abgeändert durch das

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7. MAI 1999 - Gesetz über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen
und den Schutz der Spieler
(offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 17. Oktober 2000)
Konsolidierung
Die vorliegende Konsolidierung enthält die Abänderungen, die vorgenommen worden sind
durch:
- Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 zur Ausführung im Bereich der
Justiz des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die
Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten
(offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. Juli 2001),
- das Gesetz vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der
Nationallotterie (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 3. Januar 2003),
- den Königlichen Erlass vom 4. April 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991
über den Verbraucherkredit, des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche
Eintreibung von Verbraucherschulden, des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den
Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer und des Gesetzes vom 7. Mai 1999
über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler (offizielle
deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2004),
- die Artikel 143 bis 146 des Programmgesetzes vom 8. April 2003 (offizielle deutsche
Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 17. November 2003),
- die Artikel 291 und 292 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 (offizielle deutsche
Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 17. November 2005),
- Artikel 188 des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009 (deutsche Übersetzung:
Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 2010),
- das Gesetz vom 10. Januar 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die
Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler hinsichtlich der
Kommission für Glücksspiele (I) (Belgisches Staatsblatt vom 30. November 2010),
- das Gesetz vom 10. Januar 2010 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über
Glücksspiele (II) (Belgisches Staatsblatt vom 30. November 2010),
- Artikel 213 des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen
Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden
Schutzstatus (Belgisches Staatsblatt vom 28. November 2013).
Diese Konsolidierung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in
Malmedy erstellt worden.
7. MAI 1999 - [Gesetz über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen
und den Schutz der Spieler]
[Überschrift ersetzt durch Art. 2 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte
Angelegenheit[, mit Ausnahme der Artikel in Kapitel II, die eine in Artikel 77 der Verfassung
erwähnte Angelegenheit regeln].
[Art. 1 ergänzt durch Art. 2 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden
Ausführungserlasse ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:
Gesetzes
und
seiner
1. Glücksspiel: ein Spiel […] mit Einsatz, wobei entweder der Einsatz von mindestens
einem der Spieler […] verloren wird oder ein Gewinn von mindestens einem der Spieler […]
oder [Spielveranstalter] erzielt wird und wobei der Zufall beim Spielablauf, bei der
Bestimmung des Gewinners oder bei der Festlegung des Gewinns eine - selbst
nebensächliche - Rolle spielt,
2. betreiben: ein oder mehrere Glücksspiele oder eine oder mehrere
Glücksspieleinrichtungen in Betrieb nehmen oder halten, einrichten oder instand halten,
3. Glücksspieleinrichtung: Gebäude oder Orte, wo ein oder mehrere Glücksspiele
betrieben werden,
4. Spielsaal: Ort in der Glücksspieleinrichtung, wo die Glücksspiele betrieben werden,
[5. Wette: ein Glücksspiel, wobei jeder Spieler einen Einsatz leistet und dessen
Gewinn oder Verlust nicht vom Handeln des Spielers abhängt, sondern vom Ausgang eines
ungewissen Sachverhalts, der ohne Eingreifen der Spieler erfolgt,
6. Totalisatorwette: Wette, wobei ein Veranstalter als Vermittler zwischen den
verschiedenen gegeneinander spielenden Spielern tätig ist und die Einsätze zusammengefasst
und unter den Gewinnern verteilt werden, nachdem der Veranstalter einen Prozentsatz
einbehalten hat, der für die Entrichtung der Steuern auf Spiele und Wetten, das Decken der
Veranstaltungskosten und die Zuteilung eines eigenen Gewinns bestimmt ist,
7. Buchmacherwette: Wette, wobei der Spieler auf den Ausgang eines bestimmten
Sachverhalts setzt und der Gewinnbetrag entsprechend einer bestimmten festen oder
vertraglich geregelten Quote festgelegt wird und der Veranstalter persönlich zur Auszahlung
des Gewinns an die Spieler verpflichtet ist,
8. Medium: Rundfunk- oder Fernsehanstalt und Tageszeitung oder Zeitschrift, deren
Betreiber oder Herausgeber seinen Gesellschaftssitz in der Europäischen Union hat,
9. Medienspiel: ein über ein Medium betriebenes Glücksspiel,
10. Instrumenten der Informationsgesellschaft: Geräte für die elektronische
Verarbeitung, einschließlich digitaler Kompression, und Speicherung von Daten, die
vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege
gesendet, weitergeleitet und empfangen werden.]
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe a) des G. vom
10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010); einziger Absatz Nr. 5 bis 10 eingefügt
durch Art. 3 Buchstabe b) des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 3 - Keine Glücksspiele im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind:
1. [Ausübung eines Sports,]
2. Spiele, bei denen dem Spieler oder Wetter als einziger Vorteil das Recht angeboten
wird, höchstens fünfmal kostenlos weiterzuspielen,
3. Karten- oder Gesellschaftsspiele, die außerhalb der Glücksspieleinrichtungen der
Klassen I und II stattfinden, […] Spiele, die in Vergnügungsparks oder von
Jahrmarktsgewerbetreibenden
auf
Kirmessen,
Handelsmessen
oder
ähnlichen
Veranstaltungen und unter ähnlichen Umständen betrieben werden, [und Spiele, die
gelegentlich und maximal vier Mal jährlich von einer ortsansässigen Vereinigung anlässlich
eines besonderen Ereignisses oder von einer nichtrechtsfähigen Vereinigung mit sozialer oder
philanthropischer Zielsetzung oder von einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht
zugunsten sozialer oder philanthropischer Zwecke veranstaltet werden, und] bei denen nur
ein sehr begrenzter Einsatz erforderlich ist und der Spieler oder Wetter nur einen materiellen
Vorteil geringen Wertes erzielen kann,
4. [...]
[Der König bestimmt in Anwendung von Nr. 2 und 3 die Bedingungen in Bezug auf
Art der Einrichtung, Art des Spiels, Höhe des Einsatzes, Gewinn, der zuerkannt werden kann,
und durchschnittlichen Verlust pro Stunde.]
[Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010); Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom
10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010); Abs. 1 Nr. 4 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 3
des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010); Abs. 2 eingefügt durch Art. 4
Nr. 4 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
[Art. 3bis - Vorliegendes Gesetz ist weder auf die Lotterien im Sinne des Gesetzes
vom 31. Dezember 1851 über die Lotterien und im Sinne der Artikel 301, 302, 303 und 304
des Strafgesetzbuches noch auf die in Artikel 3 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom
19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie
erwähnten öffentlichen Lotterien […] und Wettbewerbe anwendbar.
Mit Ausnahme der Artikel 7, 8, 39, 58, 59 und 60 und der Strafbestimmungen des
Kapitels VII, die sich auf diese Artikel beziehen, ist vorliegendes Gesetz nicht auf die in
Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und
Verwaltung der Nationallotterie erwähnten Glücksspiele anwendbar.]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 39 des G. vom 19. April 2002 (B.S. vom 4. Mai 2002); Abs. 1
abgeändert durch Art. 5 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010); siehe
auch Entscheid Nr. 33/2004 des Schiedshofs vom 10. März 2004 (B.S. vom 5. April 2004)]
Art. 4 - [§ 1 - Niemand darf unter gleich welcher Form, an gleich welchem Ort und in
gleich welcher direkten oder indirekten Weise ohne eine im Voraus von der Kommission für
Glücksspiele gemäß vorliegendem Gesetz erteilte Lizenz und vorbehaltlich der durch
vorliegendes Gesetz bestimmten Ausnahmen ein Glücksspiel oder eine Glücksspieleinrichtung betreiben.
§ 2 - Niemand darf an einem Glücksspiel teilnehmen, den Betrieb eines Glücksspiels
oder einer Glücksspieleinrichtung erleichtern, für ein Glücksspiel oder eine Glücksspieleinrichtung Werbung machen oder Spieler für ein Glücksspiel oder eine Glücksspieleinrichtung anwerben, wenn ihm bekannt ist, dass es sich um den Betrieb eines Glücksspiels
oder einer Glücksspieleinrichtung handelt, die nicht gemäß vorliegendem Gesetz zugelassen
sind.
§ 3 - Niemand darf an einem Glücksspiel teilnehmen, wenn er einen direkten Einfluss
auf dessen Ergebnis ausüben kann.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 5 - […]
[Art. 5 aufgehoben durch Art. 7 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 6 - Glücksspieleinrichtungen sind in [vier] Klassen aufgeteilt, und zwar
Glücksspieleinrichtungen der Klasse I oder Spielbanken, Glücksspieleinrichtungen der
Klasse II oder Automatenspielhallen[, Glücksspieleinrichtungen der Klasse III] oder
Schankstätten [und Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV oder ausschließlich für die
Entgegennahme von Wetten bestimmte Orte], je nach Art und Anzahl der Glücksspiele, die
in der Glücksspieleinrichtung betrieben werden dürfen, je nach Höchstbetrag des Einsatzes,
des Verlustes und des Gewinns für die Spieler und Wetter bei diesen Glücksspielen und je
nach Art der Nebentätigkeiten, die in den jeweiligen Einrichtungen zugelassen sind.
[Die Anzahl Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II und IV ist begrenzt. Wenn
eine Betriebslizenz für eine Glücksspieleinrichtung der Klasse I, II oder IV frei wird, können
Lizenzanträge eingereicht werden. Der König bestimmt Art und Weise der Bekanntgabe einer
freien Lizenz, Verfahren und Frist für die Einreichung des Antrags und Kriterien für die
Festlegung der Prioritätsreihenfolge, die zumindest Standort der Einrichtung und
Betriebsweise betreffen müssen.]
[Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010); Abs. 2 eingefügt durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom 10. Januar 2010 (II)
(B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 7 - Für jede dieser Klassen von Glücksspieleinrichtungen legt der König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste und die Anzahl der Glücksspiele fest, deren
Betreiben unter den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes zugelassen ist. Die Kommission
für Glücksspiele gibt innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Stellungnahme dazu ab.
Art. 8 - Für jedes Glücksspiel, das in einer [der Klassen II, III und IV betrieben wird,
abgesehen von den Wetten, für jedes über Instrumente der Informationsgesellschaft
betriebene Glücksspiel und für jedes über Medien betriebene Glücksspiel], legt der König pro
Spielmöglichkeit den Höchstbetrag des Einsatzes, des Verlustes und des Gewinns der Spieler
[…] fest. Außerdem kann Er den Höchstbetrag festlegen, den ein Spieler […] pro von Ihm
festzulegende Spieldauer verlieren darf.
[In Glücksspieleinrichtungen der Klasse II sind nur Glücksspiele zugelassen, bei
denen der Spieler […] erwiesenermaßen durchschnittlich nicht mehr als 25 EUR pro Stunde
verlieren kann.]
[In Glücksspieleinrichtungen der Klasse III sind nur Glücksspiele zugelassen, bei
denen der Spieler […] erwiesenermaßen durchschnittlich nicht mehr als 12,50 EUR pro
Stunde verlieren kann.]
[In Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV sind, abgesehen von den Wetten, nur
Glücksspiele zugelassen, bei denen der Spieler erwiesenermaßen durchschnittlich nicht mehr
als 12,50 EUR pro Stunde verlieren kann.]
Der König kann solche Bestimmungen ebenfalls für Glücksspiele festlegen, die in
einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I betrieben werden.
Es ist immer verboten, zwei oder mehrere Geräte aneinander zu schließen im Hinblick
auf die Zuerkennung eines einzigen Preises.
[Die in vorliegendem Artikel bestimmten Beträge in Bezug auf Glücksspiele werden
auf eine vom König festzulegende Weise indexiert.]
[Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010); Abs. 2 ersetzt durch Art. 143 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom
17. April 2003) und abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 143 des G. vom 8. April 2003
(B.S. vom 17. April 2003) und abgeändert durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom 10. Januar 2010 (II)
(B.S. vom 1. Februar 2010); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 9 Nr. 4 des G. vom
10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010); Abs. 7 eingefügt durch Art. 9 Nr. 5 des
G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
KAPITEL II - Kommission für Glücksspiele
Art. 9 - Beim [Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz] wird unter der Bezeichnung
“Kommission für Glücksspiele”, nachstehend “Kommission” genannt, ein Begutachtungs-,
Entscheidungs- und Kontrollorgan in Sachen Glücksspiele eingesetzt, dessen Sitz sich im
Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt befindet.
[Der Kommission steht ein Sekretariat bei.]
[Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom
1. Februar 2010); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 10. Januar 2010 (I)
(B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 10 - § 1 - [Die Kommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
einem Präsidenten, zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Stellvertretern. Der Leiter des
Sekretariats tagt in der Kommission mit beratender Stimme.]
§ 2 - Neben dem Präsidenten setzt sich die Kommission zusammen aus:
- einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter des
Ministers der Justiz,
- einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter des
Ministers der Finanzen,
- einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter des
Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten,
- einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter des
Ministers des Innern,
- einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter des
Ministers der Volksgesundheit,
[- einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter des
Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Nationallotterie gehört.]
