MwSt. Paket 2010 Übernahme der EU Richtlinien: •2008/09/EU Dienstleistungen •2008/08/EU Rückvergütungen an nicht ansässige Subjekte • 2008/117EU Kampf gegen Steuerhinterziehung EU Richtlinie 2008/08/EU Grenzüberschreitende Dienstleistungen GRUNDSÄTZLICHE UNTERSCHEIDUNG. 1. Dienstleistungen, die von einem Unternehmer oder Freiberufler gegenüber einen anderen Steuerpflichtigen (MwSt. – Subjekt) erbracht werden – B2B Geschäftsvorfälle (business to business) 2. Dienstleistungen, die von einem Unternehmer oder Freiberufler an einen Nichtsteuerpflichtigen (Privatperson oder Körperschaft ohne MwSt. Nummer) erbracht werden – B2C Geschäftsvorfälle (business to consumer) Leistungen zwischen Steuerpflichten B2B Auftraggeber mit ausländischem Wohnsitz • Der Ort der Leistung verlagert sich grundsätzlich in den Wohnsitzstaat des Auftraggebers bzw. Leistungsempfängers. • Der Leistende hat ohne MwSt. abzurechnen, wobei der Geschäftsvorfall sich außerhalb des territorialen Anwendungsbereichs der MwSt. befindet (Art. 7 des DPR Nr. 633/72) – Kein Plafond mehr! • Die Steuerschuldnerschaft geht zwingend auf den Auftraggeber über. BEISPIELE AUS DER PRAXIS • • • • • Bearbeitungen und Reparaturen Güterbeförderung Vermittlungsleistungen Katalogleistungen Langzeitmieten Bearbeitungen und Reparaturen • Die Bearbeitung von Gegenständen durch ein inländisches Unternehmen für einen Auftraggeber in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland können ohne MwSt. abgerechnet werden, auch wenn die verarbeiteten Gegenstände in Italien verbleiben. • Es spielt also keine Rolle mehr, wo der Gegenstand nach der Leistungserbringung verbleibt. Güterbeförderung • Inländische Transportunternehmen rechnen gegenüber inländische Auftraggeber mit MwSt. ab, auch wenn es sich um Auslandstransporte handelt. • Die Abrechnung gegenüber ausländische Auftraggeber ist nicht steuerbar (außerhalb des territorialen Anwendungsbereichs). • Es ist daher nicht mehr von Bedeutung, wo der Transport beginnt und wo er endet. Der Geschäftsvorfall gilt nicht für die Grundlage des Plafonds. Vermittlungsleistungen • Der Ort der Leistung richtet sich nach dem Wohnsitz des Auftraggebers, unabhängig davon, wo das vermittelte Geschäft stattfindet. • Gegenüber einem ausländischen Auftraggeber erzielt das inländische Unternehmen einen nicht steuerbaren Geschäftsvorfall (Art. 7 DPR Nr. 633/72). • Eine Sonderbestimmung gilt für vermittelte Geschäfte in Drittländern, die gegenüber inländischen Auftraggebern abgerechnet werden: Die Provisionen sind zwar steuerbar (Ort der Leistung Italien), sie sind aber „nicht steuerpflichtig gemäß Art. 9, Ziffer 7 DPR Nr. 633/72. Katalogdienstleistungen • Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Beratungsleistungen, Werbeleistungen, Datenverarbeitung, Personalbestellung, elektronische Dienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen, wobei der Leistungsort der Wohnsitz des Auftraggebers ist. • Es muss daher nicht mehr berücksichtigt werden, wo die Leistung verwendet wird, bzw. Nutzung findet. Langzeitmieten • Die Langzeitmiete fällt unter die Grundregel, dass der Ort der Leistung sich nach den Wohnsitz des Auftraggebers richtet. Als Langzeitmieten werden alle Mieten mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen eingestuft. Das inländische Unternehmen rechnet gegenüber dem ausländischen Unternehmen ohne MwSt. ab. • Der inländische Mieter eines Pkws hingegen, hat künftig eine Eigenrechnung auszustellen. Für den Vorsteuerabzug gelten dann die inländischen Regeln. Die Neuerung gilt für die ab 1. Jänner 2010 durchgeführten Umsätze. AUSNAHMEN Es gibt weiterhin folgenden Ausnahmen von der Grundregel: • • • • • Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmittel Veranstaltungsleistungen Restaurant und Verpflegungsleistungen Personenbeförderung Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien • Es handelt sich um Leistungen betreffend den Bau, die Planung, die Vermittlung, die Schätzung usw. in Zusammenhang mit Immobilien. • Als Ort der Leistung gilt jener wo sich die Immobilie befindet. • Es werden nun ausdrücklich auch die Beherbergungsleistungen genannt. Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln • Als kurzfristig gilt eine Vermietung von nicht mehr als 30 Tage. • Als Leistungsort gilt der Ort, wo das Fahrzeug tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Veranstaltungen • Als solche gelten Tätigkeiten in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen. • Als Ort der Leistung gilt unverändert der Ort, an dem diese Leistungen tatsächlich ausgeübt werden. Restaurant und Verpflegungsleistungen • Der Ort der Leistung wird hier neu mit Bezug auf den Ort bestimmt, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird. Bislang galt der Sitz des leistenden Unternehmens. Personenbeförderung • Bei Personenbeförderung gilt für den Leistungsort wie bisher das Verhältnis zur Strecke (Streckenprinzip), welche im Inland zurückgelegt wird. In Italien ist der inländische Streckenteil weiterhin nicht steuerpflichtig gemäß Art. 9 des DPR Nr. 633/72. Was ist bei ausländischen Auftraggebern zu beachten • Bei Auftraggebern mit Wohnsitz in einem anderen EU Mitgliedstaat muss in der Rechnung dessen Identifikationsnummer angeführt werden • Bei Auftraggebern aus einem Drittland muss man sich eine Bestätigung besorgen, möglichst von einer dortigen Behörde, dass es sich um einen Steuerpflichtigen bzw. um ein Unternehmen oder einen Freiberufler handelt. • Bei Einzelunternehmen und Freiberuflern ist zu prüfen, ob die jeweiligen Dienstleistungen für die eigene Tätigkeit verwendet werden oder die Privatsphäre betreffen. Im letzteren Fall ist mit italienischer MwSt. die Rechnung auszustellen. Es ist sinnvoll sich eine entsprechende Erklärung ausstellen zu lassen. • Bei nicht gewerblichen Körperschaften, welche über eine MwSt.Identifikationsnummer verfügen, gilt grundsätzlich, dass die Dienstleistungen gewerblicher Natur sind; auch wenn die Dienstleistung den institutionellen Bereich betrifft. Gegenüber ausländischen nicht gewerblichen Körperschaften mit eine Identifikationsnummer wird daher immer ohne MwSt. abgerechnet. Inländische Steuerpflichtige, die von nicht ansässigen Steuerpflichtigen Dienstleistungen erhalten • Die Besteuerung im Inland hat durch di so genannte Eigenrechnung zu erfolgen gemäß Art. 17, Absatz 2, des DPR Nr. 633/72. • Die Eigenrechnung besteht in der Praxis darin, dass der Auftraggeber einen Beleg in Form einer Rechnung auf sich selbst ausstellt; im Text der Rechnung hat man auf die erhaltenen Rechnung, den Namen des Leistenden und die Dienstleitung Bezug zu nehmen. • Die Eigenrechnung ist zuerst unter den ausgestellten Rechnungen zu verzeichnen und dann unter den Eingangsrechnungen, um den Vorsteuerabzug vorzunehmen soweit dieser nicht ausgeschlossen ist. • Die Eigenrechnung muss auch dann ausgestellt werden, wenn die Dienstleistung von einem nicht ansässigen Steuerpflichtigen bezogen wird, der sich in Italien direkt registriert oder einen Fiskalvertreter bestellt hat. Davon ausgenommen sind nur Dienstleistungen, die von einer Betriebsstätte erbracht werden. Leistungen an Nichtunternehmen B2C • Die Dienstleistungen sind im Wohnsitzstaat des Leistenden steuerpflichtig. • Dieser hat folglich mit MwSt. abzurechnen. • In diesem Zusammenhang müssen auch nicht ansässige Unternehmer weiterhin sich direkt registrieren lassen oder einen Fiskalvertreter ernennen. EU Richtlinie 2008/117/EU Kampf der Steuerhinterziehung - INTRASTAT • Die INTRA – Meldungen dürfen nur mehr elektronische versendet werden. • Die INTRA – Meldungen sind grundsätzlich monatlich abzufassen: nur bei Umsätzen bis zu 50.000,00 Euro ist die Quartalsmeldung möglich (für das erste Jahr wird die Schwelle voraussichtlich auf Euro 100.000,00 erhöht). • Es werden neue Formblätter vorgesehen und zwar INTRA 1 – quarter und INTRA 2 quarter für die Dienstleistungen sowie INTRA 1 – quinquies und INTRA 2 – quinquies für die Berichtigungen. Neuigkeiten für 2010 • In den INTRASTAT – Meldungen hat man ab 2010 auch alle Dienstleistungen anzugeben, für welche nach der neuen Grundregel die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht. • Dies betrifft sowohl die ausgeführten Dienstleistungen (INTRA 1 quarter) als auch die erhaltenen Dienstleistungen (INTRA 2 quinquies) (für Italien). • Die Neuerungen gelten ausdrücklich für Umsätze, welche ab dem 01.01.2010 erzielt werden. EU Richtlinie 2008/09/EU Rückvergütung an nicht ansässige Steuerpflichtige • In Zukunft müssen nicht ansässige Steuerpflichtige, ohne direkte Registrierung bzw. Steuervertreter, ihr Guthaben an italienischer MwSt. über das neue Vergütungsverfahren zurückverlangen, wobei der entsprechende Antrag bei der eigenen Finanzverwaltung einzureichen ist (neuer Art. 38-bis2 DPR Nr. 633/72). • In der Praxis bedeutet dies, dass ein ausländisches Unternehmen sich nicht mehr an einen italienischen Steuerberater wendet um einen Rückvergütungsantrag in Italien einzureichen. Der Antrag wird bei der zuständigen Finanzverwaltung im Ausland eingereicht und dann von dieser an die italienische Finanzverwaltung weitergeleitet. • Ein inländisches Unternehmen ohne MwSt. - Registrierung oder Steuervertreter im ausländischen EU - Mitgliedsstaat, muss sein ausländische MwSt. Guthaben durch einen entsprechenden Antrag an die italienische Finanzverwaltung zurückfordern. Diese wird das Ansuchen dann an die zuständige ausländische Behörde weiterleiten.