Arbeits und Gesundheitsschutz

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Arbeits- und Gesundheitsschutz KI-Kurs
Arbeits- und Gesundheitsschutz
in der Kanalinspektion.
Dipl.-Ing. Wolfgang Schlesinger
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Inhaltsverzeichnis
1 DIE NOTWENDIGKEIT VON ARBEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZ IM
BERUFSLEBEN ................................................................................................... 5
1.1
Arbeits- und Gesundheitsschutz ............................................................ 5
1.2
Ziele arbeitssicherheitlicher Bemühungen ............................................. 5
1.3
Entwicklung des Arbeitsschutzes in Deutschland .................................. 6
1.3.1
1.4
Zeitliche Entwicklung ...................................................................... 6
Vorschriften und Definitionen im Arbeits- und Gesundheitsschutz ........ 8
1.4.1
Die Betriebssicherheitsverordnung ................................................. 8
1.4.2
Die Unfallverhütungsvorschriften .................................................... 9
1.4.3
Die Neuordnung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und
Regelwerkes ............................................................................................... 10
1.5
1.5.1
Definition Unfall............................................................................. 14
1.5.2
Definition Berufskrankheit ............................................................. 14
1.5.3
Exposition ..................................................................................... 14
1.5.4
Der MAK- Wert (Definition alt) ...................................................... 14
1.5.5
Der TRK – Wert (Definition alt) ..................................................... 15
1.5.6
Der BAT-Wert ............................................................................... 15
1.5.7
Die Auslöseschwelle ..................................................................... 15
1.5.8
Zukünftige Änderungen aufgrund der neuen Gefahrstoffverordnung
16
1.6
Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz ............................. 16
1.6.1
Verantwortung der Unternehmer und der Führungskräfte ............ 16
1.6.2
Muster für eine mögliche Pflichtenübertragung ............................. 17
1.6.3
Verantwortung der Arbeitnehmer .................................................. 17
1.7
2
Definitionen im Arbeitsschutz ............................................................... 14
Strafrechtliche Folgen .......................................................................... 18
GEFAHREN IM BEREICH VON ABWASSERTECHNISCHEN ANLAGEN 19
2.1
Vergiftungs- und Erstickungsgefahren ................................................. 19
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2.1.1
2.2
2.1.1.1
Sauerstoff .............................................................................. 19
2.1.1.2
Schwefelwasserstoff .............................................................. 20
2.1.1.3
Kohlendioxid .......................................................................... 21
2.1.1.4
Methan................................................................................... 22
2.1.1.5
Benzindämpfe ........................................................................ 22
2.1.1.6
Toxische Stoffe ...................................................................... 22
Explosionsgefahren ............................................................................. 22
2.2.1
4
Explosionsfähiges Gas oder explosionsfähiger Staub ........... 23
2.2.1.2
Zündquelle ............................................................................. 23
2.2.1.3
Sauerstoff .............................................................................. 24
Ex - Bereiche ................................................................................ 25
Feststellung von gesundheits- oder explosionsgefährlichen Gasen ........... 26
3.1
Gasspürgeräte ..................................................................................... 26
3.2
Elektrische Gasmessgeräte ................................................................. 27
3.3
Prüfung elektrischer Gasmessgeräte ................................................... 28
3.4
Messstrategie beim Einstieg in Kanäle und Schächte ......................... 29
3.5
Schema einer Messkette bei Einstieg .................................................. 30
Schutzmaßnahmen ..................................................................................... 31
4.1
Technik/Organisation ........................................................................... 31
4.2
Automatisieren ..................................................................................... 31
4.3
Verkleidung/Unwehrung ....................................................................... 31
4.4
Persönliche Schutzausrüstungen......................................................... 32
4.4.1
4.5
5
Zündbereiche ................................................................................ 23
2.2.1.1
2.2.2
3
Gefahrstoffbeschreibung............................................................... 19
Atemschutz ................................................................................... 33
4.4.1.1
Filtergeräte ............................................................................ 34
4.4.1.2
Isoliergeräte ........................................................................... 35
Hygienische Schutzmaßnahmen ......................................................... 35
Einstieg in Schächte und Kanäle ................................................................ 36
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5.1
Aufsichtsführender ............................................................................... 36
5.2
Verhalten beim Einstieg in Schächte und geschlossene Bauwerke ..... 37
5.2.1
Voraussetzungen zum Einstieg .................................................... 37
5.2.2
Besonderheiten bei Einstieg in Deponieschächte ......................... 40
6
Rettungsausrüstung und Ersthelfer ............................................................. 41
7
Sicherheitstechnische Ausrüstung eines Kamerawagens ........................... 42
7.1
7.1.1
Kamera ......................................................................................... 42
7.1.2
Elektrische Betriebsmittel.............................................................. 43
7.1.3
Rettungsausrüstung ...................................................................... 43
7.1.4
Messgeräte ................................................................................... 43
7.2
8
Technischer Arbeitsschutz ................................................................... 42
Sozialer Arbeitsschutz ......................................................................... 43
7.2.1
Innenausbau ................................................................................. 43
7.2.2
Abluft- und Kühlanlage, Standheizung .......................................... 44
7.2.3
Mahlzeiten .................................................................................... 44
7.2.4
Hygiene......................................................................................... 44
Absperrungen im öffentlichen Straßenverkehr ............................................ 45
8.1.1
Verkehrszeichen ........................................................................... 45
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1 DIE NOTWENDIGKEIT VON ARBEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZ IM BERUFSLEBEN
1.1 Arbeits- und Gesundheitsschutz
[4] Arbeits- und Gesundheitsschutz ist der Zustand, in dem die Beschäftigten vor
berufsbedingten Gefahren geschützt sind. Die auf den Menschen bezogenen
Auswirkungen von Gefahren sind Personenschäden in Form von Verletzungen
(Unfällen), Berufskrankheiten, arbeitsplatzbedingte Gesundheitsgefahren und
mögliche Sachschädigungen.
1.2 Ziele arbeitssicherheitlicher Bemühungen
Folgende Teilziele müssen erreicht werden, damit Arbeits- und Gesundheitsschutz zum Erfolg führen:







