Zugang zur Beschäftigung mit Duldung (Stand: November 2015) Ab wann? Ab dem 1. Tag des Aufenthalts Möglichkeiten am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt → Freiwilliges Soziales Jahr → Bundesfreiwilligendienst → Praktika im Rahmen einer (Hoch-)Schulausbildung → Praktika im Rahmen von EU-geförderten Programme (etwa:X ENOS/ESF) → Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberuf → Beschäftigung von Familienangehörigen im eigenen Betrieb, die im gleichen Haushalt wohnen → Inländischer und ausländischer Hochschulabschluss + Gehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen RV, 2015 48.400 € im Jahr →Inländischer Hochschulabschluss in Mangelberuf (MINT, IT, Ärzte) + Gehalt in Höhe von 37.752 € Brutto im Jahr 2015*) →Zeitarbeit nur nach §2 Absatz 2, §6 oder §8 BeschV möglich. → weitere Bestimmungen siehe: § 2 Absatz 1, § 3 Nr. 1 bis 3, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nr. 1 und 2, § 22 Nr. 3 bis 5 und § 23 Ab dem 4. Monat → Personen mit ausländischem Hochschulabschlussin einem Mangelberuf (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte), wenn sie die erleichterten Kriterien der Blauen Karte nach § 2 Abs. 2 BeschV erfüllen (mind. 37.752 € Brutto / Jahr) → Personen mit einem inländischen, qualifizierten (mindestens zweijährigen) Ausbildungsabschluss, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung → Personen miteinem ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss, für eine diesem Abschluss entspr.Beschäftigung, wenn es sich um einen Mangelberufder Positivliste der Bundesagentur für Arbeit handelt → Befristete praktische Tätigkeit (Praktikum, Nachqualifizierungsmaßnahme o. ä.), die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist. Erlaubnis/Zustimmung → Mit Erlaubnis der Ausländerbehörde aber → Keine Zustimmung der BA notwendig → Mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und → Mit Zustimmung der BA (Prüfung der Beschäftigungsbedingungen aber ohne Vorrangprüfung für diese bestimmten Tätigkeiten) Rechtliche Grundlage § 32 Abs.2 BeschV; §32 Absatz 5 Nr 1 § 32 Abs.5 Nr. 1 BeschV Was ist sonst noch wichtig? Eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist auch für diese Tätigkeiten erforderlich. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis durch die Ausländerbehörde ist eine Ermessensentscheidung. Allerdings müsste die Ausländerbehörde hierfür insbesondere das ausdrückliche Ziel berücksichtigen, Fachkräfte zu sichern, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu fördern und dadurch Sozialhilfekosten zu vermeiden. Ab dem 4. Monat Ab dem 16. Monat Ab dem 49. Monat → jede andere Beschäftigung → jede Beschäftigung → jede Beschäftigung Zeitarbeit ist möglich! → Mit Erlaubnis der → Mit Erlaubnis der → Mit Erlaubnis der Ausländerbehörde Ausländerbehörde Ausländerund und behörde → Mit Zustimmung → Mit Zustimmung und der BA der BA → Ohne Zustimmung der BA § 32 Abs.1 BeschV § 32 Abs.5 BeschV § 32 Abs.3 BeschV I.d.R. mit Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen. Wegfall der Vorrangprüfung, jedoch weiterhin Prüfung der Beschäftigungsbedingungen. Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedin gungen entfallen Bei der Duldung ist unabhängig von der Aufenthaltszeit ein ausländerrechtliches Arbeitsverbot als „Sanktionsmaßnahme“ möglich (§ 33 BeschV). In diesem Fall „darf die Beschäftigung nicht erlaubt werden. Es sollte immer genau geprüft werden, ob es sich tatsächlich um das Arbeitsverbot nach § 33 BeschV handelt: Denn aus der Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit geht nicht immer hervor, ob es sich um ein Arbeitsverbot handelt, oder ob die Beschäftigung sehr wohl erlaubt werden könnte.Manche Ausländerbehörden schreiben: „Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet“, obwohl sie gestattet werden könnte. Zugang mit Aufenthaltsgestattung (Stand: November 2015) Ab wann? Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit mit Aufenthaltsgestattung angerechnet Ab dem 4. Monat des Aufenthalts Möglichkeiten am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt → Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten → jede Beschäftigung → jede Beschäftigung → Freiwilliges Soziales Jahr oder vergleichbaren Ausbildungsberuf → Bundesfreiwilligendienst Zeitarbeit ist → Praktika im Rahmen einer (Hoch-) → Beschäftigung von Familienangehörigen im eigenen Betrieb, die im gleichen Haushalt wohnen möglich! Schulausbildung → Personen mit inländischem Hochschulabschluss für → Praktika im Rahmen von EUeine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung geförderten Programmen → Personen mit ausländischem Hochschulabschluss, (etwa: XENOS/ESF) wenn sie die Kriterien der Blauen Karte erfüllen →Zeitarbeit nur nach §2 Absatz 2, §6 oder §8 BeschV möglich. → Mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und → Mit Erlaubnis der → Mit Erlaubnis der → Ohne Zustimmung der BA Ausländerbehörde Ausländerbehörde und und → Mit Zustimmung → Mit Zustimmung der BA der BA Erlaubnis/Zustimmung Ab dem 4. Monat Rechtliche Grundlagen § 32 Abs.2 BeschV i.V.m. § 32 Abs. 4 BeschV; §32 Abs. 5 Nr 1 und § 61 Abs.2 AsylVfG Was ist sonst noch wichtig? Eine Erlaubnis durch die Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis durch die Ausi.d.R. mit Ausländerbehörde ist auch für diese länderbehörde ist eine Ermessensentscheidung. Vorrangprüfung und Tätigkeiten erforderlich. Allerdings müsste die Ausländerbehörde hierfür Prüfung der insbesondere das ausdrückliche Ziel berücksichtigen, BeschäftigungsFachkräfte zu sichern, die Aufnahme einer bedingungen. Erwerbstätigkeit zu fördern und dadurch Sozialhilfekosten zu vermeiden. § 61 Abs.2 AsylVfG Ab dem 16. Monat Ab dem 49. Monat → jede Beschäftigung → Ohne Zustimmung der BA § 32 Abs.5 Nr. 2 §32 Abs. 3 i. V. m. §32 BeschV i.V.m. §61 Abs. Abs. 4 BeschV und §61 2 AsylVfG Abs. 2 AsylVfG Wegfall der Vorrangprüfung, jedoch weiterhin Prüfung der Beschäftigungsbedingungen. Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen entfallen. . Quelle: GGUA Flüchtlingshilfe e. V., Projekt Q - Anpassung und Aktualisierung durch die Regionaldirektion Baden-Württemberg, Bereich Vermittlung und Beratung