Sexus: Paragraph 267 des Amtlichen Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches „Unzucht zwischen Männern". Eine Denkschrift, gerichtet an das Reichsjustizministerium von 1925. Enthält die Petition des WhK und "Christentum und Homosexualität". Erschienen in der Reihe "Sexus. Monographien aus dem Institut für Sexualwissenschaft in Berlin. Herausgegeben von San.-Rat Dr. Magnus Hirschfeld. Originaltitelblatt SEXUS Monographien aus dem Institut für Sexualwissenschaft in Berlin Herausgegeben von San.-Rat Dr. Magnus Hirschfeld Begründer und Leiter des Instituts Band IV §267 des Amtlichen Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches „Unzucht zwischen Männern" Eine Denkschrift, gerichtet an das Reichsjustizministerium Herausgegeben von der Abteilung für Sexualreform (Wissenschaftlich-humanitäres Komitee) am Institut für Sexualwissenschaft zu Berlin _____________1925_____________ Verlag Julius Püttmann, Stuttgart Der kürzlich veröffentlichte Amtliche Entwurf zu einem Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuch, so bemerkenswerte Fortschritte er in mancher Hinsicht wohl zeigt, scheint uns andererseits — besonders in den Kapiteln über Sexualdelikte — den neueren Ergebnissen der biologischen, soziologischen und rechtskritischen Forschung sowie den auf wissenschaftlicher Kenntnis gegründeten Forderungen der Humanität in so zahlreichen Punkten und in so erschütterndem Maße zuwiderzulaufen, daß wir eine eingehende öffentliche Diskussion der Probleme, die er aufwirft, für unbedingt notwendig erachten. Wir gedenken, in absehbarer Zeit, eine Reihe von Kritiken, Gegenentwürfen und Referaten zu veröffentlichen, die sich alle mit einer durchgreifenden Reform der Sexualstrafbestimmungen des Amtlichen Entwurfes beschäftigen werden, Nachstehend bringen wir den Text einer Denkschrift, betr. den § 267 des Amtlichen Entwurfs, die wir am 2. März 1925 dem Reichsjustizministe= rium überreicht haben. Eingabe der Abteilung für Sexualreform des Instituts für Sexualwissenschaft Berlin und des Wissenschaftlich-hu- manitären Komitees E. V. Berlin betreffend den § 267 des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches. An das Reichs-Ministerium der Justiz, Berlin. Das Wissenschaftlich-humanitäre Komitee E. V., welches seit 28 Jahren be-müht ist, das Wesen der Homosexualität und verwandter Naturerscheinungen wissenschaftlich zu erforschen und aus den Ergebnissen dieser Forschungen die sozialen und juridisch-politischen Folgerungen zu ziehen, hat von dem Amtlichen Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches Kenntnis genommen. Namens und im Auftrage dieses Komitees gestatten wir uns die nachfolgenden Ausführungen: Wir sind peinlich überrascht, daß der Amtliche Entwurf durch seinen § 267 gewisse homosexuelle Handlungen als solche mit Strafe bedroht. Mit Bestürzung erkennen wir, daß die grundlegenden Ergebnisse jener wissen-schaftlichen Forschung, die gerade auf diesem Gebiete während der letzten Jahrzehnte so fruchtbar war, überhaupt nicht beachtet worden sind — und dies, obwohl nahezu die gesamte deutsche Kulturwelt, das Führertum der Naturwissenschaften, der Geisteswissenschaften, des Schrifttums und der Künste, diesen Ergebnissen inzwischen Rechnung getragen hat und unserer Auffassung des Rechtsproblems durch öffentliche Zustimmungserklärungen •beigetreten ist. Ohne die „Begründung" zum § 267 erst abzuwarten, welche ja doch nur das unzähligemal Widerlegte der Argumentationsversuche früherer Entwürfe wird enthalten können, erachten wir es für unsere Pflicht, im Interesse» Hun- • derttausender unschuldiger Deutscher alle die Gründe anzuführen, die nunmehr fast drei Jahrzehnte lang immer wieder und wieder gegen das Unrecht dieser Strafbestimmung geltend gemacht werden und an denen der Verfasser des Amtlichen Entwurfs vorüberging, als existierten sie nicht. 3 In unserer Eingabe an die gesetzgebenden Körperschaften des Deutschen Reiches (siehe Anhang) verwiesen wir auf das 1869 erstattete Gutachten der preußischen Medizinaldeputation (der Männer wie v. Bardeleben, Langenbeck und Virchow angehörten), welches dahin lautete, daß die Bestrafung des gleichgeschlechtlichen Verkehrs aufzuheben sei, da die in Rede stehenden Handlungen sich nicht von anderen, bisher nirgends mit Strafe bedrohten Handlungen unterschieden, die am eigenen Körper oder von Frauen untereinander oder zwischen Männern und Frauen vorgenommen würden; machten wir darauf aufmerksam, daß die Aufhebung ähnlicher Strafbestimmungen in Frankreich, Italien, Holland und zahlreichen anderen Ländern durchaus keinen entsittlichenden Einfluß oder sonst ungünstige Folgen gezeigt hat; stellten wir fest, daß es sich bei dieser örtlich und zeitlich allgemein ausgebreiteten Erscheinung ihrem Wesen nach um die Aeußerung einer tief innerlichen konstitutionellen Anlage handelt; machten wir darauf aufmerksam, daß unter denjenigen, deren Veranlagung erwiesenermaßen homosexuell war, nicht nur im klassischen Altertum, sondern bis in unsere Zeit Männer und Frauen von hoher geistiger Bedeutung gewesen sind; verwiesen wir auf die bedenklichen Folgen einer solchen Strafandrohung, auf die Selbstmorde vieler gesellschaftlich durchaus nützlicher Menschen, vor allem aber auch auf das ausgedehnte Erpressertum: als den gefährlichsten Folgen einer solchen Strafbestimmung. In einem Nachtrage zu unserer Petition stellten wir fest, daß der Paragraph im Widerspruch mit den Grundsätzen des modernen Rechtsstaates stehe, der nur da strafen soll, wo Interessen verletzt werden, individuelle oder Gesellschaftsinteressen; begehen aber zwei Erwachsene bei gegenseitiger Uebereinstimmung im Geheimen geschlechtliche Akte, dann werden weder Interessen der Beteiligten noch Interessen der Allgemeinheit oder des Staates verletzt. Werden Interessen verletzt, so schützt das Recht sie schon durch anderweitige Strafbestimmungen. Individuelle Moral ist nicht Sache des Staates, Zwangskeuschheit zu dekretieren nicht seine Aufgabe. Ehe man die biologische Seite des Gegenstandes kannte, waren diese Gesichtspunkte bei der Abschaffung der Strafbestimmung die maßgebenden. So bewegen sie im Juli 1791 die Assemblee Constituante zu Paris, die betreffende Gesetzgebung aufzuheben; es war die erste gesetzgebende Körperschaft, die diesen Schritt tat, und auch Napoleon I. folgte kurz darauf in seinem Code penal denselben Grundsätzen. Sie waren auch für Bayern ausschlaggebend, das 1813 den Paragraphen strich. Wörtlich heißt es hier in den Motiven: 4 „Zur Sphäre der Gesetzgebung gehören unzüchtige Handlungen nicht, solange nicht Rechte durch sie verletzt werden". Als 1855 die bayrische Regierung auf klerikalen Einfluß hin den Paragraphen wiederherstellen wollte, mit der Motivierung, es handle sich um einen Schritt zur Rechtseinheit Deutschlands, da die Bestimmung in den Nachbarstaaten gelte, verwarf die Kammer diesen Antrag mit folgender Erklärung: Keine Strafe ohne Rechtsgrund. Es gebe keinen Rechtsgrund für die Bestrafung einer geschlechtlichen Handlung, welche von zwei erwachsenen männlichen Individuen unter gegenseitiger Einwilligung ausgeführt werde. Erst wenn öffentliches Aergernis vorliege, dürfe eingeschritten werden. Was die Regierung geltend mache, enthalte nicht den Schatten eines Rechtsgrundes. Eine Uebereinstimmung mit den Nachbarstaaten könne ebensogut auf umgekehrtem Wege herbeigeführt werden, nämlich dadurch, daß von diesen eine Bestrafung abgeschafft würde, für welche ein Rechtfertigungsgrund nicht vorhanden sei. Nachdem Feuerbachs Prinzipien durch 22 Jahre in Bayern praktisch erprobt waren, war Württemberg der