VDR Rentenversicherung Pflegepersonen

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VDR
6
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
Landesversicherungsanstalten, Bundesknappschaft,
Bahnversicherungsanstalt und Seekasse
im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
Rentenversicherung
der
Eine Information Ihrer Rentenversicherung • Ausgabe 2002/2003
Pflegepersonen
• Rentenversicherung der
Pflegepersonen
• Dauer der
Versicherungspflicht
• Ausschluss von
der Versicherungspflicht
• Beitragsbemessungsgrundlage
1
• Beitragstragung
Impressum
Herausgeber:
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR)
Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Eysseneckstraße 55, 60322 Frankfurt am Main
Satz und Layout: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR)
Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Titelfoto:
RSDialog GmbH, Frankfurt am Main
Druck:
Neiter und Kuhn GmbH, 63546 Hammersbach
Auflage: 56.000, gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier
Stand: 7/2002
2
Vorwort
Mit dem „Gesetz zur Sozialen
Absicherung des Risikos der
Pflegebedürftigkeit“ (PflegeVersicherungsgesetz - PflegeVG)
vom 26. Mai 1994 hat der
Gesetzgeber neben der Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung als fünfte
Säule der Sozialversicherung die
Pflegeversicherung mit Wirkung
vom 1. Januar 1995 an eingeführt. Sie wird im Elften Buch des
Sozialgesetzbuchs (SGB XI)
geregelt.
Während die versicherungs- und
beitragsrechtlichen Regelungen
des Pflege-Versicherungsgesetzes
ebenfalls am 1. Januar 1995 in
Kraft traten, wurden die Leistungen aus der Pflegeversicherung
in zwei Stufen erst zu einem
späteren Zeitpunkt gewährt. In
einer ersten Stufe bietet die
Pflegeversicherung seit dem
1. April 1995 Leistungen bei
häuslicher Pflege. Seit dem
1. Juli 1996 werden in einer
zweiten Stufe Leistungen bei
stationärer Pflege gewährt.
Das Pflege-Versicherungsgesetz
hat unmittelbar auch Einfluss auf
die gesetzliche Rentenversicherung. Zum versicherten Personenkreis gehören u.a. auch die
Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Teilnehmer an Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation und zur
Teilhabe am Arbeitsleben. Für
sie besteht seit dem 1. Januar
1995 Pflegeversicherungspflicht
mit der Konsequenz, ggf. den
Beitrag zur Pflegeversicherung
mittragen zu müssen. Außerdem
sieht das Pflege-Versicherungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen als Leistung bei
häuslicher Pflege seit dem 1.
April 1995 u.a. die soziale
Sicherung der Personen, die
einen Pflegebedürftigen pflegen
(= Pflegepersonen), in der
gesetzlichen Rentenversicherung
vor. Die hierdurch eintretende
Pflichtversicherung hat die durch
das Rentenreformgesetz 1992
eingeführten Berücksichtigungszeiten sowie die besonderen
Beitragszahlungen wegen Pflege
abgelöst. Diese Zeiten und
3
Beitragszahlungen waren
ausschließlich für die Zeit vom
1. Januar 1992 bis zum 31.
März 1995 zulässig. Auf Grund
der für die Anrechnung von
Berücksichtigungszeiten wegen
Pflege sowie der besonderen
Beitragszahlungen für Pflegezeiten mittlerweile abgelaufenen
Antragsfristen können diese
Zeiten und Zahlungen heute
nicht mehr geltend gemacht
werden.
4
Die Broschüre enthält Erläuterungen zur Rentenversicherung der
Pflegepersonen. Die Pflegeversicherungspflicht der Rentner
wird in der Broschüre Krankenund Pflegeversicherung der
Rentner erläutert.
Inhaltsverzeichnis
1.
Rentenversicherung der Pflegepersonen
2.
Versicherungspflichtiger Personenkreis
2.1
Begriff der Pflegeperson
2.2
Nicht erwerbsmäßige Pflege
2.3
Umfang der Pflegetätigkeit
2.4
Häusliche Pflege
8
9
9
11
14
3.
Dauer der Versicherungspflicht
3.1
Beginn der Versicherungspflicht
3.2
Ende der Versicherungspflicht
15
15
17
4.
Ausschluss von der Versicherungspflicht
4.1
Versicherungsfreiheit
4.2
Befreiung von der Versicherungspflicht
4.3
Sonstige Ausschlussgründe
19
19
21
22
5.
Beitragsbemessungsgrundlage
5.1
Pflege eines erheblich Pflegebedürftigen
5.2
Pflege eines Schwerpflegebedürftigen
5.3
Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen
5.4
Beitragsberechnung bei Pflege durch
mehrere Pflegepersonen
5.5
Beitragsberechnung bei Unterbrechung
der Pflegetätigkeit
24
24
24
25
29
6.
Beitragstragung
31
7.
Fälligkeit und Zahlung der Beiträge
32
8.
Meldungen für Pflegepersonen
33
9.
Rentenrechtliche Auswirkungen der Pflichtbeiträge
für Pflegepersonen
34
Zuständiger Rentenversicherungsträger
36
10.
7
26
5
6
Rentenversicherung der Pflegepersonen
Um die Pflegebereitschaft im
häuslichen Bereich zu fördern
und den hohen Einsatz der
Pflegepersonen anzuerkennen,
die wegen der Pflegetätigkeit
oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise
verzichten, ist die soziale
Sicherung der Pflegepersonen
über die mit der Rentenreform
1992 getroffenen Maßnahmen
hinaus weiter verbessert worden.
1.
Darüber hinaus werden die
Pflegepersonen während der
pflegerischen Tätigkeit in den
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Um
die Rückkehr in das Erwerbsleben nach Beendigung der
pflegerischen Tätigkeit zu
erleichtern, sind in der Arbeitslosenversicherung außerdem
Hilfen vorgesehen.
7
Versicherungspflichtiger Personenkreis
2.
In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht seit dem
1.4.1995 für Personen Versicherungspflicht in der Zeit, in der sie
einen Pflegebedürftigen nicht
erwerbsmäßig wenigstens 14
Stunden wöchentlich in seiner
häuslichen Umgebung pflegen,
wenn der Pflegebedürftige
Anspruch auf Leistungen aus der
sozialen oder einer privaten
Pflegeversicherung hat.
Eine neben der Pflegetätigkeit
ausgeübte anderweitige Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit, die 30 Stunden in der
Woche nicht übersteigt, schließt
die Rentenversicherungspflicht
als Pflegeperson nicht aus. Für
diese Pflegepersonen sowie für
diejenigen, die mehrere Pflegebedürftige pflegen und jeweils
die Voraussetzungen für den
Eintritt der Rentenversicherungspflicht erfüllen, kann eine
Mehrfachversicherung eintreten.
