EBM-Ausnahmeindikation 32006 gesetzliche Meldepflicht

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EBM-Ausnahmeindikation 32006
gesetzliche Meldepflicht
Die Ausnahmeindikation gemäß Nr. 32006 kann angewendet werden bei Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche
Meldepflicht nach IfSG § 6 und § 7 besteht, sofern in diesen Krankheitsfällen mikrobiologische, virologische oder infektionsimmunologische Untersuchungen durchgeführt werden, oder Krankheitsfälle mit meldepflichtigem Nachweis eines Krankheitserregers.
Beispiele:
Stuhl auf pathogene Darmkeime (bei Verdacht auf Enteritis infectiosa),Tuberkulose-Diagnostik, Hepatitis-Serologie A, B, C, Masern,
Mumps, Röteln, Pertussis, Varizellen usw.
Auszug aus dem IfSG:
§ 6 Meldepflichtige Krankheiten
Namentlich ist zu melden:
1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung, sowie der Tod an:
j)
Milzbrand
a) Botulismus
k) Mumps
b) Cholera
l)
Pertussis
c) Diphtherie
m) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch
d) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer
bedingt)
familiär-hereditärer Formen
n) Pest
e) akuter Virushepatitis
o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
f)
enteropathischem hämolytisch-urämischem
p) Tollwut
Syndrom (HUS)
q) Typhus abdominalis/Paratyphus
g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
r)
Varizellen
sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen
h) Masern
Tuberkuklose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt.
i)
Meningokokken-Meningitis oder –Sepsis
2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
a)
eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen
Tieres oder Tierkörpers,
5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten
a)
einer bedrohlichen Krankheit oder
b)
von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, wenn dies
auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt
sind.
§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu
melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
27. Legionella sp.
1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im
Konjunktivalabstrich
28. humanpathogene Leptospira sp.
2. Bacillus anthracis
29. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder
3. Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis
anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
4. Borrelia recurrentis
30. Marburgvirus
5. Brucella sp.
31. Masernvirus
6. Campylobacter sp., darmpathogen
32. Mumpsvirus
7. Chlamydia psittaci
33. Mycobacterium leprae
8. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
34. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis;
Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der
9. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
10. Coxiella burnetii
35. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut,
11. humanpathogene Cryptosporidium sp.
hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten
12. Ebolavirus
36. Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl
13. a)Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
37. Poliovirus
b)Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
38. Rabiesvirus
14. Francisella tularensis
39. Rickettsia prowazekii
15. FSME-Virus
40. Rotavirus
16. Gelbfiebervirus
41. Rubellavirus
17. Giardia lamblia
42. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
18. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten
43. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
23.
24.
25.
26.
Hantaviren
Hepatitis-A-Virus
Hepatitis-B-Virus
Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht
bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt
Hepatitis-D-Virus
Hepatitis-E-Virus
Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
Lassavirus
44.
45.
46.
47.
48.
49.
50.
51.
Salmonella, sonstige
Shigella sp.
Trichinella spiralis
Varizella-Zoster-Virus
Vibrio cholerae O 1 und O 139
Yersinia enterocolitica, darmpathogen
Yersinia pestis
andere Erreger hämorrhagischer Fieber.
Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:
1. Treponema pallidum
4. Plasmodium sp.
2. HIV
5. Toxoplasmose gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
3. Echinococcus sp.
Stand: 10/2015
Nachweis aus Liquor oder Blut
19.
20.
21.
22.
Ausnahmeindikationen
Diese Ziffern entlasten Ihr Labor-Budget.
Antivirale Therapie der chronischen Hepatitis B oder C mit Interferon und/oder Nukleosidanaloga
32005
Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht, sofern
in diesen Krankheitsfällen mikrobiologische, virologische oder infektionsimmunologische Untersuchungen
durchgeführt werden, oder Krankheitsfälle mit meldepflichtigem Nachweis eines Krankheitserregers
32006
Vorsorgeuntersuchungen gemäß den Mutterschafts-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen, soweit die Leistungen nach Kapitel 32 abzurechnen sind, oder prä- bzw. perinatale Infektionen
32007
Anfallsleiden unter antiepileptischer Therapie oder Psychosen unter Clozapintherapie
32008
Allergische Erkrankungen bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
32009
Genetisch bedingte Erkrankungen oder Verdacht auf diese Erkrankungen, sofern molekulargenetische
oder molekularpathologische Untersuchungen nach den Nrn. 11310 bis 11312, 11320 bis 11322
durchgeführt werden
32010
Therapiepflichtige hämolytische Anämie, Diagnostik und Therapie der hereditären Thrombophilie, des
Antiphospholipidsyndroms oder der Hämophilie
32011
Tumorerkrankung unter parenteraler tumorspezifischer Behandlung oder progrediente Malignome unter
Palliativbehandlung
32012
Diagnostik und Therapie von Fertilitätsstörungen, soweit die Laborleistungen nicht Bestandteil der
Gebührenordnungspositionen 08530 bis 08561 sind
32013
Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der
Ärzte und Krankenkassen
32014
Orale Antikoagulantientherapie
32015
Präoperative Labordiagnostik vor ambulanten oder belegärztlichen Eingriffen in Narkose oder in rückenmarksnaher
Regionalanästhesie
32016
Manifeste angeborene Stoffwechsel- und/oder endokrinologische Erkrankung(en) bei Kindern und Jugendlichen
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder Mukoviszidose
32017
Chronische Niereninsuffizienz mit einer endogenen Kreatinin-Clearance < 25 ml/min
32018
Erkrankungen unter systemischer Zytostatika-Therapie und/oder Strahlentherapie
32019
HLA-Diagnostik Vor- und/oder Nachsorge unter immunsuppressiver Therapie nach allogener Transplantation
eines Organs oder hämatopoetischer Stammzellen
32020
Therapiebedürftige HIV-Infektionen
32021
Manifester Diabetes mellitus
32022
Rheumatoide Arthritis (PCP) einschl. Sonderformen und Kollagenosen unter immunsuppressiver oder
immunmodulierender Langzeit-Basistherapie
32023
Bei einer Überweisung sind unbedingt die jeweilige Kennziffer der
Ausnahmemedikation auf den Überweisungsschein einzutragen.
Stand: 10/2015
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