Präsentation zur Einführungsveranstaltung am 03.11.2010

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Workshop „Gesamtabschluss“
im NKHR M-V
Einführungsveranstaltung
Schwerin, 03. November 2010
Inhalt
1. Rechtliche Grundlagen für die Erstellung eines
Gesamtabschlusses
• KomDoppikEG M-V
• KV M-V
• GemHVO-Doppik
• Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung für den
Gesamtabschluss
2. Betriebeswirtschaftliche Grundlagen für die Erstellung
eines Gesamtabschlusses
• Zweck des Gesamtabschlusses
• Einheitstheorie
• Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses
• Besonderheiten der Konzernrechnungslegung
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Rechtliche Grundlagen für die Erstellung
eines Gesamtabschlusses
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Rechtliche Grundlagen
Landesrechtliche
Regelungen
KomDoppikEG M-V
KV M-V
GemHVO-Doppik
Handelsgesetzbuch
Deutscher
Rechnungslegungs
Standard (DRS)
Gesamtabschluss
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Rechtliche Grundlagen / KomDoppikEG M-V
§ 13 Erstmalige Aufstellung eines Gesamtabschlusses
(1) Der erste Gesamtabschluss ist spätestens für das dritte Haushaltsjahr zu erstellen, für das die Rechnungslegung nach den
Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden erfolgt.
(2) Der erste Gesamtabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass
er spätestens bis zum Ablauf des folgenden Haushaltsjahres der
Gemeindevertretung zu Kenntnis vorgelegt werden kann.
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Rechtliche Grundlagen / KV M-V
§ 61 Gesamtabschluss
(1) (Verpflichtung zur Erstellung eines Gesamtabschlusses)
Steht zum Ende eines Haushaltsjahres und zum Ende des
vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder
maßgeblichen Einfluss der Gemeinde, hat die Gemeinde für den
Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss
zu erstellen, der unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der Gemeinde vermittelt.
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Rechtliche Grundlagen / KV M-V
§ 61 Gesamtabschluss
(2) (Tochterorganisationen mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss der Gemeinde)
(Tochterorganisationen mit beherrschendem Einfluss der
Gemeinde)
Beherrschenden Einfluss übt die Gemeinde über ihre Eigenbetriebe und ihre sonstigen Sondervermögen mit Sonderrechnung aus.
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Rechtliche Grundlagen / KV M-V
Über Tochterorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit
übt die Gemeinde beherrschenden Einfluss aus, wenn ihr
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder Mitglieder zusteht,
2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter oder Mitglied ist
oder
3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund
eines mit dieser Tochterorganisation geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung
dieses Unternehmens auszuüben.
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Rechtliche Grundlagen / KV M-V
(Tochterorganisationen mit maßgeblichem Einfluss der
Gemeinde)
Einen maßgeblichen Einfluss übt die Gemeinde über Tochterorganisationen aus, bei denen ihr mehr als der fünfte Teil der
Stimmrechte als Gesellschafter oder Mitglied zustehen und
wenn die Einflussnahmemöglichkeiten nicht durch Vereinbarungen eingeschränkt sind.
Für Mitgliedschaften in Zweckverbänden ist für die Bestimmung
des beherrschenden oder maßgeblichen Einflusses der Gemeinde das Verhältnis zwischen der der Gemeinde nach der
Verbandssatzung zustehenden Stimmenanzahl in der Verbandsversammlung und der satzungsmäßigen Gesamtstimmenzahl in
der Verbandsversammlung maßgebend.
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Rechtliche Grundlagen / KV M-V
§ 61 KV M-V
(3) (Bestandteile des Gesamtabschlusses)
Der Gesamtabschluss besteht aus:
1. der Gesamtergebnisrechnung,
2. der Gesamtfinanzrechnung,
3. der Gesamtbilanz,
4. dem Gesamtanhang.