Die Vertreter und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der betreffenden Minister
vom König ernannt. [Das Mandat der Mitglieder endet zum Zeitpunkt ihrer Ersetzung.]
§ 3 - Der Präsident [wird] vom König auf Vorschlag des Ministers der Justiz durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass ernannt unter den französischsprachigen und
niederländischsprachigen Magistraten, die gemäß Artikel 43quinquies des Gesetzes vom
15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten den Nachweis über die
Kenntnis der niederländischen beziehungsweise der französischen Sprache erbracht haben.
Der Präsident übt sein Amt vollzeitig aus.
Während der Dauer seines Mandats darf er keine andere Berufstätigkeit ausüben.
Als Magistrat behält der Präsident der Kommission seine Stelle auf der Rangliste. […]
Es wird davon ausgegangen, dass er während der Dauer seines Mandats sein Amt ausübt. Die
Bestimmungen in Bezug auf die Versetzung in den Ruhestand und die Pension sind auf ihn
anwendbar. Die Ersetzung des Magistrats erfolgt gemäß den Bestimmungen des
Gerichtsgesetzbuches durch eine Ernennung über den Stellenplan hinaus. Handelt es sich um
einen Korpschef, erfolgt seine Ersetzung durch die Ernennung über den Stellenplan hinaus
eines Magistrats des unmittelbar untergeordneten Rangs. [Der Präsident wird von Rechts
wegen abgeordnet.]
[Der Präsident bezieht weiterhin sein Gehalt und die damit verbundenen Erhöhungen
und Vorteile. Der Präsident bezieht zudem eine jährliche nicht indexierte Gehaltssubvention
in Höhe von 15.000 EUR, unbeschadet der eventuellen Sprachprämie.]
§ 4 - [Der Präsident, die ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für
einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt, der ein einziges Mal um einen Zeitraum von sechs
Jahren verlängert werden kann. Frühestens drei Jahre nach Ende ihres Auftrags können
ordentliche Mitglieder und ihre Stellvertreter erneut für das Amt kandidieren, das sie
ausgeübt haben. Sie können dann für einen nicht erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren
erneut ernannt werden.]
§ 5 - Mit Ausnahme des Präsidenten beziehen die Kommissionsmitglieder und ihre
Stellvertreter für jede Versammlung neben den Reise- und Aufenthaltskosten
Anwesenheitsgeld, dessen Höhe vom König festgelegt wird.
[§ 6 - Die Kommission übt ihre Aufträge in aller Unabhängigkeit aus.]
[Art. 10 § 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom
1. Februar 2010); § 2 Abs. 1 sechster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 41 des G. vom
19. April 2002 (B.S. vom 4. Mai 2002); § 2 Abs. 2 ergänzt durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom
10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 1. Februar 2010); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 3 des
G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 1. Februar 2010); § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. 4
Nr. 4 und 5 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 1. Februar 2010); § 3 Abs. 5 eingefügt
durch Art. 4 Nr. 6 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 1. Februar 2010); § 4 ersetzt
durch Art. 4 Nr. 7 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 1. Februar 2010); § 6 eingefügt
durch Art. 4 Nr. 8 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 11 - [Um zum Präsidenten, ordentlichen Mitglied oder Stellvertreter ernannt zu
werden und Präsident, ordentliches Mitglied oder Stellvertreter bleiben zu können, muss der
Betreffende folgende Bedingungen erfüllen:
1. Belgier sein,
2. im Besitz der zivilen und politischen Rechte und von tadelloser Führung sein,
3. das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben,
4. seinen Wohnsitz in Belgien haben,
5. weder eine Funktion in einer Glücksspieleinrichtung ausüben oder ausgeübt haben
noch selbst oder über den Ehepartner oder eine Person, mit der der Betreffende gesetzlich
zusammenwohnt, oder über einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad ein
persönliches, direktes oder indirektes Interesse welcher Art auch immer am Betrieb einer
Glücksspieleinrichtung oder an einer anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten
lizenzpflichtigen Tätigkeit haben oder gehabt haben,
6. nicht Inhaber eines durch Wahl vergebenen Mandats auf kommunaler, provinzialer,
regionaler oder föderaler Ebene sein,
7. mindestens seit zehn Jahren ein akademisches, juristisches, administratives,
technisches, wirtschaftliches oder soziales Amt ausüben.
8. nicht Mitglied des Sekretariats der Kommission sein.
In den fünf Jahren nach Ende ihres Mandats dürfen der Präsident, die ordentlichen
Mitglieder und die Stellvertreter weder eine Funktion in einer Glücksspieleinrichtung
ausüben noch selbst oder über den Ehepartner oder eine Person, mit der sie gesetzlich
zusammenwohnen, oder über einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad
ein persönliches, direktes oder indirektes Interesse welcher Art auch immer am Betrieb einer
Glücksspieleinrichtung oder an einer anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten
lizenzpflichtigen Tätigkeit haben.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 12 - [Das Amt des Präsidenten wird für vakant erklärt, wenn der Amtsinhaber
länger als sechs Monate abwesend ist oder wenn sein Mandat frühzeitig endet.
Wenn der Präsident länger als drei Monate abwesend ist, kann der Minister der Justiz
ihn zeitweilig ersetzen.
Bei Verhinderung des Präsidenten wird er von einem Mitglied ersetzt, das die
Kommission aus ihrer Mitte bestimmt.]
[Art. 12 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 13 - [Es ist ordentlichen Mitgliedern und ihren Stellvertretern untersagt, bei
Beratungen und Beschlüssen in Bezug auf Angelegenheiten anwesend zu sein, die für sie
oder für den Ehepartner oder eine Person, mit der sie gesetzlich zusammenwohnen, oder für
ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad von persönlichem, direktem oder
indirektem Interesse welcher Art auch immer sind.]
[Art. 13 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 14 - [Der König bestimmt Organisation, Zusammensetzung und Arbeitsweise
des Sekretariats.]
[Art. 14 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 15 - § 1 - Die Kommission kann für die Ausführung ihrer Aufträge auf die
Mitarbeit von Sachverständigen zurückgreifen.
[Sie kann ein oder mehrere Mitglieder ihres Sekretariats beauftragen, vor Ort eine
Untersuchung vorzunehmen. Mitglieder des Sekretariats, die Staatsbedienstete sind und vom
König zu diesem Zweck bestimmt werden, haben die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, nachdem sie folgenden Eid geleistet
haben: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des
belgischen Volkes."]
[Die Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des
Königs, können lediglich hinsichtlich der Ermittlung und der Feststellung von Verstößen
gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse ausgeübt werden.]
In der Ausübung ihres Amtes dürfen sie:
1. [zu jeder Tages- und Nachtzeit Einrichtungen, Räumlichkeiten, Orte, wo sich Teile
des für das Betreiben von Glücksspielen verwendeten Datenverarbeitungssystems befinden,
beziehungsweise Räume betreten, wenn dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist;
zu bewohnten Räumlichkeiten haben sie jedoch nur Zugang, falls der begründete Verdacht
auf einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse besteht und wenn
sie die vorherige Erlaubnis des Richters am Polizeigericht erhalten haben,]
2. alle Untersuchungen, Kontrollen und Anhörungen und alle nützlichen
Feststellungen vornehmen und die Übermittlung aller Unterlagen verlangen, die im Rahmen
ihrer Untersuchung nützlich sein können,
3. sich bei den Betreibern und deren Personal und bei den Polizeidiensten und
staatlichen Verwaltungsdiensten alle zusätzlichen Auskünfte verschaffen, die sie für nützlich
erachten,
4. alle Gegenstände und insbesondere Unterlagen, Belege, Bücher und Glücksspiele
beschlagnahmen, die als Beweisstück in Bezug auf einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz
und seine Ausführungserlasse dienen können oder die zur Ermittlung der Mittäter oder
Komplizen erforderlich sind,
5. die Unterstützung der Polizeidienste anfordern.
§ 2 - [Polizeibeamte oder in § 1 erwähnte mit der Untersuchung beauftragte
Bedienstete, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder
seiner Ausführungserlasse feststellen, übermitteln das Original des Protokolls an die
zuständige Staatsanwaltschaft.]
[Eine Abschrift dieses Protokolls wird der Kommission und der Person übermittelt,
die gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse verstoßen hat, mit
ausdrücklichem Vermerk des Datums, an dem das Original des Protokolls dem Prokurator
des Königs zugestellt oder übergeben wurde.]
[Das Protokoll, das von den in § 1 erwähnten Bediensteten in Bezug auf Verstöße
gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse aufgenommen worden ist, hat bis
zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft.]
Wenn die Kommission von einem Verstoß in Bezug auf Anwendung und Einhaltung
des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Kenntnis hat, darf sie verlangen,
dass die Polizeidienste und die staatlichen Verwaltungsdienste ihr innerhalb der von ihr
festgelegten Frist alle zusätzlichen Auskünfte mitteilen, die sie zur Erfüllung ihres Auftrags
für nützlich erachtet, sofern diese Dienste die entsprechende vorherige Erlaubnis des
Prokurators des Königs erhalten haben.
[Art. 15 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom
1. Februar 2010); § 1 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom
10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 1. Februar 2010); § 1 Abs. 4 Nr. 1 ersetzt durch Art. 9 Nr. 2
des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 1. Februar 2010); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 9
Nr. 3 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 1. Februar 2010); § 2 neuer Absatz 2
eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 1. Februar 2010); § 2
Abs. 3 ersetzt durch Art. 9 Nr. 4 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
[Art. 15/1 - § 1 - Wenn der Prokurator des Königs innerhalb einer Frist von sechs
Monaten ab dem Datum, an dem er das Original des Protokolls erhalten hat, keine Mitteilung
an die Kommission richtet oder sie wissen lässt, dass, ohne das Vorliegen des Verstoßes
anzuzweifeln, die Taten nicht weiter verfolgt werden, kann die Kommission Artikel 15/3
anwenden.
§ 2 - Wenn der Prokurator des Königs der Kommission innerhalb des in § 1
festgelegten Zeitraums mitteilt, dass eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder dass seiner
Ansicht nach keine hinreichenden Belastungstatsachen vorliegen, verliert die Kommission
die Möglichkeit, Artikel 15/3 anzuwenden.]
[Art. 15/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
[Art. 15/2 - Die Kommission kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss
natürlichen oder juristischen Personen gegenüber, die gegen vorliegendes Gesetz oder seine
Ausführungserlasse verstoßen, Mahnungen aussprechen, die Lizenz für einen bestimmten
Zeitraum aussetzen oder sie entziehen und das Betreiben eines oder mehrerer Glücksspiele
vorläufig beziehungsweise endgültig verbieten.]
[Art. 15/2 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
[Art. 15/3 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 15/2 festgelegten Maßnahmen kann die
Kommission bei Verstoß gegen die Artikel 4, 8, 26, 27, 46, 43/1, 43/2, 43/3, 43/4, 54, 58, 60,
62 und unter den in Artikel 15/1 § 1 festgelegten Bedingungen den Tätern eine administrative
Geldbuße auferlegen.
§ 2 - Mindestbetrag und Höchstbetrag der administrativen Geldbuße entsprechen dem
Mindestbetrag beziehungsweise dem Höchstbetrag der in vorliegendem Gesetz festgelegten
strafrechtlichen Geldbuße, mit der dieselbe Tat bestraft wird, zuzüglich Zuschlagzehnteln.
Die Höhe der administrativen Geldbuße wird je nach Schwere des Verstoßes, der die
Geldbuße rechtfertigt, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich möglicherweise
um einen Wiederholungsfall handelt, bestimmt.
§ 3 - Die Kommission legt die Höhe der administrativen Geldbuße durch einen mit
Gründen versehenen Beschluss fest.
§ 4 - Durch die Notifizierung des Beschlusses, in dem der Betrag der administrativen
Geldbuße festgelegt wird, erlischt die Strafverfolgung.
§ 5 - Der Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße kann fünf Jahre
nach der Tat, die einen der in vorliegendem Gesetz festgelegten Verstöße ausmacht, nicht
mehr gefasst werden.]
[Art. 15/3 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
[Art. 15/4 - Die in den Artikeln 15/2 und 15/3 bestimmten Maßnahmen können von
der Kommission ergriffen werden, nachdem dem Betreffenden die Möglichkeit geboten
wurde, seine Verteidigungsmittel vorzubringen.
