Beziehungen zu nahe stehenden Personen

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Vorlesung
Wirtschaftsprüfung
Beziehungen zu nahe stehenden
Personen
IDW PS 255
Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
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Beziehungen zu nahe stehenden Personen
1. Nahe stehende Personen
DRS 11 / IAS 24
„ Nahe stehende Personen: Natürliche Personen sowie juristische Personen und Unternehmen, die
das berichtende Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen beherrschen können oder die
auf das berichtende Unternehmen oder auf seine Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar
wesentlich einwirken können, sowie diejenigen natürlichen sowie juristischen Personen und
Unternehmen, die das berichtende Unternehmen beherrschen kann oder auf die es wesentlich
einwirken kann.
Kann eine Person anderen Personen nahe stehende Personen beherrschen, gelten diese
untereinander ebenfalls als nahe stehend. „
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Beziehungen zu nahe stehenden Personen
1. Nahe stehende Personen
Zum Beispiel:
• Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar das Unternehmen, dessen Rechnungslegung durch den AP
geprüft wird, oder sein Tochterunternehmen beherrschen oder von diesem beherrscht werden können.
• Unternehmen, die von derselben dritten Person beherrscht werden, wie das zu prüfende Unternehmen
• Unternehmen, die nahe stehende Personen beherrschen oder auf diese wesentlich einwirken
• Eigentümer oder Gesellschafter des zu prüfenden Unternehmens sowie die gesetzlichen Vertreter und die
Mitglieder des Aufsichtsgremiums dieses Unternehmens sowie dessen leitende Angestellte, die direkt an die
gesetzlichen Vertreter berichten und für die Planung Leitung und Kontrolle des Unternehmens zuständig sind.
• nahe Angehörige einer nahe stehenden natürlichen Person, von denen angenommen werden kann, dass sie
in Bezug auf Geschäftsvorfälle mit dem Unternehmen auf diese Person Einfluss ausüben oder von ihr
beeinflusst werden können.
• Behörden und öffentliche Institutionen, soweit sie mit dem zu prüfenden Unternehmen eine
gesellschaftsrechtliche Verbindung haben und nicht im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben oder gewöhnlichen
Geschäftsbeziehungen mit diesem Unternehmen tätig werden.
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2. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Bei Geschäften mit nahe stehenden Personen besteht ein hohes Kontrollrisiko,
diese Geschäfte vollständig zu erfassen und die Ernsthaftigkeit der Geschäfte sowie
ihrer Konditionen festzustellen.
Interne Kontrollsystem einschl. Rechnungslegungssystem ist daher im Bezug auf die
Geschäftsvorfälle angemessen und wirksam auszugestalten.
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2. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter haben sicherzustellen, dass Geschäftsvorfälle in der Buchführung
ordnungsgemäß erfasst sowie im JA und Lagebericht den angewandten
Rechnungslegungsgrundsätzen dargestellt sin.
Hierzu gehören nach HGB:
§ 266 HGB: Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten gegen verbundene Unternehmen
§ 285 Nr. 9 HGB: Ausweis der Organbezüge
§ 42 (3) GmbHG: Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern
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Beziehungen zu nahe stehenden Personen
3. Verantwortung des AP
Der AP hat solche Prüfungshandlungen durchzuführen, die angemessenen und ausreichende
Prüfungsnachweise liefern, um beurteilen zu können, ob das interne Kontrollsystem
angemessen und wirksam in Bezug auf Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen
ausgestaltet wurde.
*** Es kann nicht erwartet werden, dass alle Beziehungen bzw. Geschäftsvorfälle aufgedeckt
werden.
Prüfung, ob es ordnungsgemäß abgebildet wurde!!!
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4. Planung und Durchführung der AP
Der AP muss über ausreichende Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit sowie des rechtliche
und wirtschaftliche Umfeld des Unternehmens verfügen, um solche Ereignisse,
Geschäftsvorfälle und Gepflogenheiten festzustellen zu können, die sich wesentlich auf die
Rechnungslegung auswirken können.
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Beziehungen zu nahe stehenden Personen
4. Planung und Durchführung der AP
Der AP muss bei der Planung der Abschlussprüfung auf die Beziehungen achten, da
… Bestehende Beziehungen zu oder Geschäftsvorfälle mit nahe stehende Personen Auswirkungen
auf die Rechnungslegung.
… Prüfungsnachweisen ein höherer Zuverlässlichkeitsgrad beeizumessen sein wird, wenn sie nicht
von nahe stehenden Personen beigebracht oder erstellt wurden und
… der Grund für Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen nicht in den üblichen
kaufmännischen Erwägungen, sondern in persönlichen Motiven liegen kann
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Beziehungen zu nahe stehenden Personen
4. Planung und Durchführung der AP
Der IDW PS 255 reicht nur aus, wenn der AP keine Umstände festgestellt hat, die
 das Risiko von Unrichtigkeiten und Verstößen im Zusammenhang mit nahe stehenden Personen
über das erwartete Ausmaß hinaus vergrößern, oder
 darauf hindeuten, dass solche Unrichtigkeiten und Verstöße vorgekommen sind.
bestehen Anzeichen für die o.g. Umstände?
Der AP hat dann die Prüfungshandlungen auszudehnen und zusätzliche bzw. andere
Prüfungshandlungen durchzuführen.
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4. Planung und Durchführung der AP
4.1 Feststellung Von Beziehung zu nahe stehenden Personen
Empfehlung: Einholen von Informationen über die Beziehungen zu und Geschäftsvorfällen mit
nahe stehenden Personen von den gesetzlichen Vertretern
Der AP hat die von den gesetzlichen Vertretern und den Aufsichtsratsgremien erhaltenen
Informationen auszuwerten, um alle für die Rechnungslegung wesentlichen Beziehungen zu
bzw. Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen festzustellen.
