Positionspapier zum Sozialhilfegesetz / Stand Februar 2015 Inhalt Auftrag Auslegeordnung Positionspapier Generalversammlung Analyse Details zum Positionspapier Organisation Aufgabenteilung Betreuende Sozialhilfe Finanzielle Sozialhilfe Stationäre Sozialhilfe Andere Bedarfsleistungen Gesetzesänderungen / Vorschläge Gesetzgebungsprozess Anhänge 1. Auftrag Für die Vorbereitung der Revision des SHG wird seitens der VSGP und der Fachgremien ein Bericht erarbeitet, welcher die Ausgangslage für die Gemeinden genauer ausführen soll sowie die entsprechenden Positionspunkte zu konkretisieren hat. Die Vorarbeiten sind gemäss Vorstandsbeschluss vom Dezember 20141 in einer Arbeitsgruppe vorzunehmen, damit rasch eine Diskussionsbasis entsteht für die Positionierung der Gemeinden. Diese Auslegeordnung dient auch dem verbandsinternen Meinungsbildungsprozess. 1 Für die Vorbereitung der entsprechenden Arbeiten wird seitens der VSGP und der Fachgremien ein Expertenteam zusammengestellt, welches die Ausgangslage für die Gemeinden genauer ausführen soll sowie die entsprechenden Positionspunkte zu konkretisieren hat. Der Präsident VSGP, der Leiter des Sozialamtes St. Gallen, Patrik Müller, sowie die SKOS-Delegierte für die Richtlinienkommission, Doris Schwizer und der Geschäftsführer werden beauftragt, bis Projektbeginn die entsprechende Auslegeordnungen zu erstellen. 1 2. Auslegeordnung 2.1 Kontaktpflege mit Fraktionsdelegationen Anlässlich der Generalversammlung wurde das Positionspapier (Anhang I) einstimmig verabschiedet und im Nachgang den Fraktionen des Parlamentes vorgestellt. Die sehr konstruktive Diskussion hat gezeigt, dass die Fraktionen die Stossrichtung der Gemeinden mittragen können. Die Teil- oder Totalrevision des Sozialhilfegesetzes ergibt ganz bestimmt keine Widerstände. 2.2 Lenkungsausschuss des DI Der Lenkungsausschuss wurde bereits bestimmt, weil die Arbeiten relativ rasch angegangen werden. Die VSGP wird im Lenkungsausschuss vertreten: Präsident der VSGP, Beat Tinner und der Stadtrat von St. Gallen, Nino Cozzio, sowie Gemeindepräsidentin Dr. Christa Köppel. Die Projektleitung seitens der VSGP wird bei der Geschäftsstelle angesiedelt. 2.3 Termine / Abläufe Der Terminplan sieht vor, dass im 1. Quartal 2015 der Grundsatzentscheid durch die Regierung gefällt wird, ob das Sozialhilfegesetz einer Gesamtrevision oder einer Teilrevision unterzogen werden soll. Im Anschluss daran müssen die Arbeitsgruppen die Analysen verfeinern und entsprechende Umsetzungskonzepte vorlegen. Schätzungsweise im 1. Quartal 2016 dürften diese Vorarbeiten abgeschlossen sein. Der Gesetzgebungsprozess wird somit frühestens Mitte 2016 beginnen können. 3. Positionspapier vom 21.11.2014 zum SHG Vgl. Anhang I 3.1 Generalversammlung vom 21.11.2014 Nach der Abkehr von Gemeinden von den gemeinsamen KOS/VSGP-Richtlinien, ist ein mediales Gewitter entstanden und verschiedene Vorstösse sind im Parlament eingegangen. Diese Vorstösse sind in der Bandbreite der Anliegen nicht mehr zu überbieten (SP will eine regierungsrätliche Richtlinie, die SVP möchte die Kompetenz der Regierung aus dem SHG 2 streichen, die Fraktionen CVP/SVP/FDP sind mit Richtlinien einverstanden aber mit einem Quorum der Gemeinden, die FDP letztlich möchte eine ganzheitlichere Sozialpolitik uä.). Die Gemeinden tun gut daran, diese kommunale Aufgabe einheitlich und konsensual zu regeln und nicht zuzuwarten, bis der Gesetzgeber unverrückbare Vorgaben macht. Was das heissen könnte, wurde beim Thema KESB klar, wo jegliche Flexibilisierung, welche das Bundesrecht ermöglicht hätte, entzogen wurde. Von den Folgekosten und den neuen Schnittstellenproblemen in der Zusammenarbeit noch gar nicht gesprochen. Nachdem nun seit dem Jahr 2014 ein soziodemografischer Lastenausgleich im Rahmen des kant. Finanzausgleichs besteht, sollte ohnehin in den nächsten Jahren die Differenz in der Belastung der Sozialkosten etwas geringer ausfallen. Bevor einseitig und undifferenziert an einzelnen Positionen des Grundbedarfs geschraubt wird, sollte man sauber analysieren, woher die höheren Soziallasten überhaupt kommen und welche Disparitäten auszugleichen sind – von den Grundbeiträgen an die Sozialhilfeempfänger kommen diese wohl kaum, sondern sind getrieben von den Pflegekosten, IV, Fremdplatzierungen uvm. Der soziodemografische Lastenausgleich respektive der Wirksamkeitsbericht hängt auch davon ab, wie die Aufgabenteilung insbesondere bei den stationären Themen erfolgt. Nach der Klärung der Zuständigkeiten sind die Finanzierungsfragen entlastet oder noch stärker im Focus. Nach der eingehenden Beratung erging an der GV nachgenannter Beschluss: 1. Das Positionspapier wird mit den entsprechenden Anpassungen einstimmig genehmigt. 2. Das Finanzausgleichssystem ist gemäss Plan mit einem Wirksamkeitsbericht zu überprüfen, die Frage des soziodemographischen Lastenausgleiches ist aber vorzuziehen. 3. Die Vorbereitungsarbeiten werden an die Arbeitsgruppe Finanzen delegiert. 