Beherbergungsvertrag - RSL-GNS

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MODELL FÜR DEN
BEHERBERGUNGSVERTRAG1
Der vorliegende
Heimbewohner2:
Vertrag
Name:
wird
abgeschlossen
zwischen
dem
Heim
und
dem
Vorname:
Letzter Wohnsitz:
Eintrittsdatum:
1. ADMINISTRATIVER VERTRETER
Der Heimbewohner wird administrativ vertreten durch:
Name:
Vorname:
Adresse:
Telefon:
in seiner Funktion als:
Beistand
Anderes:
Vorsorgeauftrag (Kopie des Vorsorgeauftrags beilgelegt)
 Verwandschaftsverhältnis:
 Sonstige Verhältnis:
im Besitz einer Vollmacht, unterzeichnet vom Heimbewohner am
(siehe Beilage 1)
Ja, der Heimbewohner hat eine Patientenverfügung verfasst. Sie wurde dem Heim mitgeteilt.
Nein, der Heimbewohner hat keine Patientenverfügung verfasst.
2. THERAPEUTISCHER VERTRETER
Der Heimbewohner wird therapeutisch vertreten durch:
Name:
Vorname:
Adresse:
Telefon:
in seiner Funktion als:
Beistand
Vorsorgeauftrag (Kopie des Vorsorgeauftrags beilgelegt)
im Besitz einer Vollmacht, unterzeichnet vom Heimbewohner am
(siehe Beilage 1)
Verwandter (siehe untenstehendes Gesetz). Verwandschaftsverhältnis angeben:
1
2
4. Fassung vom 29. November 2012
Aus Gründen der Vereinfachung wird nur die männliche Form benützt.
Beherbergungsvertrag
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Bemerkung:
Im Fall, dass kein therapeutischer Vertreter des Heimbewohners klar bestimmt wird, empfiehlt die
Institution dem Heimbewohner, alles zu unternehmen, um ein Vertreter so schnell wie möglich zu
ernennen3.
Im Fall mehrerer therapeutischen Vertretern ist die folgende Person der Familievertreter bei den
Pflegenden des Heimes bezüglich therapeutischer und praktischer, täglicher oder dringender
Fragen. Sie ist beauftragt, mit den anderen Vertretern mitzuteilen.
Name:
Vorname:
Adresse:
Telefon:
Folgende Unterlagen sind integrierender Bestandteil dieses Vertrags:
BEILAGE 1: Vollmacht für administrative Vertretung
BEILAGE 2: Liste der gültigen Tarife
BEILAGE 3: Liste der Kosmetik- und Hygieneartikel
BEILAGE 4: Hausordnung
BEILAGE 5: Ethikcharte der AFIPA-VFA (neu)
BEILAGE 6: Dokument über die Prävention der Misshandlungen
BEILAGE 7: Therapeutische Vertretung
BEILAGE 8: Vollmacht für den Antrag auf Sozialhilfe, eingereicht durch das PflH
3
Art. 378 des Zivilgesetzbuches (neu ab dem 1. Januar 2013)
1. Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den
vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit
der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr
regelmässig und persönlich Beistand leistet;
5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
2. Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt
voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.
3. Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach
dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
Art. 382 des Zivilgesetzbuches (neu ab dem 1. Januar 2013)
3. Die Zuständigkeit für die Vertretung der urteilsunfähigen Person beim Abschluss, bei der Änderung oder
bei der Aufhebung des Betreuungsvertrags richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die
Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Anm.d.Red. Beherbergungsvertrag).
Beherbergungsvertrag
I.
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ZWECK DES VERTRAGS
Dieser Vertrag wurde nach dem "Modell des Beherbergungsvertrags der VFA" erstellt und von der
Vereinigung Freiburger Alterseinrichtungen (nachstehend VFA genannt) ausgearbeitet. Das
Modell des Beherbergungsvertrags steht im Internet unter www.afipa-vfa.ch zur Verfügung oder
kann unter Tel. 026/915.03.43 angefordert werden. Die Heime tragen die Verantwortung für
eventuelle selbst angebrachte Änderungen.
Der vorliegende Modellvertrag entspricht den gültigen Gesetzen und Reglementen, insbesondere
dem Zivilgesetzbuch, dem Obligationenrecht sowie der Sozialgesetzgebung des Bundes und des
Kantons. Dieser Vertrag berücksichtigt die Ethikcharta der VFA.