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4. Planung und Durchführung der AP
4.1 Feststellung Von Beziehung zu nahe stehenden Personen
Mit Hilfe folgender Prüfungshandlungen sind diese Informationen auf Vollständigkeit zu prüfen:
 Auswertung der Arbeitspapiere vorhergehender Jahre auf Namen bekannter nahe stehender Personen
 Auswertung der Regelungen des Unternehmens zur Feststellung von nahe stehender Personen
 Befragung zu Verbindungen der Mitglieder von Aufsichtsratsgremien, der gesetzlichen Vertreter und der
leitenden Angestellten zu anderen Unternehmen
 Auswertung von Listen der Anteilseigner zur Feststellung der wesentlichen Anteilseigner
 Auswertung der Protokolle von Sitzungen der Anteilseigner und der Aufsichtsratsgremien oder anderer
geeigneter Unterlagen
 Befragung von anderen externen Prüfern, deren Arbeit der Abschlussprüfer verwenden oder übernehmen
will, sowie von Vorjahresprüfern über deren Kenntnisse über weitere nahe stehende Personen
 Auswertung von Steuererklärungen des Unternehmens und anderen für Behörden erstellten Informationen
 Berücksichtigung von Prüfungsergebnissen zu den Berichten der Vorstände von abhängigen
Aktiengesellschaften über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen.
Besteht nach pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers nur ein geringes Risiko, dann können diese Prüfungshandlungen in
geeigneter Weise eingeschränkt werden.
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4. Planung und Durchführung der AP
4.2 Feststellung der Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen
* Die von gesetzlichen Vertretern und den Aufsichtsgremien vorgelegten Informationen sind
auszuwerten.
* Der AP hat bei der vorläufigen Beurteilung des Kontrollrisikos auf der Grundlage des
gewonnenen Verständnisses über das interne Kontrollsystem des Unternehmens die
Angemessenheit der Kontrollaktivitäten im Zusammenhang mit der Genehmigung und der
Dokumentation von Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Personen zu beurteilen.
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4. Planung und Durchführung der AP
4.2 Feststellung der Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen
Im Rahmen der Abschlussprüfung hat der AP auf ungewöhnlich erscheinende
Geschäftsvorfälle zu achten:
Beispiele:
 Geschäftsvorfälle zu ungewöhnlichen Konditionen
 Geschäftsvorfälle, für deren Abschluss es keinen schlüssigen wirtschaftlichen Grund gibt
 Geschäftsvorfälle, deren wirtschaftlicher Gehalt von der rechtlichen Gestaltung abweicht
 vergleichsweise hohes Geschäftsvolumen oder bedeutsame Geschäftsvorfälle mit bestimmten
Kunden und Zulieferern.
 nicht gebuchte Geschäftsvorfälle
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4. Planung und Durchführung der AP
4.2 Feststellung der Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen
Prüfungshandlungen:
Beispiele:
 Einzelfallprüfungen bei ausgewählten Geschäftsvorfällen und Beständen
 Auswertung der Protokolle von Sitzungen der Anteilseigner und Aufsichtsgremien
 Einsichtnahme in die buchhalterischen Aufzeichnungen über große oder ungewöhnliche
Geschäftsvorfälle oder Bestände unter besonderer Beachtung von Geschäftsvorfällen, die am
oder kurz vor Ende des Geschäftsjahres erfasst werden.
 Würdigung eingeholter Bankbestätigungen und von Bestätigungen Dritter über gewährte oder
aufgenommene Darlehen
 Feststellung von Bürgschafts- oder anderen Haftungsverhältnissen
 Feststellungen zu Beteiligungsgeschäften
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4. Planung und Durchführung der AP
4.3 Prüfung der festgestellten Geschäftsvorfälle
Der AP hat angemessene und ausreichende Prüfungsnachweise darüber zu erlangen, ob die
festgestellten Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen ordnungsgemäß in der
Rechnungslegung erfasst und offen gelegt sind.
? Frage sind die Prüfungsnachweise angemessen ?
Wegen der eingeschränkten Möglichkeit, angemessene Prüfungsnachweise zu erlangen, wird der
AP z.B. folgende Prüfungshandlungen durchführen!
• Einholung einer Bestätigung zu den Bedingungen und zum Betrag des Geschäftsvorfalls
• Auswertung von Nachweisen, die im Besitz von nahe stehenden Personen sind
• Einholung einer Bestätigung oder Erörterung von Informationen über diese Geschäftsvorfälle
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4. Planung und Durchführung der AP
4.4 Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem AP
Schriftliche Erklärung:
** zur Vollständigkeit der gegebenen Informationen
** zu Angemessenheit der Angaben in der Rechnungslegung
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4. Planung und Durchführung der AP
4.5 Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk
Ist der Abschlussprüfer nicht in der Lage, ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise im
Zusammenhang mit Beziehungen zu und Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Personen zu
erlangen (Prüfungshemmnis) oder sind die Angaben hierzu in der Rechnungslegung nicht
ordnungsgemäß, hat der Abschlussprüfer
• dies im Prüfungsbericht darzustellen und
• ggf. Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk vorzusehen.
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5. Prüfung des Berichts über die Beziehungen
zu verbundenen Unternehmen
§ 313 AktG: Besondere Prüfungsanforderungen in Bezug auf bestimmte nahe stehende Personen
§ 312 AktG: Mit der bestehenden Prüfungspflicht für den Ja ist auch der Bericht des Vorstands
über die Beziehungen zu prüfen.
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6. Übereinstimmung mit ISA
Der IDW PS 255 entspricht dem ISA 550 „Related Parties“
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