Zugang zur Beschäftigung mit Duldung (Stand: November 2015)

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Zugang zur Beschäftigung mit Duldung (Stand: November 2015)
Ab wann?
Ab dem 1. Tag des Aufenthalts
Möglichkeiten am
Ausbildungs- und
Arbeitsmarkt
→ Freiwilliges Soziales Jahr
→ Bundesfreiwilligendienst
→ Praktika im Rahmen
einer (Hoch-)Schulausbildung
→ Praktika im Rahmen von
EU-geförderten Programme (etwa:X ENOS/ESF)
→ Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten
oder vergleichbaren Ausbildungsberuf
→ Beschäftigung von Familienangehörigen im
eigenen Betrieb, die im gleichen Haushalt wohnen
→ Inländischer und ausländischer Hochschulabschluss + Gehalt in Höhe von
mindestens zwei Dritteln der jährlichen
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
RV, 2015 48.400 € im Jahr
→Inländischer Hochschulabschluss in Mangelberuf
(MINT, IT, Ärzte) + Gehalt in Höhe von 37.752 €
Brutto im Jahr 2015*)
→Zeitarbeit nur nach §2 Absatz 2, §6 oder §8
BeschV möglich.
→ weitere Bestimmungen siehe: § 2 Absatz 1, § 3
Nr. 1 bis 3, § 5, § 14 Absatz 1, § 15
Nr. 1 und 2, § 22 Nr. 3 bis 5 und § 23
Ab dem 4. Monat
→ Personen mit ausländischem
Hochschulabschlussin einem Mangelberuf
(Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte
und IT-Fachkräfte), wenn sie die erleichterten Kriterien
der Blauen Karte nach § 2 Abs. 2 BeschV erfüllen (mind.
37.752 € Brutto / Jahr)
→ Personen mit einem inländischen, qualifizierten
(mindestens zweijährigen) Ausbildungsabschluss, für
eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung
→ Personen miteinem ausländischen, als gleichwertig
anerkannten Ausbildungsabschluss, für eine diesem
Abschluss entspr.Beschäftigung, wenn es sich um einen
Mangelberufder Positivliste der Bundesagentur für Arbeit
handelt
→ Befristete praktische Tätigkeit (Praktikum,
Nachqualifizierungsmaßnahme o. ä.), die für die
Anerkennung eines ausländischen
Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in
einem reglementierten Beruf erforderlich ist.
Erlaubnis/Zustimmung → Mit Erlaubnis der Ausländerbehörde aber
→ Keine Zustimmung der BA notwendig
→ Mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und
→ Mit Zustimmung der BA (Prüfung der
Beschäftigungsbedingungen aber ohne Vorrangprüfung für
diese bestimmten Tätigkeiten)
Rechtliche Grundlage
§ 32 Abs.2 BeschV; §32 Absatz 5 Nr 1
§ 32 Abs.5 Nr. 1 BeschV
Was ist sonst noch
wichtig?
Eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist auch
für diese Tätigkeiten erforderlich.
Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis durch die
Ausländerbehörde ist eine Ermessensentscheidung.
Allerdings müsste die Ausländerbehörde hierfür
insbesondere das ausdrückliche Ziel berücksichtigen,
Fachkräfte zu sichern, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
zu fördern und dadurch Sozialhilfekosten zu vermeiden.
Ab dem 4. Monat
Ab dem 16. Monat
Ab dem 49. Monat
→ jede andere
Beschäftigung
→ jede
Beschäftigung
→ jede
Beschäftigung
Zeitarbeit
ist möglich!
→ Mit Erlaubnis der
→ Mit Erlaubnis der
→ Mit Erlaubnis der
Ausländerbehörde
Ausländerbehörde
Ausländerund
und
behörde
→ Mit Zustimmung
→ Mit Zustimmung
und
der BA
der BA
→ Ohne
Zustimmung der
BA
§ 32 Abs.1 BeschV
§ 32 Abs.5 BeschV
§ 32 Abs.3 BeschV
I.d.R. mit
Vorrangprüfung und
Prüfung der
Beschäftigungsbedingungen.
