MODELL FÜR DEN BEHERBERGUNGSVERTRAG1 Der vorliegende Heimbewohner2: Vertrag Name: wird abgeschlossen zwischen dem Heim und dem Vorname: Letzter Wohnsitz: Eintrittsdatum: 1. ADMINISTRATIVER VERTRETER Der Heimbewohner wird administrativ vertreten durch: Name: Vorname: Adresse: Telefon: in seiner Funktion als: Beistand Anderes: Vorsorgeauftrag (Kopie des Vorsorgeauftrags beilgelegt) Verwandschaftsverhältnis: Sonstige Verhältnis: im Besitz einer Vollmacht, unterzeichnet vom Heimbewohner am (siehe Beilage 1) Ja, der Heimbewohner hat eine Patientenverfügung verfasst. Sie wurde dem Heim mitgeteilt. Nein, der Heimbewohner hat keine Patientenverfügung verfasst. 2. THERAPEUTISCHER VERTRETER Der Heimbewohner wird therapeutisch vertreten durch: Name: Vorname: Adresse: Telefon: in seiner Funktion als: Beistand Vorsorgeauftrag (Kopie des Vorsorgeauftrags beilgelegt) im Besitz einer Vollmacht, unterzeichnet vom Heimbewohner am (siehe Beilage 1) Verwandter (siehe untenstehendes Gesetz). Verwandschaftsverhältnis angeben: 1 2 4. Fassung vom 29. November 2012 Aus Gründen der Vereinfachung wird nur die männliche Form benützt. Beherbergungsvertrag Seite 2 von 11 Bemerkung: Im Fall, dass kein therapeutischer Vertreter des Heimbewohners klar bestimmt wird, empfiehlt die Institution dem Heimbewohner, alles zu unternehmen, um ein Vertreter so schnell wie möglich zu ernennen3. Im Fall mehrerer therapeutischen Vertretern ist die folgende Person der Familievertreter bei den Pflegenden des Heimes bezüglich therapeutischer und praktischer, täglicher oder dringender Fragen. Sie ist beauftragt, mit den anderen Vertretern mitzuteilen. Name: Vorname: Adresse: Telefon: Folgende Unterlagen sind integrierender Bestandteil dieses Vertrags: BEILAGE 1: Vollmacht für administrative Vertretung BEILAGE 2: Liste der gültigen Tarife BEILAGE 3: Liste der Kosmetik- und Hygieneartikel BEILAGE 4: Hausordnung BEILAGE 5: Ethikcharte der AFIPA-VFA (neu) BEILAGE 6: Dokument über die Prävention der Misshandlungen BEILAGE 7: Therapeutische Vertretung BEILAGE 8: Vollmacht für den Antrag auf Sozialhilfe, eingereicht durch das PflH 3 Art. 378 des Zivilgesetzbuches (neu ab dem 1. Januar 2013) 1. Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: 1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person; 2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen; 3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten. 2. Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt. 3. Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. Art. 382 des Zivilgesetzbuches (neu ab dem 1. Januar 2013) 3. Die Zuständigkeit für die Vertretung der urteilsunfähigen Person beim Abschluss, bei der Änderung oder bei der Aufhebung des Betreuungsvertrags richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Anm.d.Red. Beherbergungsvertrag). Beherbergungsvertrag I. Seite 3 von 11 ZWECK DES VERTRAGS Dieser Vertrag wurde nach dem "Modell des Beherbergungsvertrags der VFA" erstellt und von der Vereinigung Freiburger Alterseinrichtungen (nachstehend VFA genannt) ausgearbeitet. Das Modell des Beherbergungsvertrags steht im Internet unter www.afipa-vfa.ch zur Verfügung oder kann unter Tel. 026/915.03.43 angefordert werden. Die Heime tragen die Verantwortung für eventuelle selbst angebrachte Änderungen. Der vorliegende Modellvertrag entspricht den gültigen Gesetzen und Reglementen, insbesondere dem Zivilgesetzbuch, dem Obligationenrecht sowie der Sozialgesetzgebung des Bundes und des Kantons. Dieser Vertrag berücksichtigt die Ethikcharta der VFA. Der Kantonsarzt, Herr Dr. Georges Demierre, hat mit