Der Kantonsarzt, Herr Dr. Georges Demierre, hat mit dem Schreiben vom 12. Juli 2004 seine
Zustimmung zu diesem Vertragsmodell bestätigt (nach Konsultation der GSD, des Amtes für
Gesundheit und des Sozialvorsorgeamtes). Er wurde nach Entscheid des Vorstandes geändert:
am 15. Oktober 2009 (neue Bestimmungen zur Reduktion des Risikos von
Debitorenverlusten) ;
am 2. Dezember 2010 (neue Pflegefinanzierung und Ermässigung des Pensionspreis bei
Abwesenheit.
am 29. November 2012 (Anpassung an das neues Erwachsenenschutzrecht).
Der Vertrag soll die Rechte und Pflichten des Heims einerseits, sowie diejenigen des
Heimbewohners bzw. seines Vertreters andererseits, präzisieren.
Sein Zweck ist es, die bei der Beherbergung in einem Pflegeheim anzuwendenden Regeln
festzulegen.
II.
FINANZIELLE BEDINGUNGEN
1. Art der Kosten
Die Beherbergung in einem Pflegeheim schliesst folgende Kosten ein:
Die Pensionskosten. Sie dienen zur Finanzierung der Einrichtungen sowie zur Deckung der
Beherbergungs-, Sozial- und Administrationskosten. Der Pensionspreis geht zu Lasten des
Heimbewohners.
Die allgemeinen zusätzlichen Leistungen, die in Art. 13 des Reglements über die Pflegeheime
für Betagte des Kantons Freiburg nicht vorgesehen sind (siehe unter Kap. III. 2), sind im
pauschalen Pensionspreis nicht inbegriffen und werden dem Heimbewohner separat berechnet.
Die Pflegekosten. Sie werden durch die Pflegestufe bestimmt, die nach dem Beurteilungsschema
für die notwendige Pflege gemäss Verschreibung des Arztes oder medizinischem Mandat
festgelegt wird. Die Pflegekosten gehen zu Lasten der Krankenversicherung, der öffentlichen
Hand und des Heimbewohners. Die Medikamente und das kleine Pflegematerial, sowie die Kosten
für den Apothekerbeistand gehen zu Lasten der Krankenversicherung.
Die Betreuungskosten. Dies sind alle Kosten in Zusammenhang mit Handlungen, die dazu
beitragen, die körperlichen, psychischen, spirituellen und sozialen Fähigkeiten des
Heimbewohners aufrecht zu erhalten. Sie gehen voll zu Lasten des Heimbewohners wenn diese
Handlungen nicht im Sinne des KVG und der KLV anerkannt werden. Die Tarife werden von der
Gesundheits- und Sozialvorsorgedirektion festgelegt.
Beherbergungsvertrag
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Die Investitionskosten für die Gebäude und die Finanzkosten gehen zu Lasten der
Gemeinden. Für Heimbewohner, die aus anderen Kantonen kommen, muss der Kanton oder die
letzte Wohngemeinde vor dem Eintritt in das Pflegeheim eine Garantie liefern.
2. Gültige Tarife
Die für das Heim
gültigen Tarife sind in der BEILAGE 2 dieses Vertrags aufgeführt. Sie
unterliegen für jedes Ziviljahr einem neuen Beschluss des Staatsrates und der Gesundheits- und
Sozialvorsorgedirektion, der zu Beginn des Jahres vorliegt. Das Heim verpflichtet sich dazu,
jeweils bis Ende Januar die für das neue Jahr gültigen Tarife mitzuteilen.
3. Finanzierung
Der Pensionspreis, die zusätzlichen allgemeinen Leistungen und die Betreuungskosten werden
aus den eigenen Mitteln des Heimbewohners finanziert.
3.1.
Ergänzungsleistungen
Die Heimbewohner, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, erhalten von der
Ausgleichskasse Ergänzungsleistungen, um den Pensionspreis, die Betreuungskosten und
den Pflegekostenanteil des Heimbewohners bezahlen zu können. Ein entsprechender
Antrag an die Ausgleichskasse des Kantons muss bei Eintritt ins Heim anhand eines
Formulars (am Empfang des Heimes zu beziehen) gestellt werden. Personen, deren
Pflegestufe C oder D ist, müssen diesem Antrag folgendes beilegen: die Mitteilung, dass
ein Antrag auf Hilflosenentschädigung gestellt worden ist, oder dass eine solche bereits
bezogen wird. Sobald der Entscheid über die Pflegestufe getroffen ist, wird das Heim
dieser Kasse den Nettotagesansatz (Pensionspreis, Betreuungskosten und
Pflegekostenanteil zu Lasten des Heimbewohners) mitteilen.
