Die Benutzungsordnung - Digitale Bibliothek Thüringen

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Einführung in das
Benutzungsrecht
Bayerische Bibliotheksschule
Referendarkurs 2005/2007
Worum geht es im Benutzungsrecht?
Rechtsverhältnisse zwischen Bibliothek
und ihren Lesern.
 Alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit
der Bereitstellung von erworbener oder
vermittelter Literatur und Medien.
 Abzugrenzen von Dienstrecht,
Hochschulrecht, Erwerbungsrecht und den
Rechtsfragen wissenschaftlichen
Publizierens.

Was werden wir besprechen?

Die Benutzungsordnung


Begriff und Form der Benutzungsordnung
Inhalt der Benutzungsordnung
Verfahren bei der Neufassung der
Benutzungsordnung
 Benutzungsordnung als
Managementinstrument

Die
Benutzungsordnung
Das „Grundgesetz“ der
Bibliothek und ein wichtiges
Managementinstrument
Begriff und Form der
Benutzungsordnung
Was ist eine Benutzungsordnung?

Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe
in Rechtspositionen der Leser;

Richtlinie für gleichförmige Behandlung;

Bündelung benutzungsrelevanten Rechts;

Rechtlicher Rahmen für alle Dienstleistungen;

Hochschuleigenes Recht -> Satzung.
Benutzungsordnung als Satzung

Satzung ist ein Gesetz im materiellen Sinn;

Satzung wird von einer Selbstverwaltungskörperschaft zur Regelung eigener Angelegenheiten erlassen;

Satzung ist also autonomes Recht.

Im Falle der Benutzungsordnung einer UB also
autonomes Hochschulrecht.
Wir fassen zusammen ...

Die Benutzungsordnung einer UB ist eine
Satzung, die von der Körperschaft Hochschule
verabschiedet wird.

Sie ist die gesetzliche Grundlage für das
Benutzungsverhältnis und muß von der UB
beachtet werden (Vorrang des Gesetzes).

In dieser Eigenschaft bildet sie die
Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in
Rechte der Benutzer durch einseitige
Anordnungen im Einzelfall (Verwaltungsakte;
Vorbehalt des Gesetzes).
Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes

Die Verwaltung muß Gesetze beachten.
„Kein Handeln gegen das Gesetz!“
Vorrang des Gesetzes

Die Verwaltung darf in bestimmten Fällen nicht ohne eine
gesetzliche Grundlage handeln. Das gilt v.a. dann, wenn sie
in Rechte Dritter eingreift. Leistungen kann sie grds. auch
ohne Ermächtigungsgrundlage erbringen.
„Kein Handeln ohne Gesetz!“
Vorbehalt des Gesetzes

Aus diesen Grundsätzen folgt die zentrale Bedeutung
von Gesetzen für Verwaltungshandeln!
Sorgfalt bei der Benutzungsordnung!

Grundlage für alle geplanten und
gewünschten Eingriffe in Rechtspositionen
des Lesers.

Genau überlegen, was man regelt, da die
Bibliothek sich an die Ordnung halten
muß.

Norm und Realität sollten
übereinstimmen!
Inhalt der
Benutzungsordnung
Leitbild, Aufgabenkreis der
Fachreferenten, Fernleihe, Mahnung,
Schadensersatz, Trinken im Lesesaal,
???
Sinn der Benutzungsordnung

Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe

Rechtliche Regelung der Benutzung

Daraus folgen




notwendige,
wünschenswerte
sinnvolle und
überflüssige Inhalte von
Benutzungsordnungen.
Abgrenzen der Benutzungsordnung

Bibliotheksordnung
Regelt Geschäftsgang und Zuständigkeiten innerhalb der
Bibliothek sowie die Beziehungen der Bibliothek zu anderen
Einrichtungen der Hochschule. Nicht notwendig, zum Teil
schon in der Grundordnung geregelt.

Leitbild
Eine mehr politische Festlegung von Zielen und Inhalten
bibliothekarischer Arbeit im Sinne einer (nicht
einklagbaren!) Selbstverpflichtung der Bibliothek gegenüber
der Öffentlichkeit. Nicht notwendig, mittlerweile abebbende
Mode ...
Materien aus Bibliotheksordnung und Leitbild gehören nicht in
eine Benutzungsordnung!
Was muß? Was kann?
Alle Rechtseingriffe müssen benannt sein.
 Alle Vorschriften und Regelungskomplexe,
die in der Bibliothek zu beachten sind,
sollten erwähnt werden.
 So konkret wie nötig, so allgemein wie
möglich formulieren.
 Soll mindestens fünf Jahre halten!
 „Ermächtigung“ für Einzelregelungen der
Direktion vorsehen.

