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Beteiligungsvertrag in Form eines partiarischen Nachrangdarlehens
§ 1 Parteien des Beteiligungsvertrags
Dieser Vertrag wird zwischen der
K18 Media GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Antanas Mickus,
41061 Mönchengladbach,
Aachener Strasse 94,
- nachfolgend „Unternehmen“ genannt und
Ihnen als Investor - nachfolgend auch „Beteiligter“ oder „Beteiligte“ genannt
geschlossen.
§ 2 Vorbemerkung
Gegenstand des Unternehmens ist das Erstellen und Betreiben von Onlineplattformen sowie die
Veröffentlichung und Verbreitung von Erotik- und Escort-Anzeigen in digitalen Medien für Anbieter
entsprechender Dienstleistungen.
§ 3 Aufnahme nachrangig partiarischer Darlehen
1. Das Unternehmen beabsichtigt, sein Unternehmenskapital durch die Aufnahme qualifiziert
nachrangiger partiarischer Darlehen weiter zu stärken.
2. Die Stärkung der Kapitalbasis des Unternehmens ist notwendig geworden, um strategische
Zukäufe und Übernahmen von Unternehmen im gleichen Unternehmenssektor zu tätigen mit dem
Ziel, eine herausragende Marktstellung im Interesse der Investoren zu erreichen. Außerdem sollen
Kosten für Werbeanzeigen in den Printmedien finanziert werden, um die Anzahl der Erotik-und
Escort-Anzeigen ständig zu erweitern und auf diese Weise auch den Verbreitungsgrad ständig zu
verbessern.
3. Die qualifiziert nachrangigen partiarischen Darlehen werden auf Internetplattformen an
Investoren vermittelt im Wege des sog. Crowdinvesting.
4. Das Unternehmen wird im Rahmen des Crowdinvestings qualifiziert nachrangige partiarische
Darlehen in maximaler Höhe von 2.500.000,00 Euro an Investoren vergeben. Das Angebot endet
automatisch mit Erreichen des Investmentlimits. Der Investmentzweck ist nicht an das Erreichen des
Investmentlimits gebunden. Das Unternehmen ist daher berechtigt, das Angebot auch schon vor
1
Erreichen des Investmentlimits zu schließen, um mit dem unter dem Investmentlimit gezeichneten
Betrag das in Ziff. 1 beschriebene Unternehmensziel zu erreichen.
§ 4 Vertragsabschluss
1. Die Beteiligten gewähren mit dem Abschluss des vorliegenden Vertrags dem Unternehmen ein
partiarisches Darlehen.
2. Der Mindestbetrag für das Darlehen beträgt 500,00 Euro (in Worten: fünfhundert Euro). Der
absolute Höchstbetrag des Darlehensbetrags je Anleger beläuft sich auf 10.000,00 Euro (in Worten:
zehntausend Euro).
3. Bei einer Beteiligungssumme über 1.000,00 Euro hat der Beteiligte auf gesonderter Erklärung
(siehe Erklärung zum Vermögens- und Einkommensstatus) zu versichern, dass er über ein frei
verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens
100.000,00 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro) verfügt oder die Anlagesumme maximal zwei
Netto-Monatsgehälter nicht übersteigt.
4. Partiarische Darlehn vermitteln keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an dem Unternehmen.
Auf die besonderen Risiken, die mit dem Abschluss eines partiarischen Darlehensvertrags verbunden
sind, wird unter § 6 dieses Vertrags und im Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß § 13
Vermögensanlagengesetz ausdrücklich hingewiesen. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt
befindet sich im Anhang dieses Vertrags und ist Bestandteil dieses Vertrags.
5. Durch das Anklicken des hierfür vorgesehenen Buttons auf der Webseite des Unternehmens nach
Auswahl der Investitionshöhe durch den Beteiligten, gibt dieser ein Angebot auf Abschluss eines
partiarischen Darlehens nach Maßgabe dieses Vertrages ab. Der partiarische Darlehensvertrag
kommt zu Stande, wenn das Unternehmen den Abschluss des Vertrags mit einer E-Mail bestätigt.
Eines gesonderten schriftlichen Vertragsschlusses bedarf es darüber hinaus nicht.
6. Mit dem Anklicken des Buttons erklären die Beteiligten, dass sie die Risikohinweise (siehe Ziff. 1)
zur Kenntnis genommen haben und diesen Vertrag in Kenntnis der Risiken eingehen.
