VDR 6 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Landesversicherungsanstalten, Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Rentenversicherung der Eine Information Ihrer Rentenversicherung • Ausgabe 2002/2003 Pflegepersonen • Rentenversicherung der Pflegepersonen • Dauer der Versicherungspflicht • Ausschluss von der Versicherungspflicht • Beitragsbemessungsgrundlage 1 • Beitragstragung Impressum Herausgeber: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Eysseneckstraße 55, 60322 Frankfurt am Main Satz und Layout: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Titelfoto: RSDialog GmbH, Frankfurt am Main Druck: Neiter und Kuhn GmbH, 63546 Hammersbach Auflage: 56.000, gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier Stand: 7/2002 2 Vorwort Mit dem „Gesetz zur Sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit“ (PflegeVersicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 hat der Gesetzgeber neben der Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung als fünfte Säule der Sozialversicherung die Pflegeversicherung mit Wirkung vom 1. Januar 1995 an eingeführt. Sie wird im Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) geregelt. Während die versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen des Pflege-Versicherungsgesetzes ebenfalls am 1. Januar 1995 in Kraft traten, wurden die Leistungen aus der Pflegeversicherung in zwei Stufen erst zu einem späteren Zeitpunkt gewährt. In einer ersten Stufe bietet die Pflegeversicherung seit dem 1. April 1995 Leistungen bei häuslicher Pflege. Seit dem 1. Juli 1996 werden in einer zweiten Stufe Leistungen bei stationärer Pflege gewährt. Das Pflege-Versicherungsgesetz hat unmittelbar auch Einfluss auf die gesetzliche Rentenversicherung. Zum versicherten Personenkreis gehören u.a. auch die Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Teilnehmer an Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Für sie besteht seit dem 1. Januar 1995 Pflegeversicherungspflicht mit der Konsequenz, ggf. den Beitrag zur Pflegeversicherung mittragen zu müssen. Außerdem sieht das Pflege-Versicherungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen als Leistung bei häuslicher Pflege seit dem 1. April 1995 u.a. die soziale Sicherung der Personen, die einen Pflegebedürftigen pflegen (= Pflegepersonen), in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Die hierdurch eintretende Pflichtversicherung hat die durch das Rentenreformgesetz 1992 eingeführten Berücksichtigungszeiten sowie die besonderen Beitragszahlungen wegen Pflege abgelöst. Diese Zeiten und 3 Beitragszahlungen waren ausschließlich für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 zulässig. Auf Grund der für die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege sowie der besonderen Beitragszahlungen für Pflegezeiten mittlerweile abgelaufenen Antragsfristen können diese Zeiten und Zahlungen heute nicht mehr geltend gemacht werden. 4 Die Broschüre enthält Erläuterungen zur Rentenversicherung der Pflegepersonen. Die Pflegeversicherungspflicht der Rentner wird in der Broschüre Krankenund Pflegeversicherung der Rentner erläutert. Inhaltsverzeichnis 1. Rentenversicherung der Pflegepersonen 2. Versicherungspflichtiger Personenkreis 2.1 Begriff der Pflegeperson 2.2 Nicht erwerbsmäßige Pflege 2.3 Umfang der Pflegetätigkeit 2.4 Häusliche Pflege 8 9 9 11 14 3. Dauer der Versicherungspflicht 3.1 Beginn der Versicherungspflicht 3.2 Ende der Versicherungspflicht 15 15 17 4. Ausschluss von der Versicherungspflicht 4.1 Versicherungsfreiheit 4.2 Befreiung von der Versicherungspflicht 4.3 Sonstige Ausschlussgründe 19 19 21 22 5. Beitragsbemessungsgrundlage 5.1 Pflege eines erheblich Pflegebedürftigen 5.2 Pflege eines Schwerpflegebedürftigen 5.3 Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen 5.4 Beitragsberechnung bei Pflege durch mehrere Pflegepersonen 5.5 Beitragsberechnung bei Unterbrechung der Pflegetätigkeit 24 24 24 25 29 6. Beitragstragung 31 7. Fälligkeit und Zahlung der Beiträge 32 8. Meldungen für Pflegepersonen 33 9. Rentenrechtliche Auswirkungen der Pflichtbeiträge für Pflegepersonen 34 Zuständiger Rentenversicherungsträger 36 10. 7 26 5 6 Rentenversicherung der Pflegepersonen Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, die wegen der Pflegetätigkeit oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten, ist die soziale Sicherung der Pflegepersonen über die mit der Rentenreform 1992 getroffenen Maßnahmen hinaus weiter verbessert worden. 1. Darüber hinaus werden die Pflegepersonen während der pflegerischen Tätigkeit in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Um die Rückkehr in das Erwerbsleben nach Beendigung der pflegerischen Tätigkeit zu erleichtern, sind in der Arbeitslosenversicherung außerdem Hilfen vorgesehen. 7 Versicherungspflichtiger Personenkreis 2. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht seit dem 1.4.1995 für Personen Versicherungspflicht in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Eine neben der Pflegetätigkeit ausgeübte anderweitige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die 30 Stunden in der Woche nicht übersteigt, schließt die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson nicht aus. Für diese Pflegepersonen sowie für diejenigen, die mehrere Pflegebedürftige pflegen und jeweils die Voraussetzungen für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht erfüllen, kann eine Mehrfachversicherung eintreten. 