4. Das Anliegen von Nino Cozzio, dass das Thema KES-Behörden entgegen der medialen und politischen Trends und Vorwürfen, sachlich und überlegt angegangen wird, wird unterstützt. Die Strukturen sind vom Bundesrecht gegeben und müssen von den politischen Gemeinden unterstützt (geschützt) werden, bis bessere Lösungsansätze möglich sind. 3.2 Analyse 3 Die klassische Sozialhilfe ist kaum teurer geworden. - Im Kanton St. Gallen sind die Leistungen für „klassische Sozialhilfeempfänger“ stabil geblieben. VSGP und KOS sind der letzten Teuerung beim Grundbedarf nicht gefolgt, die Mietzinsen haben sich in diesem Segment kaum bewegt. Einzig die Gesundheitskosten sind gestiegen, werden aber über die Prämienverbilligungen des Kantons abgefedert. - Die Zahl der Sozialhilfeempfänger stieg bisher nur langsam. Die Zahl der Sozialhilfeempfänger steigt, weil dies (finanz)politisch gewollt ist. - Um die Sozialversicherungen des Bundes zu entlasten (besonders ALV und IV) wurden verschiedene Revisionen durchgeführt, welche zu einer Verringerung der Zahl der Leistungsempfänger führte. Dies entlastet die Sozialversicherungen deutlich. - Die Personen, welche jetzt keinen oder nur mehr einen geringeren Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen haben, tragen das Risiko selber mit ihrem Vermögen oder durch Einkommen /Vermögen von Personen im gleichen Haushalt, oder sie sind auf Sozialhilfe angewiesen. Die Kosten der Gemeinden steigen, weil einerseits Bund und Kanton ihre Ausgaben im Sozialbereich zu Lasten der Gemeinden verringert haben, andererseits neue gebundene Ausgaben die Gemeinden belasten. - Ausgaben in der Sozialhilfe belasten im Kanton St. Gallen vor allem die Gemeinden, so im Asylwesen, in der Pflegefinanzierung, in der Platzierung (Frauenhaus, Schutzzentrum für Kinder), IVSE und in der beratenden Sozialhilfe - Ferner müssen sie neue Ausgaben tragen, welche ihnen durch kantonale oder Bundesgesetze auferlegt sind. So tragen die Gemeinden hohe Kosten beim Kindesund Erwachsenenschutz und müssen Massnahmen ohne jedes Mitspracherecht finanzieren. Um im Sozialbereich die Kosten im Griff halten zu können, sparen die St. Galler Gemeinden dort, wo sie überhaupt einen Gestaltungsspielraum haben: bei der klassischen Sozialhilfe! - Ein Grossteil der Sozialausgaben sind heute gebundene Kosten. Die Gemeinden haben dort keine Steuerungsmöglichkeit. Der Anteil der gebundenen Ausgaben ist durch die Sparpakete des Kantons St. Gallen zudem deutlich gestiegen. 4 - Die Gemeinden können deshalb nur noch in wenigen Bereichen die Ausgaben ein wenig gestalten und steuern. Den Freiraum, den ihnen das Sozialhilfegesetz gewährt, nutzen sie deshalb aus, ohne damit spürbare finanzielle Entlastungen zu erwirken. Ein Rahmengesetz müsste einerseits einen einheitlichen Rahmen für die Ausgestaltung der lokalen Sozialhilfe schaffen, andererseits die Verantwortung von Bund und Kantonen bei der Finanzierung der lokalen Sozialhilfe regeln. - Sozialhilfe muss lokal geleistet werden. Es darf aber nicht sein, dass einzelne Gemeinden oder Städte einfach „Pech haben“, weil sie für Sozialhilfeklienten attraktiver sind (wegen tieferer Mieten, attraktiverer Arbeitsbedingungen, usw.). Die Gesamtzahl der Sozialhilfeempfänger eines Staates ist eine Angelegenheit aller Einwohner dieses Staates. Die „Gesellschaft“ ist nicht eine lokale Angelegenheit, sondern umfasst die Bevölkerung des Staates. - Es ist verständlich, dass in einem deregulierten Sozialhilfemarkt jede Gemeinde versucht, ihre Risiken und Kosten tief zu halten. Der Wettbewerb im Bereich der Sozialhilfe ist aber für die Betroffenen ruinös und für das Gemeinwesen unanständig. - Der Senkung der Kosten steht die in der Bundesverfassung verankerte Würde des Einzelnen, zu der auch die materielle Versorgung in Notlagen gehört, entgegen. - Die kantonale Rahmengesetzgebung ist anzupassen an die neuen Herausforderungen unserer Zeit, die Frage stellt sich aber nun noch deutlicher – welche Rolle wollen die Gemeinden dabei spielen? Es braucht weiterhin Gestaltungsspielraum in der Sozialhilfe. Dieser Gestaltungsraum darf aber nicht dazu führen, dass es in gewissen Gemeinden attraktiver ist für Sozialhilfebezüger als in anderen. Zudem muss für die Sozialhilfebezüger Chancengleichheit bezüglich Integration und Förderung bestehen. - Chancengleichheit bedeutet, dass Unterschiede bei den Sozialhilfeleistungen inklusive Grundbedarf legitim sind, wenn die Preise für Konsumgüter, für Mieten und Krankenkassen regional unterschiedlich sind. - Chancengleichheit bedeutet aber auch, dass unabhängig von seinem Wohnort der Sozialhilfebezüger Anspruch auf eine professionelle Beratung und eine korrekte Prüfung seines Sozialhilfeanspruchs hat. Empfiehlt sich eine Förderung, weil sie die Chance des Klienten auf Selbständigkeit sowie berufliche und soziale Integration erhöht, so soll sie unabhängig vom Wohnort ermöglicht werden. - Eine professionelle Haltung der Gemeindesozialhilfe orientiert sich am Grundsatz der Hilfe zu Selbsthilfe und ist nicht finanzpolitisch gesteuert. 5 - Solidarität zu den Hilfesuchenden ist so klar, wie Solidarität unter den Gemeinden. 6 3.3 Details zum Positionspapier 1. Sozialhilfe Seit dem Erlass des Sozialhilfegesetzes hat die Regierung bei verschiedenen Aufgabenzuteilungen, z.B. Asyl- und Flüchtlingswesen, stets den Grundsatz befolgt, dass das Sozialhilfewesen integral eine kommunale Aufgabe darstellt. Diese Entwicklung ist mit der 100% Übergabe der Pflegefinanzierung (ambulant und stationär) bekräftigt und auch im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes und der Schaffung eines soziodemographischen Lastenausgleiches legistisch und organisatorisch positioniert worden. Eine Abkehr von diesen Grundsätzen würde zu einer grundlegend neuen Aufgabenteilung führen. Dies wäre natürlich nicht nachteilig für die Gemeinden, denn heute sind sämtliche Kosten bei der 3. Staatsebene und somit kann eine neue Aufgabenteilung nur zu Gunsten der Gemeinden ausfallen. Sachlich unrichtig ist heute vor allem die stationäre Pflegefinanzierung, welche eher eine Sozialversicherungsaufgabe des Kantons darstellt, als eine Sozialhilfeleistung der Gemeinden. Bei der Bearbeitung des SHG sind somit die verfassungsmässigen Ordnungen und Kompetenzregelungen zu berücksichtigen bezüglich der Aufgabenteilung. Die stationären Themen gehören einheitlich durch den Kanton organisiert, finanziert und controlliert. 