dem Schreiben vom 12. Juli 2004 seine Zustimmung zu diesem Vertragsmodell bestätigt (nach Konsultation der GSD, des Amtes für Gesundheit und des Sozialvorsorgeamtes). Er wurde nach Entscheid des Vorstandes geändert: am 15. Oktober 2009 (neue Bestimmungen zur Reduktion des Risikos von Debitorenverlusten) ; am 2. Dezember 2010 (neue Pflegefinanzierung und Ermässigung des Pensionspreis bei Abwesenheit. am 29. November 2012 (Anpassung an das neues Erwachsenenschutzrecht). Der Vertrag soll die Rechte und Pflichten des Heims einerseits, sowie diejenigen des Heimbewohners bzw. seines Vertreters andererseits, präzisieren. Sein Zweck ist es, die bei der Beherbergung in einem Pflegeheim anzuwendenden Regeln festzulegen. II. FINANZIELLE BEDINGUNGEN 1. Art der Kosten Die Beherbergung in einem Pflegeheim schliesst folgende Kosten ein: Die Pensionskosten. Sie dienen zur Finanzierung der Einrichtungen sowie zur Deckung der Beherbergungs-, Sozial- und Administrationskosten. Der Pensionspreis geht zu Lasten des Heimbewohners. Die allgemeinen zusätzlichen Leistungen, die in Art. 13 des Reglements über die Pflegeheime für Betagte des Kantons Freiburg nicht vorgesehen sind (siehe unter Kap. III. 2), sind im pauschalen Pensionspreis nicht inbegriffen und werden dem Heimbewohner separat berechnet. Die Pflegekosten. Sie werden durch die Pflegestufe bestimmt, die nach dem Beurteilungsschema für die notwendige Pflege gemäss Verschreibung des Arztes oder medizinischem Mandat festgelegt wird. Die Pflegekosten gehen zu Lasten der Krankenversicherung, der öffentlichen Hand und des Heimbewohners. Die Medikamente und das kleine Pflegematerial, sowie die Kosten für den Apothekerbeistand gehen zu Lasten der Krankenversicherung. Die Betreuungskosten. Dies sind alle Kosten in Zusammenhang mit Handlungen, die dazu beitragen, die körperlichen, psychischen, spirituellen und sozialen Fähigkeiten des Heimbewohners aufrecht zu erhalten. Sie gehen voll zu Lasten des Heimbewohners wenn diese Handlungen nicht im Sinne des KVG und der KLV anerkannt werden. Die Tarife werden von der Gesundheits- und Sozialvorsorgedirektion festgelegt. Beherbergungsvertrag Seite 4 von 11 Die Investitionskosten für die Gebäude und die Finanzkosten gehen zu Lasten der Gemeinden. Für Heimbewohner, die aus anderen Kantonen kommen, muss der Kanton oder die letzte Wohngemeinde vor dem Eintritt in das Pflegeheim eine Garantie liefern. 2. Gültige Tarife Die für das Heim gültigen Tarife sind in der BEILAGE 2 dieses Vertrags aufgeführt. Sie unterliegen für jedes Ziviljahr einem neuen Beschluss des Staatsrates und der Gesundheits- und Sozialvorsorgedirektion, der zu Beginn des Jahres vorliegt. Das Heim verpflichtet sich dazu, jeweils bis Ende Januar die für das neue Jahr gültigen Tarife mitzuteilen. 3. Finanzierung Der Pensionspreis, die zusätzlichen allgemeinen Leistungen und die Betreuungskosten werden aus den eigenen Mitteln des Heimbewohners finanziert. 3.1. Ergänzungsleistungen Die Heimbewohner, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, erhalten von der Ausgleichskasse Ergänzungsleistungen, um den Pensionspreis, die Betreuungskosten und den Pflegekostenanteil des Heimbewohners bezahlen zu können. Ein entsprechender Antrag an die Ausgleichskasse des Kantons muss bei Eintritt ins Heim anhand eines Formulars (am Empfang des Heimes zu beziehen) gestellt werden. Personen, deren Pflegestufe C oder D ist, müssen diesem Antrag folgendes beilegen: die Mitteilung, dass ein Antrag auf Hilflosenentschädigung gestellt worden ist, oder dass eine solche bereits bezogen wird. Sobald der Entscheid über die Pflegestufe getroffen ist, wird das Heim dieser Kasse den Nettotagesansatz (Pensionspreis, Betreuungskosten und Pflegekostenanteil zu Lasten des Heimbewohners) mitteilen. 