Arbeitspapier 7 für die Woche vom 30.11.

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Prof. Dr. Jens Ekkenga
Arbeitsgemeinschaften im Sachenrecht
Wintersemester 2015/2016
- Arbeitspapier 7 für die Woche vom 30.11.-04.12.2015
Die Sicherungsübereignung
Fall 1
Die Kirchengemeinde K plant, ihr Jugendhaus zu renovieren. Um die Arbeiten trotz
sinkender Kirchensteuereinnahmen finanzieren zu können, nimmt sie ein Darlehen bei
der X-Bank auf. Die X-Bank verlangt allerdings Sicherheiten. Pfarrer P schlägt vor, ein
wertvolles Gemälde, das er geerbt hat, als Sicherheit zu nutzen. Da er sich nicht selbst
um solche Verwaltungsangelegenheiten kümmern möchte, bittet er den Kirchenvorstandsvorsitzenden V, alles notwendige für die Bestellung einer Sicherheit zu unternehmen. Was ist rechtlich möglich?
Fall 2
Die Auf & Ab-GmbH (A) betreibt ein Aufzugsbauunternehmen. Aufgrund von ständigen
Verzögerungen auf einer ihrer Baustellen gerät sie im Laufe des Jahres 2014 in einen
finanziellen Engpass. Um sich in dieser Situation zu behelfen, nimmt sie im Juni bei
der Bank Blank (B), mit der sie in laufenden Geschäftsbeziehungen steht, ein Darlehen
in Höhe von 100.000 Euro auf. Die A hofft, dieses Darlehen nach Abschluss der Bauarbeiten am Ende des Jahres wieder zurückzahlen zu können.
Die Bank trifft mit A zusätzlich folgende Vereinbarung:
„Zusatzvereinbarung
§1
Die Auf & Ab-GmbH (A) überträgt der Bank Blank (B) zur Sicherheit für das Darlehen vom 10.06.14 ihr
Materiallager auf ihrem Betriebsgrundstück.
§2
A ist verpflichtet, die Materialien für B zu besitzen und sie sorgsam zu behandeln. A darf die Materialien
im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs verwenden. Neu in das Lager eingestellte Materialien
werden von dieser Vereinbarung umfasst.“
Im einzigen Lager der A-GmbH befinden sich beim Aufzugsbau benötigte Materialien
im Wert von 200.000 Euro, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses allesamt im Alleineigentum der A-GmbH stehen.
Im Dezember kann die A-GmbH die Arbeiten an ihrer Dauerbaustelle endlich abschließen und mit dem erhaltenen Werklohn das Darlehen in einem Zug fristgerecht zurückzahlen.
Zu diesem Zeitpunkt haben die Arbeiter der A-GmbH einen Teil der ursprünglich im
Lager befindlichen Materialien auf diversen Baustellen verbaut sowie neu erworbene
Materialien dort eingelagert.
Die A-GmbH fragt, ob sie nach Darlehensrückzahlung Eigentümerin „ihres“ Materiallagers ist bzw. was sie von der Bank verlangen kann.
Lesepensum:
Zur Vorbereitung lesen Sie bitte wahlweise
 Wolf/Wellenhofer, § 15, § 7 Rn. 23-31
 Prütting, § 34
 Vieweg/Werner, § 12
 Neuner, 463-479
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