzip ist eng verbunden mit dem Anspruch auf Gleichberechtigung. Dieser ergibt sich bereits aus der Menschenwürde, die die gleiche Würde aller Menschen meint. Die Verwirklichung individueller Menschenrechte – wie das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung oder die Rechte auf Nahrung, Wasser und Bildung – ist ohne soziale Teilhabe, Solidarität und →Inklusion kaum denkbar. Daher schützen die Menschenrechte gerade auch gegen Diskriminierung und soziale Ausgrenzung durch Staat und Gesellschaft. Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte? 13 Was muss der Staat für die Menschenrechte tun? Menschenrechte beziehen sich vor allem auf das Verhältnis von Mensch und Staat. Die Staaten tragen die Hauptverantwortung für die Verwirklichung der Menschenrechte (→Pflichtentrias, s.u.). Wenn Gesetze, Behörden oder Gerichte die Menschenrechte verletzen oder wenn sie zu wenig unternehmen, um die Menschenrechte zu schützen und durch­ zusetzen, dann spricht man von Menschen­ rechtsverletzungen. So ist zum Beispiel Diskriminierung im privaten Raum noch keine Menschenrechtsverletzung. Wenn sich aller­ dings jemand bei staatlichen Stellen über diese Diskriminierung beschwert und der Staat diese nicht angemessen verfolgt, besteht darin eine Menschenrechtsverletzung. Ebenso liegt eine Menschenrechtsverletzung vor, wenn der Staat Menschen nicht ausreichend vor Diskriminierungen im privaten Raum schützt, zum Beispiel indem er entsprechende Gesetze erlässt. Staatliche Stellen dürfen die Menschenrechte nicht selbst verletzen (Achtungspflichten). Zugleich haben sie gesetzgeberische und andere Maßnahmen zu ergreifen, um die Menschen­ rechte vor Eingriffen durch Privatpersonen zu schützen (Schutzpflichten) und um die Ausübung der Menschenrechte durch Leistungen oder andere Unterstützung zu ermöglichen (Gewähr­ leistungspflichten). Diese drei Arten von staatli­ chen Pflichten nennt man Pflichtentrias. Damit Menschenrechte verwirklicht werden können, bedarf es neben den Anstrengungen des Staates aber auch des Einsatzes aller Menschen für die Menschenrechte: Alle sind gehalten, die Würde und die Rechte der anderen Personen zu achten. Beispiele für die Pflichten des Staates Beispiel: Recht auf faires Gerichtsverfahren Beispiel: Verbot von Diskriminierung im Bildungsbereich Achtung der Menschenrechte durch den Staat Regierungen dürfen selbst keinen Einfluss auf Gerichte nehmen, etwa indem sie die Gerichte anweisen, ein bestimmtes Urteil zu fällen oder Richterinnen und Richtern einen Nachteil androhen, falls diese nicht das gewünschte Urteil fällen. Ein Staat darf nicht selbst diskriminieren, zum Beispiel Mädchen oder Frauen das Recht auf Bildung verwehren. Das ist keine Selbstverständlichkeit: In Deutschland gab es erst Ende des 19. Jahrhunderts für Mädchen die Möglichkeit, Gymnasien zu besuchen, ein Studium war für sie ab etwa 1920 möglich. Schutz vor Eingriffen Dritter in die Menschenrechte Die Unabhängigkeit der Gerichte ist auch vor Eingriffen Dritter (etwa durch Bestechung der Richterschaft durch die Gegenpartei im Verfahren) zu schützen. Auch das Recht, die Verteidigung frei wählen zu dürfen, soll vor Eingriffen Dritter (etwa: eine voreingenommene Verteidigung) schützen. Ein Staat muss vor Diskriminierung durch Dritte schützen, zum Beispiel bei Beschwerden über rassistische Bildungsinhalte einschreiten. „Dritte“ sind in einem solchen Fall etwa Schulbuchverlage. Bei Diskriminierungen durch Mitschülerinnen oder Mitschüler muss das Lehrpersonal einschreiten. Gewährleistung der Menschenrechte durch staatliche Maßnahmen Um die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewähr­ leisten, muss beispielsweise gesetzlich verboten werden, Richterinnen und Richter wegen ihrer Urteile zu entlassen. Es muss Vorschriften geben, um Mitglieder des Gerichts wegen Voreingenom­ menheit („Befangenheit“) auszuschließen. Um „Waffengleichheit“ sicherzustellen, müssen Angeklagte das Recht auf Akteneinsicht im Strafverfahren haben. Ein Staat muss durch unterstützende Maßnahmen Diskriminierung vermeiden, zum Beispiel das Lehrpersonal entsprechend sensibilisieren und Beschwerdemöglichkeiten schaffen. Pflichtentrias 14 Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte? Wer schützt die Menschenrechte in Deutschland? Die Verantwortung für die Verwirklichung der Menschenrechte tragen in erster Linie die Staaten. Innerhalb des Staates wiederum sind alle zentralen staatlichen Organe – in je spezi­fischer Weise – daran beteiligt: Bundes­ regierung, Landesregierungen und Kommunen, Bundestag und Landtage sowie das Bundes­ verfassungsgericht und die übrigen Gerichte. Des Weiteren gibt es im Bundesjustizminis­ terium und im Auswärtigen Amt Beauftragte für Menschenrechte. Die Verwirklichung der Menschenrechte verlangt aber auch das Engagement der Zivilgesellschaft: in Menschenrechtsorganisationen, die zu verschiedenen Themen arbeiten, in Verbänden, Gewerkschaften und in Kirchen oder anderen religiösen Organisationen. Zu ihren Arbeits­ feldern gehören unter anderem die Beratung der Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die Dokumentation solcher Vorkommnisse, Weiterbildungsangebote und Politikberatung.15 Die Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen Auf der Grundlage der →Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 haben die Vereinten Nationen weitere Menschenrechts­ abkommen verabschiedet. Sie sind das Ergebnis von politischen Übereinkünften zwischen Staaten. Insbesondere sind dabei zu nennen der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt). Grundlegende Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen Titel der Konvention in Deutschland in Kraft seit Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen­ diskriminierung* (Abkürzung: ICERD. kurz: →Anti-Rassismuskonvention) 1969 →Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (kurz: Zivilpakt) 1976 →Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (kurz: Sozialpakt) 1976 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form 1985 von Diskriminierung der Frau (Abkürzung: CEDAW, kurz: →Frauenrechtskonvention) 1990 Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Abkürzung: CAT, kurz: Anti-FolterKonvention) →Internationale Übereinkommen über die Rechte des Kindes 1992 (Abkürzung: KRK oder CRC, kurz: →Kinder­ rechtskonvention) →Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (kurz: Wander­ arbeiterkonvention) Nicht unterzeichnet Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Abkürzung CRPD oder BRK, kurz: →Behindertenrechts­ konvention) 2009 Internationales Übereinkommen zum Schutz 2010 aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Abkürzung: UN-CPED) * Beachten Sie, dass sich in vielen Menschenrechtsdokumenten nach wie vor die Begriffe „Rasse“ oder „Rassendiskriminierung“ finden. Dieser Begriff klingt so, als ob es tatsächlich verschiedene „menschliche Rassen“ gäbe. Dies ist falsch und kann Vorschub zu rassistischen Vorurteilen leisten. Verwenden Sie stattdessen beispielsweise den Begriff „rassistische Diskriminierung“. 15Websites der hier genannten Akteure finden Sie im Abschnitt „Zur Vertiefung“: Relevante Akteure aus Politik und Zivilgesellschaft, S.19. Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte? 15 Die späteren Abkommen nehmen besondere menschenrechtliche Probleme in den Blick wie Folter, →Rassismus, „Verschwindenlassen“16 und konkretisieren die Menschenrechte für bestimmte Gruppen wie Frauen, Kinder, Wanderarbeiter_innen sowie Menschen mit Behinderungen. Die Tabelle auf Seite 15 listet grundlegende Menschen­ rechtsabkommen der Vereinten Nationen auf sowie das Jahr, in dem die jeweiligen Abkom­ men für Deutschland verbindlich wurden. Übersicht zu den Ausschüssen der Vereinten Nationen Fachausschüsse bei den Vereinten Nationen17 UN-Fachausschüsse sind die durch jedes Menschenrechts­ abkommen der UN eingerichteten Überwachungsorgane, bestehend aus unabhängigen Expertinnen und Experten. Sie überwachen die Verwirklichung des jeweiligen Abkommens und konkretisieren die jeweiligen Bestimmungen durch Allgemeine Bemerkungen (englisch: General Comments / Recom­ mendations). Zu jeder dieser →UN-Konventionen gibt es je einen →Fachausschuss, der aus unabhängigen Sachverständigen besteht. Diese haben insbe­ sondere drei Aufgaben: 1. S ie prüfen die sogenannten →Staaten­ berichte der Länder, für die die jeweilige Konvention in Kraft ist. Dabei berichtet der Staat, welche Fortschritte bei der Umsetzung der Konvention gemacht wurden und wo es noch Probleme gibt. Auch Berichte →zivilgesellschaftlicher Organi­ sationen, sogenannte →Parallelberichte, werden geprüft. Der Ausschuss gibt dann Empfehlungen ab, wie der Staat die Men­ schenrechte besser umsetzen kann. 2. B ei den UN-Konventionen, für die Beschwerdeverfahren vorgesehen sind, befinden die jeweiligen Ausschüsse darüber, ob die Beschwerden berechtigt sind. Auch hier geben sie dann den betroffenen Staaten Empfehlungen. 