Menschenrechte. Materialien für die Bildungsarbeit mit

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Modul 1
Was sind
Menschenrechte?
10
Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte?
Was sind Menschenrechte?
Was macht Menschenrechte aus?
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde
und Rechten geboren.“ Dieser erste Artikel
der →Allgemeinen Erklärung der Menschen­
rechte der →Vereinten Nationen von 1948
garantiert jedem Menschen – unabhängig
von seiner Herkunft, Staatsangehörigkeit,
Hautfarbe, seinem Geschlecht, seiner Sprache,
Religion oder seinem Vermögen – die gleichen
Rechte. Sie gelten ausnahmslos für jeden
Menschen weltweit, sind also universell gültig.
Alle Menschenrechte sind gleichrangig
und unteilbar. Das heißt, dass wir uns nicht
aus­suchen können, welche Menschenrechte
wir anerkennen und achten wollen. Sie stehen
in einem engen Zusammenhang und setzen
einander voraus. Ohne Meinungsfreiheit kann
beispielsweise niemand sein Recht auf Nahrung
einfordern. Nur in ihrer Gesamtheit können
die Menschenrechte die →Würde des Menschen
schützen.
Menschenrechte stehen jedem Menschen kraft
seines Menschseins zu. Sie haben ihre Wurzel
in der Würde eines jeden Menschen. Die Würde
des Menschen ist der jedem Menschen auf­
grund seines Menschseins angeborene innere
Wert. Kein Mensch darf seine Vorstellung über
das gute und richtige Leben einem anderen
Menschen aufzwingen oder anderen Menschen
die Würde absprechen. Deshalb leiten sich
die Menschenrechte aus der Menschenwürde ab.
Menschenrechte sichern jedem Menschen
die Möglichkeit der Selbstbestimmung. Das gilt
für alle Menschen, auch für diejenigen, die in
der Fähigkeit, ihren Willen zu bilden oder für
andere verständlich auszudrücken, beeinträch­
tigt sind. Für sie ist es Teil ihrer Menschen­
rechte, dass sie den Anspruch auf angemessene
Unterstützung zur selbstbestimmten Lebens­
gestaltung haben.
Der erste Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten
Nationen von 1948 garantiert jedem
Menschen — unabhängig von Herkunft,
Staats­­angehörigkeit, Haut­farbe,
Geschlecht, Sprache, Religion oder
Vermögen — die gleichen Rechte.
Weil Menschenrechte aus der Menschenwürde
herrühren, muss man sie sich nicht verdienen;
Menschenrechte hat man, und man behält
sie unter allen Umständen. Unter bestimmten
Umständen können Menschenrechte zwar
in engen Grenzen eingeschränkt werden, doch
selbst in solchen Situationen muss das
betroffene Menschenrecht – wenn auch einge­
schränkt – im Kern gewahrt bleiben. So haben
auch Personen, die ein sehr schlimmes Ver­
brechen begangen haben, das Recht auf Leben,
das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht
auf menschenwürdige Haftbedingungen.
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Die Menschenrechte haben in den vergangenen Jahrzehnten
an moralischer, rechtlicher und politischer Bedeutung gewonnen.
Sie enthalten allgemeine Prinzipien, etwa den Schutz vor
Diskriminierung, die heute weltweit anerkannt sind und auf
die sich jeder Mensch und alle Menschenrechtsorganisationen
berufen können.
Wo sind die Menschenrechte fest­geschrieben?
Beispiele für Menschenrechtskonventionen, -erklärungen und -gesetze
Weltweit / UN-Ebene
UN-Zivilpakt
UN-Sozialpakt
UN-Kinderrechtskonvention
UN-Behindertenrechtskonvention
Regional
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Charta der Grundrechte der EU
Amerikanische Menschenrechtskonvention
Afrikanische Charta der Menschenrechte und der
Rechte der Völker
National
Deutsches Grundgesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Die Menschenrechte sind in zahlreichen unterschiedlichen
Rechtstexten festgeschrieben: den internationalen →Menschen­
rechtsverträgen der Vereinen Nationen und regionaler Organi­
sationen wie dem →Europarat (→Europäische Menschenrechtskonvention) oder der →Europäischen Union (→Charta der Grund­
rechte der EU) sowie den Verfassungen der Staaten, in Deutsch­
land also dem Grundgesetz.
Menschenrechtsschutz existiert auf nationaler, regionaler und
weltweiter Ebene. Verschiedene Rechtsdokumente definieren
einzelne Rechte. Zu vielen dieser Dokumente existieren
Beschwerdeverfahren oder auch die Möglichkeit, vor Gerichten
zu klagen.
Jede gesetzliche Regelung in Deutschland muss so ausgelegt
werden, dass sie mit den internationalen Menschenrechten
im Einklang steht. Die im Grundgesetz genannten Rechte können
in Menschenrechte und →Bürgerrechte eingeteilt werden.
Mit Menschenrechten sind die universellen Rechte gemeint, die
Rechte, die jedem Menschen kraft seines Menschseins überall
zustehen. Bürgerrechte bezeichnen hingegen die Rechte, die ein
Mensch hat, weil er Angehöriger eines bestimmten Staates ist.
Grund- und Bürgerrechte
Menschenrechte · Grundrechte · Bürgerrechte
Menschenrechte gelten für alle Menschen weltweit
Grundrechte: Bezeichnung der Menschenrechte im Grundgesetz,
die für alle Menschen in Deutschland gelten, zum Beispiel das Recht
auf Gleichheit vor dem Gesetz, Glaubens- und Gewissensfreiheit,
freie Meinungsäußerung, Brief- und Postgeheimnis, Gewährleistung
des Eigentums, Asyl
Bürgerrechte: Rechte für Menschen mit deutscher Staatsangehörig­
keit, zum Beispiel das Wahlrecht oder das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern, etwa in Behörden und Gerichten
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Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte?
Die Verwirklichung individueller Menschenrechte ist ohne soziale Teilhabe,
Solidarität und Inklusion kaum denkbar.
Was steht in den Menschenrechten?
siehe auch:
Modul 2 – Schutz vor Diskriminierung,
Modul 3 – Zugang zum Recht,
Modul 4 – Behinderung und Inklusion,
Modul 5 – Kinderrechte und Partizipation
Die Menschenrechte schützen den einzelnen Menschen vor der
Macht oder Willkür des Staates. In den Menschenrechtsabkom­
men sind die Ansprüche auf Selbstbestimmung, Schutz vor
Diskriminierung, Inklusion, Partizipation und Zugang zum Recht
rechtsverbindlich formuliert und verankert. Jedem Menschen soll
ein freies, selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft ermög­
licht werden. Jede Person soll ihre Menschenrechte in Anspruch
nehmen und ihre Rechte durchsetzen können.
Menschenrechte umfassen wesentliche Freiheitsrechte. Bei vielen
Rechten – Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit, Versammlungs­
freiheit, freie Entfaltung der Persönlichkeit, demokratisches Wahlrecht et cetera – wird dies schon im Begriff deutlich. Bei anderen
Rechten – etwa bei den Rechten auf ein faires Gerichtsverfahren
oder dem Schutz vor Folter – ergibt sich der Anspruch auf Freiheit
aus der Sache, dass sie die Selbstbestimmung und Freiheit der
Person schützen sollen. Auch soziale Menschenrechte formulieren
Freiheitsansprüche. Zum Beispiel tragen das Recht auf eine
soziale Mindestsicherung und das Recht auf Gewerkschafts­
bildung dazu bei, dass Menschen im Arbeitsleben vor einseitigen
Abhängigkeiten und daraus folgender Unfreiheit geschützt sind.
Der Schutz vor Diskriminierung durch das Diskriminierungsverbot
nimmt in allen menschenrechtlichen Dokumenten eine zentrale
Stellung ein. Das menschenrechtliche Freiheitsprinzip ist eng
verbunden mit dem Anspruch auf Gleichberechtigung. Dieser
ergibt sich bereits aus der Menschenwürde, die die gleiche Würde
aller Menschen meint.
Die Verwirklichung individueller Menschenrechte – wie das Recht
auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung oder
die Rechte auf Nahrung, Wasser und Bildung – ist ohne soziale
Teilhabe, Solidarität und →Inklusion kaum denkbar. Daher
schützen die Menschenrechte gerade auch gegen Diskriminierung
und soziale Ausgrenzung durch Staat und Gesellschaft.
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Was muss der Staat für die Menschenrechte tun?
Menschenrechte beziehen sich vor allem auf
das Verhältnis von Mensch und Staat.
Die Staaten tragen die Hauptverantwortung
für die Verwirklichung der Menschenrechte
(→Pflichtentrias, s.u.). Wenn Gesetze, Behörden
oder Gerichte die Menschenrechte verletzen
oder wenn sie zu wenig unternehmen, um die
Menschenrechte zu schützen und durch­
zusetzen, dann spricht man von Menschen­
rechtsverletzungen. So ist zum Beispiel
Diskriminierung im privaten Raum noch keine
Menschenrechtsverletzung. Wenn sich aller­
dings jemand bei staatlichen Stellen über
diese Diskriminierung beschwert und der Staat
diese nicht angemessen verfolgt, besteht
darin eine Menschenrechtsverletzung. Ebenso
liegt eine Menschenrechtsverletzung vor,
wenn der Staat Menschen nicht ausreichend
vor Diskriminierungen im privaten Raum
schützt, zum Beispiel indem er entsprechende
Gesetze erlässt.
Staatliche Stellen dürfen die Menschenrechte
nicht selbst verletzen (Achtungspflichten).
Zugleich haben sie gesetzgeberische und andere
Maßnahmen zu ergreifen, um die Menschen­
rechte vor Eingriffen durch Privatpersonen zu
schützen (Schutzpflichten) und um die Ausübung
der Menschenrechte durch Leistungen oder
andere Unterstützung zu ermöglichen (Gewähr­
leistungspflichten). Diese drei Arten von staatli­
chen Pflichten nennt man Pflichtentrias.
Damit Menschenrechte verwirklicht werden
können, bedarf es neben den Anstrengungen
des Staates aber auch des Einsatzes aller
Menschen für die Menschenrechte: Alle sind
gehalten, die Würde und die Rechte der anderen
Personen zu achten.
Beispiele für die Pflichten des Staates
Beispiel: Recht auf faires
Gerichtsverfahren
Beispiel: Verbot von Diskriminierung
im Bildungsbereich
Achtung der
Menschenrechte
durch den Staat
Regierungen dürfen selbst keinen Einfluss auf
Gerichte nehmen, etwa indem sie die Gerichte
anweisen, ein bestimmtes Urteil zu fällen
oder Richterinnen und Richtern einen Nachteil
androhen, falls diese nicht das gewünschte
Urteil fällen.
Ein Staat darf nicht selbst diskriminieren, zum
Beispiel Mädchen oder Frauen das Recht auf Bildung
verwehren. Das ist keine Selbstverständlichkeit:
In Deutschland gab es erst Ende des 19. Jahrhunderts
für Mädchen die Möglichkeit, Gymnasien zu besuchen,
ein Studium war für sie ab etwa 1920 möglich.