8 Die Beitragszahlung auf Grund der Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen wird von der Pflegekasse als Leistung der Pflegeversicherung gewährt. Es bedarf deshalb hierfür eines Antrages der pflegebedürftigen Person und - für die Durchführung der Versicherung - der Pflegeperson bei der zuständigen Pflegekasse. Zwar hat über die Versicherungs- und Beitragspflicht von Pflegepersonen grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zu entscheiden. Eine Verpflichtung für diese Entscheidung besteht allerdings nur dann, wenn Streit über die Versicherungspflicht oder den Umfang der Beitragspflicht besteht. Soweit die Pflegekassen ihre Leistungspflicht (zur Zahlung der Beiträge) für gegeben halten, haben sie diese ohne vorherige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zu erfüllen. Zuständig für die Durchführung dieser Rentenversicherungspflicht ist die Pflegekasse, gegen die der Pflegebedürftige (nicht die Pflegeperson) Ansprüche auf Leistungen nach dem Pflege-Versicherungsgesetz geltend machen kann. 2.1 Begriff der Pflegeperson Pflegepersonen im Sinne des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung durch eine Beitragszahlung zur Rentenversicherung erhalten Pflegepersonen aber nur dann, wenn sie eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen. Pflegebedürftige in diesem Sinne sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (= Schweroder Schwerstpflegebedürftigkeit) der Hilfe bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit wird auf Veranlassung der Pflegekassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt. Zu den Pflegepersonen zählen in der Regel Familienangehörige, Verwandte, aber auch Freunde, Nachbarn und sonstige ehrenamtliche Helfer. Ordensangehörige gehören nur dann zu den Pflegepersonen, wenn sie ihre Pflegetätigkeit nicht im Dienst oder im Rahmen der Gemeinschaft ausüben. 2.2 Nicht erwerbsmäßige Pflege Das Vorliegen einer nicht erwerbsmäßigen Pflege muss die Pflegekasse grundsätzlich in jedem Einzelfall prüfen. Dies kann sie jedoch bei einer Pflegetätigkeit unter Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder Nachbarn in der Regel unterstellen. Von einer nicht erwerbsmäßigen Pflege ist grundsätzlich auch bei sonstigen 9 ehrenamtlichen Helfern auszugehen, wenn die finanzielle Anerkennung, die die Pflegeperson für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen erhält, das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld 1) nicht übersteigt. Wenn sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen teilen, sind die Grenzwerte anteilig im Verhältnis zum Umfang ihrer jeweiligen Pflegetätigkeit zu beachten.Bei einer Überschreitung der Grenzwerte (z.B. ein Schwerpflegebedürftiger - Pflegestufe II - zahlt einer Pflegeperson eine finanzielle Anerkennung in Höhe von 500 EUR monatlich) hat die Pflegekasse zu prüfen, ob dennoch eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit oder aber ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit liegt dann nicht vor, wenn die Pflegeperson in einer vertraglichen oder sonstigen Beziehung zu einem Dritten (z.B. einem Unternehmen der freien Wohlfahrtspflege) steht. Eine Besonderheit besteht in den Fällen, in denen trotz Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses zum Pflegebedürftigen nur ein Arbeitsentgelt gezahlt wird, das das jeweilige Pflegegeld1) nicht übersteigt. In diesen Fällen wird eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit unterstellt. 1) Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat: Pflegestufe I 205 EUR; Pflegestufe II 410 EUR; Pflegestufe III 665 EUR 10 2.3 Umfang der Pflegetätigkeit Rentenversicherungspflicht tritt nur für die Personen ein, die einen Pflegebedürftigen regelmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche nicht erwerbsmäßig pflegen. Die wöchentliche Mindeststundenzahl muss durch die Pflegetätigkeit für einen Pflegebedürftigen und nicht erst durch das Zusammenrechnen verschiedener Pflegetätigkeiten erreicht werden. Der wöchentliche Umfang der Pflegetätigkeit wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt. Die Pflegestunden setzen sich zusammen aus der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der im Einzelfall erforderliche Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden in der Woche kann allein mit Hilfeleistungen im Bereich der Grundpflege oder aber nur im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung erbracht werden, wenn nach den Feststellungen des Medizinischen Dienstes (MDK) insoweit ein tatsächlicher Hilfebedarf besteht. Weil jedoch die ausschließlich im Bereich der Hauswirtschaft benötigte Hilfe keine Leistungsansprüche in der Pflegever-sicherung auslöst, kann die für die Rentenversicherungspflicht geforderte Mindeststundenzahl allein mit Hilfeleistungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nur erfüllt werden, wenn in ausreichendem Maße - von Anderen geleistete - Grundpflege erforderlich ist. Sofern ein Pflegebedürftiger - wegen der Schwere seiner Pflegebedürftigkeit - von mehreren Pflegepersonen gepflegt wird, kann für jede Pflegeperson, die regelmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich nicht erwerbsmäßig pflegt, Rentenversicherungspflicht bestehen. Regelmäßigkeit wird dann noch unterstellt, wenn die Pflegetätigkeit in einem wöchentlichen oder mehrwöchentlichen Turnus wechselt. Umfasst der Zeitraum zwischen den einzenen 11 Pflegetätigkeiten jedoch mindestens einen Kalendermonat, liegt keine Regelmäßigkeit mehr vor. Rentenversicherungspflicht kann dann nur während der tatsächlichen Pflegetätigkeit eintreten. Beispiele: (1) Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) 30 Std./Woche Pflege erfolgt durch Person A 15 Std./Woche Person B 15 Std./Woche Ergebnis: Sowohl Person A als auch Person B können als Pflegepersonen rentenversicherungspflichtig sein, weil sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen. 12 (2) Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) 30 Std./Woche Pflege erfolgt durch Person A 10 Std./Woche Person B 20 Std./Woche Ergebnis: Person A ist keine Pflege person im Sinne des Rentenversicherungsrechts, da die Pflegetätigkeit nicht mindestens 14 Stunden in der Woche umfasst. Person B kann als Pflegeperson rentenversicherungspflichtig sein. (3) Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege eines erheblich Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) 14 Std./Woche Pflege erfolgt im wöchentlichen Wechsel durch Person A 14 Std./Woche Person B 14 Std./Woche Ergebnis: Person A und Person B können als Pflegepersonen nicht rentenversicherungspflichtig werden, da die Pflegetätigkeiten nicht regelmäßig in der Woche 14 Stunden betragen. (4) Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) 28 Std./Woche Pflege erfolgt im zweiwöchentlichem Wechsel durch Person A 28 Std./Woche Person B 28 Std./Woche Ergebnis: Sowohl Person A als auch Person B können als Pflegepersonen rentenversicherungspflichtig sein, weil sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig regelmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen. (5) Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) 28 Std./Woche Pflege erfolgt im zweimonatlichem Wechsel durch Person A 28 Std./Woche Person B 28 Std./Woche Ergebnis: Sowohl Person A als auch Person B können nur während der tatsächlichen Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig sein. Eine regelmäßige Pflegetätigkeit von mindestens 14 Stunden in der Woche liegt nicht vor, weil zwischen den Pflegetätigkeiten mindestens ein Kalendermonat liegt. 13 Eine internatsmäßige Unterbringung des Pflegebedürftigen steht der Regelmäßigkeit dann nicht entgegen, wenn der Pflegebedürftige immer am Wochenende in den häuslichen Bereich zurückkehrt und in dieser Zeit regelmäßig mindestens 14 Stunden gepflegt wird. Das gilt auch dann, wenn die Intervalle zwischen der häuslichen Pflege größer als eine Woche sind (z.B. 14-tägige Heimkehr) und der Mindestaufwand der Pflegetätigkeit im Durchschnitt 14 Stunden in der Woche beträgt. Kehrt der Pflegebedürftige bei dauernder internatsmäßiger Unterbringung lediglich in den Ferienzeiten in die häusliche Umgebung zurück und wird gepflegt, kommt Rentenversicherungspflicht nur in Betracht, wenn die Pflegetätigkeit während der gesamten Ferienzeit im Jahr (ca. 12 Wochen) ausgeübt wird. Auf Grund der bei der Feststellung der Versicherungspflicht erforderlichen vorausschauenden Betrachtungsweise sollten betroffene Pflegepersonen daher im Voraus die Durchführung der Pflegetätigkeit während der gesamten Ferienzeit im Jahr erklären. Rentenversicherungs- 14 pflicht besteht dann für diese Pflegezeiten. Von einer regelmäßigen Pflege ist im Übrigen nur dann auszugehen, wenn sie auf Dauer, mindestens jedoch für mehr als zwei Monate, ausgeübt werden soll. Eine im Voraus auf höchstens zwei Monate befristete nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit (z.B. eine Ersatzpflege) kann deshalb keine Rentenversicherungspflicht begründen. 2.4 Häusliche Umgebung Die Pflegetätigkeit muss in häuslicher Umgebung durchgeführt werden. Hierbei kommt sowohl eine Pflegetätigkeit im Haushalt des Pflegebedürftigen als auch im Haushalt der Pflegeperson oder einer dritten Person in Betracht. Die häusliche Umgebung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pflegebedürftige in einem Altenwohnheim, Altenheim, einem Wohnheim für Behinderte oder einer vergleichbaren Behinderteneinrichtung wohnt. Dauer der Versicherungspflicht 3. 3.1 Beginn der Versicherungspflicht Die Rentenversicherungspflicht einer Pflegeperson beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Antragstellung des Pflegebedürftigen auf Leistungen nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (siehe Beispiel 1) bei der zuständigen Pflegekasse (vgl. Ausführungen zu 2), frühestens jedoch von dem Tag an, ab dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen (siehe Beispiel 2). Sollte im Rahmen der Erstbegutachtung ein wöchentlicher Pflegeaufwand von weniger als 14 Stunden festgestellt werden und sich durch eine Folgebegutachtung herausstellen, dass sich der Hilfebedarf nunmehr auf 14 Wochenstunden oder mehr erhöht hat, setzt die Rentenversicherungspflicht mit dem Tag ein, an dem sich die Verhältnisse (hier: erhöhter Hilfebedarf) verändert haben. In den Fällen, in denen der Antrag der pflegebedürftigen Person bei der Pflegekasse erst später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt wird, beginnt die Rentenversicherungspflicht frühestens vom Beginn des Antragsmonats an (siehe Beispiel 3). Zur Vermeidung von Nachteilen beginnt die Rentenversicherungspflicht in den Fällen, in denen der Antrag bei der Pflegekasse innerhalb eines Monats nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit, aber im darauffolgenden Kalendermonat gestellt wird, nicht vom Antragstag, sondern ebenfalls vom Beginn des Antragsmonats an (siehe Beispiel 4). Der Zeitpunkt, zu dem die Pflegeperson gegenüber der zuständigen Pflegekasse die für die Durchführung der Rentenversicherung notwendigen Angaben macht (ggf. auf einem Fragebogen der Pflegekasse), ist für den Beginn der Rentenversicherungspflicht nicht entscheidend. Sie tritt deshalb auch rückwirkend ein. 15 Beispiele: (1) Eintritt der Pflegebedürftigkeit 10.06.2002 (3) Eintritt der Pflegebedürftigkeit 10.06.2002 Antrag der pflegebedürftigen Person bei zuständiger Pflegekasse (Voraussetzungen erfüllt) 26.06.2002 Antrag der pflegebedürftigen Person bei zuständiger Pflegekasse (Voraussetzungen erfüllt) 12.07.2002 Beginn der Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson 26.06.2002 Beginn der Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson 01.07.2002 (2) Eintritt der Pflegebedürftigkeit 10.06.2002 (4) Eintritt der Pflegebedürftigkeit 10.06.2002 Antrag der pflegebedürftigen Person bei zuständiger Pflegekasse 26.06.2002 Antrag der pflegebedürftigen Person bei zuständiger Pflegekasse (Voraussetzungen erfüllt) 05.07.2002 Reduzierung einer Vollzeitbeschäftigung (38,5 Std./Woche) der Pflegeperson auf eine Teilzeitbeschäftigung (19,25 Std./Woche) 20.07.2002 Beginn der Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson 20.07.2002 16 Beginn der Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson 01.07.2002 Wenn die Pflegetätigkeit ohne Fortbestand der Versicherungspflicht unterbrochen wird, tritt die Rentenversicherungspflicht nach der Unterbrechung wieder ein, ohne dass es hierfür eines neuen Antrags bedarf. Beispiel: Wie Beispiel (1) Unterbrechung der Pflegetätigkeit vom 30.06.2002 bis 27.08.2002 Wiedereintritt der Rentenversicherungspflicht 28.08.2002 3.2 Ende der Versicherungspflicht Die Rentenversicherungspflicht endet, wenn eine der für das Vorliegen der Versicherungspflicht erforderlichen Voraussetzungen entfällt. Sie endet somit mit dem Tag, von dem an der Pflegeaufwand der Pflegeperson (z.B. durch die Pflegetätigkeit einer weiteren Pflegeperson) nicht mehr den erforderlichen Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden wöchentlich erreicht. Wird eine regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen, endet die Rentenversicherungspflicht an dem Tag vor Aufnahme dieser Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit (vgl. Ausführungen zu Ziffer 4.3). Sie endet außerdem mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit (z.B. auf Grund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters; vgl. Ausführungen zu Ziffer 4.1). Sind die Änderungen der Verhältnisse in der Person des Pflegebedürftigen begründet (z.B. Wegfall der erheblichen 17 Pflegebedürftigkeit), endet die Rentenversicherungspflicht mit dem Ende der laufenden Leistung aus der Pflegeversicherung. Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme des Pflegebedürftigen besteht die Rentenversicherungspflicht bis vier Wochen und für die Dauer der häuslichen Krankenpflege sowie bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt des Pflegebedürftigen (mit Pflegeperson) bis sechs Wochen im Kalenderjahr allerdings fort. Ist die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, bleibt das Versicherungsverhältnis bestehen, wenn die Pflegetätigkeit für weniger als einen Kalendermonat unterbrochen wird. In diesen Fällen wirken sich die Unterbrechungstage allerdings auf die Beitragsberechnung aus (vgl. Ausführungen zu Ziffer 5.5). Die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson endet spätestens mit dem Tod des Pflegebedürftigen, vorausgesetzt, die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist bis zum Todestag tatsächlich ausgeübt worden. 18 Ausschluss von der Versicherungspflicht 4.1 Versicherungsfreiheit Pflegepersonen sind kraft Gesetzes versicherungsfrei, wenn sie lediglich eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben. Eine Pflegetätigkeit ist dann geringfügig, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für diese Tätigkeit auf den Monat bezogen 325 EUR nicht übersteigt. Hierbei sind mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten zusammenzurechnen. In der Praxis können nur dann geringfügige Pflegetätigkeiten vorliegen, wenn mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zulässigerweise einen Pflegebedürftigen pflegen und der jeweilige anteilige Pflegeumfang erheblich voneinander abweicht. 4. Beispiel: Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) durch Person A 50 Std./Woche Person B 14 Std./Woche Beitragsbemessungsgrundlage 2002 (West) 1.250,67 EUR Anteilige Beitragsbemessungsgrundlage für Person A 977,09 EUR Person B 273,58 EUR Ergebnis: Person B ist in der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit kraft Gesetzes versicherungsfrei, weil die anteilige Beitragsbemessungsgrundlage 325 EUR nicht übersteigt. Sollte diese Pflegeperson jedoch noch eine andere pflegebedürftige Person pflegen, so ist die hierfür maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage mit der o.a. Beitragsbemessungsgrundlage zusammenzurechnen. Sofern hierdurch der Betrag von 325 EUR überschritten wird, tritt in allen Pflegetätigkeiten Rentenversicherungspflicht ein. 19 Versicherungsfreiheit tritt auch dann ein, wenn die Pflegeperson • eine Vollrente wegen Alters bezieht (z.B. Regelaltersrente, Altersrente für Frauen), • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze bezieht (z.B. Pension, Ruhegehalt) oder als Mitglied einer geistlichen Genossenschaft, Diakonisse oder Angehöriger einer ähnlichen Gemeinschaft die in dieser Gemeinschaft übliche Altersversorgung erhält, 20 • bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres noch nicht versichert war oder • nach Vollendung des 65. Lebensjahres wegen nicht erfüllter Wartezeit eine Beitragserstattung aus eigener Versicherung erhalten hat. Die meisten älteren Pflegepersonen sind somit von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen. Dies trifft in der Regel aber nicht für Pflegepersonen zu, die zwar bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres noch nicht versichert waren, denen jedoch Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. 4.2 Befreiung von der Versicherungspflicht Die in der gesetzlichen Rentenversicherung möglichen Befreiungen von der Versicherungspflicht stehen der Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson grundsätzlich nicht entgegen. Das bedeutet, dass insbesondere auch die Pflegepersonen, die bereits am 31. Dezember 1991 als • Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze, • Handwerker oder • Empfänger von Versorgungsbezügen von der Rentenversicherungspflicht befreit waren und deshalb weiterhin versicherungsbefreit sind, rentenversicherungspflichtig werden können. Dies gilt entsprechend für die selbständig Tätigen, die am 31. Dezember 1991 in den neuen Bundesländern auf Grund eines Versicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen sowie für Selbständige mit einem Auftraggeber, und für selbständige Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und sonstige Selbständige in den neuen Bundesländern die bereits am 31. Dezember 1998 ihre Tätigkeit ausgeübt haben von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden und deren Befreiung weiterhin besteht. Sofern Pflegepersonen als Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (z.B. angestellte Ärzte oder Apotheker), erstreckt sich diese Befreiung allerdings auch auf die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit. Die soziale Sicherung der Pflegepersonen erfolgt in diesen Fällen durch eine Beitragszahlung an die berufsständische Versorgungseinrichtung. 