3. Die UN-Fachausschüsse erstellen →Allgemeine Bemerkungen zu einzelnen Rechten oder zu Themen, die helfen, die Konventionen zu verstehen, also zum Beispiel, wie die Formulierungen der Artikel auszulegen sind. Menschenrechtsabkommen zum Beispiel UN-Behindertenrechtskonvention Fachausschuss (Treaty Body) zum Beispiel für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Allgemeine Bemerkungen (General Comments / General Recommendations) Überwachung im Rahmen ­ von Staatenberichtsverfahren oder Beschwerdeverfahren Die Fachausschüsse veröffent­lichen Allgemeine Bemerkungen, die die Abkommen näher auslegen und kon­kre­tisieren. In diesen Bemerkungen sind außerdem Empfehlungen und Verpflich­ tungen formuliert sowie konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Menschen­ rechtssituation, die die Fachausschüsse von den Vertragsstaaten erwarten. Die Überwachungs­ mechanismen sind je nach Abkommen unterschiedlich. Die Verwirklichung der UNMenschenrechtsabkommen wird vor allem im Rahmen von Staatenberichtsverfahren ­ überwacht. Daneben besteht außerdem noch die Möglichkeit eines Beschwerdeverfahrens. 16Dieser Begriff beschreibt die rechtswidrige Festnahme einer Person durch Angehörige staatlicher Dienststellen wie Polizei, Militär und Geheimdienste, die gleichwohl bestreiten, die Person in Gewahrsam zu haben – sie „verschwindet“ gewissermaßen. 17Angelehnt an: Deutsches Institut für Menschenrechte: Aktiv gegen Diskriminierung. UN-Fachausschüsse. www.aktiv-gegen-diskriminierung.de/internationale-rechtsdurchsetzung/vereinte-nationen/un-fachausschuesse/ (Stand: 30.09.2015). 16 Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte? Die Umsetzung der Menschenrechte Diskussionsanregungen Menschenrechte sollen nicht nur auf dem Papier stehen, sondern Wirklichkeit werden. Die Beschwerde- und Klagemöglichkeiten sollen helfen, wenn die Umsetzung nicht funktioniert hat. Weltweit mangelt es immer noch an der Umsetzung der Menschenrechte: Menschen werden aufgrund ihrer Religion, ihres Ge­schlechts oder ihrer Herkunft diskriminiert, verschleppt, getötet. Das Recht auf Nahrung und das Recht auf gesundheitliche Versorgung von Millionen von Menschen sind nach wie vor nicht verwirklicht. 1. D iskutieren Sie Begriffe aus dem Text, die Sie wichtig finden beziehungsweise bei denen Fragen auftauchen (beispielsweise Würde, →Bürgerrechte, →Grundrechte). Auch in einem hoch entwickelten Rechtsstaat wie Deutschland werden Menschenrechte verletzt. Auch in einem hoch entwickelten Rechtsstaat wie Deutschland werden Menschenrechte systematisch verletzt. Das zeigen beispielsweise die in den vergangenen Jahren bekannt gewordenen Fälle sexuellen Missbrauchs in Privatschulen oder von Heimkindern. Ein anderes Beispiel ist das Urteil des Bundes­ver­fassungsgerichts, wonach die gesetzlich vor­gesehenen Leistungen für Asylsuchende nicht das menschenwürdige Existenzminimum sicherten. Doch nicht nur die Umsetzung, auch die Menschenrechte selbst entwickeln sich immer weiter. Dies zeigt die Liste der Abkom­ men der Vereinten Nationen: Seit 1948 ist viel passiert. Menschenrechtsverletzungen sind neu erkannt und die Verpflichtungen der Staaten genauer formuliert worden. Aktuell wird zudem diskutiert, wie zum Beispiel auch Unternehmen stärker verpflichtet werden können, sich an den Menschen­rechten zu orientieren. Die Menschen­rechte stellen insofern eine unabgeschlossene Lerngeschichte dar. 2. D ie Achtungs-, Schutz- und Gewährleis­ tungspflichten gelten für alle Menschen­ rechte. Klären Sie Verständnisfragen zu diesen staatlichen Pflichten und disku­ tieren Sie das Beispiel zum Recht auf Bildung. Finden Sie weitere Beispiele? 3. D ie einzelnen Menschenrechte sind nicht ausschließlich dem Aspekt Selbstbestim­ mung oder dem Aspekt Diskriminierungs­ schutz zuzuordnen. Fast immer gibt es Aspekte, die für beides sprechen – sammeln Sie diese für die folgenden Menschenrechte: ··das Menschenrecht auf Bildung ··das Menschenrecht auf Nahrung ··das Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung ··das Recht auf eine faire Gerichts­verhandlung Sie können die Liste beliebig ergänzen, etwa mit Artikeln aus der →Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (S. 22–23). 4. O ft wird kritisiert, dass die Menschenrechte auf dem Papier zwar schön aussehen, sich aber nur wenige Staaten auch an ihre Verpflichtungen halten. Diskutieren Sie, wie Staaten dazu gebracht werden könnten, die Menschenrechte zu garantieren: Braucht es beispielsweise Strafmöglichkeiten für Staaten, die sich nicht an die Menschenrechte halten? Was muss erfüllt sein, damit eine Strafe sinnvoll ist? Welche anderen Möglich­ keiten außer Strafen fallen Ihnen ein? Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte? 17 Zur Vertiefung Weitere Informationen enedek, Wolfgang (Hg.) (2009): Menschen­ B rechte verstehen – Handbuch zur Menschenrechtsbildung. 2., aktualisierte und erweiterte Auflage. Graz: European Training and Research Centre for Human Rights and Democracy (ETC). www.manual.etc-graz.at/ typo3/index.php?id=918 ielefeldt, Heiner (2008): Menschenwürde. B Der Grund der Menschenrechte. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte. www.institut-fuer-menschenrechte.de/ fileadmin/_migrated/tx_commerce/studie_ menschenwuerde_2008.pdf (PDF, 290 KB, nicht barrierefrei). öhm, Otto / Katheder, Doris (2012–2015): B Grundkurs Menschenrechte: Die 30 Artikel. Kommentare und Anregungen für die poli­tische Bildung. 5 Bände. Würzburg: Echter. eutsche Gesellschaft für die Vereinten D Nationen (Hg.) (2012): Menschenrechte und Vereinte Nationen. UN Basis-Informationen 40. Berlin: DGVN. http://menschenrechte-durchsetzen.dgvn.de/ fileadmin/user_upload/PUBLIKATIONEN/ Basis_Informationen/Basisinfo40_ Menschenrechte.pdf (PDF, 1,32 MB). 18 F ritzsche, Peter K. (2009): Menschenrechte: Eine Einführung mit Dokumenten. 2., überarbeitete und aktualisierte Auflage. Paderborn: Schöningh. irchheimer, Felix / Krennerich, Michael (Hg.) K (2015): Handbuch der Menschenrechts­arbeit. Edition 2014/15. Berlin: Friedrich-Ebert-Stiftung / Forum Menschenrechte. http://handbuchmenschenrechte.fes.de L ohmann, Georg / Pollmann, Arnd (2010): Menschenrechte. Ein interdiszi­plinäres Handbuch. Stuttgart: J.B. Metzler Verlag. Schweizer Menschenrechtsportal: www.humanrights.ch Rechtsdokumente Der Text der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in über 400 Sprachen auf der Website des UN Hochkommissariats für Menschenrechte: www.ohchr.org/EN/UDHR/ Pages/SearchByLang.aspx Die Texte der grundlegenden UN-Menschenrechtsübereinkommen in deutscher Sprache auf der Website des Deutschen Instituts für Menschenrechte: www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsinstrumente Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte? Der deutsche Text der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR): www.echr.coe.int/ Pages/home.aspx?p=basictexts &c=#n1359128122487_pointer ··Der Text in vereinfachter Version mit ausge­ wählten Artikeln: www.echr.coe.int/Documents/ Simplified_Conv_DEU.pdf (PDF, 123 KB). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) auf der Website des Europaparlaments: www.europarl.de/ de/europa_und_sie/europa_vorstellung/ grundrechtecharta.html ··In vereinfachter Form und mit zusätzlichen Informationen in der Charterpedia der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte: http://fra.europa.eu/de/charterpedia Relevante Akteure aus Politik und Zivil­gesellschaft Amnesty International Deutschland: www.amnesty.de ie Beauftragte für Menschenrechtsfragen D im Bundesministerium der Justiz: www.bmjv.de/SharedDocs/Abteilungen/DE/ AbtIV/IVC1.html?nn=1469762 er Beauftragte der Bundesregierung für D Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe: www.auswaertiges-amt.de/DE/AAmt/ Koordinatoren/MR-Koordinator/ Uebersicht-MRBeauftragter_node.html eutscher Bundestag – Ausschuss für D Menschenrechte und humanitäre Hilfe: www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a17 Forum Menschenrechte: Das Forum Menschen­rechte ist ein Netzwerk von 50 (Stand 2015) deutschen Nicht­regierungs­organisa­tionen (NGOs), die sich für einen verbesser­ten, umfassenden Menschenrechtsschutz einsetzen – weltweit, in einzelnen Welt­regionen, Ländern und in der Bundesrepublik Deutschland. www.forum-menschenrechte.de L ehrstuhl für Menschenrechte und Menschenrechtspolitik am Institut für Politische Wissenschaft der Universität Erlangen-Nürnberg: www.polwiss.unierlangen.de/professuren/menschenrechte enschenrechtszentrum der Universität M Potsdam: www.uni-potsdam.de/mrz Bildungsmaterialien und -methoden Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland (Hg.) (2008): Eine große Idee wird 60 – Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Unterricht. Eine Handreichung für den fächerund klassenstufenübergreifenden Unterricht. (Amnesty macht Schule). Bonn: Amnesty International. www.amnesty.de/files/Amnestymacht-Schule.pdf (PDF, 1,54 MB). undeszentrale für politische Bildung / B Deutsches Institut für Menschenrechte / Europarat (Hg.) (2005): Kompass – Handbuch zur Menschenrechtsbildung für die schulische und außerschulische Bildungsarbeit. Bonn und Berlin: Bundeszentrale für Politische Bildung und Deutsches Institut für Menschen­ rechte. http://kompass.humanrights.ch/cms/ front_content.php undeszentrale für politische Bildung / B Deutsches Institut für Menschenrechte / Europarat (Hg.) (2009): Compasito – Handbuch zur Menschenrechtsbildung mit Kindern. Bonn und Berlin. www.compasito-zmrb.ch L andeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (Hg.) (2014): Menschen­ rechte – Unveräußerlich – universell – unteilbar. Zeitschrift „Politik im Unterricht“, Heft 3/4 2014. www.politikundunterricht.de/3_4_14/ menschenrechte.htm Z entrum polis (Hg.) (2007): polis aktuell 2007/10 Menschenrechte machen Schule. Wien. www.politik-lernen.at/dl/KplpJMJKollMkJqx4 KJK/pa_mrb_10_07_web_09.pdf (PDF, 54 KB). Stand der genannten Websites: 15.12.2015 Human Rights Watch Deutschland: www.hrw.org/de Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte? 19 Übungen Übung 1: Menschenrechte kennenlernen. Ein Kartenspiel zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Ziel Die Teilnehmenden setzen sich mit den Artikeln der →Allgemeinen Erklärung der Menschen­ rechte auseinander und diskutieren Verständnis, Relevanz und Umsetzungsprobleme einzelner Rechte. Zeit 45 bis 60 Minuten Material Drucken Sie die Artikel aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte auf hellblauem Papier und die Fragen zu den Artikeln auf hellgrünem Papier aus. Schneiden Sie dann aus der Kopiervorlage ein Kartenset für jede Klein­ gruppe aus. Benötigt werden außerdem weißes Papier und bunte Stifte für jede Gruppe. Das Kartenspiel finden Sie als gestaltetes PDF zum Ausdrucken auch unter www.institut-fuer-menschenrechte.de/mr-bm Modul 1, Vorlagen „Artikelkarten“ und „Fragekarten“. Anleitung18 Bitten Sie die Teilnehmenden, sich in Kleingrup­ pen zusammenzufinden. Teilen Sie die Frageund Artikelkarten in Stapel auf, und geben Sie jeder Kleingruppe ein Set mit Artikel- und Fragekarten. Die Teilnehmenden ziehen in den Kleingruppen reihum jeweils eine Fragekarte und einen Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Die erste Person beginnt und liest zunächst ihre gezogene Karte mit dem Artikel der Allgemeinen Erklärung der Men­ schenrechte und dann die Fragekarte vor. Die Teilnehmenden diskutieren darüber. Es bleibt den Teilnehmenden überlassen, wie lange sie jeweils diskutieren und wie viele Karten sie ziehen möchten. Es ist nicht notwendig, dass alle Karten gezogen und diskutiert werden. In der Diskussion gibt es kein Richtig oder Falsch. Es geht um einen ersten Austausch. Auswertung Die Diskussionsergebnisse der Kleingruppen werden nicht im Plenum vorgestellt, relevante Fragen oder Themen können aber anschließend im Plenum nochmals aufgegriffen und disku­ tiert werden. 18In Anlehnung an: Amnesty International - Koordinationsgruppe Menschenrechtsbildung: Methodenpool für die Menschenrechtsbildung. Kerzenspiel. www.amnesty-bildung.de/Main/Materialien-MaterialienZumDownload? action=download&upname=Methodenpool.pdf, S.12f (PDF, 901 KB, Stand: 04.08.2015). 20 Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte? Hier erhalten Sie einen ersten Eindruck von den Artikelkarten und den Fragekarten. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikel 24 Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub. Artikel 9 Niemand darf willkürlich fest­genommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden. Fragen Was würde sich in Ihrem Leben ändern, wenn Sie dieses Recht nicht (gehabt) hätten? Gibt es Ihres Wissens eine Organisation, die sich speziell um dieses Recht kümmert? Artikel 5 Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Was gehört für Sie alles zu diesem Recht dazu? Artikel 20 1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen. 2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. Wie könnte ein Werbespot im Kino für dieses Recht aussehen? Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte? 21 Die Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Artikel 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüder­ lichkeit begegnen. Artikel 2 Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse*, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist. Artikel 3 Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. Artikel 4 Niemand darf in Sklaverei oder Leib­ eigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten. Artikel 5 Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Artikel 6 Jeder hat das Recht, überall als rechts­ fähig anerkannt zu werden. Artikel 7 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskrimi­ nierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung. Artikel 8 Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden. Artikel 9 Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden. Artikel 10 Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschul­ digung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unpartei­ ischen Gericht. Artikel 11 1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist. 2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Artikel 12 Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträch­ tigungen. Artikel 13 1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen. 2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren. Artikel 14 1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen. 2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen. Artikel 15 1. Jeder hat das Recht auf eine Staats­ angehörigkeit. 2. Niemandem darf seine Staatsange­ hörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staats­ angehörigkeit zu wechseln. Artikel 16 1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse*, der Staatsangehörig­ keit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auf­ lösung gleiche Rechte. 2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden. 3. Die Familie ist die natürliche Grund­ einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat. Artikel 17 1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben. 2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden. * In vielen Menschenrechtsdokumenten finden sich nach wie vor die Begriffe „Rasse“ oder „Rassendiskriminierung“. Diese Begriffe klingen so, als ob es tatsächlich verschiedene „menschliche Rassen“ gäbe. Dies ist falsch und kann Vorschub zu rassistischen Vorurteilen leisten. 22 Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte? Artikel 18 Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen. Artikel 19 Jeder hat das Recht auf Meinungs­ freiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informa­ tionen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. Artikel 20 1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen. 2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. Artikel 21 1. Jeder hat das Recht, an der Gestal­ tung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken. 2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande. 3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimm­ abgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen. Artikel 22 Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berück­ sichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kultu­ rellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind. Artikel 23 1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. 