Übersicht zum Rücktritt

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Rücktritt
Beachte: Mit der folgenden Übersicht soll zunächst ein Überblick über die allgemeinen Voraussetzungen des Rücktritts vermittelt werden (Teil A). Diese allgemeinen
Prüfschemata sind nur dann (isoliert) anzuwenden, wenn Mängelgewährleistungsrechte nicht anwendbar sind.
Sind Mängelgewährleistungsrechte anwendbar (Sachmangel bei Gefahrübergang bei
einem Kaufvertrag), so ergibt sich ein erweitertes Prüfschema, das in Teil B dargestellt ist.
In der Klausur muss sich der Bearbeiter also zunächst fragen, ob Mängelgewährleistungsrechte in Betracht kommen oder nicht. Dies ist eine zentrale Frage für den Aufbau der Klausur.
A. Allgemeine Prüfschemata zum Rücktritt
Die AGL für eine Rückforderung der bereits ausgetauschten Leistungen ist § 346 I
BGB.
Dazu sollte das jeweilige Rücktrittsrecht mit in die AGL aufgenommen werden.
Grundsätzlich bestehen 4 verschiedene Rücktrittsrechte:
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
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(1)
Rücktritt wegen Nichtleistung (§ 323 I Alt. 1 BGB)
Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung (§ 323 I Alt. 2 BGB)
Rücktritt wegen Schutzpflichtverletzung (§ 324 BGB)
Rücktritt wegen Unmöglichkeit (§ 326 V BGB)
Rücktritt nach §§ 346 I, 323 I Alt. 1 oder 2 BGB
Prüfschema:
AGL: §§ 346 I, 323 I Alt. 1 oder 2 BGB (Hinweis: In der Klausur müsste man
sich für Alt. 1 oder 2 entscheiden, je nachdem ob eine Nichtleistung oder eine
Schlechtleistung vorliegt)
I.
Bestehen eines Rücktrittsrechtes nach § 323 I BGB
1. Gegenseitiger Vertrag, § 320 BGB, z.B. (+) bei Kaufvertrag
2. Nichtleistung (Alt. 1) oder Schlechtleistung (Alt. 2) trotz fälliger und einredefreier Leistungspflicht
3. Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §
323 II BGB
4. Keine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung bei Schlechtleistung (§ 323
V 2 BGB) bzw. kein Interesse des Gläubigers an Teilleistung bei Teilleistung (§ 323 V 1 BGB)
5. Kein Ausschluss nach § 323 VI BGB (Ausschluss, wenn überwiegende
Verantwortlichkeit des Gläubigers bzw. wenn Annahmeverzug und kein
Vertretenmüssen des Schuldners)
II.
Rücktrittserklärung, § 349 BGB
III.
Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, § 218 BGB
IV.
Rechtsfolge: § 346 I BGB
(2)
Rücktritt nach §§ 346 I, 326 V BGB
Prüfschema:
AGL: §§ 346 I, 326 V BGB
I.
Bestehen eines Rücktrittsrechts nach § 326 V BGB
1. Gegenseitiger Vertrag, §§ 326 V Hs. 2, 323 I BGB
2. Ausschluss der Leistungspflicht des Schuldners infolge § 275 I – III
BGB
3. Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 326 V Hs. 2 BGB
4. Keine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach §§ 326 V Hs. 2, 323 V
2 BGB (bei Schlechtleistung) bzw. kein Interesse an Teilleistung nach
§§ 326 V Hs. 2, 323 V 1 BGB (bei Teilleistung)
5. Kein Ausschluss nach §§ 326 V Hs. 2, 323 VI BGB (Ausschluss, wenn
überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers bzw. wenn Annahmeverzug und kein Vertretenmüssen des Schuldners)
II.
Rücktrittserklärung, § 349 BGB
III.
Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, § 218 BGB
IV.
Rechtsfolge: § 346 I BGB
Beachte: Bei Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 I – III BGB erlischt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers grundsätzlich bereits nach § 326 I 1 Hs. 1 BGB
(Ausnahmen: § 326 I 2 BGB, § 326 II BGB, § 326 III BGB, § 446 BGB). Wenn der
Gläubiger die Gegenleistung bereits erbracht hat, kann er sie nach § 326 IV BGB zurückverlangen.
Auch wenn in einigen Fällen also die Gegenleistungspflicht automatisch erlischt, ist
der Rücktritt nach § 326 V BGB in diesen Fällen auch immer zusätzlich möglich. Ein
Rücktritt hat zumindest eine Klarstellungsfunktion. Daneben hat der Rücktritt nach §
326 V BGB in manchen Fällen einen eigenständigen Anwendungsbereich gegenüber
der Regelung des § 326 I 1 BGB (vgl. dazu das Skript von Bien, S. 30).
B. Erweitertes Prüfschema bei Anwendbarkeit von Mängelgewährleistungsrechten
Sind die Mängelgewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB anwendbar, so können
die unter Teil A dargestellten Prüfschemata nicht einfach isoliert verwendet werden.
Vielmehr ist ein erweitertes Prüfschema notwendig:
AGL für Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises:
§§ 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 I BGB oder §§ 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V BGB
I.
Bestehen eines Rücktrittsrechts
1.
Anwendbarkeit der Mängelgewährleistungsrechte, §
437 BGB
a) Kaufvertrag, § 433 BGB
b) Sachmangel, § 434 BGB
c) Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, §§ 446, 447 BGB,
§ 476 BGB
d) Kein vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsausschluss
(Zu den Einzelheiten siehe Übersicht „Einstieg in eine Mängelrechteklausur“)
2.
Voraussetzungen des Rücktritts nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1,
323 BGB oder nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V BGB
Wichtig: Für die Wahl des richtigen Rücktrittsrechts muss differenziert werden, ob ein Rücktritt wegen eines behebbaren
Mangels oder wegen eines nicht behebbaren Mangels erklärt
werden soll


