Satzung §1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Kunst- und Kulturverein Baunatal e. V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Baunatal. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur und zwar im öffentlichen wie auch privaten Bereich. Verbunden damit ist das Bestreben, räumliche Begegnungsstätten zu schaffen, die geeignet sind, den Zweck des Vereins nach außen hin darzustellen. Dem Zweck des Vereins dienen insbesondere: a) Ausstellungen von Werken der freien und angewandten Kunst. b) Vorträge, Veranstaltungen sowie Diskussionsforen. c) Förderung und Unterstützung von künstlerisch tätigen Personen, insbesondere auch von Jugendlichen. d) Förderung von Projekten und Initiativen sowie die Zusammenarbeit mit verwandten Einrichtungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins zuwiderlaufen, begünstigt werde. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a ESTG zu zahlen. §3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. 2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet bei Wiederspruch des Antragsstellers hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 1 §4 Mitgliedsbeiträge Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe dieses Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist grundsätzlich in der ersten drei Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten. §5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu zahlen, in dem der Austritt erklärt wird. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. In diesem Falle entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. §6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung §7 Vorstand 1. Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. 2. Der Vorstand besteht aus a. dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden b. seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin c. dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin d. dem Schriftführer/der Schriftführerin e. drei Beisitzern/Beisitzerinnen Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist jeweils, wer mehr als die Hälfte der 2 abgegebenen Stimmen erhält. Wiederwahl ist zulässig. Der jeweils amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. 4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfalle die seines Stellvertreters. §8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie beschließt u. a. über a. Die Genehmigung des Jahresberichtes/Geschäftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes. b. die Wahl des Vorstandes. c. die Wahl von zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen sowie die Genehmigung des Kassenberichtes der Revisoren. d. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge. e. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins. 2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, wird vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung; die Einberufung ist ebenfalls auf elektronischem Wege zulässig. 3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über diese Anträge entscheidet der Vorstand. Über Anträge, die unmittelbar vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung. 4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. In diesem Fall erfolgt die Einberufung mit Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von wenigstens einer Woche. 5. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt auch für Wahlen, es sei denn, von einem Mitglied wird eine geheime Wahl verlangt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen, Beschlüsse über Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen 3 Mitglieder. 6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollfahrer und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. §9 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. In diesem Falle sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Ein nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibendes Reinvermögen fällt der Stadt Baunatal zur Verwendung von kulturellen Zwecken zu. Baunatal, den 8. April 2011 4