21 4.3 Sonstige Ausschlussgründe Von der besonderen Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen sind außerdem ausgeschlossen • Personen, die neben der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit regelmäßig mehr als 30 Stunden in der Woche im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt oder selbständig tätig sind, • Jugendliche im freiwilligen sozialen Jahr und Zivildienstleistende, die während ihres Dienstes eine Pflegetätigkeit ausüben, • Jugendliche, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 22 • Pflegekräfte, - die bei einer Pflegekasse angestellt sind, - die bei ambulanten Pflegeeinrichtungen angestellt sind, - mit denen die Pflegekassen einen Vertrag zur Sicherstellung der häuslichen Pflege abgeschlossen haben, - die als selbständig erwerbstätige Pflegepersonen kraft Gesetzes der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Für die o.a. Personen besteht ggf. ausschließlich auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach anderen Regelungen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Von der Rentenversicherungspflicht sind jedoch nicht ausgeschlossen Pflegepersonen, die daneben eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben, wenn die 30-StundenGrenze lediglich zeitweise überschritten wird (Ermittlung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit: Addition der voraussichtlichen Arbeitsstunden von 3 Kalendermonaten (=13 Wochen), Ergebnis durch 13 dividieren) sowie diejenigen, die Arbeitslosengeld/-hilfe*), Altersübergangsgeld, Vorruhestandsgeld, Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit-“Null“, Unterhaltsgeld im Rahmen schulischer Berufsausbildung oder Erziehungsgeld beziehen bzw. Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen. Die Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes sowie die Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge von mehr als zwei Monaten steht der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ebenfalls nicht entgegen. Pflegepersonen, die Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld) im Anschluss an eine Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich erhalten, sind hingegen weiterhin von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen. Bei einer Altersteilzeitarbeit kann Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson eintreten, wenn bei einer kontinuierlich reduzierten Arbeitszeit die Arbeitszeit auf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich reduziert wird sowie im Rahmen eines Blockmodells ausschließlich während der Freizeitphase. *) Es ist vorgesehen, die Rentenversicherungspflicht auch in den Fällen auszuschließen, in denen eine Arbeitslosigkeit aus einer mindestens 30 Std./Wo.-Beschäftigung besteht. 23 Beitragsbemessungsgrundlage 5. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die sog. beitragspflichtigen Einnahmen. Die beitragspflichtigen Einnahmen bei Pflegepersonen werden entsprechend dem pflegerischen Aufwand in Vomhundertsätzen der Bezugsgröße2) bestimmt. Dabei wird nicht nur auf die jeweilige Stufe der Pflegebedürftigkeit abgestellt, sondern zusätzlich innerhalb der Stufen nach dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand differenziert. Wird die Pflegetätigkeit in den neuen Bundesländern ausgeübt, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend. Auf den Wohnort der Pflegeperson kommt es nicht an. oder der Bezugsgröße (Ost) als beitragspflichtige Einnahmen jedoch am Wohnsitz der Pflegeperson auszurichten. Bei Pflegepersonen, die im Inland wohnen und deren Pflege im EU/EWR-Ausland erfolgt, ist die Zuordnung der Bezugsgröße 5.2 Pflege eines Schwerpflegebedürftigen 2) Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Die Bezugsgröße gilt somit jeweils für ein Kalenderjahr. Die für 2003 maßgebliche Bezugsgröße sowie die hieraus resultierenden Beitragsbemessungsgrundlagen können der Broschüre „Rechengrößen“ für 2003 entnommen werden. 24 5.1 Pflege eines erheblich Pflegebedürftigen Grundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge bei der Pflege eines erheblich Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) ist 26,6667 v.H. der Bezugsgröße bzw. der Bezugsgröße (Ost), wenn der Pflegebedürftige mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird. Bei Pflege eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) ist Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung • 35,5555 v.H. der Bezugsgröße bzw. der Bezugsgröße (Ost), wenn der Pflegebedürftige mindestens 14 Stunden • 53,3333 v.H. der Bezugsgröße bzw. der Bezugsgröße (Ost), wenn der Pflegebedürftige mindestens 21 Stunden • 40 v.H der Bezugsgröße bzw. der Bezugsgröße (Ost), wenn der Pflegebedürftige mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird. • 60 v.H. der Bezugsgröße bzw. der Bezugsgröße (Ost), wenn der Pflegebedürftige mindestens 21 Stunden 5.3 Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe III) ist • 80 v.H. der Bezugsgröße bzw. der Bezugsgröße (Ost), wenn der Pflegebedürftige mindestens 28 Stunden in der Woche gepflegt wird. Beitragsbemessungsgrundlage für Pflegepersonen 2002 - Übersicht - 3IOHJHVWXIH ,HUKHEOLFKH 3IOHJHEHGUIWLJ NHLW ,,6FKZHU SIOHJHEHGUIWLJ NHLW ,,,6FKZHUVW SIOHJHEHGUIWLJ NHLW 0LQGHVWSIOHJH 9RPKXQGHUWVDW] XPIDQJ GHU 6WG:RFKH %H]XJVJU|H %HPHVVXQJVJUXQGODJH :HVW 2VW (85 (85 (85 (85 (85 (85 (85 (85 (85 (85 (85 (85 25 5.4 Beitragsberechnung bei Pflege durch mehrere Pflegepersonen Pflegen mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen einen Pflegebedürftigen, wird