Patienteninformation der Praxis Der Heil- und Kostenplan Der Heil- und Kostenplan ist in fünf Bereiche gegliedert: I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan Jeder Zahn im Gebiss ist nach dem so genannten einheitlichen Zahnschema mit einer zweistelligen Nummer versehen. Diese „Gebissformel“ teilt unseren Kiefer mit der ersten Nummer in vier Quadranten. Vom Blickwinkel des Patienten aus, erhält: der rechte Oberkieferquadrant die Ziffer 1, der linke Oberkieferquadrant die Ziffer 2, der linke Unterkiefer die Ziffer 3 und der rechte Unterkiefer die Ziffer 4. Die zweite Nummer benennt den einzelnen Zahn innerhalb des Quadranten von der Mitte nach hinten: Der mittlere Schneidezahn bekommt die Ziffer 1, der seitliche Schneidezahn die Ziffer 2, der Eckzahn die Ziffer 3 usw., bis hin zum Weisheitszahn mit der Ziffer 8. Die Kombination der beiden Nummern ergibt die genaue Position eines Zahns. In der im HKP abgebildeten Tabelle sind alle Zähne des Gebisses mittels dieser Nummern in Zeilen aufgeführt. Zeile B (= Befund): Der Zahnarzt trägt den Befund mittels festgelegter Kürzel in die Zeile oberhalb oder unterhalb des jeweiligen Zahns ein. Zeile R (= Regelversorgung): Die Regelversorgung ist die Grundversorgung im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherungen. Die eingetragenen Kürzel stehen für die Behandlung, die für den Befund vorgesehen ist. Die Zeile R dient als Grundlage, um den Festzuschuss zu berechnen. Zeile TP (= Therapieplanung): Im Beratungsgespräch entscheiden Zahnarzt und Patient, ob die Regelversorgung ausreicht. Wählt der Patient eine darüber hinausgehende Versorgung, trägt der Zahnarzt die Kürzel in die Zeile TP ein.Alle Kürzel sind bei Erläuterungen erklärt. II. Befunde für die Festzuschüsse In der Spalte R Teil I gibt der Zahnarzt die Regelversorgung an. Alle Versorgungsleistungen haben Nummern, die er in Spalte 1 einträgt. Die jeweilige Nummer entnimmt er der so genannten „Festzuschuss-Richtlinie“. In die Spalten 2 und 3 schreibt der Zahnarzt die Bezeichnung des zu behandelnden Zahns bzw. des Gebiets bei einer Brücke oder Prothese sowie die Anzahl der Befunde. III. Kostenplanung In diesem Teil stehen die voraussichtlichen Gesamtkosten des Zahnersatzes. Die Kosten setzen sich zusammen aus: Dem Honorar des Zahnarztes für Leistungen im Rahmen der Regelversorgung (BEMA), dem Honorar des Zahnarztes für individuell zusätzliche Leistungen (GOZ) und den geschätzten Material- und Laborkosten. BEMA heißt Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung: Jede Leistung ist mit einer BEMA-Nummer versehen, die der Zahnarzt unter 1 in der ersten Spalte einträgt. So steht z. B. BEMA-Nr. 20 a für „metallische Vollkrone“. Spalte 2 zeigt die Anzahl der Leistung. Das zahnärztliche Honorar BEMA unter 2: Den Betrag ermittelt der Zahnarzt mit einer bundeseinheitlichen Formel: Alle BEMA-Nummern haben Punktwerte, die der Zahnarzt zusammenrechnet und dann mit dem Punktwert 0,7143 multipliziert. Zahnärztliches geschätztes Honorar GOZ unter 3: GOZ ist die private Gebührenordnung für Zahnärzte. Privatleistungen nach der GOZ fallen an, wenn der Patient eine über die Regelversorgung hinausgehende Leistung wünscht. Diese listet der Zahnarzt auf der zweiten Seite, der Anlage zum HKP, auf. Die Summe wird auf die erste Seite unter III/3 übertragen. Unter 4 führt der Zahnarzt alle geschätzten Kosten für Material und Labor auf. Die voraussichtlichen Gesamtkosten für die Behandlung unter 5 errechnen sich aus den oben angegebenen Beträgen. Der dritte Teil muss mit Datum und Unterschrift des Zahnarztes versehen sein, bevor die Krankenkasse den HKP erhält. IV. Zuschussfestsetzung Die Krankenkasse trägt die jeweiligen Beträge der Festzuschüsse direkt neben den unter II. gelisteten Befunden ein. Am Ende der Spalte steht die vorläufige Summe. Wichtig: Die Krankenkasse setzt hier auch den Bonus ein, den das Bonusheft mit jährlichen Kontrollterminen belegt. Ist ein Patient in den letzten fünf Jahren regelmäßig zur Kontrolle gegangen, erhöht sich der Festzuschuss um 20 Prozent, bei zehn Jahren sogar um 30 Prozent. Trifft bei Patienten die Härtefall-Regelung zu, d. h. gesetzlich liegt die volle Befreiung von den Zahnersatzkosten vor, übernimmt die Krankenkasse für die Regelversorgung den doppelten Festzuschuss und gibt das in dem hier vorgesehenen Feld an. V. Rechnungsbeträge Der Zahnarzt trägt hier die tatsächlich angefallenen Kosten ein: Eventuell während der Behandlung entstandene, zusätzliche BEMA-Leistungen weist er unter 2 aus. Dazu gehören die Neuanfertigung eines Provisoriums oder nachträgliche Befunde. Versandkosten fallen an, wenn die Praxis Abformungen und weitere Arbeitsunterlagen an ein Labor verschickt. Unter 7 stehen die Gesamtkosten für die Behandlung. In 8 können Festzuschüsse für nachträgliche Befunde stehen. Wird der Betrag von der Gesamtsumme abgezogen, ergibt sich der Versichertenanteil unter 9 – für den Patienten das wichtigste Feld, da es ausweist, wie viel er selbst bezahlen muss. Hierüber erhält der Patient eine Rechnung. Für die Abrechnung des Festzuschusses gegenüber der KK sendet der Zahnarzt den HKP an die Kassenzahnärztliche Vereinigung seines Bundeslandes.