3.2. Beteiligung der öffentlichen Stellen an den Betreuungskosten Die Beteiligung an den Betreuungskosten wird dem berechtigten Heimbewohner dann zugestanden, wenn dieser laut seinem Einkommen, inklusive dem gesetzlichen Anteil aus seinem Vermögen, nicht in der Lage ist, für die gerechtfertigten Kosten, im Sinne der Berechnung der Zusatzleistungen aufzukommen. Sie entspricht dem pro Tag offen stehenden Betrag. Die kantonale Ausgleichskasse ermittelt das Anrecht auf Beteiligung an den Betreuungskosten. Der Antrag auf Ergänzungsleistungen gilt gleichzeitig als Antrag auf Beteiligung an den Betreuungskosten. Der Antrag muss auch dann gestellt werden, wenn die eigenen Mittel der Person es dieser erlauben würden, sich an den Betreuungskosten zu beteiligen, ohne dass die Person Anrecht auf Ergänzungsleistungen hat. Die Beteiligung wird direkt dem Heim ausbezahlt und danach vom Gesamtbetrag der Rechnung in Abzug gebracht. 3.3. Hilflosenentschädigung AHV-IV Die Hilflosenentschädigung, die nach dem Bundesgesetz der AHV-IV ausgezahlt wird, bleibt denjenigen Heimbewohnern erhalten, die sie dafür verwenden, um den Pensionspreis und die Betreuungskosten, die zu ihren Lasten sind, zu bezahlen. Die Mitteilung, dass ein Antrag um Hilflosenentschädigung gestellt worden ist, oder dass eine solche bezogen wird, muss dem Antrag um Ergänzungsleistungen beigefügt werden, und zwar für alle Personen, deren Pflegestufe C oder D ist, ansonsten wird das Anrecht auf eine Beteiligung an den Betreuungskosten nicht in Betracht gezogen. Eine Mitteilung der Beherbergungsvertrag Seite 5 von 11 Antragsstellung zum Bezug von Hilflosenentschädigung muss ebenfalls vorgelegt werden, wenn die Person im Laufe ihres Heimaufenthaltes die Pflegestufe C oder D erreicht. 3.4. Krankenversicherung und Pflege Der Staat legt die Gesamtkosten sowie die Kostenbeteiligung des Heimbewohners fest. Die Beteiligung der Krankenversicherer an die Pflegekosten wird durch die Bundesbehörden festgelegt. Die öffentliche Hand übernimmt die restlichen Pflegekosten. Die Medikamente, das kleine Pflegematerial und die Kosten für den Apothekerbeistand werden als Pauschalbetrag, von den Krankenversicherern, direkt dem Heim bezahlt. Der Franchise (Minimum Fr. /Jahr) und die Beteiligung (Maximum Fr. /Jahr) gehen zu Lasten des Heimbewohners. Diejenigen Personen, die Anrecht auf Ergänzungsleistungen zur AHV haben, können die Rückerstattung bei der kantonalen Ausgleichskasse unter Vorweisung der Abrechnungen der Krankenversicherung beantragen. 4. Rechnungsstellung und Bezahlung Monatlich wird eine detaillierte Rechnung über die Beherbergungskosten des Heimbewohners ausgestellt. Diese Rechnung ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Sie enthält: Den Pensionspreis Den Betreuungspreis Die gesamten Pflegekosten, den Pauschalbetrag für die Medikamente und das kleine Pflegematerial sowie die Pauschale für den Apothekerbeistand Die Beteiligung an den Pflegekosten, die von der Krankenversicherung übernommen wird Die Beteiligung an den Pflegekosten des Heimbewohners Die Beteiligung der öffentlichen Hand an den restlichen Pflegekosten Den Betrag, der von der öffentlichen Hand für die Betreuungskosten übernommen wird (sofern das Anrecht auf die Beteiligung anerkannt ist) Den detaillierten Betrag der zusätzlich erbrachten Leistungen. Die Rechnungen, die gestützt auf den vorliegenden Vertrag ausgestellt werden, kommen