3.2.
Beteiligung der öffentlichen Stellen an den Betreuungskosten
Die Beteiligung an den Betreuungskosten wird dem berechtigten Heimbewohner dann
zugestanden, wenn dieser laut seinem Einkommen, inklusive dem gesetzlichen Anteil aus
seinem Vermögen, nicht in der Lage ist, für die gerechtfertigten Kosten, im Sinne der
Berechnung der Zusatzleistungen aufzukommen. Sie entspricht dem pro Tag offen
stehenden Betrag.
Die kantonale Ausgleichskasse ermittelt das Anrecht auf Beteiligung an den
Betreuungskosten. Der Antrag auf Ergänzungsleistungen gilt gleichzeitig als Antrag auf
Beteiligung an den Betreuungskosten. Der Antrag muss auch dann gestellt werden, wenn
die eigenen Mittel der Person es dieser erlauben würden, sich an den Betreuungskosten zu
beteiligen, ohne dass die Person Anrecht auf Ergänzungsleistungen hat.
Die Beteiligung wird direkt dem Heim ausbezahlt und danach vom Gesamtbetrag der
Rechnung in Abzug gebracht.
3.3.
Hilflosenentschädigung AHV-IV
Die Hilflosenentschädigung, die nach dem Bundesgesetz der AHV-IV ausgezahlt wird,
bleibt denjenigen Heimbewohnern erhalten, die sie dafür verwenden, um den
Pensionspreis und die Betreuungskosten, die zu ihren Lasten sind, zu bezahlen. Die
Mitteilung, dass ein Antrag um Hilflosenentschädigung gestellt worden ist, oder dass eine
solche bezogen wird, muss dem Antrag um Ergänzungsleistungen beigefügt werden, und
zwar für alle Personen, deren Pflegestufe C oder D ist, ansonsten wird das Anrecht auf
eine Beteiligung an den Betreuungskosten nicht in Betracht gezogen. Eine Mitteilung der
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Antragsstellung zum Bezug von Hilflosenentschädigung muss ebenfalls vorgelegt werden,
wenn die Person im Laufe ihres Heimaufenthaltes die Pflegestufe C oder D erreicht.
3.4.
Krankenversicherung und Pflege
Der Staat legt die Gesamtkosten sowie die Kostenbeteiligung des Heimbewohners fest.
Die Beteiligung der Krankenversicherer an die Pflegekosten wird durch die
Bundesbehörden festgelegt. Die öffentliche Hand übernimmt die restlichen Pflegekosten.
Die Medikamente, das kleine Pflegematerial und die Kosten für den Apothekerbeistand
werden als Pauschalbetrag, von den Krankenversicherern, direkt dem Heim bezahlt.
Der Franchise (Minimum Fr.
/Jahr) und die Beteiligung (Maximum Fr.
/Jahr)
gehen zu Lasten des Heimbewohners. Diejenigen Personen, die Anrecht auf
Ergänzungsleistungen zur AHV haben, können die Rückerstattung bei der kantonalen
Ausgleichskasse unter Vorweisung der Abrechnungen der Krankenversicherung
beantragen.
4. Rechnungsstellung und Bezahlung
Monatlich wird eine detaillierte Rechnung über die Beherbergungskosten des Heimbewohners
ausgestellt. Diese Rechnung ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Sie enthält:








Den Pensionspreis
Den Betreuungspreis
Die gesamten Pflegekosten, den Pauschalbetrag für die Medikamente und das kleine
Pflegematerial sowie die Pauschale für den Apothekerbeistand
Die Beteiligung an den Pflegekosten, die von der Krankenversicherung übernommen
wird
Die Beteiligung an den Pflegekosten des Heimbewohners
Die Beteiligung der öffentlichen Hand an den restlichen Pflegekosten
Den Betrag, der von der öffentlichen Hand für die Betreuungskosten übernommen wird
(sofern das Anrecht auf die Beteiligung anerkannt ist)
Den detaillierten Betrag der zusätzlich erbrachten Leistungen.
