Fragen zu den Sanktionen Frage 1 A wurde unter Hinweis auf den Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels von einem Bezirksgericht zu 4 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. A strebt die Verhängung einer bedingten Geldstrafe bzw die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Welches Rechtmittel muss A ergreifen? Kann das Rechtsmittelgericht eine unbedingte Geldstrafe verhängen? Frage 2 A wurde wegen alkoholisierten Fahrens nach § 88 Abs 4 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. A möchte im Rechtsmittelweg folgendes geltend machen: 1) B ist unter Kenntnis seines (des A) alkoholisierten Zustands in seinem Auto mitgefahren. 2) Er (A) habe sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden. 3) Die Strafe solle bedingt oder zumindest teilbedingt ausgesprochen werden. Welche(s) Rechtsmittel wird A einbringen müssen, wer entscheidet darüber und wird dieses erfolgreich sein? Frage 3 Ein Schüler wurde wegen Mordversuch zu nur 12 Monate teilbedingter Haft, von denen 2 Monate unbedingt ausgesprochen wurden, verurteilt. Das Gericht begründet dies damit, dass die Tat „in auffallendem Missverhältnis zu seinem bisherigen ordentlichen Lebenswandel stehe“. Mit welchem Rechtsmittel kann der Staatsanwalt gegen das Urteil vorgehen? Frage 4 Gegen A wurde wegen eines schweren Diebstahls (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB ausgesprochen. Er möchte im Rechtsmittelweg geltend machen, dass die Wertgrenze für § 128 Abs 1 Z 4 StGB nicht erreicht worden sei und dass daher die Unterbringung nach § 21 Abs 1 nicht in Frage komme. Außerdem will er einwenden, dass er für die Allgemeinheit nicht gefährlich sei. Welche(s) Rechtsmittel muss er ergreifen und wird es erfolgreich sein? Frage 5 Nachdem A und F einige Lokale und eine Diskothek besucht hatten, fuhr A mit F gegen 2.45 Uhr bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,6% heim. Dabei kam er aus alkoholbedingter Unachtsamkeit mit seinem Fahrzeug nach rechts von der Fahrbahn ab und stieß gegen eine Straßenböschung. Dabei zog sich F einen Oberschenkelbruch und A selbst einen Nasenbeinbruch ohne Dislokation der Bruchenden zu. Das Erstgericht sprach eine unbedingt Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten aus. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und die eigene schwere Verletzung als mildernd gewertet. Erschwerungsgründe wurden keine angegeben. Gegen das Urteil erhoben sowohl Staatsanwalt als auch A Rechtsmittel: Der Staatsanwalt strebte eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe an. A strebte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, deren Umwandlung in eine Geldstrafe und eine bedingte Strafnachsicht zumindest eines Teiles der Freiheitsstrafe an. 1) 2) 3) 4) In welcher Form sind diese Rechtsmittel geltend zu machen? Wer entscheidet darüber? Wie wird die Entscheidung gerade im Hinblick auf die Alkoholisierung ausfallen? Wie ist der Milderungsgrund einer Selbstverletzung zu werten? Frage 6 Der Täter wurde vom Einzelrichter des Gerichtshof 1. Instanz zu einer Geldstrafe von 100 TS zu 1 € verurteilt. Der Staatsanwalt möchte im Rechtsmittelweg geltend machen, dass die Strafe zu mild ist und der Tagessatzes erhöht gehört. Welches Rechtsmittel wird er ergreifen? Frage 7 Der 16-jährige (25-jährige) Täter hat einen minderschweren Raub nach § 142 Abs 2 StGB begangen. Das Gericht verurteilt ihn deshalb zu 6 Monate bedingter Freiheitsstrafe. Der Täter will die Anwendung der Diversion einwenden. Mit welchem Rechtsmittel muss er vorgehen und kann dies erfolgreich sein? Frage 8 Die am 1.12. 1980 geborene, zur Tatzeit 11 Jahre alte M wird am 1.6.1992 schwer sexuell missbraucht (§ 206 Abs 1 StGB). Sie zeigt den Täter im Jänner 2007 an. Es kommt zum Verfahren und der Täter wird schuldig gesprochen und zu 8 Monate bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Der Täter will im Rechtsmittelweg geltend machen, dass die Tat schon verjährt ist. Wie muss er vorgehen?