8
Die Beitragszahlung auf Grund
der Rentenversicherungspflicht
der Pflegepersonen wird von der
Pflegekasse als Leistung der
Pflegeversicherung gewährt. Es
bedarf deshalb hierfür eines
Antrages der pflegebedürftigen
Person und - für die Durchführung der Versicherung - der
Pflegeperson bei der zuständigen Pflegekasse. Zwar hat über
die Versicherungs- und Beitragspflicht von Pflegepersonen
grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zu entscheiden. Eine
Verpflichtung für diese Entscheidung besteht allerdings nur
dann, wenn Streit über die
Versicherungspflicht oder den
Umfang der Beitragspflicht
besteht. Soweit die Pflegekassen
ihre Leistungspflicht (zur Zahlung
der Beiträge) für gegeben
halten, haben sie diese ohne
vorherige Entscheidung des
Rentenversicherungsträgers zu
erfüllen. Zuständig für die
Durchführung dieser Rentenversicherungspflicht ist die Pflegekasse, gegen die der Pflegebedürftige (nicht die Pflegeperson)
Ansprüche auf Leistungen nach
dem Pflege-Versicherungsgesetz
geltend machen kann.
2.1
Begriff der Pflegeperson
Pflegepersonen im Sinne des
Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) sind
Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen
in seiner häuslichen Umgebung
pflegen. Leistungen zur sozialen
Sicherung durch eine Beitragszahlung zur Rentenversicherung
erhalten Pflegepersonen aber nur
dann, wenn sie eine pflegebedürftige Person wenigstens 14
Stunden wöchentlich pflegen.
Pflegebedürftige in diesem Sinne
sind Personen, die wegen einer
körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder
Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens auf Dauer,
voraussichtlich für mindestens
sechs Monate, in erheblichem
oder höherem Maße (= Schweroder Schwerstpflegebedürftigkeit) der Hilfe bedürfen. Die
Pflegebedürftigkeit wird auf
Veranlassung der Pflegekassen
durch den Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung festgestellt. Zu den Pflegepersonen
zählen in der Regel Familienangehörige, Verwandte, aber auch
Freunde, Nachbarn und sonstige
ehrenamtliche Helfer.
Ordensangehörige gehören nur
dann zu den Pflegepersonen,
wenn sie ihre Pflegetätigkeit
nicht im Dienst oder im Rahmen
der Gemeinschaft ausüben.
2.2
Nicht erwerbsmäßige Pflege
Das Vorliegen einer nicht
erwerbsmäßigen Pflege muss
die Pflegekasse grundsätzlich in
jedem Einzelfall prüfen. Dies
kann sie jedoch bei einer
Pflegetätigkeit unter Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder Nachbarn in der
Regel unterstellen. Von einer
nicht erwerbsmäßigen Pflege ist
grundsätzlich auch bei sonstigen
9
ehrenamtlichen Helfern auszugehen, wenn die finanzielle Anerkennung, die die Pflegeperson
für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen erhält, das dem
Umfang der Pflegetätigkeit
entsprechende Pflegegeld 1)
nicht übersteigt.
Wenn sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines
Pflegebedürftigen teilen, sind die
Grenzwerte anteilig im Verhältnis
zum Umfang ihrer jeweiligen
Pflegetätigkeit zu beachten.Bei
einer Überschreitung der Grenzwerte (z.B. ein Schwerpflegebedürftiger - Pflegestufe II - zahlt
einer Pflegeperson eine finanzielle Anerkennung in Höhe von
500 EUR monatlich) hat die
Pflegekasse zu prüfen, ob
dennoch eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit oder aber
ein Beschäftigungsverhältnis
vorliegt.
Eine nicht erwerbsmäßige
Pflegetätigkeit liegt dann nicht
vor, wenn die Pflegeperson in
einer vertraglichen oder sonstigen Beziehung zu einem Dritten
(z.B. einem Unternehmen der
freien Wohlfahrtspflege) steht.
Eine Besonderheit besteht in
den Fällen, in denen trotz
Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses zum Pflegebedürftigen nur ein Arbeitsentgelt
gezahlt wird, das das jeweilige
Pflegegeld1) nicht übersteigt. In
diesen Fällen wird eine nicht
erwerbsmäßige Pflegetätigkeit
unterstellt.
1) Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat: Pflegestufe I 205 EUR;
Pflegestufe II 410 EUR; Pflegestufe
III 665 EUR
10
2.3
Umfang der Pflegetätigkeit
Rentenversicherungspflicht tritt
nur für die Personen ein, die
einen Pflegebedürftigen regelmäßig mindestens 14 Stunden in
der Woche nicht erwerbsmäßig
pflegen. Die wöchentliche
Mindeststundenzahl muss durch
die Pflegetätigkeit für einen
Pflegebedürftigen und nicht erst
durch das Zusammenrechnen
verschiedener Pflegetätigkeiten
erreicht werden.
Der wöchentliche Umfang der
Pflegetätigkeit wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt.
Die Pflegestunden setzen sich
zusammen aus der Grundpflege
und der hauswirtschaftlichen
Versorgung.
Der im Einzelfall erforderliche
Mindestpflegeaufwand von 14
Stunden in der Woche kann
allein mit Hilfeleistungen im
Bereich der Grundpflege oder
aber nur im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
erbracht werden, wenn nach
den Feststellungen des Medizinischen Dienstes (MDK) insoweit
ein tatsächlicher Hilfebedarf
besteht. Weil jedoch die ausschließlich im Bereich der
Hauswirtschaft benötigte Hilfe
keine Leistungsansprüche in der
Pflegever-sicherung auslöst, kann
die für die Rentenversicherungspflicht geforderte Mindeststundenzahl allein mit Hilfeleistungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nur
erfüllt werden, wenn in ausreichendem Maße - von Anderen
geleistete - Grundpflege erforderlich ist.
Sofern ein
Pflegebedürftiger - wegen der
Schwere seiner Pflegebedürftigkeit - von mehreren Pflegepersonen gepflegt wird, kann für
jede Pflegeperson, die regelmäßig mindestens 14 Stunden
wöchentlich nicht erwerbsmäßig
pflegt, Rentenversicherungspflicht
bestehen. Regelmäßigkeit wird
dann noch unterstellt, wenn die
Pflegetätigkeit in einem wöchentlichen oder mehrwöchentlichen
Turnus wechselt. Umfasst der
Zeitraum zwischen den einzenen
11
Pflegetätigkeiten jedoch mindestens einen Kalendermonat, liegt
keine Regelmäßigkeit mehr vor.
Rentenversicherungspflicht kann
dann nur während der tatsächlichen Pflegetätigkeit eintreten.
Beispiele:
(1) Nicht erwerbsmäßige
häusliche Pflege eines
Schwerpflegebedürftigen
(Pflegestufe II) 30 Std./Woche
Pflege erfolgt durch
Person A 15 Std./Woche
Person B 15 Std./Woche
Ergebnis:
Sowohl Person A als auch
Person B können als Pflegepersonen rentenversicherungspflichtig sein, weil sie
einen Pflegebedürftigen nicht
erwerbsmäßig mindestens
14 Stunden in der Woche
pflegen.
12
(2) Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) 30 Std./Woche
Pflege erfolgt durch
Person A 10 Std./Woche
Person B 20 Std./Woche
Ergebnis:
Person A ist keine Pflege
person im Sinne des Rentenversicherungsrechts, da die
Pflegetätigkeit nicht mindestens 14 Stunden in der
Woche umfasst. Person B
kann als Pflegeperson
rentenversicherungspflichtig
sein.
(3) Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege eines erheblich
Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) 14 Std./Woche
Pflege erfolgt im wöchentlichen Wechsel durch
Person A 14 Std./Woche
Person B 14 Std./Woche
Ergebnis:
Person A und Person B können als Pflegepersonen nicht
rentenversicherungspflichtig
werden, da die Pflegetätigkeiten nicht regelmäßig
in der Woche 14 Stunden
betragen.
