Einführung in das Benutzungsrecht Bayerische Bibliotheksschule Referendarkurs 2005/2007 Worum geht es im Benutzungsrecht? Rechtsverhältnisse zwischen Bibliothek und ihren Lesern. Alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von erworbener oder vermittelter Literatur und Medien. Abzugrenzen von Dienstrecht, Hochschulrecht, Erwerbungsrecht und den Rechtsfragen wissenschaftlichen Publizierens. Was werden wir besprechen? Die Benutzungsordnung Begriff und Form der Benutzungsordnung Inhalt der Benutzungsordnung Verfahren bei der Neufassung der Benutzungsordnung Benutzungsordnung als Managementinstrument Die Benutzungsordnung Das „Grundgesetz“ der Bibliothek und ein wichtiges Managementinstrument Begriff und Form der Benutzungsordnung Was ist eine Benutzungsordnung? Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Rechtspositionen der Leser; Richtlinie für gleichförmige Behandlung; Bündelung benutzungsrelevanten Rechts; Rechtlicher Rahmen für alle Dienstleistungen; Hochschuleigenes Recht -> Satzung. Benutzungsordnung als Satzung Satzung ist ein Gesetz im materiellen Sinn; Satzung wird von einer Selbstverwaltungskörperschaft zur Regelung eigener Angelegenheiten erlassen; Satzung ist also autonomes Recht. Im Falle der Benutzungsordnung einer UB also autonomes Hochschulrecht. Wir fassen zusammen ... Die Benutzungsordnung einer UB ist eine Satzung, die von der Körperschaft Hochschule verabschiedet wird. Sie ist die gesetzliche Grundlage für das Benutzungsverhältnis und muß von der UB beachtet werden (Vorrang des Gesetzes). In dieser Eigenschaft bildet sie die Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Rechte der Benutzer durch einseitige Anordnungen im Einzelfall (Verwaltungsakte; Vorbehalt des Gesetzes). Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes Die Verwaltung muß Gesetze beachten. „Kein Handeln gegen das Gesetz!“ Vorrang des Gesetzes Die Verwaltung darf in bestimmten Fällen nicht ohne eine gesetzliche Grundlage handeln. Das gilt v.a. dann, wenn sie in Rechte Dritter eingreift. Leistungen kann sie grds. auch ohne Ermächtigungsgrundlage erbringen. „Kein Handeln ohne Gesetz!“ Vorbehalt des Gesetzes Aus diesen Grundsätzen folgt die zentrale Bedeutung von Gesetzen für Verwaltungshandeln! Sorgfalt bei der Benutzungsordnung! Grundlage für alle geplanten und gewünschten Eingriffe in Rechtspositionen des Lesers. Genau überlegen, was man regelt, da die Bibliothek sich an die Ordnung halten muß. Norm und Realität sollten übereinstimmen! Inhalt der Benutzungsordnung Leitbild, Aufgabenkreis der Fachreferenten, Fernleihe, Mahnung, Schadensersatz, Trinken im Lesesaal, ??? Sinn der Benutzungsordnung Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe Rechtliche Regelung der Benutzung Daraus folgen notwendige, wünschenswerte sinnvolle und überflüssige Inhalte von Benutzungsordnungen. Abgrenzen der Benutzungsordnung Bibliotheksordnung Regelt Geschäftsgang und Zuständigkeiten innerhalb der Bibliothek sowie die Beziehungen der Bibliothek zu anderen Einrichtungen der Hochschule. Nicht notwendig, zum Teil schon in der Grundordnung geregelt. Leitbild Eine mehr politische Festlegung von Zielen und Inhalten bibliothekarischer Arbeit im Sinne einer (nicht einklagbaren!) Selbstverpflichtung der Bibliothek gegenüber der Öffentlichkeit. Nicht notwendig, mittlerweile abebbende Mode ... Materien aus Bibliotheksordnung und Leitbild gehören nicht in eine Benutzungsordnung! Was muß? Was kann? Alle Rechtseingriffe müssen benannt sein. Alle Vorschriften und Regelungskomplexe, die in der Bibliothek zu beachten sind, sollten erwähnt werden. So konkret wie nötig, so allgemein wie möglich formulieren. Soll mindestens fünf Jahre halten! „Ermächtigung“ für Einzelregelungen der Direktion vorsehen. Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek der Technischen Universität Ilmenau Verkündungsblatt der Technischen Universität Ilmenau, Nr. 09/2004. Einzelne Regelungsbereiche Aufgabe der Bibliothek Allgemeine Benutzungsbestimmungen Benutzung und Verhalten innerhalb der Bibliothek Ausleihe Fernleihe und Dokumentlieferung Computer und Digitale Informationsangebote Besondere Dienstleistungen Sonstiges Aufgabe der Bibliothek Kein Leitbild! Weitschweifigkeit vermeiden. Ausführliche, aber beispielhafte Aufzählung von Dienstleistungen. Zweck der Einrichtung als Auslegungshilfe für andere Vorschriften und als Rechtfertigung für konkrete Maßnahmen der Bibliothek. Öffentlichkeitscharakter! Allgemeine Benutzungsbestimmungen Es gilt öffentliches Recht! Öffnungszeiten: keine konkreten Angaben! Für wen gilt die Benutungsordnung? Zulassung zur Benutzung/Ausleihe Minderjährige Juristische Personen Bundeslandprinzip Ende der Zulassung Ausschluß von der Benutzung Wer darf wann, wie lange und zu welchen Bedingungen die Bibliothek benutzen? Benutzung und Verhalten innerhalb der Bibliothek Verhaltensgeneralklausel, § 8 I 1 BenO; Kontrollermächtigungen, Hausrecht, § 9 BenO („Polizeinorm“); Medienbenutzung in der Bibliothek, § 10 BenO; „Altbestand“, § 11 BenO. Wie soll man sich in der Bibliothek verhalten? Wie kann die Bibliothek das kontrollieren und gewährleisten? Wie sollen die Medien in den Räumen der Bibliothek benutzt werden? Ausleihe Welche Medien sind ausleihbar? § 13 Abs. 1 bis 3 BenO. Die UB hat die Befugnis, Leihfristen festzulegen, § 13 Abs. 4 BenO. Ausleihverbuchung: Möglichst keine technischen Details, aber klarmachen, wann die Belastung des Lesers erfolgt, §§ 13 Abs. 5; 14 BenO. Ausweisvorlage und Ausleihe, §§ 13 Abs. 7; 14 Abs. 2 BenO. Leihfristen und Verlängerungen, § 15 BenO. Rückgabe, § 16 Abs. 1 bis 3 BenO. Mahnwesen, § 16 Abs. 4 bis 8 BenO. Vormerkungen, § 17 BenO. Fernleihe und Dokumentlieferung Nehmende Fernleihe, § 18 BenO. Hier kann man die Benutzungsbedingungen für die eigenen Leser regeln (wissenschaftliche Zwecke!) und über Besonderheiten informieren: LVO, Beschränkungen der gebenden Bibliothek, Aufbewahrungsfristen für eingegangene Bestellungen, Gebühren bei erfolglosen Bestellungen, etc. Gebende Fernleihe, § 19 BenO, regelt Bestimmungen, die die UB für andere Bibliotheken erlassen möchte, vgl. § 5 Abs. 3 Buchst. a). Die Bibliotheken sind Nutzer der Bibliothek! Dokumentlieferung, § 20 BenO, sofern als Dienstleistung vorhanden und gewünscht. Computer und Digitale Informationsangebote Umfang der erwünschten Benutzung. Am einfachsten durch weiche Generalklausel festzulegen, vgl. § 21 Abs. 1 BenO. Regelungen des Rechenzentrums einbeziehen, vgl. § 21 Abs. 4 BenO. Lizenzverträge einbeziehen, vgl. § 21 Abs. 2 BenO. Eingriffsmöglichkeiten, § 21 Abs. 2 BenO. Haftung des Nutzers, § 21 Abs. 3 BenO. Besondere Dienstleistungen Sind in jeder Bibliothek unterschiedlich. Eine gewisse Kongruenz zum Dienstleistungsspektrum! Das hat wohl jede UB: Auftragsrecherchen Kopieren Besondere Benutzungsformen für Forschung und Lehre Sonstiges Haftung