EUROPEAN BOARD OF ORTHODONTISTS Illustrierter Leitfaden zur Vorbereitung auf die Zertifizierung durch die European Board of Orthodontists 2. Auflage 2009 H.S. DUTERLOO P-G. PLANCHÉ Die Verfasser Herman S. Duterloo, DDS, PhD Fachzahnarzt für Kieferorthopädie. Ehemaliger Professor und Vorstand der Abteilung für Kieferorthopädie der Universität Groningen, Niederlande. Erster Vorsitzender der Prüfungskommission der European Board of Orthodontists. Vorsitzender der Prüfungskommission der Italian Board of Orthodontics. Ehemaliger Präsident der Angle Society of Europe. Lebenslanges Mitglied der International Association of Dental Research. Lebenslanges Mitglied der European Orthodontic Society. Mitglied und ehemaliger Präsident der Niederländischen Gesellschaft der Kieferorthopäden. 5 Bücher, 80 Veröffentlichungen. Pierre-Georges Planchè, DDS Fachzahnarzt für Kieferorthopädie. Ehemaliger Klinikvorstand der School of Odontology, Paris. Mitglied der French Board of Orthodontics. Mitglied der European Board of Orthodontists. Vorsitzender des Scientific Committee der Angle Society of Europe. Präsident der Federation of French Orthodontic Societies. 2 European Board of Orthodontists Illustrierter Leitfaden zur Vorbereitung auf die Zertifizierung durch die European Board of Orthodontists mit zwei Anhängen 2. Auflage 2009 Herman S. Duterloo, Maastricht, Niederlande Pierre-G. Planché, Paris, Frankreich Ins Deutsche übertragen von Niko Schepp Danksagungen Die Verfasser möchten sich bei den folgenden Personen bedanken: Professor Kevin O’Brien, PhD, MSc, BDS, FDS, DOrthRCSEng, ehemaliger Herausgeber des Journal of Orthodontics für die Genehmigung zur Übernahme des Inhalts der Publikation: Sandler PJ, Duterloo HS 2003. European Board of Orthodontists - a professional challenge. J. Orthod. 30: 59 – 71. Dr. Alfred Rutz, Vorsitzender der Prüfungskommission der EBO für seine wertvollen Anmerkungen. Dr. Jean-Luis Marçon, für die Erstellung der meisten Fotos. Die Seiten 13, 15 - 22, 24 - 29, 39, 45, 46, 62 - 66 werden mit freundlicher Genehmigung der European Orthodontic Society wiedergegeben. Die Auszüge aus „The six keys to normal occlusion“ von Andrews (AJODO 62 (3): 296-309) sind mit freundlicher Genehmigung der American Association of Orthodontists nachgedruckt. Sämtliche Rechte vorbehalten. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Verfasser oder der European Orthodontic Society ist es nicht gestattet, das Werk unter Verwendung elektronischer, mechanischer, photomechanischer, elektronischer und anderer Systeme in irgendeiner Weise zu verarbeiten und zu verbreiten. Insbesondere vorbehalten sind die Rechte der Vervielfältigung auch von Teilen des Werkes - und der Speicherung in elektronischen Datenverarbeitungsanlagen. Copyright © 2003 Herman S. Duterloo und Pierre-Georges Planché Ins Deutsche übertragen von Niko Schepp, Kieferorthopäde, Member of the European Board of Orthodontists European Orthodontic Society Flat 20, Hallam Street, London W1W 6JN UK, Tel.: 44 (0) 20 7637 0367 Fax: 44 (0) 20 7323 0410 e-mail: [email protected] 4 Widmung Wir widmen dieses Buch Professor José Antonio Canut Brusola 1938 – 2006 Valencia, Spanien in Anerkennung seiner herausragenden Verdienste um die europäische Kieferorthopädie. Vorwort von Professor James Moss Ehrenpräsident der European Board of Orthodontists Im Jahr 1993 rief die Europäische Gesellschaft für Kieferorthopädie (EOS) eine Kommission ins Leben, die sich mit der Umsetzung der Vorgaben des Erasmus-Programms in die Ausbildung von Kieferorthopäden in Europa beschäftigen sollte. Diese Kommission erarbeitete Vorschläge, wie die Fachprüfung von Kieferorthopäden in Europa gestaltet werden könnte. Dabei lagen die zu lösenden Probleme u.a. in der Vielzahl unterschiedlicher Nationalitäten, Sprachen und Ausbildungssysteme. Als Ergebnis mehrjähriger Bemühungen um die Angleichung der kieferorthopädischen Ausbildungsstandards in Europa wurde schließlich im Jahr 1996 die European Board of Orthodontists gegründet. Sinn und Zweck der Board sollte es sein, die Qualität der kieferorthopädischen Behandlung europaweit zu fördern, indem ein Qualitätsstandard definiert werden sollte, an dem sich Kieferorthopäden unabhängig von nationalen Prüfungsrichtlinien und Beschränkungen freiwillig messen lassen können. Man wollte damit die Kieferorthopäden Europas zur ständigen Weiterbildung motivieren und beabsichtigte, den Bewerbern nach erfolgreicher Zertifizierung zu bescheinigen, dass sie nachweislich hervorragende Praktiker sind. Dennoch berechtigt die Mitgliedschaft im EBO in keinem Land zur Berufsausübung. Es wurde beschlossen, dass eine noch zu gründende EBO-Prüfungskommission ein Zertifizierungsverfahren erarbeiten soll, gemäß dem die Fachzahnärzte für Kieferorthopädie Falldokumentationen dem kritischen Auge von Kollegen vorlegen können. Die gleiche Kommission sollte später die vorgelegten Unterlagen sorgfältig prüfen und entscheiden, ob die Qualität der Arbeit dem hohen EBO-Standard genügt und der Titel „Member of the European Board of Orthodontists“ verliehen werden kann. Es war geplant, dass sich diese Prüfungskommission aus einer Gruppe europäischer Experten zusammensetzt, die von der Versammlung der EOS aus den Reihen der Mitglieder berufen wird. Dr. Herman Duterloo wurde von der EOS gebeten, den Vorsitz dieser Kommission zu übernehmen und bei der Entwicklung des Zertifizierungsverfahrens mitzuarbeiten. Es sollte bei hohem Qualitätsanspruch fair und anonym sein. Die erste Zertifizierung wurde 1997 in Valencia durchgeführt. Seitdem haben viele Kieferorthopäden die Qualität ihrer Arbeit unter Beweis gestellt. Das Zertifizierungsverfahren hat sich inzwischen zu einer sehr fairen Prüfung 6 entwickelt. Dies verdanken wir dem großen Einsatz und der umsichtigen Arbeit des Vorsitzenden und der Prüfer. Nach sechsjähriger Tätigkeit als Vorsitzender haben Herman Duterloo und Pierre Planché, einer der Prüfer, diesen nützlichen Leitfaden erstellt. Er soll allen Bewerbern die vorgeschriebene Dokumentation der Behandlungsfälle erleichtern und erläutern, worauf die Prüfer im Rahmen der Zertifizierung besonderen Wert legen. Ich möchte Sie ermutigen, dieses Skript zu lesen und sich dem Prüfungsverfahren zu stellen. Sie erhalten damit die Gelegenheit, einem ausgewählten Kreis von Kieferorthopäden beizutreten und Mitglied der European Board of Orthodontists zu werden. Vorwort zur 2. Auflage 2009 von Frank Weiland, Präsident der European Board of Orthodontists. Die vergangenen Prüfungen sowie Gespräche mit Prüfern und Bewerbern zeigten, dass eine Klarstellung der Zertifizierungsrichtlinien notwendig ist. Das Ziel der Überarbeitung war es die Zertifizierungsrichtlinien zu präzisieren sowie die vorgeschriebenen Fallpräsentationen und verschiedene Aspekte des Prüfungsablaufs genauer zu definieren. Es wird empfohlen diese Richtlinien aufmerksam zu lesen. Aufgrund verschiedener Veränderungen innerhalb der EOS und EBO wurden auch organisatorische Veränderungen notwendig. Die European Board of Orthodontists wird jetzt von zwei Vorständen geleitet: Dem Präsidenten, der vom Präsidium der EOS ernannt wird und gleichzeitig Vorsitzender der Prüfungskommission ist und dem von den EBO Mitgliedern gewählten Senator. Diese Körperschaft organisiert die EBO-Prüfung und entscheidet über die Zertifizierung der Kandidaten. Mit wachsender Zahl der EBO Mitglieder wäre es schön, wenn es gelänge die Kommunikation zwischen den Mitgliedern zu intensivieren. Bisher wurde im Rahmen des EOS Kongresses ein gemeinsames Mittagessen der EBO-Mitglieder organisiert. Es wäre wünschenswert, diese Tradition fortzusetzen und zu einer regelmäßigen gesellschaftlichen und fachlichen Interaktion der Mitglieder weiterzuentwickeln. Die Erstellung der Fallpräsentationen für die EBO-Zertifizierung ist verbunden mit einer unschätzbaren Lernerfahrung und die erfolgreiche Zertifizierung bringt eine tiefe berufliche Befriedigung. Schön wäre, wenn viele Kollegen dem auserwählten Kreis der Boardmitglieder beitreten würden. Die 2. Auflage wurde im wesentlichen von Dr. Duterloo erstellt. Seine Arbeit und seine wertvollen Ratschläge verdienen große Anerkennung. 7 Danksagungen Widmung Vorwort von Professor James Moss Vorwort zur 2. Auflage Inhaltsverzeichnis Kapitel 1: Einführung Kapitel 2: Die Entstehung der European Board of Orthodontists 2.1. Vorgeschichte 2.2. Die Ziele der European Board of Orthodontists 2.3. Literatur Kapitel 3: Allgemeine Informationen zur Zertifizierung 3.1 Bewerbung 3.2 Wie bewerbe ich mich? 3.3 Gebühren und Bezahlung 3.4 Anforderungen und Qualifikationen 3.5 Der allgemeine Ablauf des Prüfungsverfahrens 3.6 Anonymität und Datenschutz 3.7 Fallkategorien 3.8 Zusätzliche Informationen zu den Fallkategorien 3.9 Die mündliche Prüfung 3.10 Das Prüfungsergebnis 3.11 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses 3.12 Ausstellung von Fällen 3.13. Veröffentlichung von zertifizierten Fällen Kapitel 4: Die Präsentation der Behandlungsfälle 4.1 Allgemeiner Aufbau der Fallpräsentationen 4.2 Seitenaufbau einer Falldokumentation 4.3 Kennzeichnung und Markierung der Unterlagen 4.4 Unvollständige Unterlagen 4.5 Übersichtsformular zu den Fallkategorien („Synopsis“) 4.6 Das Formblatt „Fallzusammenfassung“ („Case résumé“) 4.7 Die Textfelder der Falldokumentation 4.8 Das Orthopantomogramm 4.8.1 Allgemeine Empfehlungen zum OPG 4.9 Die Fernröntgenaufnahme 8 4.10 Wie ausführlich soll die Beschreibung der Röntgenaufnahmen sein? 4.11 Darf ich meine eigene Fernröntgenanalyse anwenden? 