zunächst die für sie insgesamt maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage aus der jeweiligen Pflegestufe und dem von allen Pflegepersonen aufgewendeten Pflegeumfang ermittelt. Beitragspflichtige Einnahme der einzenen Pflegeperson ist von diesem Höchstwert der Anteil, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit aller Pflegepersonen entspricht. Die beitragspflichtige Einnahme ist somit auf die Pflegepersonen aufzuteilen. Beispiele: (1) Alte Bundesländer Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) insgesamt 30 Std./Woche Pflege erfolgt durch Person A 15 Std./Woche Person B 15 Std./Woche Ergebnis: Der Beitragsberechnung ist als beitragspflichtige Einnahme insgesamt 53,3333 v.H. der Bezugsgröße (2002: 1.250,67 EUR) zu Grunde zu legen, weil der Pflegebedürftige an mindestens 21 Stunden/Woche (hier: 30 Stunden/Woche) gepflegt wird. Aus diesem Höchstwert sind die Beitragsbemessungsgrundlagen für die Pflegepersonen A und B wie folgt zu errechnen: Person A: 1.250,67 EUR x 15 = 625,34 EUR 30 Person B: 1.250,67 EUR x 15 = 625,34 EUR 30 26 (2) Neue Bundesländer Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe III) insgesamt 60 Std./Woche Pflege erfolgt durch Person A 25 Std./Woche Person B 20 Std./Woche Person C 15 Std./Woche Ergebnis: Der Beitragsberechnung ist als beitragspflichtige Einnahme insgesamt 80 v.H. der Bezugsgröße (Ost) (2002: 1.568,00 EUR) zu Grunde zu legen, weil der Pflegebedürftige an mindestens 28 Std./Woche (hier: 60 Std./Woche) gepflegt wird. Aus diesem Höchstwert sind die Beitragsbemessungsgrundlagen für die Pflegepersonen A,B und C wie folgt zu errechnen: Person A: 1.568,00 EUR x 25 = 653,33 EUR 60 Person B: 1.568,00 EUR x 20 = 522,67 EUR 60 Person C: 1.568,00 EUR x 15 = 392,00 EUR 60 Eine Aufteilung des Höchstwertes der beitragspflichtigen Einnahmen hat jedoch insoweit zu unterbleiben, als einzelne Personen unter 14 Stunden in der Woche pflegen oder als Pflegefachkraft neben einer Pflegeperson tätig sind und deshalb nicht der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson unterliegen. Für die übrigen Personen ergibt sich die Beitragsbemessungsgrundlage dann aus dem Umfang der von ihnen insgesamt abgeleisteten Pflegetätigkeit. Pflegepersonen, für die nur deshalb keine Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind, weil sie versicherungsfrei sind (vgl. Ausführungen zu 4.1) oder auf Grund einer zusätzlichen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von über 30 Stunden in der Woche als Pflegeperson nicht versicherungspflichtig sind (vgl. Ausführungen zu 4.3) sind bei der Aufteilungsberechnung hingegen zu berücksichtigen. 27 Beispiele: (1) Alte Bundesländer Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) insgesamt 30 Std./Woche (2) Neue Bundesländer Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe III) insgesamt 40 Std./Woche Pflege erfolgt durch Person A 10 Std./Woche Person B 20 Std./Woche Pflege erfolgt durch Person A (Bezieher einer Regelaltersrente) 25 Std./Woche Person B 15 Std./Woche Ergebnis: Person A ist keine Pflegeperson im Sinne des Rentenversicherungsrechts, weil die Pflegetätigkeit nicht mindestens 14 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Die Pflegetätigkeit nicht erwerbsmäßiger Pflegepersonen umfasst somit nur noch 20 Stunden in der Woche. Dies hat zur Folge, dass für die Pflegeperson B als beitragspflichtige Einnahme 35,5555 v.H. der Bezugsgröße (2002: 833,78 EUR) zu Grunde zu legen ist, weil an mindestens 14 Stunden in der Woche (hier: 20 Stunden/ Woche) gepflegt wird. Ergebnis: Der Beitragsberechnung ist als beitragspflichtige Einnahme insgesamt 80 v.H. der Bezugsgröße (Ost) (2002: 1.568,00 EUR) zu Grunde zu legen, weil der Pflegebedürftige an mindestens 28 Stunden in der Woche (hier: 40 Stunden/Woche) gepflegt wird. Aus diesem Höchstwert sind die Beitragsbemessungsgrundlagen für die Pflegepersonen A und B wie folgt zu errechnen: Person A: Entfällt. Es besteht Versicherungsfreiheit wegen Bezug einer Vollrente wegen Alters. Person B: 1.568,00 EUR x 15 = 588 EUR 40 28 5.5 Beitragsberechnung bei Unterbrechung der Pflegetätigkeit Wird die Pflegetätigkeit für weniger als einen Kalendermonat unterbrochen, weil die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der Pflege gehindert ist, ist die Beitragsbemessungsgrundlage um die Unterbrechungstage (=Tage, für die kein Pflegegeld zu zahlen ist) zu kürzen. Nimmt der Pflegebedürftige während der Zeit dieser Unterbrechung die Kurzzeitpflege in Anspruch, gelten Aufnahme- und Entlassungstag nicht als Unterbrechungstage, da für diese Tage Pflegegeld gezahlt wird. Bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege besteht für den ersten und letzten Tag der Verhinderung Anspruch auf Pflegegeld, sodass diese Tage ebenfalls nicht als Unterbrechungstage gelten. Bei einer Aufnahme zur vollstationären Krankenhausbehandlung direkt aus einer Kurzzeitpflegeeinrichtung heraus besteht für eine Weiterzahlung des Pflegegeldes keine Anspruchsgrundlage. Rentenversicherungsbeiträge sind dann ebenfalls nicht zu zahlen. 29 Beispiel: Alte Bundesländer Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) an 22 Std./Woche Krankheit der Pflegeperson vom 03.07.2002 bis 28.07.2002 Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege vom 03.07.2002 bis 28.07.2002 Ergebnis: Das Versicherungsverhältnis bleibt erhalten, da die Unterbrechung keinen vollen Kalendermonat umfasst. Als beitragspflichtige Einnahmen sind 7 Tage (Unterbrechungstage vom 04.07. bis 27.07.2002) des Monatsbetrags aus 53,3333 v.H. der Bezugsgröße anzusetzen (2002: 1.250,67 EUR). 