2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. 3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen. 4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten. Artikel 24 Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub. Artikel 25 1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei ander­ weitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. 2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unter­ stützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz. Artikel 26 1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschul­ unterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen. 2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grund­ freiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen* oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein. 3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll. Artikel 27 1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teil­ zunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungen­ schaften teilzuhaben. 2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen. Artikel 28 Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können. Artikel 29 1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist. 2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokra­ tischen Gesellschaft zu genügen. 3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden. Artikel 30 Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat. Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte? 23 Fragekarten 1. W o nehmen Sie dieses Recht in Ihrem Alltag in Anspruch? 2. K ennen Sie ein Land, in dem dieses Recht nicht gewährleistet ist? 3. W as würde sich in Ihrem Leben ändern, wenn Sie dieses Recht nicht (gehabt) hätten? 4. H andelt es sich hierbei nicht um ein typisch westliches Menschenrecht, das man nicht so einfach auf andere Kulturen übertragen kann/darf? 10.Was gehört für Sie alles zu diesem Recht dazu? 11.Halten Sie dieses Recht für wichtiger als andere? 12.Haben Sie eine Idee, wie man dieses Menschen­ recht zeichnerisch darstellen könnte? 13.Gibt es Situationen, in denen Menschen dieses Recht verwehrt wird? 14.Wann haben Sie zuletzt von diesem Menschen­ recht Gebrauch gemacht? 5. S ollte Deutschland in einem Land, das dieses Recht missachtet, trotzdem Entwicklungshilfe leisten? 15.Wie würden Sie dieses Recht mit eigenen Worten beschreiben? 6. S ollte Deutschland die diplomatischen Bezie­ hungen zu einem Land abbrechen, das dieses Recht nicht einhält? 16.Was für Gründe könnte es geben, dass dieses Recht noch nicht weltweit verwirklicht ist? 7. G ibt es Ihres Wissens eine Organisation, die sich speziell um dieses Recht kümmert? 17.Wäre Ihr Leben entscheidend anders (verlaufen), wenn dieses Menschenrecht in unserem Land nicht verwirklicht wäre? Inwiefern? 8. W ie können Regierungen für die Einhaltung dieses Rechts sorgen? 18.Wie erklären Sie dieses Recht einem kleinen Kind, das nichts von der Formulierung verstanden hat? 9. W as für Möglichkeiten gibt es, dieses Recht zu schützen? a) in unserem Land und b) weltweit 19.Wie könnte ein Werbespot im Kino für dieses Recht aussehen? 20.Wo wird dieses Recht in Ihrem Alltag gebrochen? Übung 2: Menschenrechte in den Medien Ziel Die Teilnehmenden verbinden aktuelle Medien­ berichterstattung mit den Menschenrechten. Sie werden sensibilisiert für Menschenrechts­ themen in den Medien und einen kritischen Medienumgang. Dies können Artikel sein, die die Menschen­ rechte ausdrücklich erwähnen, aber auch Artikel, die mit Menschenrechten zu tun haben, ohne dass das Wort Menschenrecht vorkommt. Die Kleingruppen ordnen ihre Fundstücke thematisch und kleben sie auf ein Plakat. Zeit 60 bis 90 Minuten Auswertung Im Plenum werden die Plakate der anderen Kleingruppen angeschaut und anschließend diskutiert. Folgende Fragen können dabei hilfreich sein: Materialien vier bis sechs aktuelle Tageszeitungen/ Online-Zeitungen Anleitung Teilen Sie die Gruppe in Kleingruppen mit drei bis vier Personen auf, die jeweils eine Zeitung erhalten. Fordern Sie die Kleingruppen auf, die Zeitungen nach Artikeln, die im Zusammenhang mit Menschenrechten stehen, zu durchsuchen. 24 ··Welche Menschenrechtsthemen kommen häufig vor, welche selten, welche nie? ··Wie wird über die einzelnen Themen berichtet? ··Welche Länder kommen besonders häufig vor? Wie wird über Menschenrechte in Deutschland berichtet? Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte? Übung 3: Zitate zu Menschenrechten Ziel Die Teilnehmenden lassen Zitate zu Menschen­ rechten auf sich wirken. Anschließend reflek­tieren und diskutieren sie darüber. Zeit 30 bis 45 Minuten Materialien Arbeitsblatt mit Zitaten, Stifte, Papier Das Arbeitsblatt finden Sie als gestaltetes PDF zum Ausdrucken unter www.institut-fuer-menschenrechte.de/mr-bm Modul1, Vorlage „Zitate". Anleitung Verteilen Sie die Blätter mit den Zitaten im Raum. Daneben legen Sie jeweils ein leeres Blatt und einen Stift. Fordern Sie die Lerngruppe auf, frei im Raum herumzugehen und jedes Zitat auf sich wirken zu lassen. Auf das leere Blatt können Gedanken, Bemerkungen und Fragen zum Zitat geschrieben werden. Nachdem die Teilnehmen­ den alle Zitate gelesen haben, stellen sie sich zu einem Zitat, das sie besonders angesprochen hat. Sie können nun mit anderen Personen, die sich ebenfalls zu diesem Zitat stellen, kurz ins Gespräch kommen: Was genau spricht sie an? Wie verstehen sie das Zitat? Teilen sie die Einstellung, die durch das Zitat vermittelt wird? Auswertung Im Anschluss wird im Plenum diskutiert: Zunächst werden eventuelle Fragen zu den Zitaten beantwortet. Wenn gewünscht, können sich einzelne Personen zu ihren Lieblingszitaten äußern oder zu Zitaten, die eine beson­ ders negative Reaktion hervorgerufen haben. Dies kann eine Diskussion in Gang setzen oder auch Themenschwerpunkte für die weitere Bear­beitung identifizieren. Ebenso ist es mög­ lich, bei Interesse mehr über die Personen zu recherchieren, von denen Zitate stammen. „Die Menschenrechtsverletzungen von heute sind die Massaker von morgen.“ Kofi Annan „Man darf nicht die Demokratie zum Vorwand nehmen und ein Land angreifen. Die Menschenrechte kann man den Menschen gewiss nicht durch Bomben bringen. (…) Demokratie und Menschenrechte können nur mit dem und durch den Willen der Menschen verwirklicht werden, nicht dagegen.“ Shirin Ebadi „Nicht Menschenrechte werden verletzt, sondern Menschen.“ Walter Ludin „Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren.“ Benjamin Franklin Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte? 25 Übung 4: Wo stehst du? Ziel Durch die Übung werden die Einstellungen der Teilnehmenden zum Thema Menschenrechte transparent. Die räumliche Positionierung ermöglicht zunächst einen nicht-kognitiven Einstieg, der durch die anschließende Reflexion und Diskussion ergänzt wird. Außerdem macht die Übung unterschiedliche Positionen in der Gruppe sichtbar und eignet sich gut als Einstieg in die weitere Arbeit. Zeit 30 bis 45 Minuten Material Zwei große Blätter mit der Aufschrift „Ich stimme zu“ beziehungsweise „Ich stimme nicht zu“ Anleitung19 Befestigen Sie die Blätter mit der Aufschrift „Ich stimme zu“ beziehungsweise „Ich stimme nicht zu“ an zwei gegenüberliegenden Wänden. Erklären Sie, dass Sie nun einige Aussagen vorlesen werden, denen die Teilnehmenden mehr oder weniger zustimmen können. Weisen Sie auf die beiden Positionen „Ich stimme zu“ und „Ich stimme nicht zu“ hin. Lesen Sie die Aussagen nacheinander vor, die Aussagen sollen zu diesem Zeitpunkt nicht von den Teilnehmenden diskutiert werden. Lassen Sie die Teilnehmenden sich entsprechend ihrer Zustimmung zu der Aussage im Raum aufstellen. Auswertung Diskutieren Sie mit der Gruppe: ··Gab es Fragen, die besonders schwer zu beantworten waren? ··Gibt es auf bestimmte Aussagen richtige oder falsche Antworten oder ist das immer Ansichtssache? ··Haben sich die Teilnehmenden bei der Positio­ nierung auch von der Gruppe beeinflussen lassen? Warum (nicht)? Aussagen zum Vorlesen Sie können die Aussagen anpassen und ergänzen Menschenrechte sind in meinem Alltag wichtig. E inem Menschen, der die Rechte anderer verletzt, sollten seine eigenen Menschenrechte genommen werden. Soziale und wirtschaftliche Rechte – wie das Recht auf Gesundheitsversorgung – sind ein Luxus, den sich nur reiche Länder leisten können. Ein Dach über dem Kopf zu haben ist wichtiger als Meinungsfreiheit. In Deutschland sind Menschenrechte eigentlich kein Thema. Fordern Sie die Teilnehmenden dazu auf zu erläutern, warum sie ihre Position eingenom­ men haben. Welche Argumente nennen die Personen in den extremen Positionen? Warum haben sich andere Personen eher in der Mitte positioniert? 