PowerPoint-Präsentation - Institut für Wirtschaftsrecht

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Europa Institut an der Universität Zürich
Tagungsthema: "Aktuelle Probleme des Arbeitsrechts" (Hotel InterContinental, Zürich)
17. Juni 2004
Arbeitsrechtliche Neuerungen
aufgrund des Fusionsgesetzes?
von
Peter V. Kunz
PD Dr. iur., Fürsprecher, LL.M.
Privatdozent für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität Bern
Partner bei Beglinger Holenstein Rechtsanwälte, Zürich
[email protected]
Übersicht:
I.
VORBEMERKUNGEN
II.
ZUM FUSG
A. Einführung
B. Grundsätzliches
C. Übersicht zum FusG
III.
ZUM GLÄUBIGER- UND ARBEITNEHMERSCHUTZ
A. Spezialregelungen
B. (Mit-)Berücksichtigung bei Strukturanpassungen
C. Sonderfragen
IV.
SCHLUSSBEMERKUNGEN
I. VORBEMERKUNGEN
A. Begrüssung
B. "Qui s'excuse, s'accuse"..?

Unterlagen

Referent
C. Aufbau des Referats

AT + BT

Ausschluss von Betrachtungen:
• Stiftungen
• Vorsorgeeinrichtungen
• Institute des öffentlichen Rechts
II. ZUM FUSG
A. Einführung
1. Neues Gesetz per 1. Juli 2004
2. Flut von Referaten, Aufsätzen etc.
B. Grundsätzliches
1. Vier zentrale Strukturanpassungen
 Fusion
 Spaltung
 Umwandlung
 Vermögensübertragung
II. ZUM FUSG
B. Grundsätzliches
2. Dichotomie von Eigenkapital- und Fremdkapitalgebern
3. Eigenkapitalgeber
 1. Priorität..!
 Kontinuität der Mitgliedschaft etc.
II. ZUM FUSG
B. Grundsätzliches
4. Fremdkapitalgeber
 2. Priorität..?
 Interesse = Erfüllung der Forderung
 Kategorien:
• Gläubiger  Arbeitnehmer
• Arbeitnehmer = Gläubiger
 Art. 1 Abs. 2 FusG: "Es [nämlich FusG] gewährleistet
(...) die Rechtssicherheit und Transparenz und schützt
Gläubigerinnen und Gläubiger, Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie Personen mit
Minderheitsbeteiligungen" - ist die Regelung wirklich
eine Auslegungsrichtlinie?
 Spezialschutz für Arbeitnehmer
II. ZUM FUSG
C. Übersicht zum FusG
1. Strukturanpassungen (= 4)
a) Fusion (Art. 3 ff. FusG)
aa) Erläuterung
 Generelles
 Absorptions-/Kombinationsfusion:
i)
A
ii)
B
AB
B
A
A
B
C
bb) Interessen von Gläubigern und Arbeitnehmern
 Gefahrenpotential klein (Level 3)
B
II. ZUM FUSG
C. Übersicht zum FusG
1. Strukturanpassungen (= 4)
b) Spaltung (Art. 29 ff. FusG)
aa) Erläuterung
 Generelles
 Aufspaltung/Abspaltung:
ii)
i)
A
B
C
D
A
B
A1 A2
C
D
 "alte" Rechtsträger (= Vertrag)
 "neue" Rechtsträger (= Plan)
bb) Interessen von Gläubigern und Arbeitnehmern
 Gefahrenpotential sehr gross (Level 1)
A2
II. ZUM FUSG
C. Übersicht zum FusG
1. Strukturanpassungen (= 4)
c) Umwandlung (Art. 53 ff. FusG)
aa) Erläuterung
 Generelles
 1 Rechtsträger betroffen (= Plan)
 "Rechtskleidwechsel":
b
A
A
a
a
c
b
c
bb) Interessen von Gläubigern und Arbeitnehmern
 Gefahrenpotential fast inexistent (Level 4)
II. ZUM FUSG
C. Übersicht zum FusG
1. Strukturanpassungen (= 4)
d) Vermögensübertragung (Art. 69 ff. FusG)
aa) Erläuterung
 Generelles
 uno actu-Übergang von Aktiven und Passiven:
A
a+c
a
b
c
b
a+c
B
b
A
 "Ausgliederung" sowie funktionale Generalklausel
bb) Interessen von Gläubigern und Arbeitnehmern
 Gefahrenpotential gross (Level 2)
II. ZUM FUSG
C. Übersicht zum FusG
2. Schritte der Strukturanpassungen
a) Gläubiger-/Arbeitnehmerschutz in verschiedenen Phasen
b) Phase 1:
 Vertrag/Plan ("Plan" = VÜ + z.T. Sp.)
 Bericht
 Prüfungsbericht
c) Phase 2:
 Einsicht re Dokumente etc. (ex.: VÜ)
 Beschlussfassung in GV/Mehrheiten
 öffentliche Beurkundung
II. ZUM FUSG
C. Übersicht zum FusG
2. Schritte der Strukturanpassungen
d) Phase 3:
 HR-Anmeldung
 HR-Eintragung
 Transaktionsabschluss ex lege
e) Phase 4:
 3 fusionsrechtliche Klagen:
• Klage auf Angemessenheitskontrolle (Art. 105 FusG) 
Gläubiger
• Anfechtungsklage (Art. 106 f. FusG)  Gläubiger
• Verantwortlichkeitsklage (Art. 108 FusG) = u.a. Gläubiger
 Sonderfragen
III. GLÄUBIGER- UND ARBEITNEHMERSCHUTZ
A. Spezialregelungen
1. Sicherstellung von Forderungen
 Fusion: Art. 25 FusG
 Spaltung: Art. 45 f. FusG
 Vermögensübertragung: Art. 75 Abs. 3/Abs. 4 FusG