innerbetriebliche Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement,
technische Zuverlässigkeit der Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe,
menschengerechte Gestaltung der Arbeitswelt,
angemessene Arbeitsumweltbedingungen, (Klima, Lärm...)
Körperschutz,
anforderungsgerechtes Verhalten der Menschen,
gutes Betriebsklima,
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 arbeitsplatzunabhängiges Wohlbefinden.
Die moderne Technik hat gezeigt, dass dem Menschen nicht nur Unfallgefahren,
sondern auch andere Gesundheitsgefahren drohen. So kann z.B. das Arbeiten
unter hohem Lärm oder unter gefährlichen Stäuben und Gasen zu Gesundheitsschädigungen führen. Um die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des
Menschen zu erreichen, sind sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und
ergonomische Maßnahmen im Arbeitsbereich erforderlich.
1.3 Entwicklung des Arbeitsschutzes in Deutschland
Der Arbeits- und Gesundheitsschutz ruht in Deutschland auf drei Säulen:
 den EU-Richtlinien,
 dem staatlichen Recht und
 den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften.
Der Staat ist berechtigt und verpflichtet, Rechtsverordnungen zu erlassen, in denen Anordnungen getroffen werden, die zum Schutze von Leben und Gesundheit in den Betrieben dienen.
Die gesetzliche Grundlage zum Erlassen von Unfallverhütungsvorschriften findet
sich im §15 des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) und obliegt den gesetzlichen
Unfallversicherungsträgern, z.B. den Berufsgenossenschaften bzw. den Unfallkassen der öffentlichen Hand. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
1.3.1 Zeitliche Entwicklung
1869 wurde die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund erlassen.
1884 kam das Unfallversicherungsgesetz. Beschäftigte waren zwangsweise
gegen Unfall
versichert. Beiträge sind vom Unternehmer zu zahlen. Die Berufsgenossenschaft erhielt das Recht Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen.
1968 Gerätesicherheitsgesetz.
1971 Gesetz über die Unfallverhütung für Schüler und Studenten sowie Kinder
in
Kindergärten.
1973 Arbeitssicherheitsgesetz.
1974 Bundespersonalvertretungsgesetz.
1975 Arbeitsstättenverordnung, mit Arbeitsstättenrichtlinie (2004)
1988 Gefahrstoffverordnung. (2005)
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Beispiele für wichtige umgesetzte EU-Richtlinien für Sicherheit und Gesundheitsschutz.
1988
Persönliche-Schutzausrüstungen-Benutzungsverordnung
1996
Arbeitsschutzgesetz
1996
Lastenhandhabungsverordnung
1996
Bildschirmarbeitsverordnung
1997
Baustellenverordnung
1998
Biostoffverordnung
2002
Betriebssicherheitsverordnung
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1.4 Vorschriften und Definitionen im Arbeits- und Gesundheitsschutz
1.4.1 Die Betriebssicherheitsverordnung
Am 3. Oktober 2002 ist die "Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" - kurz Betriebssicherheitsverordnung - in Kraft getreten. Ebenso wie für den
gewerblichen Bereich gibt es damit auch für die öffentlichen Betriebe und Einrichtungen ein einheitliches, staatliches Betriebssicherheitsrecht.
Die Arbeitsschutzanforderungen für Arbeitsmittel und für den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen waren in der Vergangenheit durch eine Vielzahl
von Einzelvorschriften geregelt. Zu nennen sind hier insbesondere das Gerätesicherheitsgesetz, die Aufzugsverordnung, die Explosionsschutzverordnung, die
Druckbehälterverordnung und die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung.
Zum Abbau von Handelshemmnissen im europäischen Binnenmarkt wurden die
Beschaffenheitsanforderungen für Arbeitsmittel weitestgehend harmonisiert.
Durch die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden die bisherigen Regelungen in einem einzigen Vorschriftenwerk konzentriert und ein EGkonformes Anlagen- und Betriebssicherheitsrecht geschaffen. Sie ergänzt und
konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz und das Gerätesicherheitsgesetz.
Sachlich regelt die Betriebssicherheitsverordnung die Bereitstellung und den
Umgang von Arbeitsmittel, worunter Werkzeuge, Maschinen und Anlagen zu
verstehen sind ( § 2 Abs. 1 BetrSichV). Sie gilt damit z.B. für elektrische Bohrmaschinen, Kopiergeräte, Flurförderzeuge oder Aufzugsanlagen ebenso wie für
den Einsatz von Forstmaschinen oder Gerätschaften für den Winterdienst. Die
Betriebssicherheitsverordnung enthält jedoch im Wesentlichen nur Grundpflichten und allgemein gehaltene Schutzziele und keine konkreten, detaillierten Vorgaben.
Der Arbeitgeber muss also insbesondere für den Umgang mit Arbeitsmitteln eine
Gefährdungsbeurteilung durchführen (§ 3 Abs. 1 BetrSichV i.V.m. § 5 ArbSchG),
beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen eine sicherheitstechnische Bewertung zur Ermittlung von Prüffristen durchführen (§ 15 Abs. 1 BetrSichV), auf
Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Schutzmaßnahmen
nach dem Stand der Technik ergreifen (§ 4 Abs. 1 BetrSichV), auf die Gefährdung abgestimmte Prüfungen durchführen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV, § 10 ), Min-
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destvorschriften über die Beschaffenheit bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln
beachten (§ 7 BetrSichV).
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt somit vom Arbeitgeber die
Umsetzung eines Schutzkonzeptes, mit dem er die erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Arbeitsmitteln und dem Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen unter den speziellen betrieblichen Einsatzbedingungen selbst ergreifen kann.
Neben der Betriebssicherheitsverordnung gelten in den Betrieben weiterhin auch
die Unfallverhütungsvorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheit Unfallversicherungsträger. Das Präventionsrecht der Unfallversicherungsträger
steht grundsätzlich gleichberechtigt neben den Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung. Die Unfallversicherungsträger haben nach § 14 SGB VII den
gesetzlichen Auftrag, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu sorgen, sowie eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen. Zu diesem Zweck sind die
Unfallversicherungsträger sowohl berechtigt, verbindliches Recht in Form von
Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen (§ 15 SGB VII) als auch befugt, Empfehlungen und Handlungshilfen in Form von unverbindlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit und Informationen herauszugeben.
1.4.2 Die Unfallverhütungsvorschriften
Die Vorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, informieren
darüber, wie man sich im Betrieb, im Anlagenbereich und im Außenbereich gegenüber den Gefahren zu verhalten hat. Die Unfallverhütungsvorschriften zeigen dem Unternehmer, den verantwortlichen Personen und den Beschäftigten
Möglichkeiten auf, wie im Einzelnen der Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu
gewährleisten ist.
Die Unfallverhütungsvorschriften enthalten:

Schutzziele
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
sowie sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Mindestanforderungen
darüber, wie

Betriebseinrichtungen und

Arbeitsverfahren
vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen gestaltet werden müssen,
und wie sich der

Unternehmer und die

Beschäftigten zu verhalten haben, damit Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen verhindert werden.
1.4.3 Die Neuordnung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenund Regelwerkes
"Aus VBG wird BGV"
[9]Das Vorhaben der Berufsgenossenschaften, ihr Vorschriften- und Regelwerk
neu zu ordnen, wird die Zahl der erlassenen Vorschriften senken. Es handelt
sich bei dem Vorhaben um einen Entwicklungsprozess mit dem Ziel, die Zahl der
Vorschriften nach und nach zu verringern, sie transparenter zu gestalten und
Doppelregelungen von Seiten des Staates und der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zu gleichen Sachverhalten zu vermeiden. Dem widerspricht nicht,
dass neue Vorschriften aufgelegt oder bestehende Unfallverhütungsvorschriften
durch Nachträge ergänzt werden, wenn für das eine oder andere Feld berufsgenossenschaftlicher Regelungsbedarf besteht. Insgesamt wird das erklärte Ziel
der Deregulierung dabei nicht aus den Augen gelassen. Die Neuordnung des
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes ist verbunden mit
neuen Bezeichnungen und Nummerierungen.

Aus den Unfallverhütungsvorschriften werden grundsätzlich “Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ (BGV). Ausgenommen hiervon sind Vorschriften, die als "Altbestand"
gelten (s.u.).