Zu diesem Zweck wird der Betreffende per Einschreiben aufgefordert, seine
Verteidigungsmittel vorzubringen. Dieses Schreiben enthält folgende Auskünfte:
1. Referenzangaben des Protokolls, durch das der Verstoß festgestellt wird und in
dem die Taten aufgeführt werden, die diesen Verstoß ausmachen,
2. Bestehen des Rechts, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Tag, an dem
das Einschreiben notifiziert wird:
- entweder seine Verteidigungsmittel schriftlich einzureichen,
- oder den Antrag zu stellen, sie mündlich vorzubringen,
3. Bestehen des Rechts, sich von einem Beistand beistehen zu lassen,
4. Möglichkeit, die Akte einzusehen, und Adresse und Öffnungszeiten des Dienstes,
an den er sich zu diesem Zweck wenden kann,
5. Postadresse und E-Mail-Adresse der Kommission für Glücksspiele, im Hinblick
auf die Einreichung seiner Verteidigungsmittel.
Wenn der Betreffende versäumt hat, das Einschreiben innerhalb der festgelegten Frist
abzuholen, kann die Kommission ihm durch gewöhnlichen Brief noch eine zweite
Aufforderung zur Einreichung seiner Verteidigungsmittel zusenden.
Durch diese zweite Aufforderung setzt keine neue Frist von dreißig Tagen für die
Einreichung der Verteidigungsmittel ein.]
[Art. 15/4 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
[Art. 15/5 - § 1 - Die Verteidigungsmittel können schriftlich, einschließlich per EMail, eingereicht werden.
§ 2 - Sie können ebenfalls mündlich vorgetragen werden. Wenn der Betreffende seine
Verteidigungsmittel mündlich vorbringen will, wird er angehört, nachdem er dies innerhalb
der in Artikel 15/4 Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Frist bei der Kommission beantragt hat.
Zu diesem Zweck kann die Kommission getrennte Kammern bilden, die sich aus dem
Präsidenten und zwei ordentlichen Mitgliedern zusammensetzen.
Die zu diesem Zweck gebildete Kammer der Kommission fordert die betreffende
natürliche oder juristische Person per Einschreiben auf, zur Anhörung zu erscheinen.
Der Betreffende kann die Verschiebung der Anhörung ein einziges Mal per
Einschreiben, das an die in vorhergehendem Absatz erwähnte Kammer zu richten ist,
beantragen.
Die Kammer bestimmt ein neues Datum, an dem die Akte behandelt wird, ohne dass
eine erneute Verschiebung möglich ist.
Die Mitglieder der Kammer, die den Betreffenden angehört haben, verfassen einen
ausführlichen Bericht über die Anhörung. Eine Abschrift dieses Berichts wird dem
Betreffenden per Einschreiben übermittelt. Nach Erhalt dieser Abschrift verfügt die Person,
gegen die das Verfahren eingeleitet wurde, über eine Frist von fünfzehn Tagen, um der
Kommission ihre Bemerkungen zu dem Bericht zu übermitteln.]
[Art. 15/5 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
[Art. 15/6 - § 1 - Die Kommission berät und entscheidet innerhalb einer Frist von
zwei Monaten.
Diese Frist setzt entweder nach Erhalt der gemäß Artikel 15/5 § 1 schriftlich eingereichten Verteidigungsmittel oder, wenn die Verteidigungsmittel mündlich vorgebracht
werden, nach Ablauf der in Artikel 15/5 § 2 letzter Absatz erwähnten fünfzehntägigen Frist ein.
Mitglieder der Kammer, die den Betreffenden angehört hat, dürfen an der Beratung
teilnehmen und sind stimmberechtigt.
§ 2 - Der Beschluss muss mit Gründen versehen sein und wird dem Betreffenden per
Einschreiben übermittelt.]
[Art. 15/6 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
[Art. 15/7 - § 1 - Der Betreffende, der den Beschluss der Kommission zur
Auferlegung einer administrativen Geldbuße anfechtet, kann innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Notifizierung des Beschlusses der Kommission durch Antrag beim Gericht Erster
Instanz seines Wohnsitzes oder Gesellschaftssitzes, das mit unbeschränkter
Entscheidungsbefugnis tagt, Berufung einlegen.
§ 2 - Die Berufung setzt die Ausführung des Beschlusses der Kommission aus.
§ 3 - Gegen die Entscheidung des Gerichts Erster Instanz kann nur Kassationsbeschwerde eingelegt werden.
§ 4 - Unbeschadet der in den vorhergehenden Paragraphen festgelegten
Bestimmungen finden die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf die
Berufung beim Gericht Erster Instanz.]
[Art. 15/7 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
[Art. 15/8 - Der König legt die Modalitäten für die Einziehung und Beitreibung der
auferlegten administrativen Geldbuße fest.
Eingenommene administrative Geldbußen werden der Staatskasse zugeführt.]
[Art. 15/7 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
Art. 16 - Die Kommission muss jedes Jahr den Gesetzgebenden Kammern und den
Ministern der Wirtschaftsangelegenheiten, des Innern, der Finanzen, der Justiz und der
Volksgesundheit einen Bericht über ihre Tätigkeiten vorlegen.
Art. 17 - Unbeschadet des Artikels 15 § 2 müssen die Mitglieder der Kommission
und des Sekretariats und die Sachverständigen, auf deren Mitarbeit zurückgegriffen worden
ist, sowohl während des Mandats als auch nach dessen Ende Fakten, Handlungen oder
Auskünfte geheim halten, von denen sie in der Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten
haben.
Verstöße gegen diese Bestimmung werden
Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen belegt.
mit
den
in
Artikel 458
des
Art. 18 - Artikel 327 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird durch einen
Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
“§ 6 - Die in Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler erwähnte Kommission für Glücksspiele
muss den Minister der Finanzen unverzüglich in Kenntnis setzen, wenn sie bei einer
Einrichtung, die sie kontrolliert, konkrete Elemente feststellt, die das Bestehen oder die
Vorbereitung eines Steuerhinterziehungsmechanismus vermuten lassen können.”
Art. 19 - [§ 1] - Die Kosten für Einrichtung, Personal und Betrieb der Kommission
und ihres Sekretariats gehen vollständig zu Lasten der Inhaber von [A-, A+-, B-, B+-, C-, E-,
F1-, F1+-, G1- und G2-]Lizenzen.
[Der Beitrag der Inhaber von F2-Lizenzen wird von den Inhabern von F1-Lizenzen
geschuldet, für deren Rechnung die Wetten entgegengenommen werden.
Für Inhaber von C- und F2-Lizenzen muss der Beitrag vor Lizenzerteilung entrichtet
werden. Die Höhe dieses Beitrags entspricht dem Beitrag, der die gesamte Dauer der Lizenz
deckt.]
[Der in Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter
erwähnte Jahresbeitrag an den Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung und die in
Artikel 20bis Absatz 4 desselben Gesetzes erwähnte Beitragserhöhung gehen zu Lasten der
Glücksspieleinrichtungen.]
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den von Inhabern
von [A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1-, F1+-, G1- und G2-]Lizenzen geschuldeten Beitrag zu den
Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele [sowie den
Jahresbeitrag und gegebenenfalls die Erhöhung des Beitrags an den Fonds zur Bekämpfung
der Überschuldung, die von Glücksspieleinrichtungen geschuldet werden].
Der König legt den Gesetzgebenden Kammern einen Gesetzentwurf zur Bestätigung
des in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangenen Erlasses vor.
[§ 2 - Im Rahmen des Haushalts des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz wird ein
Fonds der Kommission für Glücksspiele eingerichtet. Der Fonds wird gespeist durch den
Ertrag der in § 1 erwähnten Abgaben, die die Inhaber von [A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1-,
F1+-, G1- und G2-]Lizenzen als Beitrag zu den Kosten für Einrichtung, Personal und Betrieb
der Kommission und deren Sekretariat zahlen.]
[Art. 19 § 1 nummeriert durch Art. 144 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003);
§ 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom
1. Februar 2010); § 1 neue Absätze 2 und 3 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom
10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 1. Februar 2010); § 1 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 188
Nr. 1 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); § 1 Abs. 5 abgeändert
durch Art. 188 Nr. 2 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009) und
Art. 18 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 1. Februar 2010); § 2 eingefügt durch
Art. 144 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003) und abgeändert durch Art. 18
Nr. 3 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 20 - Auf Antrag der betreffenden Minister oder des Parlaments gibt die
Kommission zu gesetzgebenden oder verordnungsrechtlichen Initiativen in Bezug auf die in
vorliegendem Gesetz erwähnten Angelegenheiten ihre Stellungnahme ab.
Die Kommission kontrolliert die Anwendung und Einhaltung des vorliegenden
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
[…]
Für die Anwendung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche tritt die Kommission für Glücksspiele als
Kontroll- und Aufsichtsbehörde im Sinne der Artikel 21 und 22 dieses Gesetzes auf.
Die Kommission nimmt Klagen gemäß den vom König festgelegten Modalitäten
entgegen.
[Art. 20 früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 19 des G. vom 10. Januar 2010 (I)
(B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 21 - [§ 1 - Die Kommission entscheidet durch einen mit Gründen versehenen
Beschluss über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Lizenzanträge.
§ 2 - Die Kommission überprüft für ihren Beschluss, ob die durch vorliegendes
Gesetz festgelegten Bedingungen in Bezug auf den Antragsteller und die Lizenz erfüllt sind.
§ 3 - Die Kommission kann den Antragsteller anhören, bevor sie über den Antrag
entscheidet. Der Antragsteller muss von der Kommission angehört werden, wenn er dies
wünscht.
In jedem Fall hat der Antragsteller das Recht, sich von einem Beistand beistehen zu
lassen.]
[Art. 21 ersetzt durch Art. 20 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 22 - Die Kommission legt innerhalb eines Monats nach ihrer Einsetzung ihre
Geschäftsordnung fest, die den Ministern der Wirtschaftsangelegenheiten, des Innern, der
Finanzen, der Justiz und der Volksgesundheit zur Billigung vorgelegt wird.
Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer
Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist
die Stimme des Präsidenten oder in dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters
ausschlaggebend.
Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur an der Beschlussfassung teil, wenn sie
[ein ordentliches Mitglied] ersetzen.
[Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch Art. 21 des G. vom 10. Januar 2010 (I) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
Art. 23 - Der König legt die Modalitäten der Organisation und der Arbeitsweise der
Kommission fest.
Art. 24 - Die Kommission trifft mindestens einmal pro Jahr in einem
Konzertierungsausschuss, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König bestimmt
werden, die Vertreter der Betreiber und die Vertreter der von diesen Betreibern beschäftigten
Arbeitnehmer.
KAPITEL III - Lizenzen
Art. 25 - [Es gibt neun Lizenzklassen und drei Zusatzlizenzen:
1. Die A-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von fünfzehn Jahren das Betreiben
einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I oder Spielbank unter Bedingungen, die in der
Lizenz festgelegt werden.
1/1. Die A+-Zusatzlizenz erlaubt das Betreiben von Glücksspielen über Instrumente
der Informationsgesellschaft unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden.
2. Die B-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von neun Jahren das Betreiben
einer Glücksspieleinrichtung der Klasse II oder Automatenspielhalle unter Bedingungen, die
in der Lizenz festgelegt werden.
2/1. Die B+-Zusatzlizenz erlaubt das Betreiben von Glücksspielen über Instrumente
der Informationsgesellschaft unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden.
3. Die C-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von fünf Jahren das Betreiben
einer Glücksspieleinrichtung der Klasse III oder Schankstätte unter Bedingungen, die in der
Lizenz festgelegt werden.
4. Die D-Lizenz erlaubt es ihrem Inhaber, eine Berufstätigkeit gleich welcher Art in
einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I, II oder IV unter Bedingungen auszuüben, die in
der Lizenz festgelegt werden.
5. Die E-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von zehn Jahren Verkauf,
Vermietung, Leasing, Lieferung, Bereitstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Herstellung, Instandhaltung, Reparatur und Ausrüstung von Glücksspielen unter Bedingungen, die in der Lizenz
festgelegt werden.
6. Die F1-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von neun Jahren das Organisieren
von Wetten unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden.
6/1. Die F1+-Zusatzlizenz erlaubt das Organisieren von Wetten über Instrumente der
Informationsgesellschaft unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden.
7. Die F2-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von drei Jahren die
Entgegennahme von Wetten für Rechnung von Inhabern von F1-Lizenzen in einer ortsfesten
oder mobilen Glücksspieleinrichtung der Klasse IV unter Bedingungen, die in der Lizenz
festgelegt werden. Diese Lizenz erlaubt in den in Artikel 43/4 § 5 Nr. 1 und 2 bestimmten
Fällen ebenfalls die Entgegennahme von Wetten außerhalb der Glücksspieleinrichtungen der
Klasse IV. Für diese Lizenz sind ebenfalls erneuerbare Zeiträume von drei Jahren
vorgesehen.
8. Die G1-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von fünf Jahren das Betreiben
von Glücksspielen in Fernsehprogrammen über Nummerserien des belgischen
Nummerierungsplans, die ein komplettes Spielprogramm beinhalten, unter Bedingungen, die
in der Lizenz festgelegt werden.