Beispiel von Art. 46 FusG (Spaltung):
"1Die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften müssen die Forderungen der
Gläubigerinnen und Gläubiger sicherstellen, wenn diese es innerhalb von
zwei Monaten nach der Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger
verlangen.
2Die
Pflicht zur Sicherstellung entfällt, wenn die Gesellschaft nachweist, dass
die Erfüllung der Forderung durch die Spaltung nicht gefährdet wird.
3Anstatt
eine Sicherheit zu leisten, kann die Gesellschaft die Forderung
erfüllen, sofern die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger nicht geschädigt
werden."
III. GLÄUBIGER- UND ARBEITNEHMERSCHUTZ
A. Spezialregelungen
1. Sicherstellung von Forderungen
 Fusion: Art. 25 FusG
 Spaltung: Art. 45 f. FusG
 Vermögensübertragung: Art. 75 Abs. 3/Abs. 4 FusG
2. Gesellschafterhaftung
 Fusion: Art. 26 FusG
 Spaltung: Art. 48 FusG
 Umwandlung: Art. 68 Abs. 1/Abs. 2 FusG
Beispiel von Art. 26 FusG (Fusion):
"1Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, die
vor der Fusion für deren Verbindlichkeiten hafteten, bleiben dafür haftbar,
soweit die Verbindlichkeiten vor der Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses
begründet wurden oder deren Entstehungsgrund vor diesem Zeitpunkt liegt.
2Die
Ansprüche aus persönlicher Haftung der Gesellschafterinnen und
Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft
verjähren spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der
Fusion. Wird die Forderung erst nach der Veröffentlichung des
Fusionsbeschlusses fällig, so beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit. Die
Begrenzung der persönlichen Haftung gilt nicht für Gesellschafterinnen und
Gesellschafter, die auch für die Verbindlichkeiten der übernehmenden
Gesellschaft persönlich haften.
3Bei
Anleihensobligationen und anderen Schuldverschreibungen, die
öffentlich ausgegeben wurden, besteht die Haftung bis zur Rückzahlung, es sei
denn, der Prospekt sehe etwas anderes vor. Vorbehalten bleiben die
Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen
nach den Artikeln 1157 ff. des Obligationenrechts".
III. GLÄUBIGER- UND ARBEITNEHMERSCHUTZ
A. Spezialregelungen
3. Subsidiärhaftung der beteiligten Gesellschaften
 Spaltung: Art. 47 FusG
"1Werden die Forderungen einer Gläubigerin oder eines Gläubigers von der
Gesellschaft, der die Verbindlichkeiten durch den Spaltungsvertrag oder den
Spaltungsplan zugeordnet wurden (primär haftende Gesellschaft), nicht
befriedigt, so haften die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften
(subsidiär haftende Gesellschaften) solidarisch.
2Subsidiär
haftende Gesellschaften können nur belangt werden, wenn eine
Forderung nicht sichergestellt ist und die primär haftende Gesellschaft:
a. in Konkurs geraten ist;
b. Nachlassstundung oder Konkursaufschub erhalten hat;
c. bis zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheins betrieben worden ist;
d. den Sitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt
werden kann;
e. den Sitz ins Ausland verlegt hat und dadurch eine erhebliche Erschwerung
der Rechtsverfolgung eingetreten ist".
III. GLÄUBIGER- UND ARBEITNEHMERSCHUTZ
A. Spezialregelungen
3. Subsidiärhaftung der beteiligten Gesellschaften
 Spaltung: Art. 47 FusG
4. Solidarische Haftung
 Vermögensübertragung: Art. 75 FusG
"1Die bisherigen Schuldner haften für die vor der Vermögensübertragung
begründeten Schulden während dreier Jahre solidarisch mit dem neuen
Schuldner.
2Die
Ansprüche gegen den übertragenden Rechtsträger verjähren spätestens
drei Jahre nach der Veröffentlichung der Vermögensübertragung. Wird die
Forderung erst nach der Veröffentlichung fällig, so beginnt die Verjährung mit
der Fälligkeit (...)".
III. GLÄUBIGER- UND ARBEITNEHMERSCHUTZ
A. Spezialregelungen
5. Übergang der Arbeitsverhältnisse
 Fusion: Art. 27 FusG
 Spaltung: Art. 49 FusG
 Vermögensübertragung: Art. 76 FusG
Beispiel von Art. 27 FusG (Fusion):