gemäss Art. 82 SchKG einer Schuldanerkennung gleich. Mit vollem Recht kann für alle Leistungen nach Ablauf von 30 Tagen ein Verzugszins von 5% berechnet werden. Dieser Verzugszins kann jedoch nicht für die sozialen Leistungen erhoben werden. Der Heimbewohner haftet mit seinem ganzen Vermögen für die Bezahlung der Rechnung. Der Heimbewohner oder sein Vertreter verpflichtet sich dazu, den vom Heim berechneten Gesamtbetrag der Rechnung zu begleichen. Wenn der Heimbewohner eine individuelle finanzielle Hilfe benötigt, verpflichtet er sich dazu, bei Eintritt ins Heim die von den öffentlichen Stellen angebotenen Leistungen zu beantragen; wenn er dazu Hilfe braucht, so kann er das Heim um Rat bitten. Wenn ein Heimbewohner Ergänzungsleistungen erhält, die am Anfang des Monats ausbezahlt werden, ist er verpflichtet, diesen Betrag für die Bezahlung der laufenden Monatsrechnung zu verwenden. Damit die entsprechende Zweckbestimmung garantiert werden kann, ist es auch möglich, die AHV-IV Rente, die Hilflosenentschädigung sowie die Ergänzungsleistungen direkt zuhanden des Heimbewohners auf das Bankkonto der Einrichtung einzuzahlen. Dies geschieht im Einverständnis Beherbergungsvertrag Seite 6 von 11 des Heimbewohners oder gegebenenfalls dessen gesetzlichen Vertreters. Das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden. Die erforderlichen Formulare stehen auf der Internetseite der AHV-Ausgleichskasse zur Verfügung (http://www.caisseavsfr.ch/de/form.asp/0-0-844-12-0-0/1-6874-4-1-0-0/). Wenn der Heimbewohner nicht bereits Empfänger von Ergänzungsleistungen ist, kann beim Eintritt ins Heim eine Vorauszahlung (oder eine Anzahlung) für die Betreuungsleistungen und/oder die Sozial- und Beherbergungsleistungen beantragt werden. Auf diesen Vorschuss werden keine Zinsen verrechnet und ist nicht mit dem Depot zu verwechseln (siehe Punkt 5 weiter unten). Wenn die Einrichtung die Rente des Heimbewohners oder eine Vorausbezahlung erhält, muss ein Konto zur Verwaltung der persönlichen Ausgaben des Heimbewohners eröffnet werden. Dort werden einerseits die erhaltenen Beträge (gegebenenfalls inklusive der Frs. 320.-, die ausschliesslich vom Heimbewohner gebraucht werden können und in der Kalkulation der EL berücksichtigt werden), und andererseits die privaten Auslagen des Heimbewohners inklusive der zusätzlichen Leistungen erfasst. Der Heimbewohner oder dessen Vertreter erhält regelmässig eine Kopie des Kontoauszugs. Auf Anfrage kann auch eine Kopie der Belege verlangt werden. Bei Eintritt ins PflH (auch später) kann die Einrichtung eine Vollmacht vom Heimbewohner verlangen, die dem Heim erlaubt, in dessen Namen beim Sozialdienst Leistungen zu beantragen, sobald ein (vollständig oder teilweise) negativer Entscheid bezüglich der Ergänzungsleistungen oder der Subventionen für die Betreuungskosten vorliegt. Diese Vollmacht ist jederzeit widerrufbar. 5. Depot Um sicher zu gehen, dass der Heimbewohner seinen Verpflichtungen gegenüber der Einrichtung nachkommt, kann ein Depot der Pensions- und Betreuungskosten für maximal einen Monat von ihm verlangt werden, wenn er nicht bereits Empfänger von AHV/IV Ergänzungsleistungen ist. Das Depot muss entweder vor dem Eintritt des Heimbewohners in die Einrichtung, oder bis spätestens 15 Tage nach dem Eintritt bezahlt werden. Die hinterlegte Summe wird bei Austritt des Heimbewohners zurückerstattet. Falls der Heimbewohner der Einrichtung noch einen Betrag schuldet, wird dieser von der Gesamtsumme abgezogen. Die hinterlegte Summe wird als Fremdkapital auf einem zusätzlichen Konto in der Buchhaltung des Heimes