9. Die G2-Lizenz erlaubt für einen Zeitraum von einem Jahr das Betreiben von
Glücksspielen über Medien, abgesehen von den Glücksspielen, die in Fernsehprogrammen
über Nummerserien des belgischen Nummerierungsplans präsentiert werden, die ein
komplettes Spielprogramm beinhalten, unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt
werden.]
[Art. 25 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 26 - [Niemand darf eine erteilte Lizenz abtreten.]
[Art. 26 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 27 - Es ist derselben natürlichen oder juristischen Person untersagt, direkt oder
indirekt, persönlich oder über eine andere natürliche oder juristische Person gleichzeitig
sowohl über eine [A-, A+-, B-, B+-, C-, D-, F1-, F1+-, F2-, G1- beziehungsweise G2-]Lizenz
als auch über eine E-Lizenz zu verfügen.
Inhaber einer [A-, B-, C-, F1- oder F2-]Lizenz können mit vorheriger Information und
Erlaubnis der Kommission unentgeltlich oder entgeltlich Glücksspiele abtreten, die für das
Betreiben einer Glücksspieleinrichtung [der Klassen I, II, III und IV] bestimmt sind und
gebraucht werden und als solche abgeschrieben wurden oder werden.
[Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010); Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 Nr. 2 des G. vom 10. Januar 2010 (II)
(B.S. vom 1. Februar 2010)]
KAPITEL IV - Glücksspieleinrichtungen
Abschnitt I - Glücksspieleinrichtungen der Klasse I oder Spielbanken
Art. 28 - Glücksspieleinrichtungen der Klasse I sind Einrichtungen, in denen die vom
König zugelassenen Glücksspiele, ob automatisch oder nicht, betrieben werden und in denen
ebenfalls soziokulturelle Veranstaltungen wie Vorführungen, Ausstellungen, Kongresse und
Tätigkeiten des Horeca-Sektors organisiert werden.
Art. 29 - Die Gesamtanzahl zugelassener Glücksspieleinrichtungen der Klasse I ist
auf neun begrenzt.
Eine Glücksspieleinrichtung der Klasse I kann nur auf dem Gebiet der Gemeinden
Blankenberge, Chaudfontaine, Dinant, Knokke-Heist, Middelkerke, Namur, Ostende, Spa
und auf dem Gebiet einer der neunzehn Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt betrieben
werden. Nach Stellungnahme der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt und auf der
Grundlage der Niederlassungs- und Infrastrukturmöglichkeiten und der sozialen
Auswirkungen der Ansiedlung einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I bestimmt der König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die betreffende Gemeinde unter den Gemeinden
der Region Brüssel-Hauptstadt, die binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes per an den Minister der Justiz gerichtetes Einschreiben ihre Bewerbung eingereicht
haben.
Pro Gemeinde kann nur eine Glücksspieleinrichtung der Klasse I betrieben werden.
Zu diesem Zweck schließt jede Gemeinde eine Konzessionsvereinbarung mit dem BetreiberKandidaten.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen
festlegen, denen die Konzessionsvereinbarung entsprechen muss.
Art. 30 - […]
[Art. 30 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
Art. 31 - Um eine A-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller:
1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union sein; wenn es sich um eine juristische Person
handelt, die keine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht sein darf, diese Eigenschaft
nach belgischem Recht oder nach einzelstaatlichem Recht eines der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union besitzen,
2. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die zivilen und politischen Rechte
uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden
Führung sein; wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss jeder Verwalter oder
Geschäftsführer die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den
Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein,
3. eine Konzessionsvereinbarung vorlegen, die mit den Gemeindebehörden der
Gemeinde, in der die Glücksspieleinrichtung der Klasse I angesiedelt werden soll,
geschlossen worden ist unter der Bedingung, dass die erforderliche A-Lizenz erteilt wird,
4. den Nachweis über seine Kreditwürdigkeit und seine finanzielle Tragkraft
erbringen und der Kommission zu jeder Zeit gewissenhaft alle Auskünfte mitteilen, die es
dieser ermöglichen, die Transparenz des Betriebs, die Identität der Aktionäre und die späteren
einschlägigen Änderungen zu überprüfen,
[5. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb eingetragen sein,]
[6. eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorlegen, in der
bestätigt wird, dass er seine erwiesenen und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat.]
[Art. 31 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 15 des K.E. vom 4. April 2003 (B.S. vom
18. April 2003); einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 14 des G. vom
10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 32 - Um Inhaber einer A-Lizenz bleiben zu können, muss der Antragsteller
[nicht nur weiterhin den in Artikel 31 aufgezählten Bedingungen genügen, sondern auch]:
1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die auf irgendeine Weise direkt
oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben einer
Glücksspieleinrichtung der Klasse I beteiligt ist, zu jeder Zeit unzweideutig von der
Kommission identifiziert werden können; seine Identität muss der Kommission bekannt sein,
2. der Kommission ermöglichen, alle anderen natürlichen Personen, die auf
irgendeine Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am
Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I beteiligt sind, zu jeder Zeit unzweideutig
zu identifizieren und die Identität dieser Personen zu kennen,
3. der Kommission alle Auskünfte mitteilen, die es dieser zu jeder Zeit ermöglichen,
die Transparenz des Betriebs, die Identität der Aktionäre und die späteren einschlägigen
Änderungen zu überprüfen,
[...]
[4.] den Spielsaal vollständig und streng abtrennen von den Räumlichkeiten, die
innerhalb der Spielbank einen anderen Verwendungszweck haben, und von den
Räumlichkeiten außerhalb der Spielbank, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sodass kein
Einblick von außerhalb des Spielsaals auf die Glücksspiele möglich ist; dem Betreiber ist es
jedoch erlaubt, im Spielsaal eine Bar oder ein Restaurant zu betreiben oder deren Betreiben
einem Dritten anzuvertrauen, der Inhaber einer D-Lizenz ist,
[5. Glücksspiele oder Glücksspieleinrichtungen, für die eine Lizenz erteilt wurde,
tatsächlich betreiben.]
[Art. 32 einziger Absatz einleitende Bestimmung ergänzt durch Art. 15 Nr. 1 des G. vom
10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010); einziger Absatz frühere Nummer 4
aufgehoben und frühere Nummer 5 umnummeriert zu Nr. 4 durch Art. 16 des K.E. vom
4. April 2003 (B.S. vom 18. April 2003); einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 15 Nr. 2
des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 33 - Der König bestimmt:
1. die Form der A-Lizenz,
2. die Modalitäten, nach denen Lizenzanträge eingereicht und überprüft werden
müssen,
3. die Modalitäten, nach denen Glücksspieleinrichtungen der Klasse I verwaltet
werden und funktionieren müssen, wobei die Buchführung der Spielverrichtungen und die
Buchführung der anderen Tätigkeiten, die diese Glücksspieleinrichtung ausübt, getrennt
geführt werden müssen,
4. die Betriebsregeln für Glücksspiele,
5. die Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der Glücksspiele, insbesondere
durch ein geeignetes Datenverarbeitungssystem.
Abschnitt II - Glücksspieleinrichtungen der Klasse II oder Automatenspielhallen
Art. 34 - Glücksspieleinrichtungen der Klasse II sind Einrichtungen, in denen
ausschließlich die vom König zugelassenen Glücksspiele betrieben werden.
Die Gesamtanzahl zugelassener Glücksspieleinrichtungen der Klasse II ist auf
hundertachtzig begrenzt.
Das Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse II muss aufgrund einer
Vereinbarung zwischen der Gemeinde, in der die Einrichtung angesiedelt ist, und dem
Betreiber erfolgen. Der Beschluss zur Schließung einer solchen Vereinbarung liegt im
Ermessen der Gemeinde. Die Vereinbarung bestimmt den Ort, wo die Glücksspieleinrichtung
angesiedelt ist, die Modalitäten und die Öffnungstage und -zeiten der
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II und die Person, die die Gemeindekontrolle ausübt.
Art. 35 - […]
[Art. 35 aufgehoben durch Art. 16 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
Art. 36 - Um eine B-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller:
1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union sein; wenn es sich um eine juristische Person
handelt, diese Eigenschaft nach belgischem Recht oder nach einzelstaatlichem Recht eines
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
2. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die zivilen und politischen Rechte
uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden
Führung sein; wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss jeder Verwalter oder
Geschäftsführer die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den
Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein,
3. den Nachweis über seine Kreditwürdigkeit und seine finanzielle Tragkraft
erbringen und der Kommission zu jeder Zeit gewissenhaft alle Auskünfte mitteilen, die es
dieser ermöglichen, die Transparenz des Betriebs, die Identität der Aktionäre und die späteren
einschlägigen Änderungen zu überprüfen,
4. dafür sorgen, dass die Glücksspieleinrichtung der Klasse II nicht in der Nähe von
Unterrichtsanstalten, Krankenhäusern, Orten, die von Jugendlichen besucht werden,
Kultstätten und Gefängnissen angesiedelt wird,
5. die Vereinbarung vorlegen, die zwischen der Glücksspieleinrichtung der Klasse II
und der Gemeinde, in der die Einrichtung angesiedelt wird, geschlossen worden ist unter der
Bedingung, dass die erforderliche B-Lizenz erteilt wird,
[6. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb eingetragen sein,]
[7. eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorlegen, in der
bestätigt wird, dass er seine erwiesenen und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat.]
[Art. 36 einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 17 des K.E. vom 4. April 2003 (B.S. vom
18. April 2003); einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 17 des G. vom
10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 37 - Um Inhaber einer B-Lizenz bleiben zu können, muss der Antragsteller[nicht
nur weiterhin den in Artikel 36 aufgezählten Bedingungen genügen, sondern auch]:
1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die auf irgendeine Weise direkt
oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben einer
Glücksspieleinrichtung der Klasse II beteiligt ist oder für ihre Ansiedlung sorgt, zu jeder Zeit
unzweideutig von der Kommission identifiziert werden können; seine Identität muss der
Kommission bekannt sein,
2. der Kommission ermöglichen, alle anderen natürlichen Personen, die auf irgendeine
Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben einer
Glücksspieleinrichtung der Klasse II beteiligt sind oder für ihre Ansiedlung sorgen, zu jeder
Zeit unzweideutig zu identifizieren und die Identität dieser Personen zu kennen,
3. der Kommission alle Auskünfte mitteilen, die es dieser zu jeder Zeit ermöglichen,
die Transparenz des Betriebs, die Identität der Aktionäre und die späteren einschlägigen
Änderungen zu überprüfen,
[...]
[4.] den Spielsaal vollständig und streng abtrennen von den Räumlichkeiten, die
innerhalb der Glücksspieleinrichtung der Klasse II einen anderen Verwendungszweck haben,
und von den Räumlichkeiten außerhalb der Glücksspieleinrichtung der Klasse II, die der
Öffentlichkeit zugänglich sind, sodass kein Einblick von außerhalb des Spielsaals auf die
Glücksspiele möglich ist; dem Betreiber ist es nicht erlaubt, im Spielsaal eine Bar oder ein
Restaurant zu betreiben oder deren Betreiben einem Dritten anzuvertrauen,
[5. Glücksspiele oder Glücksspieleinrichtungen, für die eine Lizenz erteilt wurde,
tatsächlich betreiben im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes.]
[Art. 37 einziger Absatz einleitende Bestimmung ergänzt durch Art. 18 Nr. 1 des G. vom
10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010); einziger Absatz frühere Nummer 4
aufgehoben und frühere Nummer 5 umnummeriert zu Nr. 4 durch Art. 18 des K.E. vom
4. April 2003 (B.S. vom 18. April 2003); einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2
des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 38 - Der König bestimmt:
1. die Form der B-Lizenz,
2. die Modalitäten, nach denen Lizenzanträge eingereicht und überprüft werden
müssen,
3. die Modalitäten, nach denen Glücksspieleinrichtungen der Klasse II verwaltet
werden und funktionieren müssen, wobei die Buchführung der Spielverrichtungen und die
Buchführung der anderen Tätigkeiten, die diese Glücksspieleinrichtung ausübt, getrennt
geführt werden müssen,
4. die Betriebsregeln für Glücksspiele,
5. die Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der Glücksspiele, insbesondere
durch ein geeignetes Datenverarbeitungssystem.
Abschnitt III - Glücksspieleinrichtungen der Klasse III oder Schankstätten
Art. 39 - Glücksspieleinrichtungen der Klasse III sind Einrichtungen, in denen
Getränke gleich welcher Art zum dortigen Verzehr verkauft werden und in denen höchstens
zwei Glücksspiele betrieben werden.
Art. 40 - […]
[Art. 40 aufgehoben durch Art. 19 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
Art. 41 - Um eine C-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller, wenn es sich
um eine natürliche Person handelt, die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt
besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein. Wenn es
sich um eine juristische Person handelt, muss jeder Verwalter oder Geschäftsführer die
zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der
Funktion entsprechenden Führung sein.
[Der Antragsteller muss eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen vorlegen, in der bestätigt wird, dass er seine erwiesenen und unbestrittenen
Steuerschulden beglichen hat.]