Benutzungsordnung der
Universitätsbibliothek der
Technischen Universität Ilmenau
Verkündungsblatt der
Technischen Universität
Ilmenau, Nr. 09/2004.
Einzelne Regelungsbereiche








Aufgabe der Bibliothek
Allgemeine Benutzungsbestimmungen
Benutzung und Verhalten innerhalb der Bibliothek
Ausleihe
Fernleihe und Dokumentlieferung
Computer und Digitale Informationsangebote
Besondere Dienstleistungen
Sonstiges
Aufgabe der Bibliothek

Kein Leitbild! Weitschweifigkeit vermeiden.

Ausführliche, aber beispielhafte Aufzählung von
Dienstleistungen.

Zweck der Einrichtung als Auslegungshilfe für
andere Vorschriften und als Rechtfertigung für
konkrete Maßnahmen der Bibliothek.

Öffentlichkeitscharakter!
Allgemeine
Benutzungsbestimmungen




Es gilt öffentliches Recht!
Öffnungszeiten: keine konkreten Angaben!
Für wen gilt die Benutungsordnung?
Zulassung zur Benutzung/Ausleihe






Minderjährige
Juristische Personen
Bundeslandprinzip
Ende der Zulassung
Ausschluß von der Benutzung
Wer darf wann, wie lange und zu welchen
Bedingungen die Bibliothek benutzen?
Benutzung und Verhalten innerhalb
der Bibliothek







Verhaltensgeneralklausel, § 8 I 1 BenO;
Kontrollermächtigungen, Hausrecht, § 9 BenO
(„Polizeinorm“);
Medienbenutzung in der Bibliothek, § 10 BenO;
„Altbestand“, § 11 BenO.
Wie soll man sich in der Bibliothek
verhalten?
Wie kann die Bibliothek das kontrollieren
und gewährleisten?
Wie sollen die Medien in den Räumen der
Bibliothek benutzt werden?
Ausleihe








Welche Medien sind ausleihbar? § 13 Abs. 1 bis 3
BenO.
Die UB hat die Befugnis, Leihfristen festzulegen,
§ 13 Abs. 4 BenO.
Ausleihverbuchung: Möglichst keine technischen
Details, aber klarmachen, wann die Belastung des
Lesers erfolgt, §§ 13 Abs. 5; 14 BenO.
Ausweisvorlage und Ausleihe, §§ 13 Abs. 7; 14
Abs. 2 BenO.
Leihfristen und Verlängerungen, § 15 BenO.
Rückgabe, § 16 Abs. 1 bis 3 BenO.
Mahnwesen, § 16 Abs. 4 bis 8 BenO.
Vormerkungen, § 17 BenO.
Fernleihe und Dokumentlieferung

Nehmende Fernleihe, § 18 BenO. Hier kann man die
Benutzungsbedingungen für die eigenen Leser regeln
(wissenschaftliche Zwecke!) und über Besonderheiten
informieren: LVO, Beschränkungen der gebenden
Bibliothek, Aufbewahrungsfristen für eingegangene
Bestellungen, Gebühren bei erfolglosen Bestellungen, etc.

Gebende Fernleihe, § 19 BenO, regelt Bestimmungen, die
die UB für andere Bibliotheken erlassen möchte, vgl. § 5
Abs. 3 Buchst. a). Die Bibliotheken sind Nutzer der
Bibliothek!

Dokumentlieferung, § 20 BenO, sofern als Dienstleistung
vorhanden und gewünscht.
Computer und
Digitale Informationsangebote
Umfang der erwünschten Benutzung. Am
einfachsten durch weiche Generalklausel
festzulegen, vgl. § 21 Abs. 1 BenO.
 Regelungen des Rechenzentrums
einbeziehen, vgl. § 21 Abs. 4 BenO.
 Lizenzverträge einbeziehen, vgl. § 21 Abs.
2 BenO.
 Eingriffsmöglichkeiten, § 21 Abs. 2 BenO.
 Haftung des Nutzers, § 21 Abs. 3 BenO.

