Workshop „Gesamtabschluss“ im NKHR M-V Einführungsveranstaltung Schwerin, 03. November 2010 Inhalt 1. Rechtliche Grundlagen für die Erstellung eines Gesamtabschlusses • KomDoppikEG M-V • KV M-V • GemHVO-Doppik • Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung für den Gesamtabschluss 2. Betriebeswirtschaftliche Grundlagen für die Erstellung eines Gesamtabschlusses • Zweck des Gesamtabschlusses • Einheitstheorie • Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses • Besonderheiten der Konzernrechnungslegung © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 1 Rechtliche Grundlagen für die Erstellung eines Gesamtabschlusses © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 2 Rechtliche Grundlagen Landesrechtliche Regelungen KomDoppikEG M-V KV M-V GemHVO-Doppik Handelsgesetzbuch Deutscher Rechnungslegungs Standard (DRS) Gesamtabschluss © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 3 Rechtliche Grundlagen / KomDoppikEG M-V § 13 Erstmalige Aufstellung eines Gesamtabschlusses (1) Der erste Gesamtabschluss ist spätestens für das dritte Haushaltsjahr zu erstellen, für das die Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden erfolgt. (2) Der erste Gesamtabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass er spätestens bis zum Ablauf des folgenden Haushaltsjahres der Gemeindevertretung zu Kenntnis vorgelegt werden kann. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 4 Rechtliche Grundlagen / KV M-V § 61 Gesamtabschluss (1) (Verpflichtung zur Erstellung eines Gesamtabschlusses) Steht zum Ende eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde, hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss zu erstellen, der unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 5 Rechtliche Grundlagen / KV M-V § 61 Gesamtabschluss (2) (Tochterorganisationen mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss der Gemeinde) (Tochterorganisationen mit beherrschendem Einfluss der Gemeinde) Beherrschenden Einfluss übt die Gemeinde über ihre Eigenbetriebe und ihre sonstigen Sondervermögen mit Sonderrechnung aus. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 6 Rechtliche Grundlagen / KV M-V Über Tochterorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit übt die Gemeinde beherrschenden Einfluss aus, wenn ihr 1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder Mitglieder zusteht, 2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter oder Mitglied ist oder 3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit dieser Tochterorganisation geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 7 Rechtliche Grundlagen / KV M-V (Tochterorganisationen mit maßgeblichem Einfluss der Gemeinde) Einen maßgeblichen Einfluss übt die Gemeinde über Tochterorganisationen aus, bei denen ihr mehr als der fünfte Teil der Stimmrechte als Gesellschafter oder Mitglied zustehen und wenn die Einflussnahmemöglichkeiten nicht durch Vereinbarungen eingeschränkt sind. Für Mitgliedschaften in Zweckverbänden ist für die Bestimmung des beherrschenden oder maßgeblichen Einflusses der Gemeinde das Verhältnis zwischen der der Gemeinde nach der Verbandssatzung zustehenden Stimmenanzahl in der Verbandsversammlung und der satzungsmäßigen Gesamtstimmenzahl in der Verbandsversammlung maßgebend. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 8 Rechtliche Grundlagen / KV M-V § 61 KV M-V (3) (Bestandteile des Gesamtabschlusses) Der Gesamtabschluss besteht aus: 1. der Gesamtergebnisrechnung, 2. der Gesamtfinanzrechnung, 3. der Gesamtbilanz, 4. dem Gesamtanhang. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 9 Rechtliche Grundlagen / KV M-V § 61 KV M-V (4) (Anlagen des Gesamtabschlusses) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen: 1. der Gesamtrechenschaftsbericht, 2. die Gesamtanlagenübersicht, 3. die Gesamtforderungsübersicht, 4. die Gesamtverbindlichkeitenübersicht, 5. der Eigenkapitalspiegel. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 10 Rechtliche Grundlagen / KV M-V § 61 KV M-V (5) (Zu konsolidierende Tochterorganisationen) Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 60 zusammenzufassen (Konsolidierung) mit den Jahresabschlüssen 1. der Eigenbetriebe und der sonstigen Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, 2. der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde beteiligt ist und auf die die Gemeinde einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt, ausgenommen die Sparkassen; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des HGB entsprechend, © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 11 Rechtliche Grundlagen / KV M-V 3. der Zweckverbände, bei den die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss ist; ausgenommen sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten, bei denen die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichen Einfluss ist, 4. der sonstigen rechtlich selbstständigen Aufgabenträger, auf die die Gemeinde einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt, mit kaufmännischer Rechnungslegung oder einer Rechnungslegung nach den Vorschriften des kommunalen Rechnungswesens. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 12 Rechtliche Grundlagen / KV M-V (6) (Konsolidierungsmethoden) Tochterorganisationen nach Absatz 5, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des HGB zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig. Tochterorganisationen nach Absatz 5, die unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend den §§ 311 und 312 des HGB zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 13 Exkurs: Rechtliche Grundlagen / HGB vor BilMoG § 301 HGB - Kapitalkonsolidierung (bei Vollkonsolidierung) (1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist anzusetzen 1. …… mit dem Betrag, der dem Buchwert der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten, gegebenenfalls nach Anpassung der Wertansätze nach § 308 Abs. 2 (im Abschluss II), entspricht, …. 2. ….. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 14 Exkurs: Rechtliche Grundlagen / HGB vor BilMoG Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 2 Nr. 1 ist ein sich ergebender Unterschiedsbetrag den Wertansätzen von in der Konzernbilanz anzusetzenden Vermögensgegenständen und Schulden des jeweiligen Tochterunternehmens insoweit zuzuschreiben oder mit diesen zu verrechnen, als deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. ….. (3) …. ein nach Zuschreibung oder Verrechnung nach Absatz 1 Satz 3 verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Anhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind die verrechneten Beträge im Anhang anzugeben. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 15 Exkurs: Rechtliche Grundlagen / HGB vor BilMoG § 312 HGB - Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags (1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz 1. …. mit dem Buchwert …. 2. …. anzusetzen. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 1 Nr. 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz zu vermerken oder im Konzernanhang anzugeben. ……. (2) …… (3) …... © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 16 Exkurs: Rechtliche Grundlagen / HGB vor BilMoG (4) Der nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist das auf assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen. (5) ….. (6) Es ist jeweils der letzte Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluss auf, so ist von diesem und nicht vom Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens auszugehen. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 17 Rechtliche Grundlagen / KV M-V (7) (Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht) Tochterorganisationen nach Absatz 5 (auf die die Gemeinde einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss hat) brauchen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 18 Rechtliche Grundlagen / KV M-V (8) (Stichtag der einzubeziehenden Jahresabschlüsse) Die Jahresabschlüsse der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen sollen auf den Stichtag des Gesamtabschlusses (Schluss des Haushaltsjahres = 31.12.) aufgestellt werden. Liegt der Jahresabschluss einer Tochterorganisation mehr als sechs Monate vor dem Stichtag des Gesamtabschlusses, so ist diese Tochterorganisation aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einzubeziehen. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 19 Rechtliche Grundlagen / KV M-V Wird bei abweichenden Abschlussstichtagen (nicht mehr als 6 Monate vor dem 31.12.) eine Tochterorganisation nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisation, die zwischen dem Abschlussstichtag dieser Tochterorganisation und dem Stichtag des Gesamtabschlusses eingetreten sind, in der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und der Gesamtfinanzrechnung zu berücksichtigen oder im Gesamtanhang anzugeben. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 20 Rechtliche Grundlagen / KV M-V (9) (Aufstellungszeitraum) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Der geprüfte Gesamtabschluss ist der Gemeindevertretung vor Ende des auf den Abschlussstichtag folgenden Haushaltsjahres zur Kenntnis vorzulegen. (10) (Öffentliche Auslegung) Der Gesamtabschluss und der Gesamtrechenschaftsbericht sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes sind unverzüglich nach der Kenntnisnahme durch die Gemeindevertretung an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und können im Übrigen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. In einer vorangegangenen öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 21 Rechtliche Grundlagen / KV M-V (11) (Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Gesamtabschlusses) Eine Gemeinde ist von der Verpflichtung, einen Gesamtabschluss aufzustellen befreit, wenn bis zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres 1. die zusammengefassten Bilanzsummen der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen 20 % der die in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme oder 2. die zusammengefassten Rückstellungen und Verbindlichkeiten der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen 20 % der in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Rückstellungen und Verbindlichkeiten nicht übersteigen. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 22 Rechtliche Grundlagen / GemHVO-Doppik § 54 Bestandteile und Anlagen (1) Der Gesamtabschluss besteht aus: 1. der Gesamtergebnisrechnung, 2. der Gesamtfinanzrechnung, 3. der Gesamtbilanz, 4. dem Gesamtanhang. (2) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen: 1. der Gesamtrechenschaftsbericht, 2. die Gesamtanlagenübersicht, 3. die Gesamtforderungsübersicht, 4. die Gesamtverbindlichkeitenübersicht, 5. der Eigenkapitalspiegel. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 23 Rechtliche Grundlagen / GemHVO-Doppik § 55 Allgemeines (1) Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde entsprechend anzuwenden. (2) Soweit in § 56 Nr. 36 / 38 und 37 / 39 und § 59 Abs. 4 Nr. 14 und 15 auf Vorschriften des Handelsgesetzbuches verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Gesetzes vom 03. August 2005 (BGBl. I S. 2267) Anwendung. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 24 Rechtliche Grundlagen / GemHVO-Doppik § 56 Gesamtergebnisrechnung Mindestgliederung der Gesamtergebnisrechnung § 57 Gesamtfinanzrechnung Auf die Gesamtfinanzrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungs-Standard Nr. 2 (DRS 2) „Kapitalflussrechnung“ vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10189), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Deutschen Rechnungslegungs-Änderungsstandards Nr. 3 vom 29. Juli 2005 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), entsprechende Anwendung. § 58 Gesamtbilanz Mindestgliederung der Gesamtbilanz © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 25 Rechtliche Grundlagen / GemHVO-Doppik § 59 Gesamtanhang Einzelaufstellung der geforderten Anhangsangaben § 60 Gesamtrechenschaftsbericht Mindestanforderungen an den Gesamtrechenschaftsbericht © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 26 Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung für den Gesamtabschluss Beispiele für Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung für den Gesamtabschluss • Vollständigkeit des Konsolidierungskreises • Einheitlichkeit der Bilanzierung, Bewertung und des Ausweises • Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden • Grundsatz der Wesentlichkeit, d. h. Kosten der Informationsbeschaffung und Nutzen der Information müssen in angemessenem Verhältnis stehen © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 27 Betriebswirtschaftliche Grundlagen für die Erstellung eines Gesamtabschlusses © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 28 Zweck des Gesamtabschlusses Ziele der öffentlichen Konzernrechnungslegung • Gesamtüberblick über die Gemeinde und die vollzukonsolidierenden Tochterorganisationen • Auskunft über das Gesamtvermögen des kommunalen Konzerns • Gesamtüberblick über die Ertragslage und Finanzlage des kommunalen Konzerns • Verbesserung der Steuerung von Kernverwaltung und Beteiligungen © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 29 Zweck des Gesamtabschlusses Ziele der öffentlichen Konzernrechnungslegung • Informationsfunktion für den Rat, die Verwaltung, die Bürger, die Banken und die interessierte Öffentlichkeit • keine Grundlage für Gläubigeransprüche, da der Konzern „Gemeinde“ keine Rechtsperson repräsentiert • keine Ausschüttungsgrundlage oder Steuerbemessungsgrundlage • Kein Ersatz für die Einzelabschlüsse, sondern zusätzliches Informationsinstrument © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 30 Einheitstheorie • Vollzukonsolidierende Tochterorganisationen und die Gemeinde bilden eine wirtschaftliche Einheit - Die Effekte aus dem Liefer- und Leistungsverkehr der Gemeinde mit den Tochterorganisationen sind zu eliminieren. - Die Effekte aus dem Liefer- und Leistungsverkehr der Tochterorganisationen untereinander sind zu eliminieren. Schuldenkonsolidierung Aufwands- und Ertragskonsolidierung