7. Der gezeichnete Darlehensbetrag ist sofort, spätestens binnen sieben Tagen nach der erfolgten
Vertragsbestätigung per E-Mail auf das angegebene Konto des Unternehmens zu überweisen.
8. Für den Abschluss des partiarischen Darlehens entstehen dem Beteiligten über den investieren
Betrag hinaus keine weiteren Kosten.
§ 5 Rechtsstellung des Beteiligten/Informationsrechte
1. Dem Beteiligten stehen keinerlei Mitwirkungsbefugnisse, Kontroll-, Stimm- und Weisungsrechte
hinsichtlich der Führung des Geschäftsbetriebs, dessen Verwaltung und Bilanzierung zu.
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2. Der Beteiligte erhält zum 30. Juni eines jeden Jahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den
Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Anhang und einem von der Geschäftsleitung erstellten
Jahresabschlussbericht sowie eine Mitteilung über den auf seinen Darlehensbetrag entfallenden
Gewinn.
3. Die unter Ziff. 2 genannten Unterlagen werden den Beteiligten elektronisch auf der Webseite des
Unternehmens bekannt gemacht.
§ 6 Rechtsnatur und Risiken des partiarisch nachrangigen Darlehens
Die Beteiligten werden vor Abschluss des Vertrags deutlich auf die Rechtsnatur des nachrangig
partiarischen Darlehens und die damit verbunden Risiken hingewiesen. Danach gilt:

Die partiarischen Darlehen stellen rechtlich unternehmerische Beteiligungen mit
eigenkapitalähnlichen Eigenschaften. Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens werden die
Beteiligten in gleicher Weise wie auch alle übrigen Gesellschafter des Unternehmens erst
nachrangig befriedigt.

Die Beteiligten tragen in Höhe ihres Darlehensbetrags und der vereinbarten Zinsen das
Insolvenzrisiko des Unternehmens. Eine über den Verlust des Darlehensbetrags
hinausgehende Haftung, insbesondere eine Nachschusspflicht besteht nicht.

Ein Totalverlust des eingesetzten Darlehenskapitals kann nicht ausgeschlossen werden.
Gleiches gilt für alle vertraglich vereinbarten Zinsen. Das Angebot ist daher nur für Investoren
geeignet, die das Risiko eines Totalverlustes finanziell verkraften können.
§ 7 Jahresabschluss
1. Der handelsrechtliche und steuerrechtliche Jahresabschluss des Unternehmens ist bis zum 30. Juni
des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres mit Anhang und - soweit gesetzlich erforderlich Lagebericht aufzustellen und, falls dies gesetzlich angeordnet ist, durch einen Wirtschaftsprüfer oder
vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen.
2. Der Jahresabschluss muss den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
und Bilanzierung sowie den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften entsprechen.
§ 8 Darlehensrückzahlung
1. Der Darlehensvertrag hat eine Laufzeit von drei Jahres und ist an den Beteiligten nach Ablauf der
Laufzeit zurückzuzahlen.
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2. Statt der Darlehensrückzahlung kann der Investor die Umwandlung des Darlehens zum
Nominalbetrag des Darlehens in eine Beteiligung am Unternehmen „RedMiles.de GmbH“ wählen.
§ 9 Verzinsung des Darlehens
1 Die ertragsunabhängige feste Verzinsung des gewährten Darlehensbetrags beträgt 5,5 % p.a. und
wird nach Wahl des Beteiligten vierteljährlich/halbjährlich oder jährlich ausgezahlt.
2 Die Zinszahlungen sind auf ein vom Beteiligten zu benennendes Bankkonto zu überweisen und
erfordern bei Beteiligten aus Deutschland die vorherige Mitteilung der Steueridentifikationsnummer
des Beteiligten.
3. Das Unternehmen wird, soweit gesetzlich vorgeschrieben, die Abgeltungssteuer auf die Zinsen
sowie sonstige etwaige einzubehaltende Steuern einbehalten und an das zuständige Finanzamt
abführen. Eine entsprechende Bescheinigung wird dem Beteiligten auf elektronischem Wege
übermittelt.
4. Der Beteiligte kann eine Freistellungsbescheinigung an das Unternehmen übersenden.
§ 10 Qualifizierte Nachrangklausel
1. Der Beteiligte tritt hiermit gemäß § 19 Abs, 2 Satz 2 InsO (Insolvenzordnung) mit seinen sämtlichen
Ansprüchen aus diesem Vertrag einschließlich Tilgung und Zinsen gegen das Unternehmen im Rang
hinter sämtliche Forderungen gegenwärtiger und zukünftiger anderer Gläubiger mit Ausnahme
anderer Rangsrücktrittsgläubiger, insbesondere anderer Beteiligter oder den Gesellschaftern des
Unternehmens in den Rang hinter die Forderungen des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zurück.