vermerkt. III. LEISTUNGEN DES HEIMES 1. Sozial- und Beherbergungsleistungen Unter Sozial- und Beherbergungsleistungen versteht man: Bereitstellung eines Zimmers mit Bett(en) (Anzahl Betten) mit folgendem Mobiliar: Alle Mahlzeiten, d.h. Frühstück, Mittagessen, Nachtessen einschl. Getränke, sowie kleine Zwischenmahlzeiten (Imbiss); Beherbergungsvertrag Hotelservice d.h. Tischservice, Waschen Reinigungsarbeiten und technischer Dienst; Freie Benützung der Gemeinschaftsräume, Freizeitbeschäftigung (Basteln, Malen usw.); Seite 7 von 11 maschinenechter insbesondere Wäsche der und Räume Bügeln; für sog. Freie Beteiligung an den intern angebotenen Aktivitäten der AktivierungstherapeutInnen (AT). 2. Allgemeine zusätzliche Leistungen In den Sozial- und Beherbergungsleistungen sind folgende Leistungen nicht inbegriffen: - Die allgemeinen zusätzlichen Leistungen, die in Art. 13 des Reglements über die Pflegeheime für Betagte des Kantons Freiburg nicht vorgesehen sind. Als Beispiel, nachstehend die meistgefragten zusätzlichen Leistungen: Private Transporte des Heimes für den Heimbewohner Taxi Coiffeur Maniküre, Pediküre Chemische Reinigung von persönlichen Kleidungsstücken; Näh- u. Flickarbeiten Getränke usw. in der Cafeteria Finanzielle Beteiligung bei Ausflügen oder Ferien Telefonapparat Privater Telefonanschluss Private Telefongespräche Anschluss RADIO TV an das Ortsnetz Anschluss und Abonnement Internet - Persönlich benötigte Kosmetik- und Hygieneartikel, die zusätzlich zum Tagespauschalpreis berechnet werden können, und zwar gemäss der von der Gesundheits- und Sozialvorsorgedirektion aufgestellten Liste (siehe BEILAGE 3 dieses Vertrags). - Kosten, die durch Schäden entstanden sind, welche der Heimbewohner hervorgerufen hat, werden ihm belastet (z.B. Streichen des Zimmers wegen Raucherschäden, Schäden am Gebäude, Schäden am Mobiliar, etc.). 3. Leistungen der Betreuung Unter Betreuung versteht man sämtliche Handlungen, die dazu beitragen, die körperlichen, psychischen, geistlichen und sozialen Fähigkeiten des Heimbewohners aufrecht zu erhalten oder zu fördern, und zwar im Rahmen der von den Krankenversicherungen (KVG) nicht anerkannten Handlungen. Der Staatsrat hat die Handlungen der Betreuung festgelegt und dabei die Pflegestufe des Heimbewohners berücksichtigt. Art. 4 des Beschlusses des Staatsrates vom 4. Dezember 2001 über die Beurteilung der erforderlichen Pflege und Betreuung sieht vor, dass die Pflegestufe sowohl für die Pflege als auch für die Betreuung berücksichtigt wird. Die Gesundheits- und Sozialvorsorgedirektion legt den Tarif für die Betreuung unter Berücksichtigung des Tarifs für die Pflege fest. 4. Medizinische Leistungen und Pflegeleistungen Behandelnder Arzt Der für das Heim verantwortliche Arzt ist grundsätzlich auch der behandelnde Arzt des Heimbewohners, es sei denn, dieser trifft eine andere Wahl. Beherbergungsvertrag Seite 8 von 11 Wenn der Heimbewohner wünscht, seinen behandelnden Arzt beizubehalten, so muss dieser seine Visiten im Heim durchführen. Der Heimbewohner ist verpflichtet, seinem Arzt den Namen des Heims bekanntzugeben und ihn von dieser Besuchspflicht zu unterrichten. Der Pflegeauftrag, der dem Arzt in Übereinstimmung mit dem Heim erteilt wird, verantwortlich für die Wahl der Behandlung und der zu verordnenden Medikamente. macht ihn Es ist seine Aufgabe, den Heimbewohner oder seinen Vertreter über die Kosten der Behandlung und deren Deckung durch die Krankenversicherungen zu informieren. Er informiert vor allem den Heimbewohner darüber, dass die Medikamente, die von der Krankenversicherung nicht