Der Rücktritt wegen eines behebbaren Mangels richtet
sich nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 BGB
Der Rücktritt wegen eines nicht behebbaren Mangels
richtet sich nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V BGB
(1) Voraussetzungen des Rücktritts wegen eines behebbaren
Mangels  §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 BGB
a) Gegenseitiger Vertrag: (+), wenn Kaufvertrag (+)
b) Nicht vertragsgemäße Leistung, §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 I
Alt. 2 BGB (+), wenn Sachmangel bei Gefahrübergang (+)
c) Grds. erfolglose Nachfristsetzung erforderlich, §§ 437 Nr.
2 Alt. 1, 323 I BGB
Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung bei:

§§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 II BGB

§§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 440 BGB (Verweigerung der Nacherfüllung, Fehlschlagen/Unzumutbarkeit der Nacherfüllung)
d) Keine Unerheblichkeit des Mangels, §§ 437 Nr. 2 Alt. 1,
323 V 2 BGB
e) Kein Ausschluss nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 VI BGB
(2) Voraussetzungen des Rücktritts wegen eines nicht behebbaren Mangels  §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V BGB
a) Gegenseitiger Vertrag: (+), wenn Kaufvertrag (+)
b) Ausschluss der Nacherfüllungspflicht nach § 275 I –
III BGB
 Die Nacherfüllung muss insgesamt unmöglich sein,
d.h. Nachbesserung (§ 439 I Alt. 1 BGB: Reparatur) und
Nachlieferung (§ 439 I Alt. 2 BGB) müssen unmöglich
sein; hier ggf. Problem ansprechen, ob Unmöglichkeit der
Nachlieferung bei einer Stückschuld gegeben ist
c) Keine Fristsetzung erforderlich, §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326
V BGB
d) Keine Unerheblichkeit des Mangels, §§ 437 Nr. 2 Alt. 1,
326 V Hs. 2, 323 V 2 BGB
e) Kein Ausschluss nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V Hs. 2,
323 VI BGB
II.
Rücktrittserklärung, § 349 BGB
III.
Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, §§ 438 IV, 218 BGB
IV.
Rechtsfolge: § 346 I BGB
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