(4) Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) 28 Std./Woche
Pflege erfolgt im
zweiwöchentlichem Wechsel
durch
Person A 28 Std./Woche
Person B 28 Std./Woche
Ergebnis:
Sowohl Person A als auch
Person B können als Pflegepersonen rentenversicherungspflichtig sein, weil sie
einen Pflegebedürftigen nicht
erwerbsmäßig regelmäßig
mindestens 14 Stunden in
der Woche pflegen.
(5) Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) 28 Std./Woche
Pflege erfolgt im
zweimonatlichem Wechsel
durch
Person A 28 Std./Woche
Person B 28 Std./Woche
Ergebnis:
Sowohl Person A als auch
Person B können nur während der tatsächlichen
Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig sein. Eine
regelmäßige Pflegetätigkeit
von mindestens 14 Stunden
in der Woche liegt nicht vor,
weil zwischen den Pflegetätigkeiten mindestens ein
Kalendermonat liegt.
13
Eine internatsmäßige Unterbringung des Pflegebedürftigen steht
der Regelmäßigkeit dann nicht
entgegen, wenn der Pflegebedürftige immer am Wochenende
in den häuslichen Bereich
zurückkehrt und in dieser Zeit
regelmäßig mindestens 14
Stunden gepflegt wird. Das gilt
auch dann, wenn die Intervalle
zwischen der häuslichen Pflege
größer als eine Woche sind
(z.B. 14-tägige Heimkehr) und
der Mindestaufwand der Pflegetätigkeit im Durchschnitt 14
Stunden in der Woche beträgt.
Kehrt der Pflegebedürftige bei
dauernder internatsmäßiger
Unterbringung lediglich in den
Ferienzeiten in die häusliche
Umgebung zurück und wird
gepflegt, kommt Rentenversicherungspflicht nur in Betracht,
wenn die Pflegetätigkeit während der gesamten Ferienzeit im
Jahr (ca. 12 Wochen) ausgeübt
wird. Auf Grund der bei der
Feststellung der Versicherungspflicht erforderlichen vorausschauenden Betrachtungsweise
sollten betroffene Pflegepersonen
daher im Voraus die Durchführung der Pflegetätigkeit während
der gesamten Ferienzeit im Jahr
erklären. Rentenversicherungs-
14
pflicht besteht dann für diese
Pflegezeiten.
Von einer regelmäßigen Pflege
ist im Übrigen nur dann auszugehen, wenn sie auf Dauer, mindestens jedoch für mehr als zwei
Monate, ausgeübt werden soll.
Eine im Voraus auf höchstens
zwei Monate befristete nicht
erwerbsmäßige Pflegetätigkeit
(z.B. eine Ersatzpflege) kann
deshalb keine Rentenversicherungspflicht begründen.
2.4
Häusliche Umgebung
Die Pflegetätigkeit muss in
häuslicher Umgebung durchgeführt werden. Hierbei kommt
sowohl eine Pflegetätigkeit im
Haushalt des Pflegebedürftigen
als auch im Haushalt der
Pflegeperson oder einer dritten
Person in Betracht. Die häusliche
Umgebung wird auch nicht
dadurch ausgeschlossen, dass
der Pflegebedürftige in einem
Altenwohnheim, Altenheim,
einem Wohnheim für Behinderte
oder einer vergleichbaren
Behinderteneinrichtung wohnt.
Dauer der Versicherungspflicht
3.
3.1
Beginn der Versicherungspflicht
Die Rentenversicherungspflicht
einer Pflegeperson beginnt
grundsätzlich mit dem Tag der
Antragstellung des Pflegebedürftigen auf Leistungen nach dem
Pflege-Versicherungsgesetz (siehe
Beispiel 1) bei der zuständigen
Pflegekasse (vgl. Ausführungen
zu 2), frühestens jedoch von
dem Tag an, ab dem die
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen (siehe
Beispiel 2). Sollte im Rahmen
der Erstbegutachtung ein wöchentlicher Pflegeaufwand von
weniger als 14 Stunden festgestellt werden und sich durch eine
Folgebegutachtung herausstellen, dass sich der Hilfebedarf
nunmehr auf 14 Wochenstunden
oder mehr erhöht hat, setzt die
Rentenversicherungspflicht mit
dem Tag ein, an dem sich die
Verhältnisse (hier: erhöhter
Hilfebedarf) verändert haben.
In den Fällen, in denen der
Antrag der pflegebedürftigen
Person bei der Pflegekasse erst
später als einen Monat nach
Eintritt der Pflegebedürftigkeit
gestellt wird, beginnt die Rentenversicherungspflicht frühestens
vom Beginn des Antragsmonats
an (siehe Beispiel 3).
Zur Vermeidung von Nachteilen
beginnt die Rentenversicherungspflicht in den Fällen, in denen
der Antrag bei der Pflegekasse
innerhalb eines Monats nach
Eintritt der Pflegebedürftigkeit,
aber im darauffolgenden Kalendermonat gestellt wird, nicht
vom Antragstag, sondern ebenfalls vom Beginn des Antragsmonats an (siehe Beispiel 4).
Der Zeitpunkt, zu dem die
Pflegeperson gegenüber der
zuständigen Pflegekasse die für
die Durchführung der Rentenversicherung notwendigen Angaben macht (ggf. auf einem Fragebogen der Pflegekasse), ist für
den Beginn der Rentenversicherungspflicht nicht entscheidend. Sie tritt deshalb auch
rückwirkend ein.
15
Beispiele:
(1) Eintritt der Pflegebedürftigkeit 10.06.2002
(3) Eintritt der Pflegebedürftigkeit 10.06.2002
Antrag der pflegebedürftigen
Person bei zuständiger
Pflegekasse (Voraussetzungen
erfüllt)
26.06.2002
Antrag der pflegebedürftigen
Person bei zuständiger
Pflegekasse (Voraussetzungen
erfüllt)
12.07.2002
Beginn der Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson
26.06.2002
Beginn der Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson
01.07.2002
(2) Eintritt der Pflegebedürftigkeit 10.06.2002
(4) Eintritt der Pflegebedürftigkeit 10.06.2002
Antrag der pflegebedürftigen
Person bei zuständiger
Pflegekasse
26.06.2002
Antrag der pflegebedürftigen
Person bei zuständiger
Pflegekasse (Voraussetzungen
erfüllt)
05.07.2002
Reduzierung einer
Vollzeitbeschäftigung
(38,5 Std./Woche) der
Pflegeperson auf eine
Teilzeitbeschäftigung
(19,25 Std./Woche)
20.07.2002
Beginn der Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson
20.07.2002
16
Beginn der Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson
01.07.2002
Wenn die Pflegetätigkeit ohne
Fortbestand der Versicherungspflicht unterbrochen wird, tritt die
Rentenversicherungspflicht nach
der Unterbrechung wieder ein,
ohne dass es hierfür eines neuen
Antrags bedarf.