Wegfall der
Vorrangprüfung,
jedoch weiterhin
Prüfung der Beschäftigungsbedingungen.
Vorrangprüfung und
Prüfung der
Beschäftigungsbedin
gungen entfallen
Bei der Duldung ist unabhängig von der Aufenthaltszeit ein ausländerrechtliches Arbeitsverbot als „Sanktionsmaßnahme“ möglich (§ 33 BeschV). In diesem Fall „darf die Beschäftigung nicht erlaubt
werden. Es sollte immer genau geprüft werden, ob es sich tatsächlich um das Arbeitsverbot nach § 33 BeschV handelt: Denn aus der Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit geht nicht immer hervor, ob
es sich um ein Arbeitsverbot handelt, oder ob die Beschäftigung sehr wohl erlaubt werden könnte.Manche Ausländerbehörden schreiben: „Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet“, obwohl sie gestattet werden
könnte.
Zugang mit Aufenthaltsgestattung (Stand: November 2015)
Ab wann?
Ein geduldeter oder rechtmäßiger
Voraufenthalt wird auf die Wartezeit mit
Aufenthaltsgestattung angerechnet
Ab dem 4. Monat des Aufenthalts
Möglichkeiten am Ausbildungs- und
Arbeitsmarkt
→ Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten
→ jede Beschäftigung → jede Beschäftigung
→ Freiwilliges Soziales Jahr
oder vergleichbaren Ausbildungsberuf
→ Bundesfreiwilligendienst
Zeitarbeit ist
→ Praktika im Rahmen einer (Hoch-) → Beschäftigung von Familienangehörigen im eigenen
Betrieb, die im gleichen Haushalt wohnen
möglich!
Schulausbildung
→ Personen mit inländischem Hochschulabschluss für
→ Praktika im Rahmen von EUeine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung
geförderten Programmen
→ Personen mit ausländischem Hochschulabschluss,
(etwa: XENOS/ESF)
wenn sie die Kriterien der Blauen Karte erfüllen
→Zeitarbeit nur nach §2 Absatz 2, §6 oder §8 BeschV
möglich.
→ Mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und
→ Mit Erlaubnis der
→ Mit Erlaubnis der
→ Ohne Zustimmung der BA
Ausländerbehörde
Ausländerbehörde
und
und
→ Mit Zustimmung
→ Mit Zustimmung
der BA
der BA
Erlaubnis/Zustimmung
Ab dem 4. Monat
Rechtliche Grundlagen
§ 32 Abs.2 BeschV i.V.m. § 32 Abs. 4 BeschV; §32 Abs. 5 Nr 1 und
§ 61 Abs.2 AsylVfG
Was ist sonst noch wichtig?
Eine Erlaubnis durch die
Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis durch die Ausi.d.R. mit
Ausländerbehörde ist auch für diese länderbehörde ist eine Ermessensentscheidung.
Vorrangprüfung und
Tätigkeiten erforderlich.
Allerdings müsste die Ausländerbehörde hierfür
Prüfung der
insbesondere das ausdrückliche Ziel berücksichtigen, BeschäftigungsFachkräfte zu sichern, die Aufnahme einer
bedingungen.
Erwerbstätigkeit zu fördern und dadurch
Sozialhilfekosten zu vermeiden.
§ 61 Abs.2 AsylVfG
Ab dem 16. Monat
Ab dem 49. Monat
→ jede
Beschäftigung
→ Ohne Zustimmung
der BA
§ 32 Abs.5 Nr. 2
§32 Abs. 3 i. V. m. §32
BeschV i.V.m. §61 Abs. Abs. 4 BeschV und §61
2 AsylVfG
Abs. 2 AsylVfG
Wegfall der
Vorrangprüfung,
jedoch weiterhin
Prüfung der Beschäftigungsbedingungen.
Vorrangprüfung und
Prüfung der
Beschäftigungsbedingungen entfallen.
.
Quelle: GGUA Flüchtlingshilfe e. V., Projekt Q - Anpassung und Aktualisierung durch die Regionaldirektion Baden-Württemberg, Bereich Vermittlung und Beratung
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