Das bestehende berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird in BG-Regeln
für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR) und BG-Informationen
(BGI) strukturiert.
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Die nicht zu den BG-Regeln oder BG-Informationen gehörenden Grundsätze, z.B. für die Prüfung von technischen Arbeitsmitteln oder für arbeitsmedizinische Grundsätze, werden als BG-Grundsätze (BGG) bezeichnet.
Die Änderung der Bezeichnung "Unfallverhütungsvorschrift (UVV)" in "Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (BGV)" erfolgte mit Blick auf den erweiterten, über die Unfallverhütung hinausgehenden Präventionsauftrag der
Berufsgenossenschaften.
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Die wichtigsten Arbeitsschutzvorschriften für den Arbeitsbereich der Kanalinspektion
Bezeichn. der Gewerbl. Berufsgenossenschaft
Bezeichnung der Gemeindeunfallversicherungsträger
Titel
BGV A1
GUV-V A1
„Grundsätze der Prävention"
BGV A8
GUV-V A8
"Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz"
BGV C5
GUV-C5
„Abwassertechnische Anlagen“
BGR 126
GUV- R126
„Sicherheitsregeln für Arbeiten in
umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen"
BGR236
Rohrleitungsbauarbeiten
EN 471
„Warnkleidung"
BGI 5033
GUV-I 8594
„Beispielsammlung Explosionsschutzmaßnahmen bei der Arbeit
im Bereich von abwassertechnischen Anlagen“
BGR 198
GUV- R198
„Benutzung von persönlichen
Schutzausrüstungen gegen Absturz“
BGR199
GUV- R199
„Benutzung von persönlichen
Schutzausrüstungen zum Halten
und Retten“
BGR 190
GUV- R190
„Benutzung von Atemschutzgeräten“
BGI 641
GUV- R145
“Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen“
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GUV- I 8521
„Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung und Beratung im Abwasserbereich“
Die entsprechenden Vorschriften stehen als PDF- Datei im Internet kostenfrei zum Downlaod unter folgenden Adressen zur Verfügung:
www.regelwerk.unfallkassen.de
für den Bereich des öffentlichen Dienstes
www.arbeitssicherheit.de
für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft
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1.5 Definitionen im Arbeitsschutz
1.5.1 Definition Unfall
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
1.5.2 Definition Berufskrankheit
Berufskrankheiten sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheit bezeichnet
und die Beschäftigte bei einer versicherten Tätigkeit erleiden.
1.5.3 Exposition
Die Exposition wird als Ausgesetzt sein gegenüber einem vorhandenen gefährlichen Stoff in der Luft im Arbeitsbereich, verstanden. Sie wird beschrieben durch
Angabe von Konzentration und zugehörigem zeitlichen Bezug.
Der zeitliche Bezug ist nach TRGS 402 (Technische Regeln Gefahrstoffe) immer
die Schichtlänge.
Bei gefährlichen Gasen sind also zwei wesentliche Faktoren entscheidend:
-
die Konzentration und
-
die Einwirkzeit
Die Zusammenfassung erfolgt unter dem Begriff "Exposition" in der TRGS 402,
„Ermittlung und Beurteilung von Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft
im Arbeitsbereich“.
1.5.4 Der MAK- Wert (Definition alt)
Ein Maß für die Gefährlichkeit von Gasen und Dämpfen sind die so genannten
MAK - Werte.
Als MAK-Wert wird diejenige Konzentration eines gas-, dampf- oder staubförmigen Arbeitsstoffes in der Luft am Arbeitsplatz bezeichnet, bei deren Einhaltung
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und täglich 8-stündiger Einwirkung nach der derzeitigen Kenntnis im Allgemeinen die Gesundheit der hier Beschäftigten nicht schädigt.
Die MAK-Werte wurden in der TRGS 900 MAK-Wert-Liste veröffentlicht.
1.5.5 Der TRK – Wert (Definition alt)
Unter der Technischen Richtkonzentration (TRK) eines gefährlichen Stoffes versteht man diejenige Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas,
Dampf oder Schwebstoff in der Luft, die als Anhalt für die zu treffende Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. Die TRK-Werte werden nur für solche Stoffe benannt, für die z.Zt. keine toxikologisch - arbeitsmedizinisch begründeten MAK- Werte aufgestellt werden können. Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag diese jedoch nicht vollständig auszuschließen.
In der TRgA 403 (Technische Regeln f. gefährliche Arbeitsstoffe) Bewertung von
Stoffgemischen werden die jeweils gültigen Grenzwerte festgehalten.
Die Maßeinheit der MAK- und die TRK-Werte werden in ppm (parts per million),
als ml/m³ oder mg/m³ angegeben.
1.5.6 Der BAT-Wert
Bei beruflicher Exposition (Einwirkung) sind Gefahrstoffe in der Regel in menschlichen Geweben nachzuweisen. Grundlage für die Bearbeitung von Befunden
sind dazu die BAT- Werte. Sie stellen die höchstzulässige Konzentration eines
Gefahrstoffes oder dessen Metaboliten im menschlichen Körper fest.
1.5.7 Die Auslöseschwelle
Die Auslöseschwelle ist überschritten, wenn die Einhaltung des Luftgrenzwertes
nicht dauerhaft nach TRGS 402 nachgewiesen ist.
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1.5.8 Zukünftige Änderungen aufgrund der neuen Gefahrstoffverordnung
am 1. Januar 2005 ist die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten.
Es ergeben sich folgende Änderungen:
Neues Schutzstufenkonzept
Ausgehend von der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung ergeben
sich 4 Schutzstufen. Je nach Schutzstufe sind Grundsätze, Grundmaßnahmen,
und ergänzende Schutzmaßnahmen festgelegt. Je höher die Schutzstufe, desto
umfangreicher sind die Anforderungen.
Neues Grenzwertmodell
Seit der Änderung der Gefahrstoffverordnung gibt nur noch den Arbeitsplatzgrenzwert und den biologischen Grenzwert.
Nicht mehr genannt werden zukünftig (gesundheitsbasierte) MAK- und (vereinfacht gesagt: technikbasierte) TRK-Werte, sondern Arbeitsplatzgrenzwerte
(AGW).
Entsprechende deutliche Grenzwertabsenkungen für die ehemaligen TRK-Stoffe
sind zu erwarten. Die fachliche und politische Diskussion muss zeigen, wo ein
gesellschaftlich akzeptables Grenzrisiko liegt und wie dies durch die neuen
Grenzwerte abgebildet werden kann. Bis zur Ablösung gelten obige Definitionen
sowie die TRGS, bzw. die TRgA
Erweiterte Unterweisung
Ab Schutzstufe 2 müssen unter Beteiligung des Betriebsarztes "allgemeine arbeitsmedizinische-toxikologische Beratungen" durchgeführt werden. Diese sollen
im Rahmen der Unterweisungen durchgeführt werden.
1.6 Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz
1.6.1 Verantwortung der Unternehmer und der Führungskräfte
[8]Jeder Betriebsangehörige hat Pflichten hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Der Umfang dieser Pflicht ist abgestuft, die Verantwortung hierfür
ist abhängig von der Position und Funktion des Betreffenden im Betrieb.
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Arbeit sicher einzurichten und zu gestalten,
damit die Mitarbeiter vor Gesundheitsschäden bewahrt bleiben. Diese Pflichten
sind in den §§ 2 bis 14 der BGV A1 ,, Grundsätze der Prävention " festgelegt.
Der Unternehmer hat die Grundlinien des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu
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bestimmen, geeignete Führungskräfte auszuwählen, örtliche und sachliche Zuständigkeiten festzulegen und zu überwachen, ob die Aufgaben richtig erfüllt
werden. Von diesen Aufgaben kann sich der Unternehmer nicht befreien, wohl
aber von der Durchführung der Arbeitssicherheit im Einzelnen.
Die Pflichten in den einzelnen Bereichen können auf dort zuständige Vorgesetzte und Führungskräfte übertragen werden. Diese Übertragung ist untrennbar
mit der Übernahme einer Vorgesetztenfunktion verbunden. Jeder Vorgesetzte ist
in dem Bereich, in dem er weisungsbefugt ist, auch verantwortlich für die Arbeitssicherheit. Kein Vorgesetzter kann diese Verantwortung ablehnen.
Um dies deutlich werden zu lassen und die Zuständigkeitsbereiche festzulegen,
erfolgt eine schriftliche Pflichtenübertragung für die Arbeitssicherheit durch den
Unternehmer. Die Verantwortung der Vorgesetzten für die Arbeitssicherheit bezieht sich zumindest darauf, Anweisungen für eine sichere Arbeit zu erteilen,
Kontrollen während der Arbeit durchzuführen und Meldungen über Sicherheitsmängel weiterzugeben.
Darüber hinaus können die Vorgesetzten je nach ihrer betrieblichen Funktion
auch dafür verantwortlich sein, dass Sicherheitsmängel unverzüglich behoben,
entsprechende Schutzeinrichtungen beschafft und erhalten, persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt, erforderliche Sicherheitsanordnungen getroffen und die ärztlichen Untersuchungen der Beschäftigten veranlasst werden.
Diese erweiterte Verantwortung, erforderlichenfalls mit der Angabe eines Geldbetrags, bis zu dessen Höhe Ausgaben für die Arbeitssicherheit getätigt werden
dürfen, wird in der schriftlichen Pflichtenübertragung festgehalten.
Außerdem sind alle Vorgesetzten dafür verantwortlich, das die ihnen unterstellten Betriebsangehörigen in regelmäßigen Abständen über sicherheitsgerechtes
Verhalten an ihrem Arbeitsplatz unterwiesen werden.
1.6.2 Muster für eine mögliche Pflichtenübertragung
Siehe Anhang 2
1.6.3 Verantwortung der Arbeitnehmer
Jeder Betriebsangehörige ist ebenfalls verpflichtet, seinen Beitrag zum Arbeitsund Gesundheitsschutz zu leisten. Verantwortung und Pflichten für seine eigene
Sicherheit sind in der BGV A1 ,, Grundsätze der Prävention " festgelegt. Die Be-
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schäftigten haben alle Maßnahmen zu unterstützen, die der Arbeitssicherheit
dienen, Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen, persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen, alle Betriebseinrichtungen nur bestimmungsgemäß zu verwenden und sicherheitstechnische Mängel zu beseitigen oder - falls dies nicht zu
ihrer Aufgabe gehört oder ihnen die dazugehörige Sachkunde fehlt - dem Vorgesetzten zu melden.
1.7 Strafrechtliche Folgen
[2]Ein verschuldeter Arbeitsunfall kann gegebenenfalls strafrechtliche Folgen
nach sich ziehen. Es kann z.B. zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung,
fahrlässiger Körperverletzung oder Herbeiführung einer Brandgefahr kommen.
Nicht jeder geringfügige Verstoß bzw. ein Tun oder Unterlassen allein führen
bereits zu einer Rechtsfolge.
Rechtsfolgen (Konsequenzen) werden erst dann ausgelöst, wenn der Tatbestand eines Gesetzes durch:
-
ein Tun oder Unterlassen
-
rechtswidrig und
-
vorwerfbar bzw. schuldhaft
verwirklicht wird.
Bei fahrlässigen Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen kann die Berufsgenossenschaft ein Bußgeld festsetzen.
Bei Sachschäden ist eine zivilrechtliche Haftung des Schädigers grundsätzlich
gegeben, wenn ihn ein Verschulden am Zustandekommen eines Arbeitsunfalls
trifft. Der Verantwortliche kann auf Schadensersatz verklagt werden.
Eine Haftung für Körperschäden hingegen besteht grundsätzlich nicht. Derartige
Ersatzansprüche werden SGB VII ausgeschlossen. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger lösen die Haftpflicht des Unternehmers und der Betriebsangehörigen ab und treten mit gesetzlichen Leistungen (z.B. Heilverfahren, Rentenzahlung, Berufshilfe) ein. Aus diesem Grund kann bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls
auch kein Schmerzensgeld verlangt werden.
Stellt sich allerdings heraus, dass der Arbeitsunfall während einer betrieblichen
Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, kann die Berufsgenossenschaft nach den Bestimmungen des SGB VII in Höhe ihrer Aufwendungen Rückgriff nehmen.
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2 GEFAHREN IM BEREICH VON ABWASSERTECHNISCHEN ANLAGEN
In Abwassertechnischen Anlagen - speziell bei Arbeiten in Kanälen und unterirdischen Bauwerken- drohen Gefahren, die leider immer wieder zu Unfällen, Gesundheitsschäden oder zum Tod führen können. Nach BGVA1 sind diese Arbeiten den "gefährlichen Arbeiten" zuzuordnen und bedürfen besonderer sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Maßnahmen während der Durchführung dieser Arbeiten.
Die Gefahrenhäufigkeit in solchen Anlagen erfordert von jedem Mitarbeiter ein
hohes Maß an Sicherheits- und Gesundheitsbewusstsein. An Sicherheit zu denken und entsprechend zu handeln, muss deshalb Grundprinzip eines jeden
Fachmanns sein.
2.1 Vergiftungs- und Erstickungsgefahren
Bei Anwesenheit von giftigen Gasen, Dämpfen oder Stäuben in der Umgebungsluft besteht Vergiftungsgefahr. Einige Gase oder Dämpfe verursachen schon bei
geringer Konzentration in der Luft Vergiftungen, andere erst bei größeren Konzentrationen.
Neben der Gefahr des Sauerstoffmangels O2 ist in Abwassertechnischen Anlagen mit folgenden Gasen zu rechnen:
-
Schwefelwasserstoff
H2S
-
Kohlendioxid
CO2
-
Methan
CH4
-
Benzindämpfe
-
oder andere toxische Stoffe.
2.1.1 Gefahrstoffbeschreibung
2.1.1.1 Sauerstoff
Sauerstoffmangel <17 Vol% ist lebensbedrohend, während ein Sauerstoffüberschuss
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>21 Vol% die Brandgefahr erhöht.
Sauerstoffmangel führt:
-
zu Verlust der Reaktionsfähigkeit
-
zu Störung der Urteilskraft
-
schon nach kurzer Zeit zu beträchtlichen Gehirnschäden.
2.1.1.2 Schwefelwasserstoff
Der MAK-Wert liegt bei 10ppm.
[3]Schwefelwasserstoff ist ein sehr gefährliches Atemgift, das starke Reizungen
der Augen und der Atemwege bis hin zum Lungenödem zur Folge hat. Das Gas
ist farblos und hat den Geruch von faulen Eiern. Die große Gefahr besteht darin,
dass die Geruchsnerven bei hohen Konzentrationen gelähmt werden und das
Gas geruchlos wirkt.
Gleichzeitig ist Schwefelwasserstoff explosionsgefährlich.
Die Giftwirkung beruht auf
1. einer Zerstörung des roten Blutfarbstoffes und damit einer Lähmung der
intrazellulären Atmung.
2. Das H2S bildet bei Kontakt mit Schleimhäuten und Gewebeflüssigkeit
im Auge, der Nase, des Rachens und in der Lunge Alkalisulfide die sehr
starke Reizwirkung verursacht.
3. Der kleinere, nichtoxidierte Teil kann Schäden im zentralen und evtl.
auch peripheren Nervensystem hervorrufen.
Konzentrationswirkung:
ab 20ppm bei länger dauernder Einwirkung: Hornhautschäden
um 100ppm Reizempfindung an den Schleimhäuten des Auges und der
Atemwege, Speichelfluß, Hustenreiz
> 200ppm Atembeschwerden, Kopfschmerz
> 300ppm Brechreiz
um 500ppm Kraftlosigkeit, Benommenheit, Schwindel
> 500ppm Krämpfe, Bewusstlosigkeit
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2.1.1.3 Kohlendioxid
Kohlendioxid ist ein farbloses, nicht brennbares Gas mit leicht säuerlichem Geruch.
Je nach eingeatmeter Konzentration wirkt das Gas erregend, betäubend oder
erstickend.
Vorkommen:
in der atmosphärischen Luft in Konzentrationen von 0,03 Vol-%. Diese
Gaskonzentration steigt in schlecht belüfteten Räumen deutlich an.
Ursache:
der Mensch atmet ca. 20 l Kohlendioxid stündlich als Stoffwechselprodukt
aus.
In manchen Bereichen kann mineralisches Quellwasser mit sehr hohem CO 2 Anteil zur Gefahr werden, wenn dann CO2 in den Kanal eindiffundiert.
Quelle: Wikipedia
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2.1.1.4 Methan
Methan ist ein farb- und geruchloses Gas; leichter als Luft, brennbar, ein Gemisch mit Luft ist innerhalb bestimmter Grenzen explosionsfähig.
Methan bewirkt bei ausreichender Konzentration Atemstillstand durch Sauerstoffmangel.
2.1.1.5 Benzindämpfe
Die Dämpfe sind schwerer als Luft und brennbar. Gemische mit Luft sind innerhalb bestimmter Grenzen explosionsfähig.
Die Einatmung der Dämpfe verursacht
-
Trunkenheitsgefühl,
-
Kopfschmerzen,
-
Rauschzustände,
-
evtl. Krämpfe.
2.1.1.6 Toxische Stoffe
Die Gefahr richtet sich nach dem Auftreten der Stoffe, z.B. aus Haushalts- und
Industrieabwässer oder Verkehrsunfälle.
2.2 Explosionsgefahren
Eine Explosion ist eine unter Knall und heftigen mechanischen Wirkungen eintretende plötzliche, schnell verlaufende Verbrennung.
Unter einem explosiblen Gemisch mit Luft ist ein Gemisch brennbarer Stoffe
(Gase, Dampf, Nebel oder Staub) mit Luft zu verstehen, in dem sich eine Verbrennung nach Zündung von einer Zündquelle aus in das unverbrannte Gemisch
hinein selbständig fortpflanzt.
Die Voraussetzung für das Zustandekommen einer Explosion sind:

