Satzung - Rinderpraktiker BW

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Satzung des
„Arbeitskreis Oberschwäbischer Rinderpraktiker “
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 14.01.2015 in Gaisbeuren
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ravensburg
unter der Registriernummer VR ______am ________.
Präambel
Die Arbeit des „Arbeitskreis Oberschwäbischer Rinderpraktiker“ basiert auf Fortbildung und
kollegialer Zusammenarbeit ihrer Mitglieder.
In diesem Sinne gibt sich „Arbeitskreis Oberschwäbischer Rinderpraktiker“ folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Arbeitskreis Oberschwäbischer Rinderpraktiker.
2. Er hat seinen Sitz in Ravensburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Berufsbildung im
veterinärmedizinischen Bereich sowie die Förderung des Tierschutzes.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Organisation von Fortbildungsveranstaltungen
b. Bereitstellung von Arbeitsunterlagen
c. Öffentlichkeitsarbeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins
unterstützen. Natürliche Personen müssen praktizierende Tierärzte und Mitglied in einer
Landestierärztekammer sein.
2. Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme eines schriftlichen Beitrittsantrages erworben. Der
Vorstand entscheidet über die Annahme.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Kündigung, bis spätestens am 30.
September des laufenden Jahres, zum Ende des Geschäftsjahres.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den
Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und
anzuhören.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom
Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit
c. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
d. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
e. Satzungsänderungen
f. Auflösung
3. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in Textform (Brief oder E-Mail)
eingeladen. Sie tagt in der Regel einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird nach Bedarf und ferner dann einberufen,
wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
5. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich,
auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie
wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
7. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden
Beiträge regelt. Die Mindesthöhe beläuft sich auf 50 EUR im Jahr.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Protokollführer und
einem Kassier. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Der Vorsitzende ist alleine
vertretungsberechtigt, im Übrigen wird der Verein von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern
gemeinsam vertreten.
2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung
kann eine „Ehrenamtspauschale“ gemäß § 3 Nr. 26a EStG an die Vorstandsmitglieder aus der
Vereinskasse bezahlt werden.
3. Die Amtszeit der Vorstandmitglieder beträgt 5 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen
Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die sonstigen
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung gegeben ist.
§ 8.1 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand setzt sich neben den gewählten Mitgliedern des Vorstandes und 3
Beisitzern zusammen.
2. Die 3 Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Der Vorstand tagt grundsätzlich als erweiterter Vorstand.
§ 8.2 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands
1. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von einem
stellvertretenden Vorstandsmitglied – in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) unter Bezeichnung
der einzelnen Punkte der Tagesordnung nach Bedarf einberufen. Vorstandssitzungen können
auch als Telefon- oder Onlinekonferenz abgehalten werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
hiermit einverstanden sind. Vorstandssitzungen sind auch einzuberufen, wenn ein
Vorstandsmitglied es verlangt. Das Verlangen hat in Textform zu erfolgen und den
Beratungspunkt anzugeben.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Jedes Vorstandsmitglied hat gleichberechtigt eine Stimme.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung
nicht etwas Abweichendes regelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
4. Der Vorstand kann einen Beschluss auch in Textform fassen, wenn alle Mitglieder dieser Form
der Beschlussfassung ihre Zustimmung in Textform erteilen (Umlaufverfahren).
5. Über die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie
ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu sammeln und
aufzubewahren.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet
die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur
Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung
der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei
Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom
Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit
der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft,
Forschung und Berufsbildung im veterinärmedizinischen Bereich sowie die Förderung des
Tierschutzes.
Gaisbeuren, den 14.01.2015
Dr. Wolfgang Blumenschein
Dr. Martin Kneer
Die Unterzeichnenden Gründungsmitglieder
Dr. Frank Bootz
Dr. Johannes Frick
Dr. Christoph Ganal
Dr. Bernd Oelmaier
Dr. Andreas Veeser
Dr. Christoph Wenzel
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