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Rechtliche Grundlagen / KV M-V
§ 61 KV M-V
(4) (Anlagen des Gesamtabschlusses)
Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:
1. der Gesamtrechenschaftsbericht,
2. die Gesamtanlagenübersicht,
3. die Gesamtforderungsübersicht,
4. die Gesamtverbindlichkeitenübersicht,
5. der Eigenkapitalspiegel.
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Rechtliche Grundlagen / KV M-V
§ 61 KV M-V
(5) (Zu konsolidierende Tochterorganisationen)
Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 60 zusammenzufassen (Konsolidierung) mit
den Jahresabschlüssen
1. der Eigenbetriebe und der sonstigen Sondervermögen, für
die Sonderrechnungen geführt werden,
2. der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde beteiligt ist und auf
die die Gemeinde einen beherrschenden oder maßgeblichen
Einfluss ausübt, ausgenommen die Sparkassen;
für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des HGB entsprechend,
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Rechtliche Grundlagen / KV M-V
3. der Zweckverbände, bei den die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss ist; ausgenommen
sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an
Sparkassen halten, bei denen die Gemeinde Mitglied mit
beherrschendem oder maßgeblichen Einfluss ist,
4. der sonstigen rechtlich selbstständigen Aufgabenträger, auf
die die Gemeinde einen beherrschenden oder maßgeblichen
Einfluss ausübt,
mit kaufmännischer Rechnungslegung oder einer Rechnungslegung nach den Vorschriften des kommunalen Rechnungswesens.
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Rechtliche Grundlagen / KV M-V
(6) (Konsolidierungsmethoden)
Tochterorganisationen nach Absatz 5, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend den
§§ 300 bis 309 des HGB zu konsolidieren; eine Konsolidierung
gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig.
Tochterorganisationen nach Absatz 5, die unter maßgeblichem
Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend den §§ 311
und 312 des HGB zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß
§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig.
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Exkurs: Rechtliche Grundlagen / HGB vor BilMoG
§ 301 HGB - Kapitalkonsolidierung (bei Vollkonsolidierung)
(1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag
des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das
Eigenkapital ist anzusetzen
1. …… mit dem Betrag, der dem Buchwert der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände,
Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten, gegebenenfalls nach Anpassung
der Wertansätze nach § 308 Abs. 2 (im Abschluss II),
entspricht, ….
2. …..
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Exkurs: Rechtliche Grundlagen / HGB vor BilMoG
Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 2 Nr. 1 ist ein sich ergebender
Unterschiedsbetrag den Wertansätzen von in der Konzernbilanz anzusetzenden Vermögensgegenständen und Schulden des jeweiligen
Tochterunternehmens insoweit zuzuschreiben oder mit diesen zu verrechnen, als deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. …..
(3) …. ein nach Zuschreibung oder Verrechnung nach Absatz 1 Satz 3
verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenn er auf
der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er
auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Posten und wesentliche Änderungen
gegenüber dem Vorjahr sind im Anhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet,
so sind die verrechneten Beträge im Anhang anzugeben.
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Exkurs: Rechtliche Grundlagen / HGB vor BilMoG
§ 312 HGB - Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des
Unterschiedsbetrags
(1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der
Konzernbilanz
1. …. mit dem Buchwert ….
2. ….
anzusetzen.
Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 1 Nr. 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz zu vermerken oder im Konzernanhang anzugeben. …….
(2) ……
(3) …...
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Exkurs: Rechtliche Grundlagen / HGB vor BilMoG
(4) Der nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in
den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen,
die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen
oder zu vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen. In der Konzern-Gewinn- und
Verlustrechnung ist das auf assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen.
(5) …..
(6) Es ist jeweils der letzte Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluss auf, so ist von diesem und
nicht vom Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens
auszugehen.
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Rechtliche Grundlagen / KV M-V
(7) (Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht)
Tochterorganisationen nach Absatz 5 (auf die die Gemeinde
einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss hat)
brauchen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden,
wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter
Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen.
