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Rechtsformwahl
bei der
Unternehmensgründung
Rechtsanwalt Dr. Mathias Jung
Young Economy Partners AG
Berlin
[email protected]
27. November 2000
I. Übersicht zu den Unternehmensformen
Unternehmensformen
Einzelunternehmen
Alleinunternehmer bzw.
Einzelkaufmann
(e.Kfm.)
GmbH
Gesellschaft
Kapitalgesellschaft
AG
KGaA
GbR
Personengesellschaft
KG
OHG
Stille Gesellschaft
II. 1 Personengesellschaften
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder
Gesellschaftsform
BGB-Gesellschaft)
Rechtsgrundlage §§ 705 – 740 BGB
Gründung
Durch konkludentes Handeln oder Vertrag
Firma
Keine spezielle Firmierung
Keine Eintragung in das Handelsregister
erforderlich
Kein festes Kapital, keine Mindesteinlagen,
Einlagen können in Geld, Sachwerten oder
Dienstleistungen erbracht werden
Handelsregister
Kapital
Haftung
Uneingeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
 Haftungsbeschränkung als „GbR mbH“ nicht
möglich, nur durch individuelle Vereinbarung mit
Geschäftspartnern
RechtsfähigKeine eigene Rechtsfähigkeit
keit
Keine besonderen Gesellschaftsorgane, Vertretung
Organe
und Geschäftsführung durch jeden einzelnen Gesellschafter
Kosten
Keine (evtl. Beratungskosten rd. 500 EUR)
GbR eignet sich insbesondere für Vorgründungsphase („Gründer-GbR“) bei gleichberechtigten
Eignung
Partnern, wenn kein auf Dauer ausgerichtetes
Gewerbe ausgeübt werden und keine Handelsregistereintragung erfolgen soll.
II. 2 Personengesellschaften
Gesellschaftsform Offene Handelsgesellschaft (OHG)
§§ 105 – 160 HGB, ergänzend §§ 705 – 740
Rechtsgrundlage
BGB
Durch Gesellschaftsvertrag von mind. 2 GesellGründung
schaftern, Außenwirkung mit Aufnahme der
Geschäftstätigkeit
Personen-, Sach- oder Phantasiefirma mit Zusatz
Firma
„OHG“
Handelsregister
Eintragung erforderlich (HRA)
Kein festes Kapital, keine Mindesteinlagen, wie
Kapital
bei GbR
Uneingeschränkte persönliche Haftung aller
Haftung
Gesellschafter
Rechtsfähig- Teilrechtsfähigkeit (z.B. gegenüber Grundbuchamt
keit
und Gerichten)
Organe
Kosten
Eignung
Keine besonderen Organe, wie bei GbR; Bildung
eines Verwaltungsrates o.ä. fakultativ möglich
Keine (evtl. Beratungskosten rd. 500 EUR)
OHG eignet sich für den auf Dauer angelegten
Betrieb eines kleineren und überschaubaren kaufmännischen Unternehmens (z.B. EDV-Beratung und
–Handel), bei denen alle Gesellschafter aktiv und
gleichberechtigt tätig sind. OHG erfordert hohes
Maß an gegenseitigem Vertrauen der Gesellschafter,
genießt dafür gegenüber Banken hohe Kreditwürdigkeit.
