Satzung - Kunst- und Kulturverein Baunatal

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Satzung
§1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Kunst- und Kulturverein Baunatal e. V.“ Er ist in das
Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Baunatal.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur und zwar im öffentlichen wie
auch privaten Bereich. Verbunden damit ist das Bestreben, räumliche Begegnungsstätten
zu schaffen, die geeignet sind, den Zweck des Vereins nach außen hin darzustellen. Dem
Zweck des Vereins dienen insbesondere:
a) Ausstellungen von Werken der freien und angewandten Kunst.
b) Vorträge, Veranstaltungen sowie Diskussionsforen.
c) Förderung und Unterstützung von künstlerisch tätigen Personen, insbesondere
auch von Jugendlichen.
d) Förderung von Projekten und Initiativen sowie die Zusammenarbeit mit
verwandten Einrichtungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zwecke des
Vereins zuwiderlaufen, begünstigt werde. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins
zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der
Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a ESTG zu zahlen.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet
bei Wiederspruch des Antragsstellers hierüber die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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§4
Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe dieses Beitrages
wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist grundsätzlich in der ersten drei
Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedsbeiträge
sind bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu zahlen, in dem der Austritt erklärt wird.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Das Mitglied hat
das Recht des Widerspruchs. In diesem Falle entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§7
Vorstand
1. Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner
Geschäfte.
2. Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
b. seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin
c. dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
d. dem Schriftführer/der Schriftführerin
e. drei Beisitzern/Beisitzerinnen
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der
Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich von zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist jeweils, wer mehr als die Hälfte der
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abgegebenen Stimmen erhält. Wiederwahl ist zulässig. Der jeweils amtierende
Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Seine Sitzungen werden vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen
Verhinderungsfalle die seines Stellvertreters.
§8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Sie beschließt u. a. über
a. Die Genehmigung des Jahresberichtes/Geschäftsberichtes und die
Entlastung des Vorstandes.
b. die Wahl des Vorstandes.
c. die Wahl von zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
sowie die Genehmigung des Kassenberichtes der Revisoren.
d. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
e. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, wird vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe
der Tagesordnung; die Einberufung ist ebenfalls auf elektronischem Wege
zulässig.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftliche eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über
diese Anträge entscheidet der Vorstand. Über Anträge, die unmittelbar vor der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn ein Viertel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
In diesem Fall erfolgt die Einberufung mit Tagesordnung unter Einhaltung einer
Ladungsfrist von wenigstens einer Woche.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt auch für Wahlen, es sei denn,
von einem Mitglied wird eine geheime Wahl verlangt. Stimmenthaltungen gelten
als ungültige Stimmen, Beschlüsse über Änderung der Satzung oder des
Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
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Mitglieder.
6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollfahrer und vom Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
§9
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. In diesem Falle sind der
Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Ein nach Berichtigung aller
Verbindlichkeiten verbleibendes Reinvermögen fällt der Stadt Baunatal zur Verwendung von
kulturellen Zwecken zu.
Baunatal, den 8. April 2011
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