Zwischenergebniseliminierung - Die kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen der Gemeinde und den Tochterorganisationen sind zu eliminieren. Kapitalkonsolidierung © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 31 Einheitstheorie • In der Einheitstheorie werden alle am Gesamtabschluss beteiligten Anteilseigner, auch die Minderheitsgesellschafter der einbezogenen Tochterorganisationen, als gleichgestellt betrachtet. • Die Anteile der Minderheitsgesellschafter werden daher auch innerhalb des Eigenkapitals ausgewiesen. Korrektur durch den Posten: Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter / Träger / Mitglieder • Der den Minderheitsgesellschaftern zustehende Jahreserfolg wird innerhalb der Gesamtergebnisrechnung gezeigt. Korrektur durch den Posten: Anderen Gesellschaftern / Trägern / Mitgliedern zustehender Gewinn Korrektur durch den Posten: Auf andere Gesellschafter / Träger / Mitglieder entfallender Verlust © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 32 Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses 1. Schritt: Aufstellen der Abschlüsse II aus dem jeweiligen Jahresabschluss 2. Schritt: Horizontaladdition der Abschlüsse II zum Summenabschluss 3. Schritt: Konsolidierung, d. h. Aufrechnung interner Verflechtungen der Gemeinde mit den vollzukonsolidierenden Tochterorganisationen © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 33 Erster Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Erster Schritt • Alle in den konsolidierten Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen sowie die Gemeinde werden trotz rechtlicher Selbständigkeit als wirtschaftliche Einheit angesehen. • Die Gemeinde und die vollzukonsolidierenden Tochterorganisationen müssen daher grundsätzlich einheitlich bilanzieren, bewerten und ausweisen. • In der Praxis stellt eine Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie für den Gesamtabschluss die Einheitlichkeit von Ansatz, Bewertung und Ausweis her. • Die Abschlüsse II nehmen jeweils die an die Vorgaben der Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie angepassten Bilanz- und Wertansätze auf. Sie entstehen jeweils aus dem Einzelabschluss (Abschluss I) der Gemeinde und der vollzukonsolidierenden Tochterorganisationen. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 34 Erster Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses • Die Erstellung der Abschlüsse II aus den jeweiligen Einzelabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterorganisationen ist grundsätzlich nur bei abweichenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erforderlich. Er erfolgt, sofern die Anpassung der Bilanzierung und Bewertung der Tochterorganisationen zu erfolgen hat bei diesen, ansonsten bei der Gemeinde. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 35 Erster Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Abweichungen der Rechnungslegungsvorschriften des NKHR zum HGB Wahlrechte des NKHR Wahlrechte im HGB © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 V E R E I N H E I T L I C H U N G Bilanzierungsrichtlinie für den Gesamtabschluss stellt Einheitlichkeit von Ansatz, Bewertung und Ausweis her Anpassung von Abschluss I zu Abschluss II 36 Erster Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Einheitlicher Bilanzstichtag • Abschlussstichtag ist der 31. Dezember eines Jahres (Schluss des Haushaltsjahres). • Grundsätzlich sollen alle einzubeziehenden Tochterorganisationen auf diesen Stichtag ihren Jahresabschluss aufstellen. • Zu den Ausnahmen vergleiche § 61 Abs. 8 KV M-V - Erstellung eines Zwischenabschlusses für die Konsolidierung - Darstellung der Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Tochterorganisation zur Berücksichtigung in der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und der Gesamtfinanzrechnung oder Angabe im Anhang. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 37 Erster Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Währungsumrechnung • Die Währungseinheit für den Gesamtabschluss ist der EURO. • Sofern ausländische Tochterorganisationen (aus Nicht-EUROTeilnehmerstaaten!) einbezogen werden, müssen die in Landeswährung aufgestellten Jahresabschlüsse (die Abschlüsse II) in EURO umgerechnet werden. • Auch inländische Tochterorganisationen sind von der Währungsumrechnung betroffen, da jede Transaktion mit ausländischen Kapital-, Beschaffungs- und Absatzmärkten in EURO umzurechnen ist. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 38 Zweiter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Zweiter Schritt In die Summenbilanz werden sämtliche Aktiva und Passiva und in die Summenergebnisrechnung sämtliche Aufwendungen und Erträge der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Gemeinde und der vollzukonsolidierenden Tochterorganisationen aus dem Abschluss II übernommen. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 39 Dritter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Dritter Schritt • Als Konsolidierung bezeichnet man die Eliminierung innerkonzernlicher Beziehungen mit dem Ziel, die wirtschaftliche Einheit Konzern darzustellen. • Man unterscheidet folgende Konsolidierungsmaßnahmen: - Kapitalkonsolidierung, - Schuldenkonsolidierung, - Zwischenergebniseliminierung, - Aufwands- und Ertragseliminierung. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 40 Dritter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Konsolidierungskreis Gemeinde Gemeinde übt auf Tochterorganisationen maßgeblichen Einfluss aus; Gemeinde übt auf Tochterorganisationen beherrschenden Einfluss aus untergeordnete Bedeutung nein Vollkonsolidierung Gemeinde übt auf Tochterorganisationen weder einen beherrschenden noch einen maßgeblichen Einfluss aus untergeordnete Bedeutung ja nein Einbezug at Equity © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 ja wird im Gesamtabschluss nicht konsolidiert 41 Dritter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Vollkonsolidierung • In die Summenbilanz werden sämtliche Aktiva und Passiva und in die Summenergebnisrechnung sämtliche Aufwendungen und Erträge der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Gemeinde und der vollzukonsolidierenden Tochterorganisationen aus den Abschlüssen II übernommen. • Als Konsolidierung bezeichnet man die Eliminierung innerkonzernlicher Beziehungen mit dem Ziel, die wirtschaftliche Einheit Konzern darzustellen. • Man unterscheidet folgende Konsolidierungsmaßnahmen: - Kapitalkonsolidierung, - Schuldenkonsolidierung, - Zwischenergebniseliminierung, - Aufwands- und Ertragseliminierung. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 42 Dritter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses Konsolidierung at Equity • Die Beteiligung wird mit dem Buchwert aus dem Einzelabschluss der Gemeinde in den Gesamtabschluss übernommen. • Zusätzlich ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert im Einzelabschluss der Gemeinde und dem anteiligen bilanziellen Eigenkapital der jeweiligen Tochterorganisation als DavonVermerk in der Bilanz oder im Anhang anzugeben. • Die Beteiligung wird analog der Entwicklung des anteiligen Eigenkapitals bewertet; hierbei kann es auch zu einem Ansatz über den Anschaffungskosten kommen (z. B. aufgrund einbehaltener Gewinne). • Bei untergeordneter Bedeutung können Beteiligungen auch zu Anschaffungskosten bewertet werden (§ 311 Abs. 2 HGB). © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 43 Dritter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses • Abweichende Bewertungsmethoden für den Gesamtabschluss müssen nicht an die Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie angepasst werden; Informationen sind i. d. R. auch nicht verfügbar. • Eine Zwischengewinneliminierung ist durchzuführen, soweit die Informationen verfügbar sind (ist in der Praxis aber nicht der Fall). • Das Gesetz verlangt keine Schuldenkonsolidierung und keine Aufwands- und Ertragskonsolidierung. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 44 Dritter Schritt: Vorgehensweise bei der Erstellung des Gesamtabschlusses • Eigenkapitalveränderungen bei den Tochterorganisationen an denen die Gemeinde mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist, sind dem Kapitalanteil der Gemeinde entsprechend bei der Bewertung zu berücksichtigen + anteiliger Jahresüberschuss / - anteiliger Jahresfehlbetrag - Gewinnausschüttungen an die Gemeinde + Kapitaleinzahlungen / - Kapitalrückzahlungen. • Außerplanmäßige Abschreibungen und Zuschreibungen auf die Beteiligung im Einzelabschluss sind nicht unbesehen zu übernehmen, da im Gesamtabschluss z. B. Jahresfehlbeträge schon Eingang in die Bewertung gefunden haben. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 45 Besonderheiten der Konzernrechnungslegung • Es gibt kein zusammenhängendes Rechenwerk wie bei den Einzelabschlüssen: - Konsolidierungsbuchungen sind in jedem Haushaltsjahr für jeden Gesamtabschluss, ausgehend vom ersten Haushaltsjahr, in dem erstmalig ein Gesamtabschluss erstellt wurde, nachzuvollziehen / nachzubuchen. - Konsolidierungsbuchungen, die eine bestimmte zu konsolidierenden Tochterorganisation betreffen, sind bis zur Endkonsolidierung (Tochterorganisation scheidet aus Konsolidierungskreis aus) in jedem Gesamtabschluss darzustellen. © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 46 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! © Copyright Mittelrheinische Treuhand GmbH 2010 47