[Art. 41 Abs. 2 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
Art. 42 - [Der Antragsteller einer C-Lizenz muss in der Zentralen Datenbank der
Unternehmen als Handelsbetrieb eingetragen sein.]
[Art. 42 ersetzt durch Art. 19 des K.E. vom 4. April 2003 (B.S. vom 18. April 2003)]
Art. 43 - Der König bestimmt:
1. die Form der C-Lizenz,
2. die Modalitäten, nach denen Lizenzanträge eingereicht und überprüft werden
müssen,
3. die Modalitäten, nach denen Glücksspieleinrichtungen der Klasse III verwaltet
werden und funktionieren müssen, wobei die Buchführung der Spielverrichtungen und die
Buchführung der anderen Tätigkeiten, die diese Glücksspieleinrichtung ausübt, getrennt
geführt werden müssen,
4. die Betriebsregeln für Glücksspiele,
5. die Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der Glücksspiele, insbesondere
durch ein geeignetes Datenverarbeitungssystem.
[Abschnitt IV - Wetten und Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV]
[Neue Unterteilung Abschnitt IV eingefügt durch Art. 21 des G. vom 10. Januar 2010 (II)
(B.S. vom 1. Februar 2010)]
[Unterabschnitt I - Wetten: Organisierung von Wetten
[Unterabschnitt I mit den Artikeln 43/1 bis 43/3 eingefügt durch Art. 22 des G. vom
10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 43/1 - Es ist verboten, Wetten in Bezug auf Ereignisse oder Handlungen zu
organisieren, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
Es ist verboten, Wetten auf Ereignisse oder Sachverhalte zu organisieren, deren
Ausgang bereits bekannt ist oder bei denen der ungewisse Umstand bereits erfolgt ist.
Art. 43/2 - § 1 - In Bezug auf Pferderennen sind nur folgende Wetten zugelassen:
1. Totalisatorwetten auf Pferderennen, die in Belgien stattfinden und die von einem
vom zuständigen Rennverband zugelassenen Rennverein organisiert werden,
2. Totalisatorwetten auf Pferderennen, die im Ausland stattfinden, unter Bedingungen,
die vom König festzulegen sind,
3. Wetten zu festen oder vertraglich geregelten Quoten auf Pferderennen, die in
Belgien stattfinden und die von einem vom zuständigen Rennverband zugelassenen
Rennverein organisiert werden,
4. Wetten auf Pferderennen, die im Ausland stattfinden, entweder gemäß den
Ergebnissen der Totalisatorwetten oder gemäß der vertraglich geregelten Quote, auf die sich
die Parteien berufen. Die Entgegennahme solcher Wetten ist Betreibern der in Artikel 43/4
§ 2 Absatz 2 erwähnten ortsfesten Glücksspieleinrichtungen vorbehalten.
§ 2 - In Bezug auf Pferderennen gilt Folgendes:
1. In Artikel 43/2 § 1 Nr. 1 erwähnte Wetten können nur vom oder mit Erlaubnis des
Rennvereins organisiert werden, der das betreffende Rennen ausrichtet. Dieser Verein kann
die Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht annehmen.
2. In Artikel 43/2 § 1 Nr. 2 erwähnte Wetten können nur unter den vom König
festgelegten Bedingungen von den in Nr. 1 erwähnten Wettveranstaltern organisiert werden.
3. In Artikel 43/2 § 1 Nr. 3 erwähnte Wetten können nur innerhalb der Einfriedung
der Pferderennbahn mit Erlaubnis des Rennvereins, der das betreffende Rennen ausrichtet,
organisiert werden. Dieser Verein kann die Form einer Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht annehmen.
Art. 43/3 - § 1 - Wettveranstalter müssen über eine F1-Lizenz verfügen.
§ 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höchstanzahl
Wettveranstalter fest.
Der König bestimmt diese Anzahl für den von Ihm festgelegten Zeitraum auf der
Grundlage von Kriterien, die zum Ziel haben, das Angebot im Hinblick auf den Schutz des
Spielers zu begrenzen und eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten. Der König kann das
Verfahren für die Bearbeitung überzähliger Lizenzanträge festlegen.]
[Unterabschnitt II - Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV
[Unterabschnitt II mit Art. 43/4 eingefügt durch Art. 23 des G. vom 10. Januar 2010 (II)
(B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 43/4 - § 1 - Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV sind Orte, die ausschließlich
dazu bestimmt sind, gemäß vorliegendem Gesetz zugelassene Wetten für Rechnung von
Inhabern von F1-Lizenzen entgegenzunehmen.
Für die Entgegennahme von Wetten ist eine F2-Lizenz erforderlich.
Vorbehaltlich der in § 5 bestimmten Ausnahmen ist es verboten, Wetten außerhalb
der Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV entgegenzunehmen.
§ 2 - Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV sind ortsfest oder mobil.
Eine ortsfeste Glücksspieleinrichtung ist eine räumlich klar abgegrenzte dauerhafte
Einrichtung, in der Wetten betrieben werden.
Eine ortsfeste Glücksspieleinrichtung ist ausschließlich für die Entgegennahme von
Wetten bestimmt; zulässig sind auch:
- Verkauf von Fachzeitungen, Sportmagazinen und Gadgets,
- Verkauf alkoholfreier Getränke,
- Betrieb von höchstens zwei Glücksspielautomaten, die Wetten in Bereichen
anbieten, die denen ähnlich sind, auf die in Wettbüros gewettet wird. Der König bestimmt die
Bedingungen, unter denen diese Glücksspiele betrieben werden können.
Eine mobile Glücksspieleinrichtung ist eine räumlich klar abgegrenzte zeitweilige
Einrichtung, die aus Anlass, für die Dauer und am Ort eines Ereignisses, eines
Sportwettbewerbes oder eines Sportwettkampfes betrieben wird. Diese Einrichtung muss
deutlich von Orten getrennt sein, an denen alkoholische Getränke für den Verzehr vor Ort
verkauft werden.
Eine mobile Glücksspieleinrichtung darf keine anderen Wetten entgegennehmen als
solche, die sich auf vorerwähnte Ereignisse, Wettbewerbe oder Wettkämpfe beziehen.
§ 3 - Wetten, die gemäß vorliegendem Gesetz zugelassen sind und bei denen Beträge
gesetzt werden, die den Betrag oder die Gegenleistung, die vom König festgelegt werden,
übersteigen, müssen vom Betreiber in einem Datenverarbeitungssystem gespeichert werden,
in dem die gespeicherten Daten während fünf Jahren aufzubewahren sind.
Der König bestimmt die zu speichernden Daten und die Modalitäten für ihre
Speicherung.
§ 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höchstanzahl
ortsfester und mobiler Glücksspieleinrichtungen und die Kriterien für die Streuung dieser
Einrichtungen fest. Er kann ein Verfahren mit Vorzugskriterien in Bezug auf die Bearbeitung
überzähliger Lizenzanträge festlegen.
§ 5 - Außerhalb vorerwähnter Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV können
ebenfalls entgegengenommen werden:
1. Totalisatorwetten auf Pferderennen und Wetten auf Sportereignisse, die keine
Pferderennen und Windhunderennen sind, als Nebentätigkeit von Zeitungshändlern, ob
natürliche oder juristische Personen, die als Handelsunternehmen in der Zentralen Datenbank
der Unternehmen eingetragen sind, insofern die Wetten nicht an Orten entgegengenommen
werden, an denen alkoholische Getränke für den Verzehr vor Ort verkauft werden. Der König
bestimmt die Bedingungen, denen die Zeitungshändler genügen müssen. Sie müssen über
eine F2-Lizenz verfügen,
2. in Artikel 43/2 § 2 Nr. 1 und 2 erwähnte Totalisatorwetten auf Pferderennen, die
innerhalb der Einfriedung einer Pferderennbahn organisiert werden, unter Bedingungen, die
vom König festzulegen sind. Der Verein muss über eine F2-Lizenz verfügen.]
[Unterabschnitt III - Allgemeine Bedingungen
[Unterabschnitt III mit den Artikeln 43/5 bis 43/7 eingefügt durch Art. 24 des G. vom
10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 43/5 - Um eine F1- oder F2-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller:
1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union sein; wenn es sich um eine juristische Person
handelt, diese Eigenschaft nach belgischem Recht oder nach einzelstaatlichem Recht eines
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
2. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die zivilen und politischen Rechte
uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden
Führung sein; wenn es sich um eine juristische Person handelt, müssen Verwalter und
Geschäftsführer die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den
Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein,
3. der Kommission die Wettordnung und alle Änderungen an dieser Ordnung
mitteilen und sich verpflichten, in jeder Glücksspieleinrichtung oder an jedem Ort, wo
Wetten entgegengenommen werden, ein Exemplar der Wettordnung auszuhängen,
4. eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorlegen, in der
bestätigt wird, dass er seine erwiesenen und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat.
Um eine F1-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller außerdem:
1. eine Liste mit Angabe von Art oder Typ der organisierten Wetten vorlegen,
2. den Nachweis seiner Kreditwürdigkeit und seiner finanziellen Tragkraft erbringen,
3. der Kommission die Wettordnung und alle Änderungen an dieser Ordnung
mitteilen und sich verpflichten, in jeder Glücksspieleinrichtung, wo Wetten
entgegengenommen werden, ein Exemplar der Wettordnung auszuhängen,
4. eine Liste der Glücksspieleinrichtungen oder Orte vorlegen, wo Wetten
entgegengenommen werden.
Art. 43/6 - Um Inhaber einer F1- oder F2-Lizenz bleiben zu können, muss der
Antragsteller nicht nur weiterhin den in Artikel 43/5 aufgezählten Bedingungen genügen,
sondern auch:
1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die auf irgendeine Weise direkt
oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben einer
Glücksspieleinrichtung der Klasse IV oder eines Orts, wo Wetten entgegengenommen
werden, beteiligt ist, unzweideutig identifiziert werden können; seine Identität muss der
Kommission mitgeteilt werden,
2. der Kommission ermöglichen, alle anderen natürlichen Personen, die auf
irgendeine Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am
Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse IV oder eines Orts, wo Wetten
entgegengenommen werden, beteiligt sind, zu jeder Zeit unzweideutig zu identifizieren und
die Identität dieser Personen zu kennen,
3. der Kommission alle Auskünfte mitteilen, die es dieser ermöglichen, Transparenz
des Betriebs, Identität der Aktionäre und spätere einschlägige Änderungen zu überprüfen,
4. weiterhin Wetten, für die die Lizenz erteilt wurde, tatsächlich organisieren
beziehungsweise entgegennehmen und die Glücksspieleinrichtungen tatsächlich betreiben,
5. der Kommission jegliche Änderungen mitteilen, die an der Liste der
Glücksspieleinrichtungen oder Orte, wo Wetten entgegengenommen werden, anzubringen
sind.
Art. 43/7 - Der König bestimmt:
1. die Form der F1- und F2-Lizenzen,
2. die Modalitäten, nach denen Anträge für F1- und F2-Lizenzen eingereicht und
überprüft werden müssen,
3. die Anforderungen, denen Inhaber von F1- und F2-Lizenzen in Bezug auf
Verwaltung und Buchführung genügen müssen,
4. die Betriebsregeln für Wetten,
5. die Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der Wetten, gegebenenfalls durch
Nutzung eines geeigneten Datenverarbeitungssystems.]
[KAPITEL IV/1 - Zusatzlizenzen oder Glücksspiele über Instrumente der
Informationsgesellschaft
[Kapitel IV/1 mit Art. 43/8 eingefügt durch Art. 25 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
Art. 43/8 - § 1 - Die Kommission kann Inhabern von A-, B- oder F1-Lizenzen
höchstens eine A+-, B+- beziehungsweise F1+-Zusatzlizenz für das Betreiben von
Glücksspielen über Instrumente der Informationsgesellschaft erteilen. Diese Zusatzlizenz
kann nur hinsichtlich des Betriebs von Glücksspielen erteilt werden, die in ihrer Art den in
der realen Welt angebotenen Spielen entsprechen.
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
1. die Qualitätsbedingungen, denen der Antragsteller genügen muss und die
mindestens Folgendes betreffen:
a) Kreditwürdigkeit des Antragstellers,
b) Sicherheit der Zahlungsverrichtungen zwischen Betreiber und Spieler,
c) Vorgehensweise des Betreibers in Bezug auf die Zugänglichkeit von Glücksspielen
für soziale Risikogruppen,
d) Beschwerdenbearbeitung,
e) Modalitäten in Bezug auf Werbung,
f) Erfüllung seiner sämtlichen Steuerpflichten,
2. die Bedingungen, unter denen Spiele angeboten werden können und die mindestens
Registrierung und Identifizierung des Spielers, Alterskontrolle, Spieleangebot, Spielregeln,
Zahlungsweise und Weise der Preisverteilung betreffen,
3. die Modalitäten für Überwachung und Kontrolle der betriebenen Glücksspiele, die
mindestens die Bedingung betreffen, dass sich die Server, auf denen Daten und Struktur der
Website verwaltet werden, in einer dauerhaften Einrichtung auf belgischem Staatsgebiet
befinden,
4. welche Spiele betrieben werden dürfen,
5. die Modalitäten für Unterrichtung der Spieler in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der
über die Instrumente der Informationsgesellschaft angebotenen Spiele.
