Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig, wenn ihr Bruttogehalt eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreitet. Versicherte können frei wählen, bei welcher Kasse sie sich versichern lassen möchten. Versicherte 2 In der Krankenversicherung sind grundsätzlich versicherungspflichtig: Arbeitnehmer, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Landwirtschaftliche Unternehmer und deren Familienangehörige, Versicherte 3 Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten und in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, Studenten, Versicherte 4 Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, Rentner/Rentenantragsteller, Personen, die über keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz verfügen und aufgrund ihres Status dem System der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind. Finanzierung Beiträge der Arbeitnehmer Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich durch die Beiträge von Arbeitgebern und Versicherten. Die Höhe dieser Beiträge richtet sich nach deren beitragspflichtigen Einnahmen bis zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze, die jedes Jahr angepasst wird (2010: 45.000 Euro im Jahr) und nach dem Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt seit dem 1. Juli 2009 14,0 Prozent. Finanzierung 2 Auszubildende, Rentner und Studenten Die Beiträge für Auszubildende mit einem Lohn oder Gehalt von bis zu 325 Euro werden vom Arbeitgeber allein finanziert. Für pflichtversicherte Rentner übernimmt der Rentenversicherungsträger die Hälfte der Beträge aus der Rente und zahlt den Gesamtbeitrag direkt an die Krankenkasse. Geschichte Das Krankenversicherungsgesetz von 1883 führte die Versicherungspflicht für gewerbliche Arbeiter ein. Das Gesetz begründete einen Rechtsanspruch des Versicherten auf Sachleistungen wie freie ärztliche Behandlung, Arzneimittel sowie Geldleistungen wie beispielsweise Krankengeld und Sterbegeld. Auch die gesetzliche Regelung der Beiträge in Abhängigkeit vom Bruttoarbeitsentgelt stammt aus dieser Zeit. Leistungen 1 Zu den Sachleistungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, zählen beispielsweise Medikamente und die Krankenhausbehandlung. Dienstleistungen sind unter anderem die ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Leistungen 2 Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung Dazu gehören beispielsweise Schutzimpfungen, die Gesundheitsvorsorge von Schwangeren, die Krebsvorsorge oder zahlreiche Vorsorgeuntersuchungen von Kindern. Auch die präventionsorientierte Zahnheilkunde zur Verhütung von Zahnerkrankungen fällt in diesen Leistungsbereich. Leistungen 3 Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen generell Zuschüsse an notwendigen Vorsorge-Maßnahmen. Erwachsene haben beispielsweise ab Vollendung des 35. Lebensjahres alle zwei Jahre Anspruch auf einen GesundheitsCheck, insbesondere zur Früherkennung von Zivilisationskrankheiten wie HerzKreislauf-Erkrankungen und Diabetes. Maßnahmen zur Krebsvorsorge gehören ebenso in diesen Bereich wie die vorsorgende Untersuchung von Kindern. Leistungen 4 Zu den Leistungen im Krankheitsfall gehören beispielsweise: Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, die Krankenhausbehandlung, Arzneimittel, Verbandmittel, Heilmittel, z.B. Massagen, und Hilfsmittel wie Hörgerät oder Rollstuhl, die Haushaltshilfe, falls Versicherte, in deren Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt, ins Krankenhaus müssen und ihren Haushalt nicht weiter führen können, die häusliche Krankenpflege, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann, die kieferorthopädische Behandlung bei Versicherten bis zum 18. Lebensjahr sowie Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation. Leistungen 5 die häusliche Krankenpflege, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann, die kieferorthopädische Behandlung bei Versicherten bis zum 18. Lebensjahr sowie Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation. Leistungen 6 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Krankheit arbeitsunfähig werden, erhalten als Mitglieder anstelle der Fortzahlung des Arbeitsentgelts ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Auch wenn sich versicherte Mitglieder im Urlaub befinden, haben sie Anspruch auf ärztliche Hilfe und Krankenhausbehandlung; Organisation Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK); die Betriebskrankenkassen (BKK); die Innungskrankenkassen (IKK); die Ersatzkassen; die landwirtschaftliche Sozialversicherung und die Knappschaft. Quellennachweis http://www.deutschesozialversicherung.de/de/krankenvers icherung/index.html