Die Rechnungen, die gestützt auf den vorliegenden Vertrag ausgestellt werden, kommen gemäss
Art. 82 SchKG einer Schuldanerkennung gleich. Mit vollem Recht kann für alle Leistungen nach
Ablauf von 30 Tagen ein Verzugszins von 5% berechnet werden. Dieser Verzugszins kann jedoch
nicht für die sozialen Leistungen erhoben werden.
Der Heimbewohner haftet mit seinem ganzen Vermögen für die Bezahlung der Rechnung.
Der Heimbewohner oder sein Vertreter verpflichtet sich dazu, den vom Heim berechneten
Gesamtbetrag der Rechnung zu begleichen.
Wenn der Heimbewohner eine individuelle finanzielle Hilfe benötigt, verpflichtet er sich dazu, bei
Eintritt ins Heim die von den öffentlichen Stellen angebotenen Leistungen zu beantragen; wenn er
dazu Hilfe braucht, so kann er das Heim um Rat bitten.
Wenn ein Heimbewohner Ergänzungsleistungen erhält, die am Anfang des Monats ausbezahlt
werden, ist er verpflichtet, diesen Betrag für die Bezahlung der laufenden Monatsrechnung zu
verwenden.
Damit die entsprechende Zweckbestimmung garantiert werden kann, ist es auch möglich, die
AHV-IV Rente, die Hilflosenentschädigung sowie die Ergänzungsleistungen direkt zuhanden des
Heimbewohners auf das Bankkonto der Einrichtung einzuzahlen. Dies geschieht im Einverständnis
Beherbergungsvertrag
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des Heimbewohners oder gegebenenfalls dessen gesetzlichen Vertreters. Das Einverständnis
kann jederzeit widerrufen werden. Die erforderlichen Formulare stehen auf der Internetseite der
AHV-Ausgleichskasse zur Verfügung (http://www.caisseavsfr.ch/de/form.asp/0-0-844-12-0-0/1-6874-4-1-0-0/).
Wenn der Heimbewohner nicht bereits Empfänger von Ergänzungsleistungen ist, kann beim
Eintritt ins Heim eine Vorauszahlung (oder eine Anzahlung) für die Betreuungsleistungen und/oder
die Sozial- und Beherbergungsleistungen beantragt werden. Auf diesen Vorschuss werden keine
Zinsen verrechnet und ist nicht mit dem Depot zu verwechseln (siehe Punkt 5 weiter unten).
Wenn die Einrichtung die Rente des Heimbewohners oder eine Vorausbezahlung erhält, muss
ein Konto zur Verwaltung der persönlichen Ausgaben des Heimbewohners eröffnet werden. Dort
werden einerseits die erhaltenen Beträge (gegebenenfalls inklusive der Frs. 320.-, die
ausschliesslich vom Heimbewohner gebraucht werden können und in der Kalkulation der EL
berücksichtigt werden), und andererseits die privaten Auslagen des Heimbewohners inklusive der
zusätzlichen Leistungen erfasst. Der Heimbewohner oder dessen Vertreter erhält regelmässig
eine Kopie des Kontoauszugs. Auf Anfrage kann auch eine Kopie der Belege verlangt werden.
Bei Eintritt ins PflH (auch später) kann die Einrichtung eine Vollmacht vom Heimbewohner
verlangen, die dem Heim erlaubt, in dessen Namen beim Sozialdienst Leistungen zu beantragen,
sobald ein (vollständig oder teilweise) negativer Entscheid bezüglich der Ergänzungsleistungen
oder der Subventionen für die Betreuungskosten vorliegt. Diese Vollmacht ist jederzeit
widerrufbar.
5. Depot
Um sicher zu gehen, dass der Heimbewohner seinen Verpflichtungen gegenüber der
Einrichtung nachkommt, kann ein Depot der Pensions- und Betreuungskosten für maximal einen
Monat von ihm verlangt werden, wenn er nicht bereits Empfänger von AHV/IV
Ergänzungsleistungen ist.
Das Depot muss entweder vor dem Eintritt des Heimbewohners in die Einrichtung, oder bis
spätestens 15 Tage nach dem Eintritt bezahlt werden.
Die hinterlegte Summe wird bei Austritt des Heimbewohners zurückerstattet. Falls der
Heimbewohner der Einrichtung noch einen Betrag schuldet, wird dieser von der Gesamtsumme
abgezogen.