II. 3 Personengesellschaften
Gesellschaftsform Kommanditgesellschaft (KG)
§§ 161 – 177a HGB, ergänzend OHG- und GbRRechtsgrundlage
Vorschriften
Gründung
Firma
Durch Gesellschaftsvertrag mindestens eines
voll haftenden Komplementärs mit mindestens
einem beschränkt haftenden Kommanditisten
Wie bei OHG, jedoch mit Zusatz „KG“
Handelsregister
Haftungsbeschränkung des Kommanditisten erst
mit Eintragung in das Handelsregister (HRA)
wirksam
Kapital
Kapital und Einlage der Komplementäre wie
OHG, Einlage der Kommanditisten kann in Geld
oder Sachwerten erfolgen, muß aber stets als
Geldbetrag konkret festgelegt werden
Haftung
Uneingeschränkte persönliche Haftung nur der
Komplementäre (Gestaltungsmöglichkeit: GmbH &
Co. KGaA), Kommanditisten haften nach Einlageleistung und Handelsregistereintragung nicht weiter
RechtsfähigTeilrechtsfähigkeit wie bei OHG
keit
Keine besonderen Gesellschaftsorgane, GeschäftsOrgane
führung und Vertretung erfolgt grundsätzlich allein
durch Komplementäre
Kosten
Keine (evtl. Beratungskosten rd. 500 EUR)
KG eignet sich für den auf Dauer angelegten Betrieb
eines kaufmännischen Unternehmens, wenn einzelne
Eignung
Gesellschafter sich lediglich kapitalmäßig beteiligen
möchten, aber nicht aktiv in der Gesellschaft tätig
sind
II. 4 Personengesellschaften
Gesellschaftsform Stille Gesellschaft (StG)
§§ 230 – 237 HGB, ergänzend Vorschriften über
Rechtsgrundlage
GbR
Gründung
Firma
Durch mündliche Vereinbarung, konkludentes
Handeln oder Gesellschaftsvertrag zwischen
Geschäftsinhaber und stillem Gesellschafter
Keine Firmierung, da bloße Innengesellschaft
Handelsregister
Grundsätzlich keine Eintragung in das Handelsregister (lediglich bei Beteiligung an einer AG
nach §§ 293 ff. AktG)
Kapital
Kein festes Kapital, keine Mindesteinlage,
Betrag der Einlage des stillen Gesellschafters
(auch Sachwerte oder Dienstleistungen) ist
konkret festzulegen
Haftung
Keine Haftung des stillen Gesellschafters über den
Betrag seiner Einlage hinaus; Haftung des Geschäftsinhabers richtet sich nach dessen Rechtsform
RechtsfähigKeine
keit
Organe
Kosten
Eignung
Keine Organe, Geschäftsführung und Vertretung
obliegen allein dem Geschäftsinhaber
Keine (evtl. Beratungskosten rd. 500 EUR)
Stille Gesellschaft eignet sich für die bloße Kapitalbeteiligung eines Dritten (z.B. tbg, KfW oder VCGesellschaften, teilweise in Ergänzung direkter
Beteiligungen) insbesondere wenn das Beteiligungsverhältnis Dritten nicht bekannt werden soll
III. 1 Kapitalgesellschaften
Gesellschaftsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Rechtsgrundlage
GmbHG
Durch einen oder mehrere Gesellschafter,
Gründung
notarielle Beurkundung erforderlich
Personal-, Sach- oder Phantasiefirma mit Zusatz
Firma
„GmbH“ oder „-gesellschaft mbH“
Handelsregister
Kapital
Gesellschaft entsteht erst mit Eintragung in das
Handelsregister (HRB), vorher Zusatz „i.Gr.“
Stammkapital mind. 25.000 EUR, Einzahlung
25 %, mind. jedoch 12.500 EUR; bei Sacheinlage (z.B. Einbringung eines Unternehmens)
gesonderter Gründungsbericht und Werthaltigkeitsnachweis erforderlich
Haftung
Keine persönliche Haftung (häufig jedoch
persönliche Bürgschaften durch Banken gefordert)
 uneingeschränkte persönliche Haftung bis
Eintragung in das Handelsregister
RechtsfähigUneingeschränkte eigene Rechtsfähigkeit
keit
Organe
Kosten
Eignung
Geschäftsführer (Fremd- oder Eigengeschäftsführer)
mit umfassender Vertretungsbefugnis
Gesellschafterversammlung
Beirat oder Aufsichtsrat fakultativ
Rd. 1.500 EUR
GmbH ist einfachste und am wenigsten aufwendige
Kapitalgesellschaft mit geringem Gründungsaufwand. Insbesondere für kleinere Unternehmen
geeignet Rechtsform hat allerdings geringeres
„Ansehen“
III. 2 Kapitalgesellschaften
Gesellschaftsform Aktiengesellschaft (AG)
Rechtsgrundlage
AktG
Gründung
Durch einen oder mehrere Gesellschafter,
notarielle Beurkundung erforderlich
Firma