§ 3 - Die Gültigkeitsdauer der Zusatzlizenzen ist an die Gültigkeitsdauer der
entsprechenden A-, B- oder F1-Lizenz gekoppelt.
§ 4 - Die Kommission schreibt eine Liste der erteilten Zusatzlizenzen fort, die jede
Person einsehen kann, die einen entsprechenden Antrag stellt.]
[KAPITEL IV/2 - Medienspiele
[Kapitel IV/2 mit den Artikeln 43/9 bis 43/15 eingefügt durch Art. 26 des G. vom
10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 43/9 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist beziehungsweise sind zu
verstehen unter:
- Spieldauer: der Zeitraum zwischen Einsatz und endgültigem Abschluss des Spiels,
der mit Gewinn oder Verlust einhergeht,
- Betreiber: Personen, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung elektronische
Kommunikationsdienste oder -netze oder Telekommunikationsdienste oder -netze anbieten
oder weiterverkaufen,
- Veranstalter: Personen, die ein Spiel veranstalten, so wie in vorliegendem Kapitel
bestimmt, oder dessen Inhalt festlegen,
- Spieleanbieter: Personen, die einem Spieler ein Spiel über ein Medium gleich
welcher Art anbieten,
- Vermittler: Personen, die ihre Infrastruktur zur Verfügung stellen und/oder an
Verwaltung und Bearbeitung der vom Spieler ausgehenden Kommunikation mitwirken.
Art. 43/10 - Um eine G1- oder G2-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller:
1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union sein; wenn es sich um eine juristische Person
handelt, die keine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht sein darf, diese Eigenschaft
nach belgischem Recht oder nach einzelstaatlichem Recht eines der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union besitzen,
2. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die zivilen und politischen Rechte
uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden
Führung sein; wenn es sich um eine juristische Person handelt, müssen Verwalter und
Geschäftsführer die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den
Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein,
3. bei der Kommission eine komplette Akte hinterlegen, in der Organisation,
Auswahlverfahren und Methodik des Spiels vollständig dargelegt werden; in dieser
Antragsakte muss ebenfalls der diesbezügliche Betreiber, Veranstalter, Anbieter und
Vermittler deutlich vermerkt sein. Wenn es sich um natürliche Personen handelt, müssen sie
ebenfalls die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen; wenn es sich um
juristische Personen handelt, müssen Verwalter und Geschäftsführer die zivilen und
politischen Rechte uneingeschränkt besitzen,
4. eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorlegen, in der
bestätigt wird, dass er seine erwiesenen und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat.
Art. 43/11 - Um Inhaber einer G1- oder G2-Lizenz bleiben zu können, muss der
Antragsteller nicht nur weiterhin den in vorhergehendem Artikel aufgezählten Bedingungen
genügen, sondern auch:
1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die auf irgendeine Weise direkt
oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben eines Medienspiels
beteiligt ist, zu jeder Zeit unzweideutig bei der Kommission bekannt sein; seine Identität
muss der Kommission mitgeteilt werden,
2. der Kommission ermöglichen, alle anderen natürlichen Personen, die auf
irgendeine Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am
Betreiben eines Medienspiels beteiligt sind, zu jeder Zeit unzweideutig zu identifizieren und
die Identität dieser Personen zu kennen,
3. der Kommission alle Auskünfte mitteilen, die es dieser zu jeder Zeit ermöglichen,
Transparenz des Betriebs, Identität der Aktionäre und spätere einschlägige Änderungen zu
überprüfen.
Abschnitt II - Fernsehprogramme über Nummerserien des belgischen Nummerierungsplans,
die ein komplettes Spielprogramm beinhalten
Art. 43/12 - Der Spieleanbieter muss über eine G1-Lizenz verfügen, um
Fernsehprogramme über Nummerserien des belgischen Nummerierungsplans zu betreiben,
für die es erlaubt ist, dem Anrufer neben dem Preis des Gesprächs ebenfalls einen Preis für
den Inhalt zu berechnen, wobei dieser Preis jedoch auf die Serien begrenzt ist, für die der
Endnutzertarif nicht von der Dauer des Anrufs abhängt, und die ein komplettes
Spielprogramm beinhalten.
Art. 43/13 - Der König bestimmt:
1. die Form der G1-Lizenz,
2. die Modalitäten, nach denen Lizenzanträge eingereicht und überprüft werden
müssen,
3. die Modalitäten, nach denen Medienspiele organisiert und verwaltet werden, wobei
für alle Glücksspielverrichtungen eine getrennte Buchführung geführt werden muss,
4. die Betriebsregeln für Medienspiele,
5. die Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der Medienspiele,
6. die Kriterien, die zum Ziel haben, eine Erweiterung des Angebots zu vermeiden.
Abschnitt III - Über Medien betriebene Glücksspiele, die keine Glücksspiele sind, die in den
in Abschnitt II erwähnten Fernsehprogrammen über Nummerserien des belgischen
Nummerierungsplans betrieben werden
Art. 43/14 - Der Spieleanbieter muss über eine G2-Lizenz verfügen, um die über
Medien betriebenen Glücksspiele betreiben zu können, die keine Fernsehprogramme über
Nummerserien des belgischen Nummerierungsplans sind, die ein komplettes Spielprogramm
beinhalten.
Art. 43/15 - Der König bestimmt:
1. die Form der G2-Lizenz,
2. die Modalitäten, nach denen Lizenzanträge eingereicht und überprüft werden
müssen,
3. die Modalitäten, nach denen Medienspiele organisiert und verwaltet werden, wobei
für alle Glücksspielverrichtungen eine getrennte Buchführung geführt werden muss,
4. die Betriebsregeln für diese Medienspiele,
5. die Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der Medienspiele,
6. die Spiele, für die keine Lizenz beantragt werden muss,
7. die Kriterien, die zum Ziel haben, eine Erweiterung des Angebots zu vermeiden.]
[KAPITEL IV/3] - Personal
[Früherer Abschnitt IV umgegliedert zu Kapitel IV/3 durch Art. 27 des G. vom
10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 44 - [Jede Person, die während der Öffnungszeiten des Spielsaals in einer
Glücksspieleinrichtung der Klasse I, II oder IV eine Berufstätigkeit gleich welcher Art in
Zusammenhang mit dem Spiel ausüben möchte, muss eine D-Lizenz besitzen und die
Identifizierungskarte zum Nachweis, dass sie diese Lizenz besitzt, stets bei sich tragen.]
[Art. 44 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 45 - Um eine D-Lizenz erhalten und Inhaber einer D-Lizenz bleiben zu können,
muss der Antragsteller die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer
den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein.
Art. 46 - Es ist [Inhabern einer D-Lizenz] untersagt, persönlich oder über
Mittelspersonen an den betriebenen Glücksspielen teilzunehmen, andere finanzielle oder
materielle Entschädigungen anzunehmen als die, die [gegebenenfalls] in ihrem Arbeitsvertrag
vorgesehen sind, oder Spielern oder Wettern Darlehen oder Kredite in gleich welcher Form
zu gewähren.
[Art. 46 abgeändert durch Art. 29 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
Art. 47 - Der König bestimmt:
1. die Form der D-Lizenz und der dazugehörigen Identifizierungskarte,
2. die Modalitäten, nach denen Lizenzanträge eingereicht und überprüft werden
müssen,
3. welche Fähigkeiten und Bescheinigungen für den Erhalt einer D-Lizenz
erforderlich sind.
KAPITEL V - Verkauf, Vermietung, Leasing, Lieferung, Bereitstellung, Einfuhr, Ausfuhr,
Herstellung, Instandhaltung, Reparatur und Ausrüstung von Glücksspielen
Art. 48 - Für Verkauf, Vermietung, Leasing, Lieferung, Bereitstellung, Einfuhr,
Ausfuhr und Herstellung von Glücksspielen und für Instandhaltungs-, Reparatur- und
Ausrüstungsdienste in diesem Bereich ist eine E-Lizenz erforderlich.
[Betreiber, die die in Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische
Kommunikation bestimmte Meldung vorgenommen haben, sind von dieser Verpflichtung
befreit.]
[Art. 48 Abs. 2 eingefügt durch Art. 30 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
Art. 49 - […]
[Art. 49 aufgehoben durch Art. 31 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
Art. 50 - Um eine E-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller:
1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union sein; wenn es sich um eine juristische Person
handelt, diese Eigenschaft nach belgischem Recht oder nach einzelstaatlichem Recht eines
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
2. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die zivilen und politischen Rechte
uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden
Führung sein; wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss jeder Verwalter oder
Geschäftsführer die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den
Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein,
3. den Nachweis über seine Kreditwürdigkeit und seine finanzielle Tragkraft
erbringen und der Kommission zu jeder Zeit gewissenhaft alle Auskünfte mitteilen, die es
dieser ermöglichen, die Transparenz des Betriebs, die Identität der Aktionäre und die späteren
einschlägigen Änderungen zu überprüfen?
[4. eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorlegen, in der
bestätigt wird, dass er seine erwiesenen und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat.]
[Art. 50 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 32 des G. vom 10. Januar 2010 (II)
(B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 51 - [Um Inhaber einer E-Lizenz bleiben zu können, muss der Antragsteller nicht
nur weiterhin den in vorhergehendem Artikel aufgezählten Bedingungen genügen, sondern
auch:
1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die auf irgendeine Weise direkt
oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person an einer Tätigkeit beteiligt ist, die
der Erteilung einer E-Lizenz unterliegt, zu jeder Zeit unzweideutig von der Kommission
identifiziert werden können; seine Identität muss der Kommission mitgeteilt werden,
2. der Kommission alle Auskünfte mitteilen, die es dieser zu jeder Zeit ermöglichen,
Transparenz des Betriebs, Identität der Aktionäre und spätere einschlägige Änderungen zu
überprüfen.]
[Art. 51 ersetzt durch Art. 33 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 52 - [Modelle von Material oder Apparaten, die innerhalb der in einer E-Lizenz
festgelegten Grenzen und unter den in dieser Lizenz festgelegten Bedingungen im Hinblick
auf ihren Gebrauch von einem Inhaber einer in vorliegendem Gesetz festgelegten Lizenz
eingeführt oder hergestellt werden, müssen zwecks Verkauf oder Betrieb auf belgischem
Staatsgebiet von der Kommission zugelassen werden auf der Grundlage der Kontrollen, die
von einer der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Instanzen durchgeführt
werden. Als Beweis wird dann eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt.]
[Die Kontrollen, auf deren Grundlage diese Zulassung ausgestellt wird, werden
durchgeführt:
- entweder vom Messtechnischen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Wirtschaft,
- oder von einer im Rahmen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung
der Konformitätsprüfungsstellen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder in einem anderen Land, das Partei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist, zu diesem Zweck akkreditierten Stelle, unter der Aufsicht
des Messtechnischen Dienstes,
- oder von einer Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
die von der Behörde dieses Mitgliedstaates für vorerwähnte Tätigkeit zugelassen ist.]
Die Kontrollen bei Inbetriebnahme und Gebrauch des Materials oder der Apparate,
die in Absatz 1 erwähnt werden, werden ebenfalls von einer der in Absatz 2 erwähnten
Instanzen durchgeführt.
[Art. 52 Abs. 1 ersetzt durch Art. 34 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010); Abs. 2 ersetzt durch Art. 34 Nr. 2 des G. vom 10. Januar 2010 (II)
(B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 53 - Der König bestimmt:
1. die Form der E-Lizenz und der in Artikel 52 erwähnten Zulassungen,
2. die Modalitäten, nach denen Lizenzanträge eingereicht und überprüft werden
müssen,
3. die vor der Zulassung anzuwendenden Kontrollverfahren für Glücksspiele,
4. die Betriebsregeln für Glücksspiele,
5. die Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der Glücksspiele, insbesondere
durch ein geeignetes Datenverarbeitungssystem,
6. die Höhe und die Modalitäten der Einziehung der Vergütungen in Bezug auf die
der Zulassung von Modellen vorausgehenden Kontrollen und auf die nachfolgenden
Kontrollen.
KAPITEL VI - Maßnahmen zum Schutz der Spieler und Wetter
Art. 54 - § 1 - [Der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der
Klassen I und II ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt, mit Ausnahme der
volljährigen Personalmitglieder der Glücksspieleinrichtungen an ihrem Arbeitsplatz. Der
Zugang zu Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV ist Minderjährigen untersagt.
Die Teilnahme an Glücksspielen in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III und die
Teilnahme an Glücksspielen und Wetten in Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV ist
Minderjährigen untersagt.