Schutz vor
Eingriffen Dritter
in die Menschenrechte
Die Unabhängigkeit der Gerichte ist auch vor
Eingriffen Dritter (etwa durch Bestechung der
Richterschaft durch die Gegenpartei im Verfahren)
zu schützen. Auch das Recht, die Verteidigung frei
wählen zu dürfen, soll vor Eingriffen Dritter (etwa:
eine voreingenommene Verteidigung) schützen.
Ein Staat muss vor Diskriminierung durch Dritte
schützen, zum Beispiel bei Beschwerden über
rassistische Bildungsinhalte einschreiten. „Dritte“
sind in einem solchen Fall etwa Schulbuchverlage.
Bei Diskriminierungen durch Mitschülerinnen oder
Mitschüler muss das Lehrpersonal einschreiten.
Gewährleistung
der Menschenrechte durch
staatliche
Maßnahmen
Um die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewähr­
leisten, muss beispielsweise gesetzlich verboten
werden, Richterinnen und Richter wegen ihrer
Urteile zu entlassen. Es muss Vorschriften geben,
um Mitglieder des Gerichts wegen Voreingenom­
menheit („Befangenheit“) auszuschließen.
Um „Waffengleichheit“ sicherzustellen, müssen
Angeklagte das Recht auf Akteneinsicht im
Strafverfahren haben.
Ein Staat muss durch unterstützende Maßnahmen
Diskriminierung vermeiden, zum Beispiel das
Lehrpersonal entsprechend sensibilisieren und
Beschwerdemöglichkeiten schaffen.
Pflichtentrias
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Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte?
Wer schützt die Menschenrechte
in Deutschland?
Die Verantwortung für die Verwirklichung der
Menschenrechte tragen in erster Linie die
Staaten. Innerhalb des Staates wiederum sind
alle zentralen staatlichen Organe – in je
spezi­fischer Weise – daran beteiligt: Bundes­
regierung, Landesregierungen und Kommunen,
Bundestag und Landtage sowie das Bundes­
verfassungsgericht und die übrigen Gerichte.
Des Weiteren gibt es im Bundesjustizminis­
terium und im Auswärtigen Amt Beauftragte
für Menschenrechte.
Die Verwirklichung der Menschenrechte verlangt
aber auch das Engagement der Zivilgesellschaft:
in Menschenrechtsorganisationen, die zu
verschiedenen Themen arbeiten, in Verbänden,
Gewerkschaften und in Kirchen oder anderen
religiösen Organisationen. Zu ihren Arbeits­
feldern gehören unter anderem die Beratung
der Opfer von Menschenrechtsverletzungen,
die Dokumentation solcher Vorkommnisse,
Weiterbildungsangebote und Politikberatung.15
Die Menschenrechtsabkommen
der Vereinten Nationen
Auf der Grundlage der →Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte von 1948 haben die
Vereinten Nationen weitere Menschenrechts­
abkommen verabschiedet. Sie sind das Ergebnis
von politischen Übereinkünften zwischen
Staaten. Insbesondere sind dabei zu nennen
der Internationale Pakt über bürgerliche
und politische Rechte (UN-Zivilpakt) und der
Internationale Pakt über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt).
Grundlegende Menschenrechtsabkommen
der Vereinten Nationen
Titel der Konvention
in Deutschland
in Kraft seit
Internationales Übereinkommen zur
Beseitigung jeder Form von Rassen­
diskriminierung* (Abkürzung: ICERD.
kurz: →Anti-Rassismuskonvention)
1969
→Internationaler
Pakt über bürgerliche
und politische Rechte (kurz: Zivilpakt)
1976
→Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(kurz: Sozialpakt)
1976
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form 1985
von Diskriminierung der Frau (Abkürzung:
CEDAW, kurz: →Frauenrechtskonvention)
1990
Konvention gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(Abkürzung: CAT, kurz: Anti-FolterKonvention)
→Internationale
Übereinkommen über die Rechte des Kindes 1992
(Abkürzung: KRK oder CRC, kurz: →Kinder­
rechtskonvention)
→Internationale
Konvention zum Schutz
der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und
ihrer Familienangehörigen (kurz: Wander­
arbeiterkonvention)
Nicht
unterzeichnet
Übereinkommen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen (Abkürzung
CRPD oder BRK, kurz: →Behindertenrechts­
konvention)
2009
Internationales Übereinkommen zum Schutz 2010
aller Personen vor dem Verschwindenlassen
(Abkürzung: UN-CPED)
* Beachten Sie, dass sich in vielen Menschenrechtsdokumenten nach wie vor
die Begriffe „Rasse“ oder „Rassendiskriminierung“ finden. Dieser Begriff klingt so,
als ob es tatsächlich verschiedene „menschliche Rassen“ gäbe. Dies ist falsch
und kann Vorschub zu rassistischen Vorurteilen leisten. Verwenden Sie stattdessen
beispielsweise den Begriff „rassistische Diskriminierung“.
15Websites der hier genannten Akteure finden Sie im Abschnitt „Zur Vertiefung“: Relevante Akteure aus Politik
und Zivilgesellschaft, S.19.
Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte?
15
Die späteren Abkommen nehmen besondere
menschenrechtliche Probleme in den Blick
wie Folter, →Rassismus, „Verschwindenlassen“16
und konkretisieren die Menschenrechte
für bestimmte Gruppen wie Frauen, Kinder,
Wanderarbeiter_innen sowie Menschen mit
Behinderungen. Die Tabelle
auf Seite 15 listet grundlegende Menschen­
rechtsabkommen der Vereinten Nationen auf
sowie das Jahr, in dem die jeweiligen Abkom­
men für Deutschland verbindlich wurden.
Übersicht zu den Ausschüssen
der Vereinten Nationen
Fachausschüsse bei den Vereinten Nationen17
UN-Fachausschüsse sind die durch jedes Menschenrechts­
abkommen der UN eingerichteten Überwachungsorgane,
bestehend aus unabhängigen Expertinnen und Experten.
Sie überwachen die Verwirklichung des jeweiligen Abkommens
und konkretisieren die jeweiligen Bestimmungen durch Allgemeine Bemerkungen (englisch: General Comments / Recom­
mendations).
Zu jeder dieser →UN-Konventionen gibt es je
einen →Fachausschuss, der aus unabhängigen
Sachverständigen besteht. Diese haben insbe­
sondere drei Aufgaben:
1. S ie prüfen die sogenannten →Staaten­
berichte der Länder, für die die jeweilige
Konvention in Kraft ist. Dabei berichtet der
Staat, welche Fortschritte bei der Umsetzung der Konvention gemacht wurden
und wo es noch Probleme gibt. Auch
Berichte →zivilgesellschaftlicher Organi­
sationen, sogenannte →Parallelberichte,
werden geprüft. Der Ausschuss gibt dann
Empfehlungen ab, wie der Staat die Men­
schenrechte besser umsetzen kann.
2. B
ei den UN-Konventionen, für die
Beschwerdeverfahren vorgesehen sind,
befinden die jeweiligen Ausschüsse
darüber, ob die Beschwerden berechtigt
sind. Auch hier geben sie dann
den betroffenen Staaten Empfehlungen.
3. Die UN-Fachausschüsse erstellen
→Allgemeine Bemerkungen zu einzelnen
Rechten oder zu Themen, die helfen,
die Konventionen zu verstehen, also
zum Beispiel, wie die Formulierungen
der Artikel auszulegen sind.
Menschenrechtsabkommen
zum Beispiel UN-Behindertenrechtskonvention
Fachausschuss (Treaty Body)
zum Beispiel für die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Allgemeine Bemerkungen
(General Comments / General Recommendations)
Überwachung im Rahmen
­
von Staatenberichtsverfahren
oder Beschwerdeverfahren
Die Fachausschüsse
veröffent­lichen Allgemeine
Bemerkungen, die die
Abkommen näher auslegen
und kon­kre­tisieren. In diesen
Bemerkungen sind außerdem
Empfehlungen und Verpflich­
tungen formuliert sowie
konkrete Maßnahmen zur
Verbesserung der Menschen­
rechtssituation, die
die Fachausschüsse von den
Vertragsstaaten erwarten.
Die Überwachungs­
mechanismen sind je nach
Abkommen unterschiedlich.
Die Verwirklichung der UNMenschenrechtsabkommen
wird vor allem im Rahmen
von Staatenberichtsverfahren
­
überwacht. Daneben besteht
außerdem noch die Möglichkeit
eines Beschwerdeverfahrens.
16Dieser Begriff beschreibt die rechtswidrige Festnahme einer Person durch Angehörige staatlicher
Dienststellen wie Polizei, Militär und Geheimdienste, die gleichwohl bestreiten, die Person in Gewahrsam
zu haben – sie „verschwindet“ gewissermaßen.
17Angelehnt an: Deutsches Institut für Menschenrechte: Aktiv gegen Diskriminierung. UN-Fachausschüsse.
www.aktiv-gegen-diskriminierung.de/internationale-rechtsdurchsetzung/vereinte-nationen/un-fachausschuesse/
(Stand: 30.09.2015).
16
Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte?
Die Umsetzung der Menschenrechte
Diskussionsanregungen
Menschenrechte sollen nicht nur auf dem Papier
stehen, sondern Wirklichkeit werden. Die
Beschwerde- und Klagemöglichkeiten sollen
helfen, wenn die Umsetzung nicht funktioniert
hat. Weltweit mangelt es immer noch an der
Umsetzung der Menschenrechte: Menschen
werden aufgrund ihrer Religion, ihres
Ge­schlechts oder ihrer Herkunft diskriminiert,
verschleppt, getötet. Das Recht auf Nahrung
und das Recht auf gesundheitliche Versorgung
von Millionen von Menschen sind nach wie vor
nicht verwirklicht.
1. D
iskutieren Sie Begriffe aus dem Text, die
Sie wichtig finden beziehungsweise bei
denen Fragen auftauchen (beispielsweise
Würde, →Bürgerrechte, →Grundrechte).
Auch in einem hoch entwickelten
Rechtsstaat wie Deutschland
werden Menschenrechte verletzt.
Auch in einem hoch entwickelten Rechtsstaat
wie Deutschland werden Menschenrechte
systematisch verletzt. Das zeigen beispielsweise
die in den vergangenen Jahren bekannt
gewordenen Fälle sexuellen Missbrauchs
in Privatschulen oder von Heimkindern.
Ein anderes Beispiel ist das Urteil des Bundes­ver­fassungsgerichts, wonach die gesetzlich
vor­gesehenen Leistungen für Asylsuchende
nicht das menschenwürdige Existenzminimum
sicherten. Doch nicht nur die Umsetzung,
auch die Menschenrechte selbst entwickeln sich
immer weiter. Dies zeigt die Liste der Abkom­
men der Vereinten Nationen: Seit 1948 ist
viel passiert. Menschenrechtsverletzungen sind
neu erkannt und die Verpflichtungen der
Staaten genauer formuliert worden. Aktuell
wird zudem diskutiert, wie zum Beispiel
auch Unternehmen stärker verpflichtet werden
können, sich an den Menschen­rechten zu orientieren. Die Menschen­rechte stellen insofern
eine unabgeschlossene Lerngeschichte dar.