Die hinterlegte Summe wird als Fremdkapital auf einem zusätzlichen Konto in der Buchhaltung
des Heimes vermerkt.
III. LEISTUNGEN DES HEIMES
1. Sozial- und Beherbergungsleistungen
Unter Sozial- und Beherbergungsleistungen versteht man:
Bereitstellung eines Zimmers mit
Bett(en) (Anzahl Betten) mit folgendem Mobiliar:
Alle Mahlzeiten, d.h. Frühstück, Mittagessen, Nachtessen einschl. Getränke, sowie kleine
Zwischenmahlzeiten (Imbiss);
Beherbergungsvertrag
Hotelservice d.h. Tischservice, Waschen
Reinigungsarbeiten und technischer Dienst;
Freie Benützung der Gemeinschaftsräume,
Freizeitbeschäftigung (Basteln, Malen usw.);
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maschinenechter
insbesondere
Wäsche
der
und
Räume
Bügeln;
für
sog.
Freie Beteiligung an den intern angebotenen Aktivitäten der AktivierungstherapeutInnen (AT).
2. Allgemeine zusätzliche Leistungen
In den Sozial- und Beherbergungsleistungen sind folgende Leistungen nicht inbegriffen:
- Die allgemeinen zusätzlichen Leistungen, die in Art. 13 des Reglements über die Pflegeheime für
Betagte des Kantons Freiburg nicht vorgesehen sind.
Als Beispiel, nachstehend die meistgefragten zusätzlichen Leistungen:
Private Transporte des Heimes für den Heimbewohner
Taxi
Coiffeur
Maniküre, Pediküre
Chemische Reinigung von persönlichen Kleidungsstücken; Näh- u. Flickarbeiten
Getränke usw. in der Cafeteria
Finanzielle Beteiligung bei Ausflügen oder Ferien
Telefonapparat
Privater Telefonanschluss
Private Telefongespräche
Anschluss RADIO TV an das Ortsnetz
Anschluss und Abonnement Internet
- Persönlich benötigte Kosmetik- und Hygieneartikel, die zusätzlich zum Tagespauschalpreis
berechnet werden können, und zwar gemäss der von der Gesundheits- und
Sozialvorsorgedirektion aufgestellten Liste (siehe BEILAGE 3 dieses Vertrags).
- Kosten, die durch Schäden entstanden sind, welche der Heimbewohner hervorgerufen hat,
werden ihm belastet (z.B. Streichen des Zimmers wegen Raucherschäden, Schäden am
Gebäude, Schäden am Mobiliar, etc.).
3. Leistungen der Betreuung
Unter Betreuung versteht man sämtliche Handlungen, die dazu beitragen, die körperlichen,
psychischen, geistlichen und sozialen Fähigkeiten des Heimbewohners aufrecht zu erhalten oder
zu fördern, und zwar im Rahmen der von den Krankenversicherungen (KVG) nicht anerkannten
Handlungen. Der Staatsrat hat die Handlungen der Betreuung festgelegt und dabei die
Pflegestufe des Heimbewohners berücksichtigt. Art. 4 des Beschlusses des Staatsrates vom 4.
Dezember 2001 über die Beurteilung der erforderlichen Pflege und Betreuung sieht vor, dass die
Pflegestufe sowohl für die Pflege als auch für die Betreuung berücksichtigt wird.
Die Gesundheits- und Sozialvorsorgedirektion legt den Tarif für die Betreuung unter Berücksichtigung des Tarifs für die Pflege fest.
4. Medizinische Leistungen und Pflegeleistungen
Behandelnder Arzt
Der für das Heim verantwortliche Arzt ist grundsätzlich auch der behandelnde Arzt des
Heimbewohners, es sei denn, dieser trifft eine andere Wahl.
Beherbergungsvertrag
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Wenn der Heimbewohner wünscht, seinen behandelnden Arzt beizubehalten, so muss dieser
seine Visiten im Heim durchführen. Der Heimbewohner ist verpflichtet, seinem Arzt den Namen
des Heims bekanntzugeben und ihn von dieser Besuchspflicht zu unterrichten.
