MwSt. Paket 2010 - Palla

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MwSt. Paket 2010
Übernahme der EU Richtlinien:
•2008/09/EU Dienstleistungen
•2008/08/EU Rückvergütungen an nicht ansässige Subjekte
• 2008/117EU Kampf gegen Steuerhinterziehung
EU Richtlinie 2008/08/EU
Grenzüberschreitende Dienstleistungen
GRUNDSÄTZLICHE UNTERSCHEIDUNG.
1. Dienstleistungen, die von einem Unternehmer oder
Freiberufler
gegenüber
einen
anderen
Steuerpflichtigen (MwSt. – Subjekt) erbracht werden
– B2B Geschäftsvorfälle (business to business)
2. Dienstleistungen, die von einem Unternehmer oder
Freiberufler
an
einen
Nichtsteuerpflichtigen
(Privatperson oder Körperschaft ohne MwSt.
Nummer) erbracht werden – B2C Geschäftsvorfälle
(business to consumer)
Leistungen zwischen Steuerpflichten B2B
Auftraggeber mit ausländischem Wohnsitz
• Der Ort der Leistung verlagert sich grundsätzlich
in den Wohnsitzstaat des Auftraggebers bzw.
Leistungsempfängers.
• Der Leistende hat ohne MwSt. abzurechnen,
wobei der Geschäftsvorfall sich außerhalb des
territorialen Anwendungsbereichs der MwSt.
befindet (Art. 7 des DPR Nr. 633/72) – Kein
Plafond mehr!
• Die Steuerschuldnerschaft geht zwingend auf den
Auftraggeber über.
BEISPIELE AUS DER PRAXIS
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•
Bearbeitungen und Reparaturen
Güterbeförderung
Vermittlungsleistungen
Katalogleistungen
Langzeitmieten
Bearbeitungen und Reparaturen
• Die Bearbeitung von Gegenständen durch ein
inländisches
Unternehmen
für
einen
Auftraggeber in einem anderen Mitgliedstaat
oder in einem Drittland können ohne MwSt.
abgerechnet
werden,
auch
wenn
die
verarbeiteten Gegenstände in Italien verbleiben.
• Es spielt also keine Rolle mehr, wo der
Gegenstand nach der Leistungserbringung
verbleibt.
Güterbeförderung
• Inländische Transportunternehmen rechnen
gegenüber inländische Auftraggeber mit MwSt.
ab, auch wenn es sich um Auslandstransporte
handelt.
• Die Abrechnung gegenüber ausländische
Auftraggeber ist nicht steuerbar (außerhalb des
territorialen Anwendungsbereichs).
• Es ist daher nicht mehr von Bedeutung, wo der
Transport beginnt und wo er endet. Der
Geschäftsvorfall gilt nicht für die Grundlage des
Plafonds.
Vermittlungsleistungen
• Der Ort der Leistung richtet sich nach dem Wohnsitz
des Auftraggebers, unabhängig davon, wo das
vermittelte Geschäft stattfindet.
• Gegenüber einem ausländischen Auftraggeber erzielt
das inländische Unternehmen einen nicht steuerbaren
Geschäftsvorfall (Art. 7 DPR Nr. 633/72).
• Eine Sonderbestimmung gilt für vermittelte Geschäfte
in Drittländern, die gegenüber inländischen
Auftraggebern abgerechnet werden: Die Provisionen
sind zwar steuerbar (Ort der Leistung Italien), sie sind
aber „nicht steuerpflichtig gemäß Art. 9, Ziffer 7 DPR
Nr. 633/72.
Katalogdienstleistungen
• Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um
Beratungsleistungen,
Werbeleistungen,
Datenverarbeitung,
Personalbestellung,
elektronische
Dienstleistungen,
Telekommunikationsdienstleistungen, wobei der
Leistungsort der Wohnsitz des Auftraggebers ist.
• Es muss daher nicht mehr berücksichtigt werden,
wo die Leistung verwendet wird, bzw. Nutzung
findet.