Beispiel:
Wie Beispiel (1)
Unterbrechung der
Pflegetätigkeit
vom 30.06.2002
bis 27.08.2002
Wiedereintritt der Rentenversicherungspflicht
28.08.2002
3.2
Ende der Versicherungspflicht
Die Rentenversicherungspflicht
endet, wenn eine der für das
Vorliegen der Versicherungspflicht erforderlichen Voraussetzungen entfällt. Sie endet somit
mit dem Tag, von dem an der
Pflegeaufwand der Pflegeperson
(z.B. durch die Pflegetätigkeit
einer weiteren Pflegeperson)
nicht mehr den erforderlichen
Mindestpflegeaufwand von 14
Stunden wöchentlich erreicht.
Wird eine regelmäßig mehr als
30 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit aufgenommen, endet die Rentenversicherungspflicht an dem Tag vor
Aufnahme dieser Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit
(vgl. Ausführungen zu Ziffer
4.3). Sie endet außerdem mit
dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit (z.B. auf Grund des
Bezugs einer Vollrente wegen
Alters; vgl. Ausführungen zu
Ziffer 4.1). Sind die Änderungen
der Verhältnisse in der Person
des Pflegebedürftigen begründet
(z.B. Wegfall der erheblichen
17
Pflegebedürftigkeit), endet die
Rentenversicherungspflicht mit
dem Ende der laufenden Leistung aus der Pflegeversicherung. Bei einer vollstationären
Krankenhausbehandlung oder
einer stationären medizinischen
Rehabilitationsmaßnahme des
Pflegebedürftigen besteht die
Rentenversicherungspflicht bis
vier Wochen und für die Dauer
der häuslichen Krankenpflege
sowie bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt des
Pflegebedürftigen (mit Pflegeperson) bis sechs Wochen im
Kalenderjahr allerdings fort.
Ist die Pflegeperson wegen
Erholungsurlaub, Krankheit oder
aus anderen Gründen an der
Pflege gehindert, bleibt das
Versicherungsverhältnis bestehen, wenn die Pflegetätigkeit für
weniger als einen Kalendermonat unterbrochen wird. In diesen
Fällen wirken sich die Unterbrechungstage allerdings auf die
Beitragsberechnung aus (vgl.
Ausführungen zu Ziffer 5.5).
Die Rentenversicherungspflicht
der Pflegeperson endet spätestens mit dem Tod des Pflegebedürftigen, vorausgesetzt, die
nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist bis zum Todestag
tatsächlich ausgeübt worden.
18
Ausschluss von der Versicherungspflicht
4.1
Versicherungsfreiheit
Pflegepersonen sind kraft
Gesetzes versicherungsfrei,
wenn sie lediglich eine geringfügige nicht erwerbsmäßige
Pflegetätigkeit ausüben. Eine
Pflegetätigkeit ist dann geringfügig, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für diese Tätigkeit auf den Monat bezogen
325 EUR nicht übersteigt. Hierbei sind mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten zusammenzurechnen.
In der Praxis können nur dann
geringfügige Pflegetätigkeiten
vorliegen, wenn mehrere nicht
erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zulässigerweise einen
Pflegebedürftigen pflegen und
der jeweilige anteilige Pflegeumfang erheblich voneinander
abweicht.
4.
Beispiel:
Nicht erwerbsmäßige häusliche
Pflege eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) durch
Person A
50 Std./Woche
Person B
14 Std./Woche
Beitragsbemessungsgrundlage
2002 (West)
1.250,67 EUR
Anteilige Beitragsbemessungsgrundlage für
Person A
977,09 EUR
Person B
273,58 EUR
Ergebnis:
Person B ist in der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit kraft
Gesetzes versicherungsfrei, weil
die anteilige Beitragsbemessungsgrundlage 325 EUR nicht
übersteigt. Sollte diese Pflegeperson jedoch noch eine andere
pflegebedürftige Person pflegen,
so ist die hierfür maßgebliche
Beitragsbemessungsgrundlage
mit der o.a. Beitragsbemessungsgrundlage zusammenzurechnen. Sofern hierdurch der
Betrag von 325 EUR überschritten wird, tritt in allen Pflegetätigkeiten Rentenversicherungspflicht ein.
19
Versicherungsfreiheit tritt auch
dann ein, wenn die Pflegeperson
• eine Vollrente wegen Alters
bezieht (z.B. Regelaltersrente, Altersrente für Frauen),
• nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden
kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung eine
Versorgung nach Erreichen
einer Altersgrenze bezieht
(z.B. Pension, Ruhegehalt)
oder als Mitglied einer geistlichen Genossenschaft, Diakonisse oder Angehöriger
einer ähnlichen Gemeinschaft die in dieser Gemeinschaft übliche Altersversorgung erhält,
20
• bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres noch nicht versichert war oder
• nach Vollendung des 65.
Lebensjahres wegen nicht
erfüllter Wartezeit eine Beitragserstattung aus eigener
Versicherung erhalten hat.
Die meisten älteren Pflegepersonen sind somit von der
Rentenversicherungspflicht
ausgeschlossen. Dies trifft in der
Regel aber nicht für Pflegepersonen zu, die zwar bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres noch nicht versichert waren,
denen jedoch Kindererziehungszeiten anzurechnen sind.
4.2
Befreiung von der Versicherungspflicht
Die in der gesetzlichen Rentenversicherung möglichen Befreiungen von der Versicherungspflicht
stehen der Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson grundsätzlich nicht entgegen. Das
bedeutet, dass insbesondere
auch die Pflegepersonen, die
bereits am 31. Dezember 1991
als
• Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder
dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
• Handwerker oder
• Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Rentenversicherungspflicht befreit waren und deshalb
weiterhin versicherungsbefreit
sind, rentenversicherungspflichtig
werden können.
Dies gilt entsprechend für die
selbständig Tätigen, die am 31.
Dezember 1991 in den neuen
Bundesländern auf Grund eines
Versicherungsvertrages mit einem
privaten Versicherungsunternehmen sowie für Selbständige mit
einem Auftraggeber, und für
selbständige Lehrer, Erzieher,
Pflegepersonen, Hebammen und
sonstige Selbständige in den
neuen Bundesländern die bereits
am 31. Dezember 1998 ihre
Tätigkeit ausgeübt haben von
der Rentenversicherungspflicht
befreit wurden und deren
Befreiung weiterhin besteht.
Sofern Pflegepersonen als
Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (z.B. angestellte Ärzte oder Apotheker), erstreckt sich diese Befreiung
allerdings auch auf die nicht
erwerbsmäßige Pflegetätigkeit.
Die soziale Sicherung der Pflegepersonen erfolgt in diesen
Fällen durch eine Beitragszahlung an die berufsständische
Versorgungseinrichtung.
21
4.3
Sonstige Ausschlussgründe
Von der besonderen Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen sind außerdem ausgeschlossen
• Personen, die neben der
nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit regelmäßig mehr
als 30 Stunden in der Woche im Inland oder in einem
anderen EU-Mitgliedstaat
beschäftigt oder selbständig
tätig sind,
• Jugendliche im freiwilligen
sozialen Jahr und Zivildienstleistende, die während ihres
Dienstes eine Pflegetätigkeit
ausüben,
• Jugendliche, die das 15.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
22
• Pflegekräfte,
- die bei einer Pflegekasse
angestellt sind,
- die bei ambulanten
Pflegeeinrichtungen angestellt sind,
- mit denen die Pflegekassen einen Vertrag zur
Sicherstellung der häuslichen Pflege abgeschlossen haben,
- die als selbständig erwerbstätige Pflegepersonen kraft Gesetzes
der Rentenversicherungspflicht unterliegen.