4.12 Wie soll ich meine Messwerte verarbeiten? 4.13 Kephalometrische Analyse: Durchzeichnungen, Referenzpunkte, Linien. 4.14 Die EBO Analyse 4.15 Die Fernröntgenüberlagerung 4.15.1 Allgemeine Überlagerung 4.15.2 Überlagerung der Mandibula 4.15.3 Überlagerung der Maxilla 4.16 Andere Röntgenaufnahmen 4.17 Limitierungen bei der Erstellung der Befundunterlagen 4.18 Die Schaumodelle 4.19 Die Beurteilung der Okklusion anhand der Schaumodelle 4.20 Die Anwendung der „Six keys to normal occlusion“ 4.21 Fotostataufnahmen des Gesichtes 4.22 Intraorale Farbfotos der Okklusion Kapitel 5: Bewertung durch die Prüfer 5.1 Wer sind die Prüfer? 5.2 Wie wird die Prüfung durchgeführt? 5.3 Das Bewertungsformular der EBO 5.4 Regeln für das Ausgleichen unzureichender Teilbewertungen 5.5 Das Formular für das Gesamtergebnis der Fallpräsentationen 5.6 Schlusswort 9 Kapitel 1 Einführung Ziel dieses Buches ist es, zur Teilnahme an der EBO-Prüfung zu motivieren. Es enthält vollständige und detaillierte Informationen über alle Anforderungen, die Auswahl der vorzulegenden Behandlungsfälle, den vorgeschriebenen Aufbau einer Präsentationsmappe und die mündliche Prüfung. Außerdem findet man Hinweise zur Beurteilung der eigenen Behandlungsfälle und eine Beschreibung des Benotungssystems. Weitere Informationen enthalten die zwei Anhänge des Buches: In Anhang 1 findet man sämtliche Vorlagen und Formulare für eine effektive Zusammenstellung der Präsentationsmappen und Anhang 2 enthält eine Liste der EBO-Mitglieder und der Prüfer. Unser Buch soll Kieferorthopäden über die Möglichkeit einer EBO-Zertifizierung informieren und sämtliche Anforderungen beschreiben, die für eine erfolgreiche Prüfung notwendig sind. Dabei haben wir Vollständigkeit angestrebt. Es werden alle notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung beschrieben. Die vorzulegenden Pflichtunterlagen werden aufgelistet und in den meisten Fällen wird kurz erklärt, warum diese Unterlagen verpflichtend sind. Außerdem werden immer wieder Tipps für eine effiziente Zusammenstellung der Falldokumentationen gegeben. Besonderes Augenmerk wird dabei auf eine gute Auswahl der Fälle gelegt. Nach unserer Erfahrung wird häufig der Zeitaufwand unterschätzt, der für das Auswählen der Fälle, das Sammeln der Unterlagen und die Erstellung der acht Fallpräsentationen benötigt wird. Die Anforderungen an die Qualität der eingereichten Unterlagen werden detailliert beschrieben und es werden nützliche Hinweise gegeben, wie man qualitativ hochwertige Unterlagen erstellt und präsentiert. 10 Kapitel 2 Die Entstehung der European Board of Orthodontists 2.1. Vorgeschichte* In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts waren kieferorthopädische Behandlungen nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zugänglich. Die zweite Hälfte des vergangenen Jahrhunderts sah dann die Entwicklung der KFO zu einem blühenden Zweig des Gesundheitswesens und heute steht Kieferorthopädie als Massenware jedem zur Verfügung. Sowohl die Anzahl der Kieferorthopäden, als auch die Anzahl der durchgeführten Behandlungen ist immens gestiegen. Ursprünglich stand die Beobachtung des Behandlungsverlaufs im Vordergrund der Maßnahmen zur Steigerung der Behandlungsqualität. In jüngerer Zeit und besonders in den vergangenen zehn Jahren ist die Auswertung der Behandlung bzw. der Behandlungsergebnisse durch Selbstüberprüfung und kollegiale Kontrolle zu einem wichtigen Bestandteil des gesamten Gesundheitswesens geworden. Besonderer Wert wird dabei auf die kollegiale Bewertung der Behandlung gelegt. In der Kieferorthopädie sind dafür mehrere Bewertungssysteme entwickelt und an spezielle Fragestellungen angepasst worden. So wurden auch bevölkerungsabhängige Patientenwünsche, die statistisch erfasst wurden, in die Bewertungssysteme integriert. Weiter wurden die Klärung der Behandlungsnotwendigkeit und die Bestimmung von Effizienz bzw. Effektivität verschiedener kieferorthopädischer Behandlungen zu zentralen Fragen der Forschungsarbeiten (Shaw et al. 1991; Richmond et al. 1994; Prahl-Andersen 1998; Al Yami et al. 1999; McMullan et al. 2003). In den Niederlanden wurden vor kurzem regelmäßige Praxisbesuche durch Gutachter eingeführt. Diese Besuche beinhalten allerdings keine Bewertung der Behandlungsergebnisse. Die Zertifizierung durch eine Board ist eine andere Möglichkeit, die Verbesserung der Behandlungsqualität zu fördern. Das Ziel ist, die Professionalität des Kieferorthopäden zu erhöhen, indem seine Behandlungsfälle einer sorgfältigen und umfassenden Prüfung unterzogen werden. In den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) wurde dieses System bereits 1929 mit der Gründung der American Board of Orthodontics (ABO) eingeführt. Die ABO bot ein freiwilliges Prüfungsverfahren an und die damals Verantwortlichen einigten sich nach und nach auf einen Qualitätsstandard. Zurzeit gibt es mehr als 5000 Kieferorthopäden mit ABO-Diplom. In den USA wurde das Zertifikat der ABO im akademischen und klinischen Bereich zu einem bedeutenden Karrierefaktor (Vaden u. Kokich 1999). James Vaden, der ehemalige Präsident der ABO fasst die Gründe, warum man sich dem Prüfungsverfahren unterziehen sollte, wie folgt zusammen (Vaden 2000): • die persönliche Verbesserung als Praktiker • das gestiegene Selbstbewusstsein • die unbezahlbare Lernerfahrung • die verbesserten Behandlungsstandards • die eingeführten Standards und Parameter für das gesamte Fachgebiet In Europa verlief die Entwicklung des Fachgebiets Kieferorthopädie im 20. Jahrhundert nicht so geradlinig. Zwar ist die Kieferorthopädie inzwischen in den meisten westeuropäischen Ländern als eigenständiges Fachgebiet innerhalb der Zahnheilkunde anerkannt, aber es gibt doch große Unterschiede in der Struktur der nationalen Gesundheitssysteme. Dies hat großen Einfluss auf die Art und Weise, wie Kieferorthopädie praktiziert wird und auch darauf, welcher Teil der jeweiligen Bevölkerung sich einer Behandlung unterziehen kann. In den meisten europäischen Ländern wird die Ausbildung zum Fachzahnarzt von akademischen Institutionen durchgeführt und viele europäische Universitäten haben das Standardcurriculum des Erasmus-Programms (Van der Linden et al. 1992) übernommen. Mit Blick auf die oben genannten Entwicklungen rief die EOS im Jahr 1996 die EBO ins Leben. * mit freundlicher Genehmigung übernommen aus: Sandler PJ, Duterloo HS 2003. European Board of Orthodontics - a professional challenge. J. Orthod. 30: 59 - 71. 2.2 Die Ziele der European Board of Orthodontists Die Ziele der EBO sind in der Satzung der EOS beschrieben (Abb. 1). Die europaweite Förderung der Qualität der kieferorthopädischen Behandlung indem ein Qualitätsstandard definiert wird, an dem sich Kieferorthopäden unabhängig von nationalen Richtlinien und Beschränkungen freiwillig messen lassen können. Das EBO soll die Kieferorthopäden Europas zur ständigen Weiterbildung motivieren. Die Qualität der kieferorthopädischen Behandlung soll von einer Expertengruppe beurteilt werden, die vom Präsidium der European Orthodontic Society benannt wird (Die Prüfungskommission). Abbildung 1: Auszug aus der Satzung der EOS (Fassung vom 5. Juni 2000). Der erste Prüfungsausschuss wurde 1997 berufen mit der Aufgabe den Qualitätsstandard festzulegen, die Zertifizierung zu organisieren und durchzuführen. Seit dieser ersten EBOPrüfung im Rahmen des EOS-Kongresses in Valencia hat eine wachsende Zahl von Kieferorthopäden die Mitgliedschaft in der EBO erworben und das Zertifikat der EBO (siehe Anhang 2) erhalten. Gleichzeitig wurden auch nationale Boards ins Leben gerufen. Es gibt zwar viele Gemeinsamkeiten unter den verschiedenen Boards, aber dennoch unterscheiden sich die Prüfungsverfahren Amerikas, Europas, Italiens , Frankreichs , etc. in Hinblick auf Inhalt, Anforderungen, Organisation und Bewertungssystem (Duterloo u. Sandler 2004). Zusätzlich unterscheidet sich die European Board of Orthodontists auch von den anderen Boards dadurch, dass sie eine internationale Board ist und die Zertifizierung nicht Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum erfolgt. Die EBO verleiht das Diplom nach bestandener Prüfung. Diese umfasst die vollständige Vorlage der vorgeschriebenen Fälle und ein Fachgespräch zu zwei, dem Kandidaten vorher unbekannten Behandlungsfällen. Ein Kandidat hat die Möglichkeit, die Prüfung zweimal zu wiederholen. 11 2.3 Literatur Al Yami EA, Kuijpers-Jagtman AM, van ‘t Hof MA 1999. Stability of orthodontic treatment outcome: follow-up until 10 years postretention. Am. J. Orthod. Dentofacial Orthop. 115: 300 304. Duterloo HS, Sandler PJ 2004. A comparison of current orthodontic board examinations. J. Orthod. 31: 98 - 104. Fischer K, von Konow L, Brattström V 2000. Open bite: stability after bimaxillary surgery— 2year treatment outcomes in 58 patients. Eur. J. Orthod. 