Einige klausurtypische Probleme im Zusammenhang mit § 985 BGB

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Prüfungsschema des Herausgabeanspruchs nach
§ 985 mit klausurtypischen Problemen1
Diese Übersicht soll als Lernhilfe für die Vorbereitung auf die Zwischenprüfung dienen, indem sie
eine Möglichkeit des strukturierten und schematischen Lernens von juristischen Inhalten aufzeigt. Es
handelt sich nicht um ein vollständiges Skript. Vielmehr wird empfohlen, das vorliegende Schema mit
zusätzlichen Lerninhalten zu ergänzen. Beachten Sie, dass die angesprochenen Probleme je nach dem
konkreten Klausursachverhalt ausführlicher oder auch knapper behandelt werden müssen.
Das (erweiterte) Anspruchsschema des § 985 BGB
A. Anspruchsteller = Eigentümer
I.
Ursprüngliche Eigentumslage
II.
Veränderung der Eigentumslage?
B. Anspruchsgegner = Besitzer
C. Kein Recht zum Besitz des Anspruchsgegners § 986
D. Kein Zurückbehaltungsrecht
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Vgl. Bassenge, in: Palandt, §§ 929 – 935; 985, 986; Weber, Sachenrecht I Bewegliche Sachen, 2. Auflage 2010,
S. 106 f.
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Einige klausurtypische Probleme im Zusammenhang mit § 985 BGB
A. Anspruchsteller = Eigentümer
I.
Ursprüngliche Eigentumslage
 Ausgangsfrage: Wer war ursprünglich Eigentümer?
II.
Veränderung der Eigentumslage?
1. Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb: z.B.
Übereignungen nach § 929 S. 1, (ggf. § 930/§931) BGB?
 Historische Prüfung der im Sachverhalt vorkommenden
Übereignungen
a) Einigung
 Dinglicher Vertrag (§§ 145, 147)
 Beachte: Auch antizipiert möglich
 Regeln aus Allgemeinem Teil gelten auch hier
 z.B. Stellvertretung, §§ 164
 Bei den Nichtigkeits- & Anfechtungsgründen ist entscheidend, ob das
Wirksamkeitshindernis sich neben dem schuldrechtlichen Verhältnis
gerade auch im Rahmen der Verfügung auswirkt oder auf diese
„durchschlägt“ (Fehleridentität)


(+): z.B.: § 138 Abs. 2 BGB, § 123 Abs. 1 BGB
(-): i.d.R. z.B. § 138 Abs. 1, § 119 Abs. 1 BGB
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b) Übergabe gem. § 929 S. 1, Entbehrlichkeit der Übergabe
gem. § 929 S. 2 oder Übergabesurrogat gem. § 930/§931
BGB
 Vss. der Übergabe
 Erlangung irgendeiner Besitzposition durch Erwerber…
 …auf Veranlassung des Veräußerers
 Vollständige Besitzaufgabe durch den Veräußerer
 Vss. einer Entbehrlichkeit der Übergabe, § 929 S. 2 BGB
 Unmittelbarer Besitz oder nicht durch den Veräußerer vermittelter
mittelbarer Besitz des Erwerbers bereits im Zeitpunkt der Einigung
 = Änderung der Willensrichtung des Erwerbers vom Fremdbesitzer
zum Eigenbesitzer
 Bsp.: Erwerber hat eine Sache zunächst gemietet und möchte nun das
Eigentum erwerben
 Vss. des Übergabesurrogats § 930 BGB
 Besitzmittlungsverhältnis (=Besitzkonstitut) zwischen Erwerber und
Veräußerer, § 868 BGB
 Konkrete vertragliche Abrede, die ein Besitzrecht auf Zeit
gewährt (auch nichtige Verträge!)
 Potentieller Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers aus
dieser Abrede
 Fremdbesitzerwille d. unmittelbaren Besitzers
 Beachte: Auch antizipiert möglich
 Vss. des Übergabesurrogats § 931 BGB
 Besitz eines Dritten
 Abtretbarer Herausgabeanspruch


