Muster einer Satzung §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Inner Wheel ____________. Der Verein hat seinen Sitz in _____ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt dann den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO), der Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO), der Kinder-, Jugend - und der Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), von Kunst/Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle und materielle Maßnahmen zur Förderung der Völkerverständigung, wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Unterstützung von Kinder-, Jugend- und Altenhilfeeinrichtungen, Durchführung und Organisation künstlerischer Veranstaltungen sowie finanzielle und materielle Unterstützung hilfebedürftiger Personen. Der Satzungszweck kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Verein als Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 2 AO Zuwendungen leistet. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht. §3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zweck“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. §4 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können werden: Mitglieder des Inner Wheel Clubs __________ sowie deren Ehemänner und Abkömmlinge, Mitglieder anderer Inner Wheel Clubs sowie deren Ehemänner und Abkömmlinge, Mitglieder von Rotary, Mitglieder von Rotaract, andere natürliche und juristische Personen, nur wenn der Vereinsvorstand zustimmt. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich zu stellen ist, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der Bewerberin/dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt, dem Ausschluss oder mit der Beendigung der Mitgliedschaft bei Inner Wheel, Rotary oder Rotaract. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. §5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand. §6 Mitgliederversammlung Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die Wahl und die Abwahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme des Berichts des Vorstands, die Wahl der Kassenprüferin/ des Kassenprüfers, die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds, ein Vorschlagsrecht bezüglich der Verwendung der Vereinsmittel sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung und nach dem Gesetz ergeben. Im vierten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichte, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine Satzungsänderung ist nur insoweit zulässig, als der steuerrechtliche Status nicht gefährdet wird und diese mit den Zielen von Inner Weehl vereinbar ist. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. §7 Vorstand Der Vorstand besteht aus der/ dem 1. und 2. Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister und der Schriftführerin/ dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Und 2. Vorsitzende sowie die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. §8 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an _____________(Bezeichnung des steuerbegünstigten Vereins)____, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Ort, Datum