2. Lastenausgleich Die aktuelle Diskussion um die Sozialhilfe ist insbesondere deshalb entstanden, weil das Finanzausgleichsinstrument sehr jung ist und im ersten Anwendungsjahr noch nicht in befriedigendem Ausmasse funktioniert. Es gibt Städte und regionale Zentren, welche mit den Lasten der Sozialhilfe im weiteren Sinn finanziell überfordert sind. Für die VSGP ist es klar, dass dieses neue Instrument, welches seit 1.1.14 in Kraft ist, noch nicht in allen Teilen seine Wirkung entfalten kann. Deshalb ist dieses Instrument sehr rasch auszubauen und den effektiven Belastungen der Gemeinden anzupassen. Eventuell ist der Ausgleichstopf auch zu erhöhen. Für die Stadt St. Gallen im Besonderen ist es von Bedeutung, dass dieses Instrument, nicht wie in den politischen Diskussionen teilweise angeregt, in Bezug gesetzt wird zur Finanzkraft. Für die Stadt St. Gallen würde diese Systemänderung die Egalisierung dieses Finanzausgleichinstruments bedeuten. Somit wäre die Stadt St. Gallen als einzige Gemeinde mit den Nettolasten aus diesem Thema betroffen, was absolut untauglich ist, wenn man 7 berücksichtigt, dass rund ein Drittel der Sozialhilfekosten im Kanton bei dieser Gemeinde anfallen. Als Konsequenz aus dieser Analyse ist klar, dass das Ausgleichsvolumina des soziodemographischen Lastenausgleichs erhöht werden muss und nicht in erster Linie ein neues Instrument zu entwickeln ist. 3. Es sind weiterhin Richtlinien der VSGP/KOS nötig Die bestehende Haltung, dass keine schweizerischen Richtlinien2 als verbindlich erklärt werden, haben sich in verschiedener Hinsicht bewährt. Auf der einen Seite sind die bisherigen Richtlinien von VSGP/KOS den Verhältnissen der St. Gallen Gemeinden gerecht geworden, weil sie die objektiven Verhältnisse in der Region wiederspiegelt und auf der andern Seite sind die wirtschaftlichen Begebenheiten berücksichtigt sowie auch die Grundhaltung der Politik zu diesem Thema. Es rechtfertigt sich nicht, von diesem bewährten System der Gemeinderichtlinien abzuweichen und nationale Richtlinien zu kopieren. Die Kritik, dass einzelne Gemeinden sich nicht an die kommunal verordneten Richtlinien halten, ist ernst zu nehmen. Es ist nicht logisch, dass im Asyl- und Flüchtlingswesen einheitliche Sätze bei der Bemessung der Hilfe an die Klienten und Entschädigung der Gemeinden gelten, bei den Gesundheitskosten (Pflegefinanzierung, IPV etc.) einheitliche Standards umgesetzt werden und bei der Grundbedarfsregelungen der Sozialhilfe die Gemeinden individuell vorgehen können. Die VSGP/KOS-Richtlinien sind nämlich auch aufgrund von Bedarfszahlen und Statistiken unseres Wirtschaftsraumes erstellt worden, sodass die Kommunen nicht leichtfertig diese ökonomischen Daten negieren können. Deshalb sind die VSGP/KOS-Richtlinien künftig als Minimalstandards für alle St. Galler Gemeinden zu deklarieren, sozusagen als St. Galler Standard zur Ausrichtung der Sozialhilfe. In der Tat war es heute bei Rekursen bereits üblich, dass sich die Gerichte an diese Richtlinien gehalten haben. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Gerichtspraxis diesem Entscheid im Grundsatz bereits vorgegriffen hat. Abweichungen von den Richtlinien sind deshalb inskünftig nicht mehr generell möglich durch Kürzungen des Grundbedarfs oder anderer „Sparakzente“, sondern nur im begründeten Einzelfall mittels einer individuell, konkreten Verfügung gegenüber dem Klienten. 2 Vgl. auch neue SKOS-Richtlinien vom 30. Jan. 2015 / Die SKOS-Richtlinien kommen tendenziell in diese Richtung, wie die KOS/VSGP-Richtlinien heute schon sind und vorallem auch analog dem Strategiepapier VSGP 8 4. Die Gemeinden haben einen Handlungsspielraum bei der Integrationsförderung Die Integrationsförderung ist ein Grundpfeiler in der St. Galler Sozialhilfe, namentlich weil die Gemeinden das Ziel haben, die Betroffenen rasch und nachhaltig aus der Sozialhilfeabhängigkeit abzulösen. Dieser professionelle Ansatz ist absolut unbestritten und wird von den Gemeinden bereits heute umgesetzt. In einer gesetzlichen Formulierung kann deshalb auch das Recht auf Integrationsförderung stipuliert werden, wie auch die Pflicht für die Betroffenen. Weil aber dann die konkrete Umsetzung von Region zu Region und von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedliche sein kann, die Angebote für die Integrationsförderung unterschiedlich vorhanden sind, müssen die Gemeinden die Möglichkeit haben, in diesem Bereich situationsgerecht zu reagieren. In finanzieller Hinsicht bedeutet ein solcher Rechtsanspruch auf Integrationsförderung, dass die Integrationsbeiträge verpflichtend sind. Dies korrespondiert mit den reduzierten Grundbeiträgen, welche nach dem neuen Verständnis Minimalansätze sind. Mit diesem System erreicht man eine höhere Motivation bei den Klientinnen und Klienten, aber auch eine klare Verpflichtung für die Sozialämter sich mit diesem Instrument auseinander zu setzen. Zum Thema situationsbedingte Leistungen braucht es keine Ausführungen, dies ist eine Selbstverständlichkeit in der professionellen Sozialhilfe. 