"1Für den Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die übernehmende
Gesellschaft findet Artikel 333 des Obligationenrechts Anwendung.
2Die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der an der Fusion beteiligten
Gesellschaften können gemäss Artikel 25 [FusG] die Sicherstellung ihrer
Forderungen aus Arbeitsvertrag verlangen, die bis zum Zeitpunkt fällig
werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden
könnte oder, bei Ablehnung des Übergangs, von der Arbeitnehmerin oder dem
Arbeitnehmer beendigt wird.
3Gesellschafterinnen
und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, die
vor der Fusion für deren Verbindlichkeiten hafteten, bleiben für alle
Verbindlichkeiten aus Arbeitsvertrag haftbar, die bis zum Zeitpunkt fällig
werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden
könnte oder, bei Ablehnung des Übergangs, von der Arbeitnehmerin oder dem
Arbeitnehmer beendigt wird".
Art. 333 OR:
"1Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen
Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem
Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer
den Übergang nicht ablehnt.
(…)
2Bei
einer Ablehnung des Überganges wird das Arbeitsverhältnis auf den
Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes
und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
3Der
bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch
für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig
geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das
Arbeitverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei
Ablehnung des Überganges durch den Arbeitnehmer beendigt wird.
4Im
übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem
Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts anderes
verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt".
III. GLÄUBIGER- UND ARBEITNEHMERSCHUTZ
A. Spezialregelungen
5. Übergang der Arbeitsverhältnisse
 Fusion: Art. 27 FusG
 Spaltung: Art. 49 FusG
 Vermögensübertragung: Art. 76 FusG
6. Konsultation der Arbeitnehmervertreter
 Fusion: Art. 28 FusG
 Spaltung: Art. 50 FusG
 Vermögensübertragung: Art. 77 FusG
Beispiel von Art. 28 FusG (Fusion):
"1Für die Konsultation der Arbeitnehmervertretung findet für die übertragende
wie auch für die übernehmende Gesellschaft Artikel 333a des Obligationenrechts
Anwendung.
2Die
Konsultation muss vor der Beschlussfassung gemäss Artikel 18 [FusG]
erfolgen. Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss die
Generalversammlung anlässlich der Beschlussfassung über das Ergebnis der
Konsultation informieren.
3Werden
die Vorschriften der Absätze 1 und 2 [von Art. 28 FusG] nicht
eingehalten, so kann die Arbeitnehmervertretung vom Gericht verlangen, dass es
die Eintragung der Fusion ins Handelsregister untersagt.
4Diese
Bestimmung findet auch Anwendung auf übernehmende Gesellschaften
mit Sitz im Ausland".
Art. 333a OR:
"1Überträgt ein Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen
Dritten, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt,
die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Vollzug des Übergangs zu informieren
über:
a. den Grund des Übergangs;
b. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des
Übergangs für die Arbeitnehmer.
2Sind
infolge des Übergangs Massnahmen beabsichtigt, welche die
Arbeitnehmer betreffen, so ist die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine
solche gibt, sind die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Entscheid über die
Massnahmen zu konsultieren".
III. GLÄUBIGER- UND ARBEITNEHMERSCHUTZ
A. Spezialregelungen
5. Übergang der Arbeitsverhältnisse
 Fusion: Art. 27 FusG
 Spaltung: Art. 49 FusG
 Vermögensübertragung: Art. 76 FusG
6. Konsultation der Arbeitnehmervertreter
 Fusion: Art. 28 FusG
 Spaltung: Art. 50 FusG
 Vermögensübertragung: Art. 77 FusG
III. GLÄUBIGER- UND ARBEITNEHMERSCHUTZ
B. (Mit-)Berücksichtigung bei Strukturanpassungen
1. Fusion
a)
Fusionsvertrag = nichts
b) Fusionsbericht:

