File

Werbung
Positionspapier zum Sozialhilfegesetz / Stand Februar 2015
Inhalt















Auftrag
Auslegeordnung
Positionspapier
Generalversammlung
Analyse
Details zum Positionspapier
Organisation
Aufgabenteilung
Betreuende Sozialhilfe
Finanzielle Sozialhilfe
Stationäre Sozialhilfe
Andere Bedarfsleistungen
Gesetzesänderungen / Vorschläge
Gesetzgebungsprozess
Anhänge
1. Auftrag
Für die Vorbereitung der Revision des SHG wird seitens der VSGP und der Fachgremien ein
Bericht erarbeitet, welcher die Ausgangslage für die Gemeinden genauer ausführen soll
sowie die entsprechenden Positionspunkte zu konkretisieren hat.
Die Vorarbeiten sind gemäss Vorstandsbeschluss vom Dezember 20141 in einer
Arbeitsgruppe
vorzunehmen,
damit
rasch
eine
Diskussionsbasis
entsteht
für
die
Positionierung der Gemeinden.
Diese Auslegeordnung dient auch dem verbandsinternen Meinungsbildungsprozess.
1
Für die Vorbereitung der entsprechenden Arbeiten wird seitens der VSGP und der Fachgremien ein Expertenteam
zusammengestellt, welches die Ausgangslage für die Gemeinden genauer ausführen soll sowie die entsprechenden
Positionspunkte zu konkretisieren hat. Der Präsident VSGP, der Leiter des Sozialamtes St. Gallen, Patrik Müller, sowie die
SKOS-Delegierte für die Richtlinienkommission, Doris Schwizer und der Geschäftsführer werden beauftragt, bis Projektbeginn
die entsprechende Auslegeordnungen zu erstellen.
1
2. Auslegeordnung
2.1 Kontaktpflege mit Fraktionsdelegationen
Anlässlich der Generalversammlung wurde das Positionspapier (Anhang I) einstimmig
verabschiedet und im Nachgang den Fraktionen des Parlamentes vorgestellt. Die sehr
konstruktive Diskussion hat gezeigt, dass die Fraktionen die Stossrichtung der Gemeinden
mittragen können. Die Teil- oder Totalrevision des Sozialhilfegesetzes ergibt ganz bestimmt
keine Widerstände.
2.2 Lenkungsausschuss des DI
Der Lenkungsausschuss wurde bereits bestimmt, weil die Arbeiten relativ rasch
angegangen werden. Die VSGP wird im Lenkungsausschuss vertreten: Präsident der VSGP,
Beat Tinner und der Stadtrat von St. Gallen, Nino Cozzio, sowie Gemeindepräsidentin Dr.
Christa Köppel.
Die Projektleitung seitens der VSGP wird bei der Geschäftsstelle angesiedelt.
2.3 Termine / Abläufe
Der Terminplan sieht vor, dass im 1. Quartal 2015 der Grundsatzentscheid durch die
Regierung gefällt wird, ob das Sozialhilfegesetz einer Gesamtrevision oder einer Teilrevision
unterzogen werden soll. Im Anschluss daran müssen die Arbeitsgruppen die Analysen
verfeinern und entsprechende Umsetzungskonzepte vorlegen. Schätzungsweise im 1.
Quartal 2016 dürften diese Vorarbeiten abgeschlossen sein. Der Gesetzgebungsprozess
wird somit frühestens Mitte 2016 beginnen können.
3. Positionspapier vom 21.11.2014 zum SHG
Vgl. Anhang I
3.1 Generalversammlung vom 21.11.2014
Nach der Abkehr von Gemeinden von den gemeinsamen KOS/VSGP-Richtlinien, ist ein
mediales Gewitter entstanden und verschiedene Vorstösse sind im Parlament eingegangen.
Diese Vorstösse sind in der Bandbreite der Anliegen nicht mehr zu überbieten (SP will eine
regierungsrätliche Richtlinie, die SVP möchte die Kompetenz der Regierung aus dem SHG
2
streichen, die Fraktionen CVP/SVP/FDP sind mit Richtlinien einverstanden aber mit einem
Quorum der Gemeinden, die FDP letztlich möchte eine ganzheitlichere Sozialpolitik uä.).
Die Gemeinden tun gut daran, diese kommunale Aufgabe einheitlich und konsensual zu
regeln und nicht zuzuwarten, bis der Gesetzgeber unverrückbare Vorgaben macht. Was das
heissen könnte, wurde beim Thema KESB klar, wo jegliche Flexibilisierung, welche das
Bundesrecht ermöglicht hätte, entzogen wurde. Von den Folgekosten und den neuen
Schnittstellenproblemen in der Zusammenarbeit noch gar nicht gesprochen.
Nachdem nun seit dem Jahr 2014 ein soziodemografischer Lastenausgleich im Rahmen des
kant. Finanzausgleichs besteht, sollte ohnehin in den nächsten Jahren die Differenz in der
Belastung der Sozialkosten etwas geringer ausfallen. Bevor einseitig und undifferenziert an
einzelnen Positionen des Grundbedarfs geschraubt wird, sollte man sauber analysieren,
woher die höheren Soziallasten überhaupt kommen und welche Disparitäten auszugleichen
sind – von den Grundbeiträgen an die Sozialhilfeempfänger kommen diese wohl kaum,
sondern sind getrieben von den Pflegekosten, IV, Fremdplatzierungen uvm.
Der
soziodemografische Lastenausgleich respektive der Wirksamkeitsbericht hängt auch davon
ab, wie die Aufgabenteilung insbesondere bei den stationären Themen erfolgt. Nach der
Klärung der Zuständigkeiten sind die Finanzierungsfragen entlastet oder noch stärker im
Focus.
Nach der eingehenden Beratung erging an der GV nachgenannter Beschluss:
1. Das Positionspapier wird mit den entsprechenden Anpassungen einstimmig genehmigt.
2. Das Finanzausgleichssystem ist gemäss Plan mit einem Wirksamkeitsbericht zu
überprüfen, die Frage des soziodemographischen Lastenausgleiches ist aber vorzuziehen.
3. Die Vorbereitungsarbeiten werden an die Arbeitsgruppe Finanzen delegiert.
4. Das Anliegen von Nino Cozzio, dass das Thema KES-Behörden entgegen der medialen und
politischen Trends und Vorwürfen, sachlich und überlegt angegangen wird, wird
unterstützt. Die Strukturen sind vom Bundesrecht gegeben und müssen von den
politischen Gemeinden unterstützt (geschützt) werden, bis bessere Lösungsansätze
möglich sind.