22: 711 - 718 McMullan RE et al. 2003. Development of a treatment outcome standard as a result of a clinical audit of the outcome of fixed appliance therapy undertaken by hospital-based consultant orthodontists in the UK. Br. Dent. J. 194: 81 - 84 Richmond S et al. 1994. An Introduction to Occlusal Indices. 2. Aufl., Mandent Press, Manchester. Prahl-Andersen B 1998. Quality development in the orthodontic practice. In: Carels C, Willems G (Hrsg.) The Future of Orthodontics. Leuven University Press, Leuven, Belgien. Sandler PJ, Duterloo HS 2003. European Board of Orthodontists: a professional challenge. J. Orthod. 30: 59 - 71. Shaw WC, Richmond S, Brook P, Stephens CD 1991. Quality control in orthodontics: indices of treatment need and treatment standards. Br. Dent. J. 170: 107 - 112. Vaden JL, Kokich VG 1999. The American Board of Orthodontics. Past, present, and future. URL: <http://www.americanboardortho.com/history/ppf.htm>. Vaden JL 2000. The American Board of Orthodontics. Am. J. Orthod. Dentofacial Orthop. Gazette 2000. Van der Linden FPGM. 1992 Three years postgraduate programme in orthodontics. The final report of the Erasmus project. Eur. J. Orthod. 14: 85 - 94. Kapitel 3 Allgemeine Informationen zur Zertifizierung 3.1 Bewerbung Bewerbungen müssen im Büro der EOS eingegangen sein vor dem 31. Januar des Jahres in dem Sie sich der Zertifizierung unterziehen wollen. Die Zertifizierung findet an zwei oder drei Tagen unmittelbar vor dem jährlichen Kongress der EOS statt. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig über den genauen Kongresstermin. Nach Ihrer Bewerbung erhalten Sie, zu gegebener Zeit, von der EOS weitere Informationen zum zeitlichen Ablauf der Prüfung. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit der Auswahl der vorgeschriebenen Fälle zu beginnen und die Erstellung der Präsentationsmappen in der Jahresplanung zu berücksichtigen. Es ist ratsam, für jede Kategorie zunächst mehr als einen Fall auszuwählen. Nach den Richtlinien kann allerdings nur eine Fallkategorie durch einen Fall einer anderen Kategorie ersetzt werden. In diesem Fall muss die EOS vorab informiert werden und begründet werden, warum man von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Beispielsweise wäre das Ersetzen des Erwachsenenfalls möglich, falls der Bewerber keine Erwachsenen behandelt, weil er/sie in einer Kinderklinik angestellt ist. 3.2 Wie bewerbe ich mich? Sie können die Antragsunterlagen schriftlich, per Email, Fax oder Telefon bei der EOS anfordern. Sie erhalten dann umgehend das Bewerbungsformular und sämtliche notwendigen Unterlagen. European Orthodontic Society Flat 20, 49 Hallam Street, London W1W 6JN, England Tel.: 44 (0) 20 7637 0367; Fax: 44 (0)20 7323 0410 Email: [email protected] 3.3 Gebühren und Bezahlung Nachdem Sie sich mit dem Sekretariat der EOS in Verbindung gesetzt haben, erhalten Sie den ANTRAG AUF MITGLIEDSCHAFT IM EUROPEAN BOARD OF ORTHODONTISTS. Darin finden Sie Informationen über die Höhe der Prüfungsgebühr und die Zahlungsmöglichkeiten. Die Prüfungsgebühr muss vor Beginn der Prüfung entrichtet werden. Die Zahlung kann entweder mit Kreditkarte (Visacard / Mastercard / Eurocard) erfolgen oder mit dem Scheck einer britischen Bank, ausgestellt in britischen Pfund und zahlbar an die „European Orthodontic Society“. Zieht ein Kandidat seine Anmeldung weniger als drei Monate vor Beginn der Prüfung zurück, werden Stornogebühren in Rechnung gestellt. Abmeldungen müssen in schriftlicher Form erfolgen. 3.4 Anforderungen und Qualifikationen Bewerber für die Mitgliedschaft im EBO müssen die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Der Bewerber muss eine mindestens dreijährige Vollzeitausbildung als Kieferorthopäde bzw. eine gleichwertige Fachweiterbildung abgeschlossen haben. Hierüber muss ein Nachweis von der zuständigen nationalen Gesellschaft für Kieferorthopädie bzw. einer entsprechenden Institution vorgelegt werden. Alternativ wird eine 2-jährige Vollzeitweiterbildung in Kieferorthopädie oder eine mindestens 2-jährige Lehrtätigkeit im Fach Kieferorthopädie an einer Universität anerkannt. Mit dieser Alternativregelung soll verhindert werden, dass gut ausgebildete Kieferorthopäden aus Ländern ohne spezielle kieferorthopädische Fachweiterbildung (z.B. Österreich, Spanien) von der EBO-Zertifizierung ausgeschlossen werden. 2. Der Bewerber muss mindestens fünf Jahre lang eigenverantwortlich als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie tätig gewesen sein. 3. Der Bewerber muss bestätigen, dass die gemäß der vorliegenden Bestimmungen eingereichten Fälle ausschließlich von ihm/ihr diagnostiziert und behandelt wurden und dass sämtliche Fälle nach Abschluss der unter Punkt 1 näher beschriebenen Ausbildungszeit diagnostiziert und behandelt wurden. 4. Die Prüfungsgebühr muss vor Beginn der Prüfung entrichtet sein. Zieht der Kandidat seine Anmeldung weniger als drei Monate vor der Prüfung zurück, werden Stornogebühren fällig. Abmeldungen müssen in schriftlicher Form erfolgen. 5. Der Anmeldung ist ein vollständiger beruflicher Lebenslauf beginnend vom Tag der zahnärztlichen Approbation beizufügen. Dieser muss auch die genauen Daten der kieferorthopädischen Ausbildung beinhalten. Über die Anerkennung der Nachweise entscheidet die EBO Prüfungskommission. Anmerkung: Auf Grund dieser Bestimmungen können Fälle, die von mehreren Kieferorthopäden behandelt wurden, z.B. in einer Gemeinschaftspraxis oder in einer kieferorthopädischen Fachklinik, nicht akzeptiert werden. Die Anmeldung einer Gruppe von Kieferorthopäden oder einer kieferorthopädischen Einrichtung zum Prüfungsverfahren ist ebenfalls nicht möglich. 3.5 Der allgemeine Ablauf des Prüfungsverfahrens Die Zertifizierung umfasst zwei Prüfungsabschnitte: 1. Die Präsentation von Behandlungsfällen entsprechend der vorgeschriebenen Kategorien. Jeder Fall wird hinsichtlich seiner Schwierigkeit, der Qualität des Behandlungsergebnisses und der Sorgfalt seiner Dokumentation benotet. 2. Die mündliche Prüfung fragt den kieferorthopädischen Wissensstand des Kandidaten ab, seine Fähigkeit, qualitativ hochwertige kieferorthopädische Behandlungen zu planen und die Kenntnis der notwendigen theoretischen Grundlagen. Die mündliche Prüfung wird in englischer Sprache abgehalten. Der Bewerber hat das Recht auf eigene Kosten einen Dolmetscher zu stellen. 3.6 Anonymität und Datenschutz Damit das Prüfungsverfahren objektiv durchgeführt werden kann, erhält jeder Kandidat nach Eingang seiner Anmeldung eine Nummer (candidate number ) Die Identität des Kandidaten ist ausschließlich dem Präsidenten der EBO bekannt, der auch die Anmeldungen bearbeitet. Den Mitgliedern des Prüfungsgremiums wird die Identität des Kandidaten nicht mitgeteilt. Sämtliche Fallpräsentationen müssen daher vollständig anonymisiert sein. Das bedeutet, dass Name, Anschrift, Institutsbezeichnung oder Praxiskennzeichnung von jedem vorgelegten Dokument, von jeder Seite der Präsentationsmappen und von allen Gipsmodellen entfernt werden müssen. Zur mündlichen Prüfung erfahren die mündlichen Prüfer den Namen des Kandidaten. Die mündlichen Prüfer sind nicht identisch mit den Prüfern, die die Fallpräsentationen bewertet haben und sie kennen auch nicht die Benotung der Fälle. Die Identität des Kandidaten wird der Jury erst am Ende der abschließenden Sitzung mitgeteilt, nachdem die Entscheidung über das Gesamtergebnis gefallen ist. D ie gesam te K om m unikation m it dem K andidaten erfolgt ausschließlich über den Präsidenten der EBO. Er teilt dem Bewerber auch Datum, Zeit und Ort für die Auslegung der Falldokumentationen und die mündliche Prüfung mit. Am Auslegungsort prüft zunächst der Präsident die eingereichten Unterlagen auf die vorgeschriebene Vollständigkeit. Werden die Unterlagen als „unvollständig“ bewertet, ist das Prüfungsverfahren sofort beendet. Sofern die F a lld o k u m e n ta tio n e n n a c h d e n R ic h tlin ie n d e r E B O v o lls tä n d ig s in d , w e rd e n d ie Fallpräsentationen von Mitgliedern des Prüfungsgremiums begutachtet und bewertet. Die mündliche Prüfung findet dann zu einem späteren Zeitpunkt statt. 3.7 Fallkategorien 1. Frühbehandlung Entweder eine Einphasen- oder Zweiphasen-Behandlung, die im Milch- oder Wechselgebiss begonnen wurde und mit der Behandlung des Bleibenden Gebisses abgeschlossen wurde. Hier sind Anfangsbefunde (A) vor Beginn der ersten Therapiephase vorgeschrieben. Wurde die Behandlung in zwei Phasen durchgeführt, muss der Zwischenbefund (B) vorgelegt werden, der entweder nach Abschluss der ersten oder vor Beginn der zweiten Therapiephase angefertigt wurde. Der Abschlussbefund (C) muss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Behandlung erstellt sein. 2. Erwachsenenbehandlung Die Behandlung eines Erwachsenen, bei dem keine kombiniert kieferorthopädisch kieferchirurgische Behandlung durchgeführt wurde, aber dennoch eine umfassende, evtl. interdisziplinäre Therapie mit anspruchsvoller Diagnostik und Biomechanik erforderlich war. 3. Klasse I Malokklusion Eine Klasse I Malokklusion mit entweder dentoalveolärer Protrusion, offenem Biss, tiefem Biss, a u s g e p rä g te m Z a h n b o g e n lä n g e n d e fiz it o d e r Z a h n d u rc h b ru c h s s tö ru n g e n , d ie e in e kieferorthopädische Behandlung benötigen. 