Reisekostenordnung für Mitarbeiter der - A 12-06-1

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A 02-07-2
Reisekostenordnung für Mitarbeiter der
AHK Argentinien
Inhalt
Seite
1. Begriff der Dienstreise ...........................................................................2
2. Dauer der Dienstreise ............................................................................2
3. Fahrtkosten und Verkehrsmittel .............................................................3
4. Verpflegungsmehraufwendungen / Tagegeld ........................................4
5. Unterkunftskosten / Übernachtungsgeld ................................................5
6. Nebenkosten .........................................................................................5
7. Reisen von Ortskräften zwischen den AHKs im Mercosur .....................6
8. Reisen von Trainees zur Schulung nach São Paulo ..............................6
9. Kompensierung von Feiertagen und Wochenende der Ortskräfte auf
Dienstreisen ..........................................................................................6
10. Reisekostenvorschuss und Reisekostenabrechnung.............................6
Anhang .......................................................................................................6
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1. Begriff der Dienstreise
1.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn Mitarbeiter (Ortskräfte und Entsandtkräfte) der
Auslandshandelskammer - AHK aus dienstlichen Gründen und in Ausführung
ihres Auftrags vorübergehend an einem anderen Ort tätig werden, der von der
regelmäßigen Arbeitsstätte mindestens 20 km entfernt und außerhalb der
Metropolregion der Stadt Buenos Aires liegt. Wird die Dienstreise von der
Wohnung angetreten, so gilt diese Mindestentfernung von der Wohnung aus.
1.2. Dienstreisen sind entsprechend der Verfahrensanweisung (P 03-07) so früh wie
möglich zu beantragen und vor Antritt auf dem Formular „Autorización de Viaje
y Adelanto“ (F 05-07-1) zu genehmigen.
1.3. Die Dienstreisen des Hauptgeschäftsführers erfolgen in Abstimmung mit dem
Präsidium der AHK.
1.4. Erstattet werden im Rahmen des Reisekostenmanagements der AHK
- Fahrtkosten
- Verpflegungsmehraufwendungen / Tagegeld
- Unterkunftskosten / Übernachtungsgeld
- Nebenkosten.
1.5. Inland im Sinne dieser Reisekostenordnung ist Argentinien.
2. Dauer der Dienstreise
2.1. Die Dauer der Dienstreise (Abwesenheitsdauer) bemisst sich nach der Abreise
und der Ankunft an der Wohnung, bzw. bei Antritt und Beendigung an der
Arbeitsstätte von dort an.
2.2. Bei der Berechnung der Dauer der Dienstreise mit dem Flugzeug werden
folgende Zeiten zusätzlich berücksichtigt: 1 Stunden An- und Abreise zum und
vom Flughafen und weitere 2 Stunden Aufenthalt am Flughafen vor Abflug.
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3. Fahrtkosten und Verkehrsmittel
3.1. Flugzeug
Bei Flugreisen werden die Kosten der Economy-Klasse erstattet.
Für die Geschäftsführer der AHK ist ab 6 Stunden Flugdauer grundsätzlich
Business-Klasse erstattungsfähig.
Alle angesammelten Meilen dürfen privat genutzt werden.
3.2. Eisenbahn
Die nachgewiesenen Fahrtkosten 2. Klasse werden in Deutschland erstattet.
Zuschläge für die Benutzung von IC- oder anderen Schnellzügen werden
gewährt, wenn die Benutzung dieser Verkehrsmittel zweckmäßig ist.
3.3. Taxi
Taxifahrten sind gestattet, wenn die Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist; eine gesonderte Begründung ist erforderlich
(zum Beispiel schweres Gepäck, schlechtes Wetter, späte Ankunft, Zeitnot,
Sicherheit).
3.4. Öffentlicher Nahverkehr
Nachgewiesene Bus- und Bahnfahrten im öffentlichen Nahverkehr werden
erstattet.
3.5. Eigener PKW / Mietfahrzeug
Benutzt der Mitarbeiter ausnahmsweise seinen eigenen oder einen gemieteten
Kraftwagen auf eigene Gefahr, so gewährt ihm die AHK eine
Kilometerpauschale von € 0,30 als Entschädigung für die kürzeste, zumutbare
Streckenverbindung. Dadurch sind alle mit der PKW-Nutzung verbundenen
Aufwendungen abgegolten.
Die Genehmigung zur Nutzung des eigenen PKW wird nur gegeben, wenn das
Fahrzeug versichert ist und sich in perfektem Zustand befindet, so dass es die
Sicherheit auf der Straße nicht gefährdet.
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4. Verpflegungsmehraufwendungen / Tagegeld
4.1. Erstattet werden grundsätzlich die Mehraufwendungen für die durch die
Dienstreise verursachten gesamten Verpflegungskosten. Für Ortskräfte gilt
immer der Einzelnachweis gegen Beleg (Einzelabrechnung).
4.2. Für Reisen von Ortskräften zwischen den AHKs im Mercosur siehe Absatz 7.
4.3. Bei Schulungsreisen von Trainees nach São Paulo siehe Absatz 8.
4.4. Die Verpflegungskosten beinhalten die außergewöhnlichen Kosten für drei
Hauptmahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) und die üblichen
Getränke. Diese Mehraufwendungen werden den Entsandtkräften nur pauschal
durch Gewährung von Tagegeld erstattet, und zwar in Deutschland wie folgt:
Abwesenheit mindestens 24 Stunden
Abwesenheit mindestens 14 Stunden
Abwesenheit mindestens 8 Stunden
24,00 €
12,00 €
6,00 €.
Die Kosten für das Hotel-Frühstück gehören zu den Verpflegungskosten und
werden den Entsandtkräften mit einem Pauschalsatz von 20 % vom vollen
Tagegeld abgesetzt, in Deutschland pauschal € 4,50.
Für andere Länder außerhalb des Gastlandes gilt für Entsandtkräfte die
„Übersicht der Pauschbeträge bei Dienst- und Geschäftsreisen im Ausland“ des
Bundesministeriums der Finanzen (Planilla de Viáticos y Hospedaje para
Delegados, A 05-07-2).
Für von der AHK oder von Dritten schriftlich bestellte Mahlzeiten (auch
Bewertungskosten im Rahmen von Veranstaltungen) ist den Entsandtkräften
ein geldwerter Vorteil in Höhe des jeweils geltenden Sachbezugswerts
1,50 €
2,67 €
Frühstück
Mahlzeit
vom Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen (Tagegeld)
abzuziehen, für telefonisch bestellte Mahlzeiten
Frühstück
Mittag- und Abendessen, je
20 %
40 %.
Bei Einladungen zu Arbeitsessen durch Geschäftspartner oder bei eigenen
Einladungen von Geschäftsfreunden auf Kosten der AHK werden keine
Sachbezugswerte in Ansatz gebracht.
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5. Unterkunftskosten / Übernachtungsgeld
5.1. Erstattet werden nur die Kosten für die Übernachtungen, die unmittelbar durch
die Dienstreise verursacht werden.
5.2. Unterkunftskosten werden grundsätzlich gegen Beleg für die tatsächlichen
Übernachtungskosten (Hotelrechnung etc.) erstattet.
5.3. Für Entsandtkräfte werden Übernachtungskosten auch pauschal durch
Gewährung eines Übernachtungsgeldes nach der „Übersicht der
Pauschbeträge bei Dienst- und Geschäftsreisen im Ausland“ des
Bundesministeriums der Finanzen erstattet (Planilla de Viáticos y Hospedaje
para Delegados, A 05-07-2).
Für Deutschland können je Übernachtung pauschal € 20,00 angesetzt werden,
wenn eine dienstliche Unterkunft nicht von der AHK oder einer sonstigen
Institution (IHK, Messegesellschaft etc.) unentgeltlich bereitgestellt wird.
Eine Übernachtungspauschale entfällt für die Dauer von Flug- und
Schiffsreisen.
6. Nebenkosten
6.1. Nebenkosten werden nur erstattet, wenn sie nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht sind.
6.2. Erstattungsfähige Nebenkosten sind zum Beispiel:
-
Visa und Flughafengebühren
Impfungen
Versicherungen, soweit keine Firmenversicherung vorliegt
Beförderung des notwendigen Gepäcks und Gepäckaufbewahrung
Parkgebühren
Internetnutzung, Porto, Telegramm-, Telefax- und Telefongebühren,
falls dienstlich erforderlich
- Mineralwasser
- Reinigung von Kleidungsstücken in Ausnahmefällen
- Trinkgelder mit Vermerk
- Eintrittsgelder / Seminargebühren.
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7. Reisen von Ortskräften zwischen den AHKs im Mercosur
7.1. Bei Reisen von Ortskräften zwischen den AHKs im Mercosur von mehr als 3
Tagen, aber weniger als 1 Monat, beträgt das Tagegeld € 20, unabhängig von
der Gewährung von Mahlzeiten.
7.2. Reisen von mehr als 1 Monat werden jeweils nach besonderer Vereinbarung
abgerechnet.
8. Reisen von Trainees zur Schulung nach São Paulo
Bei Schulungsreisen von Trainees nach São Paulo werden Tagegelder in Höhe von
R$ 30,00 an Werktagen und R$ 50,00 an Wochenenden und Feiertagen
übernommen.
9. Kompensierung von Feiertagen und Wochenende der Ortskräfte auf
Dienstreisen
Arbeit der Ortskräfte an Feiertagen und Wochenenden auf Dienstreisen kann durch
arbeitsfreie Tage (Urlaub), jedoch nicht durch Überstundenzahlung kompensiert
werden.
10. Reisekostenvorschuss und Reisekostenabrechnung
10.1. Für Dienstreisen kann ein angemessener Reisekostenvorschuss gewährt
werden. Anträge auf einen Reisenkostenvorschuss müssen drei Tage vor
Reiseantritt auf dem Formular „Autorización de Viaje y Adelanto“ (F05-07-1) in
der Abteilung Finanzen und Personal vorliegen.
10.2. Reisekostenabrechnungen sind spätestens fünf Tage nach Beendigung der
Dienstreise auf dem Formular „Rendición de Viaje“ (F 05-07-2) zu erstellen.
10.3. Bei Entsandtkräften kann diese Frist in begründeten Ausnahmefällen
überschritten werden.
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