3.2 Analyse
3
Die klassische Sozialhilfe ist kaum teurer geworden.
-
Im Kanton St. Gallen sind die Leistungen für „klassische Sozialhilfeempfänger“ stabil
geblieben. VSGP und KOS sind der letzten Teuerung beim Grundbedarf nicht gefolgt,
die Mietzinsen haben sich in diesem Segment kaum bewegt. Einzig die
Gesundheitskosten sind gestiegen, werden aber über die Prämienverbilligungen des
Kantons abgefedert.
-
Die Zahl der Sozialhilfeempfänger stieg bisher nur langsam.
Die Zahl der Sozialhilfeempfänger steigt, weil dies (finanz)politisch gewollt ist.
-
Um die Sozialversicherungen des Bundes zu entlasten (besonders ALV und IV)
wurden verschiedene Revisionen durchgeführt, welche zu einer Verringerung der
Zahl der Leistungsempfänger führte. Dies entlastet die Sozialversicherungen deutlich.
-
Die Personen, welche jetzt keinen oder nur mehr einen geringeren Anspruch auf
Sozialversicherungsleistungen haben, tragen das Risiko selber mit ihrem Vermögen
oder durch Einkommen /Vermögen von Personen im gleichen Haushalt, oder sie sind
auf Sozialhilfe angewiesen.
Die Kosten der Gemeinden steigen, weil einerseits Bund und Kanton ihre Ausgaben
im Sozialbereich zu Lasten der Gemeinden verringert haben, andererseits neue
gebundene Ausgaben die Gemeinden belasten.
-
Ausgaben in der Sozialhilfe belasten im Kanton St. Gallen vor allem die Gemeinden,
so im Asylwesen, in der Pflegefinanzierung, in der Platzierung (Frauenhaus,
Schutzzentrum für Kinder), IVSE und in der beratenden Sozialhilfe
-
Ferner müssen sie neue Ausgaben tragen, welche ihnen durch kantonale oder
Bundesgesetze auferlegt sind. So tragen die Gemeinden hohe Kosten beim Kindesund Erwachsenenschutz und müssen Massnahmen ohne jedes Mitspracherecht
finanzieren.
Um im Sozialbereich die Kosten im Griff halten zu können, sparen die St. Galler
Gemeinden dort, wo sie überhaupt einen Gestaltungsspielraum haben: bei der
klassischen Sozialhilfe!
-
Ein Grossteil der Sozialausgaben sind heute gebundene Kosten. Die Gemeinden
haben dort keine Steuerungsmöglichkeit. Der Anteil der gebundenen Ausgaben ist
durch die Sparpakete des Kantons St. Gallen zudem deutlich gestiegen.
4
-
Die Gemeinden können deshalb nur noch in wenigen Bereichen die Ausgaben ein
wenig gestalten und steuern. Den Freiraum, den ihnen das Sozialhilfegesetz gewährt,
nutzen sie deshalb aus, ohne damit spürbare finanzielle Entlastungen zu erwirken.
Ein
Rahmengesetz
müsste
einerseits
einen
einheitlichen
Rahmen
für
die
Ausgestaltung der lokalen Sozialhilfe schaffen, andererseits die Verantwortung von
Bund und Kantonen bei der Finanzierung der lokalen Sozialhilfe regeln.
-
Sozialhilfe muss lokal geleistet werden. Es darf aber nicht sein, dass einzelne
Gemeinden oder Städte einfach „Pech haben“, weil sie für Sozialhilfeklienten
attraktiver sind (wegen tieferer Mieten, attraktiverer Arbeitsbedingungen, usw.). Die
Gesamtzahl der Sozialhilfeempfänger eines Staates ist eine Angelegenheit aller
Einwohner dieses Staates. Die „Gesellschaft“ ist nicht eine lokale Angelegenheit,
sondern umfasst die Bevölkerung des Staates.
-
Es ist verständlich, dass in einem deregulierten Sozialhilfemarkt jede Gemeinde
versucht, ihre Risiken und Kosten tief zu halten. Der Wettbewerb im Bereich der
Sozialhilfe ist aber für die Betroffenen ruinös und für das Gemeinwesen unanständig.
-
Der Senkung der Kosten steht die in der Bundesverfassung verankerte Würde des
Einzelnen, zu der auch die materielle Versorgung in Notlagen gehört, entgegen.
-
Die
kantonale
Rahmengesetzgebung
ist
anzupassen
an
die
neuen
Herausforderungen unserer Zeit, die Frage stellt sich aber nun noch deutlicher –
welche Rolle wollen die Gemeinden dabei spielen?
Es braucht weiterhin Gestaltungsspielraum in der Sozialhilfe. Dieser Gestaltungsraum
darf aber nicht dazu führen, dass es in gewissen Gemeinden attraktiver ist für
Sozialhilfebezüger
als
in
anderen.
Zudem
muss
für
die
Sozialhilfebezüger
Chancengleichheit bezüglich Integration und Förderung bestehen.
-
Chancengleichheit bedeutet, dass Unterschiede bei den Sozialhilfeleistungen
inklusive Grundbedarf legitim sind, wenn die Preise für Konsumgüter, für Mieten und
Krankenkassen regional unterschiedlich sind.
-
Chancengleichheit bedeutet aber auch, dass unabhängig von seinem Wohnort der
Sozialhilfebezüger Anspruch auf eine professionelle Beratung und eine korrekte
Prüfung seines Sozialhilfeanspruchs hat. Empfiehlt sich eine Förderung, weil sie die
Chance des Klienten auf Selbständigkeit sowie berufliche und soziale Integration
erhöht, so soll sie unabhängig vom Wohnort ermöglicht werden.
-
Eine professionelle Haltung der Gemeindesozialhilfe orientiert sich am Grundsatz der
Hilfe zu Selbsthilfe und ist nicht finanzpolitisch gesteuert.
5
-
Solidarität zu den Hilfesuchenden ist so klar, wie Solidarität unter den Gemeinden.
6
3.3 Details zum Positionspapier
1. Sozialhilfe
Seit
dem
Erlass
des
Sozialhilfegesetzes
hat
die
Regierung
bei
verschiedenen
Aufgabenzuteilungen, z.B. Asyl- und Flüchtlingswesen, stets den Grundsatz befolgt, dass
das Sozialhilfewesen integral eine kommunale Aufgabe darstellt. Diese Entwicklung ist mit
der 100% Übergabe der Pflegefinanzierung (ambulant und stationär) bekräftigt und auch im
Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes und der Schaffung eines soziodemographischen
Lastenausgleiches legistisch und organisatorisch positioniert worden.
