Abrechnungstipps GOÄ der niedergelassene arzt 7/2012 Die Leistungen im Überblick Spirometrie bei Privatpatienten Die hausärztliche Lungenfunktionsprüfung nach der GOÄ richtig abzurechnen, wirft häufig Fragen auf. D ie zu bestimmenden Parameter sind je nach individuellem Erfordernis beim Patienten verschieden und in der GOÄ mit verschiedenen Leistungsziffern erfasst. 608 GOÄ: „Ruhespirographische Teiluntersuchung (z. B. Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest), insgesamt.“ Da der Leistungslegende auf „insgesamt“ abgestellt ist, kann sie auch bei Bestimmung mehrerer Parameter (z. B. Peakflow und Atemstoßwert) in einer Sitzung nur einmal berechnet werden. Für die Berechnung reicht aber auch die Bestimmung nur eines Parameters. Für die Bestimmung der Flussvolumenkurve trifft Nr. 605a GOÄ zu. Diese ist zusätzlich zu Nr. 608 GOÄ berechenbar, nicht jedoch die Nrn. 603 oder 604 GOÄ (Atemwegwiderstand). 609 GOÄ: „Bestimmung der relativen und absoluten Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen. Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.“ Mit Nr. 609 GOÄ ist der Bronchospasmolysetest mittels Bestimmung der Sekundenkapazität erfasst. Die Nrn. 608 und 609 GOÄ schließen sich aus. Nr. 605a ist zur Nr. 609 nicht berechenbar, ebenso die Nrn. 610, 612, 397/398. Mit Nr. 609 ist der Test unter Verwendung bronchospasmolytischer Substanzen erfasst, nicht der Allergentest. Für den bronchialen Provokationstest sind die Nrn. 397/398 GOÄ zuständig. Daneben sind die Nrn. 603 bis 609 GOÄ nicht berechenbar. Die Kosten sind mit der Nr. 609 GOÄ abgegolten. Für 397/398 GOÄ gilt das nur bei Verwendung serienmäßig lieferbarer Testmittel. Nr. 609 ist bei Verwendung verschiedener Pharmaka in einer Sitzung mehrfach berechnungsfähig. Bei Verwendung nur eines Pharmakons in verschiedenen Konzentrationen ist Nr. 609 GOÄ jedoch nur einmal berechnungsfähig, der höhere Aufwand kann mit einem höheren Faktor (bis 2,5-fach) berücksichtigt werden. 605 GOÄ: „Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden.“ Eine ruhespirographische Untersuchung umfasst auch die Bestimmung der Sekundenkapazität. Da Nr. 605 auf eine „ruhespirographische Untersuchung“ abstellt, und nicht auf den Bronchospasmolysetest, ist aber gegebenenfalls die Nr. 609 GOÄ neben der Nr. 605 GOÄ abrechnungsfähig. Zudem gibt es keine formalen Ausschlüsse in der GOÄ. Nr. 605 GOÄ stellt auf eine „Untersuchung“ ab. Dies ist anders als zum Beispiel bei der Nr. 609, die auf eine „Bestimmung“ abstellt. Nr. 605 GOÄ kann deshalb in einer Sitzung nur einmal berechnet werden. 605a GOÄ: „Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen – einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation.“ Die Darstellung der Flussvolumenkurve ist eine in der GOÄ eigenständig angeführte Leistung. Sie kann zusätzlich zu Nr. 605 GOÄ berechnet werden, ebenso zu den Nrn. 606 (Spiroergometrie), 608 (ruhespirographische Teiluntersuchung), gegebenenfalls auch zu 610 und 612 (Ganzkörperplethysmographien). Da Nr. 605a GOÄ die Flussvolumenkurve zwar in der Einzahl anführt, dies aber Wichtig • Nr. 608 GOÄ ist pro Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Neben Nr. 608 GOÄ ist ggf. Nr. 605a GOÄ berechnungsfähig • Nr. 609 GOÄ ist bei Verwendung verschiedener (!) Pharmaka in einer Sitzung auch mehrfach berechnungsfähig. Bei Verwendung nur eines Pharmakons, aber in verschiedenen Konzentrationen, Nr. 609 GOÄ nur einmal berechnungs­ fähig. Der Faktor kann dann erhöht ­werden. Für Allergentests treffen die Nrn. 397/398 GOÄ zu • Nr. 605 GOÄ ist pro Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Ein Bronchospasmolysetest (Nr. 609 GOÄ) ist ggf. auch in derselben Sitzung neben Nr. 605 GOÄ berechnungsfähig • Nr. 605a GOÄ ist pro Sitzung nur einmal berechnungsfähig • Bitte beachten Sie auch die im Text angeführten möglichen Ziffernkombinationen und Ausschlüsse • Dieser Beitrag kann nur einen Überblick geben. Bitte nutzen Sie zu weiteren lungenfunktionsdiagnostischen Leistungen ggf. unseren Leserservice „bei spirographischen Untersuchungen“ (Plural), kann sie nur einmal pro Sitzung berechnet werden. Der erhöhte Aufwand der Darstellung mehrerer Flussvolumenkurven, zum Beispiel im Rahmen einer Spiroergometrie (Nr. 606 GOÄ), kann nur mit einem höheren Faktor zu Nr. 605a GOÄ berücksichtigt werden (bis 2,5-fach). Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion und Archiv finden Sie auch unter www.abrechnungstipps.de – kostenlos! 23