2. D
ie Achtungs-, Schutz- und Gewährleis­
tungspflichten gelten für alle Menschen­
rechte. Klären Sie Verständnisfragen
zu diesen staatlichen Pflichten und disku­
tieren Sie das Beispiel zum Recht
auf Bildung. Finden Sie weitere Beispiele?
3. D
ie einzelnen Menschenrechte sind nicht
ausschließlich dem Aspekt Selbstbestim­
mung oder dem Aspekt Diskriminierungs­
schutz zuzuordnen. Fast immer gibt es
Aspekte, die für beides sprechen –
sammeln Sie diese für die folgenden
Menschenrechte:
··das Menschenrecht auf Bildung
··das Menschenrecht auf Nahrung
··das Recht auf Schutz vor Folter oder
unmenschlicher Behandlung
··das Recht auf eine faire Gerichts­verhandlung
Sie können die Liste beliebig ergänzen, etwa
mit Artikeln aus der →Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte (S. 22–23).
4. O
ft wird kritisiert, dass die Menschenrechte
auf dem Papier zwar schön
aussehen, sich aber nur wenige Staaten
auch an ihre Verpflichtungen halten.
Diskutieren Sie, wie Staaten dazu gebracht
werden könnten, die Menschenrechte
zu garantieren: Braucht es beispielsweise
Strafmöglichkeiten für Staaten, die sich
nicht an die Menschenrechte halten?
Was muss erfüllt sein, damit eine Strafe
sinnvoll ist? Welche anderen Möglich­
keiten außer Strafen fallen Ihnen ein?
Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte?
17
Zur Vertiefung
Weitere Informationen
enedek, Wolfgang (Hg.) (2009): Menschen­
B
rechte verstehen – Handbuch zur
Menschenrechtsbildung. 2., aktualisierte und
erweiterte Auflage. Graz: European Training
and Research Centre for Human Rights
and Democracy (ETC). www.manual.etc-graz.at/
typo3/index.php?id=918
ielefeldt, Heiner (2008): Menschenwürde.
B
Der Grund der Menschenrechte. Berlin:
Deutsches Institut für Menschenrechte.
www.institut-fuer-menschenrechte.de/
fileadmin/_migrated/tx_commerce/studie_
menschenwuerde_2008.pdf
(PDF, 290 KB, nicht barrierefrei).
öhm, Otto / Katheder, Doris (2012–2015):
B
Grundkurs Menschenrechte: Die 30 Artikel.
Kommentare und Anregungen für die
poli­tische Bildung. 5 Bände. Würzburg: Echter.
eutsche Gesellschaft für die Vereinten
D
Nationen (Hg.) (2012): Menschenrechte
und Vereinte Nationen. UN Basis-Informationen 40. Berlin: DGVN.
http://menschenrechte-durchsetzen.dgvn.de/
fileadmin/user_upload/PUBLIKATIONEN/
Basis_Informationen/Basisinfo40_
Menschenrechte.pdf (PDF, 1,32 MB).
18
F ritzsche, Peter K. (2009): Menschenrechte:
Eine Einführung mit Dokumenten.
2., überarbeitete und aktualisierte Auflage.
Paderborn: Schöningh.
irchheimer, Felix / Krennerich, Michael (Hg.)
K
(2015): Handbuch der Menschenrechts­arbeit.
Edition 2014/15. Berlin: Friedrich-Ebert-Stiftung /
Forum Menschenrechte.
http://handbuchmenschenrechte.fes.de
L ohmann, Georg / Pollmann, Arnd (2010):
Menschenrechte. Ein interdiszi­plinäres
Handbuch. Stuttgart: J.B. Metzler Verlag.
Schweizer Menschenrechtsportal:
www.humanrights.ch
Rechtsdokumente
Der Text der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte in über 400 Sprachen auf der
Website des UN Hochkommissariats für
Menschenrechte: www.ohchr.org/EN/UDHR/
Pages/SearchByLang.aspx
Die Texte der grundlegenden UN-Menschenrechtsübereinkommen in deutscher Sprache
auf der Website des Deutschen Instituts für
Menschenrechte: www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsinstrumente
Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte?
Der deutsche Text der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) auf der
Website des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR): www.echr.coe.int/
Pages/home.aspx?p=basictexts
&c=#n1359128122487_pointer
··Der Text in vereinfachter Version mit ausge­
wählten Artikeln: www.echr.coe.int/Documents/
Simplified_Conv_DEU.pdf (PDF, 123 KB).
Die Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (Grundrechtecharta) auf der Website
des Europaparlaments: www.europarl.de/
de/europa_und_sie/europa_vorstellung/
grundrechtecharta.html
··In vereinfachter Form und mit zusätzlichen
Informationen in der Charterpedia der Agentur
der Europäischen Union für Grundrechte:
http://fra.europa.eu/de/charterpedia
Relevante Akteure aus Politik und
Zivil­gesellschaft
Amnesty International Deutschland:
www.amnesty.de
ie Beauftragte für Menschenrechtsfragen
D
im Bundesministerium der Justiz:
www.bmjv.de/SharedDocs/Abteilungen/DE/
AbtIV/IVC1.html?nn=1469762
er Beauftragte der Bundesregierung für
D
Menschenrechtspolitik und Humanitäre
Hilfe: www.auswaertiges-amt.de/DE/AAmt/
Koordinatoren/MR-Koordinator/
Uebersicht-MRBeauftragter_node.html
eutscher Bundestag – Ausschuss für
D
Menschenrechte und humanitäre Hilfe:
www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a17
Forum Menschenrechte: Das Forum
Menschen­rechte ist ein Netzwerk von 50 (Stand
2015) deutschen Nicht­regierungs­organisa­tionen
(NGOs), die sich für einen verbesser­ten,
umfassenden Menschenrechtsschutz einsetzen –
weltweit, in einzelnen Welt­regionen,
Ländern und in der Bundesrepublik Deutschland.
www.forum-menschenrechte.de
L ehrstuhl für Menschenrechte und
Menschenrechtspolitik am Institut für
Politische Wissenschaft der Universität
Erlangen-Nürnberg: www.polwiss.unierlangen.de/professuren/menschenrechte
enschenrechtszentrum der Universität
M
Potsdam: www.uni-potsdam.de/mrz
Bildungsmaterialien und -methoden
Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland (Hg.) (2008):
Eine große Idee wird 60 – Die Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte im Unterricht.
Eine Handreichung für den fächerund klassenstufenübergreifenden Unterricht.
(Amnesty macht Schule). Bonn: Amnesty
International. www.amnesty.de/files/Amnestymacht-Schule.pdf (PDF, 1,54 MB).
undeszentrale für politische Bildung / B
Deutsches Institut für Menschenrechte / Europarat (Hg.) (2005): Kompass – Handbuch
zur Menschenrechtsbildung für die schulische
und außerschulische Bildungsarbeit. Bonn
und Berlin: Bundeszentrale für Politische
Bildung und Deutsches Institut für Menschen­
rechte. http://kompass.humanrights.ch/cms/
front_content.php
undeszentrale für politische Bildung / B
Deutsches Institut für Menschenrechte / Europarat (Hg.) (2009): Compasito – Handbuch
zur Menschenrechtsbildung mit Kindern.
Bonn und Berlin. www.compasito-zmrb.ch
L andeszentrale für politische Bildung
Baden-Württemberg (Hg.) (2014): Menschen­
rechte – Unveräußerlich – universell – unteilbar.
Zeitschrift „Politik im Unterricht“, Heft 3/4 2014.
www.politikundunterricht.de/3_4_14/
menschenrechte.htm
Z entrum polis (Hg.) (2007): polis aktuell
2007/10 Menschenrechte machen Schule. Wien.
www.politik-lernen.at/dl/KplpJMJKollMkJqx4
KJK/pa_mrb_10_07_web_09.pdf (PDF, 54 KB).
Stand der genannten Websites: 15.12.2015
Human Rights Watch Deutschland:
www.hrw.org/de
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19
Übungen
Übung 1: Menschenrechte kennenlernen. Ein Kartenspiel
zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
Ziel
Die Teilnehmenden setzen sich mit den Artikeln
der →Allgemeinen Erklärung der Menschen­
rechte auseinander und diskutieren Verständnis,
Relevanz und Umsetzungsprobleme einzelner
Rechte.
Zeit
45 bis 60 Minuten
Material
Drucken Sie die Artikel aus der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte auf hellblauem
Papier und die Fragen zu den Artikeln auf
hellgrünem Papier aus. Schneiden Sie dann aus
der Kopiervorlage ein Kartenset für jede Klein­
gruppe aus. Benötigt werden außerdem weißes
Papier und bunte Stifte für jede Gruppe.
Das Kartenspiel finden Sie als gestaltetes PDF
zum Ausdrucken auch unter
www.institut-fuer-menschenrechte.de/mr-bm
Modul 1, Vorlagen „Artikelkarten“ und
„Fragekarten“.
Anleitung18
Bitten Sie die Teilnehmenden, sich in Kleingrup­
pen zusammenzufinden. Teilen Sie die Frageund Artikelkarten in Stapel auf, und geben Sie
jeder Kleingruppe ein Set mit Artikel- und
Fragekarten. Die Teilnehmenden ziehen in den
Kleingruppen reihum jeweils eine Fragekarte
und einen Artikel der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte. Die erste Person beginnt und
liest zunächst ihre gezogene Karte mit dem
Artikel der Allgemeinen Erklärung der Men­
schenrechte und dann die Fragekarte vor. Die
Teilnehmenden diskutieren darüber. Es bleibt
den Teilnehmenden überlassen, wie lange sie
jeweils diskutieren und wie viele Karten sie
ziehen möchten. Es ist nicht notwendig, dass
alle Karten gezogen und diskutiert werden. In
der Diskussion gibt es kein Richtig oder Falsch.
Es geht um einen ersten Austausch.
Auswertung
Die Diskussionsergebnisse der Kleingruppen
werden nicht im Plenum vorgestellt, relevante
Fragen oder Themen können aber anschließend
im Plenum nochmals aufgegriffen und disku­
tiert werden.
18In Anlehnung an: Amnesty International - Koordinationsgruppe Menschenrechtsbildung: Methodenpool für
die Menschenrechtsbildung. Kerzenspiel. www.amnesty-bildung.de/Main/Materialien-MaterialienZumDownload?
action=download&upname=Methodenpool.pdf, S.12f (PDF, 901 KB, Stand: 04.08.2015).
20
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Hier erhalten
Sie einen ersten
Eindruck von den
Artikelkarten und
den Fragekarten.
Allgemeine
Erklärung der
Menschenrechte
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und
Freizeit und insbesondere auf eine
vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit
und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich fest­genommen, in Haft gehalten oder des Landes
verwiesen werden.