Eine Abkehr von diesen Grundsätzen würde zu einer grundlegend neuen Aufgabenteilung
führen. Dies wäre natürlich nicht nachteilig für die Gemeinden, denn heute sind sämtliche
Kosten bei der 3. Staatsebene und somit kann eine neue Aufgabenteilung nur zu Gunsten
der Gemeinden ausfallen. Sachlich unrichtig ist heute vor allem die stationäre
Pflegefinanzierung, welche eher eine Sozialversicherungsaufgabe des Kantons darstellt, als
eine Sozialhilfeleistung der Gemeinden.
Bei der Bearbeitung des SHG sind somit die verfassungsmässigen Ordnungen und
Kompetenzregelungen zu berücksichtigen bezüglich der Aufgabenteilung. Die stationären
Themen gehören einheitlich durch den Kanton organisiert, finanziert und controlliert.
2. Lastenausgleich
Die aktuelle Diskussion um die Sozialhilfe ist insbesondere deshalb entstanden, weil das
Finanzausgleichsinstrument sehr jung ist und im ersten Anwendungsjahr noch nicht in
befriedigendem Ausmasse funktioniert. Es gibt Städte und regionale Zentren, welche mit den
Lasten der Sozialhilfe im weiteren Sinn finanziell überfordert sind.
Für die VSGP ist es klar, dass dieses neue Instrument, welches seit 1.1.14 in Kraft ist, noch
nicht in allen Teilen seine Wirkung entfalten kann. Deshalb ist dieses Instrument sehr rasch
auszubauen und den effektiven Belastungen der Gemeinden anzupassen. Eventuell ist der
Ausgleichstopf auch zu erhöhen.
Für die Stadt St. Gallen im Besonderen ist es von Bedeutung, dass dieses Instrument, nicht
wie in den politischen Diskussionen teilweise angeregt, in Bezug gesetzt wird zur
Finanzkraft. Für die Stadt St. Gallen würde diese Systemänderung die Egalisierung dieses
Finanzausgleichinstruments bedeuten. Somit wäre die Stadt St. Gallen als einzige Gemeinde
mit den Nettolasten aus diesem Thema betroffen, was absolut untauglich ist, wenn man
7
berücksichtigt, dass rund ein Drittel der Sozialhilfekosten im Kanton bei dieser Gemeinde
anfallen.
Als Konsequenz aus dieser Analyse ist klar, dass das Ausgleichsvolumina des
soziodemographischen Lastenausgleichs erhöht werden muss und nicht in erster
Linie ein neues Instrument zu entwickeln ist.
3. Es sind weiterhin Richtlinien der VSGP/KOS nötig
Die bestehende Haltung, dass keine schweizerischen Richtlinien2 als verbindlich erklärt
werden, haben sich in verschiedener Hinsicht bewährt. Auf der einen Seite sind die
bisherigen Richtlinien von VSGP/KOS den Verhältnissen der St. Gallen Gemeinden gerecht
geworden, weil sie die objektiven Verhältnisse in der Region wiederspiegelt und auf der
andern Seite sind die wirtschaftlichen Begebenheiten berücksichtigt sowie auch die
Grundhaltung der Politik zu diesem Thema. Es rechtfertigt sich nicht, von diesem bewährten
System der Gemeinderichtlinien abzuweichen und nationale Richtlinien zu kopieren.
Die Kritik, dass einzelne Gemeinden sich nicht an die kommunal verordneten Richtlinien
halten, ist ernst zu nehmen. Es ist nicht logisch, dass im Asyl- und Flüchtlingswesen
einheitliche Sätze bei der Bemessung der Hilfe an die Klienten und Entschädigung der
Gemeinden gelten, bei den Gesundheitskosten (Pflegefinanzierung, IPV etc.) einheitliche
Standards umgesetzt werden und bei der Grundbedarfsregelungen der Sozialhilfe die
Gemeinden individuell vorgehen können. Die VSGP/KOS-Richtlinien sind nämlich auch
aufgrund von Bedarfszahlen und Statistiken unseres Wirtschaftsraumes erstellt worden,
sodass die Kommunen nicht leichtfertig diese ökonomischen Daten negieren können.
Deshalb sind die VSGP/KOS-Richtlinien künftig als Minimalstandards für alle St. Galler
Gemeinden zu deklarieren, sozusagen als St. Galler Standard zur Ausrichtung der
Sozialhilfe. In der Tat war es heute bei Rekursen bereits üblich, dass sich die Gerichte an
diese Richtlinien gehalten haben. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Gerichtspraxis
diesem Entscheid im Grundsatz bereits vorgegriffen hat.
Abweichungen von den Richtlinien sind deshalb inskünftig nicht mehr generell
möglich durch Kürzungen des Grundbedarfs oder anderer „Sparakzente“, sondern nur
im begründeten Einzelfall mittels einer individuell, konkreten Verfügung gegenüber
dem Klienten.
2
Vgl. auch neue SKOS-Richtlinien vom 30. Jan. 2015 / Die SKOS-Richtlinien kommen tendenziell in diese
Richtung, wie die KOS/VSGP-Richtlinien heute schon sind und vorallem auch analog dem Strategiepapier VSGP
8
4. Die Gemeinden haben einen Handlungsspielraum bei der Integrationsförderung
Die Integrationsförderung ist ein Grundpfeiler in der St. Galler Sozialhilfe, namentlich weil die
Gemeinden
das
Ziel
haben,
die
Betroffenen
rasch
und
nachhaltig
aus
der
Sozialhilfeabhängigkeit abzulösen. Dieser professionelle Ansatz ist absolut unbestritten und
wird von den Gemeinden bereits heute umgesetzt. In einer gesetzlichen Formulierung kann
deshalb auch das Recht auf Integrationsförderung stipuliert werden, wie auch die Pflicht für
die Betroffenen. Weil aber dann die konkrete Umsetzung von Region zu Region und von
Gemeinde
zu
Gemeinde
unterschiedliche
sein
kann,
die
Angebote
für
die
Integrationsförderung unterschiedlich vorhanden sind, müssen die Gemeinden die
Möglichkeit haben, in diesem Bereich situationsgerecht zu reagieren.
In finanzieller Hinsicht bedeutet ein solcher Rechtsanspruch auf Integrationsförderung,
dass die Integrationsbeiträge verpflichtend sind. Dies korrespondiert mit den reduzierten
Grundbeiträgen, welche nach dem neuen Verständnis Minimalansätze sind. Mit diesem
System erreicht man eine höhere Motivation bei den Klientinnen und Klienten, aber auch
eine klare Verpflichtung für die Sozialämter sich mit diesem Instrument auseinander zu
setzen. Zum Thema situationsbedingte Leistungen braucht es keine Ausführungen, dies ist
eine Selbstverständlichkeit in der professionellen Sozialhilfe.