Der Pflegeauftrag, der dem Arzt in Übereinstimmung mit dem Heim erteilt wird,
verantwortlich für die Wahl der Behandlung und der zu verordnenden Medikamente.
macht ihn
Es ist seine Aufgabe, den Heimbewohner oder seinen Vertreter über die Kosten der Behandlung
und deren Deckung durch die Krankenversicherungen zu informieren. Er informiert vor allem den
Heimbewohner darüber, dass die Medikamente, die von der Krankenversicherung nicht bezahlt
werden auch nicht durch die Beteiligung der öffentlichen Stellen finanziert werden.
Der Heimbewohner wird im Rahmen der Kompetenzen des Pflegepersonals und auf ärztliche
Verordnung unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes gepflegt. Wenn nötig, fragt die
Direktion des Heimes nach auswärtigem spezialisiertem Personal.
Im Notfall trifft die Direktion des Heimes in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt alle
Vorkehrungen, die der Gesundheitszustand des Heimbewohners erfordert. Auf jeden Fall werden
die Familie und/oder der Vertreter davon unterrichtet.
Pflege
Die Beurteilung der notwendigen Pflege und der Pflegestufe erfolgt innerhalb eines Monats nach
dem Eintritt ins Heim. Die Pflegestufe wird gemäss den Bestimmungen des Beschlusses des
Staatrates vom 4. Dezember 2001 beurteilt.
Die Beurteilung wird unter der Verantwortung der Pflegedienstleitung von einer diplomierten
Pflegefachfrau des Heimes vorgenommen. Die Beurteilung wird vom behandelnden Arzt des
Patienten bestätigt und gegengezeichnet. Die notwendige Pflegestufe wird vom Arzt bestimmt und
gilt als ärztliche Verordnung.
Die detaillierte Beurteilung sowie die Pflegestufe, die sich daraus ergibt, wird vom Heim schriftlich
mitgeteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese angefochten werden und eine Beschwerde bei
der Expertenkommission eingereicht werden kann. Frist: 30 Tage nach dem Erhalt. Das Recht auf
Beschwerde steht jeder Person zu, die beweisen kann, dass ein Interesse an einer Abänderung
der Entscheidung besteht. Die Bedingung ist, dass kein anderes Verfahren eingeleitet wird,
insbesondere vor einem Schiedsgericht.
Die Bestimmung der Pflegestufe besteht für die gleiche Dauer, wie sie vom Gesetzgeber für die
Krankenversicherung vorgesehen ist. Sie unterliegt einer Änderung, wenn sich der
Gesundheitszustand des Heimbewohners dauerhaft und merklich verbessert oder verschlechtert.
Ohne diese Änderung bleibt die Pflegestufe bestehen. Zur Rechtfertigung der Änderung der
Pflegestufe erstellt das Heim für den Heimbewohner oder dessen gesetzlichen Vertreter einen
Bericht.
Die Pflege wird unter Berücksichtigung des vom kantonsärztlichen Dienst ausgearbeiteten
Pflegekonzeptes ausgeführt.
Medikamente
Die Medikamente und das Pflegematerial, die vom Heim erbracht werden, sind durch eine
Tagespauschale finanziert. Diejenigen, die der Heimbewohner in der Apotheke selbst bezieht,
werden von der Krankenversicherung nicht zurückerstattet und gehen vollständig zu Lasten des
Heimbewohners.
Leistungen von Drittpersonen
Unter Leistungen von Drittpersonen versteht man:
Honorar des behandelnden Arztes oder der Spezialisten
Honorar der Physio- oder Ergotherapeuten
Beherbergungsvertrag
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Labor- und Untersuchungskosten
Radiologie-Kosten
Diese Leistungen werden ausserhalb der Pflegepauschale von der Krankenversicherung bezahlt.
Sie werden direkt vom Leistungserbringer in Rechnung gestellt.
IV. RECHTE UND PFLICHTEN DES HEIMBEWOHNERS
Für die Rechte und Pflichten des Heimbewohners kommen die Bestimmungen
Gesundheitsgesetz des Kantons Freiburg vom 16. November 1999 zur Anwendung.
im
In der BEILAGE 5 des vorliegenden Vertrags sind zusammengefasst:
-
Die Ethikcharta der AFIPA-VFA;
-
Das Rundschreiben der Vereinigung Freiburger Alterseinrichtungen (AFIPA-VFA) und des
kantonsärztlichen Dienstes mit dem Titel: "HeimbewohnerIn: welche Mittel stehen zur
Bekämpfung von Misshandlungen zur Verfügung?";
-
Das Formular für die therapeutische Vertretung.