1. ein explosionsfähiges Gas oder explosionsfähiger Staub

2. eine Zündquelle

3. Sauerstoff.
Wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt, kann keine Explosion erfolgen.
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2.2.1 Zündbereiche
2.2.1.1 Explosionsfähiges Gas oder explosionsfähiger Staub
Alle brennbaren Gase (Dämpfe und auch Stäube) können mit einer bestimmten
Menge Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden. Bei explosionsfähigen
Gas-Luft-Gemischen unterscheidet man eine untere (UEG) und eine obere Explosionsgrenze (OEG), innerhalb dieser Grenzen liegt der eigentliche Zündbereich.
2.2.1.2 Zündquelle
Die zweite Voraussetzung für das Auslösen einer Explosion ist die Zündquelle.
Zündquellen können je nach Gasart z.B. sein:

offene Flammen

heiße Oberflächen

Funken durch elektrische Ströme

Funken infolge elektrostatischer Aufladung

Schlag- und Reibungsfunken

das Rauchen.
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2.2.1.3 Sauerstoff
Die dritte Voraussetzung für das Auslösen einer Explosion ist der Sauerstoff,
ohne ihn kann es nicht zu einer Explosion kommen (Inertisierung).
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2.2.2 Ex - Bereiche
Man unterteilt die Ex-Zonen in drei Bereiche:
Für Gase, Dämpfe, Nebel
- Zone 0:Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig,
langzeitig oder häufig* vorhanden ist.
- Zone 1: Bereich, in dem damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich auftritt.
- Zone 2:Bereich, in dem nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige
Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel auftritt, aber wenn sie
dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und
während eines kurzen Zeitraums
Für staubförmige Gemische
- Zone 20: umfasst Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre aus
Staub/Luft-Gemischen besteht, ständig, langzeitig oder häufig* vorhanden sind.
- Zone 21: umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus Staub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt.
- Zone 22:umfasst Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre durch aufgewirbelten Staub auftritt, aber
wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums.
*Der Begriff häufig ist im Sinne von „zeitlich überwiegend“ zu verwenden.
Vom Abwasser durchflossene Anlagen z.B. Kanäle sind nach BGI 5033 Abschnitt 1.2 in nicht belüfteten Räumen der Zone 1 zugeordnet. Hiernach richten
sich die Explosionsschutzmaßnahmen.
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3 Feststellung von gesundheits- oder explosionsgefährlichen Gasen
[5]Gesundheitsschädliche, erstickende oder brennbare Gase können mit Hilfe
von Gasprüf- und -messgeräten festgestellt werden. Es gibt zurzeit kein universal anzeigendes Messgerät für den Nachweis gesundheitsschädlicher oder
brennbarer Gase. Als Geräte mit ausreichender Messgenauigkeit sind z.B. anzusehen:

zur Beurteilung der Gesundheitsgefahr Gasspürgeräte mit Prüfröhrchen.