Fragen
Was würde sich in Ihrem Leben
ändern, wenn Sie dieses Recht
nicht (gehabt) hätten?
Gibt es Ihres Wissens eine
Organisation, die sich speziell
um dieses Recht kümmert?
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen
werden.
Was gehört für Sie alles
zu diesem Recht dazu?
Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht,
sich friedlich zu versammeln und zu
Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden,
einer Vereinigung anzugehören.
Wie könnte ein Werbespot im Kino
für dieses Recht aussehen?
Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte?
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Die Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an
Würde und Rechten geboren. Sie sind
mit Vernunft und Gewissen begabt und
sollen einander im Geiste der Brüder­
lichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser
Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied,
etwa nach Rasse*, Hautfarbe, Geschlecht,
Sprache, Religion, politischer oder
sonstiger Anschauung, nationaler oder
sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt
oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen,
rechtlichen oder internationalen Stellung
des Landes oder Gebietes, dem eine Person
angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht,
keine Selbstregierung besitzt oder sonst
in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit
und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leib­
eigenschaft gehalten werden; Sklaverei
und Sklavenhandel in allen ihren Formen
sind verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen
werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechts­
fähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich und haben ohne Unterschied
Anspruch auf gleichen Schutz durch
das Gesetz. Alle haben Anspruch auf
gleichen Schutz gegen jede Diskrimi­
nierung, die gegen diese Erklärung
verstößt, und gegen jede Aufhetzung
zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen
Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen,
durch die seine ihm nach der Verfassung
oder nach dem Gesetz zustehenden
Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes
verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen
ihn erhobenen strafrechtlichen Beschul­
digung in voller Gleichheit Anspruch auf
ein gerechtes und öffentliches Verfahren
vor einem unabhängigen und unpartei­
ischen Gericht.
Artikel 11
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung
beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld
nicht in einem öffentlichen Verfahren,
in dem er alle für seine Verteidigung
notwendigen Garantien gehabt hat,
gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung
oder Unterlassung verurteilt werden,
die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht
nicht strafbar war. Ebenso darf keine
schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt
der Begehung der strafbaren Handlung
angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen
in sein Privatleben, seine Familie, seine
Wohnung und seinen Schriftverkehr oder
Beeinträchtigungen seiner Ehre und
seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder
hat Anspruch auf rechtlichen Schutz
gegen solche Eingriffe oder Beeinträch­
tigungen.
Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb
eines Staates frei zu bewegen und
seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen
und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen
Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen
und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch
genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund
von Verbrechen nichtpolitischer Art oder
auf Grund von Handlungen erfolgt,
die gegen die Ziele und Grundsätze der
Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
1. Jeder hat das Recht auf eine Staats­
angehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsange­
hörigkeit willkürlich entzogen noch
das Recht versagt werden, seine Staats­
angehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
1. Heiratsfähige Männer und Frauen
haben ohne jede Beschränkung auf
Grund der Rasse*, der Staatsangehörig­
keit oder der Religion das Recht, zu
heiraten und eine Familie zu gründen.
Sie haben bei der Eheschließung,
während der Ehe und bei deren Auf­
lösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und
uneingeschränkter Willenseinigung
der künftigen Ehegatten geschlossen
werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grund­
einheit der Gesellschaft und hat Anspruch
auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein
als auch in Gemeinschaft mit anderen
Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines
Eigentums beraubt werden.
* In vielen Menschenrechtsdokumenten finden sich nach wie vor die Begriffe „Rasse“ oder „Rassendiskriminierung“.
Diese Begriffe klingen so, als ob es tatsächlich verschiedene „menschliche Rassen“ gäbe. Dies ist falsch und kann
Vorschub zu rassistischen Vorurteilen leisten.
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Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte?
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses
Recht schließt die Freiheit ein, seine
Religion oder seine Weltanschauung zu
wechseln, sowie die Freiheit, seine
Religion oder seine Weltanschauung
allein oder in Gemeinschaft mit anderen,
öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen
zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungs­
freiheit und freie Meinungsäußerung;
dieses Recht schließt die Freiheit ein,
Meinungen ungehindert anzuhängen
sowie über Medien jeder Art und
ohne Rücksicht auf Grenzen Informa­
tionen und Gedankengut zu suchen,
zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht,
sich friedlich zu versammeln und zu
Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden,
einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, an der Gestal­
tung der öffentlichen Angelegenheiten
seines Landes unmittelbar oder durch
frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen
Zugang zu öffentlichen Ämtern in
seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen
Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und
gleiche Wahlen mit geheimer Stimm­
abgabe oder einem gleichwertigen freien
Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft
das Recht auf soziale Sicherheit und
Anspruch darauf, durch innerstaatliche
Maßnahmen und internationale
Zusammenarbeit sowie unter Berück­
sichtigung der Organisation und der
Mittel jedes Staates in den Genuß der
wirtschaftlichen, sozialen und kultu­
rellen Rechte zu gelangen, die für seine
Würde und die freie Entwicklung seiner
Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf
freie Berufswahl, auf gerechte und
befriedigende Arbeitsbedingungen
sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht
auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf
gerechte und befriedigende Entlohnung,
die ihm und seiner Familie eine der
menschlichen Würde entsprechende
Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt
durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze
seiner Interessen Gewerkschaften
zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und
Freizeit und insbesondere auf eine
vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit
und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie
Gesundheit und Wohl gewährleistet,
einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das
Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder
Verwitwung, im Alter sowie bei ander­
weitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel
durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch
auf besondere Fürsorge und Unter­
stützung. Alle Kinder, eheliche wie
außereheliche, genießen den gleichen
sozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die
Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten
der Grundschulunterricht und die
grundlegende Bildung. Der Grundschul­
unterricht ist obligatorisch. Fach- und
Berufsschulunterricht müssen allgemein
verfügbar gemacht werden, und der
Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten
offenstehen.
2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit
und auf die Stärkung der Achtung
vor den Menschenrechten und Grund­
freiheiten gerichtet sein. Sie muß zu
Verständnis, Toleranz und Freundschaft
zwischen allen Nationen und allen
rassischen* oder religiösen Gruppen
beitragen und der Tätigkeit der Vereinten
Nationen für die Wahrung des Friedens
förderlich sein.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges
Recht, die Art der Bildung zu wählen,
die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen
Leben der Gemeinschaft frei teil­
zunehmen, sich an den Künsten zu
erfreuen und am wissenschaftlichen
Fortschritt und dessen Errungen­
schaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der
geistigen und materiellen Interessen,
die ihm als Urheber von Werken der
Wissenschaft, Literatur oder Kunst
erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und
internationale Ordnung, in der die in
dieser Erklärung verkündeten Rechte
und Freiheiten voll verwirklicht werden
können.
Artikel 29
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der
Gemeinschaft, in der allein die freie und
volle Entfaltung seiner Persönlichkeit
möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner
Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz
ausschließlich zu dem Zweck vorsieht,
die Anerkennung und Achtung der Rechte
und Freiheiten anderer zu sichern und
den gerechten Anforderungen der Moral,
der öffentlichen Ordnung und des
allgemeinen Wohles in einer demokra­
tischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen
in keinem Fall im Widerspruch zu den
Zielen und Grundsätzen der Vereinten
Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf
dahin ausgelegt werden, daß sie
für einen Staat, eine Gruppe oder eine
Person irgendein Recht begründet, eine
Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung
zu begehen, welche die Beseitigung der
in dieser Erklärung verkündeten Rechte
und Freiheiten zum Ziel hat.
Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte?
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Fragekarten
1. W
o nehmen Sie dieses Recht in Ihrem Alltag
in Anspruch?
2. K ennen Sie ein Land, in dem dieses Recht nicht
gewährleistet ist?
3. W
as würde sich in Ihrem Leben ändern, wenn Sie
dieses Recht nicht (gehabt) hätten?
4. H
andelt es sich hierbei nicht um ein typisch westliches Menschenrecht, das man nicht so einfach
auf andere Kulturen übertragen kann/darf?
10.Was gehört für Sie alles zu diesem Recht dazu?
11.Halten Sie dieses Recht für wichtiger als andere?
12.Haben Sie eine Idee, wie man dieses Menschen­
recht zeichnerisch darstellen könnte?
13.Gibt es Situationen, in denen Menschen dieses
Recht verwehrt wird?
14.Wann haben Sie zuletzt von diesem Menschen­
recht Gebrauch gemacht?
5. S ollte Deutschland in einem Land, das dieses Recht
missachtet, trotzdem Entwicklungshilfe leisten?
15.Wie würden Sie dieses Recht mit eigenen Worten
beschreiben?
6. S ollte Deutschland die diplomatischen Bezie­
hungen zu einem Land abbrechen, das dieses
Recht nicht einhält?
16.Was für Gründe könnte es geben, dass dieses
Recht noch nicht weltweit verwirklicht ist?
7. G
ibt es Ihres Wissens eine Organisation, die sich
speziell um dieses Recht kümmert?
17.Wäre Ihr Leben entscheidend anders (verlaufen),
wenn dieses Menschenrecht in unserem Land
nicht verwirklicht wäre? Inwiefern?
8. W
ie können Regierungen für die Einhaltung
dieses Rechts sorgen?
18.Wie erklären Sie dieses Recht einem kleinen Kind,
das nichts von der Formulierung verstanden hat?
9. W
as für Möglichkeiten gibt es, dieses Recht
zu schützen?
a) in unserem Land und b) weltweit
19.Wie könnte ein Werbespot im Kino für dieses
Recht aussehen?
20.Wo wird dieses Recht in Ihrem Alltag gebrochen?
Übung 2: Menschenrechte in den Medien
Ziel
Die Teilnehmenden verbinden aktuelle Medien­
berichterstattung mit den Menschenrechten.
Sie werden sensibilisiert für Menschenrechts­
themen in den Medien und einen kritischen
Medienumgang.
Dies können Artikel sein, die die Menschen­
rechte ausdrücklich erwähnen, aber auch
Artikel, die mit Menschenrechten zu tun haben,
ohne dass das Wort Menschenrecht vorkommt.
Die Kleingruppen ordnen ihre Fundstücke
thematisch und kleben sie auf ein Plakat.
Zeit
60 bis 90 Minuten
Auswertung
Im Plenum werden die Plakate der anderen
Kleingruppen angeschaut und anschließend
diskutiert. Folgende Fragen können dabei
hilfreich sein:
Materialien
vier bis sechs aktuelle Tageszeitungen/
Online-Zeitungen
Anleitung
Teilen Sie die Gruppe in Kleingruppen mit drei
bis vier Personen auf, die jeweils eine Zeitung
erhalten. Fordern Sie die Kleingruppen auf, die
Zeitungen nach Artikeln, die im Zusammenhang
mit Menschenrechten stehen, zu durchsuchen.
24
··Welche Menschenrechtsthemen kommen
häufig vor, welche selten, welche nie?