Handelsregister
Wie GmbH, aber Zusatz „AG“
Wie GmbH
Kapital
Grundkapital mind. 50.000 EUR, Mindestnennbetrag je Aktie 1 EUR, Einzahlung mind. 25 %;
bei Sacheinlagen umfassende Gründungsprüfung
durch Wirtschaftsprüfer erforderlich
Haftung
Keine persönliche Haftung
 uneingeschränkte persönliche Haftung bis
Eintragung in das Handelsregister
RechtsfähigUneingeschränkte eigene Rechtsfähigkeit
keit
Vorstand mit alleiniger Vertretungsbefugnis
Organe
Aufsichtrat als Kontrollorgan (mind. 3 Personen)
Hauptversammlung
Kosten
Mind. 2.500 EUR
AG ist typische Rechtsform für größere
Unternehmen, die über den Kapitalmarkt Geld
Eignung
aufnehmen wollen und deren Anteile an der Börse
gehandelt werden sollen; strenge Formerfordernisse
(Erleichterung bei der „kleinen AG“)
III. 3 Kapitalgesellschaften
Gesellschaftsform Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Rechtsgrundlage
§§ 278 -290 AktG
Gründung
Firma
Handelsregister
Kapital
Durch Komplementärin und zumindest einen
Kommanditaktionär; grundsätzlich wie AG
Wie AG, jedoch mit Zusatz „KGaA“
Wie AG
Grundkapital wie AG; Komplementäre müssen
nicht notwendig eigene Einlage erbringen
Haftung
Keine persönliche Haftung für Kommanditaktionäre;
Komplementäre haften persönlich uneingeschränkt
 „kapitalistische“ KGaA zulässig
RechtsfähigUneingeschränkte eigene Rechtsfähigkeit
keit
Komplementäre als Geschäftsführer mit alleiniger
Vertretungsbefugnis
Organe
Aufsichtsrat mit geringerer Kontrollbefugnis
Hauptversammlung mit eingeschränkter Kompetenz
Kosten
Rd. 2.500 EUR
KGaA ist eher selten gewählte Rechtsform mit
starker Stellung der Komplementäre. Grundsätzlich
Eignung
börsenfähig, insbesondere durch „kapitalistische
KGaA“ in jüngster Zeit mit größerer praktischer
Bedeutung
IV. Steuerliche Wesensmerkmale
Rechtsform
GbR
OHG
KG
Stille
Gesellschaft
Besteuerung der
Gesellschaft
Gewinn-/Verlustermittlung
nach §§ 179, 180 AO auf der
Ebene der Gesellschaft, aber
lediglich anteilige Zurechnung
an die Gesellschafter; keine
eigene Einkommensbesteuerung (da Personengesellschaften keine eigene Rechtsperson); aber Gewerbe- und
Umsatzsteuerpflicht
Besteuerung der
Gesellschafter
IV. Steuerliche Wesensmerkmale
Rechtsform
GbR
OHG
KG
Stille
Gesellschaft
Besteuerung der
Gesellschaft
Besteuerung der
Gesellschafter
Gewinn-/Verlustermittlung
nach §§ 179, 180 AO auf der
Ebene der Gesellschaft, aber
lediglich anteilige Zurechnung
an die Gesellschafter; keine
eigene Einkommensbesteuerung (da Personengesellschaften keine eigene Rechtsperson); aber Gewerbe- und
Umsatzsteuerpflicht
Zurechnung der anteiligen
Einkünfte, Versteuerung i.d.R.
als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb nach
Steuerprogression (max. 47 %);
Veräußerungsgewinn nach § 34
EStG begünstigt (Verteilung
über fünf Jahre)
IV. Steuerliche Wesensmerkmale
Rechtsform
GmbH
AG
KGaA
Besteuerung der
Gesellschaft
Besteuerung der Gesellschaft
als eigene Rechtsperson nach
Körperschaftsteuergesetz
(KStG) progressionsunabhängig mit 40 %. Für
ausgeschüttete Gewinne gilt ein
Steuersatz von 30 %.
 Vergütung des Geschäftsführers/Vorstandes (inkl.
Pensionsrückstellung)
gewinnmindernd
 vGA-Problematik
Gewerbe- und Umsatzsteuer
-pflicht
Besteuerung der
Gesellschafter
IV. Steuerliche Wesensmerkmale
Rechtsform
GmbH
AG
KGaA
Besteuerung der
Gesellschaft
Besteuerung der
Gesellschafter
Besteuerung der Gesellschaft
als eigene Rechtsperson nach
Körperschaftsteuergesetz
(KStG) progressionsunabhängig mit 40 %. Für
ausgeschüttete Gewinne gilt ein
Steuersatz von 30 %.
 Vergütung des Geschäftsführers/Vorstandes (inkl.
Pensionsrückstellung)
gewinnmindernd
 vGA-Problematik
Gewerbe- und Umsatzsteuer
-pflicht
Als Geschäftsführer/Vorstand
Bezüge als Einkünfte aus nicht
selbständiger Tätigkeit.
Steuerbelastung des
ausgeschütteten Gewinns i.H.v.
30 % wird bei persönlicher
Versteuerung als Einkünfte aus
Kapitalvermögen angerechnet.