zweite deutsche Staat, der sich derselben Rechtslogik anschloß. Paragraph 310 des Württembergischen Strafgesetzbuches von 1839 bestimmte, daß widernatürliche Unzucht nicht an sich strafbar sein solle, sondern nur in jenen Fällen, wo „durch sie öffentliches Aergernis erregt worden sei oder der Beleidigte klagbar auftritt, wobei auch gegen seinen Willen seine Eltern oder Ehegatten zur Klage berechtigt sein sollten", und ein Jahr danach akzeptierte auch Hannover in seinem Kriminalgesetzbuch für das Königreich Hannover vom 8. August 1840 dieselbe Rechtsanschauung. Erst als durch die Ereignisse des Jahres 1866 eine legislative Einigung des größten Teiles von Deutschland unter preußischer Führung erzielt wurde, traten diese Gesetze der deutschen Sonderstaaten, und zwar lediglich im Interesse der Reichseinheit, wieder außer Kraft. Eine 56-jährige Praxis in Bayern, eine 65 jährige in Elsaß-Lothringen, eine 30 jährige in Württemberg, eine 26 jährige in Hannover haben aber zur Evidenz bewiesen, daß der Fortfall dieser Bestimmungen, für deren Wiedereinführung sich nirgends ein Bedürfnis geltend gemacht hatte, in keiner Weise entsittlichende oder sonst ungünstige Folgen gezeitigt hat. Wir verwiesen auf die großen Schwierigkeiten, die sich der Vollstreckung des Paragraphen entgegenstellten. Nach den vorsichtigen Schätzungen Hirschfelds, „Homosexualität des Mannes und des Weibes", Seite 994-998, werden nur etwa 0,0016 Prozent aller strafbaren Handlungen bestraft. Mit Recht wurde von Juristen hervorgehoben, daß eine Strafbestimmung zwecklos sei, bei der nur ein derartig verschwindend geringer Bruchteil der vorkommenden Fälle vor den Strafrichter kommt. Es wurde weiter darauf hingewiesen, daß der Verkehr unter Männern und unter Frauen, weil er in der Hauptsache ohne Folgen bleibt, für die übrige Menschheit weit gleichgültiger sein kann, als der sittlich schließlich ebenso verwerfliche, vor dem Gesetz nicht 5 strafbare außereheliche Verkehr zwischen Mann und Weib. (Man denke an die Syphilisgefahr, die unehelichen Geburten usw.) Es wurde festgestellt, daß die Nachforschungen und skanda-lösen Untersuchungen meist erst das Aergernis veranlassen, dem man steuern will. In Uebereinstimmung hiermit führten dann auch für den Code Napoleon Chauveau und Faustin Hélie als Hauptmotiv der Beseitigung dieser Strafbestimmung „die Vermeidung der schmutzigen und skandalösen Untersuchungen an, welche so häu= fig das Familienleben durchwühlen und erst recht Aergernis geben". (Theorie du Code Pénal, Tome VI P. 110.) Vor allem ist darauf hingewiesen worden, daß hier ein Irrtum des Gesetzgebers vorliegt. Der Gesetzgeber war, als er jene Handlungen mit Strafe bedrohte, in einem naturwissenschaftlichen Irrtum befangen, der für ihn die wesentlichste Veranlassung zur Strafandrohung wurde. Mit größter Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, daß er diese Strafandrohung nicht ausgesprochen hätte, wenn er die Tatsache der konstitutionellen konträren Sexualempfindung gekannt hätte, eine Tatsache, die erst später erwiesen wurde und ihn gezwungen haben würde, schon den bloßen Begriff der „Widernatürlichkeit" fallen zu lassen. Schließlich wurde nicht unterlassen, zu bemerken, daß Verführern gegenüber der junge Mann sich mindestens ebensogut seiner Haut wehren kann — wenn vielleicht aus Gründen seines aktiv-maskulinen Temperaments nicht sogar noch viel besser! — wie das junge Mädchen. Die jugendliche Unerfahrenheit soll durch Einführung des für beide Geschlechter gemeinsamen Schutzalters von 16 Jahren beim jungen Manne nicht weniger geschützt werden, als beim jungen Mädchen! Diese und andere Gründe haben wir immer wieder und wieder in unseren vie'en Eingaben an den Deutschen Reichstag, in Hunderttausenden von Druckschriften, in Reieraten und Denkschriften zum Ausdruck gebracht. Dabei betonten wir ausdrücklich, daß wir durchaus mit einer Bestrafung homosexueller Akte einverstanden seien, wenn sie unter Anwendung von Gewalt, wenn sie an Personen unter 16 Jahren, oder wenn sie in einer Weise stattfinden, die öffentliches Aergernis erregt. Wir forderten aber auch aus Gründen der Gerechtigkeit, daß im Strafmaß gleiche Bestimmungen für beide Geschlechter gelten müssen. Mit unserer Forderung stehen wir, wie schon bemerkt, keineswegs allein da. Hunderte deutscher Kulturträger schlössen sich unserer Petition an. Von den vielen hervorragenden Namen, die zum Teil im Anhang wieder-gegeben sind, nennen wir hier nur von den Juristen: Prof. Ph. Allfeld, Dr. M. Aisberg, Prof. Anschütz, Prof. v. Bumme, Prof. Cosack, Prof. Ehrenberg, Prof. Engelmann, 6 Prof. Engländer, Prof. Hatschek, Prof. Kleinfeller, Prof. Krüger, Prof. Laband f, Prof. Liepmann, Prof. v. Liszt f, Prof. M. E. Mayer, Prof. Mittermaier, Prof. J. Pierstorff, Prof. Radbruch, Prof. Rosenfeld, Prof. Rühle, Prof. Eberhard Schmidt, Prof. Schücking, Prof. Thoma, Prof. Vargha und Prof. Waentig; von sonstigen Kulturträgern: Dr. h. c. Graf von Arco, Ferdinand Avenarius f, August Bebel f, Generalmusikdirektor Leo Blech, Wilhelm Bölsche, Richard Dehmel f, Reichsminister a. D. Dr. Bernhard Dernburg, Prof. Hans Driesch, Prof. Dr. Albert Einstein, Gustav Frenssen, Alexander von Gleichen=Rußwurm, Prof. Goedeckemeyer, Staatsminister a. D. Konrad Haenisch f, Maximilian Harden, Ernst Hardt, Prof. E. Harnack, Gerhart Hauptmann, Hermann Hesse, Reichsmin. a. D. Dr. Hilferding, Engel-bert Humperdinck f, Generalintendent L. Jessner, Prof. Käthe Kollwitz, Bernhard Kellermann, Alfred Kerr, Prof. Georg Kolbe, Karl Kautsky, Harry Graf Keßler, H. v. Kupfer (Chefredakteur des Berliner Lokalanzeigers) f, Max Liebermann, Detlev von Liliencron f, Reichstags-präsident Paul Lobe, Prof. O. Lummer, Heinrich Mann, Thomas Mann, Prof. August Messer, Prof. Paul Natorp f, Prof. Leonard Nelson, Prof. Paul Oestreich, Prof. Franz Oppenheimer, Prof. Wilhelm Ostwald, Prof. Alois Riehl f, Prof. Max Scheler, Dr. H. Simon (Herausgeber der Frankfurter Zeitung), Staatsminister a. D. Dr. Reinhold Strecker, Ministerpräsident a. D. Heinrich Ströbel, Staatspräsident C. Ulrich, Prof. Oskar Walzel, Felix Weingartner, Ernst von Wildenbruch f, Theodor Wolff (Chefredakteur des Berliner Tageblattes), Prof. Heinrich Wölfflin, Dr. Ludwig Wüllner. Wenn man deshalb in der Begründung früherer Entwürfe immer wieder der Auffassung begegnet, daß sich eine Aufhebung dieser Strafbestimmung „mit dem gesunden Empfinden des Volkes nicht vereinbaren lasse", so steht dies in einem offenbaren Gegensatz zur tatsächlichen Wahrheit. So-lange das „gesunde Empfinden des Volkes" durch ein Referendum seinem Inhalte nach noch nicht ermittelt ist, kann es sich doch wohl nicht deutlicher aussprechen, als wenn die geistige Elite dieses Volkes bekundet, daß sie durchaus eine Beseitigung jener Strafandrohung wünscht! Soweit überhaupt noch etwa einzelne Volkskreise für eine Bestrafung der homosexuellen Betätigung eintreten, so erklärt sich dies aus drei falschen Voraussetzungen: Einmal ist diesen Kreisen die Tatsache, daß es Menschen gibt, die trotz aller gegenteiligen Bemühungen, nur für dasselbe Geschlecht empfinden können, unbekannt; ferner glauben sie, daß es sich um Neigungen, in den Körper einzu-dringen (immissio in anum), und drittens, daß es sich um Verführung unreifer Personen handle: während in Wirklichkeit die Pedikation und die Neigung zu unerwachsenen Individuen bei Konträrsexuellen ebenso selten vorkommen wie bei Normalsexuellen. Im übrigen kann die Verpflichtung des Gesetzgebers, sich dem Rechtsbewußtsein des Volkes zu beugen, keine absolute sein. Ueberall dort, wo das Rechtsbewußtsein des Volkes