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Rechtliche Grundlagen / KV M-V
(8) (Stichtag der einzubeziehenden Jahresabschlüsse)
Die Jahresabschlüsse der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen sollen auf den Stichtag des Gesamtabschlusses (Schluss des Haushaltsjahres = 31.12.) aufgestellt
werden.
Liegt der Jahresabschluss einer Tochterorganisation mehr als
sechs Monate vor dem Stichtag des Gesamtabschlusses, so ist
diese Tochterorganisation aufgrund eines auf den Stichtag und
den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einzubeziehen.
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Rechtliche Grundlagen / KV M-V
Wird bei abweichenden Abschlussstichtagen (nicht mehr als
6 Monate vor dem 31.12.) eine Tochterorganisation nicht auf der
Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer in
den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisation, die
zwischen dem Abschlussstichtag dieser Tochterorganisation und
dem Stichtag des Gesamtabschlusses eingetreten sind, in der
Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und der Gesamtfinanzrechnung zu berücksichtigen oder im Gesamtanhang anzugeben.
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Rechtliche Grundlagen / KV M-V
(9) (Aufstellungszeitraum)
Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf
des Haushaltsjahres aufzustellen.
Der geprüfte Gesamtabschluss ist der Gemeindevertretung vor Ende
des auf den Abschlussstichtag folgenden Haushaltsjahres zur Kenntnis vorzulegen.
(10) (Öffentliche Auslegung)
Der Gesamtabschluss und der Gesamtrechenschaftsbericht sowie
der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes sind unverzüglich nach
der Kenntnisnahme durch die Gemeindevertretung an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen
Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und können im Übrigen bei der
Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. In einer vorangegangenen öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.
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Rechtliche Grundlagen / KV M-V
(11) (Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Gesamtabschlusses)
Eine Gemeinde ist von der Verpflichtung, einen Gesamtabschluss
aufzustellen befreit, wenn bis zum Ende des Haushaltsjahres und
zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres
1. die zusammengefassten Bilanzsummen der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen 20 % der
die in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen
Bilanzsumme
oder
2. die zusammengefassten Rückstellungen und Verbindlichkeiten
der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen 20 % der in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Rückstellungen und Verbindlichkeiten
nicht übersteigen.
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Rechtliche Grundlagen / GemHVO-Doppik
§ 54 Bestandteile und Anlagen
(1) Der Gesamtabschluss besteht aus:
1. der Gesamtergebnisrechnung,
2. der Gesamtfinanzrechnung,
3. der Gesamtbilanz,
4. dem Gesamtanhang.
(2) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:
1. der Gesamtrechenschaftsbericht,
2. die Gesamtanlagenübersicht,
3. die Gesamtforderungsübersicht,
4. die Gesamtverbindlichkeitenübersicht,
5. der Eigenkapitalspiegel.
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Rechtliche Grundlagen / GemHVO-Doppik
§ 55 Allgemeines
(1) Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine
Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die
Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde
entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit in § 56 Nr. 36 / 38 und 37 / 39 und § 59 Abs. 4 Nr. 14
und 15 auf Vorschriften des Handelsgesetzbuches verwiesen
wird, finden diese in der Fassung des Gesetzes vom 03. August
2005 (BGBl. I S. 2267) Anwendung.
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Rechtliche Grundlagen / GemHVO-Doppik
§ 56 Gesamtergebnisrechnung
Mindestgliederung der Gesamtergebnisrechnung
§ 57 Gesamtfinanzrechnung
Auf die Gesamtfinanzrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungs-Standard Nr. 2 (DRS 2) „Kapitalflussrechnung“ vom
29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10189), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Deutschen Rechnungslegungs-Änderungsstandards
Nr. 3 vom 29. Juli 2005 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005),
entsprechende Anwendung.