5. Wohnkosten
Grundsätzlich ist ein Sozialhilfezuzug nur in diejenigen Gemeinden möglich, wo ein gewisser
Leerwohnungsbestand
herrscht.
Dies
begünstigt
natürlich
Gemeinden
mit
hohen
Wohnkosten oder geringen Leerwohnungsbeständen. Diese Rahmenbedingungen sind
ausserhalb des Wirkungsbereichs des SHG. Es ist aber zwingend darauf zu achten, dass mit
den durchschnittlichen Wohnkosten ein Wegzug der Sozialhilfeklienten nicht gefördert
wird, respektive es darf nicht sein, dass die tiefen Wohnkosten-Pauschalen einen Umzug
provozieren. Die Tatsache, dass keine Sozialhilfeklienten zuwandern, ist für diese
Gemeinden bereits vorteilhaft. Ein ansässiger Sozialhilfebezüger hat somit den Anspruch,
dass er in seiner angestammten Gemeinde wohnen bleiben kann, egal ob es nun eine
Sozialwohnung hat oder nicht. Dies bedeutet, dass die Gemeinde entweder die höheren
Mietkosten übernimmt oder Sozialwohnungen effektiv zur Verfügung stellt. Auf jeden Fall ist
es zu verbieten, in einer Sozialhilfeverfügung die Klienten aufzufordern die Wohnung
zu wechseln und einen günstigeren, unrealistischen Mietzins (ohne entsprechende
9
Angebote in der Gemeinde) einzufordern. Eine solche Verfügung würde als Abschiebung
von Sozialhilfeklienten verstanden und rechtlich sanktioniert, analog einer Abschiebung. Das
bedeutet aber nicht, dass die Gemeinden neu als Mietzinszahler auftreten und eine
Garantenstellung gegenüber den Vermietern einnehmen. Die Verantwortung für die
Mietverträge und Wohnungssuche liegt klar bei den Klienten.
6. Sanktionen
Art. 12 der Bundesverfassung garantiert Minimalleistungen für die Klientinnen und Klienten,
diese werden aktueller Weise vorwiegend bei Nothilfefällen im Ausländerbereich angewandt.
Die Leistungen der ordentlichen Sozialhilfe gehen weit darüber hinaus. Auf der anderen
Seite muss eine Gemeinde die Möglichkeit haben, von den neuen Minimalansätzen im
negativen Sinn abzuweichen, wenn die Klienten ihre Mitwirkungspflicht nicht wahrnehmen
und die Zusammenarbeit verhindert oder verweigert. Entgegen der heutigen Kürzung von
15% ist für eine Kürzung von bis zu 30% die Möglichkeit zu schaffen. Dies tangiert selbst
bei maximaler Kürzung noch lange nicht den Grundgehalt von Artikel 12 BV.
Eine Kürzung auf die Nothilfe muss möglich sein, denn wer nicht auf temporäre Kürzungen
mit einer Verhaltensänderung reagiert, muss weitere Einschränkungen der staatlichen
Leistungen tragen.
Wenn ein Klient sich krass gegen die Auflagen und Integrationsvorgaben verhält und
wiederholt die Sozialhilfe missbraucht oder gar Straftatbestände setzt, muss schlussendlich
damit rechnen, dass die Sozialhilfe gänzlich eingestellt wird.
Wenn Klienten bei der Erstanmeldung zur Sozialhilfe die nötigen Unterlagen, d.h. im Sinne
der Mitwirkung, nicht beibringen, wird logischerweise auf das Gesuch gar nicht weiter
eingetreten, d.h. der Sozialhilfeantrag nicht weiterbearbeitet und keine Zahlungen geleistet.
Dabei handelt es sich nicht um Kürzungen, sondern um einen Nichteintretensentscheid.
Rückwirkende Leistungen sind nicht möglich, wie auch nicht die Uebernahme von
aufgelaufenen Kosten (Krankenkassen, Mieten, etc.) und daraus resultierende Schulden. Die
Sozialhilfe leistet für die künftigen Bedürfnisse und nicht für die Bewältigung der früheren
Verpflichtungen.
Es darf erwartet werden, dass die Klienten in der Regel selbständig handeln können und
somit die Unterstützung nach dem Motto erfolgt: Selbsthilfe der Klienten mit staatlicher
Unterstützung!
10
Die Ansätze sind also inskünftig stärker in das Bonus-Malus-System eingebettet:

Aktiver Fall
Grundbeitrag GB mit Zusatz für aktives Verhalten (Hilfe zur
Selbsthilfe), als Anerkennung des aktiven Engagement des Klienten
a) Bei Arbeitsfähigkeit mit Einkommensfreibetrag EFB
b) Bei ArbeitsUNfähigkeit mit Individueller Zulage IZU

passiver Fall
Grundbeitrag GB ohne IZU

negativer Fall
Grundbeitrag GB gekürzt bis max. 30%

Nothilfe
halber GB, bei massivem Fehlverhalten und legalem Aufenthalt

Einstellung
keine Sozialhilfe mehr
7. Mitwirkungspflicht der hilfesuchenden Person „ Hilfe zur Selbsthilfe“
Art. 17 des bestehenden Sozialhilfegesetzes und die entsprechende Literatur dazu und die
Verwaltungsgerichtsentscheide sprechen eine klare Sprache. Dieser Artikel ist im neuen
Gesetz im Kerngehalt beizubehalten bzw. zu verstärken.
8. Die Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit mi den Klientinnen und Klienten, aber auch unter den verschiedenen
Amts-
und
Beratungsstellen
ist
bestmöglich
zu
fördern.
Es
dürfen
keine
Zusammenarbeitsmöglichkeiten verhindert werden aus Gründen des Datenschutzes oder
technischer Hemmnisse, welche den „Drehtür-Effekt“ fördern und schlussendlich den
Missbrauch der Klienten ermöglichen. Diese relativ strenge Regel rechtfertigt sich in
verschiedener Hinsicht, vor allem aber weil die Behörden den Auftrag haben, mit den
Klienten auf den Weg zu gehen und für sie Perspektiven zu schaffen. Somit ist es eine
gemeinsame Pflicht – Selbsthilfe mit staatlicher Unterstützung – an der Verbesserung der
Lebenssituation des Klienten zu arbeiten. Dies darf weder von anderen Stellen behindert
oder
gar
verunmöglicht
werden,
noch
von
Datenschutzvorschriften
oder
andern
Rahmenbedingungen die den Prozess stören.