offenkundig irrt, hat der Gesetzgeber — neben 7 anderen Faktoren der Gesellschaft — die Aufgabe, es im Sinne der fortgeschrittenen wissenschaftlichen Erkenntnis zu beeinflussen und zu ändern. Das positive Recht wird nicht nur durch das Rechtsbewußtsein, sondern das Rechtsbewußtsein wird tatsächlich auch durch das positive Recht bedingt Hierzu verweisen wir auch auf die Ausführungen Kurt Hillers in seinem „Recht über sich selbst" Seite 83-86. Die Begründung des Entwurfs von 1919 gibt immerhin zu, daß es sich „in Ausnahmefällen um die Betätigung einer angeborenen Veranlagung" handle. Wir fragen: Warum sichert der neue Entwurf dann nicht wenigstens in diesen „seltenen" Fällen Straflösigkeit zu? Ist es den vermeintlichen Schöpfern des Entwurfs unbekannt, daß bei einer angeborenen Veranlagung die wichtigste Voraussetzung — der auf eine Widerrechtlichkeit gerichtete schuldhafte Wille — fehlt? Oberreichsanwalt Ebermayer schrieb Anfang Juni 1924 in Nr. 24 der „Deutschen Medizinischen Wochenschrift", München, zu diesem Punkte: „Der lediglich in der Betätigung einer tiefinnerlichen konstitutionellen Anlage Handelnde handelt nicht schuldhaft; ihm fehlt der auf eine Widerrechtlichkeit gerichtete Wille; und strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt". Im übrigen fährt die Begründung des Entwurfes von 1919 fort: „Aehnliche angeborene Triebe spielen aber auch bei anderen strafbaren Handlungen eine Rolle; die Rücksicht auf sie darf nicht dazu führen, ein an sich strafwürdiges Verhalten ganz allgemein straffrei zu lassen". Daß „ein an sich strafwürdiges Verhalten" überhaupt vorliege, das hätte die „Begründung" ja gerade begründen sollen! Statt daß sie es nun begründet, setzt sie es als selbstverständlich voraus — und stellt den homosexuellen Verkehr auf eine Stufe mit irgendwelchen gleichfalls triebhaften Handlungen, die nicht genannt werden, mit denen aber nur solche gemeint sein können, die in fremde Rechte eingreifen. Notzucht aus angeborenem Triebe oder Diebstahl, Brandstiftung aus angeborenem Triebe werden hier behandelt, als seien sie um keinen Orad antisozialer, um keinen Grad schädigender, als eine „beischlafähnliche Handlung" zwischen zwei erwachsenen Menschen aus Liebe und in gegenseitiger Uebereinstimmung! Sehen wir hiervon ab: Es entspricht nicht den Tatsachen, daß es sich bei der Homosexualität „nur in seltenen Fälle n" um eine angeborene Veranlagung handelt. In einer ganzen Reihe grundlegender Werke ist die Tatsache der physisch-psychischen Konstitution der Homosexuellen nachgewiesen worden. Hierbei handelt es sich keineswegs um hypothetische Spekulationen irgend eines Gelehrtenhirns, die sich der Nachprüfung entziehen, sondern es ist für die aufgestellten Behauptungen auch der sichtbare und überprüfbare Beweis geliefert worden. Wir verweisen in diesem Zusammenhang erstens auf die grundlegenden Forschungen über die Drüsen mit innerer Sekretion, die von Brown-Séquard über Biedl bis Steinach den ausschlaggebenden Einfluß und die in ihrer Grundrichtung unbeeinflußbare Einwirkung der Geschlechtsdrüsen auf die Bildung des Sexualcharakters dartun. Zweitens verweisen wir auf die sorgfältigen Untersuchungen, die Weil im Institut für Sexualwissenschaft an einem umfangreichen Material vorgenommen hat. In seiner von der ärztlichen Gesellschaft für Sexualwissenschaft und Konstitutionsforschung preisgekrönten Arbeit „Sprechen anatomische Grundlagen für ein Angeborensein der Homo-sexualität?" bringt er den Nachweis einer spezifischen physischen Konstitu- 8 tion des Konträrsexuellen. Die Tatsache, daß sich die Homosexualität nicht nur durch eine mehr oder weniger überprüfbare psychoanalytische Exploration nachweisen läßt, sondern auch durch zahlreiche sichtbare anatomische Eigentümlichkeiten des homosexuellen Individuums, diese Tatsache, die z. B. auch durch Gebißuntersuchungen homosexueller Männer und Frauen im vollen Umfange bestätigt wird, sowie schließlich auch die neuesten Untersuchungen über die Erblichkeit der Homosexualität, die W. Wolf in seiner Arbeit „Erblichkeitsuntersuchungen zum Problem der Homosexualität" (Archiv für Psychiatrie, Bd. 73, Heft 1) veröffentlicht hat, alle diese Tatsachen liefern den schlagenden Beweis, daß es sich bei der echten Homosexualität in allen Fällen um eine angeborene, jedenfalls konstitutionelle Anlage handelt. Unter dem Eindruck dieser wissenschaftlichen Erkenntnis wurden die Entwürfe der Strafgesetzbücher anderer europäischer Staaten grundlegend geändert. Wir verweisen hier nur auf den § 210 des dänischen Entwurfs, der homosexuelle Handlungen nur dann mit Strafe bedroht, wenn sie gegen Entgelt stattfinden; wir verweisen weiter auf den § 169 des Entwurfs zu einem Strafgesetzbuch für die Schweizerische Eidgenossenschaft, der ebenfalls eine Bestrafung gleichgeschlechtlicher Handlungen Erwachsener nicht kennt. Wir machen ferner auf das neue russische Strafrecht aufmerksam, das bereits in Kraft ist und nur an geschlechtsunreifen Personen vorgenommene homo-sexuelle Handlungen bestraft. Um so unbegreiflicher, unfaßbarer ist es, daß gerade in Deutschland, dem Lande, von dem diese gewaltige Forscher- und Aufklärer-Arbeit ausge-gangen ist, im Jahre 1925 ein Entwurf erscheint, der eine Strafbestimmung für homosexuelle Handlungen enthält, die jeder wissenschaftlichen Erkenntnis Hohn spricht.*) Im Einzelnen bemerken wir zu dem § 267 des Entwurfs noch folgendes: In seinem ersten Abschnitt heißt es: „Ein Mann, der mit einem anderen Manne eine beischlafähnliche Handlung vornimmt, wird mit Gefängnis bestraft". Statt der früheren Bezeichnung „widernatürliche Unzucht" hat man entsprechend den reichsgerichtlichen Entscheidungen an dieser Stelle den Ausdruck „beischlafähnliche" Handlung gewählt. Während früher die geringste Strafe nur l Tag betrug, beträgt sie jetzt l Woche, entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzentwurfs, der die geringste Freiheitsstrafe mit einer Woche bemißt. Freilich kann bei mildernden Umständen die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt werden, wie es ja tatsächlich seit einigen Jahren schon vielfach geschehen ist. So aber werden Tausende von Menschen zu Verbrechern gestempelt, die in Wirklichkeit nichts weniger als Verbrecher sind. Gegenüber dem Vorentwurf von 1909 bildet das Gesetz immerhin insofern einen gewissen Fortschritt, als es die gleichgeschlechtlich empfindenden Frauen beiseite läßt. Ist es aber nicht unlogisch, wenn der Amtliche Entwurf ________ *) Wie Reichsjustizminister a. D. Prof. Dr. Gustav Radbruch, Kiel, in der „Zeitschrift für die ges. Strafrechtswissenschaft" (XLV), mitteilt, waren in dem unveröffentlichten Entwurf von 1922 homosexuelle Akte zwischen erwachsenen Männern nicht mehr unter Strafe gestellt. Der Absatz I des § 267 ist also erst in allerletzter Zeit wieder eingefügt worden. 