§ 58 Gesamtbilanz
Mindestgliederung der Gesamtbilanz
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Rechtliche Grundlagen / GemHVO-Doppik
§ 59 Gesamtanhang
Einzelaufstellung der geforderten Anhangsangaben
§ 60 Gesamtrechenschaftsbericht
Mindestanforderungen an den Gesamtrechenschaftsbericht
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Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung
für den Gesamtabschluss
Beispiele für Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung
für den Gesamtabschluss
• Vollständigkeit des Konsolidierungskreises
• Einheitlichkeit der Bilanzierung, Bewertung und des Ausweises
• Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden
• Grundsatz der Wesentlichkeit, d. h. Kosten der Informationsbeschaffung und Nutzen der Information müssen in angemessenem Verhältnis stehen
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Betriebswirtschaftliche Grundlagen für die
Erstellung eines Gesamtabschlusses
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Zweck des Gesamtabschlusses
Ziele der öffentlichen Konzernrechnungslegung
• Gesamtüberblick über die Gemeinde und die vollzukonsolidierenden Tochterorganisationen
• Auskunft über das Gesamtvermögen des kommunalen Konzerns
• Gesamtüberblick über die Ertragslage und Finanzlage des
kommunalen Konzerns
• Verbesserung der Steuerung von Kernverwaltung und Beteiligungen
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Zweck des Gesamtabschlusses
Ziele der öffentlichen Konzernrechnungslegung
• Informationsfunktion für den Rat, die Verwaltung, die Bürger,
die Banken und die interessierte Öffentlichkeit
• keine Grundlage für Gläubigeransprüche, da der Konzern
„Gemeinde“ keine Rechtsperson repräsentiert
• keine Ausschüttungsgrundlage oder Steuerbemessungsgrundlage
• Kein Ersatz für die Einzelabschlüsse, sondern zusätzliches
Informationsinstrument
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Einheitstheorie
• Vollzukonsolidierende Tochterorganisationen und die Gemeinde
bilden eine wirtschaftliche Einheit
- Die Effekte aus dem Liefer- und Leistungsverkehr der
Gemeinde mit den Tochterorganisationen sind zu eliminieren.
- Die Effekte aus dem Liefer- und Leistungsverkehr der
Tochterorganisationen untereinander sind zu eliminieren.
 Schuldenkonsolidierung
 Aufwands- und Ertragskonsolidierung
 Zwischenergebniseliminierung
- Die kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen der Gemeinde
und den Tochterorganisationen sind zu eliminieren.
 Kapitalkonsolidierung
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Einheitstheorie
• In der Einheitstheorie werden alle am Gesamtabschluss beteiligten Anteilseigner, auch die Minderheitsgesellschafter der einbezogenen Tochterorganisationen, als gleichgestellt betrachtet.
• Die Anteile der Minderheitsgesellschafter werden daher auch
innerhalb des Eigenkapitals ausgewiesen.
Korrektur durch den Posten: Ausgleichsposten für Anteile anderer
Gesellschafter / Träger / Mitglieder
• Der den Minderheitsgesellschaftern zustehende Jahreserfolg wird
innerhalb der Gesamtergebnisrechnung gezeigt.
Korrektur durch den Posten: Anderen Gesellschaftern / Trägern /
Mitgliedern zustehender Gewinn
Korrektur durch den Posten: Auf andere Gesellschafter / Träger /
Mitglieder entfallender Verlust
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Vorgehensweise bei der Erstellung
des Gesamtabschlusses
1. Schritt:
Aufstellen der Abschlüsse II aus dem jeweiligen
Jahresabschluss
2. Schritt:
Horizontaladdition der Abschlüsse II zum
Summenabschluss
3. Schritt:
Konsolidierung, d. h. Aufrechnung interner Verflechtungen der Gemeinde mit den vollzukonsolidierenden Tochterorganisationen
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Erster Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung
des Gesamtabschlusses
Erster Schritt
• Alle in den konsolidierten Gesamtabschluss einzubeziehenden
Tochterorganisationen sowie die Gemeinde werden trotz rechtlicher Selbständigkeit als wirtschaftliche Einheit angesehen.