bezahlt werden auch nicht durch die Beteiligung der öffentlichen Stellen finanziert werden. Der Heimbewohner wird im Rahmen der Kompetenzen des Pflegepersonals und auf ärztliche Verordnung unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes gepflegt. Wenn nötig, fragt die Direktion des Heimes nach auswärtigem spezialisiertem Personal. Im Notfall trifft die Direktion des Heimes in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt alle Vorkehrungen, die der Gesundheitszustand des Heimbewohners erfordert. Auf jeden Fall werden die Familie und/oder der Vertreter davon unterrichtet. Pflege Die Beurteilung der notwendigen Pflege und der Pflegestufe erfolgt innerhalb eines Monats nach dem Eintritt ins Heim. Die Pflegestufe wird gemäss den Bestimmungen des Beschlusses des Staatrates vom 4. Dezember 2001 beurteilt. Die Beurteilung wird unter der Verantwortung der Pflegedienstleitung von einer diplomierten Pflegefachfrau des Heimes vorgenommen. Die Beurteilung wird vom behandelnden Arzt des Patienten bestätigt und gegengezeichnet. Die notwendige Pflegestufe wird vom Arzt bestimmt und gilt als ärztliche Verordnung. Die detaillierte Beurteilung sowie die Pflegestufe, die sich daraus ergibt, wird vom Heim schriftlich mitgeteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese angefochten werden und eine Beschwerde bei der Expertenkommission eingereicht werden kann. Frist: 30 Tage nach dem Erhalt. Das Recht auf Beschwerde steht jeder Person zu, die beweisen kann, dass ein Interesse an einer Abänderung der Entscheidung besteht. Die Bedingung ist, dass kein anderes Verfahren eingeleitet wird, insbesondere vor einem Schiedsgericht. Die Bestimmung der Pflegestufe besteht für die gleiche Dauer, wie sie vom Gesetzgeber für die Krankenversicherung vorgesehen ist. Sie unterliegt einer Änderung, wenn sich der Gesundheitszustand des Heimbewohners dauerhaft und merklich verbessert oder verschlechtert. Ohne diese Änderung bleibt die Pflegestufe bestehen. Zur Rechtfertigung der Änderung der Pflegestufe erstellt das Heim für den Heimbewohner oder dessen gesetzlichen Vertreter einen Bericht. Die Pflege wird unter Berücksichtigung des vom kantonsärztlichen Dienst ausgearbeiteten Pflegekonzeptes ausgeführt. Medikamente Die Medikamente und das Pflegematerial, die vom Heim erbracht werden, sind durch eine Tagespauschale finanziert. Diejenigen, die der Heimbewohner in der Apotheke selbst bezieht, werden von der Krankenversicherung nicht zurückerstattet und gehen vollständig zu Lasten des Heimbewohners. Leistungen von Drittpersonen Unter Leistungen von Drittpersonen versteht man: Honorar des behandelnden Arztes oder der Spezialisten Honorar der Physio- oder Ergotherapeuten Beherbergungsvertrag Seite 9 von 11 Labor- und Untersuchungskosten Radiologie-Kosten Diese Leistungen werden ausserhalb der Pflegepauschale von der Krankenversicherung bezahlt. Sie werden direkt vom Leistungserbringer in Rechnung gestellt. IV. RECHTE UND PFLICHTEN DES HEIMBEWOHNERS Für die Rechte und Pflichten des Heimbewohners kommen die Bestimmungen Gesundheitsgesetz des Kantons Freiburg vom 16. November 1999 zur Anwendung. im In der BEILAGE 5 des vorliegenden Vertrags sind zusammengefasst: - Die Ethikcharta der AFIPA-VFA; - Das Rundschreiben der Vereinigung Freiburger Alterseinrichtungen (AFIPA-VFA) und des kantonsärztlichen Dienstes mit dem Titel: "HeimbewohnerIn: welche Mittel stehen zur Bekämpfung von Misshandlungen zur Verfügung?"; - Das Formular für die therapeutische Vertretung. V. ORGANISATION DES TÄGLICHEN LEBENS Das Hausreglement des Heimes befindet sich in der