Im Rahmen des Case-Managements sind die Grundsätze erarbeitet worden, wie bei
komplexen Sozialhilfefällen prozesshaft und wirkungsvoll zusammengearbeitet wird. Auch
die Prinzipien der
interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) zeigen auf, wie die
verschiedenen Akteure der Sozialhilfe, Sozialversicherung etc. zusammenwirken sollen
11
(SUVA, IV, RAV, Sozialhilfe). Der Kanton St. Gallen ist in diesen Themen gut aufgestellt,
aber für die Stellen nicht verbindlich unterwegs. Hier sind Verbindlichkeiten zu schaffen.
Die Koordinationspflicht und Pflicht zur Zusammenarbeit betrifft aber nicht nur die
öffentlichen Stellen sondern auch die privaten Institutionen und Beratungsstellen, welche
öffentliche Gelder erhalten. Wenn solche Stellen die öffentliche Kooperation verweigern,
laufen sie Gefahr, dass die öffentlichen Gelder gestrichen werden.
Ein
besonderes
Thema
in
der
Zusammenarbeit
betrifft
die
Kindes-
und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Hier ist bereits auf nationaler Ebene das Bestreben im
Gange, dass diese Behörden bei finanziell spürbaren Massnahmen frühzeitig und kooperativ
die finanzierende Stelle einzubeziehen hat. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit soll im
kantonalen Recht bereits vorweggenommen werden und für alle Entscheidbehörden (KESB,
Staatsanwaltschaft
etc)
gelten,
welche
die
Massnahmen
zulasten
einer
anderen
finanzierenden Stelle verfügen.
Massnahmen, die durch eine Behörde oder ein Gericht verfügt werden, sind von
dieser Behörde finanziell zu tragen respektive vorgängig mit der finanzierenden Stelle
abzusprechen. Falls sich die beiden Akteure nicht einigen können oder beispielsweise ein
Strafgericht
eine
bedingte
Massnahme
verfügt,
trägt
die
verfügende
Stelle
die
Massnahmekosten in jedem Fall. Diese Regelung entspricht dem Prinzip der fiskalischen
Äquivalenz.
9. Rechtsmittelinstanzen
Die St. Galler Regierung hat kürzlich den Bericht über das Verwaltungsrechtspflegeverfahren
in die Vernehmlassung gegeben. Darin wir das Recht auf richterliche Beurteilung eines
Verwaltungsaktes
klar
bestätigt.
Im
Weiteren
hat
die
Regierung
mit
dieser
Gesetzesanpassung selber vorgeschlagen, dass die Regierung als Rechtsmittelinstanz zu
entlasten ist. Diese Tendenz der Verfahrensabwicklung wird explizit begrüsst.
Bei der Sozialhilfe im Konkreten geht es nicht rein um die Rechtsweggarantie, sondern auch
darum, dass sehr rasch Klarheit entsteht über den Rechtsanspruch in der Sozialhilfe. Die
Geschwindigkeit ist insofern von Nöten, als die Gemeinden im Abklärungsverfahren jeweils
Notunterstützung leisten, die von der Sache her schon nicht dem genauen Existenzminimum
entsprechen können. Für die Klienten ist es somit von Bedeutung, dass die Gemeinden
12
rasch, nach Vorliegen der entsprechenden Informationen über den Anspruch entscheiden.
Der nächste Schritt kann somit nicht wieder eine Verwaltungsbehörde sein, sondern ist
zwingend im Rahmen einer raschen Rechtspflege ein Gericht. Ob es dabei das
Verwaltungsgericht ist oder ob die Verwaltungsrekurskommission als Gerichtsinstanz die
Beurteilung vornimmt, ist nicht entscheidend. Wichtig ist, dass es eine richterliche Behörde
ist und die Rekursinstanz nicht bei der kant. Verwaltung angesiedelt ist.
10. Neue gesellschaftliche Herausforderungen
Im Vergleich mit anderen Kantonen ist das St. Gallische Sozialhilfegesetz bereits heute offen
formuliert und hat keine einschränkende Aufzählung von Unterstützungsleistungen oder
Instrumente der Integration. Bei einer Neuformulierung des Gesetzes ist zwingend darauf zu
achten, dass diese flexiblen Instrumente weiterhin zur Verfügung stehen, damit dem
Einzelfall gerecht werden kann. Entgegen der Behauptungen sind viele Gemeinden in der
Unterstützung von Klienten sehr kreativ und entscheiden situativ und lösungsorientiert. Eine
standardisierte Förderpallette, wie zum Beispiel bei der Arbeitslosenversicherung wäre sehr
nachteilig für die praktische Arbeit.
4. Organisation SG-SHG neu
Aufgabenteilung und auch Neuausrichtung eines Gesetzes verlangt, dass man sich zuerst
mal vor Augen hält, wie man heute schon organisiert ist auf allen 3 Staatsebenen. Dabei ist
nicht allein die Zuständigkeit die Frage, sondern welche Staatsebene hat überhaupt
Klientenbeziehungen (violet), ist also an der „Front“ und hat einen umfassenden Auftrag.
Dabei erstaunt insbesondere, dass der Bund durch das Asyl- und Flüchtlingswesen einen
direkten Kundenkontakt hat und die verfahrensleitenden Entscheidungen getroffen werden.
Der
Bund
reduziert
sich
sonst
in
den
andern
Themen
vor
allem
auf
die
Sozialversicherungsfragen, gesetzliche Rahmenbedingungen von der Bundesverfassung bis
zu nationalen Spezialgesetzen und auf den Lastenausgleich unter den Kantonen. Er lässt
sich von verschiedenen Fachgremien beraten, im Bereich der Sozialhilfe ist er aber sehr
zurückhaltend, mit der Tendenz zur Aneignung von Kompetenzen. (nachstehend eine
rudimentäre Uebersicht)
13
Fachgremien Aufgaben-
Rechtsgrundlagen
erfüllung
SKOS,
IIZ, Private
SODK
Dienstleistungen
Eigene Stellen
Aufgaben
der
jeweiligen
Staatsebene
Bund
-
Art. 12ff BV
-
ZUG
-
Asylgesetz
(SEM)
-
Nationale Statistik
-
Koordination
unter
den
Kantonen
-
Sozialversicherungen
-
Asyl
-
Flüchtlinge
Der Kanton St. Gallen hat mit den Gemeinden eine klarere Aufgabenteilung im
Sozialhilfebereich, indem der Kanton keine Klientenaufgaben hat. Wenn man die
Rechtspflege als Klientenkontakt definieren will, dann ist es der einzige Themenbereich in
der Sozialhilfe.
Fachgremien Aufgaben-
Rechtsgrundlagen
erfüllung
IIZ, Fach Gr. Private
Aufgaben
der
jeweiligen
Staatsebene
Kanton
-
Stationäre Einrichtungen*
Alter,
Dienstleistungen
-
SHG
generell (100% Führung,
Integrations
insb.