Langzeitmieten
• Die Langzeitmiete fällt unter die Grundregel, dass der
Ort der Leistung sich nach den Wohnsitz des
Auftraggebers richtet. Als Langzeitmieten werden alle
Mieten mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen
eingestuft. Das inländische Unternehmen rechnet
gegenüber dem ausländischen Unternehmen ohne
MwSt. ab.
• Der inländische Mieter eines Pkws hingegen, hat
künftig eine Eigenrechnung auszustellen. Für den
Vorsteuerabzug gelten dann die inländischen Regeln.
Die Neuerung gilt für die ab 1. Jänner 2010
durchgeführten Umsätze.
AUSNAHMEN
Es gibt weiterhin folgenden Ausnahmen von der
Grundregel:
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•
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien
Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmittel
Veranstaltungsleistungen
Restaurant und Verpflegungsleistungen
Personenbeförderung
Dienstleistungen im Zusammenhang
mit Immobilien
• Es handelt sich um Leistungen betreffend den
Bau, die Planung, die Vermittlung, die
Schätzung usw. in Zusammenhang mit
Immobilien.
• Als Ort der Leistung gilt jener wo sich die
Immobilie befindet.
• Es werden nun ausdrücklich auch die
Beherbergungsleistungen genannt.
Kurzfristige Vermietung von
Beförderungsmitteln
• Als kurzfristig gilt eine Vermietung von nicht
mehr als 30 Tage.
• Als Leistungsort gilt der Ort, wo das Fahrzeug
tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
Veranstaltungen
• Als solche gelten Tätigkeiten in den Bereichen
Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterricht,
Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen
wie Messen und Ausstellungen.
• Als Ort der Leistung gilt unverändert der Ort,
an dem diese Leistungen tatsächlich ausgeübt
werden.
Restaurant und
Verpflegungsleistungen
• Der Ort der Leistung wird hier neu mit Bezug
auf den Ort bestimmt, an dem die
Dienstleistung tatsächlich erbracht wird.
Bislang galt der Sitz des leistenden
Unternehmens.
Personenbeförderung
• Bei Personenbeförderung gilt für den
Leistungsort wie bisher das Verhältnis zur
Strecke (Streckenprinzip), welche im Inland
zurückgelegt wird. In Italien ist der inländische
Streckenteil weiterhin nicht steuerpflichtig
gemäß Art. 9 des DPR Nr. 633/72.
Was ist bei ausländischen
Auftraggebern zu beachten
• Bei Auftraggebern mit Wohnsitz in einem anderen EU Mitgliedstaat muss
in der Rechnung dessen Identifikationsnummer angeführt werden
• Bei Auftraggebern aus einem Drittland muss man sich eine Bestätigung
besorgen, möglichst von einer dortigen Behörde, dass es sich um einen
Steuerpflichtigen bzw. um ein Unternehmen oder einen Freiberufler
handelt.
• Bei Einzelunternehmen und Freiberuflern ist zu prüfen, ob die jeweiligen
Dienstleistungen für die eigene Tätigkeit verwendet werden oder die
Privatsphäre betreffen. Im letzteren Fall ist mit italienischer MwSt. die
Rechnung auszustellen. Es ist sinnvoll sich eine entsprechende Erklärung
ausstellen zu lassen.
• Bei nicht gewerblichen Körperschaften, welche über eine MwSt.Identifikationsnummer verfügen, gilt grundsätzlich, dass die
Dienstleistungen gewerblicher Natur sind; auch wenn die Dienstleistung
den institutionellen Bereich betrifft. Gegenüber ausländischen nicht
gewerblichen Körperschaften mit eine Identifikationsnummer wird daher
immer ohne MwSt. abgerechnet.
Inländische Steuerpflichtige, die von
nicht ansässigen Steuerpflichtigen
Dienstleistungen erhalten
• Die Besteuerung im Inland hat durch di so genannte Eigenrechnung zu
erfolgen gemäß Art. 17, Absatz 2, des DPR Nr. 633/72.