BEILAGE 4. Ausserdem verpflichtet sich das Heim dazu, religiöse und soziale Aktivitäten des Heimbewohners sowie dessen Wahl- und Abstimmungsrecht zu respektieren. Es fördert die Beteiligung der Familie und der nahestehenden Personen. Es verpflichtet sich dazu, die in der Ethikcharta der Vereinigung Freiburger Alterseinrichtungen (VFA) enthaltenen Prinzipien zu fördern und zu respektieren. Das Heim betrachtet das Zimmer des Heimbewohners als dessen Privatbereich. VI. RESERVIERUNG Wenn der Heimbewohner ohne anerkannten Grund seinen Eintritt ins Heim hinauszögert oder das Zimmer nach seinem Weggang nicht innerhalb der vorgesehenen Frist räumt, wird der Pensionspreis unter Abzug von Fr. pro Tag für die Mahlzeiten fakturiert. Die Leistungen der Krankenversicherung und die Beteiligung der öffentlichen Stellen gelten nur für die Tage der Anwesenheit im Heim. VII. ABWESENHEITEN DES HEIMBEWOHNERS 1. Spitalaufenthalt Das Heim verpflichtet sich dazu, während des Spitalaufenthaltes das unbelegte Zimmer Tage freizuhalten. Hierfür wird der Pensionspreis zu Lasten des Heimbewohners unter Abzug von Fr. pro Tag für die Mahlzeiten berechnet. 2. Ferien oder andere Absenzen Die Direktion gewährt einen Abzug von Fr. pro Tag vom Pensionspreis im Fall einer Abwesenheit von einem ganzen Tag (24 Stunden). Der Abreisetag und der Tag der Rückkehr werden als Tage der Anwesenheit berechnet. Beherbergungsvertrag Seite 10 von 11 Die Pflege- und Betreuungskosten werden nicht fakturiert. VIII. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG Der vorliegende Vertrag ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er beginnt am . Das Heim kann den Vertrag nur aus wichtigen Gründen und unter Berücksichtigung einer Frist von mindestens 30 Tagen kündigen. Als wichtige Gründe gelten: Nichtbezahlung der geschuldeten Beträge, wiederholte Verletzung der Rücksicht gegenüber Mitmenschen, wiederholte Störungen anderen Heimbewohnern oder Mitarbeitern des Heimes gegenüber. Ein wichtiger Grund kann ebenfalls eine beträchtliche Änderung des Gesundheitszustandes des Heimbewohners sein, der mit der Aufgabe und Ausstattung des Heimes nicht mehr im Einklang steht. Der Heimbewohner kann den Vertrag unter Berücksichtigung einer Frist von kündigen. Tagen Der Vertrag erlischt beim Ableben des Heimbewohners. IX. INFORMATIONSPFLICHT Anlässlich der Unterzeichnung des Vertrags wird der Heimbewohner oder sein Vertreter über folgendes informiert: die Möglichkeit, beim Eintritt ins Heim Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und eine Beteiligung der öffentlichen Stellen an den Betreuungskosten zu beantragen; die Verpflichtung, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und alle anderen Renten zur Bezahlung der laufenden monatlichen Rechnung zu verwenden; die Verpflichtung der Heimbewohner mit Pflegestufe C oder D, einen Antrag zum Erhalt von Hilflosenentschädigung zu stellen; diese Verpflichtung besteht auch, wenn der Heimbewohner erst im Laufe seines Aufenthaltes diese Pflegestufen erreicht; Der Heimbewohner und sein Vertreter verpflichten sich, dem Heim sämtliche notwendigen und objektiven Informationen über seinen Gesundheitszustand zu erteilen. X. Gerichtsstand und anwendbares Recht Für sämtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Vertrags sind ausschliesslich freiburgische Gerichte zuständig. Anwendbar ist schweizerisches Recht. Der Heimbewohner und/oder sein Vertreter erklärt/erklären hiermit, vom Inhalt des vorliegenden Vertrags und seinen Beilagen Kenntnis genommen zu haben: Der Heimbewohner: Der Vertreter: Für das Heim: Ort und Datum: