Gesundheitsreform 2007 –

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Gesundheitsreform 2007 –
die wichtigsten Änderungen im Überblick
Das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung" (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) wurde
am 2. Februar 2007 vom Bundestag beschlossen.
Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick.
Sie gelten, wo nichts anderes angegeben ist, ab 1. April 2007.
Allgemeine Versicherungspflicht.
Die Gesundheitsreform sieht eine allgemeine Pflicht zur
Krankenversicherung ab 1.1.2009 vor. Wer den
Versicherungsschutz verloren hat, soll im Zuge der
Neuregelung einen erneuten Zugang zu seiner letzten
Versicherung erhalten. Dies gilt für die GKV und PKV.
Gesundheitsfonds und einheitlicher Beitragssatz
Der Gesundheitsfonds soll zum 1.1.2009 eingeführt werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen ihre Beiträge in den Fonds
ein. Der Beitragssatz (Prozentsatz) ist dann für alle Krankenkassen
gleich hoch: die Beiträge sind weiterhin vom Einkommen abhängig.
Neue und veränderte Leistungen von A-Z
 Ambulante Versorgung in Krankenhäusern
Schwere oder seltene Krankheiten können in geeigneten
Krankenhäusern ambulant behandelt werden. Welche Klinik
dafür zugelassen wird, entscheidet das jeweilige Bundesland.
 Ambulante und stationäre Reha-Maßnahmen
Ambulante und stationäre Reha-Maßnahmen werden
Pflichtleistungen der GKV.
 Geriatrische Rehabilitation
Die Reha-Versorgung älterer Menschen kann wohnortnah
oder durch mobile Reha-Teams durchgeführt werden, was die
Unterbringung in einem Pflegeheim vermeiden kann.
 Heil- und Hilfsmittel
Die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln erfolgt künftig durch
Vertragspartner der Kassen.
 Häusliche Krankenpflege
Wird künftig auch in Wohngemeinschaften und anderen neuen
Wohnformen (z.B. Einrichtungen der Lebenshilfe) erbracht.
Darauf besteht ein Rechtsanspruch.
 Impfungen
Von der Ständigen Impfkommission empfohlene Impfungen
werden Pflichtleistungen der GKV.
 Integrierte Versorgung
Die Finanzierung für integrierte Versorgungs-Projekte wird bis
Ende 2008 verlängert.
 Kinderhospize
Die Rahmenbedingungen für stationäre Kinderhospize werden
verbessert. Sie müssen nur noch 5% (bisher 10%) ihrer
Kosten selbst tragen – insbesondere durch Spenden.
 Medizinische Behandlungspflege
Die medizinische Behandlungspflege für Pflegebedürftige in
vollstationären Einrichtungen wird dauerhaft Leistung der
Pflegekassen.
 Mutter/Vater-Kind-Kuren
Mutter/Vater-Kind-Kuren werden Pflichtleistungen der GKV.
 Palliativersorgung
Gesetzlich Versicherte haben künftig Anspruch auf eine
spezialisierte ambulante Palliativersorgung. Dafür werden
„Palliative Care Teams" aus ärztlichem und pflegerischem
Personal zugelassen.
 Selbstverschuldete Behandlungsbedürftigkeit
Die Kassen können Patienten im Regressweg an den Kosten
beteiligen, wenn eine Erkrankung als Folge von
Komplikationen nach Schönheitsoperationen, Piercings,
Tätowierungen etc. entstanden ist.
 Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Kassenpatienten können künftig zugelassene und zertifizierte
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen selbst auswählen
und müssen sich nicht mehr nach den Vorgaben ihrer Kasse
richten. Sind die Kosten höher als bei den
Vertragseinrichtungen der Kassen, zahlt der Patient die
Mehrkosten.
Spitzenverband Bund der Krankenkassen
Zum 1.7.2008 wird ein einheitlicher Dachverband für die
gesetzliche Krankenversicherung gebildet: Der
„Spitzenverband Bund der Krankenkassen" löst
die bestehenden sieben Bundesverbände der gesetzlichen
Krankenkassen ab. Er wird zum 1.7.2008 einen Medizinischen
Dienst der Krankenkassen auf Bundesebene gründen.
Zuzahlungen und Vorsorge
Die reduzierte Belastungsgrenze bei Zuzahlungen für chronisch
Kranke (1 % statt 2 %) gilt ab 1.1.2008 nur noch dann, wenn sich
der Patient an regelmäßiger Gesundheitsvorsorge beteiligt oder
sich therapiegerecht verhält. Hierbei gelten bestimmte
Altersgrenzen.