5. Wohnkosten Grundsätzlich ist ein Sozialhilfezuzug nur in diejenigen Gemeinden möglich, wo ein gewisser Leerwohnungsbestand herrscht. Dies begünstigt natürlich Gemeinden mit hohen Wohnkosten oder geringen Leerwohnungsbeständen. Diese Rahmenbedingungen sind ausserhalb des Wirkungsbereichs des SHG. Es ist aber zwingend darauf zu achten, dass mit den durchschnittlichen Wohnkosten ein Wegzug der Sozialhilfeklienten nicht gefördert wird, respektive es darf nicht sein, dass die tiefen Wohnkosten-Pauschalen einen Umzug provozieren. Die Tatsache, dass keine Sozialhilfeklienten zuwandern, ist für diese Gemeinden bereits vorteilhaft. Ein ansässiger Sozialhilfebezüger hat somit den Anspruch, dass er in seiner angestammten Gemeinde wohnen bleiben kann, egal ob es nun eine Sozialwohnung hat oder nicht. Dies bedeutet, dass die Gemeinde entweder die höheren Mietkosten übernimmt oder Sozialwohnungen effektiv zur Verfügung stellt. Auf jeden Fall ist es zu verbieten, in einer Sozialhilfeverfügung die Klienten aufzufordern die Wohnung zu wechseln und einen günstigeren, unrealistischen Mietzins (ohne entsprechende 9 Angebote in der Gemeinde) einzufordern. Eine solche Verfügung würde als Abschiebung von Sozialhilfeklienten verstanden und rechtlich sanktioniert, analog einer Abschiebung. Das bedeutet aber nicht, dass die Gemeinden neu als Mietzinszahler auftreten und eine Garantenstellung gegenüber den Vermietern einnehmen. Die Verantwortung für die Mietverträge und Wohnungssuche liegt klar bei den Klienten. 6. Sanktionen Art. 12 der Bundesverfassung garantiert Minimalleistungen für die Klientinnen und Klienten, diese werden aktueller Weise vorwiegend bei Nothilfefällen im Ausländerbereich angewandt. Die Leistungen der ordentlichen Sozialhilfe gehen weit darüber hinaus. Auf der anderen Seite muss eine Gemeinde die Möglichkeit haben, von den neuen Minimalansätzen im negativen Sinn abzuweichen, wenn die Klienten ihre Mitwirkungspflicht nicht wahrnehmen und die Zusammenarbeit verhindert oder verweigert. Entgegen der heutigen Kürzung von 15% ist für eine Kürzung von bis zu 30% die Möglichkeit zu schaffen. Dies tangiert selbst bei maximaler Kürzung noch lange nicht den Grundgehalt von Artikel 12 BV. Eine Kürzung auf die Nothilfe muss möglich sein, denn wer nicht auf temporäre Kürzungen mit einer Verhaltensänderung reagiert, muss weitere Einschränkungen der staatlichen Leistungen tragen. Wenn ein Klient sich krass gegen die Auflagen und Integrationsvorgaben verhält und wiederholt die Sozialhilfe missbraucht oder gar Straftatbestände setzt, muss schlussendlich damit rechnen, dass die Sozialhilfe gänzlich eingestellt wird. Wenn Klienten bei der Erstanmeldung zur Sozialhilfe die nötigen Unterlagen, d.h. im Sinne der Mitwirkung, nicht beibringen, wird logischerweise auf das Gesuch gar nicht weiter eingetreten, d.h. der Sozialhilfeantrag nicht weiterbearbeitet und keine Zahlungen geleistet. Dabei handelt es sich nicht um Kürzungen, sondern um einen Nichteintretensentscheid. Rückwirkende Leistungen sind nicht möglich, wie auch nicht die Uebernahme von aufgelaufenen Kosten (Krankenkassen, Mieten, etc.) und daraus resultierende Schulden. Die Sozialhilfe leistet für die künftigen Bedürfnisse und nicht für die Bewältigung der früheren Verpflichtungen. Es darf erwartet werden, dass die Klienten in der Regel selbständig handeln können und somit die Unterstützung nach dem Motto erfolgt: Selbsthilfe der Klienten mit staatlicher Unterstützung! 10 Die Ansätze sind also inskünftig stärker in das Bonus-Malus-System eingebettet: Aktiver Fall Grundbeitrag GB mit Zusatz für aktives Verhalten (Hilfe zur Selbsthilfe), als Anerkennung des aktiven Engagement des Klienten a) Bei Arbeitsfähigkeit mit Einkommensfreibetrag EFB b) Bei ArbeitsUNfähigkeit mit Individueller Zulage IZU passiver Fall Grundbeitrag GB ohne IZU negativer Fall Grundbeitrag GB gekürzt bis max. 30% Nothilfe halber GB, bei massivem Fehlverhalten und legalem Aufenthalt Einstellung keine Sozialhilfe mehr 7. Mitwirkungspflicht der hilfesuchenden Person „ Hilfe zur Selbsthilfe“ Art. 17 des bestehenden Sozialhilfegesetzes und die entsprechende Literatur dazu und die Verwaltungsgerichtsentscheide sprechen eine klare Sprache. Dieser Artikel ist im neuen Gesetz im Kerngehalt beizubehalten bzw. zu verstärken. 8. Die Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit mi den Klientinnen und Klienten, aber auch unter den verschiedenen Amts- und Beratungsstellen ist bestmöglich zu fördern. Es dürfen keine Zusammenarbeitsmöglichkeiten verhindert werden aus Gründen des Datenschutzes oder technischer Hemmnisse, welche den „Drehtür-Effekt“ fördern und schlussendlich den Missbrauch der Klienten ermöglichen. Diese relativ strenge Regel rechtfertigt sich in verschiedener Hinsicht, vor allem aber weil die Behörden den Auftrag haben, mit den Klienten auf den Weg zu gehen und für sie Perspektiven zu schaffen. Somit ist es eine gemeinsame Pflicht – Selbsthilfe mit staatlicher Unterstützung – an der Verbesserung der Lebenssituation des Klienten zu arbeiten. Dies darf weder von anderen Stellen behindert oder gar verunmöglicht werden, noch von Datenschutzvorschriften oder andern Rahmenbedingungen die den Prozess stören. Im Rahmen des Case-Managements sind die Grundsätze erarbeitet worden, wie bei komplexen Sozialhilfefällen prozesshaft und wirkungsvoll zusammengearbeitet wird. Auch die Prinzipien der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) zeigen