4. Dysgnathie der Angle Klasse II, 2 Eine Klasse II,2 mit Tiefbiss und mindestens zwei retrudierten Schneidezähnen, sowie beiden Eckzähnen in einer Klasse-II-Beziehung. 5. Dysgnathie der Angle Klasse II, 1 Klasse II,1 mit ausgeprägter Hyperdivergenz (vertikalem Wachstumsmuster, dolichofazialer Schädelaufbau), d.h. einem FM-Winkel von mindestens 30° bzw. einem Winkel zwischen SN und Go-Gn von mindestens 37°. 6. Dysgnathie der Angle Klasse II, 1 Klasse II,1 mit ausgeprägtem Zahnbogenlängendefizit im Unterkiefer. Bei mindestens einem der beiden Klasse II, 1 Fällen (Kategorien 6 oder 7) muss im Oberkiefer und Unterkiefer eine Extraktionsbehandlung durchgeführt sein. 7. Schwere skelettale Diskrepanz Malokklusion in Zusammenhang mit einer ausgeprägten sagittalen oder vertikalen skelettalen Diskrepanz, die eine umfassende kieferorthopädische Therapie erfordert. 8. Ausgeprägte transversale Diskrepanz Ein seitlicher Kreuzbiss, der die Behandlung des gesamten Gebisses erfordert. Bitte beachten Sie auch die zusätzlichen Informationen auf Seite 19 3.8 Zusätzliche Informationen zu den Fallkategorien Mit Wirkung 2009 werden folgende Klarstellungen niedergeschrieben: In nur einer der acht Fallkategorien dürfen orthognathe Chirurgie oder umfangreiche restaurative Maßnahmen Bestandteil der kieferorthopädischen Behandlung gewesen sein. In diesem interdisziplinären Fall muss der Schwerpunkt der Therapie auf den kieferorthopädischen Maßnahmen gelegen haben und der Fall soll die exzellente Beherrschung der Biomechanik zeigen. Empfehlung: Bitte beachten Sie die Beschreibung zu den einzelnen Fallkategorien möglichst genau, damit Sie für jede Kategorie den passenden Fall auswählen. Prüfen Sie bei jedem Fall, ob er wirklich in die entsprechende Kategorie passt. Bitte beachten Sie auch, dass nur für die Kategorie 2 eine Erwachsenenbehandlung gefordert ist. Dies bedeutet, dass Sie für jede andere Kategorie sowohl einen Erwachsenen, als auch ein Kind oder einen Jugendlichen heranziehen können, ausgenommen ist hier natürlich Kategorie 1. In diesem Zusammenhang bedeutet „Erwachsen“, dass das körperliche Wachstum vor Behandlungsbeginn abgeschlossen war und Kieferwachstum bei der Planung und Beurteilung des Falls keine Rolle gespielt hat. Ersatzfall: Sollte ein Kandidat in einer der vorgeschriebenen Kategorien keinen Behandlungsfall präsentieren können, ist es möglich, einen Fall aus einer der anderen Kategorien vorzulegen. Von dieser Möglichkeit kann jedoch nur einmal Gebrauch gemacht werden. Der Kandidat muss eine stichhaltige Erklärung vorlegen, warum er von der Ersatzfall-Regelung Gebrauch macht. Hierüber muss er den Präsidenten der EBO mindestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich informieren. Der Frühbehandlungsfall muss im Wechselgebiss begonnen werden. Üblicherweise handelt es sich dabei um eine 2-Phasen-Behandlung. Die Falldokumentation muss (Zwischen-) Unterlagen zum Ende der ersten Behandlungsphase beinhalten oder (Zwischen-) Unterlagen zu Beginn der zweiten Behandlungsphase. Idealerweise sollten diese Zwischenunterlagen vollständig sein, wie in den Richtlinien zur Vollständigkeit beschrieben. Falls die Behandlung als 1-Phasen-Behandlung durchgeführt wurde, müssen nachvollziehbare Gründe angegeben werden. Beachten Sie bitte auch die Ausführungen zu Kategorie 4. Hier sind ein Tiefbiss mit mindestens zwei retrudierten Schneidezähnen und eine Klasse II Okklusion im Eckzahnbereich gefordert. Die Molaren müssen nicht in einer Klasse II Okklusion stehen! Ein für diese Gruppe geeigneter Fall kann also eine Klasse I oder eine Klasse II Molarenrelation aufweisen, beides wird akzeptiert. Die Klasse II Okklusion im Eckzahnbereich muss mindestens eine volle Klasse II sein, d.h. die 19 Spitze des unteren Eckzahns muss in den Interproximalbereich zwischen dem oberen ersten Prämolaren und dem oberen Eckzahn okkludieren bzw. der obere Eckzahn muss mindestens mit dem mesialsten Teil des unteren Eckzahns in Kontakt kommen oder sogar mesial davon okkludieren. Diese Beziehung muss auf beiden Seiten vorliegen. Beachten Sie bitte auch die Anmerkung in Kategorie 6, die besagt, dass entweder bei Fall 5 oder bei Fall 6 Extraktionen in beiden Kiefern durchgeführt sein müssen. In der Kategorie Klasse II,1 (Kategorie 5 und 6) müssen die ersten Molaren in einer vollen Klasse II Molarenrelation okkludieren oder eine noch ausgeprägtere Distalokklusion aufweisen. Also muss der mesiobukkale Höcker des oberen ersten Molaren mindestens mit dem mesialen anatomischen interproximalen Kontaktpunkt des unteren Molaren okkludieren. Eine beidseitige Höcker-Höcker-Verzahnung (1/2 PB Distalbiss) wird nicht akzeptiert. Dagegen wird eine einseitige volle Klasse II Okklusion akzeptiert, wenn auf der anderen Seite mindestens eine Höcker-Höcker-Verzahnung (1/2 PB Distalbiss) vorliegt. Für die Auswahl der für jede Gruppe am besten geeigneten Fälle braucht es Zeit. Es empfiehlt sich, bereits vor der Antragstellung für jede Kategorie mehrere Fälle auszuwählen. Der Vergleich dieser Fälle erleichtert dann die endgültige Auswahl und Sie vermeiden, in Zeitnot zu geraten. Die Vorbereitung der Präsentationsmappen ist ebenfalls sehr zeitaufwändig, gehen Sie von 12 - 15 Stunden pro Fall aus. Weitere Einzelheiten finden Sie in Kapitel 4. 20 3.9 Die mündliche Prüfung Mit Wirkung 2009 wird die mündliche Prüfung in englisch abgehalten. Nachdem die Fallpräsentationen begutachtet wurden, werden dem Kandidaten von Prüfern, die nicht an der Beurteilung der Fallpräsentationen beteiligt waren, zwei Behandlungsfälle zur Diagnostik und Behandlungsplanung vorgelegt. Der Kandidat erhält anamnestische Informationen, Daten der Funktionsanalyse, Anfangsmodelle, extra- und intraorale Fotos, sowie Röntgenaufnahmen incl. Fernröntgendurchzeichnung und kephalometrische Auswertung nach der EBO-Analyse. Der Kandidat hat 60 Minuten Zeit, die Unterlagen auszuwerten und einen Behandlungsplan zu erstellen. Danach wird er zu jedem Fall 15 Minuten befragt. Gegen die Verwendung von mitgebrachten Messhilfen, Formularen oder Notebooks bestehen keine Einwände. Sie können die Hilfsmittel verwenden, mit denen Sie vertraut sind. Bedenken Sie aber bitte, dass ihnen pro Fall nur 30 Minuten Zeit zur Verfügung stehen. Die gesamte Prüfung findet in einem geschlossenen Raum statt. Während der Auswertung der Fälle ist dem Kandidaten ein Kontakt nach außen untersagt. Ein Dolmetscher (auf eigene Kosten) ist jedoch während der mündlichen Prüfung erlaubt. 3.10 Das Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Prüfung kann lauten „bestanden“, „unvollständig“ oder „nicht bestanden“. „Bestanden“: Nach bestandener Prüfung wird der Name des Kandidaten dem Präsidium der EOS und danach der Mitgliederversammlung mitgeteilt und er wird als Mitglied der EBO aufgenommen. Das neue EBO-Mitglied erhält eine vom Präsidenten der EOS und den Mitgliedern der Jury unterzeichnete Urkunde und das Abzeichen der EBO. Für Mitglieder der EBO gelten die folgenden Regeln: 1. Bei ethischem Fehlverhalten oder bei unprofessionellem Verhalten kann das Präsidium der EOS ein Mitglied ausschließen. 2. Die Verwendung des Titels „Member of the European Board of Orthodontists“ (in englisch oder in der jeweiligen Landessprache) kann nach Maßgabe der jeweils gültigen nationalen Gesetze und Kammerrichtlinien erfolgen. 3. Die Mitgliedschaft in der EBO berechtigt zwar in keinem Land zur Berufsausübung, sie zeigt aber an, dass die betreffende Person einen exzellenten klinischen Standard durch Prüfung nachgewiesen hat. 21 „Unvollständig“: Das Prüfungsergebnis „unvollständig“ wird dann vergeben, wenn entweder die Fallpräsentationen unvollständig waren oder der Kandidat die mündliche Prüfung nicht bestanden hat. Sofern der Ehrenvorsitzende der EBO bei der Durchsicht der Fallpräsentationen feststellt, dass zwingend vorgeschriebene Unterlagen fehlen, findet keine Begutachtung der Fälle durch die Jury statt. Das Prüfungsverfahren wird sofort beendet. „Nicht bestanden“: Das Gesamturteil „nicht bestanden“ bedeutet, dass der Kandidat entweder die Anforderungen an die Qualität der Fälle nicht erfüllt hat oder die mündliche Prüfung nicht bestanden hat. In diesem Fall werden die Mitglieder des Prüfungsgremiums den Kandidaten in Hinblick auf eine Wiederholung der Prüfung fachlich und sachlich beraten. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Ein Kandidat hat damit insgesamt dreimal die Möglichkeit, sich der Prüfung zu stellen. Das Prüfungsgremium bestimmt den Zeitraum bis zu einer Wiederholung der Prüfung. 3.11 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Der Vorsitzende der Prüfungskommission und der Präsident der EBO werden sofort nach ihrer letzten Beratungssitzung alle Kandidaten über den Ausgang der Prüfung informieren. Die Namen der erfolgreichen Kandidaten werden dem Präsidium der EOS und anschließend der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Die Mitgliedschaft in der European Board of Orthodontists bedeutet, dass ein Kandidat den hohen theoretischen und klinischen Standard der Board nachgewiesen hat. Die Mitgliedschaft ermächtigt in keinem Land zur Berufsausübung. 