Besondere Dienstleistungen
Sind in jeder Bibliothek unterschiedlich.
 Eine gewisse Kongruenz zum
Dienstleistungsspektrum!
 Das hat wohl jede UB:




Auftragsrecherchen
Kopieren
Besondere Benutzungsformen für Forschung
und Lehre
Sonstiges

Haftung des Benutzers, § 25 BenO







Verschuldensmaßstab, § 25 Abs. 3 BenO.
Art und Höhe des Schadensersatzes, § 25 Abs. 4 BenO.
Haftung der Bibliothek, § 26 BenO
„Geldfragen“, § 27 BenO
Ausnahmen, § 28 BenO. Zuständig ist
grundsätzlich die Direktion.
Einzelfälle, § 29 BenO
Daten, Frauen, Geltung, §§ 30 bis 32 BenO.
Die BenO und weitere Normen
Normen der UB
- Nur Allgemeinverfügungen
Benutzungsordnung
Normen außerhalb der UB
-Hier gilt die „Normenpyramide“;
- In der Regel nur klarstellend;
- Konstitutiv bei Vertragsnormen.
Wo liegen die Schnittstellen der BenO?
Wichtig für Änderungen und Flexibilität.
Normenhierarchie
Verf.
Normen von Bund, Land
und Hochschule
(Parlaments-)
Gesetz
Rechtsverordnung
Satzung
Einzelfallregelungen der Verwaltung,
Insbes. Allgemeinverfügungen.
„Normen“ der Bibliothek
„Besondere Bestimmungen“ aus
der Benutzungsordnung

Öffnungszeiten, § 3 Abs. 1 BenO;

Ausleihreglement, § 13 Abs. 4 BenO;

Sonderstandorte, § 24 BenO;

Generalklausel, § 29 BenO.
Verweis auf andere Normen

Gesetze und Verordnungen



Satzungen


Thüringer Verwaltungskostenordnung und „einschlägige
kostenrechtliche Bestimmungen“, § 27 Abs. 2 BenO.
„einschlägige verwaltungsrechtliche Vorschriften“, § 27
Abs. 3 BenO.
Bestimmungen des Rechenzentrums, § 21 Abs. 4 BenO.
Vertragsrecht

Lizenzverträge bei elektronischen Ressourcen, § 21 Abs.
2 BenO.
„Problemzonen“

Mahnwesen

Gebühren

Benutzerhaftung

Der störende Leser

Internetnutzung

Daten- und Jugendschutz
Mahnwesen

Grundsätzliche Unterscheidung bei
Leihfristüberschreitung:


Säumnisgebühren (NRW)
Mahngebühren (z.B. Thüringen)

Regelung in der BenO muß mit höherrangigem
bzw. vorrangigem Recht übereinstimmen.

Sonderproblem: Zugang von Mahnschreiben. Bei
Säumnisgebühren besteht dieses, in der Praxis
sehr lästige Problem nicht!
Gebühren





Öffentlich-rechtliche Geldforderungen für die
Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung
oder die Vornahme einzelner Amtshandlungen.
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren.
Gebühren benötigen eine gesetzliche Grundlage.
Weitergehende Gebühren sind in einer
gesonderten Ordnung auszuweisen. In der Regel
wird das eine Kostenordnung sein.
In der BenO reicht Verweis auf die einschlägigen
Normen aus.
Benutzungsgebühren?
Gebühren für die Inanspruchnahme
normaler Dienstleistungen der Bibliothek
 Jahresgebühr, „Eintrittsgeld“
 Problem: Das Grundrecht der
Informationsfreiheit aus Art. 5 GG?!
 Wie sollte sich die Bibliothek hier
positionieren?

Benutzerhaftung

Recht strittig!

Streitpunkt: Haftet der Benutzer ohne
Verschulden?

Im Ergebnis: NEIN!

In der Praxis entscheidend ist die
Beweislast.
Der störende Leser

Der störende Leser erfordert
Ordnungsmaßnahmen.

Die BenO muß hier das nötige
Eingriffsinstrumentarium benennen.

Typische Maßnahmen: Ausweis zeigen lassen,
Verweis, Ausschluß von der Ausleihe.

Da hier in Rechte eingegriffen wird, ist eine
sorgfältige Regelung erforderlich.
Internetnutzung

Grundentscheidung: Freier oder reglementierter
Zugang zum www.

Deeskalierende Generalklausel scheint am
sinnvollsten bei freiem Zugang.

Mentalität der „Thekenbücherei“ vermeiden!

Haftung der Bibliothek für die Internetbenutzung
ihrer Leser ist in der Regel unproblematisch, vgl.
§§ 8 f. Teledienstegesetz (TDG).
Daten- und Jugendschutz





Hier gibt es einschlägige gesetzliche Regelungen.
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten
(Landesdatenschutzgesetz).
Jugendmedienschutzstaatsvertrag,
Jugendschutzgesetz.
Die Benutzungsordnung muß Regelungen aus
diesen Gesetzen nicht wiederholen.
Es reicht ein Hinweis darauf, daß die
entsprechenden Vorschriften gelten und von der
Bibliothek beachtet werden!
Verfahren bei der
Neufassung der
Benutzungsordnung
Warum eine Neufassung?