2. Die Tilgung des Darlehens, die Zahlung der Zinsen sowie sämtliche etwaige andere Ansprüche der
Beteiligten sind demnach insbesondere solange und soweit ausgeschlossen wie a) im Falle der
Auflösung des Unternehmens die Ansprüche der nicht im Rang hinter den Forderungen im Sinne des
§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangigen Gläubiger aus dem Vermögen des Unternehmens noch nicht
erfüllt sind oder b) die Ansprüche einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
herbeiführen würden oder sich das Unternehmen in Insolvenz befindet.
3. Die Erfüllung dieser nachrangigen Ansprüche kann nur aus einem etwaigen frei verfügbaren
Jahres- oder Liquiditationsüberschuss oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten des
Unternehmens frei verfügbaren Vermögen geltend gemacht werden, und zwar nach Befriedigung
sämtlicher anderer Gläubiger der Gesellschaft.
4. Sämtliche nachrangige Darlehen sind im Verhältnis untereinander gleichrangig.
5. Die nachrangigen Ansprüche dürfen auch nicht durch Zahlungen im Wege der Aufrechnung erfüllt
werden.
4
6. Erhält der Beteiligte trotz der Nachrangigkeit Zahlungen, auch im Wege der Aufrechnung, aus dem
partiarischen Darlehen, hat er diese ungeachtet entgegenstehender Vereinbarungen
zurückzugewähren.
§ 11 Aufnahme weiterer Eigenmittel
1. Den Parteien ist bewusst, dass das Unternehmen zur Finanzierung weiteren Wachstums unter
Umständen weitere Eigenmittel aufnehmen wird. Das Unternehmen bedarf für diese Maßnahmen
nicht der Zustimmung des Beteiligten dieses Vertrags. Ein Bezugsrecht des Beteiligten besteht nicht.
2. Dem Beteiligten ist bewusst, dass seine Beteiligungsquote durch Kapitalerhöhungen des
Unternehmens verwässert wird.
3. Dem Beteiligten ist ferner bewusst, dass das Unternehmen im Rahmen der Aufnahme weiterer
Finanzierungsmittel Verträge anbieten kann, deren Konditionen mit denen dieses Vertrages nicht
übereinstimmen.
§ 12 Haftungsbeschränkung und Haftungsfreistellung
1. Für eine Haftung der Parteien auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.
2. Die Parteien haften, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache
Fahrlässigkeit haften die Parteien nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für
Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für
Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
3. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter
der Parteien, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer die Parteien sich zur Vertragserfüllung
bedienen.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig. der Sitz
des Unternehmens.
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2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das vorgenannte Erfordernis. Nebenabreden wurden
außerhalb dieses Vertrages nicht getroffen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden
oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine solche wirksame
Vereinbarung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung, insbesondere
ihrer wirtschaftlichen Intention entspricht. Im Falle einer Lücke ist diejenige Bestimmung zu
vereinbaren, die nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätten die
Parteien diesen Punkt vorher bedacht.
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Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß § 13 Vermögensanlagengesetz
1. Bezeichnung der Vermögensanlage
Crowdinvesting (Schwarmfinanzierung) für die K18 Media GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer Antanas Mickus, Aachener Strasse 94, 41061 Mönchengladbach
2. Art der Vermögensanlage
Qualifiziert nachrangiges Darlehen
3. Anbieterin und Emittentin der Vermögensanlage
K18 Media GmbH, Aachener Strasse 94, 41061 Mönchengladbach
4. Beteiligungsstruktur und Anlageform
Das qualifiziert nachrangige Darlehen an die Emittentin vermittelt keine
gesellschaftsrechtliche Beteiligung, sondern räumt dem Anleger (auch „Beteiligte“ genannt)
als Darlehensgeber einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages
und auf Zahlung einer Verzinsung in Höhe von 5,5 p.a. auf den bereitgestellten
Darlehensbetrag ein. Die Zinsen werden nach Wunsch des Beteiligten
vierteljährlich/halbjährlich/jährlich ausgezahlt.
Die Emittentin wird im Rahmen des Crowdinvestings qualifiziert nachrangige Darlehen in
maximaler Höhe von insgesamt 2.500.000,00 Euro von Beteiligten aufnehmen.