Für die o.a. Personen besteht
ggf. ausschließlich auf Grund
einer Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit nach
anderen Regelungen Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Von der Rentenversicherungspflicht sind jedoch nicht ausgeschlossen Pflegepersonen, die
daneben eine Beschäftigung
oder selbständige Tätigkeit
ausüben, wenn die 30-StundenGrenze lediglich zeitweise
überschritten wird (Ermittlung der
regelmäßigen Wochenarbeitszeit: Addition der voraussichtlichen Arbeitsstunden von 3
Kalendermonaten (=13 Wochen), Ergebnis durch 13
dividieren) sowie diejenigen, die
Arbeitslosengeld/-hilfe*), Altersübergangsgeld, Vorruhestandsgeld, Kurzarbeitergeld bei
Kurzarbeit-“Null“, Unterhaltsgeld
im Rahmen schulischer Berufsausbildung oder Erziehungsgeld
beziehen bzw. Erziehungsurlaub
in Anspruch nehmen.
Die Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes sowie
die Beurlaubung unter Wegfall
der Bezüge von mehr als zwei
Monaten steht der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ebenfalls nicht entgegen.
Pflegepersonen, die Entgeltersatzleistungen (Krankengeld,
Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld) im Anschluss an eine
Beschäftigung von mehr als 30
Stunden wöchentlich erhalten,
sind hingegen weiterhin von der
Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen. Bei einer Altersteilzeitarbeit kann Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson eintreten, wenn bei einer
kontinuierlich reduzierten Arbeitszeit die Arbeitszeit auf nicht
mehr als 30 Stunden wöchentlich reduziert wird sowie im
Rahmen eines Blockmodells
ausschließlich während der
Freizeitphase.
*) Es ist vorgesehen, die Rentenversicherungspflicht auch in den Fällen auszuschließen, in denen eine Arbeitslosigkeit aus einer mindestens 30 Std./Wo.-Beschäftigung besteht.
23
Beitragsbemessungsgrundlage
5.
Beitragsbemessungsgrundlage
für Versicherungspflichtige sind
die sog. beitragspflichtigen
Einnahmen. Die beitragspflichtigen Einnahmen bei Pflegepersonen werden entsprechend
dem pflegerischen Aufwand in
Vomhundertsätzen der Bezugsgröße2) bestimmt. Dabei wird
nicht nur auf die jeweilige Stufe
der Pflegebedürftigkeit abgestellt, sondern zusätzlich innerhalb der Stufen nach dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand
differenziert. Wird die Pflegetätigkeit in den neuen Bundesländern ausgeübt, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend. Auf
den Wohnort der Pflegeperson
kommt es nicht an.
oder der Bezugsgröße (Ost) als
beitragspflichtige Einnahmen
jedoch am Wohnsitz der
Pflegeperson auszurichten.
Bei Pflegepersonen, die im
Inland wohnen und deren Pflege
im EU/EWR-Ausland erfolgt, ist
die Zuordnung der Bezugsgröße
5.2
Pflege eines Schwerpflegebedürftigen
2) Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Die Bezugsgröße gilt somit
jeweils für ein Kalenderjahr. Die für
2003 maßgebliche Bezugsgröße
sowie die hieraus resultierenden
Beitragsbemessungsgrundlagen
können der Broschüre „Rechengrößen“ für 2003 entnommen
werden.
24
5.1
Pflege eines erheblich Pflegebedürftigen
Grundlage für die Berechnung
der Rentenversicherungsbeiträge
bei der Pflege eines erheblich
Pflegebedürftigen (Pflegestufe I)
ist 26,6667 v.H. der Bezugsgröße bzw. der Bezugsgröße
(Ost), wenn der Pflegebedürftige
mindestens 14 Stunden in der
Woche gepflegt wird.
Bei Pflege eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) ist
Beitragsbemessungsgrundlage in
der gesetzlichen Rentenversicherung
• 35,5555 v.H. der Bezugsgröße bzw. der Bezugsgröße
(Ost), wenn der Pflegebedürftige mindestens 14 Stunden
• 53,3333 v.H. der Bezugsgröße bzw. der Bezugsgröße
(Ost), wenn der Pflegebedürftige mindestens 21 Stunden
• 40 v.H der Bezugsgröße
bzw. der Bezugsgröße (Ost),
wenn der Pflegebedürftige
mindestens 14 Stunden
in der Woche gepflegt wird.
• 60 v.H. der Bezugsgröße
bzw. der Bezugsgröße (Ost),
wenn der Pflegebedürftige
mindestens 21 Stunden
5.3
Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen
Bemessungsgrundlage für die
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Pflege eines
Schwerstpflegebedürftigen
(Pflegestufe III) ist
• 80 v.H. der Bezugsgröße
bzw. der Bezugsgröße (Ost),
wenn der Pflegebedürftige
mindestens 28 Stunden
in der Woche gepflegt wird.
Beitragsbemessungsgrundlage für Pflegepersonen 2002
- Übersicht -
3IOHJHVWXIH
,HUKHEOLFKH
3IOHJHEHGUIWLJ
NHLW
,,6FKZHU
SIOHJHEHGUIWLJ
NHLW
,,,6FKZHUVW
SIOHJHEHGUIWLJ
NHLW
0LQGHVWSIOHJH 9RPKXQGHUWVDW]
XPIDQJ
GHU
6WG:RFKH
%H]XJVJU|‰H
%HPHVVXQJVJUXQGODJH
:HVW
2VW
(85
(85
(85
(85
(85 (85
(85 (85
(85 (85
(85 (85
25
5.4
Beitragsberechnung bei Pflege
durch mehrere Pflegepersonen
Pflegen mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
einen Pflegebedürftigen, wird
zunächst die für sie insgesamt
maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage aus der jeweiligen Pflegestufe und dem von
allen Pflegepersonen aufgewendeten Pflegeumfang ermittelt.
Beitragspflichtige Einnahme der
einzenen Pflegeperson ist von
diesem Höchstwert der Anteil,
der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im Verhältnis zum
Umfang der Pflegetätigkeit aller
Pflegepersonen entspricht. Die
beitragspflichtige Einnahme ist
somit auf die Pflegepersonen
aufzuteilen.