Veräußerungsgewinne werden
bei einer wesentlichen
Beteiligung (derzeit 10 %, ab
01.01.2001 1%) voll besteuert
V. Rechtsformwechsel - Umwandlung
1. Umwandlungsgesetz ermöglicht steuerneutralen Wechsel der
Rechtsform (d.h. ohne Aufdeckung stiller Reserven oder eines
Firmenwertes)
 Umwandlung GbR oder OHG/KG in GmbH bzw. AG
 Umwandlung GmbH in AG
 Alternativ: Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung (zur Vermeidung
der Problematik der „verdeckten“ Sacheinlage)
2. Umwandlung ist mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden:
 Umwandlungsprüfung durch gerichtlich bestellten Wirtschaftsprüfer
 (eingeschränkte) Werthaltigkeitsprüfung durch Registergericht
 Zeitliche Verzögerung und Kostenrisiken (mind. 5.000 – 10.000 EUR)
sind nicht zu unterschätzen
VI. Zur „kleinen AG“
 Keine eigene Rechtsform, sondern lediglich Synonym für nicht-börsennotierte
AG nach Inkrafttreten des „Gesetzes für kleine Aktiengesellschaften“ von 1994
 Formelle Erleichterungen haben zu einer „Renaissance“ der AG geführt:
 Ein-Personen-Gründung möglich
 Einberufung der HV durch eingeschriebenen Brief und Universalversammlung
möglich
 Notarielle Beurkundung der HV-Niederschrift nur bei Satzungsänderungen
 Nichtigkeitsgründe von Beschlüssen „entschärft“
 Folge: Erwerb von Vorrats-AG (nicht: Mantelkauf) kostengünstig möglich
(z.B. über FORIS AG)
VII. Besondere Aspekte bei start-up-Unternehmen
1. Kapitalgesellschaft als Grundform  Ziel-Rechtsform ist aus
Kapitalmarktsicht die AG
2. Beteiligungsvertrag eines VC-Gebers:
 umfassende Gesellschafter-/Konsortialvereinbarung
 Kombination aus direkter und indirekter (z.B. stiller) Beteiligung
 finanzielle Zusage häufig abhängig von vertraglich definierten
Milestones in Kombination mit lock-up-Regelungen
 Bestimmung von Exit-Zielen (IPO, trade sale, buy back o.ä.)
3. Stock-option-Modell grundsätzlich nur bei AG möglich
 Vorteil: Bindung und Motivation von Mitarbeitern
 Wichtig: Definition der Optionsbedingungen und -preise
 Durchführung: Bedingte Kapitalerhöhung von max. 10 % des Grundkapitals
 Steuerfolgen: Sollten erst bei Optionsausübung anfallen
4. Nachgründungsproblematik
 Sonderprüfung nach § 72 AktG, wenn in den ersten zwei Jahren
nach Gründung mehr als 10 % des Grundkapitals investiert werden,
sofern dieses nicht der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks dient
 derzeit in Überprüfung durch den Gesetzgeber
VIII. Voraussetzungen des Börsengangs
am Neuen Markt
 Tätigkeitsschwerpunkte in den Branchen der „New Economy“ und
starke Wachstumsorientierung
 Gründung des Unternehmens mind. 1 Jahr zuvor (besser 3 Jahre)
 Kurswert der Emission mind. 5 Mio. EUR; Nennbetrag mind.
250.000 EUR (Stückzahl der Aktien mind. 100.000)
 Mind. 25 % Streuung der Aktien
 Erstellung eines umfassenden Emissionsprospektes in Deutsch und
Englisch
 Veröffentlichung von Quartalsberichten nach Börsengang
IX. Vereinfachter „Lebenszyklus“ eines
start-up-Unternehmens
1. „Gründer-GbR“: „Jack and Joe try and error GbR“
 seed-Phase (Projektentwicklung)
2. GmbH-Gründung: „JaJ labvision GmbH“
2.1 Kapitalerhöhung I
 start-up-Phase (Produktentwicklung)
2.2 Kapitalerhöhung II
 to-market-Phase (Produkteinführung)
3. Umwandlung in AG: „L@bV AG“
3.1 Kapitalerhöhung III
 expansion financing (Markterschließung)
3.2 Börsengang
 exit-Phase (Markterweiterung und Internationalisierung)
X. Inkubatorenmodelle
Vor dem Börsengang steht immer erst der Anfang.
„Inkubatoren“ bieten qualifizierten Teams in der Seed-Phase (für sechs bis
neun Monate) die Möglichkeit, ihre Geschäftsmodelle unter Nutzung der
vorhandenen technischen, organisatorischen, Consulting- und NetzwerkInfrastrukturen auszuarbeiten.
Hierfür sind jedoch häufig Beteiligungen bis über 50 % abzugeben.
 Technologie- und Gründerzentren (weniger geeignet)
 Econa AG (erster Berliner Inkubator, zwischenzeitlich Änderung des
Geschäftsmodells
 Berlincubate (wird derzeit „aufgefüllt“)
 Young-Economy-Campus (demnächst größter Berliner Inkubator,
bietet zudem „DeveLab“)
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