Dieses Verbot für Minderjährige gilt auch für die außerhalb der Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV zugelassenen Wetten.
Die Teilnahme an Glücksspielen über Instrumente der Informationsgesellschaft, die
keine Wetten sind, ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt. Die Teilnahme an
Wetten über Instrumente der Informationsgesellschaft ist Minderjährigen untersagt.]
§ 2 - Der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II
ist Magistraten, Notaren, Gerichtsvollziehern und Mitgliedern der Polizeidienste außerhalb
der Ausübung ihres Amtes untersagt.
[Die Teilnahme an Glücksspielen im Sinne des vorliegenden Gesetzes, für die eine
Registrierungspflicht besteht und die keine Wetten sind, ist Magistraten, Notaren,
Gerichtsvollziehern und Mitgliedern der Polizeidienste außerhalb der Ausübung ihres Amtes
untersagt.]
§ 3 - Die Kommission verweigert folgenden Personen den Zugang zu [Glücksspielen
im Sinne des vorliegenden Gesetzes, für die eine Registrierungspflicht besteht]:
1. Personen, die selbst darum gebeten haben,
2. Personen, die unter die Rechtsstellung der verlängerten Minderjährigkeit gestellt
worden sind,
3. Handlungsunfähigen, auf Antrag ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres
gerichtlichen Pflegers,
4. Personen, denen es gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 22 vom 24. Oktober 1934
untersagt ist, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, nach Notifizierung durch
die Staatsanwaltschaft,
[5. Personen, die unter Spielsucht leiden. Das Zugangsverbot kann auf Antrag eines
Interessehabenden ausgesprochen werden. Dieser Antrag ist mit Gründen versehen und wird
bei der Kommission eingereicht. Die Kommission entscheidet, nachdem sie den betreffenden
Spieler aufgefordert hat, seine Verteidigungsmittel vorzubringen,
6. Personen, deren Antrag auf kollektive Schuldenregelung für zulässig erklärt
wurde.]
§ 4 - Die Kommission verweigert präventiv folgenden Personen den Zugang zu
[Glücksspielen im Sinne des vorliegenden Gesetzes, für die eine Registrierungspflicht
besteht]:
1. zu schützenden Personen, für die ein Antrag gemäß Artikel 487ter des
Zivilgesetzbuches eingereicht worden ist,
2. zu schützenden Personen, für die ein Antrag gemäß Artikel 488bis b) des
Zivilgesetzbuches eingereicht worden ist,
3. zu schützenden Personen, für die ein Antrag gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom
26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken eingereicht worden ist.
Die in Absatz 1 aufgezählten präventiven Verbote enden, wenn die Kommission über
die in den Artikeln 487sexies und 488bis e) § 1 des Zivilgesetzbuches beziehungsweise in
den Artikeln 8, 12 und 30 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des
Geisteskranken erwähnten Entscheidungen informiert worden ist.
[Die Auskünfte, die der Kommission von den Gerichtsinstanzen übermittelt werden
müssen, können auf elektronischem Weg geschickt werden.]
§ 5 - Der König bestimmt die Art und Weise, wie der Zugang zu [Glücksspielen im
Sinne des vorliegenden Gesetzes] untersagt oder verweigert wird.
[Art. 54 § 1 ersetzt durch Art. 35 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 35 Nr. 2 des G. vom 10. Januar 2010 (II)
(B.S. vom 1. Februar 2010); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch
Art. 35 Nr. 3 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010); § 3 einziger
Absatz Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 35 Nr. 4 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010); § 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 35 Nr. 5 des
G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010); § 4 Abs. 3 eingefügt durch Art. 35
Nr. 6 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010); § 5 abgeändert durch
Art. 35 Nr. 7 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Ab dem 1. Juni 2014 (gemäß Art. 233 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013)) lautet Art. 54 wie
folgt:
"Art. 54 - § 1 - [Der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II ist Personen
unter einundzwanzig Jahren untersagt, mit Ausnahme der volljährigen Personalmitglieder der
Glücksspieleinrichtungen an ihrem Arbeitsplatz. Der Zugang zu Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV ist
Minderjährigen untersagt.
Die Teilnahme an Glücksspielen in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III und die Teilnahme an
Glücksspielen und Wetten in Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV ist Minderjährigen untersagt.
Dieses Verbot für Minderjährige gilt auch für die außerhalb der Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV
zugelassenen Wetten.
Die Teilnahme an Glücksspielen über Instrumente der Informationsgesellschaft, die keine Wetten sind, ist
Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt. Die Teilnahme an Wetten über Instrumente der
Informationsgesellschaft ist Minderjährigen untersagt.]
§ 2 - Der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II ist Magistraten, Notaren,
Gerichtsvollziehern und Mitgliedern der Polizeidienste außerhalb der Ausübung ihres Amtes untersagt.
[Die Teilnahme an Glücksspielen im Sinne des vorliegenden Gesetzes, für die eine Registrierungspflicht besteht
und die keine Wetten sind, ist Magistraten, Notaren, Gerichtsvollziehern und Mitgliedern der Polizeidienste
außerhalb der Ausübung ihres Amtes untersagt.]
§ 3 - Die Kommission verweigert folgenden Personen den Zugang zu [Glücksspielen im Sinne des vorliegenden
Gesetzes, für die eine Registrierungspflicht besteht]:
1. Personen, die selbst darum gebeten haben,
2. [Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches auf Antrag ihres Betreuers geschützt
werden,]
[3.] Personen, denen es gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 untersagt ist, bestimmte
Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, nach Notifizierung durch die Staatsanwaltschaft,
[[4.] Personen, die unter Spielsucht leiden. Das Zugangsverbot kann auf Antrag eines Interessehabenden
ausgesprochen werden. Dieser Antrag ist mit Gründen versehen und wird bei der Kommission eingereicht. Die
Kommission entscheidet, nachdem sie den betreffenden Spieler aufgefordert hat, seine Verteidigungsmittel
vorzubringen,
6. Personen, deren Antrag auf kollektive Schuldenregelung für zulässig erklärt wurde.]
§ 4 - Die Kommission verweigert präventiv folgenden Personen den Zugang zu [Glücksspielen im Sinne des
vorliegenden Gesetzes, für die eine Registrierungspflicht besteht]:
1. [zu schützende Personen, für die ein Antrag gemäß Artikel 1240 des Gerichtsgesetzbuches eingereicht
worden ist oder für die ein Protokoll über die Befassung von Amts wegen gemäß den Artikeln 1239 und 1247
des Gerichtsgesetzbuches erstellt worden ist,]
[2.] zu schützenden Personen, für die ein Antrag gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den
Schutz der Person des Geisteskranken eingereicht worden ist.
Die in Absatz 1 aufgezählten präventiven Verbote enden, wenn die Kommission über die [in Artikel 1249 des
Gerichtsgesetzbuches] beziehungsweise in den Artikeln 8, 12 und 30 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den
Schutz der Person des Geisteskranken erwähnten Entscheidungen informiert worden ist.
[Die Auskünfte, die der Kommission von den Gerichtsinstanzen übermittelt werden müssen, können auf
elektronischem Weg geschickt werden.]
§ 5 - Der König bestimmt die Art und Weise, wie der Zugang zu [Glücksspielen im Sinne des vorliegenden
Gesetzes] untersagt oder verweigert wird.
[Art. 54 § 1 ersetzt durch Art. 35 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010); § 2 Abs. 2
eingefügt durch Art. 35 Nr. 2 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010); § 3 einziger Absatz
einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 35 Nr. 3 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010); § 3 einziger Absatz frühere Nummern 2 und 3 ersetzt durch Nr. 2 durch Art. 213 Nr. 1 des G.
vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013); § 3 einziger Absatz frühere Nummer 4 umnummeriert zu Nr. 3
durch Art. 213 Nr. 1 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013); § 3 einziger Absatz frühere Nummer 5
eingefügt durch Art. 35 Nr. 4 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010) und umnummeriert zu
Nr. 4 durch Art. 213 Nr. 1 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013); § 3 einziger Absatz Nr. 6
eingefügt durch Art. 35 Nr. 4 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010); § 4 Abs. 1
einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 35 Nr. 5 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010); § 4 Abs. 1 frühere Nummern 1 und 2 ersetzt durch Nr. 1 durch Art. 213 Nr. 2 des G. vom
17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013); § 4 Abs. 1 frühere Nummer 3 umnummeriert zu Nr. 2 durch Art. 213
Nr. 2 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 213 Nr. 3 des
G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013); § 4 Abs. 3 eingefügt durch Art. 35 Nr. 6 des G. vom
10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010); § 5 abgeändert durch Art. 35 Nr. 7 des G. vom
10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]"
Art. 55 - Beim [Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz] wird ein Verarbeitungssystem
für Daten in Bezug auf die in Artikel 54 erwähnten Personen eingerichtet.
Mit diesem System wird bezweckt:
1. der Kommission für Glücksspiele zu ermöglichen, die ihr durch vorliegendes
Gesetz anvertrauten Aufträge zu erfüllen,
2. den Betreibern und dem Personal der Glücksspieleinrichtungen zu ermöglichen, die
Einhaltung der in Artikel 54 erwähnten Zugangsverweigerungen zu kontrollieren.
Für jede Person werden folgende Daten verarbeitet:
1. Name und Vornamen,
2. Geburtsort und -datum,
3. Staatsangehörigkeit,
4. [in Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer oder, in deren
Ermangelung, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 8. Februar 1991 über
Zusammensetzung und Modalitäten der Erteilung von Erkennungsnummern an nicht im
Nationalregister der natürlichen Personen eingetragene natürliche Personen zugeteilte
Nummer,]
5. Beruf,
6. [gegebenenfalls in Artikel 54 § 3 und 4 bestimmte Verweigerungsbeschlüsse, die
von der Kommission für Glücksspiele ausgesprochen werden, Datum und Begründung dieser
Beschlüsse.]
Gegen Zahlung eines Beitrags wird der Kommission für Glücksspiele ein ständiger
Online-Zugriff auf alle Kategorien von Daten gewährt, die in Absatz 3 erwähnt werden.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt der König die Höhe des in Absatz 4
erwähnten Beitrags, die Modalitäten der Verwaltung des Datenverarbeitungssystems, die
Modalitäten der Verarbeitung der Daten und die Modalitäten des Zugriffs auf das System.
[Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch Art. 36 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010); Abs. 3 Nr. 4 ersetzt durch Art. 20 des K.E. vom 4. April 2003 (B.S. vom
18. April 2003); Abs. 3 Nr. 6 ersetzt durch Art. 36 Nr. 2 des G. vom 10. Januar 2010 (II)
(B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 56 - Artikel 487sexies Absatz 1 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch
Artikel 65 des Gesetzes vom 31. März 1987, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
“Die Entscheidungen, durch die einer Person das Statut der verlängerten
Minderjährigkeit zuerkannt wird, durch die die elterliche Gewalt durch die Vormundschaft
ersetzt wird oder durch die ein neuer Vormund bestellt wird, werden dem Minister der Justiz
und dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Bevölkerungsregister die betroffene Person
eingetragen ist, vom Greffier zur Kenntnis gebracht.”
Art. 57 - 1. Artikel 7 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz
der Person des Geisteskranken wird wie folgt abgeändert:
“Er schickt den Rechtsanwälten der Parteien und gegebenenfalls dem gesetzlichen
Vertreter, dem Arzt-Psychiater und der Vertrauensperson des Kranken eine nicht
unterzeichnete Abschrift des Antrags und diesen Beschluss zu.”
2. Artikel 8 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
“Er schickt den Beiständen, dem Prokurator des Königs und gegebenenfalls dem
gesetzlichen Vertreter, dem Arzt-Psychiater und der Vertrauensperson des Kranken eine nicht
unterzeichnete Abschrift des Urteils zu.”
3. Artikel 30 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
“Er schickt den Beiständen und gegebenenfalls dem gesetzlichen Vertreter, dem Arzt
und der Vertrauensperson des Kranken eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils oder
die Notifizierung, dass kein Urteil ergangen ist, zu.”
Art. 58 - [Abgesehen vom Gebrauch von Kredit- und Debetkarten in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse I ist es verboten, Spielern oder Wettern Darlehen oder
Kredite in gleich welcher Form zu gewähren oder ein materielles oder finanzielles Geschäft
mit ihnen abzuschließen im Hinblick auf die Zahlung eines Einsatzes oder eines Verlustes.]
[Eine Verrichtung, deren Betrag sich auf 10.000 EUR oder mehr beläuft, muss anhand
einer Kredit- oder Debetkarte erfolgen.] [Die Zahlung mit Kreditkarten ist in
Glücksspieleinrichtungen der Klassen II, III und IV und für die über Instrumente der
Informationsgesellschaft betriebenen Glücksspiele verboten.]
Betreiber von Glücksspieleinrichtungen sind verpflichtet, ihre Kunden in allen für die
Öffentlichkeit zugänglichen Räumen auf deutlich lesbare und gut sichtbare Weise über das in
Absatz 1 vorgesehene Verbot, Kredite zu gewähren, zu informieren.
[Geldautomaten sind in Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II, III und IV
verboten. Geldwechsler sind in Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II, III und IV
erlaubt.]
[Art. 58 Abs. 1 ersetzt durch Art. 145 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003);
neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 145 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003)
und ergänzt durch Art. 37 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010);
Abs. 4 ersetzt durch Art. 37 Nr. 2 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
Art. 59 - An [realen] Glücksspielen darf nur mit in bar gezahlten Spielmarken und
Jetons, die der betreffenden Glücksspieleinrichtung eigen sind und ausschließlich innerhalb
dieser Einrichtung von ihrem Personal ausgehändigt werden, oder mit Münzen teilgenommen
werden.
[Diese Bestimmung gilt nicht für die Teilnahme an Wetten.]
[Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch Art. 38 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010); Abs. 2 eingefügt durch Art. 38 Nr. 2 des G. vom 10. Januar 2010 (II)
(B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 60 - Es ist verboten, Kunden von Glücksspieleinrichtungen der [Klassen II, III
und IV] Fahrten, Mahlzeiten, Getränke oder Geschenke kostenlos oder zu Preisen anzubieten,
die geringer sind als der Marktpreis vergleichbarer Güter und Dienstleistungen.
[Es ist erlaubt, Kunden von Glücksspieleinrichtungen der Klasse I Fahrten,
Mahlzeiten, Getränke oder Geschenke kostenlos oder zu Preisen anzubieten, die geringer sind
als der Marktpreis vergleichbarer Güter und Dienstleistungen, bis zu einem Höchstbetrag von
[400 EUR pro zwei Monate] und pro Spieler.]
[Der König kann zusätzliche Bedingungen festlegen und den im vorhergehenden
Absatz erwähnten Betrag anpassen.]
[Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch Art. 146 Nr. 1 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom
17. April 2003) und Art. 39 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010);
Abs. 2 eingefügt durch Art. 146 Nr. 2 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003) und
abgeändert durch Art. 39 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010);
Abs. 3 eingefügt durch Art. 146 Nr. 2 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003)]
Art. 61 - Der König trifft Maßnahmen in Bezug auf die Ausarbeitung eines Kodex der
Standespflichten und auf die Informierung der Öffentlichkeit über die Gefahren des
Glücksspiels.
[Die Kommission stellt den Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II, III und IV
Faltblätter mit Informationen über Spielsucht, der 0800-Rufnummer des Hilfsdienstes und
Adressen von Hilfeleistenden zur Verfügung. Diese Faltblätter müssen in den betreffenden
Einrichtungen für Kunden immer sichtbar ausgelegt und bereitgehalten werden. Wenn ein
Lizenzinhaber Instrumente der Informationsgesellschaft verwendet, muss das Faltblatt in
elektronischer Form verfügbar sein.]
[Art. 61 Abs. 2 ersetzt durch Art. 40 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
Art. 62 - Ergänzend zu den in Artikel 54 vorgesehenen Bestimmungen ist der Zugang
zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II nur erlaubt, wenn die
betreffende Person ein Identitätsdokument vorlegt und der Betreiber den vollständigen
Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beruf und die Adresse dieser
Person in ein Register einträgt.
Der Betreiber lässt dieses Register von der betreffenden Person unterzeichnen.
Eine Kopie des Dokuments, das zur Identifizierung des Spielers gedient hat, muss
mindestens [fünf] Jahre nach seiner letzten Teilnahme an einem Glücksspiel aufbewahrt
werden.
Der König bestimmt die Modalitäten der Zulassung und der Registrierung der Spieler.
Er bestimmt die Bedingungen in Bezug auf den Zugang zu den Registern.
Die Kommission kann die Lizenz der [Klasse I oder II] entziehen, wenn dieses
Register nicht oder unrichtig geführt wird oder wenn es den Behörden nicht übermittelt wird,
beschädigt wird oder verschwindet.
[Der König bestimmt in Bezug auf die Teilnahme an Glücksspielen über ein
elektronisches Kommunikationsnetz die Modalitäten für Zulassung und Registrierung der
Spieler und die Bedingungen, denen das Register genügen muss.]
[Art. 62 Abs. 3 abgeändert durch Art. 41 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010); Abs. 6 abgeändert durch Art. 41 Nr. 2 des G. vom 10. Januar 2010 (II)
(B.S. vom 1. Februar 2010); Abs. 7 eingefügt durch Art. 41 Nr. 3 des G. vom
10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
KAPITEL VII - Strafbestimmungen
Art. 63 - Wer als Täter gegen die Bestimmungen [der Artikel 4 § 1, 4 § 3, 8, 26, 27
Absatz 1, 46 und 58] verstößt, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf
Jahren und mit einer Geldstrafe von hundert bis hunderttausend [Euro] oder lediglich mit
einer dieser Strafen belegt.
[Art. 63 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) und
Art. 42 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 64 - Wer als Täter gegen die Bestimmungen [der Artikel 4 § 2, 43/1, 43/2, 43/3,
43/4, 54, 60 und 62] verstößt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis drei
Jahren und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis fünfundzwanzigtausend [Euro]
oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt.
[…]
[Art. 64 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) und
Art. 43 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010); früherer Absatz 2
aufgehoben durch Art. 43 Nr. 2 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
Art. 65 - Vorerwähnte Strafen können verdoppelt werden:
1. bei Rückfälligkeit innerhalb fünf Jahren nach einer Verurteilung aufgrund des
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse,
2. wenn der Verstoß einer Person unter achtzehn Jahren gegenüber begangen worden
ist.
Art. 66 - Gemäß Artikel 33 des Strafgesetzbuches können ebenfalls bestimmte
Rechte entzogen werden.
Art. 67 - Bei allen Formen von Verstößen werden das beim Spiel eingesetzte Geld,
damit gleichgesetzte Papiere und Möbel, Instrumente, Geräte und Apparate eingezogen, die
bei den Spielen gebraucht werden oder für die Spiele bestimmt sind.
Art. 68 - Der Richter kann die endgültige oder vorläufige Schließung der
Glücksspieleinrichtung anordnen.
Wenn der Richter von der ihm in Absatz 1 vorbehaltenen Möglichkeit Gebrauch
macht, muss die Kommission die betreffende Lizenz entziehen.
Art. 69 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen
Straftaten.
Art. 70 - Natürliche Personen und Verwalter, Geschäftsführer, Leiter, Organe,
Angestellte und Beauftragte von juristischen Personen haften zivilrechtlich für
Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen und administrativen
Geldstrafen gleich welcher Art, die aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes ausgesprochen werden.
Gleiches gilt für Gesellschafter von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wenn
der Verstoß von einem Gesellschafter, Leiter, Angestellten oder Beauftragten im Rahmen der
Tätigkeiten der Gesellschaft begangen wurde. Diese Personen haften solidarisch für die in
Absatz 1 erwähnten Verurteilungen.
In den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erwähnte natürliche und juristische
Personen können von der Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor die
Strafgerichtsbarkeit geladen werden.
KAPITEL VIII - Sicherheitsleistung und Kosten
Art. 71 - Mit Ausnahme [der C-, D- und F2-Lizenz] werden die in Artikel 25
erwähnten Lizenzen erst endgültig ausgestellt nach Einzahlung einer dinglichen Garantie, die
in einer Sicherheit in bar oder in Staatspapieren besteht. Diese Garantie, die bei Nichtzahlung
der in den Artikeln 19 und 72 erwähnten Kosten und Ausgaben verwendet wird, muss
spätestens fünf Tage vor Beginn des Spielbetriebs bei der Hinterlegungs- und
Konsignationskasse eingezahlt werden.
[Bei Nichtzahlung der Kosten hat die Kommission das Recht, die ihr geschuldeten
Beträge von der Garantie einzubehalten.]
Wenn sich während der Ausübung der Tätigkeiten herausstellt, dass die Garantie
unzureichend ist, um die Kosten zu decken, verlangt die Kommission die Einzahlung eines
zusätzlichen Betrags innerhalb fünf Tagen; bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist wird die
Lizenz bis zum Zeitpunkt der Einzahlung ausgesetzt.
[Die Garantie wird festgelegt auf:
1. 250.000 EUR für eine A-Lizenz,
2. 250.000 EUR für eine A+-Zusatzlizenz,
3. 75.000 EUR für eine B-Lizenz,
4. 75.000 EUR für eine B+-Zusatzlizenz,
5. 25.000 EUR für Inhaber einer E-Lizenz, die ausschließlich Instandhaltungs-,
Reparatur- oder Ausrüstungsdienste in Bezug auf Glücksspiele leisten; 12.500 EUR pro
angefangene Gruppe von fünfzig Apparaten für alle anderen Inhaber einer E-Lizenz,
6. 10.000 EUR für eine F1-Lizenz,
7. 75.000 EUR für eine F1+-Zusatzlizenz,
8. 80.000 EUR für eine G1-Lizenz,
9. 0 EUR für eine G2-Lizenz.]
Der König kann die Beträge dieser Garantie durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass ändern.
Der König legt den Gesetzgebenden Kammern einen Gesetzentwurf zur Bestätigung
des in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangenen Erlasses vor.
[Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch Art. 44 Nr. 1 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010); Abs. 2 ersetzt durch Art. 44 Nr. 2 des G. vom 10. Januar 2010 (II)
(B.S. vom 1. Februar 2010); Abs. 4 ersetzt durch Art. 44 Nr. 3 des G. vom
10. Januar 2010 (II) (B.S. vom 1. Februar 2010)]
KAPITEL IX - Aufhebungs- und Begleitmaßnahmen
Art. 72 - Das Gesetz vom 24. Oktober 1902 über das Spiel, abgeändert durch die
Gesetze vom 19. April 1963 und 22. November 1974, und das Auslegungsgesetz vom
14. August 1978 werden aufgehoben.
Art. 73 - Artikel 305 des Strafgesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 74 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1960 über den sittlichen Schutz der
Jugend wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
“Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Glücksspieleinrichtungen, die durch das
Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz
der Spieler zugelassen sind.”
Art. 75 - In Artikel 2bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der
Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, abgeändert durch das Gesetz vom
10. August 1998, wird Nummer 5 durch folgende Bestimmung ersetzt:
“5. natürliche oder juristische Personen, die ein beziehungsweise mehrere im Gesetz
vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der
Spieler erwähnte Glücksspiele der Klasse I betreiben.”
Art. 76 - Konzessionsvereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes zwischen Glücksspieleinrichtungen der Klasse I und den in Artikel 29
des vorliegenden Gesetzes erwähnten Gemeinden gelten, bleiben für einen Zeitraum von
höchstens zwanzig Jahren gültig, sofern diese Glücksspieleinrichtungen binnen einem Jahr
nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Bedingungen dieses Gesetzes erfüllen.
[Art. 76/1 - Bestehende Wettveranstalter, die anhand einer Bescheinigung des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen nachweisen können, dass sie ihre Steuerpflichten
erfüllt haben, können ihre Tätigkeiten bis zur Entscheidung der Kommission in Bezug auf die
Erteilung einer F1-Lizenz fortsetzen, sofern sie innerhalb zweimonatiger Frist ab
Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung eine Garantie gezahlt und eine vollständige und
korrekte Akte hinterlegt haben.
Ortsfeste oder mobile Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV und in Artikel 43/4 § 5
erwähnte besondere Vermittler, die korrekt beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen
gemeldet sind und die Wetten anbieten, deren Veranstalter seine Steuerpflichten erfüllt hat,
können ihre Tätigkeiten bis zur Entscheidung der Kommission in Bezug auf die Erteilung
einer F2-Lizenz fortsetzen, sofern der Wettveranstalter, dessen Wetten sie anbieten, innerhalb
zweimonatiger Frist ab Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung die Garantie gezahlt und
eine vollständige und korrekte Akte hinterlegt hat.
Wenn ein Antragsteller die in vorliegendem Kapitel festgelegten Bedingungen nicht
erfüllt, kann die Kommission ihm die Möglichkeit bieten, seine Akte innerhalb der von ihr
bestimmten Frist zu berichtigen.]
[Art. 76/1 eingefügt durch Art. 45 des G. vom 10. Januar 2010 (II) (B.S. vom
1. Februar 2010)]
KAPITEL X - Schlussbestimmungen
Art. 77 - Der König übt die Ihm durch vorliegendes Gesetz erteilten Befugnisse auf
gemeinsamen Vorschlag [der für Wirtschaftsangelegenheiten, Inneres, Finanzen, die
Nationallotterie, Volksgesundheit und Justiz zuständigen Minister] aus.
[Art. 77 abgeändert durch Art. 292 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom
31. Dezember 2004)]
Art. 78 - Die Artikel 9 bis 23 treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft.
Die anderen Artikel treten an dem vom König festgelegten Datum in Kraft.
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