Gesetz vom , mit dem das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz und das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert werden Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2014, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 16 Anzeige- und Rückerstattungspflicht“ die Zeile „§ 16a Einbehalt“ eingefügt. 2. § 3 Abs. 1 lautet: „(1) Die Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen gemäß dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie § 18 Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.“ 3. § 4 Abs. 2 lautet: „(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen; 3. Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005; 4. subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005; 5. Personen a) mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel gemäß § 45 NAG erteilt wurde oder b) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher gemäß § 81 Abs. 29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt; 6. Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 NAG.“ 4. In § 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Abs. 1“. 5. In § 6 Abs. 2 Z. 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 6 Abs. 2 wird folgende Z. 4 angefügt: „4. Einkünfte von Schülerinnen und Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika.“ 6. Der bisherige § 6 Abs. 3a erhält die Absatzbezeichnung (3b). Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: „(3a) Nicht zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zählen jedenfalls Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b BPGG durchführen, für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden sowie Personen, die sich in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.“ 7. § 8 Abs. 1 lautet: „(1) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Mindestsicherung nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen der Hilfe suchenden Person. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten.“ 8. Nach § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) Hilfe suchende Personen haben einen Antrag auf Wohnbeihilfe zu stellen. Wurde über die Gewährung einer Wohnbeihilfe noch nicht entschieden, sind die Leistungen der Mindestsicherung aufgrund der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen in der sich gemäß § 10 ergebenden Höhe zuzuerkennen.“ 9. In § 10 Abs. 4 Z. 2 entfällt die Wortfolge „bei Personen, die dadurch nicht dem Arbeitsmarkt als arbeitsuchend im Sinne des § 7 zur Verfügung stehen“. 10. Nach § 10 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt: „(4a) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 gewährt. (4b) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z. 1 gewährt.“ 11. In § 16 Abs. 4 Z. 3 wird das Wort „Rückforderung“ durch das Wort „Rückerstattung“ ersetzt. 12. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Einbehalt Soweit Leistungen der Mindestsicherung vor der Entscheidung über die Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 8 Abs. 1a zu hoch bemessen worden sind, sind die Leistungen der Mindestsicherung in sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 3 und 4 einzubehalten.“ 13. § 20 Abs. 2 lautet: „(2) Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die Organe des Bundes, insbesondere die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden, sind verpflichtet, der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlichen Daten unter Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin für Inneres/Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den Ländern zur Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben der Anspruchswerber und Anspruchsberechtigten eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.“ 14. § 21 Abs. 5 lautet: „(5) Über die Rückerstattung gemäß § 16, den Einbehalt gemäß § 16a sowie die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 17 hat jene Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, die über die Leistung entschieden hat.“ 15. Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. /2014 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, 3a und 3b, § 8 Abs. 1 und 1a, § 10 Abs. 4, 4a und 4b, § 16 Abs. 4, § 16a, § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der , in Kraft.“ Artikel 2 Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 119/2014, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1a zweiter Satz lautet: „Ebenso haben Personen, die zum Adressatenkreis des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes zählen, keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme der Leistungen gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Z 3, § 9 Abs. 2 lit. a und c, §§ 10, 11 und 14.“ 2. Dem § 8 wird folgender Abs. 11 angefügt: „(11) Die richtsatzgemäße Geldleistung sowie der Aufwand für Unterkunft dürfen in Summe die Höhe der vergleichbaren Leistungen der Mindestsicherung nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz nicht übersteigen.“ 3. § 8 Abs. 3 entfällt. 4. In § 18 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Sozialhilfeverbänden und der Stadt Graz“ durch die Wortfolge „Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz)“ ersetzt. 5. Der Titel des § 19 lautet: „§ 19 Aufgaben der Sozialhilfeverbände (Stadt Graz)“ 6. In § 19 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Sozialhilfeverbände und die Stadt Graz“ durch die Wortfolge „Sozialhilfeverbände (Stadt Graz)“ ersetzt. 7. In § 22 Abs. 7 wird die Wortfolge „Sozialhilfeverbände bzw. die Stadt Graz“ durch die Wortfolge „Sozialhilfeverbände (Stadt Graz)“ ersetzt. 8. § 23 Abs. 3 lit. b lautet: „b) die Zeiten der anderweitigen Unterbringung im Rahmen der Behindertenhilfe und der Kinderund Jugendhilfe, einschließlich Zeiten, für die gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG Kostenzuschüsse gewährt wurden;“ 9. In § 24 und in § 25 Abs. 4 wird die Wortfolge „Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz“ durch die Wortfolge „Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz“ ersetzt. 10. In § 30 Abs. 4 wird die Wortfolge „jugendwohlfahrtsrechtlichen Bestimmungen“ durch die Wortfolge „kinder- und jugendhilferechtlichen Bestimmungen“ ersetzt. 11. Dem § 46 wird folgender Abs. 25 angefügt: „(25) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. /2014 treten § 4 Abs. 1a, § 8 Abs. 11, § 18 Abs. 1 und 2, der Titel des § 19, § 19 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 3 lit. b, § 24, § 25 Abs. 4 und § 30 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der , in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 3 außer Kraft.“