Beispiele:
(1) Alte Bundesländer
Nicht erwerbsmäßige
häusliche Pflege eines
Schwerpflegebedürftigen
(Pflegestufe II) insgesamt
30 Std./Woche
Pflege erfolgt durch
Person A 15 Std./Woche
Person B 15 Std./Woche
Ergebnis:
Der Beitragsberechnung ist als
beitragspflichtige Einnahme
insgesamt 53,3333 v.H. der
Bezugsgröße (2002: 1.250,67
EUR) zu Grunde zu legen, weil
der Pflegebedürftige an mindestens 21 Stunden/Woche (hier:
30 Stunden/Woche) gepflegt
wird. Aus diesem Höchstwert
sind die Beitragsbemessungsgrundlagen für die Pflegepersonen A und B wie folgt zu
errechnen:
Person A:
1.250,67 EUR x 15 = 625,34 EUR
30
Person B:
1.250,67 EUR x 15 = 625,34 EUR
30
26
(2) Neue Bundesländer
Nicht erwerbsmäßige
häusliche Pflege eines
Schwerstpflegebedürftigen
(Pflegestufe III) insgesamt
60 Std./Woche
Pflege erfolgt durch
Person A
25 Std./Woche
Person B
20 Std./Woche
Person C
15 Std./Woche
Ergebnis:
Der Beitragsberechnung ist als
beitragspflichtige Einnahme
insgesamt 80 v.H. der Bezugsgröße (Ost) (2002: 1.568,00
EUR) zu Grunde zu legen, weil
der Pflegebedürftige an mindestens 28 Std./Woche (hier: 60
Std./Woche) gepflegt wird. Aus
diesem Höchstwert sind die
Beitragsbemessungsgrundlagen
für die Pflegepersonen A,B und
C wie folgt zu errechnen:
Person A:
1.568,00 EUR x 25 = 653,33 EUR
60
Person B:
1.568,00 EUR x 20 = 522,67 EUR
60
Person C:
1.568,00 EUR x 15 = 392,00 EUR
60
Eine Aufteilung des Höchstwertes der beitragspflichtigen Einnahmen hat jedoch insoweit zu
unterbleiben, als einzelne
Personen unter 14 Stunden in
der Woche pflegen oder als
Pflegefachkraft neben einer
Pflegeperson tätig sind und
deshalb nicht der Rentenversicherungspflicht als nicht
erwerbsmäßig tätige Pflegeperson unterliegen. Für die
übrigen Personen ergibt sich die
Beitragsbemessungsgrundlage
dann aus dem Umfang der von
ihnen insgesamt abgeleisteten
Pflegetätigkeit. Pflegepersonen,
für die nur deshalb keine Rentenversicherungsbeiträge zu
zahlen sind, weil sie versicherungsfrei sind (vgl. Ausführungen
zu 4.1) oder auf Grund einer
zusätzlichen Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit von über
30 Stunden in der Woche als
Pflegeperson nicht versicherungspflichtig sind (vgl. Ausführungen
zu 4.3) sind bei der Aufteilungsberechnung hingegen zu berücksichtigen.
27
Beispiele:
(1) Alte Bundesländer
Nicht erwerbsmäßige
häusliche Pflege eines
Schwerpflegebedürftigen
(Pflegestufe II) insgesamt
30 Std./Woche
(2) Neue Bundesländer
Nicht erwerbsmäßige
häusliche Pflege eines
Schwerstpflegebedürftigen
(Pflegestufe III) insgesamt
40 Std./Woche
Pflege erfolgt durch
Person A
10 Std./Woche
Person B
20 Std./Woche
Pflege erfolgt durch
Person A (Bezieher einer Regelaltersrente) 25 Std./Woche
Person B
15 Std./Woche
Ergebnis:
Person A ist keine Pflegeperson
im Sinne des Rentenversicherungsrechts, weil die Pflegetätigkeit nicht mindestens 14
Stunden in der Woche ausgeübt
wird. Die Pflegetätigkeit nicht
erwerbsmäßiger Pflegepersonen
umfasst somit nur noch 20 Stunden in der Woche. Dies hat zur
Folge, dass für die Pflegeperson
B als beitragspflichtige Einnahme 35,5555 v.H. der Bezugsgröße (2002: 833,78 EUR) zu
Grunde zu legen ist, weil an
mindestens 14 Stunden in der
Woche (hier: 20 Stunden/
Woche) gepflegt wird.
Ergebnis:
Der Beitragsberechnung ist als
beitragspflichtige Einnahme
insgesamt 80 v.H. der Bezugsgröße (Ost) (2002: 1.568,00
EUR) zu Grunde zu legen, weil
der Pflegebedürftige an mindestens 28 Stunden in der Woche
(hier: 40 Stunden/Woche)
gepflegt wird. Aus diesem
Höchstwert sind die Beitragsbemessungsgrundlagen für die
Pflegepersonen A und B wie
folgt zu errechnen:
Person A:
Entfällt. Es besteht Versicherungsfreiheit wegen Bezug einer Vollrente wegen Alters.
Person B:
1.568,00 EUR x 15 = 588 EUR
40
28
5.5
Beitragsberechnung bei Unterbrechung der Pflegetätigkeit
Wird die Pflegetätigkeit für
weniger als einen Kalendermonat unterbrochen, weil die
Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der Pflege
gehindert ist, ist die Beitragsbemessungsgrundlage um die
Unterbrechungstage (=Tage, für
die kein Pflegegeld zu zahlen
ist) zu kürzen. Nimmt der
Pflegebedürftige während der
Zeit dieser Unterbrechung die
Kurzzeitpflege in Anspruch,
gelten Aufnahme- und
Entlassungstag nicht als Unterbrechungstage, da für diese
Tage Pflegegeld gezahlt wird.
Bei Inanspruchnahme der
Verhinderungspflege besteht für
den ersten und letzten Tag der
Verhinderung Anspruch auf
Pflegegeld, sodass diese Tage
ebenfalls nicht als Unterbrechungstage gelten.
Bei einer Aufnahme zur vollstationären Krankenhausbehandlung direkt aus einer Kurzzeitpflegeeinrichtung heraus besteht
für eine Weiterzahlung des
Pflegegeldes keine Anspruchsgrundlage. Rentenversicherungsbeiträge sind dann ebenfalls
nicht zu zahlen.
29
Beispiel:
Alte Bundesländer
Nicht erwerbsmäßige
häusliche Pflege eines
Schwerpflegebedürftigen
(Pflegestufe II) an
22 Std./Woche
Krankheit der
Pflegeperson vom 03.07.2002
bis 28.07.2002
Inanspruchnahme
der Kurzzeitpflege
vom 03.07.2002
bis 28.07.2002
Ergebnis:
Das Versicherungsverhältnis
bleibt erhalten, da die Unterbrechung keinen vollen Kalendermonat umfasst. Als beitragspflichtige Einnahmen sind 7
Tage (Unterbrechungstage vom
04.07. bis 27.07.2002) des
Monatsbetrags aus 53,3333
v.H. der Bezugsgröße anzusetzen (2002: 1.250,67 EUR).
1.250,67 EUR x 7 Tage = 291,82 EUR
30 Tage
30
Wird die Verhinderungspflege
(von längstens vier Wochen)
nicht zusammenhängend in
Anspruch genommen, sondern
auf das Kalenderjahr verteilt, ist analog dem Leistungsrecht - für
die Aufnahme- und Entlassungstage, für die Pflegegeld gewährt
wird, von einer Beitragspflicht
auszugehen.
Beitragstragung
6.
Die Rentenversicherungsbeiträge
für nicht erwerbsmäßig tätige
Pflegepersonen sind ausschließlich von den Pflegeleistungsträgern zu tragen. Das sind für
Pflegepersonen, die einen
• in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherten
Pflegebedürftigen pflegen,
die Pflegekassen,
• bei einem privaten Versicherungsunternehmen Pflege-pflichtversicherten pflegen,
die privaten Versicherungsunternehmen,
• Pflegebedürftigen pflegen,
der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder
Leistungen der Heilfürsorge
und Leistungen eines privaten
Versicherungsunternehmens
erhält, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder der
Dienstherr und die privaten
Versicherungsunternehmen
anteilig,
• Pflegebedürftigen pflegen,
der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder
Leistungen der Heilfürsorge
und Leistungen der sozialen
Pflegeversicherung erhält, die
Festsetzungsstellen für die
Beihilfe oder der Dienstherr
und die Pflegekassen anteilig.
