Entsendung von Arbeitnehmern nach Italien - IHK Hannover

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Entsendung von Arbeitnehmern nach Italien
Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover
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Merkmale einer Arbeitnehmerentsendung
Vertragliche Aspekte im Rahmen einer Entsendung
Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen
Arbeitsaufnahme
Gewerbeordnung
Bau- und Montagearbeiten
Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Sozialversicherung
Einkommensbesteuerung
1. Merkmale einer Arbeitnehmerentsendung
Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf
Weisung seines deutschen Arbeitgebers eine Beschäftigung für eine bestimmte Zeit in
Italien ausübt. Die Dauer des Arbeitseinsatzes in Italien ist zeitlich nicht limitiert, muss
aber vorab klar definiert werden und überschau-bar sein. Diese Überschaubarkeit kann
beispielsweise durch die Dauer des Projektes oder eine schriftliche Vereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleistet werden. Weitere Merkmale einer
Entsendung sind:
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Der entsandte Arbeitnehmer behält in seinem in Deutschland ansässigen Betrieb eine
Funktion, die er nach seiner Rückkehr wieder ausübt.
Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin seinem deutschen Arbeitgeber gegenüber
weisungsgebunden.
Der Arbeitnehmer erhält sein Arbeitsentgelt während des Auslandseinsatzes
weiterhin von seinem deutschen Arbeitgeber.
Eine Entsendung ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Inland eigens für
die Arbeit in Italien eingestellt wird. Lebt er jedoch bereits in Italien, beziehungsweise ist
dort beschäftigt und nimmt von dort aus eine neue Beschäftigung auf, wird er als
italienische Ortskraft behandelt. In diesem Fall liegt keine Entsendung vor. Plant der
Arbeitnehmer nach Beendigung seines Auslandseinsatzes nicht nach Deutschland
zurückzukehren, handelt es sich ebenfalls nicht um eine Entsendung.
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2. Vertragliche Aspekte im Rahmen einer Entsendung
Wenn der bestehende Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die
Entsendemöglichkeit bereits nicht ausdrücklich vorsieht, sollte vor der Entsendung
grundsätzlich eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Der Arbeitgeber kann die Entsendung nicht
einseitig aufgrund seines Direktionsrechts anordnen, es sei denn, es handelt sich um
einen sehr kurzen Einsatz mit Dienstreisecharakter. Falls die Entsendedauer einen Monat
überschreitet, hat der Arbeitgeber neben den wesentlichen Vertragsbedingungen, wie
Arbeitsort, Arbeitsentgelt oder Kündigungsfristen, folgende zusätzliche Aspekte
schriftlich festzuhalten und dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise auszuhändigen:
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Dauer der Auslandstätigkeit
mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes zusätzliches Entgelt und Sachleistungen
Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers
Weitere Punkte, die vertraglich geregelt werden können, sind:
Beschreibung der Tätigkeit im Ausland
Arbeitszeit, Feiertage, Urlaub
Gehaltskonto
Trennungsentschädigung, Ausgleich von Mehraufwendungen (z. B. Reisekosten,
Umzugskosten, Unterkunft, Heimreisen)
zusätzliche Unfallversicherung, Fortführung der betrieblichen Altersversorgung
Weiterbeschäftigung und Art der Tätigkeit nach der Rückkehr
Kostentragung bei vorzeitiger Rückkehr
auf den Vertrag anwendbares Recht
Falls im Vertrag keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht getroffen wird,
richtet sich dieses nach dem gewöhnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers. Der
gewöhnliche Arbeitsort liegt im Fall einer vorübergehenden Entsendung in Deutschland.
Hinsichtlich des Arbeitsvertrages bleibt also grundsätzlich deutsches Recht anwendbar.
Zu beachten ist allerdings, dass die im Vertrag festgehaltenen Bedingungen zu Entgelt,
Urlaub und Sozialversicherung den italienischen Arbeitnehmervorschriften entsprechen
müssen.
3. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen
Aufenthaltserlaubnis
Als Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten genießen deutsche Arbeitnehmer in Italien
Freizügigkeit. Eine gesonderte Aufenthaltserlaubnis ist somit nicht erforderlich.