Art 14 Abs. 3 lit. i/j FusG
"3Im Bericht sind rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen:
i.
die Auswirkungen der Fusion auf die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der an der Fusion beteiligten Gesellschaften sowie
Hinweise auf den Inhalt eines allfälligen Sozialplans;
j.
die Auswirkungen der Fusion auf die Gläubigerinnen und Gläubiger der
an der Fusion beteiligten Gesellschaften (...)".
III. GLÄUBIGER- UND ARBEITNEHMERSCHUTZ
B. (Mit-)Berücksichtigung bei Strukturanpassungen
1. Fusion
a)
Fusionsvertrag = nichts
b) Fusionsbericht:

Art 14 Abs. 3 lit. i/j FusG
c)
Prüfungsbericht = nichts
d)
Einsichtsrecht = nichts
e)
Beschlussfassung = nichts
III. GLÄUBIGER- UND ARBEITNEHMERSCHUTZ
B. (Mit-)Berücksichtigung bei Strukturanpassungen
2. Spaltung
a)
Spaltungvertrag bzw. –plan:
 Art. 37 lit. i FusG
"Der Spaltungsvertrag oder der Spaltungsplan enthält:
i.
eine Liste der Arbeitsverhältnisse, die mit der Spaltung übergehen".
III. GLÄUBIGER- UND ARBEITNEHMERSCHUTZ
B. (Mit-)Berücksichtigung bei Strukturanpassungen
2. Spaltung
a)
Spaltungvertrag bzw. –plan:
 Art. 37 lit. i FusG
b) Spaltungsbericht:
 Art 39 Abs. 3 lit. g/lit. h FusG
"3Im Bericht sind rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen:
g. die Auswirkungen der Spaltung auf die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften sowie
Hinweise auf den Inhalt eines allfälligen Sozialplans;
h. die Auswirkungen der Spaltung auf die Gläubigerinnen und Gläubiger der
an der Spaltung beteiligten Gesellschaften".
III. GLÄUBIGER- UND ARBEITNEHMERSCHUTZ
B. (Mit-)Berücksichtigung bei Strukturanpassungen
2. Spaltung
a)
Spaltungvertrag bzw. –plan:
 Art. 37 lit. i FusG
b) Spaltungsbericht:
 Art 39 Abs. 3 lit. g/lit. h FusG
c) Prüfungsbericht = nichts
d) Einsichtsrecht = nichts
e)
Beschlussfassung:
 Art 43 Abs. 1 FusG
"1Die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten
Gesellschaften dürfen den Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan erst der
Generalversammlung zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn die
Sicherstellung nach Artikel 46 [FusG] erfolgt ist".
III. GLÄUBIGER- UND ARBEITNEHMERSCHUTZ
B. (Mit-)Berücksichtigung bei Strukturanpassungen
3. Umwandlung
a)
Umwandlungsplan = nichts
b) Bericht = nichts
c)
Prüfungsbericht = nichts
d) Einsichtsrecht = nichts
e)
Beschlussfassung = nichts
III. GLÄUBIGER- UND ARBEITNEHMERSCHUTZ
B. (Mit-)Berücksichtigung bei Strukturanpassungen
4. Vermögensübertragung
a) Vermögensübertragungsvertrag:
 Art. 71 Abs. 1 lit. e FusG
"1Der Übertragungsvertrag enthält:
e. eine Liste der Arbeitsverhältnisse, die mit der Vermögensübertragung
übergehen.
2Die
Vermögensübertragung ist nur zulässig, wenn das Inventar einen
Aktivenüberschuss ausweist".
