Gesundheitsreform 2007 – die wichtigsten Änderungen im Überblick Das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) wurde am 2. Februar 2007 vom Bundestag beschlossen. Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick. Sie gelten, wo nichts anderes angegeben ist, ab 1. April 2007. Allgemeine Versicherungspflicht. Die Gesundheitsreform sieht eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung ab 1.1.2009 vor. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, soll im Zuge der Neuregelung einen erneuten Zugang zu seiner letzten Versicherung erhalten. Dies gilt für die GKV und PKV. Gesundheitsfonds und einheitlicher Beitragssatz Der Gesundheitsfonds soll zum 1.1.2009 eingeführt werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen ihre Beiträge in den Fonds ein. Der Beitragssatz (Prozentsatz) ist dann für alle Krankenkassen gleich hoch: die Beiträge sind weiterhin vom Einkommen abhängig. Neue und veränderte Leistungen von A-Z Ambulante Versorgung in Krankenhäusern Schwere oder seltene Krankheiten können in geeigneten Krankenhäusern ambulant behandelt werden. Welche Klinik dafür zugelassen wird, entscheidet das jeweilige Bundesland. Ambulante und stationäre Reha-Maßnahmen Ambulante und stationäre Reha-Maßnahmen werden Pflichtleistungen der GKV. Geriatrische Rehabilitation Die Reha-Versorgung älterer Menschen kann wohnortnah oder durch mobile Reha-Teams durchgeführt werden, was die Unterbringung in einem Pflegeheim vermeiden kann. Heil- und Hilfsmittel Die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln erfolgt künftig durch Vertragspartner der Kassen. Häusliche Krankenpflege Wird künftig auch in Wohngemeinschaften und anderen neuen Wohnformen (z.B. Einrichtungen der Lebenshilfe) erbracht. Darauf besteht ein Rechtsanspruch. Impfungen Von der Ständigen Impfkommission empfohlene Impfungen werden Pflichtleistungen der GKV. Integrierte Versorgung Die Finanzierung für integrierte Versorgungs-Projekte wird bis Ende 2008 verlängert. Kinderhospize Die Rahmenbedingungen für stationäre Kinderhospize werden verbessert. Sie müssen nur noch 5% (bisher 10%) ihrer Kosten selbst tragen – insbesondere durch Spenden. Medizinische Behandlungspflege Die medizinische Behandlungspflege für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen wird dauerhaft Leistung der Pflegekassen. Mutter/Vater-Kind-Kuren Mutter/Vater-Kind-Kuren werden Pflichtleistungen der GKV. Palliativersorgung Gesetzlich Versicherte haben künftig Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativersorgung. Dafür werden „Palliative Care Teams" aus ärztlichem und pflegerischem Personal zugelassen. Selbstverschuldete Behandlungsbedürftigkeit Die Kassen können Patienten im Regressweg an den Kosten beteiligen, wenn eine Erkrankung als Folge von Komplikationen nach Schönheitsoperationen, Piercings, Tätowierungen etc. entstanden ist. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Kassenpatienten können künftig zugelassene und zertifizierte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen selbst auswählen und müssen sich nicht mehr nach den Vorgaben ihrer Kasse richten. Sind die Kosten höher als bei den Vertragseinrichtungen der Kassen, zahlt der Patient die Mehrkosten. Spitzenverband Bund der Krankenkassen Zum 1.7.2008 wird ein einheitlicher Dachverband für die gesetzliche Krankenversicherung gebildet: Der „Spitzenverband Bund der Krankenkassen" löst die bestehenden sieben Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen ab. Er wird zum 1.7.2008 einen Medizinischen Dienst der Krankenkassen auf Bundesebene gründen. Zuzahlungen und Vorsorge Die reduzierte Belastungsgrenze bei