31
Fälligkeit und Zahlung der Beiträge
7.
Die Rentenversicherungsbeiträge
für die Pflegepersonen werden
jeweils spätestens am 15. des
Monats fällig, der dem Monat
folgt, in dem die Pflegetätigkeit
ausgeübt wurde.
Beispiel:
Nicht erwerbsmäßige
Pflegetätigkeit im
Juni 2002
Fälligkeit des Rentenversicherungsbeitrages
(spätestens) am
15.07.2002
Die Beiträge sind von denjenigen, die sie zu tragen haben
(Pflegekasse, privates Versicherungsunternehmen, Festsetzungsstelle für die Beihilfe, Dienstherr)
unmittelbar an den zuständigen
Rentenversicherungsträger (vgl.
Ausführungen zu 10.) zu zahlen.
32
Meldungen für Pflegepersonen
8.
Die Pflegekasse und das private
Versicherungsunternehmen
haben die rentenversicherungspflichtigen Pflegepersonen dem
zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die
Meldung hat zu enthalten:
1. Versicherungsnummer, soweit
bekannt,
2. Familien- und Vornamen,
3. Geburtsdatum,
4. Staatsangehörigkeit,
Der Inhalt der Meldung nach
Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 ist der
Pflegeperson und nach Nr. 7
dem Pflegebedürftigen schriftlich
mitzuteilen.
5. Anschrift,
6. Beginn und Ende der Pflegetätigkeit,
7. Pflegestufe des Pflegebedürftigen und
8. Beitragsbemessungsgrundlage.
33
Rentenrechtliche Auswirkungen der Pflichtbeiträge
für Pflegepersonen
9.
Die Pflichtbeiträge für Pflegepersonen sind auf die für die
einzelnen Rentenarten maßgeblichen Wartezeiten (5, 15, 20,
25 und 35 Jahre) anrechenbar
und können somit Rentenansprüche begründen.
Da es sich um Pflichtbeiträge
handelt, können sie außerdem
die für bestimmte Rentenleistungen erforderlichen besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Hierbei
handelt es sich insbesondere um
folgende Voraussetzungen:
• Altersrente für Frauen
Nach Vollendung des 40.
Lebensjahres müssen mehr
als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten vorliegen.
• Rente wegen Erwerbsminderung
In den letzten fünf Jahren vor
Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre
Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt worden sein.
Selbständig tätige Handwerker
(ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister), für die mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind,
können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Auf diese Mindestpflichtbeitragszeit sind auch die Beiträge für
Pflegepersonen anrechenbar.
• Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
In den letzten zehn Jahren
vor Beginn der Rente müssen
acht Jahre Pflichtbeitragszeiten vorliegen.
Mit Beiträgen für Pflegepersonen
können außerdem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation und
zur Teilhabe am Arbeitsleben
erfüllt werden.
34
Auf der Basis der Werte für das zweite Halbjahr 2002 ergeben sich
für ein Jahr Pflege in 2002 folgende monatliche Rentenzahlbeträge:
3IOHJHVWXIH
,
,,
,,,
0LQGHVWSIOHJH
XPIDQJ
6WG:RFKH
5HQWHQ]DKOEHWUDJPWO(85
:HVW
2VW
Die o.a. Beträge verändern sich entsprechend dem Umfang der
Dynamisierung der Renten (Rentenanpassungen)3).
3) Der Dynamisierungsfaktor (aktueller
Rentenwert) gilt für die Zeit vom
01.07.2002 bis zum 30.06.
2003.
35
Zuständiger Rentenversicherungsträger
10.
Für die Durchführung der Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ist
der Rentenversicherungsträger
zuständig, bei dem die Pflegeperson
• zuletzt vor der Pflegetätigkeit
versichert war,
• auf Grund einer neben der
Pflegetätigkeit bis höchstens
an 30 Stunden in der Woche ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit versichert ist oder
• auf Grund einer geringfügig
entlohnten Beschäftigung
versicherungsfrei ist und für
sie Pauschalbeiträge gezahlt
werden.
Sind vor Beginn der Pflegetätigkeit noch keine Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung
gezahlt worden, ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder auf Antrag der
Träger der Rentenversicherung
der Arbeiter zuständig. Dieses
Wahlrecht kann nur einmal
ausgeübt werden.
Für Versicherte der Bundesknappschaft führt diese die
Versicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen so
durch, als ob sie in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in
der Rentenversicherung der
Angestellten versichert wären.
36
Für Ihre Notizen
37
Für Ihre Notizen
38
Auskünfte erteilen die Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung
Versicherungsträger
Hausanschrift/Telefon/Fax
Postanschrift
LVA Baden-Württemberg
Hauptsitz Karlsruhe
Gartenstraße 105
76135 Karlsruhe
Tel.: (0721) 8 25-0
Fax: (0721) 8 25-35 03
76122 Karlsruhe
Sitz Stuttgart
Adalbert-Stifter-Straße 105
70437 Stuttgart
70429 Stuttgart
Service-Tel.: (01801) 58 24 63
Tel.: (0711) 8 48-1
Fax: (0711) 8 44-7 02
Internet: http://www.lva-baden-wuerttemberg.de
LVA Berlin
Knobelsdorffstraße 92
14059 Berlin
Service-Tel.: (0800) 4 63 65 82
Tel.: (030) 30 02-0
Fax: (030) 30 02-10 09
Internet: http://www.lva-berlin.de
E-Mail: [email protected]
LVA Brandenburg
Bertha-von-Suttner-Straße 1
15236 Frankfurt/Oder
15228 Frankfurt/Oder
Tel.: (0335) 5 51-0
Fax: (0335) 5 51-12 95
Internet: http://www.lva-brandenburg.de
LVA Braunschweig
Kurt-Schumacher-Straße 20
38102 Braunschweig
38091 Braunschweig
Service-Tel.: (0531) 70 06-278
Tel.: (0531) 70 06-0
Fax: (0531) 70 06-4 25
Internet: http://www.lva-braunschweig.de
LVA Freie und Hansestadt
Hamburg
Friedrich-Ebert-Damm 245
22159 Hamburg
Postfach 70 11 25
Service-Tel.: (040) 53 00-11 11
22011 Hamburg
Tel.: (040) 53 00-0
Fax: (040) 53 00-29 91
Internet: http://www.lva-hamburg.de
LVA Hannover
Lange Weihe 2/4
30880 Laatzen
30875 Laatzen
Service-Tel.: (0511) 8 29-46 46
Tel.: (0511) 8 29-0
Fax: (0511) 8 29-26 35
Internet: http://www.lva-hannover.de
14047 Berlin
39
Versicherungsträger
Hausanschrift/Telefon/Fax
LVA Hessen
Städelstraße 28
60596 Frankfurt/Main