auf, wie die verschiedenen Akteure der Sozialhilfe, Sozialversicherung etc. zusammenwirken sollen 11 (SUVA, IV, RAV, Sozialhilfe). Der Kanton St. Gallen ist in diesen Themen gut aufgestellt, aber für die Stellen nicht verbindlich unterwegs. Hier sind Verbindlichkeiten zu schaffen. Die Koordinationspflicht und Pflicht zur Zusammenarbeit betrifft aber nicht nur die öffentlichen Stellen sondern auch die privaten Institutionen und Beratungsstellen, welche öffentliche Gelder erhalten. Wenn solche Stellen die öffentliche Kooperation verweigern, laufen sie Gefahr, dass die öffentlichen Gelder gestrichen werden. Ein besonderes Thema in der Zusammenarbeit betrifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Hier ist bereits auf nationaler Ebene das Bestreben im Gange, dass diese Behörden bei finanziell spürbaren Massnahmen frühzeitig und kooperativ die finanzierende Stelle einzubeziehen hat. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit soll im kantonalen Recht bereits vorweggenommen werden und für alle Entscheidbehörden (KESB, Staatsanwaltschaft etc) gelten, welche die Massnahmen zulasten einer anderen finanzierenden Stelle verfügen. Massnahmen, die durch eine Behörde oder ein Gericht verfügt werden, sind von dieser Behörde finanziell zu tragen respektive vorgängig mit der finanzierenden Stelle abzusprechen. Falls sich die beiden Akteure nicht einigen können oder beispielsweise ein Strafgericht eine bedingte Massnahme verfügt, trägt die verfügende Stelle die Massnahmekosten in jedem Fall. Diese Regelung entspricht dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz. 9. Rechtsmittelinstanzen Die St. Galler Regierung hat kürzlich den Bericht über das Verwaltungsrechtspflegeverfahren in die Vernehmlassung gegeben. Darin wir das Recht auf richterliche Beurteilung eines Verwaltungsaktes klar bestätigt. Im Weiteren hat die Regierung mit dieser Gesetzesanpassung selber vorgeschlagen, dass die Regierung als Rechtsmittelinstanz zu entlasten ist. Diese Tendenz der Verfahrensabwicklung wird explizit begrüsst. Bei der Sozialhilfe im Konkreten geht es nicht rein um die Rechtsweggarantie, sondern auch darum, dass sehr rasch Klarheit entsteht über den Rechtsanspruch in der Sozialhilfe. Die Geschwindigkeit ist insofern von Nöten, als die Gemeinden im Abklärungsverfahren jeweils Notunterstützung leisten, die von der Sache her schon nicht dem genauen Existenzminimum entsprechen können. Für die Klienten ist es somit von Bedeutung, dass die Gemeinden 12 rasch, nach Vorliegen der entsprechenden Informationen über den Anspruch entscheiden. Der nächste Schritt kann somit nicht wieder eine Verwaltungsbehörde sein, sondern ist zwingend im Rahmen einer raschen Rechtspflege ein Gericht. Ob es dabei das Verwaltungsgericht ist oder ob die Verwaltungsrekurskommission als Gerichtsinstanz die Beurteilung vornimmt, ist nicht entscheidend. Wichtig ist, dass es eine richterliche Behörde ist und die Rekursinstanz nicht bei der kant. Verwaltung angesiedelt ist. 10. Neue gesellschaftliche Herausforderungen Im Vergleich mit anderen Kantonen ist das St. Gallische Sozialhilfegesetz bereits heute offen formuliert und hat keine einschränkende Aufzählung von Unterstützungsleistungen oder Instrumente der Integration. Bei einer Neuformulierung des Gesetzes ist zwingend darauf zu achten, dass diese flexiblen Instrumente weiterhin zur Verfügung stehen, damit dem Einzelfall gerecht werden kann. Entgegen der Behauptungen sind viele Gemeinden in der Unterstützung von Klienten sehr kreativ und entscheiden situativ und lösungsorientiert. Eine standardisierte Förderpallette, wie zum Beispiel bei der Arbeitslosenversicherung wäre sehr nachteilig für die praktische Arbeit. 4. Organisation SG-SHG neu Aufgabenteilung und auch Neuausrichtung eines Gesetzes verlangt, dass man sich zuerst mal vor Augen hält, wie man heute schon organisiert ist auf allen 3 Staatsebenen. Dabei ist nicht allein die Zuständigkeit die Frage, sondern welche Staatsebene hat überhaupt Klientenbeziehungen (violet), ist also an der „Front“ und hat einen umfassenden Auftrag. Dabei erstaunt insbesondere, dass der Bund durch das Asyl- und Flüchtlingswesen einen direkten Kundenkontakt hat und die verfahrensleitenden Entscheidungen getroffen werden. Der Bund reduziert sich sonst in den andern Themen vor allem auf die Sozialversicherungsfragen, gesetzliche Rahmenbedingungen von der Bundesverfassung bis zu nationalen Spezialgesetzen und auf den Lastenausgleich unter den Kantonen. Er lässt sich von verschiedenen Fachgremien beraten, im Bereich der Sozialhilfe ist er aber sehr zurückhaltend, mit der Tendenz zur Aneignung von Kompetenzen. (nachstehend eine rudimentäre Uebersicht) 13 Fachgremien Aufgaben- Rechtsgrundlagen erfüllung SKOS, IIZ, Private SODK Dienstleistungen Eigene Stellen Aufgaben der jeweiligen Staatsebene Bund - Art. 12ff BV - ZUG - Asylgesetz (SEM) - Nationale Statistik - Koordination unter den Kantonen - Sozialversicherungen - Asyl - Flüchtlinge Der Kanton St. Gallen hat mit den Gemeinden eine klarere Aufgabenteilung im Sozialhilfebereich, indem der Kanton keine Klientenaufgaben hat. Wenn man die Rechtspflege als Klientenkontakt definieren will, dann ist es der einzige Themenbereich in der Sozialhilfe. Fachgremien Aufgaben- Rechtsgrundlagen erfüllung IIZ, Fach Gr. Private Aufgaben der jeweiligen Staatsebene Kanton - Stationäre Einrichtungen* Alter, Dienstleistungen - SHG generell (100% Führung, Integrations insb. - VollzugsVo