• Die Gemeinde und die vollzukonsolidierenden Tochterorganisationen müssen daher grundsätzlich einheitlich bilanzieren,
bewerten und ausweisen.
• In der Praxis stellt eine Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie für
den Gesamtabschluss die Einheitlichkeit von Ansatz, Bewertung
und Ausweis her.
• Die Abschlüsse II nehmen jeweils die an die Vorgaben der
Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie angepassten Bilanz- und
Wertansätze auf. Sie entstehen jeweils aus dem Einzelabschluss
(Abschluss I) der Gemeinde und der vollzukonsolidierenden
Tochterorganisationen.
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Erster Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung
des Gesamtabschlusses
• Die Erstellung der Abschlüsse II aus den jeweiligen Einzelabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen
Tochterorganisationen ist grundsätzlich nur bei abweichenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erforderlich.
Er erfolgt, sofern die Anpassung der Bilanzierung und Bewertung der Tochterorganisationen zu erfolgen hat bei diesen,
ansonsten bei der Gemeinde.
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Erster Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung
des Gesamtabschlusses
Abweichungen der
Rechnungslegungsvorschriften des NKHR
zum HGB
Wahlrechte des NKHR
Wahlrechte im HGB
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V
E
R
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I
N
H
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L
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C
H
U
N
G
Bilanzierungsrichtlinie für den
Gesamtabschluss stellt
Einheitlichkeit von Ansatz,
Bewertung und Ausweis her
Anpassung von
Abschluss I zu Abschluss II
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Erster Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung
des Gesamtabschlusses
Einheitlicher Bilanzstichtag
• Abschlussstichtag ist der 31. Dezember eines Jahres
(Schluss des Haushaltsjahres).
• Grundsätzlich sollen alle einzubeziehenden Tochterorganisationen auf diesen Stichtag ihren Jahresabschluss aufstellen.
• Zu den Ausnahmen vergleiche § 61 Abs. 8 KV M-V
- Erstellung eines Zwischenabschlusses für die Konsolidierung
- Darstellung der Vorgänge von besonderer Bedeutung für die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Tochterorganisation
zur Berücksichtigung in der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und der Gesamtfinanzrechnung oder Angabe im
Anhang.
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Erster Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung
des Gesamtabschlusses
Währungsumrechnung
• Die Währungseinheit für den Gesamtabschluss ist der EURO.
• Sofern ausländische Tochterorganisationen (aus Nicht-EUROTeilnehmerstaaten!) einbezogen werden, müssen die in Landeswährung aufgestellten Jahresabschlüsse (die Abschlüsse II) in
EURO umgerechnet werden.
• Auch inländische Tochterorganisationen sind von der Währungsumrechnung betroffen, da jede Transaktion mit ausländischen
Kapital-, Beschaffungs- und Absatzmärkten in EURO umzurechnen ist.
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Zweiter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung
des Gesamtabschlusses
Zweiter Schritt
In die Summenbilanz werden sämtliche Aktiva und Passiva und in
die Summenergebnisrechnung sämtliche Aufwendungen und
Erträge der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Gemeinde
und der vollzukonsolidierenden Tochterorganisationen aus dem
Abschluss II übernommen.
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Dritter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung
des Gesamtabschlusses
Dritter Schritt
• Als Konsolidierung bezeichnet man die Eliminierung innerkonzernlicher Beziehungen mit dem Ziel, die wirtschaftliche
Einheit Konzern darzustellen.
• Man unterscheidet folgende Konsolidierungsmaßnahmen:
- Kapitalkonsolidierung,
- Schuldenkonsolidierung,
- Zwischenergebniseliminierung,
- Aufwands- und Ertragseliminierung.