··Wie wird über die einzelnen Themen berichtet?
··Welche Länder kommen besonders häufig vor?
Wie wird über Menschenrechte in Deutschland
berichtet?
Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte?
Übung 3: Zitate zu Menschenrechten
Ziel
Die Teilnehmenden lassen Zitate zu Menschen­
rechten auf sich wirken. Anschließend
reflek­tieren und diskutieren sie darüber.
Zeit
30 bis 45 Minuten
Materialien
Arbeitsblatt mit Zitaten, Stifte, Papier
Das Arbeitsblatt finden Sie als gestaltetes PDF
zum Ausdrucken unter
www.institut-fuer-menschenrechte.de/mr-bm
Modul1, Vorlage „Zitate".
Anleitung
Verteilen Sie die Blätter mit den Zitaten im Raum.
Daneben legen Sie jeweils ein leeres Blatt und
einen Stift. Fordern Sie die Lerngruppe auf, frei
im Raum herumzugehen und jedes Zitat auf sich
wirken zu lassen. Auf das leere Blatt können
Gedanken, Bemerkungen und Fragen zum Zitat
geschrieben werden. Nachdem die Teilnehmen­
den alle Zitate gelesen haben, stellen sie sich zu
einem Zitat, das sie besonders angesprochen
hat. Sie können nun mit anderen Personen, die
sich ebenfalls zu diesem Zitat stellen, kurz ins
Gespräch kommen: Was genau spricht sie an?
Wie verstehen sie das Zitat? Teilen sie die
Einstellung, die durch das Zitat vermittelt wird?
Auswertung
Im Anschluss wird im Plenum diskutiert:
Zunächst werden eventuelle Fragen zu den
Zitaten beantwortet. Wenn gewünscht, können
sich einzelne Personen zu ihren Lieblingszitaten äußern oder zu Zitaten, die eine beson­
ders negative Reaktion hervorgerufen haben.
Dies kann eine Diskussion in Gang setzen oder
auch Themenschwerpunkte für die weitere
Bear­beitung identifizieren. Ebenso ist es mög­
lich, bei Interesse mehr über die Personen
zu recherchieren, von denen Zitate stammen.
„Die Menschenrechtsverletzungen von
heute sind die Massaker von morgen.“
Kofi Annan
„Man darf nicht die Demokratie zum Vorwand nehmen und ein
Land angreifen. Die Menschenrechte kann man den Menschen
gewiss nicht durch Bomben bringen. (…) Demokratie und
Menschenrechte können nur mit dem und durch den Willen
der Menschen verwirklicht werden, nicht dagegen.“
Shirin Ebadi
„Nicht Menschenrechte werden
verletzt, sondern Menschen.“
Walter Ludin
„Wer die Freiheit aufgibt, um
Sicherheit zu gewinnen, der
wird am Ende beides verlieren.“
Benjamin Franklin
Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte?
25
Übung 4: Wo stehst du?
Ziel
Durch die Übung werden die Einstellungen
der Teilnehmenden zum Thema Menschenrechte
transparent. Die räumliche Positionierung
ermöglicht zunächst einen nicht-kognitiven
Einstieg, der durch die anschließende Reflexion
und Diskussion ergänzt wird. Außerdem macht
die Übung unterschiedliche Positionen in der
Gruppe sichtbar und eignet sich gut als Einstieg
in die weitere Arbeit.
Zeit
30 bis 45 Minuten
Material
Zwei große Blätter mit der Aufschrift „Ich stimme
zu“ beziehungsweise „Ich stimme nicht zu“
Anleitung19
Befestigen Sie die Blätter mit der Aufschrift
„Ich stimme zu“ beziehungsweise „Ich stimme
nicht zu“ an zwei gegenüberliegenden Wänden.
Erklären Sie, dass Sie nun einige Aussagen
vorlesen werden, denen die Teilnehmenden
mehr oder weniger zustimmen können. Weisen
Sie auf die beiden Positionen „Ich stimme zu“
und „Ich stimme nicht zu“ hin.
Lesen Sie die Aussagen nacheinander vor, die
Aussagen sollen zu diesem Zeitpunkt nicht von
den Teilnehmenden diskutiert werden. Lassen
Sie die Teilnehmenden sich entsprechend ihrer
Zustimmung zu der Aussage im Raum aufstellen.
Auswertung
Diskutieren Sie mit der Gruppe:
··Gab es Fragen, die besonders schwer zu
beantworten waren?
··Gibt es auf bestimmte Aussagen richtige
oder falsche Antworten oder ist das immer
Ansichtssache?
··Haben sich die Teilnehmenden bei der Positio­
nierung auch von der Gruppe beeinflussen
lassen? Warum (nicht)?
Aussagen zum Vorlesen
Sie können die Aussagen anpassen
und ergänzen
Menschenrechte sind in meinem Alltag wichtig.
E inem Menschen, der die Rechte anderer verletzt,
sollten seine eigenen Menschenrechte genommen
werden.
Soziale und wirtschaftliche Rechte – wie
das Recht auf Gesundheitsversorgung – sind ein
Luxus, den sich nur reiche Länder leisten können.
Ein Dach über dem Kopf zu haben ist wichtiger
als Meinungsfreiheit.
In Deutschland sind Menschenrechte eigentlich
kein Thema.
Fordern Sie die Teilnehmenden dazu auf
zu erläutern, warum sie ihre Position eingenom­
men haben. Welche Argumente nennen die
Personen in den extremen Positionen? Warum
haben sich andere Personen eher in der Mitte
positioniert?
19
26
In Anlehnung an: Kompass (2005), siehe Fußnote 14, S. 217ff.
Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte?
Übung 5: Kultur der Menschenrechte
Ziel
Die Teilnehmenden verbinden Menschenrechts­
themen mit ihrem Alltag, reflektieren, in
welchen Bereichen es Verbesserungsmöglich­
keiten gibt und werden zur Planung eigener
Aktivitäten angeregt.
Zeit
90 bis 120 Minuten für die Auswertung der
Fragebögen, weitere 90 bis 120 Minuten für
das Aufstellen eines Aktionsplans.
Materialien
ausreichende Anzahl an Fragebögen
(siehe Seite 29), Stifte und Flipchartpapier.
Den Fragebogen finden Sie auch als gestal­tetes
PDF zum Ausdrucken unter
www.institut-fuer-menschenrechte.de/mr-bm
Modul 1, Vorlage „Fragebogen".
Teil 1 – Auswertung und Ausfüllen
der Fragebogen
Anleitung20
Bitten Sie die Lerngruppe, den Fragebogen
individuell auszufüllen. Dabei geht es nicht
darum, möglichst viele Punkte zu erreichen oder
verschiedene Institutionen zu vergleichen.
Vielmehr soll deutlich werden, wie Menschen­
rechte unseren Alltag beeinflussen und in
welchen Bereichen es Verbesserungsmöglich­
keiten gibt. Von Vorteil ist es, nicht nur die
Mitglieder der Lerngruppe die Bögen ausfüllen
zu lassen, sondern eine Umfrage unter
allen Personen aus dem Umfeld der Bildungs­
institution durchzuführen: Lehrende, Lernende,
sonstige Angestellte und Angehörige.
Wichtig: Das Ausfüllen sollte anonym passieren!
Auswertung
Bei einer großen Anzahl von ausgefüllten
Fragebögen bietet es sich an, die Bögen in
Kleingruppen auszählen zu lassen. Benötigt
wird entweder die Gesamtpunktzahl oder
der Durchschnittswert pro Frage. Halten Sie
die Ergebnisse für alle gut sichtbar fest.
Diskutieren Sie anschließend im Plenum:
··In welchen Bereichen scheint sich die Schule/
Bildungsinstitution an den Menschenrechten
gut zu orientieren (hohe Punktzahl)?
··In welchen Bereichen gibt es Verbesserungs­
möglichkeiten (niedrige Punktzahl)?
Welche dieser Bereiche findet die Lerngruppe
besonders relevant?
··Welche möglichen Ursachen gibt es für diese
Probleme?
··Vermutlich werden nicht alle Personen den
Fragebogen ausgefüllt haben. Wenn alle
geantwortet hätten: Sähen die Ergebnisse
eventuell anders aus? Wie – auf welchen
Wegen außer per Fragebogen – können
fehlende Perspektiven noch eingebracht
werden?
20In Anlehnung an: University of Minnesota, Human Rights Resource Center (1999): Taking the Human Rights Temperature of Your School. D. Shiman & K. Rudelius-Palmer, Economic and Social Justice: A Human Rights Perspective.
http://hrusa.org/hrmaterials/temperature/temperature.shtm#Procedures (Stand: 15.12.2015); Boban, Ines / Hinz, Andreas
(Hg.) (2014): Index für Inklusion in der Bildung. Halle (Saale): Unveröffentlichter Entwurf.
Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte?
27
Teil 2 – Aufstellen eines Aktionsplans
Anleitung
Teil 2 sollte nur durchgeführt werden, wenn die
Möglichkeit besteht, den hier festzulegenden
Aktionsplan auch durchzuführen, also sowohl
der Wille der Lerngruppe als auch die nötige
Zeit und die Akzeptanz der Institution vorhan­
den sind, an möglichen Problemen und Verbes­
serungsmöglichkeiten zu arbeiten. Um sich auf
mögliche Aktivitäten zu einigen, können die
folgenden Fragen an das Plenum hilfreich sein:
··Was müsste getan werden, um die Menschen­
rechtskultur an der Schule / Bildungsinstitution
zu verbessern?
··Welche Aktionen kann die Lerngruppe durch­
führen, um ein Verhalten zu fördern, das stärker an den Menschenrechten ausgerichtet ist?
··Zu welchen zwei bis drei Bereichen sollen
Aktionsideen gesammelt werden? Bereiche
können in diesem Fall Fragen sein, aber auch
übergreifende Bereiche, die in der vorigen
Diskussion als mögliche Ursachen für Prob­
leme identifiziert wurden.
Per Brainstorming werden zunächst möglichst
viele Ideen zu jedem der zwei bis drei Bereiche
gesammelt.
Nach einer Diskussion zu den Ideen sollte sich
die Lerngruppe – je nach Umfang – auf zwei bis
fünf Ideen insgesamt einigen. Zu diesen Ideen
wird ein Aktionsplan aufgestellt, in dem Ziele,
Maßnahmen mit Zeitplan und Verantwortlich­
keiten festgehalten werden.
Auswertung Reflektieren Sie einmal zur Halbzeit der Dauer
des Aktionsplans und einmal nach Abschluss:
··Wie funktionierte die Arbeit in der Gruppe?
Hatten alle das Gefühl, gut mitarbeiten zu
können? Warum (nicht)?
··Konnte die Gruppe etwas zur Verbesserung
der Situation beitragen? Warum (nicht)?
Wenn es Hindernisse gibt: Überlegen Sie,
wie Sie mit diesen anders / besser umgehen
können.
··Ist es hilfreich, sich zur Verbesserung einer
Situation auf Menschenrechte beziehen zu
können? Warum (nicht)?