zur Beurteilung der Gesundheitsgefahr und der Zündgefahr Gasmessgeräte nach dem Prinzip der Wärmetönung oder der Wärmeleitfähigkeit.
Wenn elektrische Gasmessgeräte zur Feststellung brennbarer Gase in explosionsgefährdeten Bereichen benutzt werden, müssen die Gasmessgeräte explosionsgeschützt sein. (Kennzeichnung des Gerätes beachten).
3.1 Gasspürgeräte
Bei den Gasspürgeräten mit Prüfröhrchen wird mit Hilfe eines kleinen Ansaugbalges die Luft mit den evtl. darin vorhandenen Gasen durch ein Prüfröhrchen
gepumpt, das sich je nach Konzentration des Gases schnell oder langsam verfärbt. Zur Feststellung spezieller Gase muss jeweils das richtige Prüfröhrchen für
das spezielle Gas eingesetzt werden.
Um aber vor Ort eine schnelle "ja-nein" Aussage treffen zu können, ob ein Bereich begehbar ist oder mit Schadstoffen belastet ist, bietet sich ein Prüfröhrchen
besonders an, nämlich das Polytestprüfröhrchen (Dräger) oder das Qualitestprüfröhrchen (Auer). Mit Hilfe dieses Prüfröhrchens kann man das Vorhandensein
organischer und einiger anorganischer Gase nachweisen. Ein gravierender Nachteil
bei Einsatz der Prüfröhrchenmethode ist,
dass man hiermit nicht kontinuierlich messen kann und somit die Kontrolle nur stichprobenartig erfolgt.
Prüfröhrchen mit Pumpe
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3.2 Elektrische Gasmessgeräte
Elektrische Gasmessgeräte funktionieren für die Überwachung der brennbaren
Gas-Dampf-Luftgemische nach dem Prinzip der Wärmetönung. Sie warnen vor
dem Erreichen der unteren Explosionsgrenze.
Für die Messung der Sauerstoff-, Schwefelwasserstoff-, Kohlendioxid- und Kohlenmonoxidkonzentration wird eine elektrochemische Messzelle verwendet. Die
Gasprobenahme erfolgt im Diffusionsbetrieb, d.h. die umgebende Atmosphäre
dringt in die Messzelle ein, oder wird durch eine eingebaute Pumpe angesaugt
und zur Messzelle geführt. Geräte dieser Art messen die betreffenden Gasgehalte kontinuierlich. Moderne Gasmessgeräte ermitteln mindestens fünf Stoffe
gleichzeitig (Sauerstoffgehalt, Ex-Gefahr, Schwefelwasserstoffgefahr, Kohlendioxid, und Kohlenmonoxid oder eine andere Option), sie lassen durch Umstecken
verschiedener Sensoren eine Option auf Messung weiterer (bis zu 35) Gase zu.
Gasmessgeräte
Gasmessgerät
Auswertung am PC
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3.3 Prüfung elektrischer Gasmessgeräte
El. Gasmessgeräte müssen regelmäßig vor jeder Arbeitsschicht auf Funktion
überprüft werden.
Genauere Anleitungen hierzu findet man im Forderungskatalog der
 Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz Einsatz und Betrieb BGI
518 (T021)
 Gaswarneinrichtungen für toxischer Gase/Dämpfe und Sauerstoff BGI
836 (T023).
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3.4 Messstrategie beim Einstieg in Kanäle und Schächte
Vor Beginn der Arbeiten muss festgestellt werden, ob gefährliche Stoffe an den
zu betretenden Arbeitsstellen vorhanden sind oder dort auftreten können.
Die Messung muss von einem gesicherten Standort durchgeführt werden.
Schritt weises Vorgehen in andere Bereiche ist dann möglich, wenn in den betretenen Bereichen keine Schadstoffe vorhanden sind.
Die Messung muss durch kontinuierliche Messwerterfassung erfolgen!
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3.5 Schema einer Messkette bei Einstieg
erneute Messung
O2 -Mangel
Ex-Gefahr
H2 S-Gefahr
CO2 -Gehalt zu
hoch?
ja
nein
Toxische Stoffe
anwesend?
Zwangsbelüftung
ja
nein
Weitere Schadstoffe
anwesend?
ja
nein
Begehung möglich!
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4 Schutzmaßnahmen
Der Schutz des Menschen gegen Unfälle und Gesundheitsgefahren lässt sich
auf verschiedenen Wegen erreichen, vor allem durch

Beseitigung der Gefahr durch besondere technische oder organisatorische
Lösungen

Automatisieren der Arbeitsverfahren

Verkleidung oder Umwehrung der Gefahrstellen.
4.1 Technik/Organisation
Die Beseitigung der Gefahr durch besondere technische oder organisatorische
Lösungen kann z.B. bei Einstieg in Kanäle durch technische Lüftung erreicht
werden. Organisatorische Lösungen bieten sich durch ausreichenden Personaleinsatz und richtiger Planung des Arbeitsablaufes an.
4.2 Automatisieren
Bei automatisierten Arbeitsverfahren kommt der Beschäftigte nicht mehr in den
Gefahrenbereich. Die Möglichkeit der TV-Inspektion ermöglicht die Kanaluntersuchung ohne das der Mitarbeiter vor Ort im Kanal anwesend sein muss.
4.3 Verkleidung/Unwehrung
Die Verkleidung oder Umwehrung der Gefahrstellen verhindert dass der Beschäftigte in den Gefahrenbereich hinein gelangen kann. Die Gitterrostabdeckung des Schachtes zählt zu solch einer Maßnahme.
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4.4 Persönliche Schutzausrüstungen
Bei vielen Tätigkeiten treten jedoch Gefahren auf, die sich durch technische oder
organisatorische Maßnahmen nicht vermeiden lassen. In solchen Fällen muss
die erforderliche Schutzwirkung soweit wie möglich durch Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erzielt werden.
Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Beschäftigten Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer nach BGV A1 (GUV-VA1) §29 geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand
zu halten. Die PSA müssen der PSA-Benutzerverordnung EWG RL 686/89 entsprechen und entsprechend der Gefahrenkategorie eingesetzt werden.
Für die Auswahl sind besondere Merkmale bedeutsam

Schutzwirkung

Normgerechte Ausführung

Bequemlichkeit

Aussehen

Ergänzungs- und Kombinationsmöglichkeit

Reinigung und Instandhaltung.
Insbesondere sind bei der Kanalinspektion folgende PSA erforderlich.
Kopfschutz:
wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch pendelnde,
herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände oder durch lose hängende Haare zu rechnen ist
Gehörschutz:
ab 80 dB(A) muss Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden.
In Lärmbereichen >85 dB(A) muss dieser Gehörschutz auch
getragen werden.
Fußschutz:
wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder durch heiße
Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist, sowie
bei der Gefahr des Umknickens.
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Warnkleidung:
nach EN 471. Nach §35 Abs. StVO muss bei der Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung
getragen werden.
Atemschutz:
bei Gefahren durch gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe
oder Stäube, oder wenn Sauerstoffmangel auftreten kann.
Rettungsgeschirre:
Nach BGR 199, Form A, wenn in umschlossene Räume von
abwassertechnischen Anlagen eingestiegen werden muss.
Die Mitarbeiter eines Betriebes haben alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen. Sie sind nach §17 BGV A1 verpflichtet, die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen auch zu benutzen.
4.4.1 Atemschutz
Die Auswahl der Atemschutzgeräte richtet sich vor allem nach folgenden Einsatzbedingungen:

Umgebungsatmosphäre (z.B. Sauerstoffgehalt, Art und Konzentration der
Schadstoffe).

Örtlichkeit

Verwendungszweck ( Arbeit, Rettung, Selbstrettung)

durchzuführende Tätigkeit (Arbeitsdauer, Rückzugzeit)

Arbeitsschwere
Ohne Atemschutz darf nur gearbeitet werden, wenn durch Messungen sichergestellt ist, dass keine gefährlichen Gaskonzentrationen vorliegen und ausreichender Sauerstoffgehalt vorhanden ist. Siehe Kap. 3.3 Die erforderlichen Messungen müssen den gesamten Arbeitsbereich erfassen.
Wenn die Einsatzbedingungen nicht genau bekannt sind, z.B. Rettungsarbeiten,
sowie bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen, müssen umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte verwendet werden.
Man unterscheidet:
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
Abhängig von der Umgebungsatmosphäre (Sauerstoffgehalt) wirkende
Atemschutzgeräte (Filtergeräte)
und