22 3.12 Ausstellung von Fällen Erfolgreiche Kandidaten können gebeten werden, ihre Fälle während des EOS-Kongresses auszustellen. Genaue Angaben zu Ort und Zeit der Ausstellung finden sich in der jeweiligen Kongresseinladung. Für ausreichenden Platz und genügend Sicherheit wird gesorgt. Seien Sie darauf vorbereitet, dass Besucher mit ihnen über ihre Fälle diskutieren wollen. Das Prüfungsgremium wählt diejenigen Fälle aus, die am besten und am deutlichsten den hohen Standard der Board erkennen lassen. Selbstverständlich ist jeder Kieferorthopäde herzlich eingeladen, die Ausstellung zu besuchen. Falls Sie die Anmeldung zur EBO-Prüfung planen, ist der Besuch der Ausstellung eine gute Gelegenheit, sich über den Qualitätsstandard der EBO zu informieren. 3.13 Veröffentlichung von zertifizierten Fällen Darf ich präsentierte und zertifizierte Fälle veröffentlichen und darauf hinweisen, dass die EBO sie begutachtet und akzeptiert hat? Es ist erwünscht, EBO-Fälle, z.B. in Form von Fallberichten, zu veröffentlichen, vorausgesetzt, Sie sind EBO-Mitglied. Schließlich demonstrieren diese Fallberichte besser als alles andere den hohen Qualitätsstandard der EBO und jeder Kieferorthopäde kann von ihren Erfahrungen profitieren. Wenn Sie darauf hinweisen wollen, dass die EBO die Fälle begutachtet und akzeptiert hat, ist die schriftliche Einwilligung der Board erforderlich. Die Anschrift lautet: European Orthodontic Society Flat 20, 49 Hallam Street, London W1W 6JN, UK Tel.: 44 (0) 20 7637 0367 Fax: 44 (0) 20 7323 0410 E-Mail: [email protected] Kapitel 4 Die Präsentation der Behandlungsfälle 4.1 Allgemeiner Aufbau der Fallpräsentationen Für eine faire und sorgfältige Bewertung einer großen Anzahl von Behandlungsfällen ist es unerlässlich, dass die Falldokumentationen nach einem vorgeschriebenen Standard erstellt werden. Dies erleichtert die Arbeit der Jury und ermöglicht einen objektiven Vergleich mit dem geforderten Qualitätsstandard. In diesem Kapitel finden Sie detaillierte Anweisungen und Empfehlungen für die Erstellung der Falldokumentationen. Für die Zusammenstellung der Präsentationsmappen und die Vorbereitung der Schaumodelle muss mit einem Zeitaufwand von etwa 12 - 15 Stunden pro Patientenfall gerechnet werden. Der Einsatz eines Computers erleichtert die Arbeit und erhöht die Qualität der Präsentation. Die Standardpapiergröße ist DIN A4. Jede Seite sollte in einer Klarsichthülle in einer geeigneten Mappe oder in einem Ordner eingeheftet sein. Bitte achten Sie darauf, dass nichts herausfallen kann, da es sonst verloren gehen könnte. Alle Texte müssen in englischer Sprache abgefasst werden. Dies betrifft die im Seitenverzeichnis mit Sternchen (*) markierten Seiten. Die Texte müssen in die vorgegebenen Textfelder passen. Die Schriftgröße kann individuell gewählt werden, die Zeichenabstände müssen jedoch gleich bleibend sein. Durchzeichnungen müssen in den vorgeschriebenen Farben - schwarz, rot und grün – auf Transparenzpapier angefertigt werden und in eine Klarsichthülle eingeschoben sein. Es sollte kein weißes Papier hinterlegt werden, da die Durchzeichnungen zur Überprüfung und zum Vergleich herausgenommen werden. Jede Fallpräsentation muss dem vorgegebenen Seitenverzeichnis folgen. Jede dort aufgeführten Seite ist, wenn nicht anders angegeben, zwingend erforderlich. Ein Grundprinzip der EBO ist es, dass die Befundunterlagen der tatsächlichen Anatomie, Morphologie und Pathologie möglichst nahe kommen sollen. Ein angemessenes digitales Nachbearbeiten wie Beschneiden, Formatieren oder Rotieren von Bildern ist jedoch erlaubt. 4.2 Seitenaufbau einer Falldokumentation Number Title of page EBO-01 EBO-02.1* COVER RƒSUMƒ OF CASE 1 EBO-02.2* EBO-02.3* EBO-02.4* EBO-02.5* EBO-02.6* RƒSUMƒ OF CASE 2 RƒSUMƒ OF CASE 3 RƒSUMƒ OF CASE 4 RƒSUMƒ OF CASE 5 RƒSUMƒ OF CASE 6 EBO-02.7* EBO-02.8* EBO-02.9* EBO-03* EBO-04 RƒSUMƒ OF CASE 7 RƒSUMƒ OF CASE 8 RƒSUMƒ OF CASE 9 DIAGNOSTIC DESCRIPTION OF THE MALOCCLUSION FACIAL PHOTOGRAPHS BEFORE TREATMENT EBO-05 EBO-06 EBO-07 EBO-08 INTRA-ORAL COLOUR PHOTOGRAPHS OF THE OCCLUSION BEFORE TREATMENT LATERAL SKULL RADIOGRAPH BEFORE TREATMENT TRACING OF LATERAL SKULL RADIOGRAPH BEFORE TREATMENT CEPHALOMETRIC MORPHOLOGICAL ASSESSMENT I EBO-09 EBO-10 EBO-11* EBO-12* EBO-13* PERIAPICAL OR PANORAMIC RADIOGRAPHS BEFORE TREATMENT ANY OTHER RADIOGRAPHS BEFORE TREATMENT RADIOGRAPHIC ANALYSIS BEFORE TREATMENT TREATMENT PLAN AND THE REASON FOR IT RƒSUMƒ OF THE TREATMENT CARRIED OUT INCLUDING ANY DIFFICULTIES ENCOUNTERED EBO-14 EBO-15 EBO-16 EBO-17 EBO-18 FACIAL PHOTOGRAPHS AT COMPLETION OF TREATMENT INTRA-ORAL COLOUR PHOTOGRAPHS OF THE OCCLUSION AT COMPLETION OF TREATMENT LATERAL SKULL RADIOGRAPH AT COMPLETION OF TREATMENT TRACING OF LATERAL SKULL RADIOGRAPH AT OR TOWARDS COMPLETION OF TREATMENT CEPHALOMETRIC MORPHOLOGICAL ASSESSMENT II EBO-19 EBO-20* EBO-21* EBO-22 EBO-23 PERIAPICAL OR PANORAMIC RADIOGRAPHS AT OR TOWARDS COMPLETION OF TREATMENT RADIOGRAPHIC ANALYSIS AT OR TOWARDS COMPLETION OF TREATMENT DESCRIPTION OF THE TREATMENT RESULT FACIAL PHOTOGRAPHS AT RETENTION/ POST-RETENTION INTRA-ORAL COLOUR PHOTOGRAPHS AT RETENTION / POST-RETENTION EBO-24 EBO-25 EBO-26 LATERAL SKULL RADIOGRAPH AT RETENTION/ POST-RETENTION TRACING OF LATERAL SKULL RADIOGRAPH AT RETENTION/ POST-RETENTION CEPHALOMETRIC MORPHOLOGICAL ASSESSMENT III EBO-27* DESCRIPTION OF RETENTION/ POST-RETENTION FINDINGS rot: zwingend erforderliche Seiten Alle Unterlagen, die zu einem Behandlungsstadium gehören (vor Behandlungsbeginn, zum Ende der Behandlung bzw. zum Ende der Retentionszeit) müssen innerhalb einer Zeitspanne von 60 Tagen angefertigt sein. Abweichungen von dieser Vorgabe müssen nachvollziehbar erklärt werden. Fernröntgenüberlagerungen, sofern vorhanden, sollen im Anschluss an die Fernröntgendurchzeichungen in die Präsentationsmappe eingefügt werden. Der Falldokumentation können zusätzliche Unterlagen in zusätzlichen Seiten beigefügt werden, wenn sie zur Beurteilung des Falles erforderlich sind. Das bei Fernröntgenüberlagerungen angewendete Verfahren muss in englischer Sprache beschrieben werden. Mit einem Sternchen (*) markierte Seiten enthalten Textfelder, die in englischer Sprache abzufassen sind. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten 43 und 44 (Absätze 4.16 und 4.17). 4.3 Kennzeichnung und Markierung der Unterlagen Jede Seite einer Falldokumentation, jedes Schaumodell, alle Röntgenaufnahmen und Röntgendurchzeichnung müssen deutlich mit den folgenden Informationen beschriftet sein: Nummer des Kandidaten Nummer des Falles Datum der Erstelung der jeweiligen Unterlage Alter des Patienten Behandlungsphase I. Beginn der Behandlung ( SCHWARZ) II. Behandlungsende ROT ( ) III. Nachuntersuchung, frühestens ein Jahr nach Abschluss der Behandlung GRÜN ( ) Wenn Sie Zwischenbefunde beifügen, etwa bei der Frühbehandlung oder bei einer kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgischen Behandlung, verwenden Sie bitte die Farbe BLAU. Alle Falldokumentationen müssen vollständig anonymisiert sein, d.h. auf allen Unterlagen müssen sämtliche Angaben zum Namen, zur Anschrift, zum Institut oder zur Praxis entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Jeder Behandlungsfall soll die folgenden Fähigkeiten des Kandidaten beweisen: 1. Die Fähigkeit, eine exakte und vollständige kieferorthopädische Diagnose zu formulieren und einen gut begründeten Behandlungsplan zu entwerfen. 2. Die Fähigkeit, in schwierigen kieferorthopädischen Behandlungssituationen eine korrekte und ausgewogene Fallbeurteilung abzugeben. 3. Das sichere Beherrschen der Biomechanik bei komplizierten Behandlungsfällen. 4. Die Fähigkeit, zur objektiven und korrekten Beurteilung der durchgeführten Behandlung und zur Beurteilung einer Langzeitprognose. Bevor die Falldokumentationen von der Prüfungskommission begutachtet werden, werden die Fallpräsentationen vom Ehrenpräsidenten der EBO auf Vollständigkeit überprüft. Danach werden die Unterlagen jedes einzelnen Falls fotografiert und die Fotos bei der Board aufbewahrt. 22 4.4 Unvollständige Unterlagen (Incomplete records) Fehlen bei einem der präsentierten Fälle vorgeschriebene Unterlagen, wird das Prüfungsverfahren sofort abgebrochen und die Prüfung mit „unvollständig“ bewertet. In diesem Fall kann der Kandidat die nachgebesserten Fallpräsentationen bei der nächsten EBO-Prüfung erneut vorlegen, ohne die Prüfungsgebühr noch einmal entrichten zu müssen. 