1.250,67 EUR x 7 Tage = 291,82 EUR 30 Tage 30 Wird die Verhinderungspflege (von längstens vier Wochen) nicht zusammenhängend in Anspruch genommen, sondern auf das Kalenderjahr verteilt, ist analog dem Leistungsrecht - für die Aufnahme- und Entlassungstage, für die Pflegegeld gewährt wird, von einer Beitragspflicht auszugehen. Beitragstragung 6. Die Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind ausschließlich von den Pflegeleistungsträgern zu tragen. Das sind für Pflegepersonen, die einen • in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherten Pflegebedürftigen pflegen, die Pflegekassen, • bei einem privaten Versicherungsunternehmen Pflege-pflichtversicherten pflegen, die privaten Versicherungsunternehmen, • Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder der Dienstherr und die privaten Versicherungsunternehmen anteilig, • Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder der Dienstherr und die Pflegekassen anteilig. 31 Fälligkeit und Zahlung der Beiträge 7. Die Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegepersonen werden jeweils spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Pflegetätigkeit ausgeübt wurde. Beispiel: Nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit im Juni 2002 Fälligkeit des Rentenversicherungsbeitrages (spätestens) am 15.07.2002 Die Beiträge sind von denjenigen, die sie zu tragen haben (Pflegekasse, privates Versicherungsunternehmen, Festsetzungsstelle für die Beihilfe, Dienstherr) unmittelbar an den zuständigen Rentenversicherungsträger (vgl. Ausführungen zu 10.) zu zahlen. 32 Meldungen für Pflegepersonen 8. Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben die rentenversicherungspflichtigen Pflegepersonen dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Meldung hat zu enthalten: 1. Versicherungsnummer, soweit bekannt, 2. Familien- und Vornamen, 3. Geburtsdatum, 4. Staatsangehörigkeit, Der Inhalt der Meldung nach Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 ist der Pflegeperson und nach Nr. 7 dem Pflegebedürftigen schriftlich mitzuteilen. 5. Anschrift, 6. Beginn und Ende der Pflegetätigkeit, 7. Pflegestufe des Pflegebedürftigen und 8. Beitragsbemessungsgrundlage. 33 Rentenrechtliche Auswirkungen der Pflichtbeiträge für Pflegepersonen 9. Die Pflichtbeiträge für Pflegepersonen sind auf die für die einzelnen Rentenarten maßgeblichen Wartezeiten (5, 15, 20, 25 und 35 Jahre) anrechenbar und können somit Rentenansprüche begründen. Da es sich um Pflichtbeiträge handelt, können sie außerdem die für bestimmte Rentenleistungen erforderlichen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Voraussetzungen: • Altersrente für Frauen Nach Vollendung des 40. Lebensjahres müssen mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten vorliegen. • Rente wegen Erwerbsminderung In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt worden sein. Selbständig tätige Handwerker (ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister), für die mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Auf diese Mindestpflichtbeitragszeit sind auch die Beiträge für Pflegepersonen anrechenbar. • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit In den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente müssen acht Jahre Pflichtbeitragszeiten vorliegen. Mit Beiträgen für Pflegepersonen können außerdem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt werden. 34 Auf der Basis der Werte für das zweite Halbjahr 2002 ergeben sich für ein Jahr Pflege in 2002 folgende monatliche Rentenzahlbeträge: 3IOHJHVWXIH , ,, ,,, 0LQGHVWSIOHJH XPIDQJ 6WG:RFKH 5HQWHQ]DKOEHWUDJPWO(85 :HVW 2VW Die o.a. Beträge verändern sich entsprechend dem Umfang der Dynamisierung der Renten (Rentenanpassungen)3). 3) Der Dynamisierungsfaktor (aktueller Rentenwert) gilt für die Zeit vom 01.07.2002 bis zum 30.06. 2003. 35 Zuständiger Rentenversicherungsträger 10. Für die Durchführung der Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ist der Rentenversicherungsträger zuständig, bei dem die Pflegeperson • zuletzt vor der Pflegetätigkeit versichert war, • auf Grund einer neben der Pflegetätigkeit bis höchstens an 30 Stunden in der Woche ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versichert ist oder • auf Grund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei ist und für sie Pauschalbeiträge gezahlt werden. Sind vor Beginn der Pflegetätigkeit noch keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden, ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder auf Antrag der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter zuständig. Dieses Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden. Für Versicherte der Bundesknappschaft führt diese die Versicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen so durch, als ob sie in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versichert wären. 36 Für Ihre Notizen 37 Für Ihre Notizen 38 Auskünfte erteilen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungsträger Hausanschrift/Telefon/Fax Postanschrift LVA Baden-Württemberg Hauptsitz Karlsruhe Gartenstraße 105 76135 Karlsruhe Tel.: (0721) 8 25-0 Fax: (0721) 8 25-35 03 76122 Karlsruhe Sitz Stuttgart Adalbert-Stifter-Straße 105 70437 Stuttgart 70429 Stuttgart Service-Tel.: (01801) 58 24 63 Tel.: (0711) 8 48-1 Fax: (0711) 8 44-7 02 Internet: http://www.lva-baden-wuerttemberg.de LVA Berlin Knobelsdorffstraße 92 14059 Berlin Service-Tel.: (0800) 4 63 65 82 Tel.: (030) 30 02-0 Fax: (030) 30 02-10 09 Internet: http://www.lva-berlin.de E-Mail: [email protected] LVA Brandenburg Bertha-von-Suttner-Straße 1 15236 Frankfurt/Oder 15228 Frankfurt/Oder Tel.: (0335) 5 51-0 Fax: (0335) 5 51-12 95 Internet: http://www.lva-brandenburg.de LVA Braunschweig Kurt-Schumacher-Straße 20 38102 Braunschweig 38091 Braunschweig Service-Tel.: (0531) 70 06-278 Tel.: (0531) 70 06-0 Fax: (0531) 70 06-4 25 Internet: http://www.lva-braunschweig.de LVA Freie und Hansestadt Hamburg Friedrich-Ebert-Damm 245 22159 Hamburg Postfach 70 11 25 Service-Tel.: (040) 53 00-11 11 22011 Hamburg Tel.: (040) 53 00-0 Fax: (040) 53 00-29 91 Internet: http://www.lva-hamburg.de LVA Hannover Lange Weihe 2/4 30880 Laatzen 30875 