GEN

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RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION
Brüssel, den 19. Oktober 2001 (25.10)
(OR. fr)
12991/01
Interinstitutionelles Dossier:
2001/0827 (CNS)
JUR 308
COUR 11
SCHREIBEN (ABSCHRIFT)
des
Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
Herrn Rodríguez Iglesias
vom
17. Oktober 2001
an den
Präsidenten des Rates der Europäischen Union, Herrn Louis MICHEL
Betr.:
Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Protokolls über die
Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
Herr Präsident,
unter Bezugnahme auf Artikel 245 Absatz 2 EG-Vertrag ersuche ich den Rat, die in dem beiliegenden Entwurf eines Beschlusses des Rates enthaltene Änderung des Protokolls über die Satzung
des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vorzunehmen.
Diese Änderung soll die Beteiligung von Drittstaaten an Vorabentscheidungsverfahren vor dem
Gerichtshof in Fällen ermöglichen, in denen ein Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten
über einen bestimmten Bereich diese Beteiligung vorsieht, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats
dem Gerichtshof eine in den Anwendungsbereich des betreffenden Abkommens fallende Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt hat.
Die Änderung ist, wie in der Begründung des Entwurfes dargelegt, aufgrund des Inkrafttretens eines
Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung
der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands notwendig geworden.
Abschließend erlaube ich mir, darauf hinzuweisen, dass ich Ihnen mit gesondertem Schreiben vom
heutigen Tag zur Genehmigung durch den Rat einen Entwurf von Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zur Festlegung der Vorschriften über den Sprachengebrauch übermittle, die
im Fall der genannten Beteiligung eines Drittstaats an einem Vorabentscheidungsverfahren gelten
sollen.
(Schlussformel)
gez. Gil Carlos Rodríguez
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JUR
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DE
ANLAGE
ENTWURF
BESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Protokolls über die Satzung
des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 20 der Satzung soll die Beteiligung von Drittstaaten an Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof in Fällen vorgesehen werden,
in denen ein Abkommen zwischen dem Rat und einem oder mehreren Drittstaaten über einen
bestimmten Bereich vorsieht, dass diese Staaten Schriftsätze einreichen oder schriftliche
Erklärungen abgeben können, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine in
den Anwendungsbereich des betreffenden Abkommens fallende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.
Die Änderung ist aufgrund des Inkrafttretens des Übereinkommens vom 18. Mai 1999
zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10. Juli 1999, S. 36)
notwendig geworden.
Nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens können nämlich Island und Norwegen vorbehaltlich der Annahme der notwendigen Änderungen der Satzung des Gerichtshofes in Fällen,
in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine Frage in Bezug auf die Auslegung einer der unter das Übereinkommen fallenden Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt hat,
beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
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JUR
2
DE
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 245 Absatz 2,
auf Antrag des Gerichtshofes vom ...,
nach Stellungnahme der Kommission vom ...,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom ...,
in Erwägung des Nachstehenden:
Die Beteiligung von Drittstaaten am Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof ist in
Fällen vorzusehen, in denen ein Abkommen zwischen dem Rat und einem oder mehreren
Drittstaaten über einen bestimmten Bereich vorsieht, dass diese Staaten Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats
dem Gerichtshof eine in den Anwendungsbereich des Abkommens fallende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat BESCHLIESST
Artikel 1
Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften wird folgender Absatz angefügt:
"Sieht ein Abkommen zwischen dem Rat und einem oder mehreren Drittstaaten über
einen bestimmten Bereich vor, dass diese Staaten Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats dem
Gerichtshof eine den Anwendungsbereich des Abkommens betreffende Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt hat, so wird die Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats, die eine solche Frage enthält, auch den betreffenden Drittstaaten zugestellt, die
binnen zwei Monaten nach der Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen
oder schriftliche Erklärungen abgeben können."
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am (Datum der Veröffentlichung) in Kraft.
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