Die Krankenversicherung

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Die Krankenversicherung
Versicherte
Finanzierung
Geschichte
Leistungen
Organisation
Versicherte 1
Wer ist versichert?
Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen
Krankenversicherung grundsätzlich
versicherungspflichtig, wenn ihr
Bruttogehalt eine bestimmte
Höchstgrenze nicht überschreitet.
Versicherte können frei wählen, bei
welcher Kasse sie sich versichern
lassen möchten.
Versicherte 2
In der Krankenversicherung sind
grundsätzlich
versicherungspflichtig:
Arbeitnehmer, einschließlich der zu
ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
Bezieher von Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe,
Landwirtschaftliche Unternehmer und
deren Familienangehörige,
Versicherte 3
Künstler und Publizisten nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz,
Personen in Einrichtungen der
Jugendhilfe,
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben,
Behinderte Menschen in anerkannten
Werkstätten und in Anstalten, Heimen oder
gleichartigen Einrichtungen,
Studenten,
Versicherte 4
Praktikanten und Auszubildende ohne
Arbeitsentgelt sowie Auszubildende des
Zweiten Bildungswegs,
Rentner/Rentenantragsteller,
Personen, die über keinen anderweitigen
Krankenversicherungsschutz verfügen und
aufgrund ihres Status dem System der
gesetzlichen Krankenversicherung
zuzuordnen sind.
Finanzierung
Beiträge der Arbeitnehmer
Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert
sich durch die Beiträge von Arbeitgebern und
Versicherten. Die Höhe dieser Beiträge richtet sich
nach deren beitragspflichtigen Einnahmen bis zu
einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze, die
jedes Jahr angepasst wird (2010: 45.000 Euro im
Jahr) und nach dem Beitragssatz.
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen
Krankenversicherung beträgt seit dem 1.
Juli 2009 14,0 Prozent.
Finanzierung 2
Auszubildende, Rentner und Studenten
Die Beiträge für Auszubildende mit einem
Lohn oder Gehalt von bis zu 325 Euro
werden vom Arbeitgeber allein finanziert.
Für pflichtversicherte Rentner übernimmt
der Rentenversicherungsträger die Hälfte
der Beträge aus der Rente und zahlt den
Gesamtbeitrag direkt an die Krankenkasse.
Geschichte
Das Krankenversicherungsgesetz von
1883 führte die Versicherungspflicht für
gewerbliche Arbeiter ein. Das Gesetz
begründete einen Rechtsanspruch des
Versicherten auf Sachleistungen wie freie
ärztliche Behandlung, Arzneimittel sowie
Geldleistungen wie beispielsweise
Krankengeld und Sterbegeld.
Auch die gesetzliche Regelung der
Beiträge in Abhängigkeit vom
Bruttoarbeitsentgelt stammt aus dieser
Zeit.
Leistungen 1
Zu den Sachleistungen, auf die ein
gesetzlicher Anspruch besteht, zählen
beispielsweise Medikamente und die
Krankenhausbehandlung.
Dienstleistungen sind unter anderem
die ärztliche und zahnärztliche
Behandlung.
Leistungen 2
Gesundheitsförderung und
Krankheitsverhütung
Dazu gehören beispielsweise
Schutzimpfungen, die
Gesundheitsvorsorge von Schwangeren,
die Krebsvorsorge oder zahlreiche
Vorsorgeuntersuchungen von Kindern.
Auch die präventionsorientierte
Zahnheilkunde zur Verhütung von
Zahnerkrankungen fällt in diesen
Leistungsbereich.
Leistungen 3
Die gesetzlichen Krankenkassen
übernehmen generell Zuschüsse an
notwendigen Vorsorge-Maßnahmen.
Erwachsene haben beispielsweise ab
Vollendung des 35. Lebensjahres alle zwei
Jahre Anspruch auf einen GesundheitsCheck, insbesondere zur Früherkennung
von Zivilisationskrankheiten wie HerzKreislauf-Erkrankungen und Diabetes.
Maßnahmen zur Krebsvorsorge gehören
ebenso in diesen Bereich wie die
vorsorgende Untersuchung von Kindern.
Leistungen 4
Zu den Leistungen im Krankheitsfall gehören beispielsweise:
Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
die Krankenhausbehandlung,
Arzneimittel, Verbandmittel, Heilmittel, z.B. Massagen, und
Hilfsmittel wie Hörgerät oder Rollstuhl,
die Haushaltshilfe, falls Versicherte, in deren Haushalt ein
Kind unter 12 Jahren lebt, ins Krankenhaus müssen und
ihren Haushalt nicht weiter führen können,
die häusliche Krankenpflege, wenn dadurch ein
Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden
kann,
die kieferorthopädische Behandlung bei Versicherten bis
zum 18. Lebensjahr sowie
Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation.
Leistungen 5
die häusliche Krankenpflege, wenn
dadurch ein Krankenhausaufenthalt
vermieden oder verkürzt werden
kann,
die kieferorthopädische Behandlung
bei Versicherten bis zum 18.
Lebensjahr sowie
Maßnahmen zur Vorsorge und
Rehabilitation.
Leistungen 6
Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Krankheit
arbeitsunfähig werden, erhalten als
Mitglieder anstelle der Fortzahlung des
Arbeitsentgelts ab der 7. Woche der
Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.
Auch wenn sich versicherte Mitglieder im
Urlaub befinden, haben sie Anspruch auf
ärztliche Hilfe und
Krankenhausbehandlung;
Organisation
Die Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV):
die Allgemeinen Ortskrankenkassen
(AOK);
die Betriebskrankenkassen (BKK);
die Innungskrankenkassen (IKK);
die Ersatzkassen;
die landwirtschaftliche Sozialversicherung
und
die Knappschaft.
Quellennachweis
http://www.deutschesozialversicherung.de/de/krankenvers
icherung/index.html
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