Service-Tel.: (0800) 4 63 65 82
Tel.: (069) 60 52-0
Fax: (069) 60 52-16 00
Internet: http://www.lva-hessen.de
LVA Mecklenburg-Vorpommern
Platanenstraße 43
17033 Neubrandenburg
Postfach 11 01 55
Service-Tel.: (0800) 2 34 12 34
17041 Neubrandenburg
Tel.: (0395) 3 70-0
Fax: (0395) 3 70-44 44
Internet: http://www.lva-mv.info
E-Mail: [email protected]
LVA Niederbayern-Oberpfalz
Am Alten Viehmarkt 2
84028 Landshut
84024 Landshut
Service-Tel.: (0800) 4 63 65 82
Tel.: (0871) 81-0
Fax: (0871) 81-21 40
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.lva-landshut.de
LVA Oberbayern
Thomas-Dehler-Straße 3
81737 München
81729 München
Service-Tel.: (0800) 4 63 65 82
Tel.: (089) 67 81-0
Fax: (089) 67 81-23 45
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.lva-oberbayern.de
LVA Oberfranken und
Mittelfranken
Wittelsbacherring 11
95444 Bayreuth
95440 Bayreuth
Service-Tel.: (0800) 4 63 65 82
Tel.: (0921) 6 07-0
Fax: (0921) 6 07-3 98
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.lva-bayreuth.de
LVA Oldenburg-Bremen
Huntestraße 11
26135 Oldenburg
Postfach 27 67
Service-Tel.: (0441) 9 27-27 27
26017 Oldenburg
Tel.: (0441) 9 27-0
Fax: (0441) 9 27-25 63
Internet: http://www.lva-oldenburg-bremen.de
LVA Rheinland-Pfalz
Eichendorffstraße 4 - 6
67346 Speyer
67340 Speyer
Service-Tel.: (0800) 4 63 65 82
Tel.: (06232) 17-0
Fax: (06232) 17-25 89
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.lva-rheinland-pfalz.de
40
Postanschrift
60591 Frankfurt/Main
Versicherungsträger
Hausanschrift/Telefon/Fax
Postanschrift
LVA Rheinprovinz
Königsallee 71
40215 Düsseldorf
40194 Düsseldorf
Service-Tel.: (0800) 5 82 22 55
Tel.: (0211) 9 37-0
Fax: (0211) 9 37-30 96
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.lva-rheinprovinz.de
LVA für das Saarland
Martin-Luther-Straße 2 - 4
66111 Saarbrücken
66108 Saarbrücken
Tel.: (0681) 30 93-0
Fax: (0681) 30 93-1 99
Internet: http://www.lva-fuer-das-saarland.de
LVA Sachsen
Georg-Schumann-Straße 146
04159 Leipzig
Tel.: (0341) 5 50-55
Fax: (0341) 5 50-59 00
Internet: http://www.lva-sachsen.de
LVA Sachsen-Anhalt
Paracelsusstraße 21
06114 Halle
06092 Halle
Service-Tel.: (0345) 2 13-22 54
Tel.: (0345) 2 13-0
Fax: (0345) 2 02 33 14
Internet: http://www.lva-sachsen-anhalt.de
LVA Schleswig-Holstein
Ziegelstraße 150
23556 Lübeck
23544 Lübeck
Service-Tel.: (0451) 4 85-44 44
Tel.: (0451) 4 85-0
Fax: (0451) 4 85-17 77
Internet: http://www.lva-schleswig-holstein.de
LVA Schwaben
Dieselstraße 9
86154 Augsburg
86223 Augsburg
Service-Tel.: (0800) 4 63 65 82
Tel.: (0821) 5 00-0
Fax: (0821) 5 00-10 00
Internet: http://www.lva-schwaben.de
E-Mail: [email protected]
LVA Thüringen
Kranichfelder Straße 3
99097 Erfurt
Postfach 100 521
Tel.: (0361) 4 82-0
99005 Erfurt
Fax: (0361) 4 82-22 99
Internet: http://www.lva-thueringen.de
E-Mail: [email protected]
04151 Leipzig
41
Versicherungsträger
Hausanschrift/Telefon/Fax
LVA Unterfranken
Friedenstraße 12/14
97072 Würzburg
97064 Würzburg
Service-Tel.: (0800) 4 63 65 82
Tel.: (0931) 8 02-0
Fax: (0931) 8 02-2 43
Internet: http://www.lva-unterfranken.de
E-Mail: [email protected]
LVA Westfalen
Gartenstraße 194
48147 Münster
48125 Münster
Service-Tel.: (0251) 2 38-30 30
Tel.: (0251) 2 38-0
Fax: (0251) 2 38-25 70
Internet: http://www.lva-westfalen.de
E-Mail: [email protected]
Bahnversicherungsanstalt
Karlstraße 4-6
60329 Frankfurt/Main
Service-Tel.: (0180) 11 00 111
Tel.: (069) 2 65-3 30 09
Fax: (069) 2 65-3 41 70
Internet: http://www.bahnva.de
Rödelheimer Straße 47
60487 Frankfurt/Main
Neue Anschrift voraussichtlich
ab 1.12.2002
Postanschrift
Postfach 20 01 42
60605 Frankfurt/Main
Seekasse
Reimerstwiete 2
20457 Hamburg
Tel.: (040) 3 61 37-0
Fax: (040) 3 61 37-7 70/-7 47
Internet: http://www.seekasse.de
Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte
Ruhrstraße 2
10709 Berlin
Service-Tel.: (0800) 3 33 19 19
Tel.: (030) 8 65-1
Fax: (030) 8 65-2 72 40
Internet: http://www.bfa-berlin.de
E-Mail: [email protected]
Bundesknappschaft
Pieperstraße 14 - 28
44789 Bochum
44781 Bochum
Service-Tel.: (0800) 0200 501
Tel.: (0234) 3 04-0
Fax: (0234) 3 04-53 05
Internet: http://www.bundesknappschaft.de
E-Mail: [email protected]
Postfach 11 04 89
20404 Hamburg
10704 Berlin
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR), Eysseneckstraße 55, 60322 Frankfurt/Main.
Seine Aufgabe ist die Wahrnehmung aller gemeinsamen Angelegenheiten der deutschen Rentenversicherung.
42
Die Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
zusammengeschlossen im
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR)
43
VDR-Broschürenreihe
1
2
3
4a
4b
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Rund um die Rente (Grundlagenbroschüre)
Ist Ihr Rentenversicherungskonto vollständig?
Rechengrößen in der Rentenversicherung
Rente berechnen - leicht gemacht (alte Bundesländer)
Rente berechnen - leicht gemacht (neue Bundesländer)
Rente und Hinzuverdienst
Rentenversicherung der Pflegepersonen
Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner
Verschiebung der Altersgrenzen
Soziale Sicherung des Handwerks durch die
Rentenversicherung
Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen
Kindererziehungszeiten
Rehabilitation durch die Rentenversicherung
Rentenversicherung für Selbständige
Tipps für Rentnerinnen und Rentner
Versicherung im Ausland - Rente ins Ausland
Geringfügig Beschäftigte
Bestellhinweise
Diese Broschüren können Sie aus den Internet-Programmen
www.lva.de oder www.vdr.de herunterladen (download).
Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) nimmt
keinen Versand vor.
Sie können diese oder inhaltlich entsprechende Broschüren aber
bei Ihrem Rentenversicherungsträger bestellen. Sie kommen dann
per Post zu Ihnen ins Haus.
44
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