• Die Eigenrechnung besteht in der Praxis darin, dass der Auftraggeber
einen Beleg in Form einer Rechnung auf sich selbst ausstellt; im Text der
Rechnung hat man auf die erhaltenen Rechnung, den Namen des
Leistenden und die Dienstleitung Bezug zu nehmen.
• Die Eigenrechnung ist zuerst unter den ausgestellten Rechnungen zu
verzeichnen und dann unter den Eingangsrechnungen, um den
Vorsteuerabzug vorzunehmen soweit dieser nicht ausgeschlossen ist.
• Die Eigenrechnung muss auch dann ausgestellt werden, wenn die
Dienstleistung von einem nicht ansässigen Steuerpflichtigen bezogen wird,
der sich in Italien direkt registriert oder einen Fiskalvertreter bestellt hat.
Davon ausgenommen sind nur Dienstleistungen, die von einer
Betriebsstätte erbracht werden.
Leistungen an Nichtunternehmen B2C
• Die Dienstleistungen sind im Wohnsitzstaat
des Leistenden steuerpflichtig.
• Dieser hat folglich mit MwSt. abzurechnen.
• In diesem Zusammenhang müssen auch nicht
ansässige Unternehmer weiterhin sich direkt
registrieren lassen oder einen Fiskalvertreter
ernennen.
EU Richtlinie 2008/117/EU
Kampf der Steuerhinterziehung - INTRASTAT
• Die INTRA – Meldungen dürfen nur mehr
elektronische versendet werden.
• Die INTRA – Meldungen sind grundsätzlich
monatlich abzufassen: nur bei Umsätzen bis zu
50.000,00 Euro ist die Quartalsmeldung möglich
(für das erste Jahr wird die Schwelle
voraussichtlich auf Euro 100.000,00 erhöht).
• Es werden neue Formblätter vorgesehen und
zwar INTRA 1 – quarter und INTRA 2 quarter für
die Dienstleistungen sowie INTRA 1 – quinquies
und INTRA 2 – quinquies für die Berichtigungen.
Neuigkeiten für 2010
• In den INTRASTAT – Meldungen hat man ab 2010
auch alle Dienstleistungen anzugeben, für welche
nach
der
neuen
Grundregel
die
Steuerschuldnerschaft
auf
den
Leistungsempfänger übergeht.
• Dies
betrifft
sowohl
die
ausgeführten
Dienstleistungen (INTRA 1 quarter) als auch die
erhaltenen Dienstleistungen (INTRA 2 quinquies)
(für Italien).
• Die Neuerungen gelten ausdrücklich für Umsätze,
welche ab dem 01.01.2010 erzielt werden.
EU Richtlinie 2008/09/EU
Rückvergütung an nicht ansässige Steuerpflichtige
• In Zukunft müssen nicht ansässige Steuerpflichtige, ohne direkte
Registrierung bzw. Steuervertreter, ihr Guthaben an italienischer
MwSt. über das neue Vergütungsverfahren zurückverlangen, wobei
der entsprechende Antrag bei der eigenen Finanzverwaltung
einzureichen ist (neuer Art. 38-bis2 DPR Nr. 633/72).
• In der Praxis bedeutet dies, dass ein ausländisches Unternehmen
sich nicht mehr an einen italienischen Steuerberater wendet um
einen Rückvergütungsantrag in Italien einzureichen. Der Antrag
wird bei der zuständigen Finanzverwaltung im Ausland eingereicht
und dann von dieser an die italienische Finanzverwaltung
weitergeleitet.
• Ein inländisches Unternehmen ohne MwSt. - Registrierung oder
Steuervertreter im ausländischen EU - Mitgliedsstaat, muss sein
ausländische MwSt. Guthaben durch einen entsprechenden Antrag
an die italienische Finanzverwaltung zurückfordern. Diese wird das
Ansuchen dann an die zuständige ausländische Behörde
weiterleiten.
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