V.
ORGANISATION DES TÄGLICHEN LEBENS
Das Hausreglement des Heimes
befindet sich in der BEILAGE 4.
Ausserdem verpflichtet sich das Heim dazu, religiöse und soziale Aktivitäten des Heimbewohners
sowie dessen Wahl- und Abstimmungsrecht zu respektieren. Es fördert die Beteiligung der
Familie und der nahestehenden Personen. Es verpflichtet sich dazu, die in der Ethikcharta der
Vereinigung Freiburger Alterseinrichtungen (VFA) enthaltenen Prinzipien zu fördern und zu
respektieren.
Das Heim betrachtet das Zimmer des Heimbewohners als dessen Privatbereich.
VI. RESERVIERUNG
Wenn der Heimbewohner ohne anerkannten Grund seinen Eintritt ins Heim hinauszögert oder das
Zimmer nach seinem Weggang nicht innerhalb der vorgesehenen Frist räumt, wird der
Pensionspreis unter Abzug von Fr.
pro Tag für die Mahlzeiten fakturiert.
Die Leistungen der Krankenversicherung und die Beteiligung der öffentlichen Stellen gelten nur für
die Tage der Anwesenheit im Heim.
VII. ABWESENHEITEN DES HEIMBEWOHNERS
1. Spitalaufenthalt
Das Heim verpflichtet sich dazu, während des Spitalaufenthaltes das unbelegte Zimmer
Tage freizuhalten. Hierfür wird der Pensionspreis zu Lasten des Heimbewohners unter Abzug von
Fr.
pro Tag für die Mahlzeiten berechnet.
2. Ferien oder andere Absenzen
Die Direktion gewährt einen Abzug von Fr.
pro Tag vom Pensionspreis im Fall einer
Abwesenheit von einem ganzen Tag (24 Stunden). Der Abreisetag und der Tag der Rückkehr
werden als Tage der Anwesenheit berechnet.
Beherbergungsvertrag
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Die Pflege- und Betreuungskosten werden nicht fakturiert.
VIII. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG
Der vorliegende Vertrag ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er beginnt am
.
Das Heim kann den Vertrag nur aus wichtigen Gründen und unter Berücksichtigung einer Frist von
mindestens 30 Tagen kündigen. Als wichtige Gründe gelten: Nichtbezahlung der geschuldeten
Beträge, wiederholte Verletzung der Rücksicht gegenüber Mitmenschen, wiederholte Störungen
anderen Heimbewohnern oder Mitarbeitern des Heimes gegenüber. Ein wichtiger Grund kann
ebenfalls eine beträchtliche Änderung des Gesundheitszustandes des Heimbewohners sein, der
mit der Aufgabe und Ausstattung des Heimes nicht mehr im Einklang steht.
Der Heimbewohner kann den Vertrag unter Berücksichtigung einer Frist von
kündigen.
Tagen
Der Vertrag erlischt beim Ableben des Heimbewohners.
IX. INFORMATIONSPFLICHT
Anlässlich der Unterzeichnung des Vertrags wird der Heimbewohner oder sein Vertreter über
folgendes informiert:
die Möglichkeit, beim Eintritt ins Heim Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und eine Beteiligung der
öffentlichen Stellen an den Betreuungskosten zu beantragen;
die Verpflichtung, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und alle anderen Renten zur Bezahlung
der laufenden monatlichen Rechnung zu verwenden;
die Verpflichtung der Heimbewohner mit Pflegestufe C oder D, einen Antrag zum Erhalt von
Hilflosenentschädigung zu stellen; diese Verpflichtung besteht auch, wenn der Heimbewohner erst
im Laufe seines Aufenthaltes diese Pflegestufen erreicht;
Der Heimbewohner und sein Vertreter verpflichten sich, dem Heim sämtliche notwendigen und
objektiven Informationen über seinen Gesundheitszustand zu erteilen.
X.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für sämtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Auslegung oder der Anwendung des
vorliegenden Vertrags sind ausschliesslich freiburgische Gerichte zuständig. Anwendbar ist
schweizerisches Recht.
Der Heimbewohner und/oder sein Vertreter erklärt/erklären hiermit, vom Inhalt des
vorliegenden Vertrags und seinen Beilagen Kenntnis genommen zu haben:
Der Heimbewohner:
Der Vertreter:
Für das Heim:
Ort und Datum:
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