9 von 1924 die bessere Erkenntnis, die er gegenüber dem Vorentwurf von 1909 bei Behandlung der homosexuellen Frau zum Ausdruck bringt, nicht auch gegenüber dem homosexuellen Mann bewährt? Es folgt eine fast noch stärkere Bedrohung als die erste. Und zwar: „Ein erwachsener Mann, der einen männlichen Jugendlichen verführt, mit ihm Unzucht zu treiben, wird mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten bestraft". Unter Jugendlichen versteht das Gesetz Personen „welche 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind". Eine ähnliche Bestimmung fand sich auch schon in den Vorentwürfen der Jahre 1909/19, aber während damals nur beischlafähnliche Handlungen mit Jugendlichen unter Strafe gestellt waren, findet sich hier zum ersten Male der Begriff der Unzucht eingeführt. Was ist eine unzüchtige Handlung? Die Erfahrung mit anderen Strafbestimmungen, beispielsweise bei Verbrechen, die an Kindern verübt werden, hat gezeigt, daß dieser Begriff von Richtern die weiteste Auslegung erfahren kann. Nicht nur onanistische Handlungen, sondern schon jede Berührung der Geschlechtsteile, ja der Oberschenkel, untßer Umständen sogar ein Kuß kannä als Unzucht erklärt werden. Das hohe Schutzalter von 18 Jahren ist um so befremdlicher, als das weibliche Schutzalter (§ 261 des neuen Entwurfs) unverändert 16 Jahre beträgt. Man klammere sich nicht an den Begriff der Verführung, auch dieser ist wie der Begriff der Unzucht sehr dehnbar, und der Richter wird von vornherein geneigt sein, selbst bei großem Entgegenkommen des Jüngeren den Aelteren als den Verführer anzusehen. Dabei ist auf die Worte „mit ihm" zu achten, die in dem § 325 vom Jahre 1919 nicht standen. Es ist also nicht mehr die Rede davon, daß nur der Jugendliche als verführt anzusehen ist, der einen Sexualverkehr mit Männern noch nicht gehabt hat. Vielmehr bleibt das ganz außer Betracht, da von jetzt an derjenige unter Strafe gestellt wird, der einen Anderen „verführt", „mit ihm" zu verkehren. Der dritte Abschnitt des neuen Gesetzes umfaßt die „gewerbsmäßige Unzucht" und zugleich den „Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses. Auch hier heißt es nicht mehr wie früher: „beischlafähnliche Handlung", sondern ganz im allgemeinen „Unzucht". Sicher fällt die Notwendigkeit der Strafbarkeit der Prostitution nicht ohne weiteres in den speziellen Interessenkreis unseres Komitees, da aber der § 267 die männliche Prostitution im Gegensatz zur weiblichen besonders scharf bestraft, sehen wir uns veranlaßt, folgenden Erwägungen Ausdruck zu geben: Wer sich nur einigermaßen mit den Erscheinungen der heterosexuellen und homosexuellen Prostitution beschäftigt hat, wird ohne weiteres zugeben müssen, daß durch noch so hohe Strafbestimmungen die Prostitution keineswegs unterdrückt werden kann. Wenn nun im Entwurf die männliche Prostitution unter besonders verschärfte Strafe gestellt wird, so scheint hierbei der Gesetzgeber von dem Gedanken geleitet gewesen zu sein, daß es sich bei der männlichen Prostitution um eine besonders gefährliche Erscheinung handelt. In Wirklichkeit ist aber die Ursache der männlichen Gewerbsunzucht — genau wie die der heterosexuellen — in der allgemeinen wirtschaftlichen und sexuellen Not zu suchen, die keinesfalls durch Strafandrohungen behoben werden kann. Außerordentlich informativ waren in 10 dieser Hinsicht die Zustände in Deutschland während der Nachkriegszeit. Die Unmöglichkeit, sofort eine geeignete Beschäftigung zu finden, trieb Zehntausende auf den Strich. Aus der Arbeit, aus dem gegebenen Berufe gerissen, seiner natürlichen Erwerbsmöglichkeiten beraubt, hat sich so der Prostituierte auf sehr unschöne, aber doch prinzipell ehrliche Art am Leben erhalten. Das Eintreten geordneter Verhältnisse brachte ein rapides Abschwellen der Prostitution, ein schlagender Beweis für das Falsche der Behauptung, daß es sich bei der Prostitution in der Regel um Verbrecher, um parasitäre Elemente handle. Die Vorentwürfe behaupten, die männliche Prostitution sei ein Herd der Erpressung. Gesetzt, sie sei es: warum bestraft man dann nicht die Er= pressung mit Zuchthaus, sondern die Tatsache des Sichfeilbietens? Für die Gefahr der homosexuellen Prostitution bringen in der Tat die Vorentwürfe nicht den leisesten Anhaltspunkt. Im Gegenteil! Jeder erfahrene Kriminalist wird bestätigen können, daß die meisten der männlichen Prostituierten den Strich wählten, in der festen Absicht, nicht dem Verbrechen anheimzufallen! Sei es, daß ihnen ihre sexuelle Veranlagung diesen Schritt nahe legte oder doch erleichterte, sei es, daß sie ihn ihren Hemmungen abtrotzten und so den Entschluß faßten, zur Linderung ihrer entsetzlichen Not und gerade aus Abneigung gegen jede gesellschaftsschädliche kriminelle Betätigung ihren Körper zu prostituieren. Nach der geplanten Kodifikation der Bestimmung würde also der Mann, der stiehlt, ins Gefängnis kommen; geht er aber, um nicht stehlen zu müssen und gesellschaftsschädlich zu werden, auf den Strich, so weist man ihn ins Zuchthaus!! Wenn man unter Berufung auf die Tatsache, daß sich unter den männlichen Prostituierten Verbrecher befinden, prinzipiell verlangt, daß ein Prostituierter ins Zuchthaus geworfen werde, bloß weil er Prostituierter ist, so spricht das jedem Gerechtigkeitsgefühl Hohn. Es könnte demnach ein zweideutiges Wort, eine unvorsichtige Geste, vielleicht ein Blick, wahrscheinlich schon das stille Promenieren an gewissen Plätzen genügen, um den geforderten Tatbestand zu erfüllen. Dann aber würde ein neuer und gefährlicher Erpressertypus herangezüchtet, dessen Opfer die Prostituierten selber werden; und zwar gerade die harmlosen, vertrauensseligen, ehrlichen unter ihnen, würden erpreßt werden, während die, die immer erpreßt haben, und routiniert genug sind, ihr vampyrisches Tätigkeitsfeld nur ausdehnen würden. — Es scheint doch, daß der Verfasser des Entwurfs die Konsequenzen der von ihm konstruierten Bestimmung nicht sorgfüältig genug überdacht hat! — Endlich noch der vierte Tatbestand: die Gefängnis- oder Zuchthausstrafe für den sogenannten Mißbrauch eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses — und zwar hier auch nicht etwa nur bei Vornahme beischlafähnlicher Handlungen, sondern bei jeder unzüchtigen Berührung. Der Gesetzgeber hätte gut daran getan, mit der Materie vertraute Sachverständige heranzuziehen. Ist es doch eine spezifische Eigenart einer homosexuellen Verbindung, daß der eine Partner den anderen, mit Rücksicht auf die einmal bestehende gesellschaftliche Verfehmung und gesetzliche Aechtung solcher Beziehungen, in irgendein Angestellten- oder ähnliches soziales Verhältnis zu sich bringt, um die Position seines Freundes der Oeffentlichkeit gegenüber zu legitimieren. Hier kennzeichnet sich das Gesetz klar als eine — nicht gewollte — Handhabe für Erpresser. Tritt es in Kraft, so hat fortan jeder Mensch, dem bell 11 kannt ist, daß ein Stellunggeber gleichgeschlechtlich veranlagt ist, diesen völlig in der Hand. Er braucht ihn nur bedrohlich wissen zu lassen, er sei in Kenntnis über seine Veranlagung, über „unzüchtige" Berührungen seines Angestellten: und die Angst, die früher schon so viele Personen in den freiwilligen Tod gejagt oder unter einem entsetzlichen Druck hat leben lassen, ist vertausendfacht. Auch wenn ein Homosexueller einem Angestellten kündigt oder ihn entläßt, muß er jederzeit befürchten, mit Strafanzeige bedroht und als Verbrecher gebrandmarkt zu werden. Schließlich geht seit Jahrzehnten das Bestreben der Gesetzgebung dahin, den erpresserischen Mißbrauch gesetzlicher Strafbestimmungen zu vermeiden. Bei weiblichen Angestellten liegt der Fall insofern anders, als nach dem Entwurf nur der außereheliche Beischlaf (nichts sonst) im Dienst» oder Arbeitsverhältnis bestraft ßßßwird. Auch wird die Tat dann nicht verfolgt, wenn der Täter die Frau heiratet, und nur dann, wenn die Verletzte zustimmt. Alles dies fällt beim homosexuellen Verkehr fort. Unbedingt sollte jeder Mißbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses verfolgt werden. Doch müßte für beide Geschlechter dasselbe gelten und vor allem der Begriff des Mißbrauchs viel schärfer umrissen werden, etwa wie der der Nötigung und Ehrennötigung in den §§ 253 und 254 des Entwurfs. — — — Fassen wir das Gesagte zusammen, so kommen wir zu dem Ergebnis, daß der Amtliche Entwurf zu