Aus Vertrag (z.B. § 604 Abs. 1 BGB) oder Gesetz (z.B. § 861 I BGB)
NIE § 985 BGB
 Abtretung gem. § 398 BGB
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c) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
 Nur in problematischen Fällen ausführlich zu behandeln (eher selten)
 Kurze Erwähnung der Vollständigkeit halber reicht in der Klausur i.d.R.
aus
d) Berechtigung
Berechtigt sind:
 Eigentümer
 Vom Eigentümer zur Verfügung Berechtigte (§ 185 Abs. 1 BGB)
e) (Ggf.: Verfügungsbefugnis)
 Nur anzusprechen, wenn Verfügungsverbote ersichtlich sind (z.B. § 80
Abs. 1 InsO)
 Nicht zu verwechseln mit dem Prüfungspunkt der „Berechtigung“
f) Gutgläubiger Erwerb § 932, (ggf. § 933/934) BGB




Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
Guter Glaube (Vermutung des. § 932 Abs. 2 BGB)
Kein Abhandenkommen § 935
Ggf.: Besondere Voraussetzungen des § 933 BGB (bei Übereignung
nach § 929 S. 1, 930 BGB): Übergabe vom Veräußerer an Erwerber
 Ggf.: Besondere Voraussetzungen des § 934 BGB (bei Übereignung
nach § 929 S. 1, 931 BGB): Differenziere zwischen


§ 934 Alt. 1 (Veräußerer ist mittelbarer Besitzer): Erwerber wird schon
Eigentümer, wenn der Veräußerer seinen Herausgabeanspruch aus
dem BMV abtritt (§ 931 BGB)
§ 934 Alt. 2 (Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer): Übergabe vom
Dritten an Erwerber
g) Ggf. Nachträgliche Wirksamkeit der Verfügung gem. § 185 Abs. 2
BGB
 Vor allem dann anzusprechen, wenn ein gutgläubiger Erwerb
scheitert
III.
Gesetzlicher Eigentumserwerb
 Z.B.: § 946 ff.
…
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B. Anspruchsgegner = Besitzer
 Unmittelbarer oder mittelbarer Besitz
 Fremd- oder Eigenbesitz
 Art der Besitzerlangung unerheblich
C. Kein Recht zum Besitz des Anspruchsgegners § 986
 Besteht ein wirksames Besitzrecht des Anspruchsgegners, ist der
Anspruch aus § 985 nicht entstanden (§ 986 = rechtshindernde
Einwendung)
 RzB gem. § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (=originäres RzB) folgt z.B. aus
 schuldrechtlichem Vertrag (Kauf, Leihe, Miete etc.)
 dinglichen Rechten (z.B. Anwartschaftsrecht aus Eigentumsvorbehalt,
Pfandrecht aus §§ 562, 647 oder 1204 ff. BGB, berechtigte GoA)
 Sonstigen Rechten (z.B. § 80 InsO)
 KEIN RzB (h.L.): Zurückbehaltungsrechte (z.B. §§ 273, 972, 1000 BGB), a.A.:
BGH
 Beachte auch:
 § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (= abgeleitetes Besitzrecht auf Grund
befugter Besitzüberlassung),
 § 986 Abs. 1 S. 2 BGB (= abgeleitetes Besitzrecht auf Grund
unbefugter Besitzüberlassung)
 § 986 Abs. 2 BGB (= obligatorisches Besitzrecht ggü. dem
Voreigentümer)
D. Kein Zurückbehaltungsrecht
 Z.B. § 1000 BGB (nach h.L. kein Recht zum Besitz, a.A.: BGH)
 Argument der h.L.:
 § 986 BGB = rechtshindernde Einrede, d.h. hindert Entstehung des
Anspruchs
 Zurückbehaltungsrechte = rechtshemmende Einwendungen
(=Einreden), d.h. hindert die Durchsetzbarkeit des Anspruches und
führt nur zur Verurteilung zur Herausgabe Zug-um-Zug (§ 274 BGB)
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