Meldeverpflichtung bei einem Aufenthalt unter drei Monaten
Bei einem Aufenthalt von weniger als drei Monaten ist lediglich bei der italienischen
Stadt- oder Polizei-behörde unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses eine
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Aufenthaltserklärung (dichiarazio-ne di presenza) auszufüllen, in der die persönlichen
Daten des Arbeiters und der Aufenthaltsort in Italien angegeben werden. Die
Aufenthaltserklärung ist in mehreren Sprachen bei den zuständigen Behörden erhältlich.
Der Arbeiter erhält eine abgestempelte Kopie, die auf Verlangen vorzuzeigen ist. Ein
Muster dieser Aufenthaltserklärung steht auf den Internetseiten der Polizia de Stato zur
Verfügung.
Meldeverpflichtung bei einem Aufenthalt länger als drei Monate
Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss der Arbeiter bei der zuständigen
Einwohnermeldebehörde (ufficio di anagrafe) angemeldet werden. Hierbei hat er eine
Erklärung in italienischer Sprache des Arbeitgebers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
er eine reguläre Arbeitstätigkeit ausübt und hierfür Lohnzahlungen erhält. Eine Kopie des
Personalausweises oder Reisepasses wird ebenfalls hinter-legt. Das Einwohnermeldeamt
erlässt sodann eine Bescheinigung, aus der sich die ordnungsgemäße Meldung des
Arbeiters ergibt. Ein Muster der Meldebescheinigung steht ebenso auf der Webseite der
Polizia de Stato unter zur Verfügung.
Für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt sind folgende Unterlagen notwendig:
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Antragsformular für die Anmeldung des Wohnsitzes (Residenza)
Fotokopie des Reisepasses oder Personalausweis des Antragstellers und Original,
das bei der Antragstellung vorgezeigt werden muss
drei Passbilder
Codice fiscale (italienische Steuernummer)
Arbeitsvertrag mitsamt italienischer Übersetzung
letzte Lohnabrechnung
Angabe zur Unterkunft
Kopie des Reisepasses oder Personalausweis des Firmenvertreters, der unten
stehende Erklärung für den Mitarbeiter abgibt
Erklärung der deutschen Firma für jeden einzelnen Mitarbeiter, dass der
Antragssteller in der deutschen Firma beschäftigt ist und im Rahmen dieser Tätigkeit
von dieser entlohnt und pflichtversichert wird. Anführung des genauen Zeitraumes
des Aufenthalts in Italien. Empfohlener Text: „Es wird hiermit bestätigt, dass
Herr/Frau ………………… (Vor- und Nachname des Mitarbeiters) offiziell bei unserer
Firma angestellt ist, regelmäßig Gehalt erhält und seine Sozialversicherungsbeiträge
in Deutschland abgeführt werden. Darüber hinaus wird Herr/Frau ……………… nach
Abschluss der Arbeiten am … nach Deutschland zurückkehren.
Weitere Informationen zu den oben beschriebenen Verfahren erhalten Sie auf Italienisch
auf der Web-seite der Polizia de Stato. Außerdem steht in der Deutsch-Italienische
Handelskammer Herr Heinz-Georg Krolovitsch, Tel.: +39 02 398009-29, E-Mail:
krolovitsch(at)DEinternational.it für weitere Fragen zur Verfügung.
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Codice fiscale
Bei dem Codice fiscale handelt es sich um eine Kombination aus Buchstaben und
Ziffern, die Schlüssel-daten des Bürgers (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum,
Geburtsort oder -land) preisgeben; er ist in Italien ein Instrument zur Identifizierung des
Bürgers. Der Codice fiscale wird auf Antrag durch jede Steuerbehörde (Agenzia delle
Entrate) kostenfrei ausgestellt. Unionsbürger haben bei Beantragung den
Personalausweis oder einen Reisepass vorzulegen sowie das entsprechende
Antragsformular aus-zufüllen. Außerdem muss eine Erklärung über das Vorhandensein
eines Wohnsitzes oder einer Arbeits-stätte (domicilio fiscale) in Italien beigebracht
werden. Die Beantragung erfolgt üblicherweise persönlich, es ist aber auch möglich,
jemand damit zu beauftragen. Sofern man in Deutschland wohnhaft ist, ist es am
einfachsten, den Codice fiscale direkt bei der nächsten italienischen Auslandsvertretung
zu beantragen. Eine Übersicht finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.
4. Arbeitsaufnahme
Eine Arbeitsgenehmigung ist für Unionsbürger nicht erforderlich.
5. Gewerbeordnung
Im Allgemeinen kann man den Beruf, dessen Abschluss man in einem anderen EU-Land
erworben hat, auch in Italien ausüben. Eine Ausnahme bilden Berufe, die im Sinne der
Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) unter die
sogenannten reglementierten Berufe fallen. Davon erfasst werden Berufe, deren
Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besonderen Voraus-setzungen
bezüglich der Berufsqualifikationen unterworfen ist. Hierunter fallen Erbringer rein
geistiger Dienstleistungen wie etwa der Architekten (Architetto), der Psychologe
(Psicologo), der Rechtsanwalt (Avvocato) ebenso wie eher körperlich tätige
Dienstleister, beispielsweise der Krankengymnast (Fisioterapista) oder der Fußpfleger
(Logopodo). Eine Liste mit in Italien reglementierten Berufen enthält eine InternetDatenbank der Europäischen Kommission. Hilfestellung bei der Zulassung kann in der
Deutsch-Italienischen Handelskammer Herr Heinz-Georg Krolovitsch, Tel.: +39 02
398009-29, E-Mail: krolovitsch(at)DEinternational.it leisten.
6. Bau- und Montagearbeiten
Für die Durchführung von Bau- und Montagearbeiten gelten in Italien teilweise
besondere Bestimmun-gen. So muss beispielsweise bei Bauarbeiten mit Stahlbeton, ein
besonderes Projekt erstellt werden. Die mit der Erstellung und Leitung des Projekts
beauftragte Person muss ein Diplomingenieur, Architekt oder Geometer sein, der im
italienischen Berufsalbum eingetragen ist. Verfügt das Unternehmen intern nicht über
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eine solche qualifizierte Person, so muss sich der Bauherr oder das Bauunternehmen an
eine freiberufliche Person wenden, die diese Qualifikation aufweist. Dies gilt auch für
Bauarbeiten von kleinerem Umfang, welche die Außenansicht oder die Form des
Gebäudes verändern. Bauvorhaben kleineren Umfangs, die sich vor allem aus internen
Arbeiten und Renovierungen zusammensetzen, können hingegen von einer internen,
dem Unternehmen zugehörigen Person geleitet werden. Unterstützung bei der
geeigneten Personalsuche kann die Deutsch-Italienische Handelskammer, Frau Simona
Belotti, Tel.: +39 02398009-14, E-Mail: belotti(at)DEinternational.it leisten.
Gesetz über die Sicherheit von Anlagen
Bei der Installation, dem Um- und Ausbau sowie der Wartung bestimmter Anlagen in
Italien sind die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 46 vom 5. März 1990 über die
Sicherheit von Anlagen einzuhalten. Das Gesetz sieht vor, dass dafür nur Personal mit
bestimmten fachlichen und technischen Vorausset-zungen eingesetzt werden darf. Im
Besonderen betrifft dies folgende Anlagen:
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Anlagen zur Erzeugung, Leitung, Verteilung und Nutzung von elektrischem Strom
Anlagen für Transport und Nutzung von Gas (auch in flüssiger Form) in Gebäuden
(ab der Stelle, an der das Gas vom Lieferanten abgetreten wird)
Heizungs- und Klimaanlagen, unabhängig davon, ob sie mit flüssigen, dampf- oder
gasförmigen Stoffen betrieben werden
Sanitäranlagen sowie alle anderen Anlagen zur Wasserleitung, -behandlung, nutzung und –speicherung in Gebäuden (ab der Stelle, an der das Wasser vom
Vertriebsunternehmen abgetreten wird) und Installateurarbeiten
Förderanlagen für Personen oder Lasten (Lifte, Hebebühnen, Rolltreppen,
Lastenaufzüge u. ä.)
Brandschutzvorrichtungen
Alarmanlagen
Radio-, Fernseh- und generell elektronische Anlagen, Antennen und
Blitzschutzanlagen
Technische Voraussetzungen für Montagearbeiten sind entweder:
Hochschulabschluss („laurea“) im technischen Bereich
Oberschulabschluss („diploma“) im technischen Bereich und mindestens einjährige
ununterbrochene Berufserfahrung in einem fachspezifischen Betrieb
Besuch eines von der Provinz anerkannten technischen Berufslehrganges und
mindestens zweijährige ununterbrochene Berufserfahrung in einem fachspezifischen
Betrieb
Mindestens dreijährige qualifizierte Berufserfahrung in einem fachspezifischen
Betrieb, wobei die angemeldete Tätigkeit derjenigen entsprechen muss, die von dem
Betrieb ausgeübt wurde, oder Meisterbrief („diploma di maestro artigianato“)
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Meldung bei der zuständigen Handelskammer
Ein Unternehmen, das zum Zweck von Installations- und Montagearbeiten eine Baustelle
in Italien unterhält, die mehr als 365 Tage währt, gründet automatisch eine
Betriebsstätte in Italien. Zu Steuerzwecken wird dieses Unternehmen als eine Firma mit
Sitz in Italien angesehen und muss eine Meldung (Denuncia di Inizio Attività) bei der
zuständigen Handelskammer einreichen. Zuständig ist die Handels-kammer, in dessen
Bezirk sich der Sitz des Unternehmens befindet. Die Kontaktdaten der einzelnen
italienischen Handelskammern bietet eine gemeinsame Homepage der italienischen
Handelskammern. In der Meldung muss erklärt werden, welche Tätigkeiten im Einzelnen
von dem Unternehmen durchgeführt werden und dass mindestens eine natürliche
Person, die erforderlichen Voraussetzungen hierfür besitzt. Diese Person ist bei
Einzelunternehmen der Inhaber, bei Gesellschaften der gesetzliche Vertreter und in
weiteren Fällen ein sonstiger sogenannter „Technischer Verantwortlicher“. Letzterer
muss in die Struktur des Unternehmens eingegliedert sein (z. B. ein Angestellter), dass
heißt es darf sich nicht um einen externen Fachmann handeln. Mit der Meldung ist
außerdem die Eintragung ins Handelsregister zu beantragen. Der Antrag ist bei der
zuständigen Handelskammer zu stellen.
Die Konformitätserklärung
Nach Beendigung der Arbeiten muss der Inhaber bzw. der gesetzliche Vertreter des
Unternehmens dem Auftraggeber eine Konformitätserklärung ausstellen. In der
Konformitätserklärung bestätigt der Unter-nehmer, dass die Arbeiten im Einklang mit
dem Gesetz über Anlagensicherheit Nr. 46/1990 durchgeführt wurden. Die
Konformitätserklärung ist vierfach auszustellen und an folgende Stellen zu übergeben:
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den Kunden
die Handelskammer der Provinz, in der der Kunde angesiedelt ist
die Gemeindeverwaltung
das ausführende Unternehmen
Ein deutsches Unternehmen, das die Voraussetzungen zur Installation dieser Anlagen
auch in Deutsch-land besitzt, kann die geforderte Konformitätserklärung in Italien
ausstellen. Der Gewerbeschein und eine so genannte (aktuelle) EU-Bescheinigung ist bei
Montagearbeiten aber immer mitzuführen, da da-mit nachgewiesen wird, dass die
Tätigkeit im Heimatland befugt ausgeübt wird. Die aktuelle EU-Bescheinigung kann bei
der Industrie- und Handelskammer Hannover, Reinhard Wulff, Tel.: 0511 3107-244, EMail: wulff(at)hannover.ihk.de ausgestellt werden. Eine Kopie des deutschen
Registerauszuges oder Eintragungsnachweises sowie ein Nachweis über die
erforderliche technische Qualifikation (mit italienischer Übersetzung) sind beizulegen.
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7. Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlamentes, sind die Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union gehalten einen so genannten „harten Kern“ klar definierter
Schutzbestimmungen vom Dienstleistungserbringer gegenüber dem ins EU Ausland
entsandten Arbeitnehmer zu fordern. Das heißt, bei jeder Entsendung – gleichgültig in
welcher Branche – müssen vom deutschen Arbeitgeber wesentliche, in Italien geltende
arbeitsrechtliche Standards eingehalten werden. Bei diesen arbeitsrechtlichen Standards
handelt es sich insbesondere um das Arbeitszeitgesetz, die ArbeitsruhegesetzVerordnung, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, das
Mutterschutzgesetz und das Arbeitnehmerschutzgesetz.
Löhne
Die italienischen Löhne sind im europäischen Vergleich eher niedrig und liegen in
Süditalien bis zu einem Viertel niedriger als in Norditalien. Einen gesetzlich festgelegten
Mindestlohn gibt es nicht, die Gewerkschaften haben mit den meisten Arbeitgebern
Mindestlöhne in den jeweiligen Tarifverträgen ausgehandelt. Den jeweiligen Tarifvertrag
(Contratto Collettivo Nazionale di Lavoro (C.C.N.L.)) finden Sie (auf Italienisch) auf den
Internetseiten des Consiglio Nazionale dell'Economia e del Lavoro (CNEL). Unterstützung
können Sie an dieser Stelle auch von der Deutsch-Italienischen Handelskammer
bekommen.
Arbeitszeitregelungen
Die wöchentliche Normalarbeitszeit liegt in Italien bei 40 Stunden. In Tarifverträgen
kann eine kürzere Arbeitszeit festgelegt sein. Die gesetzliche Höchstgrenze für die
durchschnittliche Arbeitszeit liegt bei 48 Stunden wöchentlich, wobei diese mit Bezug
auf einen Zeitraum von vier Monaten errechnet wer-den. Das Gesetz macht keine
Aussage zur Höchstdauer der täglichen Arbeitsleistung; der Arbeitnehmer hat jedenfalls
Anrecht auf eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden.
Tägliche Arbeitspausen
Wenn die Tagesarbeitszeit länger als sechs Stunden dauert, steht dem Arbeitnehmer
eine Pause zu. Dauer und Nutzungsweise der Pausen werden in den Tarifverträgen
geregelt. Gibt es dazu keine kollektivvertragliche Regelung, besteht Anrecht auf eine
Pause von mindestens zehn Minuten.
Überstunden
Zur Überstundenarbeit legt das Gesetz Mindestregeln fest und lässt den
Vertragsverhandlungen breiten Spielraum. Die über die Normalarbeitszeit von 40
Wochenstunden hinausgehenden Arbeitsstunden gelten als Überstunden. Die
Überstundenarbeit hat Ausnahmecharakter, erfordert die Zustimmung des
Arbeitnehmers und darf die Obergrenze von 250 Stunden jährlich nicht überschreiten.
Wenn keine anderen tarifvertraglichen Regelungen vorhanden sind, ist die
Überstundenarbeit nur zulässig:
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bei außerordentlichen technischen Produktionserfordernissen
im Falle von Höherer Gewalt
bei Vorliegen von Gefahren oder Schäden für Personen oder für die Produktion
bei besonderen Anlässen wie Ausstellungen, Messen oder anderen mit der
Produktionstätigkeit verbundenen Ereignissen.
Überstunden müssen gesondert berechnet werden und mit einem
Mehrarbeitszuschlag (höher als die übliche Entlohnung) bezahlt werden, können aber
auch durch zusätzliche Ruhzeiten für den Arbeitnehmer entsprechend den
Vorschriften im nationalen Tarifvertrag ersetzt werden.
Wochenruhe
Für jeden Zeitraum von sieben Tagen hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die normalerweise auf den
Sonntag fällt. Für die allermeisten Tätigkeiten gilt ein Verbot der Sonntagsarbeit.
Ausnahmen sind gesetzlich geregelt. Viele Tarifverträge haben die Wochenruhe um
einen Tag ausgeweitet (normalerweise Samstag). Dieser zweite Ruhetag gilt im Hinblick
auf die Entlohnung nicht als Feiertag und wird somit nicht mit den entsprechenden
Zuschlägen entlohnt.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Italienische Dienstleister müssen ihre Betriebsstätten in Italien gemäß den nationalen
Regelungen über die Arbeitssicherheit ausrichten. Betroffen sind unter anderem die
Bereiche Lärmschutz, Brandschutz oder auch im Betrieb verwendete chemische Stoffe
und Substanzen sowie etwa im Betrieb verwendete technische Anlagen oder
Maschinen. Die Vorschriften wurden durch das Gesetzesdekret Nr. 81 vom 9. April
2008 abermals verschärft. Unternehmen müssen unter anderem eine eingehende
Risikobewertung betreiben und einen Plan mit Sicherheitsmechanismen ausarbeiten.
Aber auch Dienstleistungsempfänger müssen beispielsweise bei einem Werkvertrag
(appalto) die nötigen technischen und professionellen Fähigkeiten des Dienstleisters
überprüfen.
8. Sozialversicherung
In welchem Land Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, richtet sich
grundsätzlich nach dem Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden. Eine
Sonderregelung gilt für Arbeitnehmer, die im Rahmen ihres in Deutschland bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend nach Italien entsandt werden, um dort im
Auftrag ihres Arbeitgebers eine Arbeit auszuführen. Nach den Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechts (EWG-Verordnung Nr. 1408/71) bleibt es für sie bei der
Zuständigkeit der deutschen Sozialversicherung, sofern
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die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Italien 24 Monate nicht
überschreitet
die arbeitsrechtliche Bindung zwischen der entsandten Person und ihrem Arbeitgeber
während der gesamten Dauer der Entsendung bestehen bleibt
keine Person abgelöst wird, die zuvor nach Italien entsandt wurde
Arbeitnehmer, die in Italien arbeiten und für die deutschen Rechtsvorschriften gelten,
müssen eine „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“, die
sogenannte Entsendebescheinigung A1 anfordern. Dieser Vordruck dient gegenüber den
italienischen Stellen als Nachweis darüber, dass für den Arbeitnehmer ausschließlich die
deutschen Rechtsvorschriften gelten. Der Vordruck A1 wird in Deutschland von der
gesetzlichen Krankenkassen ausgestellt, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Ist der
Arbeitnehmer in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert, erfolgt die Ausstellung
über den zuständigen Rentenversicherungsträger. Fragebögen und Anträge zur
Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften sind im Internet auf den Seiten der
DVKA zu finden.
9. Einkommensbesteuerung von Mitarbeitern
Bezüglich der steuerlichen Aspekte ist zu berücksichtigen, dass Deutschland in seiner
Abkommenspraxis bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Freistellungsmethode
anwendet und diese mit dem so genannten Progressionsvorbehalt kombiniert. Arbeitet
infolgedessen ein nach Abkommensrecht in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer für
eine deutsche Gesellschaft in Italien, dann sind seine Arbeits-einkünfte unter
Progressionsvorbehalt freizustellen, wenn Italien als Arbeitsortstaat nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteuern darf. Italien hat als Arbeitsortstaat und
damit als Quellenstaat grundsätzlich das Besteuerungsrecht, es sei denn,
• der Arbeitnehmer hält sich in Italien insgesamt nicht länger als 183 Tage während des
betreffenden Steuerjahres auf
• die Vergütungen wird von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt
werden, der nicht in Italien ansässig ist
• die Vergütungen wird nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung
getragen werden, die der deutsche Arbeitgeber in Italien hat.
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 litt. g) DBA ist eine Betriebsstätte auch in dem Fall gegeben,
dass es sich um eine Bauausführung oder Montage handelt, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet. Der Begriff der Bauausführung wird dabei weit ausgelegt; er umfasst
nicht nur Bauhaupttätigkeiten, sondern auch Baunebentätigkeiten. Für die Berechnung
der Zeitgrenze sind sowohl die geplante als auch die tatsächliche Arbeitszeit
maßgeblich. Als Beginn der Tätigkeit gilt der Ankunftstag der ersten Mitarbeiter des
Unternehmens, als Ende gilt der Tag der Fertigstellung, konkretisiert als Tag der Abreise
des letzten Mitarbeiters oder der Tag des endgültigen Abbruchs der Tätigkeiten.
Unterbrechungen, die im normalen Arbeitsablauf liegen, hemmen den Fristablauf nicht.
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Nicht von dem Bauunternehmen zu vertretende Unterbrechungen wie ungünstige
Witterungsverhältnisse oder Streiks werden nur dann für die Frist berücksichtigt, wenn
sie vorübergehender Natur sind. Hinsichtlich der Frist ist abkommensrechtlich eine
Einzelbetrachtung jedes Projektes vorzunehmen. Die Dauer mehrerer Baustellen wird
also nicht zusammengerechnet.
Hinweis:
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Hannover – nur erste Hinweise geben und
erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt
erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen
werden.
Stand: Juni 2013
Ansprechpartner:
Caroline Meumann
Abteilung International
Tel.: (0511) 3107-501
Fax:
(0511) 3107-456
E-Mail: [email protected]
Industrie- und Handelskammer Hannover
Schiffgraben 49
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