19 26 In Anlehnung an: Kompass (2005), siehe Fußnote 14, S. 217ff. Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte? Übung 5: Kultur der Menschenrechte Ziel Die Teilnehmenden verbinden Menschenrechts­ themen mit ihrem Alltag, reflektieren, in welchen Bereichen es Verbesserungsmöglich­ keiten gibt und werden zur Planung eigener Aktivitäten angeregt. Zeit 90 bis 120 Minuten für die Auswertung der Fragebögen, weitere 90 bis 120 Minuten für das Aufstellen eines Aktionsplans. Materialien ausreichende Anzahl an Fragebögen (siehe Seite 29), Stifte und Flipchartpapier. Den Fragebogen finden Sie auch als gestal­tetes PDF zum Ausdrucken unter www.institut-fuer-menschenrechte.de/mr-bm Modul 1, Vorlage „Fragebogen". Teil 1 – Auswertung und Ausfüllen der Fragebogen Anleitung20 Bitten Sie die Lerngruppe, den Fragebogen individuell auszufüllen. Dabei geht es nicht darum, möglichst viele Punkte zu erreichen oder verschiedene Institutionen zu vergleichen. Vielmehr soll deutlich werden, wie Menschen­ rechte unseren Alltag beeinflussen und in welchen Bereichen es Verbesserungsmöglich­ keiten gibt. Von Vorteil ist es, nicht nur die Mitglieder der Lerngruppe die Bögen ausfüllen zu lassen, sondern eine Umfrage unter allen Personen aus dem Umfeld der Bildungs­ institution durchzuführen: Lehrende, Lernende, sonstige Angestellte und Angehörige. Wichtig: Das Ausfüllen sollte anonym passieren! Auswertung Bei einer großen Anzahl von ausgefüllten Fragebögen bietet es sich an, die Bögen in Kleingruppen auszählen zu lassen. Benötigt wird entweder die Gesamtpunktzahl oder der Durchschnittswert pro Frage. Halten Sie die Ergebnisse für alle gut sichtbar fest. Diskutieren Sie anschließend im Plenum: ··In welchen Bereichen scheint sich die Schule/ Bildungsinstitution an den Menschenrechten gut zu orientieren (hohe Punktzahl)? ··In welchen Bereichen gibt es Verbesserungs­ möglichkeiten (niedrige Punktzahl)? Welche dieser Bereiche findet die Lerngruppe besonders relevant? ··Welche möglichen Ursachen gibt es für diese Probleme? ··Vermutlich werden nicht alle Personen den Fragebogen ausgefüllt haben. Wenn alle geantwortet hätten: Sähen die Ergebnisse eventuell anders aus? Wie – auf welchen Wegen außer per Fragebogen – können fehlende Perspektiven noch eingebracht werden? 20In Anlehnung an: University of Minnesota, Human Rights Resource Center (1999): Taking the Human Rights Temperature of Your School. D. Shiman & K. Rudelius-Palmer, Economic and Social Justice: A Human Rights Perspective. http://hrusa.org/hrmaterials/temperature/temperature.shtm#Procedures (Stand: 15.12.2015); Boban, Ines / Hinz, Andreas (Hg.) (2014): Index für Inklusion in der Bildung. Halle (Saale): Unveröffentlichter Entwurf. Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte? 27 Teil 2 – Aufstellen eines Aktionsplans Anleitung Teil 2 sollte nur durchgeführt werden, wenn die Möglichkeit besteht, den hier festzulegenden Aktionsplan auch durchzuführen, also sowohl der Wille der Lerngruppe als auch die nötige Zeit und die Akzeptanz der Institution vorhan­ den sind, an möglichen Problemen und Verbes­ serungsmöglichkeiten zu arbeiten. Um sich auf mögliche Aktivitäten zu einigen, können die folgenden Fragen an das Plenum hilfreich sein: ··Was müsste getan werden, um die Menschen­ rechtskultur an der Schule / Bildungsinstitution zu verbessern? ··Welche Aktionen kann die Lerngruppe durch­ führen, um ein Verhalten zu fördern, das stärker an den Menschenrechten ausgerichtet ist? ··Zu welchen zwei bis drei Bereichen sollen Aktionsideen gesammelt werden? Bereiche können in diesem Fall Fragen sein, aber auch übergreifende Bereiche, die in der vorigen Diskussion als mögliche Ursachen für Prob­ leme identifiziert wurden. Per Brainstorming werden zunächst möglichst viele Ideen zu jedem der zwei bis drei Bereiche gesammelt. Nach einer Diskussion zu den Ideen sollte sich die Lerngruppe – je nach Umfang – auf zwei bis fünf Ideen insgesamt einigen. Zu diesen Ideen wird ein Aktionsplan aufgestellt, in dem Ziele, Maßnahmen mit Zeitplan und Verantwortlich­ keiten festgehalten werden. Auswertung Reflektieren Sie einmal zur Halbzeit der Dauer des Aktionsplans und einmal nach Abschluss: ··Wie funktionierte die Arbeit in der Gruppe? Hatten alle das Gefühl, gut mitarbeiten zu können? Warum (nicht)? ··Konnte die Gruppe etwas zur Verbesserung der Situation beitragen? Warum (nicht)? Wenn es Hindernisse gibt: Überlegen Sie, wie Sie mit diesen anders / besser umgehen können. ··Ist es hilfreich, sich zur Verbesserung einer Situation auf Menschenrechte beziehen zu können? Warum (nicht)? Fragebogen Beurteilungsskala: ··nein / nie = 1 Punkt ··eher nein / selten = 2 Punkte ··eher ja / oft = 3 Punkte ··ja / immer = 4 Punkte Die Artikel in Klammern verweisen auf die Artikel der →Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Bei Unklarheit darüber, wie die Aussage zu verstehen ist, kann der ent­ sprechende Artikel nachgelesen und auf den jeweiligen Kontext übertragen werden. Was ist ein Aktionsplan? Ein Aktionsplan umfasst mehrere Maßnahmen (hier: Ideen) um ein übergeordnetes Ziel (hier: Verbesserung der Menschenrechtskultur an der Schule / Bildungsinstitution) zu erreichen. Im Aktionsplan werden die Ziele und Maßnahmen und Verantwortlichkeiten festgehalten. 28 Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte? siehe Übung 1, Seite 21 Fragebogen Beurteilungsskala nein / nie = ① eher nein / selten = ② eher ja / oft = ③ ja / immer = ④ Die Artikel in Klammern verweisen auf die Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. 1 2 3 4 5 6 7 8 In unserer Gemeinschaft wird niemand diskrimi­ niert aufgrund von Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen. Im Gegenteil: Wir heißen alle Menschen willkommen, unabhängig von ihren Hintergründen, Traditionen, Aussehen und Verhaltensweisen. Vielfalt wird als positiver Wert und als Potenzial angesehen, nicht als Problem für das Lernen (Art. 1, 2, 29). ① ② ③ ④ Bei diskriminierenden Handlungen, Materialien oder Beschimpfungen schreitet jemand ein (Art. 2, 3, 28, 29). ① ② ③ ④ Bei uns existieren Richtlinien und Verfahren für Beschwerden in Bezug auf Mobbing und Diskriminierung (Art. 3, 7). ① ② ③ ④ In unserer Bildungsinstitution wird die freie Entwicklung der ganzen Persönlichkeit gefördert (Art. 22, 26). ① ② ③ ④ Bei Konflikten versuchen wir, diese gewaltlos und gemeinschaftlich zu lösen (Art. 3, 28). 9 Privatsphäre und Eigentum aller werden respektiert ① (Art. 12, 17). ② ③ ④ 10 Mitglieder der (Schul-)Gemeinschaft können ① ② ③ ④ 11 Alle können über Musik, Kunst und Literatur am ① ② ③ ④ 12 Die Bildungseinrichtung ist ein Vorbild für demo­ ① 13 In der Schule/Bildungsinstitution herrschen ① ② ③ ④ 14 Alle können ihre Religion oder Überzeugung ① ② ③ ④ 15 Mitglieder der (Schul-)Gemeinschaft können ① ② ③ ④ Veröffentlichungen, beispielsweise eine Schüler­ zeitung, verbreiten ohne Angst haben zu müssen, dass sie daran gehindert oder dafür bestraft werden (Art. 19). ① ② ③ ④ kulturellen Leben teilhaben (Art. 19, 27). kratische Prozesse: Alle haben die Gelegenheit, ihre ② Interessen zu äußern und zu klären. Vor wichtigen ③ Entscheidungen wird allen Beteiligten die Möglich­ ④ keit gegeben, Stellung zu beziehen. Es existieren Gremien, die durch regelmäßige und freie Wahlen besetzt werden. Nach den Entscheidungen werden alle angemessen informiert (Art. 19, 21). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 20). allein oder in Gemeinschaft mit anderen ausüben. Niemand wird dazu gedrängt, an religiösen Handlungen teilzunehmen (Art. 18). F ür disziplinarische Maßnahmen, beispielsweise Nachsitzen, Ausschluss vom Unterricht / aus der Gruppenstunde, existieren faire, unabhängige Regeln und Verfahren, beispielsweise auch Beschwerdeverfahren. Bis zum Ende eines solchen Verfahrens gelten alle als unschuldig (Art. 6, 7, 8, 9, 10, 11). ① ② ③ ④ Bei disziplinarischen Maßnahmen und Bestra­ fungen wird die Würde der betroffenen Menschen geachtet. Niemand wird erniedrigend behandelt (Art. 5). ① ② ③ ④ 16 Arbeitnehmer arbeiten unter fairen Bedin­gungen: unserer Bildungsinstitution sind alle sicher, In niemand wird bedroht oder angegriffen (Art. 3, 5). ① ② ③ ④ ① ② ③ ④ 17 Die Schule/Bildungsinstitution versucht, ① ② ③ ④ angemessene Ruhe- und Pausen­zeiten nehmen (Art. 24). Sie erhalten angemessene Entlohnung sowie gleichen Lohn für gleiche Arbeit (Art. 23). ihre Angebote, Gebäude und Umgebung allen zugänglich zu machen – räumlich wie sprachlich und konzeptionell (Art. 2, 26). Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte? 29 Glossar Abschließende Bemerkungen engl.: Concluding Observations. Abschließende Bemerkungen werden von dem zuständigen →Fachausschuss einer →UN-Menschenrechtskonvention verfasst. Nach Diskussion eines →Staatenberichts werden in den Abschließenden Bemerkungen Fortschritte und Mängel bei der Umsetzung einer UN-Menschenrechts­ konvention in einem Staat zusammengefasst und Empfehlungen zur Verbesserung der Verwirklichung der Menschenrechte gegeben. Allgemeine Bemerkungen / Allgemeine Empfehlungen engl.: General Comments / General Recommendations. Allgemeine Bemerkungen (bei einigen Menschenrechtsverträgen: Allgemeine Empfehlungen) werden von den →Fachausschüssen zu den grundlegenden →UN-Menschenrechts­ abkommen verfasst. Sie konkretisieren zentrale Aspekte und einzelne Artikel aus den Menschenrechtsverträgen und sind damit eine wichtige Interpretationshilfe für die Auslegung des Abkommens. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) engl.: Universal Declaration of Human Rights. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde am 10. Dezember 1948 von der →Generalversammlung der →Vereinten Nationen verabschiedet. Als erste internationale Menschenrechtserklärung enthält sie das „menschenrechtliche Gesamtprogramm“; in ihr sind bürgerliche und politische Rechte sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte niedergelegt. Sie ist rechtlich nicht verbindlich, gilt aber als weltweit anerkannte Grundlage für die Fortentwicklung der Menschenrechte. Anti-Rassismuskonvention auch: Internationale Konvention zur Besei­ti­ gung jeder Form von rassistischer* Dis­kri­ minierung, engl.: International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (ICERD), verabschiedet 1965, in Kraft getreten 1969. Zuständiges →Vertragsorgan: UN-Fachausschuss gegen rassistische Diskriminierung. →Vertragsstaaten verpflichten sich, allen Menschen das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz zu gewährleisten, wirksamen Schutz gegen rassistische Handlungen zu leisten sowie Vorurteile durch Unterricht, Erziehung, Kultur und Information zu bekämpfen. * In vielen Menschenrechtsdokumenten finden sich nach wie vor die Begriffe „Rasse“ oder „Rassendiskriminierung“. Diese Begriffe klingen so, als ob es tatsächlich verschiedene „menschliche Rassen“ gäbe. Dies ist falsch und kann Vorschub zu rassistischen Vorurteilen leisten. Verwenden Sie stattdessen beispielsweise den Begriff rassistische Diskriminierung. Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 6 Flucht und Asyl 107 Behindertenrechtskonvention (BRK) auch: Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, engl.: Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD), verabschiedet 2006, in Kraft getreten 2008. Zuständiges →Vertragsorgan: UN-Fachausschuss über die Rechte von Menschen mit Behinde­ rungen. Der Vertrag verpflichtet →Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten. Zudem fordert die Konvention die →Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Bürgerrechte engl.: Civil Rights. Als Bürgerrechte bezeichnet man solche Rechte, die nur den Bürger_innen eines Staates (Staatsangehörigen) zustehen. Bezogen auf Deutschland stehen Bürgerrechte, beispielsweise das Wahlrecht, nach dem Grundgesetz nur Bürger_innen mit deutscher Staatsangehörigkeit zu (anders als →Grundrechte). Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch: Grundrechtecharta, Europäische Grundrechtecharta, engl.: Charter of Fundamental Rights of the European Union, verabschiedet 2000, in Kraft getreten 2009. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert allen auf dem Gebiet der Europäischen Union lebenden Menschen, die in der Charta genannten bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte. Alle →Mitgliedstaaten und Organe der →Europäischen Union müssen diese Rechte und Freiheiten beachten, wenn sie EU-Recht anwenden oder in nationales Recht umsetzen. Werden diese Rechte verletzt, können sie vor nationalen Gerichten und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geltend gemacht werden. Deklaration siehe: Erklärung Diversität, Diversity Diversity bedeutet Vielfalt oder auch Vielfältigkeit. Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen verschiedenen Menschen werden als Bereicherung für ein vielfältiges, demokra­ tisches Zusammenleben in der Gesellschaft wertgeschätzt. Menschliche Vielfalt, beispielsweise in Bezug auf Religion, Herkunft, Geschlecht, Behinderung, sexuelle Orientierung, wird gezielt gefördert. Erklärung auch: Deklaration, engl.: Declaration. Menschen­ rechtliche Erklärungen legen vereinbarte Normen fest. Deklarationen der Vereinten Nationen, etwa die →Allgemeine Erklärung der Menschenrechte oder die Erklärung zu den Rechten von Menschenrechtsverteidigern und – verteidigerinnen, sind zwar einflussreich, aber rechtlich nicht bindend. Europarat engl.: Council of Europe, gegründet am 5. Mai 1949. Mitglied im Europarat sind 47 Staaten (Stand: Dezember 2015) und damit fast alle Staaten Europas. Ziel des Europarates ist es, in Europa gemeinsame demokratische und rechtsstaat­ liche Prinzipien zu etablieren. Ein grundlegendes Menschenrechtsabkommen des Europarates ist die →Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Deutschland ist Mitglied des Europarats. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) engl.: European Court of Human Rights (ECHR), gegründet: 1959. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist ein (seit 1998 ständiger) Gerichtshof mit Sitz in Straßburg. Der Gerichtshof befasst sich im Rahmen von →Indivi­dual­ beschwerden und Staatenbeschwerden der →Vertragsstaaten (alle 47 Mitglieder des →Europarats) mit der Verletzung von Rechten aus der →Europäischen Menschenrechtskonvention oder ihrer →Zusatzprotokolle. Europäische Grundrechtecharta siehe: Charta der Grundrechte der Europäischen Union 108 Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Einleitung und didaktische Hinweise Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) siehe: Europäische Menschenrechtskonvention Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auch: Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. engl.: Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, verab­ schiedet 1950, in Kraft getreten 1953. Die EMRK ist rechtlich bindend für alle Mitglieder des →Europarates und formuliert einen Katalog von Grund- und Menschenrechten. Über die Ein­haltung der in der Konvention bezeichneten Rechte durch die →Mitgliedstaaten wacht der →Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Europäische Union (EU) engl.: European Union. Gegründet: 1992. Die europäische Union ist ein wirtschaftlicher und politischer Zusammenschluss von 28 europäischen Staaten (Stand: Dezember 2015). Die Europäische Union ging aus der Euro­päischen Wirtschaftsgemeinschaft hervor, die sich schon 1957 gründete. 2009 trat die Europäische →Grundrechtecharta für alle EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Deutschland ist →Mitgliedstaat der Europäischen Union. Expertenausschuss siehe: Fachausschuss Fachausschuss auch: Expertenausschuss, Vertragsorgan, engl.: UN Treaty Body. Die UN-Expertenausschüsse bestehen aus unabhängigen Sachverständigen, die für die Überwachung der →UN-Menschenrechtsabkommen zuständig sind. Zu jedem Menschenrechts­abkommen gibt es einen dazugehörigen Expertenausschuss. Die Experten­ ausschüsse prüfen die →Staatenberichte, formulieren →Abschließende Bemerkungen und entscheiden über →Individualbeschwerden. Frauenrechtskonvention auch: Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, engl.: Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women (CEDAW), verabschiedet 1979, in Kraft getreten 1981. Zuständiges →Vertragsorgan: UN-Fachausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau. →Vertragsstaaten verpflichten sich u. a. Maßnahmen zur Verwirklichung der gesetz­ lichen und tatsächlichen Gleichheit von Mann und Frau und zur vollen Entfaltung und Förderung der Frau zu ergreifen. Generalversammlung engl.: General Assembly. Die Generalversammlung der →Vereinten Nationen ist eines der Hauptorgane der →Vereinten Nationen. In ihr sind momentan 193 →Mitgliedstaaten mit je einer Stimme vertreten (Stand: Dezember 2015). Die Generalversammlung ist unter anderem für die Weiterentwicklung von Menschenrechtsstandards und -verträgen zuständig. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Die Genfer Flüchtlingskonvention ist die völkerrechtlich verbindliche Grundlage für das Recht auf Asyl. Sie gilt als weltweit zentrales Instrument zum Schutz von geflüchteten Menschen und wurde im Jahr 1951 von den →Vereinten Nationen verabschiedet. Einer ihrer wichtigsten Grundsätze ist das Verbot, Flüchtlinge in ein Land zurückzuschicken, in denen ihnen schwere Menschenrechts­ verletzungen drohen und ihnen kein sicherer Aufenthalt gewährleistet werden kann. Grundrechte Als Grundrechte bezeichnet man die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geregelten Menschenrechte (Artikel 1-19, 20 Absatz 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104), die für alle Menschen in Deutschland gelten (anders als →Bürgerrechte). Grundrechtecharta siehe: Charta der Grundrechte der Europäischen Union Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Einleitung und didaktische Hinweise 109 Herkunftsland auch: Herkunftsstaat, engl: Country of origin. Als Herkunftsland wird das Land bezeichnet, dem eine Person vor ihrer Ausreise angehört hat oder in dem diese dauerhaft gelebt hat. Herkunftsstaat siehe: Herkunftsland Individualbeschwerdeverfahren engl.: Individual Complaint Mechanism. Die Individualbeschwerde ist ein von den →Vereinten Nationen eingeführtes Kontrollverfahren zum Schutz der Menschenrechte. Nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs können Personen, die behaupten, in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sich bei einem →UN-Fachausschuss beschweren. Die Indi­ vidualbeschwerde ist bei vielen →Menschenrechtskonventionen möglich und wird meist durch ein →Zusatzprotokoll geregelt. Inklusion engl.: Inclusion. Mit dem Begriff Inklusion wird darauf hingewiesen, dass alle Menschen von Beginn an das Recht haben, gleichberechtigt und selbstbestimmt Teil der Gesellschaft zu sein. Deshalb müssen die Mechanismen, die Menschen aus der Gesellschaft ausschließen, abgeschafft und Verfahren, Institutionen und Politiken so umgestaltet werden, dass jeder Mensch, so wie er ist, von Anfang an dabei sein kann. Das verlangt ein grundlegend verändertes Verständnis von Teilhabe aller Menschen in einer Gesellschaft: Es genügt nicht, diejenigen, die ausgeschlossen sind, einzugliedern, sondern ihre Ausgrenzung ist zu verhindern. Mit Bezug auf die →UN-Behindertenrechtskonvention wurde Inklusion zunächst nur im Zusammenhang mit Menschen mit Behinderungen verwendet. Inzwischen wird häufig von einem weiten Verständnis von Inklusion gesprochen, das neben Behinderung auch andere mögliche Vielfaltsdimensionen meint (vgl. →Diversity). 110 Internationale Konvention auch: Menschenrechtskonvention, Menschenrechtsabkommen, Menschenrechtsvertrag, Menschenrechtspakt. Menschenrechtskonven­ tionen sind völkerrechtliche Verträge zu Menschenrechten. Es gibt zurzeit neun grund­ legende internationale Menschenrechts­ konventionen. Diese sind für die →Vertrags­ staaten völkerrechtlich bindend. Internationale Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe engl.: Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CAT), verabschiedet 1984, in Kraft getreten 1987. Zuständiges →Vertragsorgan: UN-Fachausschuss gegen Folter. →Vertrags­ staaten verpflichten sich u. a. Maßnahmen zu ergreifen, um Folter und grausame Strafe bzw. Behandlung im eigenen Staat zu verhindern und Menschen nicht an Länder auszuliefern, in denen sie gefoltert werden könnten. Internationale Konvention zum Schutz aller Personen vor erzwungenem Verschwindenlassen engl.: Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance (CPED), verabschiedet 2006, in Kraft getreten 2010. Zuständiges →Vertragsorgan: UN-Fachausschuss zum Schutz aller Menschen gegen das Verschwindenlassen. Der Begriff „Verschwinden­ lassen“ beschreibt die rechtswidrige Festnahme einer Person durch Angehörige staatlicher Dienststellen wie Polizei, Militär und Geheimdienste, die gleichwohl bestreiten, die Person in Gewahrsam zu haben – sie „verschwindet“ gewissermaßen. Die →Vertragsstaaten ver­ pflichten sich u. a. das Verschwindenlassen von Personen zu untersuchen und die Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen. Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Einleitung und didaktische Hinweise Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen engl.: International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families (ICRMW). Verabschiedet 1990, in Kraft getreten 2003. Zuständiges →Vertragsorgan: UN-Fachausschuss zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeiternehmer und ihrer Familienangehörigen. Die Konvention konkretisiert und verstärkt bestehende menschenrechtliche Gewährleistungen aus den allgemeinen Menschenrechtsverträgen für Wanderarbeitnehmende. Die ICRMW ist das einzige →Menschenrechtsabkommen, welches Deutschland bislang nicht unterzeichnet hat. Internationale Konvention zur Beseitigung von jeder Form von Rassendiskriminierung* siehe: Anti-Rassismuskonvention Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte auch: Zivilpakt, engl.: International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR), verabschiedet 1966, in Kraft getreten 1976. Zuständiges →Vertragsorgan: UN-Menschenrechtsausschuss. Der Pakt garantiert bürgerliche und politische Rechte wie z. B. das Recht auf Leben, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte auch Sozialpakt, engl.: International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (ICESCR), verabschiedet 1966, in Kraft getreten 1976. Zuständiges →Vertragsorgan: UNFachausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Der Pakt garantiert unter anderem das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, die Rechte auf Bildung und Gesundheit sowie das Recht, Gewerkschaften zu bilden. Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen siehe: Konvention zum Schutz aller Personen vor erzwungenem Verschwindenlassen Kinderrechtskonvention (KRK) auch: Konvention über die Rechte des Kindes, engl.: Convention on the Rights of the Child (CRC), verabschiedet 1989, in Kraft getreten 1990. Zuständiges →Vertragsorgan: UN-Fachausschuss über die Rechte des Kindes. Die Kinderrechtskonvention ist unter den UN-Verträgen das einzige Abkommen, das alle →Mitgliedstaaten (mit Ausnahme der USA) ratifiziert haben. Das Abkommen verpflichtet →Vertragsstaaten unter anderem, das Interesse des Kindes (englisch: best interest of the child, oft im Deutschen unzureichend mit Kindeswohl übersetzt) vorrangig bei allen Maßnahmen zu berücksichtigen, die Kinder betreffen. Zudem wird betont, dass auch Kinder und Jugendliche ein Recht auf →Partizipation haben. Konvention über die Rechte des Kindes siehe: Kinderrechtskonvention (KRK) Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auch: Behindertenrechtskonvention (BRK), engl.: Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD), verabschiedet 2006, in Kraft getreten 2008. Zuständiges →Vertragsorgan: UN-Fachausschuss über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Der Vertrag verpflichtet →Vertragsstaaten u. a. Menschen mit Behinderungen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten. Zudem fordert die Konvention die →Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau siehe: Frauenrechtskonvention * In vielen Menschenrechtsdokumenten finden sich nach wie vor die Begriffe „Rasse“ oder „Rassendiskriminierung“. Diese Begriffe klingen so, als ob es tatsächlich verschiedene „menschliche Rassen“ gäbe. Dies ist falsch und kann Vorschub zu rassistischen Vorurteilen leisten. Verwenden Sie stattdessen beispielsweise den Begriff rassistische Diskriminierung. Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Einleitung und didaktische Hinweise 111 Leichte Sprache Leichte Sprache ist ein feststehender Begriff. Leichte Sprache hat zum Ziel, Texte verständ­licher zu machen für Menschen, die Schwierigkeiten beim Sprachverständnis haben. Für Leichte Sprache gibt es feststehende Regeln, beispielsweise lange Wörter trennen, schwere Wörter erklären, pro Satz nur eine Aussage machen. Oft wird eine Zusammen­fassung der wichtigsten Inhalte eines Textes übersetzt. Meist wird der Text durch erläuternde Bilder ergänzt und es wird eine große Schrift verwendet. Menschenwürde auch: Würde des Menschen, engl.: Human Dignity. Die Würde des Menschen ist der jedem Mensch aufgrund seines Menschseins ange­ borene innere Wert, das heißt ein Mensch darf nie nur Zweck für etwas anderes sein. Die Würde des Menschen ist Ausgangspunkt und Kern aller Menschenrechte. In Artikel 1 des Grundgesetzes heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staat­ lichen Gewalt.“ Menschenrechtsabkommen siehe: Menschenrechtskonvention Mitgliedstaaten engl.: Member States. Als Mitgliedstaaten bezeichnet man Staaten, die Mitglied einer internationalen oder regionalen Organisation sind. Beispielsweise ist Deutschland ein Mitgliedstaat des →Europarats, der →Europäischen Union und der →Vereinten Nationen. Menschenrechtskonvention auch: Menschenrechtsabkommen, Menschenrechtsvertrag, Menschenrechtspakt. Menschenrechtskonventionen sind völkerrechtliche Verträge zu Menschenrechten. Es gibt zurzeit (Stand: Dezember 2015) neun grundlegende UN-Menschenrechtskonventionen. Diese sind für die →Vertragsstaaten völkerrechtlich bindend. Menschenrechtspakt Der Begriff ist eine besonders feierliche Bezeichnung für Menschenrechtskonventionen. Als Pakte werden allerdings von den neun UN-Menschenrechtskonventionen nur der →Internationale Pakt über bürgerliche politische Rechte (Zivilpakt) und der →Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) bezeichnet. Beide werden oft als „Weltpakte“ zusammengefasst. Menschenrechtsvertrag siehe: Menschenrechtskonvention Nationale Menschenrechtsinstitution engl.: National Human Rights Institution (NHRI). Zentrale Aufgaben einer Nationalen Menschenrechtsinstitution sind die Förderung und der Schutz der Menschenrechte im eigenen Land. Nationale Menschenrechtsinstitutionen werden vom Staat finanziert, sind aber – wie Gerichte – unabhängig. Wie NHRIs genau arbeiten, ist je nach Staat verschieden. In der Regel beobachten NHRIs die Menschenrechtslage im eigenen Land, geben der Regierung und dem Parlament Empfehlungen zu Menschenrechtsfragen, fördern Menschenrechtsbildung und die Ratifizierung von →Menschenrechtskonventionen. Nichtregierungsorganisation engl. Non-Governmental Organisation (NGO). siehe: Zivilgesellschaftliche Organisation Pakt siehe: Menschenrechtspakt 112 Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Einleitung und didaktische Hinweise Parallelbericht auch: Schattenbericht. Als Parallelbericht werden die Informationen bezeichnet, die →Nicht­ regierungsorganisationen oder Teile der →Zivilgesellschaft bei einem →UN-Fachausschuss anlässlich eines zu prüfenden →Staatenberichts einreichen. Die Informationen beziehen sich auf die Menschenrechtssituation in dem betreffenden Staat und sind für die wirksame Arbeit der UN-Fachausschüsse von großer Wichtigkeit. Partizipation engl. Participation. Partizipation bedeutet Teilhabe, Beteiligung, Mitbestimmung oder Einbeziehung. Nach der →UN-Kinderrechts­ konvention haben nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder und junge Menschen das Recht, bei allen Angelegenheiten, die sie betreffen, dabei zu sein, mitzusprechen und gehört zu werden. Pflichtentrias Staaten sind die zentralen menschenrechtlichen Pflichtenträger. Die drei zentralen Pflichten eines Staates sind die Achtung, der Schutz und die Gewährleistung aller Menschenrechte, daher die Bezeichnung „Pflichtentrias“ (tria [griechisch]= drei). Achtung: Der Staat darf die Menschenrechte nicht verletzen, sie also nicht willkürlich beschränken oder in ihre Ausübung eingreifen. Schutz: Der Staat soll die Menschenrechte schützen, er muss also Maßnahmen ergreifen, die Dritte daran hindern, die Menschenrechte zu verletzen. Gewähr­ leistung: Der Staat muss Maßnahmen verabschieden und Politiken umsetzen, die die Verwirklichung der Menschenrechte zum Ziel haben, etwa Schulen bauen, um das Recht auf Bildung zu verwirklichen. Rassismus Rassismus bezeichnet Diskriminierungen aufgrund von Hautfarbe und/oder der (zugeschriebenen) kulturellen, ethnischen oder nationalen Herkunft. Zuschreibung bedeutet, dass pauschal behauptet wird, Menschen einer bestimmten Gruppe hätten bestimmte unabänderliche Eigenschaften („Die … sind so.“). Schattenbericht Umgangssprachlicher Begriff für →Parallel­ bericht Sozialpakt siehe: Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR) Staatenbericht engl.: State Report. Staatenberichte werden von den →Vertragsstaaten der internationalen →Menschenrechtsabkommen alle vier bis fünf Jahre vorgelegt. Sie dokumentieren darin ihre Fortschritte und Herausforderungen bei der Umsetzung der internationalen Menschenrechts­ abkommen. Nach Einreichung des Staaten­ berichts beim zuständigen →Fach­ausschuss tritt dieser in einen mündlichen Austausch mit dem Mitgliedstaat, der den Staatenbericht vorgelegt hat („konstruktiver Dialog“). Anschließend formuliert der Fachausschuss in den →Abschließenden Bemerkungen Empfehlungen für eine bessere Umsetzung des Menschenrechtsabkommens in dem Land. UN-Behindertenrechtskonvention siehe: Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen UN-Fachausschuss siehe: Fachausschuss UN-Kinderrechtskonvention siehe: Kinderrechtskonvention (KRK) UN-Konventionen siehe: Konvention Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Einleitung und didaktische Hinweise 113 Vereinte Nationen (VN) engl.: United Nations (UN). Die Vereinten Nationen (VN) wurden am 24. Oktober 1945 durch das Inkrafttreten der Charta der Vereinten Nationen gegründet. Seit ihrer Schaffung ist diese internationale zwischenstaatliche Organisation von 50 auf 193 Mitgliedstaaten angewachsen (Stand: Dezember 2015). Die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen ist keine Voraussetzung für die Ratifizierung von →Menschenrechtsabkommen. Zu den Haupt­ aufgaben der Vereinten Nationen gehören die Sicherung des Weltfriedens, die Überwachung der Einhaltung des →Völkerrechts, der Schutz und die Förderung der Menschenrechte sowie die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit. Vertragsorgan siehe: Expertenausschuss Vertragsstaaten engl.: States Parties. Vertragsstaaten sind die →Mitgliedstaaten eines internationalen Vertrages, dem sie sich angeschlossen haben. Visum engl.: Visa. Ein Visum ist ein Vermerk der Überschreitung einer internationalen Landesgrenze in einen Staat. Das Visum wird (meist) in den Pass eingetragen. In einigen Staaten umfasst ein Visum bereits die Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung des Staates. Völkerrecht engl.: Public International Law. Das Völkerrecht umfasst die Rechtsnormen, die das Verhältnis zwischen souveränen Staaten sowie zwischen diesen und internationalen Organisationen regeln. Quellen des Völkerrechts sind völkerrechtliche Verträge, das Völkergewohnheitsrecht sowie allgemeine Rechtsgrundsätze. Von großer Bedeutung ist die Charta der →Vereinten Nationen, welche die grundlegenden völkerrechtlichen Rechtsnormen festlegt. Die internationalen →Menschenrechtsabkommen gehören ebenfalls zum Völkerrecht. 114 Weltgesundheitsorganisation engl.: World Health Organization (WHO), gegründet 1948. Die Weltgesundheitsorgani­ sation ist eine Organisation der →Vereinten Nationen. Ziel der Weltgesundheitsorganisation ist das bestmögliche Gesundheitsniveau aller Menschen weltweit zu verwirklichen. Zu den Aufgaben der Weltgesundheitsorgani­ sation zählt die weltweite Bekämpfung von Erkran­kungen und die Förderung der Gesundheit aller Menschen. Würde des Menschen siehe: Menschenwürde Zivilgesellschaftliche Organisation, Zivilgesellschaft auch: Nichtregierungsorganisation. Zivilgesellschaftliche Organisationen sind freiwillige Zusammenschlüsse von Menschen, die unabhängig von Regierungen arbeiten. Ziele, Zusammensetzung, Organisationsformen und Aktivitäten variieren stark. Zivilpakt siehe: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Zusatzprotokoll Zusatzprotokolle sind Verträge, die →Menschenrechtsverträge ergänzen. Sie können neue menschenrechtliche Garantien enthalten, beispielsweise das Recht auf Bildung in Artikel 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur →Europäischen Menschenrechtskonvention, oder neue ver­ fahrensrechtliche Regelungen, beispielsweise Beschwerdeverfahren einführen (wie das Dritte Zusatzprotokoll zur →Kinderrechtskonvention). Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Einleitung und didaktische Hinweise