Dekret über die Aufhebung der Stände und der staatsbürgerlichen Rangbezeichnungen, 11. (24.) November 1917 Zusammenfassung In den ersten Wochen nach dem Oktoberumsturz 1917 legten die neuen Machthaber einen bemerkenswerten Eifer an den Tag, um einen radikalen Bruch mit der Vergangenheit zu vollziehen. Diese Eingriffe verschonten keinen Bereich und machten auch vor zentralen gesellschaftlichen Institutionen nicht Halt. Betroffen waren der Gesellschaftsaufbau ebenso wie Ehe, Familie, Schule, Kirche, das Pressewesen, (geburts)ständische Privilegien und Unterscheidungsmerkmale sozialer Wertschätzung. Ziel war es, die Kluft zwischen elitärer "Gesellschaft" und nichtprivilegierten Volk, die Jahrhunderte lang ein Signum der alten Ordnung war, ein für allemal zu tilgen. Das Dekret über die Aufhebung der Stände und der staatsbürgerlichen Rangbezeichnungen war, wie Artikel 2 zum Ausdruck brachte, dem Prinzip der formalen Gleichheit und somit dem Vorbild der Französischen Revolution verpflichtet. Einleitung Im rechtshistorischen Sinn bezeichnet der Stand eine durch gemeinsame Rechte und Pflichten definierte Personengruppe. Betrachtet man bei der Definition von "Stand" (russ. soslovie, sostojanie, zvanie) die Korporation als unabdingbar, dann gab es in Rußland erst seit 1785 Stände, als Katharina II. Adel und Städtern das Recht verlieh, sich zu versammeln. Das Ständewesen etablierte sich in Rußland erst zu einer Zeit, als es sich in Mittel- und Westeuropa bereits auflöste. Darüber hinaus wies das russische Ständewesen weitere Besonderheiten auf. So handelte es sich in dem Fall nur um Sozial-, nicht um Herrschaftsstände, zum andern existierten in Rußland lediglich vom Staat geschaffene und von ihm abhängige Adhäsionsstände, während sich in Westeuropa Kohäsionsstände herausgebildet hatten und ihre Rechte gegen Fremdansprüche verteidigten. Den russischen Ständen fehlte zum einen der innere Zusammenhalt, weil sie erstens mehrheitlich keinen "Standesgeist", keine kollektive Identität entwickeln konnten, zweitens, heterogene Subkategorien zusammenfaßten, die nicht über gleiche Rechte verfügten, wie z.B. persönliche und erbliche Adlige oder die verschiedenen Kategorien der Bauernschaft, drittens über keine Korporationen verfügten wie z.B. die Ehrenbürger, viertens nicht nach denselben geburtsständischen Prinzipien strukturiert waren, wie z.B. die Kaufmannschaft, der man für Jahresfrist aufgrund eines bestimmten Kapitals zugeschrieben wurde, fünftens sich nicht gegen die Zuschreibung neuer Mitglieder wehren konnten, wie z.B. das "Kleinbürgertum" bzw. Stadtleute (russ. meš#anstvo), das als heterogene Residualkategorie ein Stand ohne bestimmte Funktion und ohne konturierte soziale Identität war. Im übrigen waren die Stände aufgrund institutioneller Hemmnisse nicht imstande, die ihnen von der Autokratie auferlegten formalen Privilegien und Verpflichtungen sozialer, ökonomischer politischer Art, effektiv wahrzunehmen. Darüber hinaus bestand eine Verschränkung von Horizontal- und Vertikalständen, denen die Fremdstämmige (russ. inorodcy), Juden und Kosaken angehörten, so daß diese Personengruppen zweierlei Korporationen angehörten. Seit den "Großen Reformen" Alexanders II. wurde die Ständeordnung in ihren Grundfesten erschüttert, nämlich u.a. durch die Aufhebung der Leibeigenschaft 1861; durch die Handels- und Gewerbeordnung von 1863, die die Ausübung von Handwerk und Gewerbe nur an die Lösung eines Gewerbescheins knüpfte; durch die Stadtordnung von 1870 mit ihrem plutokratischen Wahlrecht; durch die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht 1874, die die Dauer des Dienstes vom Bildungsgrad abhängig machte; durch die Abschaffung der Kopfsteuer 1863/1887; durch die Einführung der Gewerbesteuer 1898, die die Besteuerung von der Standeszugehörigkeit löste; und schließlich durch das Zarenreskript "Über die Abschaffung einiger Beschränkungen der Rechte ländlicher Bewohner und ehemaliger abgabenpflichtiger Stände" 1906. Seither hatten Bauern und meš#ane nicht nur Anrecht auf unbefristete Inlandspässe, sondern konnten auch gleichberechtigt mit Adel die Beamtenlaufbahn einschlagen, die ihnen vorher verwehrt war. Mit diesen Maßnahmen versuchte der autokratische Staat, weitreichenderen gesellschaftlichen Forderungen den Wind aus den Segeln zu nehmen. So war beispielsweise in den Parteiprogrammen der Russländischen Sozialdemokratischen Arbeiterpartei (RSDRP) von 1903 und der Konstitutionellen Demokraten (Kadetten) vom Januar 1906 die Forderung nach Aufhebung der Stände verankert. Einen Tag vor der Auflösung der II. Staatsduma im Zusammenhang mit dem sog. Staatsstreich P. A. Stolypins am 3. (16.) Juni 1907 brachten die Konstitutionellen Demokraten einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der Stände ein, der auch die Unterstützung der Oktobristen gefunden hätte. Ungeachtet dieses Erosionsprozesses und der Tatsache, daß beispielsweise Arbeiter als eigene Kategorie keinen Eingang in die Ständepyramide fanden, betonten Historiker wie z.B. G. Freeze oder S. Fitzpatrick die Vitalität, Flexibilität und Funktionalität des Ständesystems betont. Sie räumten eine Umschichtung der Gesellschaft im Zuge des wirtschaftlichen, politischen und soziokulturellen Transformationsprozesses in Rußland seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert ein, sahen aber keine Ablösung der Ständeordnung durch das Klassensystem, sondern sprachen von einer Parallelexistenz von Stand und Klasse. Nach der Februarrevolution 1917 kündigte die Provisorische Regierung zwar am 12. (25.) März eine Gesetzesinitiative zur Aufhebung aller ständischen Privilegien und Einführung gleicher Bürgerrechte für alle an – es blieb jedoch bis zum Oktoberumsturz bei dieser bloßen Absichtserklärung. Initiator des Dekrets über die Aufhebung der Stände und der staatsbürgerlichen Rangbezeichnungen war die Fraktion der Linken Sozialrevolutionäre (LSR) des Allrußländischen Zentralen Exekutivkomitees (VCIK). Verfassungsrechtlich entsprach der VCIK des Rätesystems dem Parlament einer bürgerlichen Demokratie: zwischen zwei Sowjetkongressen war er das höchste, regelmäßig tagende Gremium mit legislativen, aber auch exekutiven Funktionen. Hierdurch kam es zu Kompetenzkonflikten mit dem im Modell der Rätedemokratie nicht vorgesehenen Rat der Volkskommissare (SNK). Vor diesem Hintergrund konkurrierender Entwürfe der Sowjetdemokratie, der seinen Ausdruck u.a. darin fand, wer Gesetzentwürfe einbrachte und ausarbeitete, ist dieses Dekret zu sehen. Freeze, G. L., "The Soslovie (Estate) Paradigm and Russian Social History", in: American Historical Review, 1986, Jg. 91, S. 11-36; Fitzpatrick, S., "Ascribing Class: The Construction of Social Identity in Soviet Russia", in: Journal of Modern History, 1993, Jg. 65, S. 745-770. Izvestija P.S. R. i S. D., 1917, Nr. 13, 12. März, S. 4. Auf der siebten Plenarsitzung des VCIK vom 8. (21.) November brachte der profilierte Linke Sozialrevolutionär A. M. Ustinov für seine Fraktion einen Dekretentwurf ein, der einerseits die Abschaffung aller Titel und ständischer Privilegien sowie anderseits gleiche Rechte und Pflichten für alle "Staatsbürger der Rußländischen