4.5 Übersichtsformular zu den Fallkategorien (Synopsis) Was ist die Übersicht? Wie wird sie ausgefüllt? Welchen Zweck hat sie? Bei der Fallübersicht handelt es sich um ein Formblatt, auf dem die wichtigsten Angaben zu jeder Fallkategorie eingetragen werden müssen. Anhand dieses Blattes können die Prüfer rasch überschauen, ob die erforderlichen Fälle eingereicht wurden. Die Übersicht wird zu den Prüfungsunterlagen genommen und muss in zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden. Ein Muster für die Synopsis finden sie auf der folgenden Seite. Anhang 1 enthält Vordrucke. SYNOPSIS OF CASE REPORTS CANDIDATE NUMBER: CATEGORY AND NAME 1.Early treatment malocclusion Name: 2.Adult malocclusion Name: 3.Class I malocclusion Name: 4.Class II division 2 malocclusion* Name: 5.Class II division1 malocclusion** Name: 6.Class II division1 malocclusion*** Name: 7.A severe skeletal discrepancy Name: TREATMENT SUMMARY AGE & DATE A-RECORDS AGE & DATE B-RECORDS AGE & DATE C-RECORDS 8.A significant transverse discrepancy Name: 9. Replacement Case Name: * Die Klasse II,2 soll einen anterioren tiefen Biss, mindestens zwei retrudierte Schneidezähne und Eckzähne in Klasse-II-Beziehung aufweisen. ** Fall mit großem FM-Winkel (mindestens 30° ) bzw. einem Winkel zwischen SN und Go-Gn von mindestens 37°. *** Malokklusion mit ausgeprägtem Platzmangel im Unterkiefer. Entweder bei Fall 5 oder bei Fall 6 muss in beiden Kiefern eine Extraktionstherapie durchgeführt sein. In nur einem der acht Fallkategorien darf eine orthognathe Chirurgie oder umfangreiche restaurative Maßnahmen Bestandteil der kieferorthopädischen Behandlung gewesen sein. In diesem interdisziplinären Fall muss der Schwerpunkt der Therapie auf den kieferorthopädischen Maßnahmen gelegen haben und der Fall soll die exzellente Beherrschung der Biomechanik zeigen. 28 4.6 Das Formblatt Fallzusammenfassung (Case résumé) Die Fallzusammenfassung befindet sich als Seite 2 in der Präsentationsmappe (nach dem Deckblatt). Sie enthält sämtliche für den Fall notwendigen Angaben. Dies erleichtert den Prüfern einen raschen Überblick über den Anfangsbefund, den Behandlungsplan (z.B. Extraktionen), die Behandlungsapparaturen und den zeitlichen Ablauf der Behandlung zu erhalten. Damit ist es möglich, sich schnell in einen Fall einzuarbeiten, bevor die detaillierte Überprüfung beginnt. Bitte füllen Sie die entsprechenden Formblätter vollständig aus und vergewissern Sie sich, dass die Daten mit den in der Falldokumentation angegebenen Angaben übereinstimmen. Achten Sie auf Vollständigkeit um unangenehme Rückfragen zu vermeiden. Auf der folgenden Seite finden Sie ein Muster für die Fallzusammenfassung. In Anhang 1 finden Sie Vorlagen für alle 8 Fallkategorien sowie, falls erforderlich, auch eine Vorlage für den Ersatzfall. Worauf sollte ich beim Ausfüllen der Fallzusammenfassung achten? Wenn nach „DATE“ (Datum) gefragt wird, nennen Sie bitte das Kalenderdatum (tt.mm.jjjj), an dem die jeweilige Maßnahme durchgeführt wurde. Das „AGE“ (Alter) ist eine Dezimalzahl aus Jahren und Monaten. Wenn beispielsweise ein Kind 10 Jahre und 5 Monate alt ist lautet das Alter 10,5 Jahre. „TEETH MISSING BEFORE TREATMENT“ (Vor Behandlungsbeginn fehlende Zähne) bezieht sich auf Zähne, die zu Behandlungsbeginn im Kiefer nicht röntgenologisch nachweisbar sind, wie z.B. eine Nichtanlage von 35, 45. Dagegen werden Zähne, die in Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung extrahiert wurden, im Behandlungsplan aufgelistet. Ist die Retentionsphase noch nicht abgeschlossen, dann schreiben sie bitte: „continued“ (dauert an). Zur Identifizierung der Zähne ist das Zweiziffernsystem der FDI verbindlich. 29 RƒSUMƒ OF CASE 1 CASE CATEGORY: EARLY TREATMENT MALOCCLUSION NAME : BORN SEX : PRETREATMENT RECORDS CLASSIFICATION TEETH MISSING BEFORE TREATMENT AGE: DATE: : : : TREATMENT PLAN : APPLIANCE : : TREATMENT STARTED : AGE: DATE: TREATMENT ENDED : AGE: DATE: ACTIVE TREATMENT TIME : POSTTREATMENT RECORDS : AGE: DATE: RETAINERS : a) upper: b) lower: RETENTION ENDED : a) upper: b) lower: RETENTION TIME : (POST-)RETENTION RECORDS : TIME OUT OF RETENTION : CANDIDATE NUMBER: AGE: DATE: DATE: DATE: 4.7 Die Textfelder der Falldokumentation Die Textfelder müssen in englischer Sprache ausgefüllt werden. Dies betrifft die im „Seitenverzeichnis“ (S. 22 u. 23) mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Seiten. Die Textfelder stellen nur einen begrenzten Platz zur Verfügung. Dies soll die Kandidaten dazu bringen, kurz, klar und präzise zu formulieren. Es empfiehlt sich, die Texte sorgfältig zu überarbeiten und von einer Person gegenlesen zu lassen, die Erfahrung mit englischen Kurztexten besitzt, etwa durch das Abfassen von Zusammenfassungen. Die Beschreibung der Fehlbisslage muss möglichst vollständig auf der Grundlage der B e f u n d u n te rla g e n u n d d e r k lin is c h e n U n te rs u c h u n g d e s P a tie n te n e rf o lg e n . Ih re Behandlungsplanung muss sich folgerichtig aus diesen Befunden ergeben. Bitte vergessen Sie nicht eine Zusammenfassung der Behandlungsziele niederzuschreiben. Bei der Beschreibung der Behandlungsplanung unterscheiden Sie bitte zwischen „strategischen“ und „taktischen“ Aspekten. Ein strategischer Aspekt wäre beispielsweise die Extraktion bleibender Zähne und die Gründe für diese Maßnahme. Ein taktischer Aspekt wäre andererseits die geplante Behandlungsmechanik. Die Beschreibung evidenzbasierter klinischer Entscheidungen ist immer von Vorteil. Versuchen Sie möglichst genau zu sein und vermeiden Sie unlogische Schlüsse wie „vier Prämolaren wurden extrahiert, weil es sich um einen Extraktionsfall handelte“ oder „die klinische Beurteilung der Engstände führte zu der Entscheidung, in diesem Fall keine Zähne zu extrahieren“. Vermeiden sie auch fragwürdige Aussagen wie etwa „dem Patienten wurden drei Behandlungsalternativen zur Auswahl vorgelegt“ und „der Patient entschied sich für die folgende Behandlung ...“. Bleiben Sie bei der Beschreibung der Behandlungsergebnisse realistisch. Gehen sie offen auf Details ein, die vielleicht besser gelungen wären, wenn die Umstände entsprechend günstiger gewesen wären und schildern Sie auch, wenn eine Langzeitkontrolle erforderlich ist. Lassen Sie die Prüfer nicht im Unklaren darüber, ob ihnen solche Details aufgefallen sind. Auf Seite EBO-13 „ A Résumé of the actual treatment carried out, including any difficulties encountered“ (Eine Zusammenfassung der tatsächlich durchgeführten Behandlung einschließlich der aufgetretenen Schwierigkeiten) listen Sie bitte die einzelnen Behandlungssitzungen mit Kalenderdatum und einer kurzen Beschreibung ihrer Maßnahmen auf bzw. beschreiben Sie den Behandlungsfortschritt. Erwähnen Sie auch besondere Vorkommnisse oder Entwicklungen. Nomenklatur: Es ist zu ihrem Vorteil, eine korrekte und eindeutige Nomenklatur in den Fallbeschreibungen zu verwenden. Wir empfehlen die Zuhilfenahme eines kieferorthopädischen Fachwörterbuches. Die Benennung der Zähne muss nach dem Zweiziffernsystem der FDI erfolgen. Literaturempfehlung: Daskalogiannakis J. Glossary of Orthodontic Terms. Quintessence Publishing Co Ltd: New Malden, Surrey (ISBN: 3-87652-760-0; Preis : £ 65). 4.8 Das Orthopantomogramm/die Panoramaschichtaufnahme (OPG) Das OPG ist die Standardröntgenaufnahme bei allen kieferorthopädischen Patienten. Dennoch kann es bei Patienten mit komplexen Entwicklungsstörungen oder mit skelettalen bzw. funktionellen Abweichungen erforderlich sein, neben der Fernröntgenaufnahme noch zusätzliche Röntgenbilder anzufertigen. Solche Aufnahmen können zur vollständigen Bewertung des klinischen Bildes unerlässlich sein und müssen daher beigelegt werden. Alle Röntgenaufnahmen müssen von ausreichender Qualität sein, damit sie einen diagnostischen Wert haben. Die Fachliteratur ist voll von Artikeln über die Möglichkeiten und Grenzen von Panoramaschichtaufnahmen. Außerdem produzieren unterschiedliche Röntgengeräte unterschiedliche Bilder mit jeweils eigenen Besonderheiten. Das Schluss-OPG dient zur Beurteilung der Wurzelstellung, der Zahnangulation, der Lage der Weisheitszähne etc. . Allerdings zeigen Studien, dass die Beurteilung der Wurzelneigung (in mesiodistaler Richtung) vorsichtig und zurückhaltend erfolgen sollte (McKee et al. 2001). 4.8.1 Allgemeine Empfehlungen zum Orthopantomogramm Grundvoraussetzung für ein gutes und aussagekräftiges OPG ist eine exakte Positionierung des Patienten. Ist die Okklusionsebene gegenüber der Horizontalebene um etwa 7 1/ 4 nach vorne geneigt, entsteht eine leicht gebogene Abbildung. In diesem Fall liegen die Doppelprojektionen von Gaumendach und Nasenboden höher als die Wurzelspitzen der Oberkieferzähne. Die Kondylen sollten erkennbar sein R Rechte oder linke Seite deutlich markieren Deshalb muss in Fällen, bei denen die Okklusionsebene stärker als normal gegenüber dem Nasenboden geneigt ist, der Kopf des Patienten so weit nach oben positioniert werden, bis die Okklusionsebene etwa 71/4 zur Horizontalebene geneigt ist. Allerdings ist es bei Patienten mit ausgeprägter Rücklage des Unterkiefers auch dann nicht möglich, eine verzerrungsfreie Abbildung des Unterkiefers und der Zähne zu erhalten, wenn der Patient versucht, den Unterkiefer möglichst weit nach vorne zu schieben. Dafür sind die Lage der Bildebene und die schräge Stellung der unteren Frontzähne verantwortlich. Die Zähne erscheinen verzerrt mit verdickten Wurzelspitzen. Der Kronenbereich der Zähne befindet sich dabei innerhalb der scharf abgebildeten Schicht und ist wenig vergrößert. Der Bereich der Wurzelspitzen befindet sich jedoch mehr oder weniger weit hinter der Bildebene und wird verzerrt (stark vergrößert) abgebildet. In gleicher Weise erscheint die Krone eines palatinal verlagerten Eckzahns vergrößert, da sie sich ebenfalls hinter der Bildebene befindet. Bei Tiefbiss - Fällen müssen die Patienten entweder auf einen zum Röntgengerät gehörenden Einbissblock oder auf Watterollen beißen, damit die Frontzähne nicht übereinander projiziert werden. Der Kopf des Patienten sollte möglichst so im Gerät platziert werden, dass seine Mittellinie mit der Mitte des Gerätes übereinstimmt. Einige Röntgengeräte haben Lichtmarkierungen, um die Positionierung des Patienten zu erleichtern. Eine falsche Platzierung des Patienten hat Verzerrungen des Röntgenbildes zur Folge, die nicht akzeptiert werden können. 