-
VollzugsVo
Finanzierung, Controlling)
Gr.,
Beratungsstellen
-
PflegefinG
Asylkoordi-
-
EL-G
nations
-
Usw.
Usw.
Gr.
-
stationäre Institutionen
-
Kant. Dep:
DI / SJD / GD
Bewilligung und Aufsicht
Beratungsstellen Kantonal
/ Interkantonal
-
Nothilfe
Flüchtling
Gerichte
3
-
Asyl
und
3
Rechtsschutz
Angedachte künftige AT zwischen SJD und VSGP – in Diskussion
14
Schlussendlich stellt sich dann noch die Frage, welche Rolle die Gemeinden in der
Organisation haben und künftig haben sollten.
Fachgremie
Aufgaben-
n
erfüllung
KOS,
Rechtsgrundlagen
der
jeweiligen
Staatsebene
Gemeinden
Netz Private
SG, VSGP, Dienstleistunge
IIZ, TISG,
Aufgaben
n
-
-
Richtlinien
Beratungsstellen
Gemeinden/Regional
-
Finanzielle Sozialhilfe
-
Ambulante,
betreuende
Hilfe
SOA
oder
-
Asyl-/Flüchtlings-Wesen
regionale
-
Tagespflege/Pflegeplätze
Stellen
-
Andere Bedarfsleistungen
-
Arbeitsmarktliche
KOMI / REPAS
Massnahmen
*ausgenommen von dieser Aufgabenteilung ist der Bereich Pflegefinanzierung.
Steuerung mit LV
Violet = Stellen mit Klientenkontakt
5. Aufgabenteilung
Die Aufgabenteilung ist eine zentrale Position im neuen Sozialhilfegesetz. Wenn der Staat
diese Aufgabe kundennah, professionell und effizient erfüllen will, regelt er die Prozesse neu.
Die Aufgabenteilung hat auch einen direkten Einfluss auf den Klienten, weil für ihn sofort klar
wird, welche Staatsebene und welche Stelle verantwortlich zeichnet. Aber auch die anderen
Akteure (private Dienstleister) erkennen sehr rasch, welche Staatsebene für ihr Anliegen die
richtige Ansprechperson ist. Damit wird gewährleistet, dass Dienstleistungsangebote
flächendeckend über den Kanton vorhanden sind und damit der rechtsgleiche Zugang zu
den Dienstleistungen garantiert wird. So klar die Gemeinden alleine oder im regionalen
Verbund für umfassende Sozialhilfethemen zuständig sind, so klar ist auch der Kanton
für die Bewilligung, Aufsicht, flächendeckende Versorgung und Finanzierung der
stationären Einrichtungen verpflichtet. Selbstredend ist der Rechtsschutz kantonal zu
organisieren. Diese stringente Aufgabenzuordnung ermöglicht es inskünftig, die finanziellen
Schnittstellenprobleme und Diskussionen zu umgehen. Jede Staatsebene trägt ihre
Aufgaben eigenverantwortlich und umfassend, finanziert diese und sorgt für die Triagierung.
15
6. Betreuende Sozialhilfe
Die betreuende Sozialhilfe ist im Kanton St. Gallen ein wichtiges Instrument, um die
bedürftigen Personen zu beraten und ihre materielle Sicherheit zu gewährleisten sowie die
Selbständigkeit zu erhalten und zu fördern. Der Zugang zu den Dienstleistungen muss
niederschwellig sein und das Angebot bei den Klienten bekannt.
Deshalb ist der heutige Art. 8 des Sozialhilfegesetzes neu zu formulieren. Damit der Auftrag
ausgeweitet werden kann (Vorschlag):
Art. 8 nSHG SG
1
Die persönliche Hilfe wird im Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden gewährt, ist an kein bestimmtes
Verfahren gebunden und erfolgt kostenlos.
2
Die betreuende Sozialhilfe bestimmt unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und in
Absprache mit dem Hilfesuchenden Art und Weise der Hilfe.
3
Soweit die betreuende Sozialhilfe nicht selbst handelt oder wo spezielle Hilfe notwendig ist, vermittelt
sie die Dienstleistungen anderer Stellen und übernimmt die diesbezüglichen Kosten.
7. Finanzielle Sozialhilfe
Unbestritten ist die finanzielle Sozialhilfe für die Klientinnen und Klienten der wichtigere Teil
des SHG. Aber hier können auch die neuesten Richtlinien / Aussagen der SKOS eingebaut
werden, denn dieser Bericht Jan / 2015
zeigt auf, wie die Entwicklungen in den
verschiedenen Themen angedacht sind. Erfreulicher Weise ist das bestehende SHG nicht
grundlegend gegen diese neuesten Richtlinien positioniert, sodass auch aus diesem Grunde
ein total neues SHG nicht nötig ist. Damit die Stossrichtung der finanziellen Sozialhilfe
besser verstanden werden kann, ist ein Formulierungsvorschlag zum heutigen SHG
nachstehend ausgeführt:
Art. 10 nSHG SG lautet demzufolge wie folgt:
1
Finanzielle Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen sowie Kostengutsprachen.
2
Sie wird rechtzeitig gewährt und bei Bedarf mit betreuender Sozialhilfe verbunden.
3
Sie wird in der Regel an die bedürftige Person ausgerichtet. Bietet diese keine Gewähr für eine
bestimmungsgemässe Verwendung, kann die wirtschaftliche Hilfe im entsprechenden Umfang an
berechtigte Dritte ausgerichtet werden.
4
Werden Auflagen und Weisungen nicht befolgt, kann die wirtschaftliche Sozialhilfe in
angemessenem Verhältnis zum Fehlverhalten gekürzt oder aufgehoben werden.
16
Art. 11 nSHG SG lautet neu wie folgt:
1
Finanzielle Sozialhilfe wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse
für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann. Schulden können berücksichtigt werden,
wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann.
2
Eigenleistungen bedürftiger Personen sind zu fördern. Unentgeltliche Betreuungsarbeit ist als
Eigenleistung zu behandeln.
3
Bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe sind Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen
zu verwerten und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu verwerten.
4
Belehnt oder verwertet die bedürftige Person ihr Vermögen nicht im festgelegten Umfang, so ist die
wirtschaftliche Hilfe entsprechend einzuschränken.
Art. 16bis SHG SG Schweigepflicht, Auskunftspflicht
1
Die mit der Durchführung der öffentlichen Sozialhilfe betraute Person und Mitglieder von Behörden
der Sozialhilfe haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
2
Keine Schweigepflicht bei Auskünften besteht, wenn diese für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben des empfangenden Organs erforderlich sind, gegenüber
-
den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden;
den Verwaltungsbehörden und Gerichten des Bundes;
den Verwaltungsbehörden und Gerichten anderer Kantone.
