EBM-Ausnahmeindikation 32006 gesetzliche Meldepflicht Die Ausnahmeindikation gemäß Nr. 32006 kann angewendet werden bei Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht nach IfSG § 6 und § 7 besteht, sofern in diesen Krankheitsfällen mikrobiologische, virologische oder infektionsimmunologische Untersuchungen durchgeführt werden, oder Krankheitsfälle mit meldepflichtigem Nachweis eines Krankheitserregers. Beispiele: Stuhl auf pathogene Darmkeime (bei Verdacht auf Enteritis infectiosa),Tuberkulose-Diagnostik, Hepatitis-Serologie A, B, C, Masern, Mumps, Röteln, Pertussis, Varizellen usw. Auszug aus dem IfSG: § 6 Meldepflichtige Krankheiten Namentlich ist zu melden: 1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung, sowie der Tod an: j) Milzbrand a) Botulismus k) Mumps b) Cholera l) Pertussis c) Diphtherie m) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch d) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer bedingt) familiär-hereditärer Formen n) Pest e) akuter Virushepatitis o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie f) enteropathischem hämolytisch-urämischem p) Tollwut Syndrom (HUS) q) Typhus abdominalis/Paratyphus g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber r) Varizellen sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen h) Masern Tuberkuklose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt. i) Meningokokken-Meningitis oder –Sepsis 2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt, b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, 3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, 4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers, 5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten a) einer bedrohlichen Krankheit oder b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind. § 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen: 27. Legionella sp. 1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich 28. humanpathogene Leptospira sp. 2. Bacillus anthracis 29. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder 3. Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen 4. Borrelia recurrentis 30. Marburgvirus 5. Brucella sp. 31. Masernvirus 6. Campylobacter sp., darmpathogen 32. Mumpsvirus 7. Chlamydia psittaci 33. Mycobacterium leprae 8. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis 34. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der 9. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum 10. Coxiella burnetii 35. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, 11. humanpathogene Cryptosporidium sp. hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten 12. Ebolavirus 36. Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl 13. a)Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC) 37. Poliovirus b)Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme 38. Rabiesvirus 14. Francisella tularensis 39. Rickettsia prowazekii 15. FSME-Virus 40. Rotavirus 16. Gelbfiebervirus 41. Rubellavirus 17. Giardia lamblia 42. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise 18. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten 43. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise 23. 24. 25. 26. Hantaviren Hepatitis-A-Virus Hepatitis-B-Virus Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt Hepatitis-D-Virus Hepatitis-E-Virus Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis Lassavirus 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. 51. Salmonella, sonstige Shigella sp. Trichinella spiralis Varizella-Zoster-Virus Vibrio cholerae O 1 und O 139 Yersinia enterocolitica, darmpathogen Yersinia pestis andere Erreger hämorrhagischer Fieber. Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden: 1. Treponema pallidum 4. Plasmodium sp. 2. HIV 5. Toxoplasmose gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen 3. Echinococcus sp. Stand: 10/2015 Nachweis aus Liquor oder Blut 19. 20. 21. 22. Ausnahmeindikationen Diese Ziffern entlasten Ihr Labor-Budget. Antivirale Therapie der chronischen Hepatitis B oder C mit Interferon und/oder Nukleosidanaloga 32005 Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht, sofern in diesen Krankheitsfällen mikrobiologische, virologische oder infektionsimmunologische Untersuchungen durchgeführt werden, oder Krankheitsfälle mit meldepflichtigem Nachweis eines Krankheitserregers 32006 Vorsorgeuntersuchungen gemäß den Mutterschafts-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, soweit die Leistungen nach Kapitel 32 abzurechnen sind, oder prä- bzw. perinatale Infektionen 32007 Anfallsleiden unter antiepileptischer Therapie oder Psychosen unter Clozapintherapie 32008 Allergische Erkrankungen bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 32009 Genetisch bedingte Erkrankungen oder Verdacht auf diese Erkrankungen, sofern molekulargenetische oder molekularpathologische Untersuchungen nach den Nrn. 11310 bis 11312, 11320 bis 11322 durchgeführt werden 32010 Therapiepflichtige hämolytische Anämie, Diagnostik und Therapie der hereditären Thrombophilie, des Antiphospholipidsyndroms oder der Hämophilie 32011 Tumorerkrankung unter parenteraler tumorspezifischer Behandlung oder progrediente Malignome unter Palliativbehandlung 32012 Diagnostik und Therapie von Fertilitätsstörungen, soweit die Laborleistungen nicht Bestandteil der Gebührenordnungspositionen 08530 bis 08561 sind 32013 Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen 32014 Orale Antikoagulantientherapie 32015 Präoperative Labordiagnostik vor ambulanten oder belegärztlichen Eingriffen in Narkose oder in rückenmarksnaher Regionalanästhesie 32016 Manifeste angeborene Stoffwechsel- und/oder endokrinologische Erkrankung(en) bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder Mukoviszidose 32017 Chronische Niereninsuffizienz mit einer endogenen Kreatinin-Clearance < 25 ml/min 32018 Erkrankungen unter systemischer Zytostatika-Therapie und/oder Strahlentherapie 32019 HLA-Diagnostik Vor- und/oder Nachsorge unter immunsuppressiver Therapie nach allogener Transplantation eines Organs oder hämatopoetischer Stammzellen 32020 Therapiebedürftige HIV-Infektionen 32021 Manifester Diabetes mellitus 32022 Rheumatoide Arthritis (PCP) einschl. Sonderformen und Kollagenosen unter immunsuppressiver oder immunmodulierender Langzeit-Basistherapie 32023 Bei einer Überweisung sind unbedingt die jeweilige Kennziffer der Ausnahmemedikation auf den Überweisungsschein einzutragen. Stand: 10/2015