Finanzierung, Controlling) Gr., Beratungsstellen - PflegefinG Asylkoordi- - EL-G nations - Usw. Usw. Gr. - stationäre Institutionen - Kant. Dep: DI / SJD / GD Bewilligung und Aufsicht Beratungsstellen Kantonal / Interkantonal - Nothilfe Flüchtling Gerichte 3 - Asyl und 3 Rechtsschutz Angedachte künftige AT zwischen SJD und VSGP – in Diskussion 14 Schlussendlich stellt sich dann noch die Frage, welche Rolle die Gemeinden in der Organisation haben und künftig haben sollten. Fachgremie Aufgaben- n erfüllung KOS, Rechtsgrundlagen der jeweiligen Staatsebene Gemeinden Netz Private SG, VSGP, Dienstleistunge IIZ, TISG, Aufgaben n - - Richtlinien Beratungsstellen Gemeinden/Regional - Finanzielle Sozialhilfe - Ambulante, betreuende Hilfe SOA oder - Asyl-/Flüchtlings-Wesen regionale - Tagespflege/Pflegeplätze Stellen - Andere Bedarfsleistungen - Arbeitsmarktliche KOMI / REPAS Massnahmen *ausgenommen von dieser Aufgabenteilung ist der Bereich Pflegefinanzierung. Steuerung mit LV Violet = Stellen mit Klientenkontakt 5. Aufgabenteilung Die Aufgabenteilung ist eine zentrale Position im neuen Sozialhilfegesetz. Wenn der Staat diese Aufgabe kundennah, professionell und effizient erfüllen will, regelt er die Prozesse neu. Die Aufgabenteilung hat auch einen direkten Einfluss auf den Klienten, weil für ihn sofort klar wird, welche Staatsebene und welche Stelle verantwortlich zeichnet. Aber auch die anderen Akteure (private Dienstleister) erkennen sehr rasch, welche Staatsebene für ihr Anliegen die richtige Ansprechperson ist. Damit wird gewährleistet, dass Dienstleistungsangebote flächendeckend über den Kanton vorhanden sind und damit der rechtsgleiche Zugang zu den Dienstleistungen garantiert wird. So klar die Gemeinden alleine oder im regionalen Verbund für umfassende Sozialhilfethemen zuständig sind, so klar ist auch der Kanton für die Bewilligung, Aufsicht, flächendeckende Versorgung und Finanzierung der stationären Einrichtungen verpflichtet. Selbstredend ist der Rechtsschutz kantonal zu organisieren. Diese stringente Aufgabenzuordnung ermöglicht es inskünftig, die finanziellen Schnittstellenprobleme und Diskussionen zu umgehen. Jede Staatsebene trägt ihre Aufgaben eigenverantwortlich und umfassend, finanziert diese und sorgt für die Triagierung. 15 6. Betreuende Sozialhilfe Die betreuende Sozialhilfe ist im Kanton St. Gallen ein wichtiges Instrument, um die bedürftigen Personen zu beraten und ihre materielle Sicherheit zu gewährleisten sowie die Selbständigkeit zu erhalten und zu fördern. Der Zugang zu den Dienstleistungen muss niederschwellig sein und das Angebot bei den Klienten bekannt. Deshalb ist der heutige Art. 8 des Sozialhilfegesetzes neu zu formulieren. Damit der Auftrag ausgeweitet werden kann (Vorschlag): Art. 8 nSHG SG 1 Die persönliche Hilfe wird im Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden gewährt, ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden und erfolgt kostenlos. 2 Die betreuende Sozialhilfe bestimmt unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und in Absprache mit dem Hilfesuchenden Art und Weise der Hilfe. 3 Soweit die betreuende Sozialhilfe nicht selbst handelt oder wo spezielle Hilfe notwendig ist, vermittelt sie die Dienstleistungen anderer Stellen und übernimmt die diesbezüglichen Kosten. 7. Finanzielle Sozialhilfe Unbestritten ist die finanzielle Sozialhilfe für die Klientinnen und Klienten der wichtigere Teil des SHG. Aber hier können auch die neuesten Richtlinien / Aussagen der SKOS eingebaut werden, denn dieser Bericht Jan / 2015 zeigt auf, wie die Entwicklungen in den verschiedenen Themen angedacht sind. Erfreulicher Weise ist das bestehende SHG nicht grundlegend gegen diese neuesten Richtlinien positioniert, sodass auch aus diesem Grunde ein total neues SHG nicht nötig ist. Damit die Stossrichtung der finanziellen Sozialhilfe besser verstanden werden kann, ist ein Formulierungsvorschlag zum heutigen SHG nachstehend ausgeführt: Art. 10 nSHG SG lautet demzufolge wie folgt: 1 Finanzielle Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen sowie Kostengutsprachen. 2 Sie wird rechtzeitig gewährt und bei Bedarf mit betreuender Sozialhilfe verbunden. 3 Sie wird in der Regel an die bedürftige Person ausgerichtet. Bietet diese keine Gewähr für eine bestimmungsgemässe Verwendung, kann die wirtschaftliche Hilfe im entsprechenden Umfang an berechtigte Dritte ausgerichtet werden. 4 Werden Auflagen und Weisungen nicht befolgt, kann die wirtschaftliche Sozialhilfe in angemessenem Verhältnis zum Fehlverhalten gekürzt oder aufgehoben werden. 16 Art. 11 nSHG SG lautet neu wie folgt: 1 Finanzielle Sozialhilfe wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann. Schulden können berücksichtigt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann. 2 Eigenleistungen bedürftiger Personen sind zu fördern. Unentgeltliche Betreuungsarbeit ist als Eigenleistung zu behandeln. 3 Bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe sind Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu verwerten und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu verwerten. 4 Belehnt oder verwertet die bedürftige Person ihr Vermögen nicht im festgelegten Umfang, so ist die wirtschaftliche Hilfe entsprechend einzuschränken. Art. 16bis SHG SG Schweigepflicht, Auskunftspflicht 1 Die mit der Durchführung der öffentlichen Sozialhilfe betraute Person und Mitglieder von Behörden der Sozialhilfe haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Keine Schweigepflicht bei Auskünften besteht, wenn diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des empfangenden Organs erforderlich sind, gegenüber - den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden; den Verwaltungsbehörden und Gerichten des Bundes; den Verwaltungsbehörden und Gerichten anderer Kantone. 