3
Gegenüber den Organen der öffentlichen Sozialhilfe sind zur Erteilung mündlicher und schriftlicher
Auskünfte, die zur richtigen Handhabung dieses Gesetzes erforderlich sind, verpflichtet:
-
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden;
Personen, die mit den unterstützten Personen in Haushaltsgemeinschaft leben oder ihnen
gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind;
Arbeitgeber der unterstützten Personen und Personen des Gesundheitswesens.
Art. 17 nSHG SG lautet neu wie folgt:
1
Finanzielle Sozialhilfe wird verweigert, gekürzt oder eingestellt, wenn die hilfesuchende Person:
a) keine oder unrichtige Auskünfte erteilt;
b) verlangte Unterlagen nicht einreicht;
c) Bedingungen und Auflagen missachtet;
d) ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit ablehnt.
2
Nimmt die hilfesuchende Person ihre Mitwirkungspflicht nicht war, wird eine Abmahnung zugestellt
mit dem Hinweis auf die Folgen bei der Verweigerung. Nach erfolgloser Verwarnung können die
Leistungen gekürzt oder gestrichen werden.
3
Eine Kürzung kann bis zu 30% betragen und für die Dauer von maximal 12 Monaten ausgesprochen
werden. Ändert sich das Verhalten nicht, wird die Sozialhilfe eingestellt.
4
Bei selbstverschuldetem, übermässigen Vermögensverzehr oder bei Verzicht auf Leistungen Dritter
kann ein hypothetisches Einkommen im Umfange der maximalen Kürzung von 30% dauerhaft
angerechnet werden. Die Kürzung wird aufgehoben, wenn der Vermögensverzicht rückgängig
gemacht wurde oder die Summe der Entreicherung mit den Kürzungen kompensiert ist.
17
Art. 23 nSHG lautet neu wie folgt:
1
Die Verwandtenunterstützungspflicht richtet sich nach den Artikeln 328 und 329 ZGB.
2
Die zuständige politische Gemeinde fordert unterstützungspflichtige Verwandte zur
Unterstützungsleistung auf. Sie strebt eine Vereinbarung über angemessene Beiträge der Verwandten
an.
3
Bestreiten die Verwandten die Unterstützungspflicht oder kommt keine Vereinbarung zustande, kann
die politische Gemeinde beim Gericht Klage auf Vergütung der geleisteten finanziellen Sozialhilfe
einreichen.
8. Stationäre Sozialhilfe
Stationäre Einrichtung für betagte Menschen Art. 28 bis Art. 35a SHG bleibt in der heutigen
Form unverändert.
Stationäre Einrichtungen für schutzbedürftige Personen gemäss Art. 36 bis Art. 39d SHG
werden im Rahmen der Aufgabenteilung zur kantonalen Aufgabe. Aus diesem Grunde wird
auch Art. 40ff des SHG gegenstandslos, sofern es sich um die Kostentragung für diese
Institutionen handelt. Mit dieser klaren Aufgabenteilung für die stationären Institutionen sowie
die Beratungsstellen von kantonaler oder interkantonaler Bedeutung können zahlreiche
Diskussionen im Parlament und zwischen Kanton und Gemeinden eliminiert werden.
Dieser
klar
und
sachlich
richtige
Lösungsansatz
berücksichtigt
die
finanziellen
Verschiebungen zwischen den beiden Staatsebenen nicht. Es ist Sache des Parlamentes
festzulegen, wie hoch diese Lastenverschiebung mutmasslich sein wird und ob die
Gemeinden diese Lastenverschiebung teilweise oder gänzlich zu kompensieren haben. Eine
Aufgabenteilung ist immer mit Änderungen der Finanzströme verbunden, aber auch mit
effizienteren Abläufen, besseren Dienstleistungen, zeitgemässem Controlling - Reporting
und neuen Prozessen.
Diese Frage muss im Zusammenhang mit dem innerkantonalen Finanzausgleich gesehen
werden, wo der Ausgleich unter den Gemeinden und Regionen thematisiert wird. Wenn
diese Aufgabenteilung so vorgenommen wird, kann im Rahmen des FA schneller eine
Lösung gefunden werden, weil die Kostentragung über den Staatssteuerfuss per se schon
eine Solidarität enthält.
9. Andere Bedarfsleistungen
18
Die Alimentenbevorschussung und das Alimenteninkasso haben eine lange Tradition, sind
für die Bezügerinnen eine wichtige Entlastung und bieten im Vollzug und in der Praxis
überhaupt keine Schwierigkeiten. Diese Regelungen sind integral zu übernehmen.
Die Ausbildungsbeiträge und Stipendienordnung im Kanton St. Gallen ist erst kürzlich einer
Totalrevision unterzogen worden. Diese zeitgemässen Bestimmungen sind integral zu
übernehmen und bedürfen im Sozialhilfegesetz keiner weiteren Ausführung.
Die
Mutterschaftsbeiträge
weitergehende
kantonale
sind
inzwischen
Ordnung
ist
nicht
bundesrechtlich
mehr
geregelt
zeitgemäss.
Die
und
eine
kantonalen
Mutterschaftsbeiträge sind zu Gunsten der eidgenössischen Regelung einzustellen. Für die
Begründung dieser Einstellung gäbe es zahlreiche Fallbeispiele, welche in Folge
Rückwirkung
oder
konkurrierender
Ansprüche
mit
anderen
Leistungen
zu
einer
„Überversicherung“ führt.
Sollte der kantonale Gesetzgeber nicht bereit sein, diese in der schweizerischen Landschaft
einzigartigen Beiträge zu streichen, wäre die Bezugsdauer auf 4 Monate zu reduzieren.
Gleichzeitig wäre eine rückwirkende Leistungspflicht aufzuheben. Die Frage, ob diese
Auslagen inskünftig vom Kanton zu tragen wären, stellt sich natürlich schon deshalb, weil die
Aufgabenteilung in der Verfassung festgeschrieben ist.
10. Gesetzesänderungen / Vorschläge
Die wesentlichen Revisionsvorschläge sind oben erwähnt worden. Selbstverständlich sind
auch
in
den
andern
heutigen
SHG-Formulierungen
aufgrund
der
heutigen
Sozialhilfestandards Anpassungen möglich. Diese Formulierungsvorschläge sind aus den
neueren SHG der andern Kantone übernommen worden, denn ein Blick auf die andern
gesetzlichen Bestimmungen zeigt klar auf, dass das heutige SHG SG nicht veraltet ist und in
vielen Themenbereichen absolut zukunftsgerichtet war. Dies überrascht aber auch nicht, hat
sich doch das Parlament bei der letzten Totalrevision des SHG sehr grundlegende Fragen
gestellt.