einem Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuch in Hinsicht auf das Problem der Gleichgeschlechtlichkeit den geltenden Rechtszustand nicht verbessert, sondern unbegründetermaßen erheblich verschlechtert. Der allgemeine Teil des Entwurfs enthält in § 71 die bedeutsame Bestimmung, daß, wenn der ausschlaggebende Beweggrund des Täters darin bestand, daß er sich zu der Tat auf Grund seiner sittlichen, religiösen oder politischen Ueberzeugung für verpflichtet hielt, an Stelle von Zuchthaus und Gefängnis Einschließung von gleicher Dauer tritt. Wir meinen, daß die Vergünstigung, die man der geistigen Ueberzeugung selbst dort, wo sie im höchsten Grade sozialschädlich wirkt, einräumt, der psychisch-physischen Veranlagung zumindest dort zugestanden werden muß, wo sie jeder sozialschädlichen Wirkung entbehrt. Im Uebrigen glauben wir, den berechtigten Interessen von fast zwei Millionen deutscher Homosexueller entsprechend zu handeln, wenn wir fordern, daß endlich einmal eine stichhaltige Begründung erfolgt, die sich kritisch mit den Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung und den Argumenten der Sachverständigen auf diesem Gebiete auseinandersetzt. Mit den mehr oder weniger vagen Hinweisen auf das „gesunde Volksempfinden", mit dem kühnen Leugnen des häufigen Vorkommens einer konstitutionellen Anlage, mit allgemeiner sittlicher Entrüstung ist heute der Wissenschaft nicht mehr gedient. Deshalb ist es unsere Pflicht, schärfste Kritik zu üben an dem, was sich der Amtliche Entwurf in dieser Hinsicht unveratitwortlicherweise geleistet hat. Wir überreichen in der Anlage umfangreiches Material, das unsere Behauptungen in den Einzelheiten stützen soll. Wir sind weiterhin bereit, einer Kommission juristischer oder medizinischer Sachverständiger unser gesamtes Material an Bildern, Statistiken, 12 Tabellen und viele informative Fälle angeborener Homosexualität vorzulegen und vorzuführen. Wir erwarten aber auch, daß man den Forschungen eines ganzen Menschenalters endlich einmal gebührend Rechnung trägt. Wir benutzen die Gelegenheit, Ihnen diesen Schriftsatz noch vor Erscheinen der Begründung zugehen zu lassen, weil wir erwarten, daß die Begründung auf das gesamte Forschungsmaterial Bezug nimmt; sei es, daß sie sich kritisch dazu äußert, sei es, daß sie unter dem Druck der Argumente die Strafbestimmung ändert oder streicht. 13 Anhang. Eingabe gegen das Unrecht des § 175 R. Str. G. B. mit den Unterschriften vieler hervorragender Deutscher den gesetzgebenden Körperschaften des Deutschen Reiches überreicht vom Wissenschaftlich-humanitären Komitee, E. V. Berlin, In den Zelten 10 und 9a. Eingabe: An die gesetzgebenden Körperschaften des Deutschen Reiches! In Anbetracht, daß bereits im Jahre 1869 sowohl die österreichische wie die deutsche oberste Sanitätsbehörde, welcher Männer wie Langenbeck und Virchow angehörten, ihr eingefordertes Gutachten dahin abgaben, daß die Strafandrohungen des gleichgeschlechtlichen Verkehrs aufzuheben seien, mit der Begründung, die in Rede stehenden Handlungen unterschieden sich nicht von anderen, bisher nirgends mit Strafe bedrohten Handlungen, die am eigenen Körper oder von Frauen untereinander oder zwischen Männern und Frauen vorgenommen würden; In Erwägung, daß die Aufhebung ähnlicher Strafbestimmungen in Frankreich, Italien, Holland und zahlreichen anderen Ländern durchaus keine entsittlichenden oder sonst ungünstigen Folgen gezeitigt hat; Im Hinblick darauf, daß die wissenschaftliche Forschung, die sich namentlich auf deutschem, englischem und französischem Sprachgebiet innerhalb der letzten zwanzig Jahre sehr eingehend mit der Frage der Homosexualität (sinnlichen Liebe zu Personen desselben Geschlechts) beschäftigte, ausnahmslos das bestätigt hat, was bereits die ersten Gelehrten, welche dem Gegenstande ihre Aufmerksamkeit zuwandten, aussprachen, daß es sich bei dieser örtlich und zeitlich allgemein ausgebreiteten Erscheinung ihrem Wesen nach um den Ausfluß einer tief innerlichen konstitutionellen Anlage handeln müsse; Unter Betonung, daß es gegenwärtig als nahezu erwiesen anzusehen ist, daß die Ursachen dieser auf den ersten Blick so rätselhaften Erscheinung in Entwickelungsverhältnissen gelegen sind, welche mit der bisexuellen (zwittrigen) Uranlage des Menschen zusammenhängen, woraus folgt, daß niemandem eine sittliche Schuld an einer solchen Gefühlslage beizumessen ist; Mit Rücksicht darauf, daß diese gleichgeschlechtliche Anlage meist in ebenso hohem, oft in noch höherem Maße zur Betätigung drängt, als die normale; In Anbetracht, daß nach den Angaben sämtlicher Sachverständigen der Coitus analis und oralis (d h. geschlechtliche Benutzung zu anderen Zwecken bestimmter Körperöffnungen) im konträrsexuellen Verkehr verhältnismäßig selten, jedenfalls nicht verbreiteter ist, als im normalgeschlechtlichen; 19 In Erwägung, daß unter diejenigen, die von derartigen Gefühlen erfüllt waren, erwiesenermaßen nicht nur im klassischen Altertum, sondern bis in unsere Zeiten Männer und Frauen von höchster geistiger Bedeutung gewesen sind; Im Hinblick darauf, daß das bestehende Gesetz noch keinen Konträrsexuellen von seinem Triebe befreit, wohl aber sehr viele brave, nützliche Menschen, die von der Natur mehr als genug benachteiligt sind, ungerecht in Schande, Verzweiflung, ja Irrsinn und Tod gejagt hat, selbst wenn nur ein Tag Gefängnis — im Deutschen Reich das niedrigste Strafmaß für diese Handlung — festgesetzt oder selbst wenn nur eine Voruntersuchung eingeleitet wurde; Unter Berücksichtigung, daß diese Bestimmungen einem ausgedehnten Erpressertum (der Chantage) und einer höchst verwerflichen männlichen Prostitution größten Vorschub geleistet haben, erklären untenstehende Männer und Frauen, deren Name für den Ernst und die Lauterkeit ihrer Absichten bürgen, beseelt von dem Streben nach Wahrheit, Gerechtigkeit und Menschlichkeit, die jetzige Fassung des § 175 des R-St.-G.-B. für unvereinbar mit der fortgeschrittenen, wissenschaftlichen Erkenntnis und fordern daher die Gesetzgebung auf, diesen Paragraphen möglichst bald dahin abzuändern, daß, wie in den obengenannten Ländern, sexuelle Akte zwischen Personen desselben Geschlechts, ebenso wie solche zwischen Personen verschiedenen Geschlechts (homosexuelle wie heterosexuelle), nur dann zu bestrafen sind, wenn sie unter Anwendung von Gewalt, wenn sie an Personen unter 16 Jahren oder wenn sie in einer „öffentliches Aergernis" erregenden Weise (d. h. verstoßend gegen den § 183 des R.-St.-G.-B.) vollzogen werden. Nachtrag. Weitere Gründe, die namentlich von juristischer Seite für die Abschaffung des § 175 geltend gemacht worden sind: 1. Der Paragraph steht in Widerspruch mit Grundsätzen des Rechtsstaates, der nur da strafen soll, wo Rechte verletzt werden. Wenn zwei Erwachsene, in gegenseitiger Uebereinstimmung, im Geheimen geschlechtliche Akte begehen, werden keines Dritten Rechte verletzt. Werden Rechte verletzt, so bestehen schon anderweitige Bestimmungen. 20 2. Die Nachforschungen und skandalösen Untersuchungen veranlassen meist erst das Aergernis, dem man steuern will. 3. Ferner sind die großen Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die sich der Vollstreckung des Paragraphen entgegenstellen. Es ist von vielen Kapazitäten mit Recht hervorgehoben worden, daß ein Gesetz keinen Wert mehr hat, bei dem nur ein so verschwindend geringer Bruchteil der vorkommenden Fälle vor den Strafrichter gelangt. 4. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, daß hier ein Irrtum des Gesetzgebers vorliegt. Der Gesetzgeber war, als er jene Handlungen mit Strafe bedrohte, in einem naturwissenschaftlichen Irrtum befangen, der für ihn die wesentlichste Veranlassung zur Strafandrohung wurde. Mit größter Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, daß er diese Strafandrohung nicht ausgesprochen haben würde, wenn er die erst später erwiesene Tatsache der konstitutionellen konträren Sexualempfindung gekannt hätte, eine Tatsache, die ihn gezwungen haben würde, schon den bloßen Begriff der „Widernatürlichkeit" fallen zu lassen. Ebenso beruhte das „Rechtsbewußtsein im Volke", welches bei der letzten Revision des St.-G.-B. und neuerdings auch wieder in der Denkschrift zu dem Entwurf von 1919 als einziges Motiv für die Beibehaltung des Paragraphen angegeben wurde, auf drei falschen Voraussetzungen. Einmal war dem Volke die Tatsache, daß es Menschen gibt, die, trotz aller gegenteiligen Bemühungen, nur für dasselbe Geschlecht empfinden können, unbekannt; ferner glaubte es, daß es sich um die Neigung, in den Körper einzudringen (immissio in anum), und drittens glaubte es, daß es sich um Verführung unreifer Personen handelte — während in Wirklichkeit die Pedikation und die Neigung zu unerwachsenen Individuen bei Konträrsexuellen ebenso selten vorkommen wie bei Normalsexuellen. Im übrigen kann die Verpflichtung des Gesetzgebers, sich dem Rechtsbewußtsein des Volkes zu beugen, nur eine bedingte sein. Ueberall dort, wo das Rechtsbewußtsein des Volkes offenkundig irrt, hat der Gesetzgeber (neben anderen Faktoren der Gesellschaft) die Aufgabe, es im Sinne der fortgeschrittenen wissenschaftlichen Erkenntnis zu beeinflussen und umzuändern. Das positive Recht wird nicht nur durch das Rechtsbewußtsein, sondern das Rechtsbewußtsein wird tatsächlich auch durch das positive Recht bestimmt. 5. Man hat ferner nicht mit Unrecht darauf hingewiesen, daß der Verkehr unter Männern und unter Frauen, welcher in der Hauptsache ohne Folgen bleibt, für die übrige Menschheit weit gleichgültiger sein kann als der sittlich schließlich ebenso verwerfliche, vor darf Gesetz nicht strafbare außereheliche Verkehr zwischen Mann und Weib (man denke z. B. an die Syphilisgefahr, die unehelichen Geburten, das Dirnenwesen usw.). Verführern gegenüber kann der junge Mann sich ebensogut allein seiner Haut wehren wie das junge Mädchen, und die jugendliche Unerfahrenheit soll ja, durch Einführung des für beide Geschlechter gemeinsamen Schutzalters von 16 Jahren, beim jungen Mann nicht weniger geschützt werden als beim jungen Mädchen. 2l 6. Der Gedanke, von der Natur selbst, ohne die geringste Eigenschuld, zum Verbrecher gestempelt zu sein, macht die meisten Homosexuellen bodenlos elend und jagt viele von ihnen, die nie etwas die Menschheit Schädigendes getan haben, in den freiwilligen Tod. Christentum und Homosexualität. Der Rechtsgrund, welchen die Kirche des Mittelalters für die Bestrafung homosexueller Handlungen angab, dürfte schwerlich heute noch aufrecht zu erhalten sein. Ludwig der Fromme befahl in einem Kapitulare, die Urninge lebendig zu verbrennen, nachdem das sechste Pariser Konzil festgestellt habe, daß durch sie Hungersnot und Pestilenz entstanden seien (! ! cfr. Acta concilii Paris, sexti, Hb. 3, cap. 2), und der hervorragende Jurist Carpzovius nennt noch l 760 <<handschriftliche Korrektur 1709>> als Motive der Urningsbestrafung in Anlehnung an diese Anschauung folgende sechs Plagen, die sie verursachten: „Erdbeben, Hungersnot, Pest, Sarazenen, Ueberschwemmungen, sowie sehr dicke und gefräßige Feldmäuse" (Carpzovii practica novi rerum prim. 1709 II g. 76 § 5). Dagegen haben sich Gelehrte der katholischen Kirche wiederholt gegen die Bestrafung angeborener Homosexualität ausgesprochen. (Vgl. Numa Numantius: Ara spei S. 15 und ff.) In der Reichstagsverhandlung vom Jahre 1898 wurde von dem Reichstagsabgeordneten Pastor Schall gegen unsere Eingabe geltend gemacht, und zwar als einziger Einwand, sie stände mit den Anschauungen des Christentums im Widerspruch. Mehrere hervorragende Unterzeichner hatten die Eingabe dagegen vorher als „echt menschlich und christlich" bezeichnet. Ein Geistlicher schrieb sogar: „Wer die heilige Schrift zur Befürwortung solcher Gesetze anzieht, der kennt sie nicht." Für die Frage, wie sich die Aufhebung des § 175 mit dem christlichen Standpunkt vereinigen lasse, scheinen uns die folgenden Ausführungen eines hervorragenden Unterzeichners der Petition sehr bedeutsam: „Die Forderungen des Christentums sind Ideale, die, so wertvoll und unentbehrlich sie für unser privates und öffentliches sittliches Leben sind, doch zugestandenermaßen nicht alle ohne weiteres wörtlich zu staatlichen Gesetzen gemacht werden können. Ich erinnere z. B. daran, wie das alte Testament die Vorkehr gegen die Befruchtung brandmarkt (1. Mos. 38, 4), sowie an das, was Christus über Beleidigung (Matth, 5, 22 „. . . wer zu seinem Bruder sagt: Du Narr, der ist des höllischen Feuers schuldig"), über den Ehebruch (Matth. 5, 32), über den Eid (Matth. 5, 37) sagt. Demgemäß sind auch zahlreiche geschlechtliche Handlungen, die das Christentum als verwerflich bezeichnet und die allgemein als sittlich verwerflich anerkannt sind, vor dem Gesetz nicht strafbar. Es ist inkonsequent und unhaltbar, die strengen Forderungen der religiösen Dogmatik nur auf einzelne geschlechtliche Handlungen zu beziehen,ß während andere zum Teil viel schlimmere Dinge, die nicht der Ausfluß einer konstitutionellen Anlage sind (z. B. pedi-catio mulierum) straffrei bleiben." So antwortete auch der Bischof Leopold Haffner von Mainz auf unsere Anfrage: „. . . es erscheint darum der § 175 als eine Inkonsequenz, deren Beseitigung mit Recht gefordert werden kann." 22 Von bekannteren Persönlichkeiten haben sich der Eingabe u. a. angeschlossen: Naturforscher, Aerzte usw. Dr. h. c. Georg Grai von Arco. Dr. Gustav Aschaffenburg, Professor an der Universität Köln. Dr. F. H. Bechhold, Professor an der Universität Frankfurt. Dr. Gottfried Benn, Berlin. Prof. Dr. G. von Bergmann, Dir. d. med. Univ. Klinik, Frankfurt a. M. Dr. W. Biedemann, Professor an der Universität Jena. Dr. med. Iwan Bloch, Berlin Wilhelm Bölsche, Berlin. Prof. Dr. G. Brandes, Direktor des Zoologischen Gartens, Dresden. Prof. Dr. med. Christian Bruhn, Düsseldorf. Dr. Busch, a. v. Professor an der Universität Köln. Prof. Dr. Ernst Cassirer, Hamburg. Dr. Richard Cassirer, Professor an der Universität Berlin. Dr. Deegener, Professor an der Universität Berlin. Dr. med. et phil. E. G. Dressel, Professor an der Universität Heidelberg. Prof. Dr. Hans Driesch, Leipzig. Dr. Albert Einstein, Professor an der Universität Berlin. Dr. Enderlen, Professor an der Universität Heidelberg. Exzellenz Professor Dr. Wilhelm Erb, Heidelberg. Dr. med. Wilhelm Fließ, Berlin. Geh Med.-Rat Dr. Carl Flügge, Professor an der Universität Berlin. Dr. Otfried Foerster, Professor an der Universität Breslau. Dr. E. Friedberger, Professor an der Universität Greifswald. Dr. Friedr. Franz Friedmann, Professor an der Universität Berlin. Dr. Robert Gaupp, Professor an der Universität Tübingen. Dr. med. Carl Gebhardt, Leipzig. Prof. Kurt Goldstein, Frankfurt a. M. Dr. P. Grawitz, Professor an der Universität Greifswald. Dr. Alfred Grotjahn, Professor an der Universität Berlin, M. d. R. Prof. Dr. B. Harms, Kiel. Prof. Dr. Ludwig Heck, Direktor des Zoologischen Gartens Berlin. Prof. Dr. med. O. Heubner, Dresden-Loschwitz. Prof. Dr. W. Heubner, Göttingen. Dr, Otto Hildebrand, Professor an der Universität Berlin. Dr. Wilhelm His, Professor an der Universität Berlin. Dr. Rudolf Höber, Professor an der Universität Kiel. Geh. Med.-Rat Dr. A. Hoffmann, Direktor der med. Klinik Düsseldorf. Prof. Dr. P. Huebschmann, Düsseldorf. 