3 Gegenüber den Organen der öffentlichen Sozialhilfe sind zur Erteilung mündlicher und schriftlicher Auskünfte, die zur richtigen Handhabung dieses Gesetzes erforderlich sind, verpflichtet: - Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden; Personen, die mit den unterstützten Personen in Haushaltsgemeinschaft leben oder ihnen gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind; Arbeitgeber der unterstützten Personen und Personen des Gesundheitswesens. Art. 17 nSHG SG lautet neu wie folgt: 1 Finanzielle Sozialhilfe wird verweigert, gekürzt oder eingestellt, wenn die hilfesuchende Person: a) keine oder unrichtige Auskünfte erteilt; b) verlangte Unterlagen nicht einreicht; c) Bedingungen und Auflagen missachtet; d) ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit ablehnt. 2 Nimmt die hilfesuchende Person ihre Mitwirkungspflicht nicht war, wird eine Abmahnung zugestellt mit dem Hinweis auf die Folgen bei der Verweigerung. Nach erfolgloser Verwarnung können die Leistungen gekürzt oder gestrichen werden. 3 Eine Kürzung kann bis zu 30% betragen und für die Dauer von maximal 12 Monaten ausgesprochen werden. Ändert sich das Verhalten nicht, wird die Sozialhilfe eingestellt. 4 Bei selbstverschuldetem, übermässigen Vermögensverzehr oder bei Verzicht auf Leistungen Dritter kann ein hypothetisches Einkommen im Umfange der maximalen Kürzung von 30% dauerhaft angerechnet werden. Die Kürzung wird aufgehoben, wenn der Vermögensverzicht rückgängig gemacht wurde oder die Summe der Entreicherung mit den Kürzungen kompensiert ist. 17 Art. 23 nSHG lautet neu wie folgt: 1 Die Verwandtenunterstützungspflicht richtet sich nach den Artikeln 328 und 329 ZGB. 2 Die zuständige politische Gemeinde fordert unterstützungspflichtige Verwandte zur Unterstützungsleistung auf. Sie strebt eine Vereinbarung über angemessene Beiträge der Verwandten an. 3 Bestreiten die Verwandten die Unterstützungspflicht oder kommt keine Vereinbarung zustande, kann die politische Gemeinde beim Gericht Klage auf Vergütung der geleisteten finanziellen Sozialhilfe einreichen. 8. Stationäre Sozialhilfe Stationäre Einrichtung für betagte Menschen Art. 28 bis Art. 35a SHG bleibt in der heutigen Form unverändert. Stationäre Einrichtungen für schutzbedürftige Personen gemäss Art. 36 bis Art. 39d SHG werden im Rahmen der Aufgabenteilung zur kantonalen Aufgabe. Aus diesem Grunde wird auch Art. 40ff des SHG gegenstandslos, sofern es sich um die Kostentragung für diese Institutionen handelt. Mit dieser klaren Aufgabenteilung für die stationären Institutionen sowie die Beratungsstellen von kantonaler oder interkantonaler Bedeutung können zahlreiche Diskussionen im Parlament und zwischen Kanton und Gemeinden eliminiert werden. Dieser klar und sachlich richtige Lösungsansatz berücksichtigt die finanziellen Verschiebungen zwischen den beiden Staatsebenen nicht. Es ist Sache des Parlamentes festzulegen, wie hoch diese Lastenverschiebung mutmasslich sein wird und ob die Gemeinden diese Lastenverschiebung teilweise oder gänzlich zu kompensieren haben. Eine Aufgabenteilung ist immer mit Änderungen der Finanzströme verbunden, aber auch mit effizienteren Abläufen, besseren Dienstleistungen, zeitgemässem Controlling - Reporting und neuen Prozessen. Diese Frage muss im Zusammenhang mit dem innerkantonalen Finanzausgleich gesehen werden, wo der Ausgleich unter den Gemeinden und Regionen thematisiert wird. Wenn diese Aufgabenteilung so vorgenommen wird, kann im Rahmen des FA schneller eine Lösung gefunden werden, weil die Kostentragung über den Staatssteuerfuss per se schon eine Solidarität enthält. 9. Andere Bedarfsleistungen 18 Die Alimentenbevorschussung und das Alimenteninkasso haben eine lange Tradition, sind für die Bezügerinnen eine wichtige Entlastung und bieten im Vollzug und in der Praxis überhaupt keine Schwierigkeiten. Diese Regelungen sind integral zu übernehmen. Die Ausbildungsbeiträge und Stipendienordnung im Kanton St. Gallen ist erst kürzlich einer Totalrevision unterzogen worden. Diese zeitgemässen Bestimmungen sind integral zu übernehmen und bedürfen im Sozialhilfegesetz keiner weiteren Ausführung. Die Mutterschaftsbeiträge weitergehende kantonale sind inzwischen Ordnung ist nicht bundesrechtlich mehr geregelt zeitgemäss. Die und eine kantonalen Mutterschaftsbeiträge sind zu Gunsten der eidgenössischen Regelung einzustellen. Für die Begründung dieser Einstellung gäbe es zahlreiche Fallbeispiele, welche in Folge Rückwirkung oder konkurrierender Ansprüche mit anderen Leistungen zu einer „Überversicherung“ führt. Sollte der kantonale Gesetzgeber nicht bereit sein, diese in der schweizerischen Landschaft einzigartigen Beiträge zu streichen, wäre die Bezugsdauer auf 4 Monate zu reduzieren. Gleichzeitig wäre eine rückwirkende Leistungspflicht aufzuheben. Die Frage, ob diese Auslagen inskünftig vom Kanton zu tragen wären, stellt sich natürlich schon deshalb, weil die Aufgabenteilung in der Verfassung festgeschrieben ist. 10. Gesetzesänderungen / Vorschläge Die wesentlichen Revisionsvorschläge sind oben erwähnt worden. Selbstverständlich sind auch in den andern heutigen SHG-Formulierungen aufgrund der heutigen Sozialhilfestandards Anpassungen möglich. Diese Formulierungsvorschläge sind aus den neueren SHG der andern Kantone übernommen worden, denn ein Blick auf die andern gesetzlichen Bestimmungen zeigt klar auf, dass das heutige SHG SG nicht veraltet ist und in vielen Themenbereichen absolut zukunftsgerichtet war. Dies überrascht aber auch nicht, hat sich doch das Parlament bei der letzten Totalrevision des SHG sehr grundlegende Fragen gestellt. Die synoptische Darstellung der SHG anderer Kantone ist im Anhang aufgeführt. Art. SHG Begründung Art. 3 Abs. 3 neu Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Wohnsitz. 