Die synoptische Darstellung der SHG anderer Kantone ist im Anhang aufgeführt.
Art. SHG
Begründung
Art. 3 Abs. 3 neu
Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt
und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in
Familienpflege begründen keinen Wohnsitz.
19
Art. 3 bis
Die
Hilfe
für
Flüchtlinge
und
Asylsuchende
sowie
vorläufig
Zuständigkeit im aufgenommene Personen leistet die Politische Gemeinde.
Asylwesen
Die Hilfe für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Nothilfefälle)
leistet der Kanton.
Höhe und Art der Sozialhilfeleistung legt Kanton und Gemeinden je für
ihre Klienten eigenständig fest.
Art. 4 Abs. 2
Sie arbeitet mit Organisationen des Kindes- und Erwachsenenschutzes
sowie mit privaten und kirchlichen Institutionen der Sozialhilfe
zusammen.
Art. 6
Ersatzlos streichen
Art. 12 Abs. 2
Wenn keine entsprechende Arbeitsstelle zur Verfügung steht, kann die
Person auch zu Arbeiten zu Gunsten der Gesellschaft verpflichtet
werden.
Art. 14 Abs. 2
Pfandrecht ersetzten durch Registerschuldbrief
Art. 19
Wer unrechtmässig finanzielle Sozialhilfe erwirkt hat, erstattet diese
zurück, samt Zins gemäss Obligationengesetz.
Art. 24 Abs. 2
Wird auf April 2017 aufgehoben, was im Schlusstitel zu erwähnen ist.
Art. 25 Abs. 1
Die Politische Gemeinde darf keine Bedingungen und Auflagen in die
(letzter Satz)
Sozialhilfeverfügung aufnehmen, welche die Sozialhilfebezüger zum
Wohnortswechsel motiviert.
Art. 26 Abs. 1
Die Politische Gemeinde und kantonale Amtsstellen leisten Rechtshilfe
insbesondere bei:
a) Abklärung
über
Art und
Ausmass der finanziellen
und
persönlichen Sozialhilfe;
b) Rückerstattungsverfahren
c) Geltendmachung von Verwandtenunterstützung.
Schlusstitel
Anpassungen im Steuergesetz
Inskünftig werden finanzielle Leistungen der Sozialhilfe ordentlich
besteuert und dem übrigen Einkommen hinzugerechnet. Die Details für
die Besteuerung werden im Steuergesetz geregelt. Damit können die
Schwelleneffekte
von
Sozialhilfeempfängern
zu
wirtschaftlich
selbständigen Personen minimiert werden.
11. Gesetzgebungsprozess
Die VSGP-Vorbereitungsgruppe ist klar der Meinung, dass das Sozialhilfegesetz des
Kantons St. Gallen zeitgemäss und modern ist, den aktuellen gesellschaftlichen und
20
rechtlichen Ansprüchen genügt und die Revisionsanliegen im Rahmen einer Teilrevision des
Gesetzes ohne weiteres umgesetzt werden können.
Die synoptische Darstellung zeigt (siehe Anhang zu diesem Papier), die Vergleiche mit den
anderen Kantonen, die ein neueres Sozialhilferecht kennen. Daraus wird klar, dass legistisch
und methodisch das Sozialhilfegesetz von 1998 in den Grundzügen nach wie vor richtig ist.
Genehmigungsvermerke:
VSGP Vorstandsitzung vom 19. Februar 2015
VSGP Generalversammlung
Anhang
1. Positionspapier VSGP, gemäss GV-Beschluss
2. Synoptische Darstellung der Sozialhilfegesetze Basel Stadt, Luzern, Solothurn, Zürich, SG
3. Entwurf der neuen St. Galler Richtlinien zur Sozialhilfe ( in Bearbeitung )
Stand des Papiers: 5. Februar 2015
21
Anhang I
Positionspapier vom 21.11.2014 zum SHG
1.
Sozialhilfe
ist
und
bleibt
eine
Gemeindeaufgabe,
welche
autonom,
verantwortungsbewusst und mit professionell handelnden Mitarbeitenden vollzogen
wird.
2.
Der Lastenausgleich erfolgt über den soziodemografischen Lastenausgleich des
Finanzausgleichs und dieser ist bei jedem Wirksamkeitsbericht genau zu prüfen und
nötigenfalls zu verbessern.
3.
Es sind weiterhin Richtlinien der VSGP/Fachgremium zu erarbeiten, welche auf die St.
Galler Verhältnisse Rücksicht nehmen und die Basis für die Gemeindesozialhilfe
darstellen. Einheitliche Gesundheitskostenregelungen, Asyl- und Flüchtlingsrichtsätze
und Grundbedarfsregelungen gehören in dieses Basispaket.
4.
Die
Gemeinden
haben
einen
Handlungsspielraum
im
Bereich
der
Integrationsförderung, der Zulagen und individuellen, situationsbedingten Leistungen.
5.
Wohnkosten sind gemäss den effektiven Mietkosten vor Ort festzulegen, im
Auslegungsfall
sind
diese
Richtsätze
mit
objektiven,
marktkonformen
Durchschnittswerten zu belegen.
6.
Sanktionen sind so auszugestalten, dass Kürzungen bis 30% des Grundbedarfs
möglich werden. Die Kürzungen können bei krassen Verstössen bis zur Nothilfe
gemacht werden und bei Missbrauch der Sozialhilfe werden die Leistungen ganz
eingestellt.
7.
Die Klienten sind nach dem Grundsatz „Hilfe zur Selbsthilfe“, aktiv und verpflichtend in
den Prozess zur wirtschaftlichen Selbständigkeit einzubinden.
8.
Die Zusammenarbeit unter den Akteuren ist zu fördern, Kooperationsmöglichkeiten
sind zu nutzen und Datenschutz ist sinnvoll anzuwenden, damit Sozialhilfemissbrauch
verhindert werden kann.
9.
Rechtsmittelinstanzen sind zu straffen und die Verfahren zu beschleunigen. Rekurse
sind neu direkt an die Verwaltungsrekurskommission zu richten.
10.
Neue gesellschaftliche Herausforderungen und Lebensmodelle verlangen innovative
und flexible Arbeitsinstrumente für die Sozialämter. Das Sozialhilfegesetz hat deshalb
22
nebst der klaren Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden auch die nötigen
Spielräume zu schaffen für Veränderungen.
23
24
25
26
27
28
29
30
31
Herunterladen