Sprachliche Gründe

Rechtliche Gründe

Bibliotheksorganisatorische Gründe

Management-Gründe
Grundsätze für die Neufassung
Lesbarer und übersichtlicher Text.
 Juristisch korrekter Text.
 Vollständige Regelung aller relevanten
Bereiche.
 Konkrete, aber elastische Regelungen
verwenden.
 Möglichst viele Mitarbeiter im Haus
einbeziehen.
 Rektorat und zuständige Gremien
einbinden.

Vorgehen bei Neufassung - Teil 1

Bildung einer kleinen(!) Arbeitsgruppe





Direktion
Dez. Benutzung
Abteilungsleitung Benutzung
Höchstens 5 Personen!
Aufmerksame Lektüre der geltenden BenO

Unklare und veraltete Passagen kennzeichnen.
Vorgehen bei Neufassung - Teil 2

Grobe Gliederung der neuen Ordnung
erstellen.

Zuordnen der Materien der alten Ordnung
zur neuen Gliederung.

Schrittweise Abarbeiten der neuen
Gliederung mit Neuformulierungen durch
ein berichterstattendes Mitglied der
Arbeitsgruppe.
Vorgehen bei Neufassung - Teil 3

Besprechung der neuen Formulierung in
der Arbeitsgruppe – Satz für Satz.

Aus der Diskussion in der Arbeitsgruppe
ergibt sich:



Verständlichkeit;
Praxistauglichkeit;
„Kommentar“ zur Benutzungsordnung mit
Erläuterungen und Beispielen.
Vorgehen bei Neufassung - Teil 4

Zwischenergebnis: Erste Fassung der
neuen BenO.

Juristische Kontrolle durch den Justiziar
der Hochschule anhand der Fassung
ohne(!) Kommentar.

Ergebnis: Juristisch konsolidierte Fassung
der BenO.
Vorgehen bei Neufassung - Teil 5

Lektüre der neuen BenO durch alle (!)
Abteilungen der Bibliothek.

Einarbeiten von Anmerkungen und
Anregungen aus den Abteilungen.

Diese Fassung nochmals dem Justiziar
vorlegen.
Vorgehen bei Neufassung - Teil 6

Vorstellen der neuen BenO im
Bibliotheksausschuß.



Text ohne Kommentar.
Auf Handzettel wichtigste Änderungen
übersichtlich benennen.
Nach Verabschiedung im
Bibliotheksauschuß Überweisung an den
Senat.
Vorgehen bei Neufassung - Teil 7

Verabschiedung durch den Senat

Anzeige beim Ministerium

Veröffentlichung im Verkündungsblatt der
Hochschule.

Inkrafttreten
Vorgehen bei Neufassung - Teil 8

Veröffentlichen auf der HomePage.

Druckfassung für die Theke.

Informationen im Haus bei den Kollegen.

Kommentierte Fassung im Intranet
bereitstellen.
„Nach dem Spiel ist vor dem Spiel“ –
Arbeiten mit der neuen BenO

Ergänzen des Kommentars.

Sammeln von Vorschlägen für eine
Novellierung.

Regelmäßig: Kritische Gesamtlektüre der
nun nicht mehr ganz neuen BenO.
Novellierung der BenO UB Ilmenau

Neue Dienstleistungen im Rahmen von ilmedia

Benutzer ohne Wohnsitz in Thüringen

Elektronische Mahnung
Benutzungsordnung als
Managementinstrumen
t
Bibliotheksmanagementaspekte
der Benutzungsordnung

Bibliotheksmanagement befaßt sich mit der
Steuerung von Arbeitsabläufen in der Bibliothek.

Viele und wichtige Arbeitsabläufe finden in der
Benutzung statt.

BenO ist hier ein wichtiges
Steuerungsinstrument.

BenO soll Bezugspunkt für Mitarbeiter aus der
Benutzung sein.

Informierte Mitarbeiter leisten bessere Arbeit.
Literaturhinweise

Kirchner/Wendt:
Bibliotheksbenutzungsordnungen, Berlin
1990.

Scheytt: Kommunales Kulturrecht,
München 2005.
Eric W. Steinhauer
Universitätsbibliothek Ilmenau/Thür.
Tel. 03677/69-4571
Mobil: 0178/44 90 330
Mail: [email protected]
Home: www.steinhauer-home.de
Blog: bibliotheksrecht.blog.de
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