Unabhängig wirkende Atemschutzgeräte
4.4.1.1 Filtergeräte
Filtergeräte sind von der Umgebungsluft abhängig wirkende Geräte, die schädliche Stoffe aus der Atemluft zurückhalten. Filtergeräte dürfen in geschlossenen
Betriebsräumen nur verwendet werden, wenn gesichert ist, dass die Konzentration der schädlichen Gase und Dämpfe in der Raumluft 1 Vol-% nicht übersteigt
und der Sauerstoffgehalt der Raumluft mehr als 17 Vol-% beträgt.
Da in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen die Gefahr
besteht, dass der Sauerstoffgehalt der Atemluft zu gering ist, dürfen in Kanälen
keine Filtergeräte eingesetzt werden.
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4.4.1.2 Isoliergeräte
Isoliergeräte wirken unabhängig von der Umgebungsatmosphäre. Man unterscheidet Schlauchgeräte und Behältergeräte.
Bei Schlauchgeräten wird die Atemluft meist von den Geräteträgern selbst über
einen Schlauch angesaugt (max. Schlauchlänge 20m), oder dem Geräteträger
über Pressluftflaschen und Schläuche zu Verfügung gestellt. Auch Schlauchgeräte dürfen in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen nach
BGR190 (Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten) nicht eingesetzt werden, wenn der Rückzug gefährdet ist. Hiervon ist in Kanälen eigentlich immer
auszugehen. Aus diesem Grunde ist diese Art von Atemschutz auch nicht als
Rettungsgerät einsetzbar.
Bei Behältergeräten wird die Atemluft über Flaschen (Pressluftatmer) oder über
Kreislaufgeräte (Regenerationsgeräte) bereitgestellt.
Bei Einsatz von Regenerationsgeräten ist darauf zu achten, dass sie für eine
mögliche Rettung von Personen aus umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen geeignet und zugelassen sind.
Regenerationsgerät
Preßluftatmer
4.5 Hygienische Schutzmaßnahmen
Arbeitskleidung sowie Schutzkleidung, die in Abwassertechnischen Anlagen getragen wird, muss von der Straßenkleidung getrennt aufbewahrt werden. Sie darf
nicht mit nach Hause genommen werden. Von den Mitarbeitern sind vor Ein-
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nahme von Speisen und Getränken wegen der möglichen Infektionsgefahr
grundsätzlich die Hände zu reinigen.
Zur Reinigung der Hände sind Reinigungs- und Desinfektionsmittel bereitzustellen.
Hierzu bietet sich ein 4-Punkte Programm an. Ein auf den Betrieb zugeschnittener Hautschutzplan muss erstellt werden.

Hautschutz

Hautreinigung

Desinfektion

Hautpflege
Gewährleistet sollte der Schutz gegen Tetanus, Polio, Hepatitis A und ggf. Hepatitis B durch Schutzimpfungen sein.
5 Einstieg in Schächte und Kanäle
5.1 Aufsichtsführender
Vor Beginn der Arbeit muss ein zuverlässiger, mit den Gefahren und den
Schutzmaßnahmen vertrauter Mitarbeiter als Aufsichtsführender vom Unternehmer bestimmt werden und benannt sein.
Der Aufsichtsführende hat vor Beginn der Arbeiten zu entscheiden, welche
Schutzmaßnahmen anzuwenden sind. Er hat dafür zu sorgen, dass

erst mit den Arbeiten begonnen wird, wenn die in der Arbeitsanweisung
festgelegten Schutzmaßnahmen getroffen sind, z.B. Absicherung der Baustelle, Messung vor Einstieg usw.,

die festgelegten Schutzmaßnahmen während der Arbeit eingehalten werden,

die Beschäftigten während der Arbeit die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutz-ausrüstungen benutzen,

die Beschäftigten im Gefahrfall die Bereiche sofort verlassen (evtl. muss
eine Sicherung vorgenommen werden),

Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.
Somit kommt dem Aufsichtsführenden eine besondere Verantwortung zu, die
Maßnahmen bezüglich des Arbeits- und des Gesundheitsschutzes vor Ort umzusetzen und zu überwachen. Siehe Kapitel 1.6.
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5.2 Verhalten beim Einstieg in Schächte und geschlossene
Bauwerke
Die natürliche Lüftung ist nicht zuverlässig.
In jedem Schacht bzw. in jedem unterirdischen Hohlraum, muss man immer mit
einer gefährlichen Zusammensetzung der Atmosphäre rechnen, auch wenn keine offensichtlichen äußeren Anzeichen darauf hinweisen.
Das gilt vor allem dann, wenn der Schacht oder Hohlraum über einen längeren
Zeitraum ungestört mit seiner Umgebung im Gasaustausch gestanden hat.
Die natürliche Lüftung reicht nicht aus, um eine ungefährliche Atmosphäre sicherzustellen, auch wenn Lüftungsrohre bis zum Schachtgrund und Deckelöffnungen bzw. sonstige Verbindungen nach außen vorhanden sind. Diese Aussage gilt vor allem, aber nicht nur, in der warmen Jahreszeit, wenn der Schacht
kühler ist als die Umgebung.
5.2.1 Voraussetzungen zum Einstieg
Bei Gefährdungen durch den Straßenverkehr:Absichern der Gefahrenstelle (
Baustellenabsicherung)( Siehe Kap. 8).
Tragen von Warnkleidung.
Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen
muss mindestens 0,8 m betragen. Ab-
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weichend davon können Einstiegsöffnungen, die in Verkehrswegen von Fahrzeugen liegen, mindestens eine lichte Weite von 0,6 m haben, die Rettungsmaßnahmen sind hierbei entsprechend anzupassen.
Kanäle dürfen nur begangen werden, wenn die lichte Höhe mindestens 1 m
beträgt. Dies gilt nicht, wenn für Kanäle mit einer lichten Höhe > 0,8 m ein Begehen aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist und besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Betriebstechnische Gründe können
z.B. Instandsetzungsarbeiten oder Beseitigen von Störungen sein. Besondere
Sicherheitsmaßnahmen sind z.B.:
Rückhaltung des Abwasserzuflusses zum Arbeitsbereich,
zusätzliche technische Belüftung,
Mitführen eines Atemschutzgerätes zur Selbstrettung,
ständige Seilsicherung.
Es muss gelüftet werden.
die Atmosphäre muss geprüft werden
der Schacht muss auch während des Arbeitsfortschrittes abgedeckt wer-
den
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Schachtabdeckung mit Einstieghilfe 1
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es muss mindestens ein Sicherungsposten an der
Einstiegstelle sein, d.h. es darf nie alleine eingestiegen werden.
jede einsteigende Person muss einen Rettungsgurt oder
eine Rettungshose angelegt haben.
Bei akuter Gefahr darf nicht eingestiegen werden!
Ein Rettungshubgerät mit Anschlagpunkt muss bereitgestellt werden.
Der Einsteigende ist durch ein Sicherungsseil zu sichern.
Bei erschwerten *Fluchtwegen muss von jedem Einsteigenden ein Sauerstoffselbstretter mitgeführt werden.
*Erschwerte Fluchtwege liegen immer bei Einstiegen mit Schächten >5m
vor oder auch schon bei Schächten die <5m tief sind, aber in die Haltung
weiter eingestiegen werden muss, oder die Seilverbindung gelöst wird.
Das Atemschutz-Rettungsgerät muss am Einsatzort zusätzlich bereitliegen.
Mit der einsteigenden Person muss ständig Sichtkontakt gehalten werden,
d.h. es muss sich ständig eine zweite Person über Tage befinden.
Bei Arbeiten in der Haltung muss sich eine weitere Person auf der Schachtsohle befinden.
Sauerstoffselbstretter im Einsatz
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5.2.2 Besonderheiten bei Einstieg in Deponieschächte
Die Arbeiten richten sich nach der BGR 127 Teil 6.C, „Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Schächten und unterirdischen Bauwerken auf Deponien“.
Schächte mit Schachttiefen >5m dürfen nur mit Hilfe von Einfahrvorrichtungen
befahren werden!
Die Tiefbau-Berufsgenossenschaft schreibt zusätzlich vor:
Bei Arbeiten in Schächten und unterirdischen Bauwerken, in denen mit Gaszutritten zu rechnen ist, sind umluftunabhängige Atemschutzgeräte mit Vollmaske
zu tragen!
Soll davon abgewichen werden, müssen die abweichend vorgesehenen Maßnahmen anhand einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden und sind der
zuständigen BG auf Verlangen vorzulegen.
Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen bzw. das Zutreffen der zur Gefährdungsbeurteilung getroffenen Annahmen ist während der Arbeit durch kontinuierliche messtechnische Überwachung der Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz nachzuweisen und damit zu dokumentieren.
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6 Rettungsausrüstung und Ersthelfer
Zur Rettungsausrüstung gehört:

ein umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät, mit entsprechender Zulassung.