33 Bei Patienten mit Gesichtsasymmetrie kann die Position der Augen oder die Bipupillarlinie bei der Ausrichtung des Kopfes helfen, allerdings lassen sich in solchen Fällen Verzerrungen nicht immer vermeiden. Die Panoramaaufnahme ist bezüglich der Diagnostik von Asymmetrien wenig aussagefähig (Türp et al. 1995), findet man aber eine Vielzahl von morphologischen Hinweisen auf eine Unterkieferasymmetrie, dann lassen sich auch mit Hilfe des OPGs verlässliche diagnostische Schlüsse ziehen. Ungefähre Lage der Bildebene des Panoramaröntgengerät In der Panoramaschichtaufnahme erscheint der mandibuläre Bereich nach unten zunehmend transversal vergrößert, da der Abstand der Wurzeln von Front- und Eckzähnen zur Bildebene größer ist als der Abstand der Kronen dieser Zähne zur Bildebene. Dies entsteht dadurch, dass sich der Kinnbereich hinter der Bildebene befindet. Solche Verzerrungen lassen sich manchmal nicht vermeiden. 34 Die Wurzel von 43 erscheint verzerrt und die apikale Region ist transversal vergrößert. Der Patient war nicht richtig positioniert, da Gesicht war um eine vertikale Achse nach rechts gedreht. Dies lässt sich vermeiden, wenn die Mittellinie des Patienten mit der Mittellinie des Aufnahmegerätes übereinstimmt, da dann die Zahnbögen symmetrisch beiderseits der Mediansagittalen abgebildet werden. Bei exakter Positionierung lässt sich in manchen Fällen die Anfertigung zusätzlicher Röntgenbilder vermeiden. Es empfiehlt sich daher, zuerst die Panoramaschichtaufnahme und die Fernröntgenaufnahme auszuwerten und erst dann zu entscheiden, ob weitere Aufnahmen notwendig sind. Üblicherweise sind es ungewöhnliche Verhältnisse im Oberkiefer- Frontbereich, die zusätzliche Röntgenaufnahmen notwendig machen. Bitte verkleinern und beschneiden Sie die Röntgenaufnahmen nicht so weit, dass nur noch die Zähne abgebildet sind. Dadurch könnten wichtige oder zusätzliche Informationen verloren gehen. So kann beispielsweise die Abbildung der Kondylen zeigen, dass zusätzliche Kiefergelenkaufnahmen notwendig sind. Bitte beachten Sie, dass der Vergleich von mehreren Panoramaaufnahmen eines Patienten, die mit verschiedenen Röntgengeräten erstellt wurden, nur sehr eingeschränkt möglich ist. Grund ist, dass die Bildebenen von Gerät zu Gerät variieren können. Vergleichende Messungen sind in solchen Fällen ausgesprochen unzuverlässig. Literatur: Türp JC, Vach W, Strub JR, Harbich K, Alt KW 1995. Erkennung von mandibulären Asymmetrien auf der Panoramaschichtaufnahme. Schweiz. Monatsschr. Zahnmed. 105: 755 759. McKee IW, Glover KE, Williamson PC, Lam EW, Heo G, Major PW 2001. The effect of vertical and horizontal positioning in panoramic radiography on mesiodistal tooth angulations. Angle Orthod. 71: 442 - 451. 35 4.9 Die Fernröntgenaufnahme Die Vergrößerung kann überprüft werden Das Weichteilprofil ist klar zu erkennen Die Zähne befinden sich in habitueller Okklusion Qualitativ hochwertige Fernröntgenbilder erhält man in der Regel dann, wenn man gewissenhaft den Angaben des Geräteherstellers folgt und die Röntgenfilme entweder in einem gut gewarteten Entwicklungsgerät entwickelt oder sie entsprechend digital nachbearbeitet. Überprüfen Sie regelmäßig die Ohrstöpsel ihres Kephalostaten, damit Sie sicher sein können, d a s s d ie P a tie n te n e in e re p ro d u z ie rb a re P o s itio n e in n e h m e n . A b s o lu t id e n tis c h e Aufnahmebedingungen sind für die Diagnostik und für die Beurteilung von wachstums- bzw. therapiebedingten Veränderungen unbedingte Voraussetzung. 36 Manche Softwarepakete enthalten spezielle Bildbearbeitungsfunktionen mit denen sich die Schärfe des Röntgenbildes deutlich erhöhen lässt. 4.10 Wie ausführlich soll die Beschreibung der Röntgenaufnahmen sein? Röntgenbilder, wie Panoramaschichtaufnahmen, Zahnfilme oder Fernröntgenaufnahmen erklären sich nicht selbst. Dies bedeutet, dass alle relevanten Beobachtungen in den entsprechenden Textfeldern der Falldokumentation erwähnt werden müssen (Seiten EBO-11 und EBO-20). Die Jury sollte keinerlei Zweifel haben, dass Sie die relevanten Befunde erkannt haben und die Prüfer sollen nachvollziehen können, woher Sie die Informationen hatten, die Sie im Text zur Diagnostik, zur Behandlungsplanung und zur Beschreibung der Behandlungsergebnisse verwendet haben. Die Beurteilung eines Falles wird dadurch erleichtert und ihre Ergebnisse werden durch die Prüfer nachvollziehbar, was für ihre Benotung von Vorteil ist. Beschränken Sie sich also bitte nicht nur auf eine Beschreibung der Zähne und deren unmittelbaren Umgebung, sondern erwähnen Sie gegebenenfalls auch Seitenunterschiede in der 37 Abbildung der Kondylen oder im Verlauf der Unterkieferkontur, etc. . Im Schluss-OPG sollten auch die Lage und der Entwicklungsstand der Weisheitszähne diskutiert werden, sowie gegebenenfalls eine Prognose gestellt werden. Erwähnen Sie auch, wie Sie den Patienten aufgrund des Röntgenbefundes beraten haben. 4.11 Darf ich meine eigene Fernröntgenanalyse anwenden? Ja, sie dürfen! Allerdings müssen Sie unbedingt auch eine Analyse entsprechend der EBOAnalyse (siehe Seiten EBO-08, EBO-18 und EBO-26) durchführen. Das gewählte zusätzliche Auswertungsverfahren muss hinreichend erklärt werden. Sie sollten davon ausgehen, dass die Prüfer mit ihrer Analyse nicht vertraut sind. Fügen Sie diese zusätzlichen Informationen am Ende der Falldokumentation unter „Zusätzliche Befunde“ ein. Wenn Sie ihre eigene Analysemethode verwenden, markieren Sie bitte die zusätzlichen Referenzpunkte auf den Durchzeichnungen oder fügen Sie eine separate Durchzeichnung mit den von ihnen verwendeten Referenzpunkten und -linien bei. 4.12 Wie soll ich meine Messwerte verarbeiten? Genau wie bei den Röntgenaufnahmen gilt auch hier, dass sich die Messwerte einer Fernröntgenanalyse nicht selbst erklären. Es reicht nicht aus, nur die Zahlenwerte aufzulisten und die Interpretation der Werte den Prüfern zu überlassen. Die Schlüsse, die Sie aus der Auswertung ziehen, müssen Sie auf den dafür vorgesehenen Seiten (Seiten EBO-11 und EBO20) erwähnen. Etwa in der Form: „auf Grundlage der Fernröntgenanalyse ergibt sich ein retrognathes Gesicht bei normaler sagittaler Kieferrelation“ oder auch „die kephalometrischen Daten lassen erkennen, dass sich die sagittale Kieferrelationen durch natürliches Wachstum und therapeutische Effekte normalisiert haben“. Bitte betrachten Sie unsere Hinweise als Hilfestellung für eine möglichst klare und logische Präsentation von Diagnostik und Behandlungsplanung auf der Grundlage ihrer Beobachtungen und Untersuchungsergebnisse. 4.13 Kephalometrische Analyse: Durchzeichnungen, Referenzpunkte, Linien Beispiel für die Durchzeichnung der Anfangs-Fernröntgenaufnahme (Farbe: schwarz) Die Durchzeichnungen müssen mit einem Bleistift mit einer 0,5 mm starken Mine auf dünner transparenter Acetatfolie angefertigt werden, damit die Genauigkeit der Zeichnung überprüft werden kann. Bitte verwenden sie keinen Filzstift, da dessen Linien in der Regel viel zu breit sind. Die Referenzpunkte für die EBO-Analyse müssen auf der Durchzeichnung markiert sein. Wenn Sie zusätzlich ihre eigene Analysemethode verwenden wollen, dann markieren Sie die zusätzlichen Referenzpunkte bitte ebenfalls auf der Durchzeichnung. Eine computergestützte Anfertigung der Durchzeichnung wird nicht angenommen. Allerdings ist es durchaus möglich, die Durchzeichnungen und die Überlagerung computergestützt aufzubereiten und auszudrucken. Dies verbessert in der Regel die Qualität der Präsentation. Die Originaldurchzeichnung muss beigelegt werden, um die Genauigkeit überprüfen zu können. Bitte fügen Sie diese den zusätzlichen Befundunterlagen am Ende der Präsentationsmappe bei. Die Durchzeichnung vor Beginn der Behandlung ist in schwarzer Farbe auszuführen (erforderlich), die Durchzeichnung nach Abschluss der Therapie in roter Farbe (nicht erforderlich, aber erwünscht wenn vorhanden) und die Durchzeichnung während bzw. nach Beendigung der Retentionsphase in grüner Farbe (nicht erforderlich, aber erwünscht wenn vorhanden). Beispiel für die Durchzeichnung nach Abschluss der aktiven Behandlung (Farbe: rot). Bitte legen Sie die Durchzeichnungen in eine Klarsichthülle und entfernen Sie den entsprechend markierten Teil der Seitenvorlage. Sie erleichtern damit den Prüfern die Beurteilung der Durchzeichnung und den Vergleich mit der Fernröntgenaufnahme. Bevor Sie Aussagen über Veränderungen durch natürliches W achstum oder durch Therapieeffekte machen, beachten Sie bitte die Zeichenungenauigkeit und den Methodenfehler. Weiterführende Literatur: Kamoen A, Dermaut L, Verbeek R 2001. The clinical significance of measurement error in the interpretation of treatment results. Eur. J. Orthod. 