Qualifiziert nachrangig ist das Darlehen, da sämtliche Ansprüche der Anleger solange und
soweit ausgeschlossen werden, wie sie einen Grund für die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der Emittentin herbeiführen würden. Die Nachrangdarlehen sind somit
unternehmerische Beteiligungen mit eigenkapitalähnlichen Eigenschaften. Im Falle einer
Insolvenz der Emittentin werden die Beteiligten erst nach allen anderen Fremdgläubigern
aus der Insolvenzmasse bedient. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
Die Darlehen werden auf einer Internet-Dienstleistungsplattform im Rahmen des
Crowdinvesting in elektronischer Form an Investoren vermittelt. Die Emittentin präsentiert
sich dazu den Anlegern mit einem von ihr erstellten Unternehmensprofil, das u.a.
Informationen zum Geschäftsmodell, zur Finanzplanung und dem Management der
Emittentin enthält.
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5. Investitionsobjekt
Die Emittentin beabsichtigt mit den Einnahmen aus dem Crowdinvesting ihren
Geschäftsbetrieb, insbesondere durch strategische Zukäufe und Übernahmen von
Unternehmen im gleich Unternehmenssektor weiter auszubauen und außergewöhnliches
Wachstum zu finanzieren.
Unternehmensgegenstand der Emittentin ist die Veröffentlichung und Verbreitung von
Erotik- und Escort-Anzeigen in digitalen Medien für Anbieter entsprechender
Dienstleistungen.
6. Anlegergruppe
Die Vermögensanlage richtet sich an Anleger, die sich intensiv mit der Emittentin und
Wagniskapitalfinanzierungen beschäftigt haben. Es handelt sich bei der Vermögensanlage
um ein Risikokapitalinvestment, Die Vermögensanlage ist nicht zur Altersversorgung
geeignet.
7. Anlagestrategie und Anlagepolitik
Das Anlageziel ist es, die Emittentin durch die Gewährung von Darlehen in die Lage zu
versetzen, dass sie in ihre weitere Entwicklung und den Ausbau der Geschäftstätigkeit
investieren und hierdurch eine Steigerung der Umsätze und das Erzielen von Gewinnen
erzielen kann, aus denen die Zinsen für die Beteiligten gezahlt werden können. Anlagepolitik
ist es, sämtliche Maßnahmen zu treffen, die der Anlagestrategie dienen.
8. Finanzierung
Die Emittentin finanziert sich aus dem Eigenkapital ihrer Gesellschafter, den Einnahmen der
laufenden Geschäftstätigkeit, über aufgenommene Darlehen sowie aus dem von den
Anlegern einzuwerbenden Kapital. Es ist möglich, dass die Emittentin in der Zukunft weiteres
Eigen- oder Fremdkapital aufnimmt, um ihre Geschäftstätigkeit zu finanzieren.
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9. Laufzeit und Kündigungsfrist
1. Das qualifiziert nachrangige Darlehen hat eine Laufzeit von drei Jahren und wird nach
Ablauf der Laufzeit an den Beteiligten ausgezahlt.
2. Statt der Auszahlung des Darlehens kann der Beteiligte die Umwandlung des Darlehens
zum Nominalbetrag des Darlehens in eine unternehmerische Beteiligung an der RedMiles.de
GmbH wählen.
10. Risiken der Vermögensanlage
Der Anleger geht mit dieser Vermögensanlage eine risikobehaftete Investition ein. Die
Risiken stellen sich im Einzelnen wie folgt dar, wobei die Aufzählung keinen Anspruch auf
Vollständigkeit erhebt:
a.) Maximalrisiko
Für den Anleger besteht das Risiko des Totalverlustes der Vermögensanlage. Individuell
können dem Anleger zusätzliche Vermögensnachteile, z.B. aus einer etwaigen persönlichen
Fremdfinanzierung entstehen, d.h. wenn er das Kapital, das in das Crowdinvesting
investieren möchte, über einen privaten Kredit bei einer Bank aufnimmt. Das maximale
Risiko des Anlegers besteht in einer Überschuldung, die im schlechtesten Falle bis zur
Privatinsolvenz des Anlegers führen kann. Etwa dann, wenn im Fall von geringen oder keinen
Rückflüssen aus der Vermögensanlage der Anleger finanziell nicht in der Lage ist, die durch
die individuell vereinbarte Fremdfinanzierung des Anlegers entstehende Zins- und
Tilgungsbelastung zu bedienen.