ein Abseil- und Rettungshubgerät mit Sicherheitsseil, Auffanggurt und Anschlagpunkt,

eine ex-geschützte Handlampe,

ein Handfeuerlöscher,

ein Verbandkasten nach DIN 13157 Typ C

Möglichkeiten zum Absetzen eines Notrufes.
Nach Möglichkeit sollten alle Gegenstände, die zur Rettung von Personen dienen, in einem "Rettungskasten" untergebracht sein.
Die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung von in Not geratenen Personen sind
in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich praxisnah zu üben
Zu einer schnellen Erstversorgung von Verletzten am Einsatzort, soll in einem
Arbeitsteam mindestens ein Mitarbeiter als Ersthelfer ausgebildet sein.
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7 Sicherheitstechnische Ausrüstung eines Kamerawagens
Das gesamte Fahrzeug muss bezüglich der Geräteausstattung und der Fahrzeugeinrichtung den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen), den Unfallverhütungsvorschriften, sowie den Richtlinien, Sicherheitsregeln und allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Bild: jt elektronik
7.1 Technischer Arbeitsschutz
7.1.1 Kamera
Da man in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen von einer nicht ausreichenden natürlichen Lüftung ausgehen muss, ist das Kamerasystem hinsichtlich des Ex-Schutzes nach DIN 57165/VDE 0165(10) und der Europanorm EN 50014-50020 auszulegen.
Die Einstufung des zu untersuchenden Bereiches in die zugehörige Zone ist
nach den Explosionsschutz - Richtlinien BGR 104 Abschnitt 4.1.1 vorzunehmen.
In der Regel gilt für umschlossene Abwasserkanäle und ihre Zugänge, umschlossene Räume, die von Abwasser durchflossen werden oder in denen Ab-
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wasser gesammelt oder gespeichert wird, dass diese Bereiche der Zone 1 zugeordnet werden.
Die hier eingesetzte Kamera muss also für die Zone 1 zugelassen sein, eine
entsprechende Konformitätsbescheinigung ist erforderlich. Es sei denn, der Explosionsschutz wird auf andere Art und Weise gewährleistet.
7.1.2 Elektrische Betriebsmittel
Für die in derartige Bereiche eingebrachten elektrischen Betriebsmittel gilt der
Abschnitt 7.1 bezüglich des Ex - Schutzes gleichermaßen.
Bei Verwendung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in umschlossenen
Räumen von abwassertechnischen Anlagen müssen zusätzlich Schutzmaßnahmen gegen erhöhte Gefährdung durch den elektrischen Strom getroffen werden.
Bei Verwendung von Wechselspannung wird als Schutzmaßnahme die Schutzkleinspannung oder die Schutztrennung vorgeschrieben.
7.1.3 Rettungsausrüstung
(Siehe Punkt 6.)
7.1.4 Messgeräte
Zur Feststellung von gesundheits- oder explosionsgefährlichen Gasen oder
Dämpfen sind geeignete Messinstrumente bereitzuhalten. (Siehe Punkt 3)
7.2 Sozialer Arbeitsschutz
7.2.1 Innenausbau
Er muss mit schadstofffreien Materialien ausgeführt sein.
Für den Beobachter muss ein ergonomisch optimaler Drehstuhl vorhanden sein.
Der Arbeitsplatz muss bildschirmgerecht nach der Bildschirmarbeitsverordnung
ausgestattet sein. (Arbeitplatzausstattung, Beleuchtung, usw.)
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7.2.2 Abluft- und Kühlanlage, Standheizung
Das Fahrzeug muss arbeitsplatzzuträgliche Temperaturen aufweisen, daraus
ergibt sich, dass das Fahrzeug mit einem Lüfter, mit einer Standheizung sowie
einer Kühlanlage ausgerüstet sein muss, um diese Bedingung zu erfüllen.
7.2.3 Mahlzeiten
Den Mitarbeitern muss die Möglichkeit zur Essenaufbewahrung sowie zur Zubereitung gegeben werden. Wird das Fahrzeug so eingesetzt, dass hierzu extern
nicht die Möglichkeit besteht, muss das Fahrzeug mit derartigen Einrichtungen
ausgerüstet sein.