Zuzahlungen für chronisch Kranke (1 % statt 2 %) gilt ab 1.1.2008 nur noch dann, wenn sich der Patient an regelmäßiger Gesundheitsvorsorge beteiligt oder sich therapiegerecht verhält. Hierbei gelten bestimmte Altersgrenzen. Änderungen für Ärzte Die vertragsärztliche Vergütung wird ab 1.1.2009 von Punktwerten auf Euro-Festbeträge je Leistung umgestellt. Ab 1.1.2009 trägt das Risiko zunehmender Behandlungsbedürftigkeit der Patienten (Morbiditätsrisiko) die GKV. Den Ärzten wird dadurch mehr Honorar zur Verfügung gestellt. Die Kassen können künftig mit Ärzten oder Arztegruppen Einzelverträge schließen, die von der kollektivvertraglichen Versorgung abweichen oder darüber hinausgehen. Änderungen für Apotheken Medikamente eines Arzneimittelherstellers, mit dem die Krankenkasse einen Rabattvertrag geschlossen hat, können ganz oder zur Hälfte zuzahlungsbefreit an den Versicherten abgegeben werden. Der Apothekenrabatt wird auf 2,30 erhöht. Die Abgabe von einzelnen Tabletten („Auseinzelung") wird erleichtert. Arzneimittel Vor der Verordnung spezieller neuer oder kostenintensiver Arzneimittel, z.B. sehr stark wirksamer Krebsmedikamente oder biotechnologisch hergestellter Medikamente, muss künftig vom behandelnden Arzt eine Zweitmeinung eines fachlich besonders ausgewiesenen Arztes eingeholt werden. Neue Arzneimittel können in Zukunft daraufhin untersucht werden, wie sehr sie den Patienten nutzen und welche Kosten dabei entstehen. Die Kosten-Nutzen-Bewertung nimmt das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen vor. Gemeinschaftseinrichtungen, z. B. Hospize und Pflegeheime, die Arzneimittel vorrätig haben können, dürfen bestimmte nicht genutzte Betäubungsmittel künftig an andere Patienten abgeben. Private Krankenversicherung (PKV) Freiwillig Versicherte dürfen erst aus der gesetzlichen in eine PKV wechseln, wenn sie drei Jahre hintereinander die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2007 sind das 47.700,- €) überschritten haben. PKVen sind ab 1.1.2009 verpflichtet, einen „Basistarif" anzubieten, der in Leistungsbedingungen und -umfang etwa der GKV entspricht. Krankenversicherungskarte Die Krankenkassen müssen künftig geeignete Maßnahmen gegen den Missbrauch von Krankenversicherungskarten ergreifen. So müssen z. B. tagesaktuell der Verlust von Karten, Änderungen beim Zuzahlungsstatus oder die Beendigung des Versicherungsschutzes an einen Versichertenstammdatendienst übermittelt werden. Ärzte werden über ihre Praxissoftware Zugang haben. Wahltarife in der Krankenkasse Die Krankenkassen können .ihren Versicherten Wahltarife anbieten: Hausarzttarif Krankenkassen müssen ihren Versicherten einen Wahltarif „Hausarztmodell" anbieten. Die Teilnahme an Hausarztmodellen bleibt für Ärzte und Versicherte hingegen freiwillig. Tarife für spezielle Versorgungsformen z.B. im Rahmen der integrierten Versorgung oder von Disease - Management-Programmen Kostenerstattungstarife Der Kassenpatient und die Familienversicherten zahlen ihre Behandlung selbst und reichen die Rechnung danach bei der Krankenkasse .ein. Die Krankenkasse erhebt für die Bearbeitung der Rechnung eine Gebühr. Selbstbehalttarife Der Kassenpatient zahlt bis zu einer bestimmten Höhe seine Behandlungskosten selbst. Dafür bekommt er von der Kasse z. B. eine Prämie. An den Tarif ist der Versicherte drei Jahre gebunden. Beitragsrückerstattung Wenn das Krankenkassenmitglied und die Familienversicherten ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch genommen haben (außer Vorsorge und Früherkennung), belohnt das die Kasse mit einer Prämie oder Zuzahlungsermäßigung. An den Tarif ist der Versicherte drei Jahre gebunden.