Republik" vorsah. Der hier publizierte Text des Dekrets stellt eine überarbeitete Fassung der vom VCIK einstimmig angenommenen Initiative der Linken Sozialrevolutionäre dar, die der verantwortliche Organisator der Juristischen Abteilung des VCIK und seit Mitte November 1917 die Amtsgeschäfte wahrnehmende Volkskommissar für Justiz P. I. Stu#ka der neunten Plenarsitzung am 10. (23.) November 1917 zur Diskussion vorlegte. Das Dekret ist konzis. Es besteht nur aus sieben kurzen Artikeln. Laut Artikel 1 wurden alle Stände, ihre Organisationen und Institutionen, alle Privilegien und Beschränkungen abgeschafft. Artikel 2 war von herausragender Bedeutung. Er zeitigte gravierende lebensweltliche Konsequenzen, weil nicht nur die Adelsprädikate und Dienstränge der Beamten, sondern auch die im alltäglichen Umgang wie im Schriftverkehr feststehenden Anreden gestrichen wurden. Die obersten beiden Dienstränge mußte beispielsweise mit "Euer Hochwohlgeboren", die Ränge drei und vier mit "Euer Exzellenz", der Rang fünf mit "Euer Wohlgeboren", die folgenden drei mit "Euer Würden", die Ränge 9 bis 14 mit "Euer Gnaden", eine Anrede, die jedem Adligen unabhängig von seinem Dienstrang zustand – bezeichnet werden und brachten Devotion wie soziale Hierarchie deutlich zum Ausdruck. Im übrigen verfolgte der Artikel einen Gleichheitsaspekt, wie die Anrede seit der Februarrevolution gängige Bezeichnung "Staatsbürger" (russ. graždanin) illustriert, die ihrerseits wieder eine Anknüpfung an den in der Französischen Revolution geläufigen Begriff "citoyen" darstellte. In Rußland konnte sich der Staatsbürgerbegriff letztlich jedoch nicht gegen die seit der Februarrevolution "demokratisch" konnotierte – was im russischen Verständnis "sozialistisch" bedeutete – und deshalb überaus populäre Anrede "Genosse" (russ. tovariš#) durchsetzen. Die Bestimmungen der Artikel 3 bis 5, die nicht im Entwurf der LSR enthalten waren, gingen beträchtlich über den von den ihnen geforderten weitgehend symbolischen Rahmen hinaus, weil mit der Übergabe aller ständischen Institutionen einschließlich ihrer Archive, Betriebe und Besitzungen beträchtliche finanzielle Transferleistungen verbunden waren. Die ständischen Organisationen der Kaufmannschaft und des meš#anstvo, die wenigstens in einem bzw. in knapp zwei Drittel aller russischen Städte existierten, vor allem aber des Adels waren – und dies galt gerade für die größeren Gouvernementsstädte – aufgrund ihres Immobilienbesitzes relativ vermögend (Ivanova, Želtova/2004). Bereits im Kontext der Einführung der Stadtordnung 1870 hatte der Gesetzgeber die Frage diskutiert, ob das Vermögen der Organisationen der städtischen Stände, also der Kaufleute und des meš#anstvo, in städtisches, von der Stadtduma, die von der Bürgerschaft gewählt wurde, verwaltetes Eigentum übergehen sollte. Diese Bestrebungen hatten die ständischen Korporationen der Kaufleute und meš#ane vor Gericht erfolgreich abwehren können. Nach dem Oktoberumsturz vollzog der Rat der Volkskommissare mit einem Federstrich diesen beträchtlichen Kapitaltransfer. Da die städtischen und ländlichen Selbstverwaltungsorgane in der Jahreshälfte 1918 ebenfalls aufgelöst wurden, fielen Znamja Truda, 1917, 9. November, Nr. 67, S. 3. Figes, O., Kolonitskii, B., Interpreting the Russian Revolution: The Language and Symbols of 1917, London u.a. 1999. Ivanova, N., Želtova, V., Soslovno-klassovaja struktura Rossii v konce XIX na#ale XX veka, Moskau 2004. die gesamten Vermögenswerte und Funktionen dieser Organe an die Sowjets. Artikel 6 brach expressis verbis mit der im Zarenreich gültigen Rechtspraxis, weil zuvor neue Gesetze die Gültigkeit alter nicht aufgehoben hatten. Im Artikel 7 war die Rede davon, daß die Bestimmungen "unverzüglich" in die Tat umzusetzen seien. Tatsächlich existierten die ständischen Organisationen vielerorts noch in den ersten Monaten des Jahres 1918 und versahen wichtige Funktionen bei der Versorgung mit Lebensmitteln oder in der Fürsorge ihrer Angehörigen. Das Dekret über die Aufhebung der Stände und der staatsbürgerlichen Rangbezeichnungen war im Geiste eng verwandt mit dem am 16. (29.) Dezember vom Rat der Volkskommissare erlassenen Dekret über die Angleichung der Rechte aller Militärpersonen, das gleichfalls sämtliche Ränge, Titel, äußerliche Erkennungszeichen einschließlich Orden und Privilegien abschaffte und militärische Hierarchie nun durch die Wahl der Kommandeure ersetzte. Die dekretierte Egalität aller Staatsbürger schränkte der Rat der Volkskommissare allerdings schon bald wieder ein, indem die Regierung beispielsweise das Wahlrecht zu den Sowjets an einen "Zensus der Arbeit" band. Dadurch wurden die einstigen zarischen sozialen Eliten, die sog. "Ehemaligen" (russ. byvšie ljudi), in ihren Rechten beschnitten. Unter umgekehrten Vorzeichen hielt in Sowjetrußland das Einzug, was das Dekret abzuschaffen beabsichtigte: eine hierarchisierte, über unterschiedliche Rechte und Pflichten verfügende Gesellschaft. Tatsächlich begann sich eine neue Ständegesellschaft herauszubilden, die durch Verfügungsrechte strukturiert war. Ein frühes Beispiel der Existenz eines bolschewistischen Ständewesens stellte das seit Sommer 1918 praktizierte Rationierungssystem dar, das vier Kategorien kannte: Schwerstarbeiter, Arbeiter, Geistesarbeiter und Nichtwerktätige. Dieses vermeintliche Drei-Klassen-Distributionssystem wurde bereits 1919 durch ein System von Extrarationen für bestimmte Bevölkerungsgruppen modifiziert. Funktion, Loyalität, Parteizugehörigkeit etc. wurden positiv sanktioniert, d.h. privilegiert. Vor dem Hintergrund der sich seit den 1930er Jahren entwickelnden Mangelgesellschaft mit ihren informellen Patronagebezieungen avancierte das Privileg zum Charakteristikum der stalinistischen Gesellschaft, das den Zugriff auf rare Güter wie Dienstwagen, Wohnraum, Einkaufsmöglichkeiten oder Auslandsreisen im Rahmen nichtmonetärer Gratifikationen gewährte (Fitzpatrick/1993; Osokina/2001). Wie im Zarenreich fand sich die Masse der Bauernschaft an der Basis der Prestige- und Einkommenspyramide wieder, die im übrigen noch durch das zwischen 1932 und 1980 gültige Paßsystem, das die Bauern ihrer Freizügigkeit beraubte, zivilrechtlich diskriminiert wurde. Aufgrund dieser Sachverhalte erweist sich auch die vom jugoslawischen Systemkritiker M. Djilas geprägte Bezeichnung "neue Klasse" für den privilegierten Teil der sowjetischen Gesellschaft als nicht angemessen. Lutz Häffner Quellen- und Literaturhinweise Keep, J. L. H. (Hg.), The Debate on Soviet Power. Minutes of the All-Russian Central Executive Committee of Soviets. Second Convocation, October 1917 - January 1918, Kaplunovskij, A. , "Meš#anskaja obš#ina", in: Zorin, A. u.a. (Hg.), O#erki gorodskogo byta dorevoljucionnogo Povolž’ja, Ul’janovsk 2000, S. 294-415. 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Hier nach: RGASPI, f. 2, op. 1, d. 4693, l. 1-2. Original. © Faksimile. Federal'naja Archivnaja Služba Rossii. Rossijskij gosudarstvennyj archiv social'no-politi#eskoj istorii (RGASPI). Moskau. 2004. Quelle: http://1000dok.digitale-sammlungen.de/dok_0002_ran.pdf Datum: 20. September 2011 um 10:30:56 Uhr CEST. © BSB München