Kühlschrank oder Kühlbox mit Netzanschluss,

wünschenswert ist der Einbau einer Mikrowelle.
7.2.4 Hygiene

Einbau einer Warmwasserhandwascheinrichtung mit Hautreinigungsmitteln

Frischwassertanks sowie Abwassertanks

Wünschenswert ist der Einbau einer Toilette.
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8 Absperrungen im öffentlichen Straßenverkehr
Arbeitsstellen müssen für die Teilnehmer am öffentlichen Verkehr rechtzeitig und
gut erkennbar sein, um Überraschungseffekte und damit Gefährdungen ausschließen zu können.
Entsprechend der Verkehrssituation und der Verkehrsführung muss der Arbeitsplatz im Verkehrsbereich abgesichert werden.
Die Unternehmer müssen vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von der zuständigen Behörde Anordnungen in Form von Verkehrszeichenplänen einholen. Der Verkehrszeichenplan wird anhand von Regelplänen der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) angefertigt.
Je nach Lage der Baustelle muss der Regelplan durch die Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden.
Beispielhaft sind folgende Regelungen einmal für drei verschiedene Verkehrssituationen innerorts aufgezeigt:
siehe Error! Reference source not found.
8.1.1 Verkehrszeichen
Zu den Verkehrszeichen gehören Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Fahrbahnmarkierungen sowie Zusatzschilder zu den Verkehrzeichen.
[6]Alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen müssen den amtlichen Mustern der StVO §§ 40 bis 43 entsprechen.
-
Die Ausführung der Verkehrszeichen darf nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen. Informationen zu den Anforderungen und
zum Aufstellen von Verkehrszeichen geben die ZTV-SA (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen).
-
Um unter den Bedingungen der Baustellen eine stets gute Wahrnehmbarkeit
zu garantieren, sind weitgehend voll retroreflektierende Verkehrszeichen einzusetzen.
-
Verkehrszeichen sind gut sichtbar, standsicher und gegen Verdrehen gesichert aufzustellen.
-
Die Mindesthöhe zwischen Unterkante Verkehrsschild und Boden beträgt in
der Regel 2,0 m außerhalb der Fahrbahn und über Gehwegen und 2,2m über
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Radwegen. Im Bereich von Arbeitsstellen kann letzteres Maß auf folgende
Werte reduziert werden:
 1,50 m innerorts z.B. auf Mittelinseln, Grünstreifen, Parkstreifen oder abgesperrten Fahrbahnstreifen.
 1,50 m außerorts bei mehrstreifigen Fahrbahnteilen
 0,60 m außerorts bei zweistreifigen Straßen sowie bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer (z.B. Kanalinspektion)
-
-Alle Verkehrsschilder sind am rechten Fahrbahnrand aufzustellen. Das zusätzliche Aufstellen am linken Rand ist in speziellen Fällen (z. B. bei zwei oder mehr Fahrstreifen in gleicher Richtung oder bei hohen Verkehrsstärken)
möglich.
-
Nicht mehr als zwei Vorschriftzeichen am gleichen Pfosten anbringen.
-
Seitenabstand der Verkehrszeichen im Bereich von Arbeitsstellen in der Regel 0,5 m innerorts (keinesfalls weniger als 0,3 m) und 1,5 m außerorts.
-
Lichter Abstand zwischen Fahrstreifen bzw. Fahrbahnbegrenzung und der
Kante von Leitbaken soll 0,25 m betragen.
-
Zeichen 123 (Baustelle) grundsätzlich bei allen Arbeitsstellen im Verkehrsbereich aufstellen.
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Zeichen 123 „Baustelle
Innerörtliche Straßen
im Schienenbahnbereich
Höhe 100cm
Autobahnen
Höhe 75cm
Alle Straßen außer
Autobahnen Markierungsarbeiten
Höhe 50cm
Markierungsarbeiten
Höhe 35cm
Leitkegel
(1) Leitkegel (Z 610) sollen grundsätzlich nur bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer eingesetzt
werden. Sie sind voll retroreflektierend auszuführen, mit Ausnahme der 300 mm hohen Leitkegel,
bei denen nur die roten Ringe fluoreszierend sein müssen. Diese dürfen nur für Markierungsarbeiten bei Tageslicht außerhalb von Autobahnen verwendet werden.
(2) Die Leitkegel werden größenabhängig folgenden Regeleinsatzbereichen zugeordnet. Andere
Zuordnungen sind örtlich anzuordnen.
(3) Auf den Leitkegeln mit 1000 und 750 mm Höhe sind Warnleuchten mit gelbem Blitzlicht zulässig.
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Anhang 1.1
Regelplan B IV/1Arbeitsstelle von kürzerer
Dauer mit Einengung eines Fahrstreifens
Absperrung durch Leitkegel
(Höhe min 0,5m)
In der Längsabsperrung
Abstand max. 5m
In der Querabsperrung
Abstand längs 1-2m
quer 1,0m
ggf. zusätzlich Warnposten
1) Kann bei geringer Verkehrsstärke
unterschritten werden (s. Teil B, Abschnitt
2.2.1)
2) Bei Vermessungsarbeiten auch mehrere
gleichartige Sperrungen hintereiander auf
max. 100m
3)Bei geschwindigkeitsreduziertem Bereich
30-50m
Regelplan 1 Innerorts; Quelle [7]
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Anhang 1.2
Regelplan B IV/2
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer
mit Sicherungsfahrzeug
Leitkegel (Höhe min 0,75m) mit
Blitzleuchten
Arbeitsfahrzeug als Sicherungsfahrzeug (s. Teil A, Abschn. 7.1)
ggf. zusätzlich Warnposten
1) nur bei stationären Arbeitsstellen
von kürzerer Dauer
2) Bei geschwindigkeitsreduziertem
Bereich 30-50m
Regelplan 2 Innerorts; Quelle [7]
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Anhang 1.3
Regelplan B IV/3
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer mit
Sperrung des Schienenbahnbereiches
Längsabsperrung durch Leitkegel
(Höhe min 0,5m) Abstand max. 5m
Querabsperrung durch 3 Leitkegel (Höhe
1,0m) mit zusätzlicher Warnleuchte
Abstand längs 1-2m
straßenbahntechnisches Signal
Sh2 (Schutzhalt)
1) Warnposten zur Freigabe des Gleisbereiches für die Schienenbahn und Warnung des arbeitenden Personals
Regelplan 3 Innerorts; Quelle [7]
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Anhang 2
Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten
(§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII)
Herrn/Frau ..............................................................................................................
werden für den Betrieb / die Abteilung*) .................................................................
.................................................................................................................................
der Firma ................................................................................................................
.................................................................................................................................
(Name und Sitz der Firma)
die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung
- Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten*)
- Anordnungen und sonstige Maßnahmen zu treffen*)
- ärztliche Untersuchungen von Beschäftigten zu veranlassen*)
soweit ein Betrag von............................................ € nicht überschritten wird.*)
Dazu gehören insbesondere:
.................................................................................................................................
.................................................................................................................................
.................................................................................................................................
.................................................................,den ........................................................
..........................................................
Unterschrift des Unternehmers
..........................................................
Unterschrift des Verpflichteten
*) Nichtzutreffendes streichen
Rückseite für Muster
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Vor Unterzeichnung beachten!
§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
I. Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen,
auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei
ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
II. Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten,
oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund
dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche
Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei
dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1
steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
III. Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung,
welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte,
unwirksam ist.
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Anhang 3
[9] BGR 126
Übersicht der Vorsorge- und Rettungsmaßnahmen beim Einsteigen in umschlossene
Räume von abwassertechnischen Anlagen (u.R.a.A)
Einstiegstiefe Maßnahmen
1 – 5m*)
Ein Alarm- und Rettungsplan muss vorhanden sein
Eine Rettungsausrüstung muss vorhanden sein
Sicherung der Arbeitsstelle
Mindestens eine zweite Person muss über Tage anwesend sein
(Sicherungsposten)
Freimessen mit geeigneten Messverfahren. Geeignete Messverfahren
sind z.B. kontinuierliche Messungen mit direkt anzeigenden MehrfachMessgeräten (z.B. CH4,H2S, O2, CO2), ggf. technische Lüftung
Beurteilung, ob noch weitere Maßnahmen auf Grund besonderer
Gefahren notwendig sind (ggf. Erlaubnisschein erstellen)
Rettungs-/Auffanggurt muss von jedem Einsteigenden getragen werden
Ständige Seilsicherung, z.B. Höhensicherungsgerät mit integrierter
Rettungshubeinrichtung und Dreibock
Die Personen sollen in ständiger Sichtverbindung stehen, mindestens
aber durch Zuruf oder auf andere Weise sich verständigen können
Ist ein Lösen der Seilsicherung aus betrieblichen Gründen erforderlich
(z.B. bei einem Aufenthalt in Räumen größerer Ausdehnung oder mit
erschwerten Fluchtwegen) sind frei tragbare, von der Umgebungsluft
unabhängig wirkende Atemschutzgeräte (Selbstretter) zur Selbstrettung
mit zu führen
5 – 10m
> 10m
Beim Öffnen von geschlossenen Systemen muss ein von der
Umgebungsluft unabhängig wirkendes Atemschutzgerät getragen
werden.
Zusätzlich zu den Maßnahmen für 1 – 5m:
PSA gegen Absturz verwenden
Zusätzlich zu den Maßnahmen für 5 – 10m:
bei Schächten ohne Zwischen-/Ruhepodeste müssen
Einfahreinrichtungen verwendet werden.
* In u.R.a.A. in denen nach der Gefährdungsbeurteilung keine Gefahren vorhanden sind, sind die aufgeführten
Sicherheitsmaßnahmen u.U. nicht alle erforderlich
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Anhang 5
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Anhang 6
HERSTELLERNACHWEIS technischer Hilfsmittel, (nicht vollständig)
Geräte allgemein
R. Bischof, 85386 Eching, Tel.: 0893192568
8.1.1.0.1
Atemschutz
MSA Auer
www.auer.de
Drägerwerk Sicherheitstechnik
www.draeger.com
Bartels und Rieger
www.bartels-rieger.de
Einstieghilfen, Dreibaum, Auffanggurte (Rettungsgurte, Hosen)
Edelmann und Ridder GmbH & Co
www.edelrid.de
H. Bornack, Arbeitsschutz
www.bornack.de
E. Kaufmann GmbH
www.eduartkaufmann.de
Mittelmann Sicherheitstechnik
www.mittelmann.com
Rollgliss; Fa. Protecta
www.protecta.com
Martin Gerätebau
www.martin.at
Petzl
www.petzl.de
8.1.1.0.2
Messgeräte, Prüfröhrchen
MSA Auer
www.auer.de
Drägerwerk Sicherheitstechnik
www.draeger.com
Gesellschaft für Gerätebau mbH (GfG) www.gfg-inc.com
Compur Monitors
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www.compur.com
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Quellenverzeichnis
[1] Heinz Middelhauve; „Arbeitsschutz und Gesundheitsgefahren“; DELIWA Verlag
[2] R.Jaspers; „Pflichten, Verantwortung uns mögliche Rechtsfolgen für betriebliche Führungskräfte“; Wunder av-Verlag
[3] „Grundlagen für den Betrieb von Kanalisationen“
Herausgeber: Abwassertechnische Vereinigung, Landesgruppe Baden Württemberg
Bleicer Verlag
[4] Klaus-Peter Bölke; „Kanalinspektion“; Springer Verlag
[5]Dräger Seminar „Meßtechnik“; Seminarunterlagen Fa. Dräger
[6]Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), §§ 39-43
[7] Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen(RSA)
[8] Wörterbuch Arbeitssicherheit und Gesudheitsschutz ; Universum Verlagsanstalt
[9] BGVR Gesamtausgabe; Carl Heymanns Verlag
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Stichwortverzeichnis
AGW-Wert 20
Isoliergeräte 35
Arbeitsplatzgrenzwerte 16
Isoliergeräte, Schlauchgeräte 34
Arbeitsschutz 6, 8
Kohlendioxid 20
Arbeitsschutzgesetz 7
Kopfschutz 32
Arbeitsschutzvorschriften 12, 42
MAK-Wert 15
Arbeitssicherheit 6, 17, 18, 33, 57
Messkette 30
Arbeitsstellen 29, 45, 46, 57
Messstrategie 29
Atemschutz 33, 35, 39, 56
Methan 20, 22
Atemschutzgeräten 12
Persönliche Schutzausrüstungen 32
Aufsichtsführender 36
persönlichen Schutzausrüstungen 12, 33,
36
Auslöseschwelle 16
Ausrüstung 42
BAT-Wert 15
Baustellenverordnung 7
Benzindämpfe 20, 22
Berufskrankheit 14
Betriebssicherheitsverordnung 7, 8
BGV 10, 11, 12, 17, 18, 32, 33
Biostoffverordnung 7
Deponieschächte 40
Einstieg 29, 31, 36, 37, 40
Elektrische Betriebsmittel 43
Exposition 14, 15
Filtergeräte 34, 35
Fußschutz 32
Gefährdungsbeurteilung 8
GEFAHREN 19
Gehörschutz 32
Grenzwertmodell 16
HERSTELLERNACHWEIS 56
Rettungsgeschirre 33
Richtlinien 6, 7, 42, 45, 57
Sauerstoff 20, 23, 24, 27
Schächte 29, 36, 37, 40
Schutzstufenkonzept 16
Schwefelwasserstoff 20, 27
Sozialer Arbeitsschutz 43
Straßenverkehr 38, 45
Technische Regeln 14, 15
Toxische Stoffe 23
Übertragung von Unternehmerpflichten
51
Unfallverhütungsvorschriften 6, 9, 10, 42
Unterweisung 16
UVV 11
Vergiftungsgefahr 19
Verkehrszeichen 45, 46
Vorsorgeuntersuchung 13
Warnkleidung 33
Zündquelle 23, 24
Hygiene 44
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