23 Dr. Jadassohn, Professor an der Universität Breslau. Dr. Rudolf Th. Edler von Jaschke, Professor an der Universtiät Gießen. Dr. med. et phil. Karl Jaspers, Professor an der Universität Heidelberg. Dr. Paul Jensen, Professor an der Universität Oöttingen. Dr. Jesionek, Professor an der Universität Gießen. Dr. Leonhard Jores, Professor an der Universität Kiel. Prof. Dr. med. James Israel, Berlin. Dr. Paul Kämmerer, Professor an der Universität Wien. Dr. Max Kauffmann, Professor an der Universität Halle. Dr. Georg Klemperer, Professor an der Universität Berlin. Dr. med. Knack, M. d. B., Vorsitzender des Werkbundes geistiger Arbeiter, Hamburg. Dr. W. Kolle, Professor an der Universität Frankfurt a. M. Dr. Karl Kollwitz, Berlin. Dr. med. et phil. Arthur Kronfeld, Berlin. Dr. Kruse, Professor an der Universität Leipzig. Dr. Adolf Lehser, Professor der gerichtl. Medizin an der Universität Breslau. Dr. O. Lubersch, Professor an der Universität Leipzig. Dr. O. Lummer, Professor an der Universität Breslau. Dr. med. J. Marcinorski, Bad Heilbronn. Dr. Martius, Professor an der Universität Rostock. Dr. W. Müller, Professor an der Universität Rostock. Dr. C. Neuberg Professor an der Universität Berlin. Dr. E. Opitz, Professor an der Universität Freiburg i. Br. Dr. J. Orth, Professor an der Universität Berlin. Prof. Dr. Willi Ostwald, Groß-Bothen. Dr. O. Payr, Professor an der Chirurg. Klinik Leipzig. Prof. Hanns Pellar, Darmstadt. San.-Rat Dr. Gustav Petersen, Düsseldorf. Dr. ß. Pfeifer, Professor an der Universität Halle. Prof. Dr. Pfeiffer, Direktor d. hygienischen Instituts a. d. Universität Breslau. Dr. Hans Pringsheim, Professor an der Universität Berlin. Ferd. Freiherr von Reitzenstein, Dresden. Prof. Dr. med. H. Ritter, Hamburg. Prof. Arthur Salz, Baden-Baden. Dr. Sarwey, Professor an der Universität Rostock. Prof. Dr. Eugen Steinach, Wien. Prof. Dr. Stich, Göttingen. Dr. R. Stintzing, Professor an der Universität Jena. Dr. A. Schittenhelm, Professor an der Universität Kiel. Dr. M. Schmidt, Professor an der Universität München. Dr. P. G. Unna, Professor an der Universität Hamburg. Dr. Bruno Wille, Berlin. Prof. Dr. Karl Wilmanns, Heidelberg. Dr. Hans Winterstein, Professor an der Universität Rostock. Prof. Dr. A. Witting, Dresden. Dr. med. Wulach, Düsseldorf. Dr. J. Zenneck, Professor an der Technischen Hochschule München. 24 Philosophen, Juristen, Politiker usw. Rechtsanwalt Dr. Theodor Ahrens, Berlin. Prof. Dr. jur. Walter Andersen. Geh. Just.-Rat Prof. Dr. Gerh. Anschütz, Heidelberg. Rechtsanwalt Dr. Max Aisberg, Berlin. Rechtsanwalt Walter Bahn, Berlin. Pfarrer August Bleier, Charlottenburg. Dr. Ernst Bloch, München. Dr. Carl Georg Brandis, Direktor d. Universitäts-Bibliothek Jena. Studienrat Prof. Dr. Paul Brandt Dr. Otto Braun, Professor an der Universität Basel. Senator W. Bromme, Lübeck. Dr. Alexander Brückner, Professor an der Universität Berlin. Dr. Martin Buber, Frankfurt a. M. Prof. Dr. W. von Bumme, Tübingen. Dr. Hans Cornelius, Professor an der Universität Frankfurt a. M. Prof. Dr. Konrad Cosack, München. Regierungsrat Robert Dalguen. Landgerichtsrat Dr. Gerhard Danziger. Dr. Davidsohn, Amtsgerichtsrat, Angerburg. Staatsanwaltschaftsrat k. a. Dr. Fritz Dehnor, Hamburg. Exzellenz Dr. Bernhard Dernburg, Staatssekretär a. D. Berlin. Regierungsrat Karl Dittmar, Weimar. Dr. Arthur Drews, Prof. a. d. Technischen Hochschule Karlsruhe. Josef Düsterwald, Justiz-Obersekretär, Elberfeld. O. Ehlers, Präsident der Lübecker Bürgerschaft. Prof. Dr. Viktor Ehrenberg, Leipzig. Dr. Waldemar Engelmann, Prof. d. Strafrechts an der Universität Marburg. Prof. Dr. Konrad Engländer, Leipzig. Rechtsanwalt Dr. Ernst Feder, Redakteur am Berliner Tageblatt. Dr. Fritz Flato, Rechtsanwalt, Berlin. Dr. S. Friedlaender-Mynona. Senator G. A. O. Friedrich, Lübeck. Staatsrat Dr. O. K. G. Geise, Lübeck. Dr. Goedeckemeyer, Professor an der Universität Königsberg. Stadtrat Ernst Goeritz, Charlottenburg. Rudolf Goldscheid, Wien. Dr. Alfons Goldschmidt. Dr. Albert Görland, Professor an der Universität Hamburg. Staatsrat Dr. R. W. Große, Lübeck. Prof. Dr. Ludwig Gurlitt, München. Dr. V. C. Habicht, Professor an der Technischen Hochschule Hannover. Prof. Dr. Julius Hatscheck, Göttingen. Konrad Haenisch, Preuß. Staatsminister a. D., Dresden. Stadtrat Hans Ludwig Held, München. Senator J. M. A. Henze, Lübeck. Max Heydemann, M. d. R., Schriftsteller, Königsberg. Dr. Rudolf Hilferding, Reichsminister a. D. Dr. Kurt Hiller, Berlin-Friedenau. Prof. Viktor Hoefert, Hildesheim. 25 Rechtsanwalt Dr. Holbein, Apolda. Dr. Hübner, Prof. d. Strafrechts an der Universität Bonn. Oberlehrer Prof. Hüter, Gießen. Karl Kautsky, Charlottenburg. Dr. Max Kemmerich, München. Harry Graf Keßler, Berlin. Stadtrat Dr. J. Kretschmar, Lübeck. Prof. Dr. Hugo Krüger, Münster i. W. Dr. Friedrich Kuntze, Professor an der Universität Berlin. Erich Kuttner, Redakteur am „Vorwärts". Dr. Eugen Lenz, Richter am Landgericht in Hamburg. Dr. M. Liepmann, Prof. d. Strafrechts an der Universität Hamburg. Dr. P. F. Linke, Professor an der Universität Jena. Paul Lobe, Präsident des Reichstages. Senator P. W. H. Lorigt, Lübeck. Emil Lucka. Dr. Gustav Mayer, Privatdozent an der Universität Berlin. Dr. Max Ernst Mayer, Prof. d. Strafrechts an der Universität Frankfurt a. M. Senator Fritz Mehrlein, Lübeck. Grete Meisel-Heß, Berlin. Landrat Dr. Menzel, Trebnitz. Dr. August Messer, Professor an der Universität Gießen. Dr. Wolfgang Mittermaier, Prof. d. Strafrechts an der Universität Gießen. Geh. Rat Dr. Paul Natorp, Professor an der Universität Marburg. Dr. Leonhard Nelson, Professor an der Universität Göttingen. Dr. Karl Nötzel, München. Otto Nuschke, M. d. L., Schriftsteller, Berlin. Prof. Paul Oestreich, Berlin. Dr. Franz Oppenheimer, Prof. an der Universität Frankfurt a. M. Geh. Hofrat Dr. phil. Moritz Pasch, Professor an der Universität Gießen. Dr. Werner Peiser, Redakteur am „Vorwärts". Kapitän zur See a. D. Lothar, Persius. Justizrat Petermann, Düsseldorf. Amtsgerichtsrat Dr. Preuß. Stadtrat Emil Prox, Weimar. Prof. Dr. Ludwig Quidde, München. Reichsjustizminister Dr. Gustav Radbruch, Professor an der Universität Kiel. Dr. J. Rehmke, Professor an der Universität Greifswald. Geh. Regierungsrat Dr. Georg Reicke. Geh. Rat Prof. Dr. Alois Riehl, Berlin. Dr. Ernst Rosenfeld, Prof. d. Strafrechts an der Universität Münster. Prof. Dr. Rühle, Frankfurt a. M. Dr. Alax Scheler, Professor an der Universität Köln. Senatspräsident Dr. M. Sehlayer, Zehlendorf. Prof. Dr. Eberhard Schmidt, Breslau. Adele Schreiber, M. d. R. Dr. Walther Schücking, M. d. R., Prof. d. Rechte an der Handelshochschule Berlin. Magnus Schwantje, Berlin. Rechtsanwalt Dr. E. E. Schweitzer, Berlin. 26 Geh. Rat Prof. Dr. S. Saenger, Gesandter, Berlin. Dr. Eduard Seier, Professor an der Universität Berlin. Prof. Dr. A. Peter Silbermann. Friedrich Stampfer, M. d. R., Chefredakteur des „Vorwärts". Rechtsanwalt Steinbömer, Lübeck. Dr. Oscar Stillich, Berlin. Dr. Helene Stöcker. Senator Dr. A. J. A. Stoos, Lübeck. Dr Reinhold Strecker, Kultusminister, Darmstadt. Ministerpräsident a. D. Heinrich Ströbel. Stadtrat Dr. Richard Sußmann, Charlottenburg. Prof. Dr. Richard Thoma, Heidelberg. Dr. Traeger, Prof. des Strafrechts an der Universität Marburg. Staatspräsident Carl Ulrich, Darmstadt. Dr. Wilh. Uter, M. d. B., Lübeck. Prof. Dr. Veit Valentin, Reichsarchivrat. Dr. J. M. Verweyen, Professor an der Universität Bonn. Dr. Alfred Vierkandt, Professor an der Universität Berlin. Prof. Dr. Heinrich Waentig, Halle a. S. Dr. Oskar Walzel, Professor an der Technischen Hochschule Dresden. Dr. Hans Wehberg. Juztizrat Dr. Johannes Werthauer. Theodor Wolff, Chefredakteur des „Berliner Tageblatts". Wally Zepler, Charlottenburg. Dr. Leopold Ziegler, Berlin. Dichter, Künstler, Kunstgelehrte usw. Lou Andreas-Salome. Ernst Barlach. Victor Barnowsky, Direktor des Berliner Lessingtheaters. Erich Baron. Johannes R. Becher. Dr. Adolf Behne. Paul Bekker. Dr. Kurt Benndorf. Dr. Martin Beradt. Dr. Ludwig Berger. Rosa Bertens-Block, Berlin. Rudolf Bernauer, Direktor, Berlin. Dr. Hans Bethge. Prof. Oscar Bie, Herausgeber der „Neuen Rundschau". Rudolf G. Binding. Dr. Ernst Blaß. Leo Blech, Generalmusikdirektor der Staatsoper, Berlin. Hermann von Boetticher. 