23: 569 - 578. Das Formular der EBO-Fernröntgenanalyse Pre-treatment Mean SD Sagittal Skeletal Relations Maxillary Position S-N-A 82°±3.5° Mandibular Position S-N-Pg 80°±3.5° Sagittal Jaw Relation A-N-Pg 2°±2.5° Vertical Skeletal Relations Maxillary Inclination S-N/ANS-PNS 8°±3.0° Mandibular Inclination S-N/Go-Gn 33°±2.5° Vertical Jaw Relation ANS-PNS/Go-Gn 25°±6.0° Dento-Basal Relations Maxillary Incisor Inclination 1-ANS-PNS 110°±6.0° Mandibular Incisor Inclination 1 -Go-Gn 94°±7.0° Mandibular Incisor Compensation 1 -A-Pg (mm) 2±2.0 Dental Relations Overjet (mm) 3.5±2.5 Overbite (mm) 2±2.5 Interincisal Angle 1/1 CANDIDATE NUMBER: CASE NUMBER: 132°±6.0° DATE: AGE 4.14 Die EBO - Analyse Das Formblatt der EBO-Analyse (vgl. Beispiel S. 39) muss zwingend ausgefüllt werden. Dabei handelt es sich um keine eigenständige kephalometrische Analyse. Dieses Formblatt wurde in die Präsentationsmappe aufgenommen, damit die Prüfer rasch einen Überblick über die Charakteristika eines Falles gewinnen und ihn leichter mit anderen Fällen vergleichen können. Es ist völlig in Ordnung, wenn Sie ihre eigene Auswertungsmethode verwenden und Sie können die entsprechenden Unterlagen unter „Zusätzliche Befunde“ der Falldokumentation beifügen. Sie müssen in diesem Fall allerdings ihr Verfahren ausreichend erklären, damit es auch für Personen nachvollziehbar wird, die dieses spezielle Verfahren nicht kennen. Denken Sie auch daran, die wichtigen Referenzpunkte und -linien in die Durchzeichnung einzuzeichnen. Für die EBO-Analyse messen sie bitte Overbite und Overjet in der oben angegebenen Art und Weise. 38 4.15 Die Fernröntgenüberlagerung Die Überlagerung von Durchzeichnungen wird nicht gefordert. Sollte in ihrem Land die Anfertigung von Röntgenkontrollaufnahmen am Behandlungsende jedoch gestattet sein, kann der Vergleich von Durchzeichnungen die Beurteilung eines Falles wesentlich verbessern. Zu empfehlen wäre in diesem Zusammenhang die Strukturelle Überlagerung nach Björk (Björk u. Skieller 1983), die natürliche Referenzstrukturen im Bereich der Schädelbasis sowie des Oberund des Unterkiefers verwendet. Die Abbildungen 4.15.1 - 4.15.3 zeigen, wie diese Überlagerungen aussehen. Wenn sie Überlagerungen machen, beschreiben Sie bitte auch ihre Beobachtungen und Interpretationen. 4.15.1 Allgemeine Überlagerung Überlagerung auf den stabilen anatomischer Strukturen im Bereich der vorderen Schädelbasis 4.15.2 Überlagerung der Mandibula Überlagerung auf den natürlicher Referenzstrukturen des Unterkiefers 4.15.3 Überlagerung der Maxilla Überlagerung auf den natürlichen Referenzstrukturen des Oberkiefers Weiterführende Literatur: Björk A, Skieller V 1972. Facial development and tooth eruption. An implant study at the age of puberty. Am. J. Orthod. 62: 339 - 383 Björk A, Skieller V 1976. Postnatal growth and development of the maxillary complex. In: McNamara J A Jr. (Hrsg.). Factors affecting the growth of the midface. Craniofacial Growth Series, Monograph No. 6. Center for Human Growth and Development, University of Michigan, Ann Arbor: 61 - 69 Björk A, Skieller V 1983. Normal and abnormal growth of the mandible. A synthesis of longitudinal cephalometric implant studies over a period of 25 years. Eur. J. Orthod. 5: 1 – 46 4.16 Zusätzliche Röntgenaufnahmen Bei sehr komplizierten Fällen kann es für eine umfassende Diagnose und Behandlungsplanung erforderlich sein, zusätzliche Röntgenaufnahmen anzufertigen. Solche Aufnahmen fügen Sie bitte ihrer Präsentationsmappe auf Seite EBO-10 bei. Erläutern Sie dann bitte auf Seite EBO-11, aus welchem Grund die Aufnahmen notwendig waren, was Sie erkennen lassen und welche Schlüsse Sie daraus ziehen. Die routinemäßige Anfertigung von Frontalaufnahmen (anteroposterior oder posteroanterior) oder Handwurzelaufnahmen wird nicht empfohlen. Bei Zahntrauma oder impaktierten Zähnen können Zahnfilme oder andere Röntgenaufnahmen für eine korrekte Diagnose und die richtige Behandlungsentscheidung wichtig sein. Bei Patienten mit schweren kraniofazialen Deformierungen können auch andere dreidimensionale bildgebende Verfahren notwendig sein. Werden solche zusätzlichen Befundunterlagen nicht mit eingereicht, verschlechtert sich die Bewertung durch die Prüfer. 4.17 Limitierungen bei der Erstellung der Befundunterlagen Die Board unterstützt ausdrücklich Bemühungen, die Strahlenbelastung für Patienten möglichst gering zu halten. In einigen Ländern bestehen einschränkende Vorschriften für die Anfertigung von Röntgenaufnahmen. Diese Vorgaben stehen in keinem Widerspruch zu den Anforderungen der EBO bezüglich der Vollständigkeit einer Falldokumentation. In Bezug auf die Endunterlagen kann hier der Leitfaden der Britischen Gesellschaft für Kieferorthopädie* als Beispiel dienen. Dieser schreibt den Verzicht auf Röntgenbilder nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung vor, sofern dennoch eine angemessene Überprüfung des Therapieerfolges möglich ist. Im Rahmen der kieferorthopädischen Therapie von schwierigen und komplexen Fällen können jedoch Röntgenaufnahmen während der Behandlung, gegen Ende der Behandlung und sogar noch nach Abschluss der Behandlung medizinisch notwendig sein. Diese dienen z.B. der K ontrolle von B ehandlungsm aßnahm en oder sind A usgangspunkt für begleitende zahnm edizinische B ehandlungen, w ie etw a prothetische, parodontologische oder kieferchirurgische Maßnahmen. *Literatur : Isaacson KG, Thom AR, Horner K, Whaites E (3 rd edition, 2008) Orthodontic radiographs guidelines. British Orthodontic Society. http://www.bos.org.uk/publicationslinks/radiographyguidelinespp2.htm Die EBO unterscheidet zwischen erforderlichen und zusätzlichen Befundunterlagen. Daher finden sich auf dem Formblatt „Anweisungen für Kandidaten“ die folgenden Aussagen: B-Unterlagen (Endunterlagen) Seite EBO-16: „Eine Fernröntgenaufnahme am Ende der kieferorthopädischen Behandlung ist nicht erforderlich, aber hilfreich wenn vorhanden“. Selbstverständlich sind in diesem Zusammenhang die Seiten EBO-17 (Durchzeichnung in roter Farbe) und EBO-18 (EBO-Analyse II) ebenfalls nicht erforderlich, aber hilfreich wenn vorhanden. Seite EBO-19 (Zahnstatus oder Panoramaschichtaufnahme am Ende der kieferorthopädischen Behandlung) und Seite EBO-20 (Röntgenuntersuchung am Ende der kieferorthopädischen Behandlung) sind dagegen erforderlich. Für C-Befunde (Nachuntersuchung) gilt sinngemäß das gleiche. Zu ergänzen ist, dass die Prüfer die „zusätzlichen Befunde“ in jedem Fall zur besseren Beurteilung eines Falles heranziehen. Beispielsweise kann eine sorgfältig durchgeführte kephalometrische Analyse der wachstums- und behandlungsbedingten Veränderungen anhand von Röntgenaufnahmen, Durchzeichnungen und Überlagerungen die Bewertung eines Falles deutlich verbessern. Die Prüfer berücksichtigen aber auch die Gründe für die Anfertigung von Röntgenaufnahmen. Zum Beispiel würde sich eine große Anzahl an Kiefergelenkaufnahmen negativ auf die Bewertung des Falls auswirken, wenn kein anamnestischer oder klinischer Grund erkennbar ist (d.h. kein Hinweis auf Kiefergelenkbeschwerden vorliegt). Ausgezeichnete und sorgfältig aufbereitete Befundunterlagen beeinflussen immer die Bewertung der Prüfer, auch wenn nur 10% der Bewertungspunkte tatsächlich auf die Qualität der Befundunterlagen entfallen. Kurz gesagt: Jeder Kandidat hat eine gewisse Freiheit in der Entscheidung, welche Unterlagen er einreicht. Ein Minimum an Befundunterlagen ist allerdings notwendig und selbstverständlich muss jeder Fall so präsentiert werden, dass er auch angemessen beurteilt werden kann. Zusätzliche Unterlagen müssen die Beurteilung eines Falles erleichtern. Dies betrifft auch intraorale Fotos zur Erklärung oder Veranschaulichung einer speziellen Behandlungsmechanik. 4.18 Die Schaumodelle Es müssen pro Fall insgesamt drei Kiefermodelle eingereicht werden. Diese Modelle sollen die anatomischen Verhältnisse der Zähne und der umgebenden Gewebe korrekt wiedergeben. Sie sollen aus weißem Dentalgips hergestellt, geseift und poliert sein. Die Größe der Modelle und die Form der Modellbasis entnehmen Sie bitte den Abbildungen. Zum Schutz ist ein Wachs- oder Silikonbiss sinnvoll. Die Okklusion wird überprüft, indem die Modelle mit der Rückseite auf die Tischplatte gestellt werden. Artikulatoren und einartikulierte Modelle können verwendet werden. Jedes Modellpaar muss entsprechend den nachfolgenden Abbildungen beschriftet und markiert sein. Die Beschriftung der Modelle: Ein Klebepunkt, z.B. ein farbiger Aufkleber, ist auf der Vorderseite des Unterkiefermodells und auf der linken Seite beider Modelle anzubringen. Die Farbe kennzeichnet das Therapiestadium: Behandlungsanfang: schwarz Behandlungsende: rot Während bzw. nach Abschluss der Retention: grün Weiterhin müssen die Rückseiten der Modelle mit folgenden Aufklebern versehen werden: 1. Die Nummer des Kandidaten auf der linken Seite des Oberkiefermodells, 2. Die Nummer des Behandlungsfalls auf der rechten Seite des Oberkiefermodells, 3. Das Datum der Abdrucknahme auf der linken Seite des Unterkiefermodells sowie 4. Das Alter des Patienten auf der rechten Seite des Unterkiefermodells. