Spirometrie bei Privatpatienten - NAV-Virchow-Bund

Werbung
Abrechnungstipps GOÄ
der niedergelassene arzt 7/2012
Die Leistungen im Überblick
Spirometrie bei Privatpatienten
Die hausärztliche Lungenfunktionsprüfung nach der GOÄ richtig abzurechnen, wirft häufig Fragen auf.
D
ie zu bestimmenden Parameter sind je
nach individuellem Erfordernis beim
Patienten verschieden und in der GOÄ mit
verschiedenen Leistungsziffern erfasst.
608 GOÄ:
„Ruhespirographische Teiluntersuchung
(z. B. Bestimmung des Atemgrenzwertes,
Atemstoßtest), insgesamt.“
Da der Leistungslegende auf „insgesamt“ abgestellt ist, kann sie auch bei
Bestimmung mehrerer Parameter (z. B.
Peakflow und Atemstoßwert) in einer Sitzung nur einmal berechnet werden. Für die
Berechnung reicht aber auch die Bestimmung nur eines Parameters. Für die Bestimmung der Flussvolumenkurve trifft
Nr. 605a GOÄ zu. Diese ist zusätzlich zu
Nr. 608 GOÄ berechenbar, nicht jedoch die
Nrn. 603 oder 604 GOÄ (Atemwegwiderstand).
609 GOÄ:
„Bestimmung der relativen und absoluten
Sekundenkapazität vor und nach Inhalation
pharmakodynamisch wirksamer Substanzen. Mit der Gebühr sind die Kosten
abgegolten.“
Mit Nr. 609 GOÄ ist der Bronchospasmolysetest mittels Bestimmung der Sekundenkapazität erfasst. Die Nrn. 608 und 609
GOÄ schließen sich aus. Nr. 605a ist zur
Nr. 609 nicht berechenbar, ebenso die Nrn.
610, 612, 397/398.
Mit Nr. 609 ist der Test unter Verwendung bronchospasmolytischer Substanzen
erfasst, nicht der Allergentest. Für den
bronchialen Provokationstest sind die Nrn.
397/398 GOÄ zuständig. Daneben sind die
Nrn. 603 bis 609 GOÄ nicht berechenbar.
Die Kosten sind mit der Nr. 609 GOÄ abgegolten. Für 397/398 GOÄ gilt das nur bei
Verwendung serienmäßig lieferbarer Testmittel.
Nr. 609 ist bei Verwendung verschiedener Pharmaka in einer Sitzung mehrfach
berechnungsfähig. Bei Verwendung nur
eines Pharmakons in verschiedenen Konzentrationen ist Nr. 609 GOÄ jedoch nur
einmal berechnungsfähig, der höhere Aufwand kann mit einem höheren Faktor (bis
2,5-fach) berücksichtigt werden.
605 GOÄ:
„Ruhespirographische Untersuchung (im
geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden.“
Eine ruhespirographische Untersuchung umfasst auch die Bestimmung der
Sekundenkapazität. Da Nr. 605 auf eine
„ruhespirographische Untersuchung“
abstellt, und nicht auf den Bronchospasmolysetest, ist aber gegebenenfalls die Nr. 609
GOÄ neben der Nr. 605 GOÄ abrechnungsfähig. Zudem gibt es keine formalen Ausschlüsse in der GOÄ.
Nr. 605 GOÄ stellt auf eine „Untersuchung“ ab. Dies ist anders als zum Beispiel bei der Nr. 609, die auf eine „Bestimmung“ abstellt. Nr. 605 GOÄ kann deshalb
in einer Sitzung nur einmal berechnet
werden.
605a GOÄ:
„Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen – einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation.“
Die Darstellung der Flussvolumenkurve
ist eine in der GOÄ eigenständig angeführte Leistung. Sie kann zusätzlich zu
Nr. 605 GOÄ berechnet werden, ebenso zu
den Nrn. 606 (Spiroergometrie), 608 (ruhespirographische Teiluntersuchung), gegebenenfalls auch zu 610 und 612 (Ganzkörperplethysmographien).
Da Nr. 605a GOÄ die Flussvolumenkurve zwar in der Einzahl anführt, dies aber
Wichtig
• Nr. 608 GOÄ ist pro Sitzung nur einmal
berechnungsfähig. Neben Nr. 608 GOÄ
ist ggf. Nr. 605a GOÄ berechnungsfähig
• Nr. 609 GOÄ ist bei Verwendung verschiedener (!) Pharmaka in einer Sitzung
auch mehrfach berechnungsfähig. Bei
Verwendung nur eines Pharmakons,
aber in verschiedenen Konzentrationen,
Nr. 609 GOÄ nur einmal berechnungs­
fähig. Der Faktor kann dann erhöht
­werden. Für Allergentests treffen die
Nrn. 397/398 GOÄ zu
• Nr. 605 GOÄ ist pro Sitzung nur einmal
berechnungsfähig. Ein Bronchospasmolysetest (Nr. 609 GOÄ) ist ggf. auch in
derselben Sitzung neben Nr. 605 GOÄ
berechnungsfähig
• Nr. 605a GOÄ ist pro Sitzung nur einmal
berechnungsfähig
• Bitte beachten Sie auch die im Text
angeführten möglichen Ziffernkombinationen und Ausschlüsse
• Dieser Beitrag kann nur einen Überblick
geben. Bitte nutzen Sie zu weiteren
lungenfunktionsdiagnostischen Leistungen ggf. unseren Leserservice
„bei spirographischen Untersuchungen“
(Plural), kann sie nur einmal pro Sitzung
berechnet werden.
Der erhöhte Aufwand der Darstellung
mehrerer Flussvolumenkurven, zum Beispiel im Rahmen einer Spiroergometrie
(Nr. 606 GOÄ), kann nur mit einem höheren Faktor zu Nr. 605a GOÄ berücksichtigt
werden (bis 2,5-fach).
Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion
und Archiv finden Sie auch unter
www.abrechnungstipps.de – kostenlos!
23
Herunterladen