Fragebogen
Beurteilungsskala:
··nein / nie = 1 Punkt
··eher nein / selten = 2 Punkte
··eher ja / oft = 3 Punkte
··ja / immer = 4 Punkte
Die Artikel in Klammern verweisen auf die
Artikel der →Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte. Bei Unklarheit darüber, wie
die Aussage zu verstehen ist, kann der ent­
sprechende Artikel nachgelesen und auf den
jeweiligen Kontext übertragen werden.
Was ist ein Aktionsplan?
Ein Aktionsplan umfasst mehrere Maßnahmen
(hier: Ideen) um ein übergeordnetes Ziel (hier:
Verbesserung der Menschenrechtskultur an
der Schule / Bildungsinstitution) zu erreichen.
Im Aktionsplan werden die Ziele und Maßnahmen
und Verantwortlichkeiten festgehalten.
28
Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte?
siehe Übung 1,
Seite 21
Fragebogen
Beurteilungsskala
nein / nie = ①
eher nein / selten = ②
eher ja / oft = ③
ja / immer = ④
Die Artikel in Klammern verweisen auf die Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
1
2
3
4
5
6
7
8
In unserer Gemeinschaft wird niemand diskrimi­
niert aufgrund von Hautfarbe, Geschlecht, Sprache,
Religion, politischer und sonstiger Überzeugung,
nationaler oder sozialer Herkunft, Eigentum,
Geburt oder sonstigen Umständen. Im Gegenteil:
Wir heißen alle Menschen willkommen, unabhängig
von ihren Hintergründen, Traditionen, Aussehen
und Verhaltensweisen. Vielfalt wird als positiver Wert
und als Potenzial angesehen, nicht als Problem für
das Lernen (Art. 1, 2, 29).
①
②
③
④
Bei diskriminierenden Handlungen, Materialien
oder Beschimpfungen schreitet jemand ein
(Art. 2, 3, 28, 29).
①
②
③
④
Bei uns existieren Richtlinien und Verfahren
für Beschwerden in Bezug auf Mobbing und
Diskriminierung (Art. 3, 7).
①
②
③
④
In unserer Bildungsinstitution wird die freie
Entwicklung der ganzen Persönlichkeit gefördert
(Art. 22, 26).
①
②
③
④
Bei Konflikten versuchen wir, diese gewaltlos
und gemeinschaftlich zu lösen (Art. 3, 28).
9
Privatsphäre und Eigentum aller werden respektiert ①
(Art. 12, 17).
②
③
④
10 Mitglieder der (Schul-)Gemeinschaft können
①
②
③
④
11 Alle können über Musik, Kunst und Literatur am
①
②
③
④
12 Die Bildungseinrichtung ist ein Vorbild für demo­
①
13 In der Schule/Bildungsinstitution herrschen
①
②
③
④
14 Alle können ihre Religion oder Überzeugung
①
②
③
④
15 Mitglieder der (Schul-)Gemeinschaft können
①
②
③
④
Veröffentlichungen, beispielsweise eine Schüler­
zeitung, verbreiten ohne Angst haben zu müssen,
dass sie daran gehindert oder dafür bestraft
werden (Art. 19).
①
②
③
④
kulturellen Leben teilhaben (Art. 19, 27).
kratische Prozesse: Alle haben die Gelegenheit, ihre ②
Interessen zu äußern und zu klären. Vor wichtigen ③
Entscheidungen wird allen Beteiligten die Möglich­
④
keit gegeben, Stellung zu beziehen. Es existieren
Gremien, die durch regelmäßige und freie Wahlen
besetzt werden. Nach den Entscheidungen werden
alle angemessen informiert (Art. 19, 21).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 20).
allein oder in Gemeinschaft mit anderen ausüben.
Niemand wird dazu gedrängt, an religiösen Handlungen teilzunehmen (Art. 18).
F ür disziplinarische Maßnahmen, beispielsweise
Nachsitzen, Ausschluss vom Unterricht / aus
der Gruppenstunde, existieren faire, unabhängige
Regeln und Verfahren, beispielsweise auch
Beschwerdeverfahren. Bis zum Ende eines solchen
Verfahrens gelten alle als unschuldig
(Art. 6, 7, 8, 9, 10, 11).
①
②
③
④
Bei disziplinarischen Maßnahmen und Bestra­
fungen wird die Würde der betroffenen Menschen
geachtet. Niemand wird erniedrigend behandelt
(Art. 5).
①
②
③
④
16 Arbeitnehmer arbeiten unter fairen Bedin­gungen:
unserer Bildungsinstitution sind alle sicher,
In
niemand wird bedroht oder angegriffen (Art. 3, 5).
①
②
③
④
①
②
③
④
17 Die Schule/Bildungsinstitution versucht,
①
②
③
④
angemessene Ruhe- und Pausen­zeiten nehmen
(Art. 24).
Sie erhalten angemessene Entlohnung sowie
gleichen Lohn für gleiche Arbeit (Art. 23).
ihre Angebote, Gebäude und Umgebung allen
zugänglich zu machen – räumlich wie sprachlich
und konzeptionell (Art. 2, 26).
Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 1 Was sind Menschenrechte?
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Glossar
Abschließende Bemerkungen
engl.: Concluding Observations. Abschließende
Bemerkungen werden von dem zuständigen
→Fachausschuss einer →UN-Menschenrechtskonvention verfasst. Nach Diskussion eines
→Staatenberichts werden in den Abschließenden
Bemerkungen Fortschritte und Mängel
bei der Umsetzung einer UN-Menschenrechts­
konvention in einem Staat zusammengefasst
und Empfehlungen zur Verbesserung der
Verwirklichung der Menschenrechte gegeben.
Allgemeine Bemerkungen / Allgemeine
Empfehlungen
engl.: General Comments / General Recommendations. Allgemeine Bemerkungen (bei einigen
Menschenrechtsverträgen: Allgemeine Empfehlungen) werden von den →Fachausschüssen
zu den grundlegenden →UN-Menschenrechts­
abkommen verfasst. Sie konkretisieren
zentrale Aspekte und einzelne Artikel aus den
Menschenrechtsverträgen und sind damit
eine wichtige Interpretationshilfe für die Auslegung des Abkommens.
Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte (AEMR)
engl.: Universal Declaration of Human Rights.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde am 10. Dezember 1948 von der
→Generalversammlung der →Vereinten
Nationen verabschiedet. Als erste internationale
Menschenrechtserklärung enthält sie das
„menschenrechtliche Gesamtprogramm“; in ihr
sind bürgerliche und politische Rechte sowie
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
niedergelegt. Sie ist rechtlich nicht verbindlich,
gilt aber als weltweit anerkannte Grundlage
für die Fortentwicklung der Menschenrechte.
Anti-Rassismuskonvention
auch: Internationale Konvention zur Besei­ti­
gung jeder Form von rassistischer* Dis­kri­
minierung, engl.: International Convention
on the Elimination of All Forms of Racial
Discrimination (ICERD), verabschiedet 1965,
in Kraft getreten 1969. Zuständiges
→Vertragsorgan: UN-Fachausschuss gegen
rassistische Diskriminierung. →Vertragsstaaten verpflichten sich, allen Menschen
das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz
zu gewährleisten, wirksamen Schutz gegen
rassistische Handlungen zu leisten sowie
Vorurteile durch Unterricht, Erziehung, Kultur
und Information zu bekämpfen.
* In vielen Menschenrechtsdokumenten finden sich nach wie vor die Begriffe „Rasse“ oder „Rassendiskriminierung“.
Diese Begriffe klingen so, als ob es tatsächlich verschiedene „menschliche Rassen“ gäbe. Dies ist falsch und kann Vorschub
zu rassistischen Vorurteilen leisten. Verwenden Sie stattdessen beispielsweise den Begriff rassistische Diskriminierung.
Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Modul 6 Flucht und Asyl
107
Behindertenrechtskonvention (BRK)
auch: Konvention über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen, engl.: Convention on
the Rights of Persons with Disabilities (CRPD),
verabschiedet 2006, in Kraft getreten 2008.
Zuständiges →Vertragsorgan: UN-Fachausschuss
über die Rechte von Menschen mit Behinde­
rungen. Der Vertrag verpflichtet →Vertragsstaaten,
Menschen mit Behinderungen rechtlichen
Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten.
Zudem fordert die Konvention die →Inklusion
von Menschen mit Behinderungen.
Bürgerrechte
engl.: Civil Rights. Als Bürgerrechte bezeichnet
man solche Rechte, die nur den Bürger_innen
eines Staates (Staatsangehörigen) zustehen.
Bezogen auf Deutschland stehen Bürgerrechte,
beispielsweise das Wahlrecht, nach dem
Grundgesetz nur Bürger_innen mit deutscher
Staatsangehörigkeit zu (anders als →Grundrechte).
Charta der Grundrechte der
Europäischen Union
auch: Grundrechtecharta, Europäische Grundrechtecharta, engl.: Charter of Fundamental
Rights of the European Union, verabschiedet
2000, in Kraft getreten 2009. Die Charta der
Grundrechte der Europäischen Union garantiert
allen auf dem Gebiet der Europäischen Union
lebenden Menschen, die in der Charta genannten
bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen
und sozialen Rechte. Alle →Mitgliedstaaten und
Organe der →Europäischen Union müssen
diese Rechte und Freiheiten beachten, wenn
sie EU-Recht anwenden oder in nationales
Recht umsetzen. Werden diese Rechte verletzt,
können sie vor nationalen Gerichten und
dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geltend
gemacht werden.
Deklaration
siehe: Erklärung
Diversität, Diversity
Diversity bedeutet Vielfalt oder auch Vielfältigkeit. Unterschiede und Gemeinsamkeiten
zwischen verschiedenen Menschen werden als
Bereicherung für ein vielfältiges, demokra­
tisches Zusammenleben in der Gesellschaft
wertgeschätzt. Menschliche Vielfalt, beispielsweise in Bezug auf Religion, Herkunft,
Geschlecht, Behinderung, sexuelle Orientierung,
wird gezielt gefördert.
Erklärung
auch: Deklaration, engl.: Declaration. Menschen­
rechtliche Erklärungen legen vereinbarte
Normen fest. Deklarationen der Vereinten
Nationen, etwa die →Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte oder die Erklärung zu
den Rechten von Menschenrechtsverteidigern
und – verteidigerinnen, sind zwar
einflussreich, aber rechtlich nicht bindend.
Europarat
engl.: Council of Europe, gegründet am 5. Mai
1949. Mitglied im Europarat sind 47 Staaten
(Stand: Dezember 2015) und damit fast alle
Staaten
Europas. Ziel des Europarates ist es, in Europa
gemeinsame demokratische und rechtsstaat­
liche Prinzipien zu etablieren. Ein grundlegendes
Menschenrechtsabkommen des Europarates
ist die →Europäische Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Deutschland ist Mitglied des Europarats.
Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR)
engl.: European Court of Human Rights (ECHR),
gegründet: 1959. Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte ist ein (seit 1998 ständiger)
Gerichtshof mit Sitz in Straßburg. Der Gerichtshof befasst sich im Rahmen von →Indivi­dual­
beschwerden und Staatenbeschwerden der
→Vertragsstaaten (alle 47 Mitglieder des →Europarats) mit der Verletzung von Rechten aus
der →Europäischen Menschenrechtskonvention
oder ihrer →Zusatzprotokolle.
Europäische Grundrechtecharta
siehe: Charta der Grundrechte der Europäischen Union
108
Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Einleitung und didaktische Hinweise
Europäische Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK)
siehe: Europäische Menschenrechtskonvention
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
auch: Europäische Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten.
engl.: Convention for the Protection of Human
Rights and Fundamental Freedoms, verab­
schiedet 1950, in Kraft getreten 1953. Die EMRK
ist rechtlich bindend für alle Mitglieder des
→Europarates und formuliert einen Katalog von
Grund- und Menschenrechten. Über die
Ein­haltung der in der Konvention bezeichneten
Rechte durch die →Mitgliedstaaten wacht der
→Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
Europäische Union (EU)
engl.: European Union. Gegründet: 1992.
Die europäische Union ist ein wirtschaftlicher
und politischer Zusammenschluss von
28 europäischen Staaten (Stand: Dezember
2015). Die Europäische Union ging aus der
Euro­päischen Wirtschaftsgemeinschaft hervor,
die sich schon 1957 gründete. 2009 trat
die Europäische →Grundrechtecharta für alle
EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Deutschland
ist →Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Expertenausschuss
siehe: Fachausschuss
Fachausschuss
auch: Expertenausschuss, Vertragsorgan, engl.:
UN Treaty Body. Die UN-Expertenausschüsse
bestehen aus unabhängigen Sachverständigen,
die für die Überwachung der →UN-Menschenrechtsabkommen zuständig sind. Zu jedem
Menschenrechts­abkommen gibt es einen dazugehörigen Expertenausschuss. Die Experten­
ausschüsse prüfen die →Staatenberichte,
formulieren →Abschließende Bemerkungen und
entscheiden über →Individualbeschwerden.
Frauenrechtskonvention
auch: Konvention zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau, engl.: Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women (CEDAW), verabschiedet 1979, in Kraft getreten 1981. Zuständiges
→Vertragsorgan: UN-Fachausschuss für
die Beseitigung der Diskriminierung der Frau.
→Vertragsstaaten verpflichten sich u. a.
Maßnahmen zur Verwirklichung der gesetz­
lichen und tatsächlichen Gleichheit von
Mann und Frau und zur vollen Entfaltung
und Förderung der Frau zu ergreifen.
Generalversammlung
engl.: General Assembly. Die Generalversammlung der →Vereinten Nationen ist eines der
Hauptorgane der →Vereinten Nationen. In ihr
sind momentan 193 →Mitgliedstaaten mit je
einer Stimme vertreten (Stand: Dezember 2015).
Die Generalversammlung ist unter anderem
für die Weiterentwicklung von Menschenrechtsstandards und -verträgen zuständig.
Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
Die Genfer Flüchtlingskonvention ist die völkerrechtlich verbindliche Grundlage für das
Recht auf Asyl. Sie gilt als weltweit zentrales
Instrument zum Schutz von geflüchteten
Menschen und wurde im Jahr 1951 von den
→Vereinten Nationen verabschiedet. Einer
ihrer wichtigsten Grundsätze ist das Verbot,
Flüchtlinge in ein Land zurückzuschicken,
in denen ihnen schwere Menschenrechts­
verletzungen drohen und ihnen kein sicherer
Aufenthalt gewährleistet werden kann.
Grundrechte
Als Grundrechte bezeichnet man die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
geregelten Menschenrechte (Artikel 1-19, 20
Absatz 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104),
die für alle Menschen in Deutschland gelten
(anders als →Bürgerrechte).
Grundrechtecharta
siehe: Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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109
Herkunftsland
auch: Herkunftsstaat, engl: Country of origin.
Als Herkunftsland wird das Land bezeichnet,
dem eine Person vor ihrer Ausreise angehört hat
oder in dem diese dauerhaft gelebt hat.
Herkunftsstaat
siehe: Herkunftsland
Individualbeschwerdeverfahren
engl.: Individual Complaint Mechanism. Die
Individualbeschwerde ist ein von den →Vereinten
Nationen eingeführtes Kontrollverfahren
zum Schutz der Menschenrechte. Nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
können Personen, die behaupten, in ihren
Rechten verletzt worden zu sein, sich bei einem
→UN-Fachausschuss beschweren. Die Indi­
vidualbeschwerde ist bei vielen →Menschenrechtskonventionen möglich und wird
meist durch ein →Zusatzprotokoll geregelt.
Inklusion
engl.: Inclusion. Mit dem Begriff Inklusion wird
darauf hingewiesen, dass alle Menschen
von Beginn an das Recht haben, gleichberechtigt
und selbstbestimmt Teil der Gesellschaft
zu sein. Deshalb müssen die Mechanismen, die
Menschen aus der Gesellschaft ausschließen,
abgeschafft und Verfahren, Institutionen und
Politiken so umgestaltet werden, dass jeder
Mensch, so wie er ist, von Anfang an dabei sein
kann. Das verlangt ein grundlegend verändertes
Verständnis von Teilhabe aller Menschen in
einer Gesellschaft: Es genügt nicht, diejenigen,
die ausgeschlossen sind, einzugliedern, sondern
ihre Ausgrenzung ist zu verhindern. Mit Bezug
auf die →UN-Behindertenrechtskonvention
wurde Inklusion zunächst nur im Zusammenhang mit Menschen mit Behinderungen
verwendet. Inzwischen wird häufig von einem
weiten Verständnis von Inklusion gesprochen,
das neben Behinderung auch andere mögliche
Vielfaltsdimensionen meint (vgl. →Diversity).
110
Internationale Konvention
auch: Menschenrechtskonvention, Menschenrechtsabkommen, Menschenrechtsvertrag,
Menschenrechtspakt. Menschenrechtskonven­
tionen sind völkerrechtliche Verträge zu
Menschenrechten. Es gibt zurzeit neun grund­
legende internationale Menschenrechts­
konventionen. Diese sind für die →Vertrags­
staaten völkerrechtlich bindend.
Internationale Konvention gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
engl.: Convention against Torture and Other
Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or
Punishment (CAT), verabschiedet 1984, in Kraft
getreten 1987. Zuständiges →Vertragsorgan:
UN-Fachausschuss gegen Folter. →Vertrags­
staaten verpflichten sich u. a. Maßnahmen zu
ergreifen, um Folter und grausame Strafe bzw.
Behandlung im eigenen Staat zu verhindern
und Menschen nicht an Länder auszuliefern,
in denen sie gefoltert werden könnten.
Internationale Konvention zum Schutz
aller Personen vor erzwungenem
Verschwindenlassen
engl.: Convention for the Protection of All
Persons from Enforced Disappearance (CPED),
verabschiedet 2006, in Kraft getreten 2010.
Zuständiges →Vertragsorgan: UN-Fachausschuss
zum Schutz aller Menschen gegen das
Verschwindenlassen. Der Begriff „Verschwinden­
lassen“ beschreibt die rechtswidrige Festnahme
einer Person durch Angehörige staatlicher
Dienststellen wie Polizei, Militär und Geheimdienste, die gleichwohl bestreiten, die Person
in Gewahrsam zu haben – sie „verschwindet“
gewissermaßen. Die →Vertragsstaaten ver­
pflichten sich u. a. das Verschwindenlassen von
Personen zu untersuchen und die Schuldigen
zur Rechenschaft zu ziehen.
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Internationale Konvention zum Schutz
der Rechte aller Wanderarbeitnehmer
und ihrer Familienangehörigen
engl.: International Convention on the Protection
of the Rights of All Migrant Workers and
Members of Their Families (ICRMW). Verabschiedet 1990, in Kraft getreten 2003. Zuständiges
→Vertragsorgan: UN-Fachausschuss zum Schutz
der Rechte aller Wanderarbeiternehmer
und ihrer Familienangehörigen. Die Konvention
konkretisiert und verstärkt bestehende
menschenrechtliche Gewährleistungen aus den
allgemeinen Menschenrechtsverträgen
für Wanderarbeitnehmende. Die ICRMW ist das
einzige →Menschenrechtsabkommen, welches
Deutschland bislang nicht unterzeichnet hat.
Internationale Konvention zur Beseitigung
von jeder Form von Rassendiskriminierung*
siehe: Anti-Rassismuskonvention
Internationaler Pakt über bürgerliche
und politische Rechte
auch: Zivilpakt, engl.: International Covenant
on Civil and Political Rights (ICCPR), verabschiedet 1966, in Kraft getreten 1976. Zuständiges
→Vertragsorgan: UN-Menschenrechtsausschuss.
Der Pakt garantiert bürgerliche und politische
Rechte wie z. B. das Recht auf Leben, das Recht
auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf persönliche Freiheit
und Sicherheit.
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
auch Sozialpakt, engl.: International Covenant
on Economic, Social and Cultural Rights
(ICESCR), verabschiedet 1966, in Kraft getreten
1976. Zuständiges →Vertragsorgan: UNFachausschuss für wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte. Der Pakt garantiert unter
anderem das Recht auf einen angemessenen
Lebensstandard, die Rechte auf Bildung und
Gesundheit sowie das Recht, Gewerkschaften
zu bilden.
Internationales Übereinkommen zum Schutz
aller Personen vor dem Verschwindenlassen
siehe: Konvention zum Schutz aller Personen
vor erzwungenem Verschwindenlassen
Kinderrechtskonvention (KRK)
auch: Konvention über die Rechte des Kindes,
engl.: Convention on the Rights of the Child (CRC),
verabschiedet 1989, in Kraft getreten 1990.
Zuständiges →Vertragsorgan: UN-Fachausschuss
über die Rechte des Kindes. Die Kinderrechtskonvention ist unter den UN-Verträgen das
einzige Abkommen, das alle →Mitgliedstaaten
(mit Ausnahme der USA) ratifiziert haben.
Das Abkommen verpflichtet →Vertragsstaaten
unter anderem, das Interesse des Kindes
(englisch: best interest of the child, oft im
Deutschen unzureichend mit Kindeswohl
übersetzt) vorrangig bei allen Maßnahmen zu
berücksichtigen, die Kinder betreffen. Zudem
wird betont, dass auch Kinder und Jugendliche
ein Recht auf →Partizipation haben.
Konvention über die Rechte des Kindes
siehe: Kinderrechtskonvention (KRK)
Konvention über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen
auch: Behindertenrechtskonvention (BRK),
engl.: Convention on the Rights of Persons with
Disabilities (CRPD), verabschiedet 2006,
in Kraft getreten 2008. Zuständiges →Vertragsorgan: UN-Fachausschuss über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen. Der Vertrag
verpflichtet →Vertragsstaaten u. a. Menschen
mit Behinderungen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten. Zudem fordert
die Konvention die →Inklusion von Menschen
mit Behinderungen.