III. GLÄUBIGER- UND ARBEITNEHMERSCHUTZ
B. (Mit-)Berücksichtigung bei Strukturanpassungen
4. Vermögensübertragung
a) Vermögensübertragungsvertrag:
 Art. 71 Abs. 1 lit. e FusG
b) Bericht = inexistent
c) Prüfungsbericht = inexistent
d) Informationsregime:
 Art. 74 Abs. 2 lit. d FusG
"2Im Anhang beziehungsweise an der Generalversammlung sind rechtlich
und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen:
d. die Folgen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
Hinweise auf den Inhalt eines allfälligen Sozialplans".
III. GLÄUBIGER- UND ARBEITNEHMERSCHUTZ
B. (Mit-)Berücksichtigung bei Strukturanpassungen
4. Vermögensübertragung
a) Vermögensübertragungsvertrag:
 Art. 71 Abs. 1 lit. e FusG
b) Bericht = inexistent
c) Prüfungsbericht = inexistent
d) Informationsregime:
 Art. 74 Abs. 2 lit. d FusG
e) Beschlussfassung = (meist) inexistent
III. GLÄUBIGER- UND ARBEITNEHMERSCHUTZ
C. Sonderfragen
1. Fusion: Kapitalverlust/Überschuldung
(sog. Sanierungsfusion)
 Art. 6 Abs. 1 FusG
 Rangrücktritt
"1Eine Gesellschaft, deren Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und
deren gesetzliche Reserven zur Hälfte nicht mehr gedeckt sind oder die
überschuldet ist, kann mit einer anderen Gesellschaft nur fusionieren, wenn diese
über frei verwendbares Eigenkapital im Umfang der Unterdeckung und
gegebenenfalls der Überschuldung verfügt. Diese Voraussetzung entfällt, soweit
Gläubigerinnen und Gläubiger der an der Fusion beteiligten Gesellschaften im
Rang hinter alle anderen Gläubigerinnen und Gläubiger zurücktreten.(...)".
III. GLÄUBIGER- UND ARBEITNEHMERSCHUTZ
C. Sonderfragen
1. Fusion: Kapitalverlust/Überschuldung
(sog. Sanierungsfusion)
 Art. 6 Abs. 1 FusG
 Rangrücktritt
2. Regelungen bei nicht behandelten Themen:
 Stiftungen: Art. 81 Abs. 3 FusG sowie Art. 85 FusG
 Vorsorgeeinrichtungen: Art. 96 FusG
 Institute des öffentlichen Rechts: Art. 101 FusG
IV. SCHLUSSBEMERKUNGEN
1. Fusion:

Gefahrenpotential klein – Vorsicht: Sanierungsfusion

Schutzvorkehrungen einfach überschaubar
2. Spaltung:


Schutzvorkehrungen komplex
Gefahrenpotential sehr gross
3. Umwandlung:


Gefahrenpotential fast inexistent
kaum Schutzvorkehrungen
IV. SCHLUSSBEMERKUNGEN
4. Vermögensübertragung:


Gefahrenpotential gross
Schutzvorkehrungen ziemlich komplex
5. Weitere Aspekte:


Gläubigerschutz - ebenfalls 1. Priorität
keine "einheitliche Regelung" möglich

Verhältnis Art. 333 OR/FusG mit "Streitpotential"...
Besten Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Peter V. Kunz
Beglinger Holenstein Rechtsanwälte
Universität Bern
Utoquai 29/31, 8008 Zurich
Institut für Wirtschaftsrecht
Tel:
Falkenplatz 18
++41 (0)1 257 20 00
Telefax: ++41 (0)1 251 84 09
[email protected]
3012 Bern
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