19 Art. 3 bis Die Hilfe für Flüchtlinge und Asylsuchende sowie vorläufig Zuständigkeit im aufgenommene Personen leistet die Politische Gemeinde. Asylwesen Die Hilfe für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Nothilfefälle) leistet der Kanton. Höhe und Art der Sozialhilfeleistung legt Kanton und Gemeinden je für ihre Klienten eigenständig fest. Art. 4 Abs. 2 Sie arbeitet mit Organisationen des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie mit privaten und kirchlichen Institutionen der Sozialhilfe zusammen. Art. 6 Ersatzlos streichen Art. 12 Abs. 2 Wenn keine entsprechende Arbeitsstelle zur Verfügung steht, kann die Person auch zu Arbeiten zu Gunsten der Gesellschaft verpflichtet werden. Art. 14 Abs. 2 Pfandrecht ersetzten durch Registerschuldbrief Art. 19 Wer unrechtmässig finanzielle Sozialhilfe erwirkt hat, erstattet diese zurück, samt Zins gemäss Obligationengesetz. Art. 24 Abs. 2 Wird auf April 2017 aufgehoben, was im Schlusstitel zu erwähnen ist. Art. 25 Abs. 1 Die Politische Gemeinde darf keine Bedingungen und Auflagen in die (letzter Satz) Sozialhilfeverfügung aufnehmen, welche die Sozialhilfebezüger zum Wohnortswechsel motiviert. Art. 26 Abs. 1 Die Politische Gemeinde und kantonale Amtsstellen leisten Rechtshilfe insbesondere bei: a) Abklärung über Art und Ausmass der finanziellen und persönlichen Sozialhilfe; b) Rückerstattungsverfahren c) Geltendmachung von Verwandtenunterstützung. Schlusstitel Anpassungen im Steuergesetz Inskünftig werden finanzielle Leistungen der Sozialhilfe ordentlich besteuert und dem übrigen Einkommen hinzugerechnet. Die Details für die Besteuerung werden im Steuergesetz geregelt. Damit können die Schwelleneffekte von Sozialhilfeempfängern zu wirtschaftlich selbständigen Personen minimiert werden. 11. Gesetzgebungsprozess Die VSGP-Vorbereitungsgruppe ist klar der Meinung, dass das Sozialhilfegesetz des Kantons St. Gallen zeitgemäss und modern ist, den aktuellen gesellschaftlichen und 20 rechtlichen Ansprüchen genügt und die Revisionsanliegen im Rahmen einer Teilrevision des Gesetzes ohne weiteres umgesetzt werden können. Die synoptische Darstellung zeigt (siehe Anhang zu diesem Papier), die Vergleiche mit den anderen Kantonen, die ein neueres Sozialhilferecht kennen. Daraus wird klar, dass legistisch und methodisch das Sozialhilfegesetz von 1998 in den Grundzügen nach wie vor richtig ist. Genehmigungsvermerke: VSGP Vorstandsitzung vom 19. Februar 2015 VSGP Generalversammlung Anhang 1. Positionspapier VSGP, gemäss GV-Beschluss 2. Synoptische Darstellung der Sozialhilfegesetze Basel Stadt, Luzern, Solothurn, Zürich, SG 3. Entwurf der neuen St. Galler Richtlinien zur Sozialhilfe ( in Bearbeitung ) Stand des Papiers: 5. Februar 2015 21 Anhang I Positionspapier vom 21.11.2014 zum SHG 1. Sozialhilfe ist und bleibt eine Gemeindeaufgabe, welche autonom, verantwortungsbewusst und mit professionell handelnden Mitarbeitenden vollzogen wird. 2. Der Lastenausgleich erfolgt über den soziodemografischen Lastenausgleich des Finanzausgleichs und dieser ist bei jedem Wirksamkeitsbericht genau zu prüfen und nötigenfalls zu verbessern. 3. Es sind weiterhin Richtlinien der VSGP/Fachgremium zu erarbeiten, welche auf die St. Galler Verhältnisse Rücksicht nehmen und die Basis für die Gemeindesozialhilfe darstellen. Einheitliche Gesundheitskostenregelungen, Asyl- und Flüchtlingsrichtsätze und Grundbedarfsregelungen gehören in dieses Basispaket. 4. Die Gemeinden haben einen Handlungsspielraum im Bereich der Integrationsförderung, der Zulagen und individuellen, situationsbedingten Leistungen. 5. Wohnkosten sind gemäss den effektiven Mietkosten vor Ort festzulegen, im Auslegungsfall sind diese Richtsätze mit objektiven, marktkonformen Durchschnittswerten zu belegen. 6. Sanktionen sind so auszugestalten, dass Kürzungen bis 30% des Grundbedarfs möglich werden. Die Kürzungen können bei krassen Verstössen bis zur Nothilfe gemacht werden und bei Missbrauch der Sozialhilfe werden die Leistungen ganz eingestellt. 7. Die Klienten sind nach dem Grundsatz „Hilfe zur Selbsthilfe“, aktiv und verpflichtend in den Prozess zur wirtschaftlichen Selbständigkeit einzubinden. 8. Die Zusammenarbeit unter den Akteuren ist zu fördern, Kooperationsmöglichkeiten sind zu nutzen und Datenschutz ist sinnvoll anzuwenden, damit Sozialhilfemissbrauch verhindert werden kann. 9. Rechtsmittelinstanzen sind zu straffen und die Verfahren zu beschleunigen. Rekurse sind neu direkt an die Verwaltungsrekurskommission zu richten. 10. Neue gesellschaftliche Herausforderungen und Lebensmodelle verlangen innovative und flexible Arbeitsinstrumente für die Sozialämter. Das Sozialhilfegesetz hat deshalb 22 nebst der klaren Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden auch die nötigen Spielräume zu schaffen für Veränderungen. 23 24 25 26 27 28 29 30 31