FACHBEREICH Beihilfe THEMATIK Zahnärztliche Leistungen I. Allgemeines 0B Zahnärztliche Leistungen sind grundsätzlich beihilfefähig, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) entsprechen. Nicht beihilfefähig sind zum Beispiel Aufwendungen für Untersuchungen oder Behandlungen, die nach einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode durchgeführt werden (z. B. Kariesdetektor-Behandlung). Mehraufwendungen für Leistungen, die außerhalb des Gebührenrahmens der GOZ abgerechnet werden, aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 1 GOZ (Abdingung) Aufwendungen für Verlangensleistungen nach § 2 Absatz 3 GOZ II. Kieferorthopädische Leistungen 4B Kieferorthopädische Leistungen sind gemäß § 15 Absatz 2 BBhV unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig, z. B. wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei einer schweren Kieferanomalie, wenn eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt und vor Beginn der Behandlung ein Heilund Kostenplan vorgelegt wird. Ausführliche Erläuterungen hierzu finden Sie in unserem gesonderten Merkblatt zu kieferorthopädische Leistungen. III. Implantologische Leistungen 3B sind gemäß § 15 Absatz 1 BBhV beihilfefähig bei 1. bis zu 2 Implantaten je Kiefer ohne bestimmte Indikation (einschließlich vorhandener Implantate, sofern diese ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden.) 2. bis zu 4 Implantaten je Kiefer im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer (einschließlich vorhandener Implantate, sofern diese ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden.) 3. bei folgenden Indikationen gilt keine Obergrenze: a) größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in - Tumoroperationen, Entzündungen des Kiefers, Operationen infolge großer Zysten, z. B. großer folikulärer Zysten oder Keratozysten, Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, STAND 10.04.2015 1 - angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dyplasien oder - Unfällen, b) dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung, c) generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen, d) nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z. B. Spastiken) Für die unter Nr. 3 genannten Fälle, gilt die Regelung des § 16 Abs. 1 BBhV, wonach die Material- und Laborkosten nur zu 40% beihilfefähig sind, nicht. Sofern nicht alle Implantate als beihilfefähige anerkannt werden können, sind die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen. Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind immer beihilfefähig. IV. Auslagen, Material- und Laborkosten bei Zahnersatz 1B Bei Zahnersatz sind die Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der GOZ, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, zu 40 % beihilfefähig (§ 16 Bundesbeihilfeverordnung - BBhV). Beispiel: Eine Zahnarztrechnung beinhaltet Kosten für zahntechnische Leistungen in Höhe von 1.000 Euro, davon sind 40 Prozent beihilfefähig, also 400 Euro. Bei einem Bemessungssatz von 50 Prozent, würde die beihilfeberechtigte Person dazu 200 Euro Beihilfe erhalten. Wenn die private Krankenversicherung 50 Prozent von 1.000 Euro erstattet, also 500 Euro, ergibt die Summe aus Beihilfe und Krankenversicherung eine Gesamterstattung von 700 Euro. Für die beihilfeberechtigte Person ergibt sich eine Deckungslücke von 300 Euro, die aber ggf. durch einen Beihilfeergänzungstarif bei der privaten Krankenversicherung geschlossenen werden kann. Für die Abrechnung ist es erforderlich, dass die Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt ist: Honorar, Material- und Laborkosten. V. Kostenvoranschlag bei zahntechnischen Leistungen über 1.000 Euro Die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt muss der oder dem Zahlungspflichtigen einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder praxiseigenen Labors anbieten, wenn die Kosten der zahntechnischen Leistungen 1.000 Euro voraussichtlich übersteigen werden. Dies gilt bei Behandlungen, die über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant sind nur dann, wenn die Kosten der zahntechnischen Leistungen voraussichtlich bereits innerhalb von sechs Monaten den Betrag von 1.000 Euro übersteigen werden. In dem Kostenvoranschlag müssen die voraussichtlichen Gesamtkosten für die zahntechnischen Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angegeben werden. Auf Verlangen der/des Zahlungspflichtigen müssen auch Art, Umfang und Ausführung der Leistungen sowie die Berechnungsgrundlage und der Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen näher erläutert werden. STAND 10.04.2015 2 VI. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen 2B sind gemäß § 15 Absatz 3 BBhV beihilfefähig bei 1. Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen, 2. Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung, 3. Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte, 4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen 5. umfangreiche Gebiss-Sanierungen. Diese liegen vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist. VII. Einschränkungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf 5B Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind gemäß § 17 BBhV folgende zahnärztliche Leistungen während des Vorbereitungsdienstes nicht beihilfefähig: prothetische Leistungen, Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen. Es sei denn, die zahnärztlichen Leistungen beruhen auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder die beihilfeberechtigte Person ist zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen. VIII. Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten 7B Mit der Nr. 2030 GOZ sollen besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abgegolten werden. Es handelt sich um Maßnahmen (z. B. Separieren oder Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillen einer übermäßigen Papillenblutung), die das Füllen oder Präparieren von Kavitäten erleichtern oder sogar erst ermöglichen. Die Leistung nach Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig. Werden mehrere besondere Maßnahmen in derselben Kieferhälfte oder im Frontzahnbereich nur beim Präparieren erbracht, kann die Leistung nach der Nummer 2030 nur einmal je Sitzung berechnet werden. Gleiches gilt, wenn mehrere besondere Maßnahmen nur beim Füllen von Kavitäten erbracht werden. Bei einer kieferorthopädischen Behandlung kann die Nr. 2030 GOZ auch für das Separieren von Zähnen etc. berechnet werden. IX. Nummer 6190 GOZ Die Berechnung der Nummer 6190 GOZ (Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen) kommt grundsätzlich bei einer kieferorthopädischen Behandlung in Betracht, da die Gebührenziffer im Kapitel „KieferorthoSTAND 10.04.2015 3 pädische Leistungen“ der GOZ eingeordnet ist und bei ihrer besonders hohen Bewertung die besonderen (erschwerenden) Umstände einer KFO-Behandlung berücksichtigt sind. Sie kann jedoch in bestimmten Fällen auch außerhalb einer kieferorthopädischen Behandlung indiziert sein und wäre in diesen Fällen auch berechnungsfähig. X. Nummer 3 GOÄ neben zahnärztlichen Leistungen Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (GOÄ) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 GOZ oder einer Untersuchung nach den Nummern 5 oder 6 GOÄ. Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach der Nummer 3 GOÄ nicht berechnet werden. XI. Professionelle Zahnreinigung 10B Nach § 41 Absatz 2 Nummer 3 BBhV sind prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses der GOZ beihilfefähig. Darunter fällt unter anderem auch die professionelle Zahnreinigung nach Nummer 1040 GOZ. Für Fragen zur Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen Leistungen stehen Ihnen Ihre persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Beihilfestelle gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihr Beihilfeteam im Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum - STAND 10.04.2015 4