Änderungen für Ärzte
Die vertragsärztliche Vergütung wird ab 1.1.2009 von Punktwerten
auf Euro-Festbeträge je Leistung umgestellt. Ab 1.1.2009 trägt das
Risiko zunehmender Behandlungsbedürftigkeit der Patienten
(Morbiditätsrisiko) die GKV.
Den Ärzten wird dadurch mehr Honorar zur Verfügung gestellt.
Die Kassen können künftig mit Ärzten oder Arztegruppen
Einzelverträge schließen, die von der kollektivvertraglichen
Versorgung abweichen oder darüber hinausgehen.
Änderungen für Apotheken
Medikamente eines Arzneimittelherstellers, mit dem die
Krankenkasse einen Rabattvertrag geschlossen hat, können ganz
oder zur Hälfte zuzahlungsbefreit an den Versicherten
abgegeben werden. Der Apothekenrabatt wird auf 2,30 erhöht. Die
Abgabe von einzelnen Tabletten („Auseinzelung")
wird erleichtert.
Arzneimittel
Vor der Verordnung spezieller neuer oder kostenintensiver
Arzneimittel, z.B. sehr stark wirksamer Krebsmedikamente oder
biotechnologisch hergestellter Medikamente, muss künftig
vom behandelnden Arzt eine Zweitmeinung eines fachlich
besonders ausgewiesenen Arztes eingeholt werden. Neue
Arzneimittel können in Zukunft daraufhin untersucht werden, wie
sehr sie den Patienten nutzen und welche Kosten dabei entstehen.
Die Kosten-Nutzen-Bewertung nimmt das Institut für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen vor.
Gemeinschaftseinrichtungen, z. B. Hospize und Pflegeheime, die
Arzneimittel vorrätig haben können, dürfen bestimmte nicht
genutzte Betäubungsmittel künftig an andere Patienten abgeben.
Private Krankenversicherung (PKV)
Freiwillig Versicherte dürfen erst aus der gesetzlichen in eine PKV
wechseln, wenn sie drei Jahre hintereinander die
Jahresarbeitsentgeltgrenze (2007 sind das 47.700,- €)
überschritten haben. PKVen sind ab 1.1.2009 verpflichtet, einen
„Basistarif" anzubieten, der in Leistungsbedingungen und -umfang
etwa der GKV entspricht.
Krankenversicherungskarte
Die Krankenkassen müssen künftig geeignete Maßnahmen gegen
den Missbrauch von Krankenversicherungskarten ergreifen. So
müssen z. B. tagesaktuell der Verlust von Karten, Änderungen
beim Zuzahlungsstatus oder die Beendigung des
Versicherungsschutzes an einen Versichertenstammdatendienst
übermittelt werden. Ärzte werden über ihre Praxissoftware
Zugang haben.
Wahltarife in der Krankenkasse
Die Krankenkassen können .ihren Versicherten Wahltarife
anbieten:
 Hausarzttarif
Krankenkassen müssen ihren Versicherten einen Wahltarif
„Hausarztmodell" anbieten. Die Teilnahme an
Hausarztmodellen bleibt für Ärzte und Versicherte hingegen
freiwillig.
 Tarife für spezielle Versorgungsformen
z.B. im Rahmen der integrierten Versorgung oder von
Disease - Management-Programmen
 Kostenerstattungstarife
Der Kassenpatient und die Familienversicherten zahlen ihre
Behandlung selbst und reichen die Rechnung danach bei der
Krankenkasse .ein. Die Krankenkasse erhebt für die
Bearbeitung der Rechnung eine Gebühr.
 Selbstbehalttarife
Der Kassenpatient zahlt bis zu einer bestimmten Höhe seine
Behandlungskosten selbst. Dafür bekommt er von der Kasse
z. B. eine Prämie. An den Tarif ist der Versicherte drei Jahre
gebunden.
 Beitragsrückerstattung
Wenn das Krankenkassenmitglied und die
Familienversicherten ein Jahr lang keine Leistungen in
Anspruch genommen haben (außer Vorsorge und
Früherkennung), belohnt das die Kasse mit einer Prämie oder
Zuzahlungsermäßigung. An den Tarif ist der Versicherte drei
Jahre gebunden.
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