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Dritter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung
des Gesamtabschlusses
Konsolidierungskreis
Gemeinde
Gemeinde übt
auf Tochterorganisationen
maßgeblichen Einfluss aus;
Gemeinde übt
auf Tochterorganisationen
beherrschenden Einfluss aus
untergeordnete
Bedeutung
nein
Vollkonsolidierung
Gemeinde übt
auf Tochterorganisationen
weder einen beherrschenden
noch einen maßgeblichen
Einfluss aus
untergeordnete
Bedeutung
ja
nein
Einbezug at Equity
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ja
wird im Gesamtabschluss
nicht konsolidiert
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Dritter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung
des Gesamtabschlusses
Vollkonsolidierung
• In die Summenbilanz werden sämtliche Aktiva und Passiva und
in die Summenergebnisrechnung sämtliche Aufwendungen und
Erträge der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Gemeinde und der vollzukonsolidierenden Tochterorganisationen
aus den Abschlüssen II übernommen.
• Als Konsolidierung bezeichnet man die Eliminierung innerkonzernlicher Beziehungen mit dem Ziel, die wirtschaftliche
Einheit Konzern darzustellen.
• Man unterscheidet folgende Konsolidierungsmaßnahmen:
- Kapitalkonsolidierung,
- Schuldenkonsolidierung,
- Zwischenergebniseliminierung,
- Aufwands- und Ertragseliminierung.
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Dritter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung
des Gesamtabschlusses
Konsolidierung at Equity
• Die Beteiligung wird mit dem Buchwert aus dem Einzelabschluss
der Gemeinde in den Gesamtabschluss übernommen.
• Zusätzlich ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert im
Einzelabschluss der Gemeinde und dem anteiligen bilanziellen
Eigenkapital der jeweiligen Tochterorganisation als DavonVermerk in der Bilanz oder im Anhang anzugeben.
• Die Beteiligung wird analog der Entwicklung des anteiligen Eigenkapitals bewertet; hierbei kann es auch zu einem Ansatz über den
Anschaffungskosten kommen (z. B. aufgrund einbehaltener
Gewinne).
• Bei untergeordneter Bedeutung können Beteiligungen auch zu
Anschaffungskosten bewertet werden (§ 311 Abs. 2 HGB).
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Dritter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung
des Gesamtabschlusses
• Abweichende Bewertungsmethoden für den Gesamtabschluss
müssen nicht an die Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie angepasst werden; Informationen sind i. d. R. auch nicht verfügbar.
• Eine Zwischengewinneliminierung ist durchzuführen, soweit die
Informationen verfügbar sind (ist in der Praxis aber nicht der
Fall).
• Das Gesetz verlangt keine Schuldenkonsolidierung und keine
Aufwands- und Ertragskonsolidierung.
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Dritter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung
des Gesamtabschlusses
• Eigenkapitalveränderungen bei den Tochterorganisationen an
denen die Gemeinde mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist, sind
dem Kapitalanteil der Gemeinde entsprechend bei der
Bewertung zu berücksichtigen
+ anteiliger Jahresüberschuss / - anteiliger Jahresfehlbetrag
- Gewinnausschüttungen an die Gemeinde
+ Kapitaleinzahlungen / - Kapitalrückzahlungen.
• Außerplanmäßige Abschreibungen und Zuschreibungen auf die
Beteiligung im Einzelabschluss sind nicht unbesehen zu übernehmen, da im Gesamtabschluss z. B. Jahresfehlbeträge schon
Eingang in die Bewertung gefunden haben.
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Besonderheiten der Konzernrechnungslegung
• Es gibt kein zusammenhängendes Rechenwerk wie bei den
Einzelabschlüssen:
- Konsolidierungsbuchungen sind in jedem Haushaltsjahr für
jeden Gesamtabschluss, ausgehend vom ersten Haushaltsjahr, in dem erstmalig ein Gesamtabschluss erstellt wurde,
nachzuvollziehen / nachzubuchen.
- Konsolidierungsbuchungen, die eine bestimmte zu konsolidierenden Tochterorganisation betreffen, sind bis zur Endkonsolidierung (Tochterorganisation scheidet aus Konsolidierungskreis aus) in jedem Gesamtabschluss darzustellen.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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