des Benutzers, § 25 BenO Verschuldensmaßstab, § 25 Abs. 3 BenO. Art und Höhe des Schadensersatzes, § 25 Abs. 4 BenO. Haftung der Bibliothek, § 26 BenO „Geldfragen“, § 27 BenO Ausnahmen, § 28 BenO. Zuständig ist grundsätzlich die Direktion. Einzelfälle, § 29 BenO Daten, Frauen, Geltung, §§ 30 bis 32 BenO. Die BenO und weitere Normen Normen der UB - Nur Allgemeinverfügungen Benutzungsordnung Normen außerhalb der UB -Hier gilt die „Normenpyramide“; - In der Regel nur klarstellend; - Konstitutiv bei Vertragsnormen. Wo liegen die Schnittstellen der BenO? Wichtig für Änderungen und Flexibilität. Normenhierarchie Verf. Normen von Bund, Land und Hochschule (Parlaments-) Gesetz Rechtsverordnung Satzung Einzelfallregelungen der Verwaltung, Insbes. Allgemeinverfügungen. „Normen“ der Bibliothek „Besondere Bestimmungen“ aus der Benutzungsordnung Öffnungszeiten, § 3 Abs. 1 BenO; Ausleihreglement, § 13 Abs. 4 BenO; Sonderstandorte, § 24 BenO; Generalklausel, § 29 BenO. Verweis auf andere Normen Gesetze und Verordnungen Satzungen Thüringer Verwaltungskostenordnung und „einschlägige kostenrechtliche Bestimmungen“, § 27 Abs. 2 BenO. „einschlägige verwaltungsrechtliche Vorschriften“, § 27 Abs. 3 BenO. Bestimmungen des Rechenzentrums, § 21 Abs. 4 BenO. Vertragsrecht Lizenzverträge bei elektronischen Ressourcen, § 21 Abs. 2 BenO. „Problemzonen“ Mahnwesen Gebühren Benutzerhaftung Der störende Leser Internetnutzung Daten- und Jugendschutz Mahnwesen Grundsätzliche Unterscheidung bei Leihfristüberschreitung: Säumnisgebühren (NRW) Mahngebühren (z.B. Thüringen) Regelung in der BenO muß mit höherrangigem bzw. vorrangigem Recht übereinstimmen. Sonderproblem: Zugang von Mahnschreiben. Bei Säumnisgebühren besteht dieses, in der Praxis sehr lästige Problem nicht! Gebühren Öffentlich-rechtliche Geldforderungen für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder die Vornahme einzelner Amtshandlungen. Verwaltungs- und Benutzungsgebühren. Gebühren benötigen eine gesetzliche Grundlage. Weitergehende Gebühren sind in einer gesonderten Ordnung auszuweisen. In der Regel wird das eine Kostenordnung sein. In der BenO reicht Verweis auf die einschlägigen Normen aus. Benutzungsgebühren? Gebühren für die Inanspruchnahme normaler Dienstleistungen der Bibliothek Jahresgebühr, „Eintrittsgeld“ Problem: Das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 GG?! Wie sollte sich die Bibliothek hier positionieren? Benutzerhaftung Recht strittig! Streitpunkt: Haftet der Benutzer ohne Verschulden? Im Ergebnis: NEIN! In der Praxis entscheidend ist die Beweislast. Der störende Leser Der störende Leser erfordert Ordnungsmaßnahmen. Die BenO muß hier das nötige Eingriffsinstrumentarium benennen. Typische Maßnahmen: Ausweis zeigen lassen, Verweis, Ausschluß von der Ausleihe. Da hier in Rechte eingegriffen wird, ist eine sorgfältige Regelung erforderlich. Internetnutzung Grundentscheidung: Freier oder reglementierter Zugang zum www. Deeskalierende Generalklausel scheint am sinnvollsten bei freiem Zugang. Mentalität der „Thekenbücherei“ vermeiden! Haftung der Bibliothek für die Internetbenutzung ihrer Leser ist in der Regel unproblematisch, vgl. §§ 8 f. Teledienstegesetz (TDG). Daten- und Jugendschutz Hier gibt es einschlägige gesetzliche Regelungen. Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz). Jugendmedienschutzstaatsvertrag, Jugendschutzgesetz. Die Benutzungsordnung muß Regelungen aus diesen Gesetzen nicht wiederholen. Es reicht ein Hinweis darauf, daß die entsprechenden Vorschriften gelten und von der Bibliothek beachtet werden! Verfahren bei der Neufassung der Benutzungsordnung Warum eine Neufassung? Sprachliche Gründe Rechtliche Gründe Bibliotheksorganisatorische Gründe Management-Gründe Grundsätze für die Neufassung Lesbarer und übersichtlicher Text. Juristisch korrekter Text. Vollständige Regelung aller relevanten Bereiche. Konkrete, aber elastische Regelungen verwenden. Möglichst viele Mitarbeiter im Haus einbeziehen. Rektorat und zuständige Gremien einbinden. Vorgehen bei Neufassung - Teil 1 Bildung einer kleinen(!) Arbeitsgruppe Direktion Dez. Benutzung Abteilungsleitung Benutzung Höchstens 5 Personen! Aufmerksame Lektüre der geltenden BenO Unklare und veraltete Passagen kennzeichnen. Vorgehen bei Neufassung - Teil 2 Grobe Gliederung der neuen Ordnung erstellen. Zuordnen der Materien der alten Ordnung zur neuen Gliederung. Schrittweise Abarbeiten der neuen Gliederung mit Neuformulierungen durch ein berichterstattendes Mitglied der Arbeitsgruppe. Vorgehen bei Neufassung - Teil 3 Besprechung der neuen Formulierung in der Arbeitsgruppe – Satz für Satz. Aus der Diskussion in der Arbeitsgruppe ergibt sich: Verständlichkeit; Praxistauglichkeit; „Kommentar“ zur Benutzungsordnung mit Erläuterungen und Beispielen. Vorgehen bei Neufassung - Teil 4 Zwischenergebnis: Erste Fassung der neuen BenO. Juristische Kontrolle durch den Justiziar der Hochschule anhand der Fassung ohne(!) Kommentar. Ergebnis: Juristisch konsolidierte Fassung der BenO. Vorgehen bei Neufassung - Teil 5 Lektüre der neuen BenO durch alle (!) Abteilungen der Bibliothek. Einarbeiten von Anmerkungen und Anregungen aus den Abteilungen. Diese Fassung nochmals dem Justiziar vorlegen. Vorgehen bei Neufassung - Teil 6 Vorstellen der neuen BenO im Bibliotheksausschuß. Text ohne Kommentar. Auf Handzettel wichtigste Änderungen übersichtlich benennen. Nach Verabschiedung im Bibliotheksauschuß Überweisung an den Senat. Vorgehen bei Neufassung - Teil 7 Verabschiedung durch den Senat Anzeige beim Ministerium Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule. Inkrafttreten Vorgehen bei Neufassung - Teil 8 Veröffentlichen auf der HomePage. Druckfassung für die Theke. Informationen im Haus bei den Kollegen. Kommentierte Fassung im Intranet bereitstellen. „Nach dem Spiel ist vor dem Spiel“ – Arbeiten mit der neuen BenO Ergänzen des Kommentars. Sammeln von Vorschlägen für eine Novellierung. Regelmäßig: Kritische Gesamtlektüre der nun nicht mehr ganz neuen BenO. Novellierung der BenO UB Ilmenau Neue Dienstleistungen im Rahmen von ilmedia Benutzer ohne Wohnsitz in Thüringen Elektronische Mahnung Benutzungsordnung als Managementinstrumen t Bibliotheksmanagementaspekte der Benutzungsordnung Bibliotheksmanagement befaßt sich mit der Steuerung von Arbeitsabläufen in der Bibliothek. Viele und wichtige Arbeitsabläufe finden in der Benutzung statt. BenO ist hier ein wichtiges Steuerungsinstrument. BenO soll Bezugspunkt für Mitarbeiter aus der Benutzung sein. Informierte Mitarbeiter leisten bessere Arbeit. Literaturhinweise Kirchner/Wendt: Bibliotheksbenutzungsordnungen, Berlin 1990. Scheytt: Kommunales Kulturrecht, München 2005. Eric W. Steinhauer Universitätsbibliothek Ilmenau/Thür. Tel. 03677/69-4571 Mobil: 0178/44 90 330 Mail: [email protected] Home: www.steinhauer-home.de Blog: bibliotheksrecht.blog.de