b.) Geschäftsrisiko
Die Nachrangdarlehen stellen eine unternehmerische Beteiligung dar. Der wirtschaftliche
Erfolg der Emittentin und damit auch der Erfolg der Vermögensanlage kann nicht mit
Sicherheit vorhergesehen werden. Die Finanzplanung stellt lediglich eine Prognose dar. Die
Zahlung der Zinsen kann nicht garantiert werden. Insbesondere Risiken bezüglich von
Anschlussfinanzierungen sind zu beachten, d.h. die Emittentin kann in der Zukunft auf
weitere Finanzmittel angewiesen sein. Dass solche Anschlussfinanzierungen erfolgen, kann
nicht zugesichert werden. Auch rechtliche und steuerrechtliche Rahmenbedingungen
können sich verändern und Auswirkungen auf die Emittentin haben. Ein negativer
wirtschaftlicher Verlauf kann zum Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals führen.
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c.) Nachrangigkeit
Die Nachrangdarlehen der Anleger sind unternehmerische Beteiligungen mit
eigenkapitalähnlichen Eigenschaften. Sie sind qualifiziert nachrangig, d.h. sämtliche
Ansprüche der Anleger sind solang und soweit ausgeschlossen, wie sie einen Grund für die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Emittentin herbeiführen würden. Im Falle einer
Insolvenz der Emittentin werden die Anleger erst nach allen anderen Fremdgläubigern aus
der Insolvenzmasse bedient. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
12. Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge
Bei der Vermögensanlage handelt es sich um eine Investition in ein Unternehmen. Die
Kapitalrückzahlung und die Auszahlung von Erträgen hängt davon ab, ob es der Emittentin
gelingt, ihr Geschäftsmodell weiterhin positiv zu entwickeln und stabile Umsätze und
Gewinne zu erwirtschaften. Eine Kapitalrückzahlung und eine Rendite kann nicht garantiert
werden.
Bei einer negativen Geschäftsentwicklung mit rückläufigem Umsatz und Gewinnen ist nicht
damit zu rechnen, dass eine Kapitalrückzahlung oder die Zahlung von Erträgen stattfinden
kann.
13. Besteuerung der Anleger
Die Erträge aus der Vermögensanlage sind für deutsche Privatpersonen Einkünfte aus
Kapitalvermögen und werden derzeit mit 25% Kapitalertragssteuer zzgl. 5,5%
Solidaritätszuschlage und ggfl. Kirchensteuer besteuert. Bei Anlegern, die mittels einer
Kapitalgesellschaft in die Emittentin investieren, unterliegen die Gewinne aus den
Beteiligungen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Die Steuerlast trägt jeweils
der Anleger.
14. Hinweise
a. BaFin
Das Vermögensanlage-Informationsblatt unterliegt nicht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
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der
Prüfung
durch
die
b. Kein Verkaufsprospekt
Für die Vermögensanlage wurde keine von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt erstellt.
Weitergehende Informationen erhält der Anleger unmittelbar vom Anbieter oder Emittenten
der Vermögensanlage.
c. Haftung
Ansprüche auf der Grundlage einer in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt
enthaltenen Angabe können nur dann bestehen, wenn die Angabe irreführend oder
unrichtig ist und wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der
Vermögensanlagen im Inland, erworben wird.
d. Bezug des Vermögensanlagen-Informationsblattes
Der Anleger erhält das Vermögensanlagen-Informationsblatt kostenlos als Download unter
www.go2red.de
Er kann das Vermögensanlagen-Informationsblatt auch kostenlos gegen das jeweils gültige
Portoentgelt für eine Versandtasche bis 500 g schriftlich bei der K18 Media GmbH, Aachener
Strasse 94, 41061 Mönchengladbach, anfordern.
f. Kenntnisnahme des Warnhinweises
Die Kenntnisnahme des Warnhinweises nach § 13 Abs. 6 Vermögensanlagegesetz erfolgt
elektronisch gemäß § 15 Abs. 4 Vermögensanlagegesetz.
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Erklärung über den Einkommens- und Vermögensstatus
Ich beabsichtige, der
K18 Media GmbH, Aachener Strasse 94, 41061 Mönchengladbach
ein Darlehen in Form eines partiarischen Nachrangdarlehens in Höhe von …................. Euro
zu gewähren.
Ich versichere, dass


dieser Betrag zwei meiner Netto-Monatsgehälter nicht übersteigt oder
ich jedenfalls über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und
Finanzinstrumenten von mindestens 100.000,00 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro)
verfüge.
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