Konvention zur Beseitigung jeder
Form von Diskriminierung der Frau
siehe: Frauenrechtskonvention
* In vielen Menschenrechtsdokumenten finden sich nach wie vor die Begriffe „Rasse“ oder „Rassendiskriminierung“.
Diese Begriffe klingen so, als ob es tatsächlich verschiedene „menschliche Rassen“ gäbe. Dies ist falsch und kann Vorschub
zu rassistischen Vorurteilen leisten. Verwenden Sie stattdessen beispielsweise den Begriff rassistische Diskriminierung.
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111
Leichte Sprache
Leichte Sprache ist ein feststehender Begriff.
Leichte Sprache hat zum Ziel, Texte verständ­licher
zu machen für Menschen, die Schwierigkeiten
beim Sprachverständnis haben. Für Leichte Sprache gibt es feststehende Regeln, beispielsweise
lange Wörter trennen, schwere Wörter erklären,
pro Satz nur eine Aussage machen. Oft wird
eine Zusammen­fassung der wichtigsten Inhalte
eines Textes übersetzt. Meist wird der Text
durch erläuternde Bilder ergänzt und es wird
eine große Schrift verwendet.
Menschenwürde
auch: Würde des Menschen, engl.: Human
Dignity. Die Würde des Menschen ist der jedem
Mensch aufgrund seines Menschseins ange­
borene innere Wert, das heißt ein Mensch darf
nie nur Zweck für etwas anderes sein. Die
Würde des Menschen ist Ausgangspunkt und
Kern aller Menschenrechte. In Artikel 1
des Grundgesetzes heißt es: „Die Würde des
Menschen ist unantastbar. Sie zu achten
und zu schützen ist Verpflichtung aller staat­
lichen Gewalt.“
Menschenrechtsabkommen
siehe: Menschenrechtskonvention
Mitgliedstaaten
engl.: Member States. Als Mitgliedstaaten
bezeichnet man Staaten, die Mitglied einer
internationalen oder regionalen Organisation
sind. Beispielsweise ist Deutschland ein Mitgliedstaat des →Europarats, der →Europäischen
Union und der →Vereinten Nationen.
Menschenrechtskonvention
auch: Menschenrechtsabkommen, Menschenrechtsvertrag, Menschenrechtspakt. Menschenrechtskonventionen sind völkerrechtliche
Verträge zu Menschenrechten. Es gibt zurzeit
(Stand: Dezember 2015) neun grundlegende
UN-Menschenrechtskonventionen. Diese sind für
die →Vertragsstaaten völkerrechtlich bindend.
Menschenrechtspakt
Der Begriff ist eine besonders feierliche
Bezeichnung für Menschenrechtskonventionen.
Als Pakte werden allerdings von den neun
UN-Menschenrechtskonventionen nur der
→Internationale Pakt über bürgerliche politische
Rechte (Zivilpakt) und der →Internationale
Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte (Sozialpakt) bezeichnet. Beide werden
oft als „Weltpakte“ zusammengefasst.
Menschenrechtsvertrag
siehe: Menschenrechtskonvention
Nationale Menschenrechtsinstitution
engl.: National Human Rights Institution (NHRI).
Zentrale Aufgaben einer Nationalen Menschenrechtsinstitution sind die Förderung und der
Schutz der Menschenrechte im eigenen Land.
Nationale Menschenrechtsinstitutionen werden
vom Staat finanziert, sind aber – wie Gerichte –
unabhängig. Wie NHRIs genau arbeiten, ist je
nach Staat verschieden. In der Regel beobachten
NHRIs die Menschenrechtslage im eigenen
Land, geben der Regierung und dem Parlament
Empfehlungen zu Menschenrechtsfragen,
fördern Menschenrechtsbildung und die Ratifizierung von →Menschenrechtskonventionen.
Nichtregierungsorganisation
engl. Non-Governmental Organisation (NGO).
siehe: Zivilgesellschaftliche Organisation
Pakt
siehe: Menschenrechtspakt
112
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Parallelbericht
auch: Schattenbericht. Als Parallelbericht werden
die Informationen bezeichnet, die →Nicht­
regierungsorganisationen oder Teile der →Zivilgesellschaft bei einem →UN-Fachausschuss
anlässlich eines zu prüfenden →Staatenberichts
einreichen. Die Informationen beziehen sich
auf die Menschenrechtssituation in dem betreffenden Staat und sind für die wirksame Arbeit
der UN-Fachausschüsse von großer Wichtigkeit.
Partizipation
engl. Participation. Partizipation bedeutet Teilhabe, Beteiligung, Mitbestimmung oder
Einbeziehung. Nach der →UN-Kinderrechts­
konvention haben nicht nur Erwachsene,
sondern auch Kinder und junge Menschen
das Recht, bei allen Angelegenheiten,
die sie betreffen, dabei zu sein, mitzusprechen
und gehört zu werden.
Pflichtentrias
Staaten sind die zentralen menschenrechtlichen Pflichtenträger. Die drei zentralen Pflichten eines Staates sind die Achtung, der Schutz
und die Gewährleistung aller Menschenrechte,
daher die Bezeichnung „Pflichtentrias“
(tria [griechisch]= drei). Achtung: Der Staat
darf die Menschenrechte nicht verletzen,
sie also nicht willkürlich beschränken oder in
ihre Ausübung eingreifen. Schutz: Der Staat
soll die Menschenrechte schützen, er muss also
Maßnahmen ergreifen, die Dritte daran hindern,
die Menschenrechte zu verletzen. Gewähr­
leistung: Der Staat muss Maßnahmen verabschieden und Politiken umsetzen, die die
Verwirklichung der Menschenrechte zum Ziel
haben, etwa Schulen bauen, um das Recht auf
Bildung zu verwirklichen.
Rassismus
Rassismus bezeichnet Diskriminierungen
aufgrund von Hautfarbe und/oder der
(zugeschriebenen) kulturellen, ethnischen oder
nationalen Herkunft. Zuschreibung bedeutet,
dass pauschal behauptet wird, Menschen einer
bestimmten Gruppe hätten bestimmte unabänderliche Eigenschaften („Die … sind so.“).
Schattenbericht
Umgangssprachlicher Begriff für →Parallel­
bericht
Sozialpakt
siehe: Internationaler Pakt über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR)
Staatenbericht
engl.: State Report. Staatenberichte werden von
den →Vertragsstaaten der internationalen
→Menschenrechtsabkommen alle vier bis fünf
Jahre vorgelegt. Sie dokumentieren darin ihre
Fortschritte und Herausforderungen bei der
Umsetzung der internationalen Menschenrechts­
abkommen. Nach Einreichung des Staaten­
berichts beim zuständigen →Fach­ausschuss tritt
dieser in einen mündlichen Austausch mit dem
Mitgliedstaat, der den Staatenbericht vorgelegt
hat („konstruktiver Dialog“). Anschließend
formuliert der Fachausschuss in den →Abschließenden Bemerkungen Empfehlungen für eine
bessere Umsetzung des Menschenrechtsabkommens in dem Land.
UN-Behindertenrechtskonvention
siehe: Konvention über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen
UN-Fachausschuss
siehe: Fachausschuss
UN-Kinderrechtskonvention
siehe: Kinderrechtskonvention (KRK)
UN-Konventionen
siehe: Konvention
Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Einleitung und didaktische Hinweise
113
Vereinte Nationen (VN)
engl.: United Nations (UN). Die Vereinten
Nationen (VN) wurden am 24. Oktober 1945
durch das Inkrafttreten der Charta der Vereinten Nationen gegründet. Seit ihrer Schaffung
ist diese internationale zwischenstaatliche
Organisation von 50 auf 193 Mitgliedstaaten
angewachsen (Stand: Dezember 2015). Die
Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen ist
keine Voraussetzung für die Ratifizierung von
→Menschenrechtsabkommen. Zu den Haupt­
aufgaben der Vereinten Nationen gehören die
Sicherung des Weltfriedens, die Überwachung
der Einhaltung des →Völkerrechts, der Schutz
und die Förderung der Menschenrechte
sowie die Verbesserung der internationalen
Zusammenarbeit.
Vertragsorgan
siehe: Expertenausschuss
Vertragsstaaten
engl.: States Parties. Vertragsstaaten sind die
→Mitgliedstaaten eines internationalen
Vertrages, dem sie sich angeschlossen haben.
Visum
engl.: Visa. Ein Visum ist ein Vermerk der Überschreitung einer internationalen Landesgrenze
in einen Staat. Das Visum wird (meist) in den
Pass eingetragen. In einigen Staaten umfasst
ein Visum bereits die Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung des Staates.
Völkerrecht
engl.: Public International Law. Das Völkerrecht
umfasst die Rechtsnormen, die das Verhältnis
zwischen souveränen Staaten sowie zwischen
diesen und internationalen Organisationen
regeln. Quellen des Völkerrechts sind völkerrechtliche Verträge, das Völkergewohnheitsrecht
sowie allgemeine Rechtsgrundsätze. Von großer
Bedeutung ist die Charta der →Vereinten
Nationen, welche die grundlegenden völkerrechtlichen Rechtsnormen festlegt. Die internationalen →Menschenrechtsabkommen gehören
ebenfalls zum Völkerrecht.
114
Weltgesundheitsorganisation
engl.: World Health Organization (WHO),
gegründet 1948. Die Weltgesundheitsorgani­
sation ist eine Organisation der →Vereinten
Nationen. Ziel der Weltgesundheitsorganisation
ist das bestmögliche Gesundheitsniveau
aller Menschen weltweit zu verwirklichen.
Zu den Aufgaben der Weltgesundheitsorgani­
sation zählt die weltweite Bekämpfung von
Erkran­kungen und die Förderung der Gesundheit aller Menschen.
Würde des Menschen
siehe: Menschenwürde
Zivilgesellschaftliche Organisation,
Zivilgesellschaft
auch: Nichtregierungsorganisation. Zivilgesellschaftliche Organisationen sind freiwillige
Zusammenschlüsse von Menschen, die unabhängig von Regierungen arbeiten. Ziele,
Zusammensetzung, Organisationsformen und
Aktivitäten variieren stark.
Zivilpakt
siehe: Internationaler Pakt über bürgerliche
und politische Rechte
Zusatzprotokoll
Zusatzprotokolle sind Verträge, die →Menschenrechtsverträge ergänzen. Sie können neue
menschenrechtliche Garantien enthalten,
beispielsweise das Recht auf Bildung in Artikel 2
des Ersten Zusatzprotokolls zur →Europäischen
Menschenrechtskonvention, oder neue ver­
fahrensrechtliche Regelungen, beispielsweise
Beschwerdeverfahren einführen (wie das Dritte
Zusatzprotokoll zur →Kinderrechtskonvention).
Deutsches Institut für Menschenrechte · Menschenrechte – Materialien für die Bildungsarbeit · Einleitung und didaktische Hinweise
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