RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 19. Oktober 2001 (25.10) (OR. fr) 12991/01 Interinstitutionelles Dossier: 2001/0827 (CNS) JUR 308 COUR 11 SCHREIBEN (ABSCHRIFT) des Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, Herrn Rodríguez Iglesias vom 17. Oktober 2001 an den Präsidenten des Rates der Europäischen Union, Herrn Louis MICHEL Betr.: Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Herr Präsident, unter Bezugnahme auf Artikel 245 Absatz 2 EG-Vertrag ersuche ich den Rat, die in dem beiliegenden Entwurf eines Beschlusses des Rates enthaltene Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vorzunehmen. Diese Änderung soll die Beteiligung von Drittstaaten an Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof in Fällen ermöglichen, in denen ein Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten über einen bestimmten Bereich diese Beteiligung vorsieht, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine in den Anwendungsbereich des betreffenden Abkommens fallende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Die Änderung ist, wie in der Begründung des Entwurfes dargelegt, aufgrund des Inkrafttretens eines Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands notwendig geworden. Abschließend erlaube ich mir, darauf hinzuweisen, dass ich Ihnen mit gesondertem Schreiben vom heutigen Tag zur Genehmigung durch den Rat einen Entwurf von Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zur Festlegung der Vorschriften über den Sprachengebrauch übermittle, die im Fall der genannten Beteiligung eines Drittstaats an einem Vorabentscheidungsverfahren gelten sollen. (Schlussformel) gez. Gil Carlos Rodríguez ________________________ 12991/01 kav/ih JUR 1 DE ANLAGE ENTWURF BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 20 der Satzung soll die Beteiligung von Drittstaaten an Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof in Fällen vorgesehen werden, in denen ein Abkommen zwischen dem Rat und einem oder mehreren Drittstaaten über einen bestimmten Bereich vorsieht, dass diese Staaten Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine in den Anwendungsbereich des betreffenden Abkommens fallende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Die Änderung ist aufgrund des Inkrafttretens des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10. Juli 1999, S. 36) notwendig geworden. Nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens können nämlich Island und Norwegen vorbehaltlich der Annahme der notwendigen Änderungen der Satzung des Gerichtshofes in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine Frage in Bezug auf die Auslegung einer der unter das Übereinkommen fallenden Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben. 12991/01 kav/ih JUR 2 DE DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 245 Absatz 2, auf Antrag des Gerichtshofes vom ..., nach Stellungnahme der Kommission vom ..., nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom ..., in Erwägung des Nachstehenden: Die Beteiligung von Drittstaaten am Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof ist in Fällen vorzusehen, in denen ein Abkommen zwischen dem Rat und einem oder mehreren Drittstaaten über einen bestimmten Bereich vorsieht, dass diese Staaten Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine in den Anwendungsbereich des Abkommens fallende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat BESCHLIESST Artikel 1 Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften wird folgender Absatz angefügt: "Sieht ein Abkommen zwischen dem Rat und einem oder mehreren Drittstaaten über einen bestimmten Bereich vor, dass diese Staaten Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine den Anwendungsbereich des Abkommens betreffende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, so wird die Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats, die eine solche Frage enthält, auch den betreffenden Drittstaaten zugestellt, die binnen zwei Monaten nach der Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können." Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am (Datum der Veröffentlichung) in Kraft. ________________________ 12991/01 kav/ih JUR 3 DE