Laatzen Service-Tel.: (0511) 8 29-46 46 Tel.: (0511) 8 29-0 Fax: (0511) 8 29-26 35 Internet: http://www.lva-hannover.de 14047 Berlin 39 Versicherungsträger Hausanschrift/Telefon/Fax LVA Hessen Städelstraße 28 60596 Frankfurt/Main Service-Tel.: (0800) 4 63 65 82 Tel.: (069) 60 52-0 Fax: (069) 60 52-16 00 Internet: http://www.lva-hessen.de LVA Mecklenburg-Vorpommern Platanenstraße 43 17033 Neubrandenburg Postfach 11 01 55 Service-Tel.: (0800) 2 34 12 34 17041 Neubrandenburg Tel.: (0395) 3 70-0 Fax: (0395) 3 70-44 44 Internet: http://www.lva-mv.info E-Mail: [email protected] LVA Niederbayern-Oberpfalz Am Alten Viehmarkt 2 84028 Landshut 84024 Landshut Service-Tel.: (0800) 4 63 65 82 Tel.: (0871) 81-0 Fax: (0871) 81-21 40 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.lva-landshut.de LVA Oberbayern Thomas-Dehler-Straße 3 81737 München 81729 München Service-Tel.: (0800) 4 63 65 82 Tel.: (089) 67 81-0 Fax: (089) 67 81-23 45 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.lva-oberbayern.de LVA Oberfranken und Mittelfranken Wittelsbacherring 11 95444 Bayreuth 95440 Bayreuth Service-Tel.: (0800) 4 63 65 82 Tel.: (0921) 6 07-0 Fax: (0921) 6 07-3 98 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.lva-bayreuth.de LVA Oldenburg-Bremen Huntestraße 11 26135 Oldenburg Postfach 27 67 Service-Tel.: (0441) 9 27-27 27 26017 Oldenburg Tel.: (0441) 9 27-0 Fax: (0441) 9 27-25 63 Internet: http://www.lva-oldenburg-bremen.de LVA Rheinland-Pfalz Eichendorffstraße 4 - 6 67346 Speyer 67340 Speyer Service-Tel.: (0800) 4 63 65 82 Tel.: (06232) 17-0 Fax: (06232) 17-25 89 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.lva-rheinland-pfalz.de 40 Postanschrift 60591 Frankfurt/Main Versicherungsträger Hausanschrift/Telefon/Fax Postanschrift LVA Rheinprovinz Königsallee 71 40215 Düsseldorf 40194 Düsseldorf Service-Tel.: (0800) 5 82 22 55 Tel.: (0211) 9 37-0 Fax: (0211) 9 37-30 96 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.lva-rheinprovinz.de LVA für das Saarland Martin-Luther-Straße 2 - 4 66111 Saarbrücken 66108 Saarbrücken Tel.: (0681) 30 93-0 Fax: (0681) 30 93-1 99 Internet: http://www.lva-fuer-das-saarland.de LVA Sachsen Georg-Schumann-Straße 146 04159 Leipzig Tel.: (0341) 5 50-55 Fax: (0341) 5 50-59 00 Internet: http://www.lva-sachsen.de LVA Sachsen-Anhalt Paracelsusstraße 21 06114 Halle 06092 Halle Service-Tel.: (0345) 2 13-22 54 Tel.: (0345) 2 13-0 Fax: (0345) 2 02 33 14 Internet: http://www.lva-sachsen-anhalt.de LVA Schleswig-Holstein Ziegelstraße 150 23556 Lübeck 23544 Lübeck Service-Tel.: (0451) 4 85-44 44 Tel.: (0451) 4 85-0 Fax: (0451) 4 85-17 77 Internet: http://www.lva-schleswig-holstein.de LVA Schwaben Dieselstraße 9 86154 Augsburg 86223 Augsburg Service-Tel.: (0800) 4 63 65 82 Tel.: (0821) 5 00-0 Fax: (0821) 5 00-10 00 Internet: http://www.lva-schwaben.de E-Mail: [email protected] LVA Thüringen Kranichfelder Straße 3 99097 Erfurt Postfach 100 521 Tel.: (0361) 4 82-0 99005 Erfurt Fax: (0361) 4 82-22 99 Internet: http://www.lva-thueringen.de E-Mail: [email protected] 04151 Leipzig 41 Versicherungsträger Hausanschrift/Telefon/Fax LVA Unterfranken Friedenstraße 12/14 97072 Würzburg 97064 Würzburg Service-Tel.: (0800) 4 63 65 82 Tel.: (0931) 8 02-0 Fax: (0931) 8 02-2 43 Internet: http://www.lva-unterfranken.de E-Mail: [email protected] LVA Westfalen Gartenstraße 194 48147 Münster 48125 Münster Service-Tel.: (0251) 2 38-30 30 Tel.: (0251) 2 38-0 Fax: (0251) 2 38-25 70 Internet: http://www.lva-westfalen.de E-Mail: [email protected] Bahnversicherungsanstalt Karlstraße 4-6 60329 Frankfurt/Main Service-Tel.: (0180) 11 00 111 Tel.: (069) 2 65-3 30 09 Fax: (069) 2 65-3 41 70 Internet: http://www.bahnva.de Rödelheimer Straße 47 60487 Frankfurt/Main Neue Anschrift voraussichtlich ab 1.12.2002 Postanschrift Postfach 20 01 42 60605 Frankfurt/Main Seekasse Reimerstwiete 2 20457 Hamburg Tel.: (040) 3 61 37-0 Fax: (040) 3 61 37-7 70/-7 47 Internet: http://www.seekasse.de Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Ruhrstraße 2 10709 Berlin Service-Tel.: (0800) 3 33 19 19 Tel.: (030) 8 65-1 Fax: (030) 8 65-2 72 40 Internet: http://www.bfa-berlin.de E-Mail: [email protected] Bundesknappschaft Pieperstraße 14 - 28 44789 Bochum 44781 Bochum Service-Tel.: (0800) 0200 501 Tel.: (0234) 3 04-0 Fax: (0234) 3 04-53 05 Internet: http://www.bundesknappschaft.de E-Mail: [email protected] Postfach 11 04 89 20404 Hamburg 10704 Berlin Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR), Eysseneckstraße 55, 60322 Frankfurt/Main. Seine Aufgabe ist die Wahrnehmung aller gemeinsamen Angelegenheiten der deutschen Rentenversicherung. 42 Die Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zusammengeschlossen im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) 43 VDR-Broschürenreihe 1 2 3 4a 4b 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Rund um die Rente (Grundlagenbroschüre) Ist Ihr Rentenversicherungskonto vollständig? Rechengrößen in der Rentenversicherung Rente berechnen - leicht gemacht (alte Bundesländer) Rente berechnen - leicht gemacht (neue Bundesländer) Rente und Hinzuverdienst Rentenversicherung der Pflegepersonen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner Verschiebung der Altersgrenzen Soziale Sicherung des Handwerks durch die Rentenversicherung Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen Kindererziehungszeiten Rehabilitation durch die Rentenversicherung Rentenversicherung für Selbständige Tipps für Rentnerinnen und Rentner Versicherung im Ausland - Rente ins Ausland Geringfügig Beschäftigte Bestellhinweise Diese Broschüren können Sie aus den Internet-Programmen www.lva.de oder www.vdr.de herunterladen (download). Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) nimmt keinen Versand vor. Sie können diese oder inhaltlich entsprechende Broschüren aber bei Ihrem Rentenversicherungsträger bestellen. Sie kommen dann per Post zu Ihnen ins Haus. 44