27 Dr. Georg Bondi. Ida Boy-Ed. Dr. Max Brod. Karl Bröger. Paul Cassirer. Dr. Richard Nikolaus Coudenhove-Kalergi. Theodor Däubler. Rudolf von Delius. Dr. Max Deri. Ernst Deutsch, Berlin. Dr. h. c. Eugen Diederichs, Jena. Dietzenschmidt. Dr. Alfred Döblin. Dr. Franz Dülberg. Luise Dumont, Direktorin des Düsseldorfer Schauspielhauses. Kasimir Edschmid. Herbert Eulenberg. Hanns-Heinz Ewers. Gertrud Eysoldt. Dr. Emil Faktor, Chefredakteur des „Berliner Börser-Courir". Otto Falckenberg, Direktor der Münchener Kammerspiele. Prof. Alexander von Fielitz. Axel von Fielitz-Coniar. Dr. Hans W. Fischer. S. Fischer. Otto Flake. Dr. Hanns Floerke. Hans Franck. Dr. Bruno Frank, Feldafing. Leonhard Frank. Gustav Frenssen. Otto Freundlich, Berlin. Efraim Frisch, Herausgeber des „Neuen Merkur". Prof. Willi Geiger. Alexander von Gleichen-Rußwurm. Catharina Godwin. Stefan Großmann, Herausgeber des „Tage-Buch". George Grosz. Dr. Martin Gumpert. Dr. Carl Hagemann, Intendant des Staatstheaters Wiesbaden. Walter Hammer. Maximilian Harden. Ernst Hardt. Gustav Härtung, Intendant des Landestheaters Darmstadt. Walter Hasenclever. Theodor Haubach. Dr. Wilhelm Hausenstein. Franz Heckendorf. Dr. W. Heick, Lübeck. Dr. Carl Georg Heise, Museumsdirektor 28 Max Hermann (Neiße). Hermann Hesse, Wilhelm Herzog, Herausgeber des „Forum". Dr. Edmund Hildebrandt, Professor an der Universität Berlin. Walter Hirth, Verleger, Untergreinau Bayern. Sophie Hoechstetter. Prof. Ludwig von Hofmann. Arthur Holitscher. Felix Holländer, Direktor, Berlin. Dr. Friedrich Markus Huebner. Hans von Hülsen. Professor Engelbert Humperdinck †. Heinrich Eduard Jacob. Siegfried Jacobsohn, Herausgeber der „Weltbühne". Willy Jaeckel, Mitglied der Akademie der Künste. Leopold Jeßner, Intendant des Staatstheaters (Schauspielhaus) Berlin. Herbert Ihering. Hans Johst. Dr. Max Jordan, Redakteur am „Berliner Tageblatt". Dr. h. c. Arthur Kampf, Prof. an der Akademie der Künste, Berlin. Ludwig Kainer, Maler, New York. Dr. Rudolf Kayser. Friedrich Kayßler, Berlin. Bernhard Kellermann. Dr. Alfred Kerr. Dr. Hermann Kesser. Gustav Kiepenheuer. Klabund. Prof. César Klein. Dr. Wilhelm Klemm. Eugen Kloepfer, Charlottenburg. Prof. Georg Kolbe. Prof. Käthe Kollwitz. Leo Freiherr von König. Fritz Kortner, Berlin. Bruno Krauskopf. Werner Krauß. Max Krell. Alfred Kubin. Prof. Dr. Ernst Kühn, Baurat, Dresden. Manfred Kyber. Rolf Lauckner. Geh. Rat Prof. Dr. Max Lehrs, Direktor des Kupferstichkabinetts Dresden. Rudolf Leonhard. Moritz Lederer, Herausgeber des „Revolutionär". Hans Lietzmann, Maler. Emil Kind. Gustav Lindemann, Direktor des Düsseldorfer Schauspielhauses. Ernst Lissauer. Heinrich Mann. 29 Thomas Mann. Hugo Marcus. Dr. Hans Mardersteig. Dr. Kurt Martens. Max Martersteig, Generalintendant a. D. Dr. Leo Matthias. Rosa Mayreder. Gustav Meyrink. Ludwig Meidner. Julius Meier-Graefe. Carl Meinhard, Theaterdriektor, Berlin. Alired Richard Meyer. Carlo Mierendorff Dr. Alfred Mombert. Alexander Moszkowski. Robert Müller. Kurt Münzer. Robert Musil. Annemarie von Nathusius. Max Pallenberg. H. M. Pechstein. Prof. Emil Preetorius. Dr. Wolf Przyzode. Hans Purrmann. Jesko von Puttkammer. Erich Reiß. Gabriele Reuter. E. N. von Reznicek. Walther Rilla. Theodor Ritte. Dr. Rolf Roennecke. Carl Roeßler. Ida Roland-Coudenhove. Ernst Rowohlt. Albrecht Schaeffer. Wilhelm Schäfer. Karl Scheffler. Hans Schiebelhuth. Rene Schickele. Wilhelm Schmidtbonn. Oscar A. H. Schmitz. Dr. Wilhelm von Scholz. Prof. Max Schreker, Direktor d. Hochschule für Musik, Charlottenburg. Carl Moritz Schreiner. Rudolf Alexander Schröder. Willi Seidel. Dr. Friedrich Sieburg. Hans Siemsen. Dr. Heinrich Simon, Herausgeber der „Frankfurter Zeitung". Maximilian Sladek. 30 Georg Springer. Fritz Stahl. Dr. Günther Stark. Paul Steegemann. Albert Steinrück. Dr. Otto Stoeßl. Dr. Stoffer, Lübeck. Dr. W. Storck, Museumsdirektor, Karlsruhe. Eduard Stucken. Dr. Kurt von Stutterheim. Dr. Georg Swarzenski, Museumsdirektor. Bruno Taut, Architekt, Berlin. Dr. Frank Thieß. Hans Heinrich von Twardowski. Wilhelm Uhde. Arnold Ulitz. Alfred Vagts. Heinrich Vogeler-Worspwede. Dr. Karl Vollmoeller. Jakob Wassermann. Carl Maria Weber. Hans von Weber. Dr. Armin T. Wegner. Richard Weichert, Intendant des Schauspielhauses Frankfurt a. M. Franz Werfel. Paul Westheim, Herausgeber des „Kunstblatt". Dr. Alfred Wolfenstein. Kurt Wolff. Dr. Heinrich Wölfflin, Professor an der Universität München. Willi WolSradt. Kurt von Wolfurt. Dr. Ludwig Wüllner. Dr. Kurt Zarek. Otto Zarek. Paul Zech. Artur Zickler. Erich Ziegel, Direktor der Hamburger Kammerspiele. Stefan Zweig. 31 Buchvertrieb der Abteilung für Sexualreform am Institut für Sexualwissenschaft, Berlin NW40, Beethovenstraße 3 Empfehlenswerte Literatur über die homosexuelle Frage. Jahrbuch iür sexuelle Zwischenstufen unter besonderer Berücksichtigung der Homosexualität (reich illustr.). Herausgegeben unter Mitwirkung namhafter Autoren im Namen des Wissenschaftlichhumanitären Komitees: Jahrg. I br. 5 -, geb. 7.- Jahrg. XII 4 Hefte br. 8.50, geb. 10.50 II „ 7.-, „ 9.- XIII 4 „ 8.50, „ 10.50 III „ 10.—, „ 12.- XIV 3 „ 6.50, „ 8.50 IV vergriffen. XV 3 „ , 2.50, V 2 Bde. br. 22.—, geb. 26.— XVI 4 , , 3.—, VI „ 12.—, „ 14.— XVII 4 , , 3.—, " 14-— VII 2 Bde. „ 18.—, „ 22.- XVIII 4 , , 3.50, VIII vergriffen. XIX vergriffen. IX „ XX 4 , , 3.X 4 Hefte br. 8.-, geb. 10.- XXI 4 , , 3.XI 4 „ „ 8.—, „ 10— XXII 4 , . 3.— Jahrg. XXIII (1923) br. 75.— Jahrg. XXIV—XXV (1924/25) br. 10.— Dr. med. Magnus Hirschfeld: Das Ergebnis der statistischen Untersuchungen über den Prozentsatz der Homosexuellen................1.— Die homosexuelle Frage im Urteile der Zeitgenossen und der § 175 des Reichsstrafgesetzbuches..........1.50 Der urnische Mensch.................4.— Sappho und Socrates. Wie erklärt sich die Liebe der Männer u. Frauen zu Personen des eigenen Geschlechts? 3. Aufl. —.80 Die Kenntnis der homosexuellen Natur, eine sittl. Forderung 1.— Aus der Erpresserpraxis. 2. Aufl............—.80 Die Homosexualit. d. Mannes u. d. Weibes (1067 S.) br. 20.-, geb. 25.-Sexualpathologie. Ein Lehrbuch für Ärzte und Studierende. 3 Bde. (reich illustriert) .....br. 28.— , geb. 36.— Kritik des § 250 und seiner Motive im Vorentwurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuch 1911...........—.20 Dr. Kurt Hiller, Das Recht über sich selbst . . . . br. 2.50 — § 175: die Schmach d. Jahrhunderts! br. 2.— Dr. Arthur Kronfeld, Ueber Gleichgeschlechtlichkeit, br. 1.— Dr. Arthur Weil, Sprechen anatomische Grundlagen für das Angeborensein der Homosexualität .......br. 2.— Dr. Walter Wolf, Erblichkeitsuntersuchungen zum Problem der Homosexualität.................br. —.50 Dr. ††† Ist es nötig, das Schutzalter für die männliche Jugend zu erhöhen?..............br. —.20 Die hier angezeigten Bücher werden durch den Buchvertrieb der A. f. S. R. portofrei geliefert. 32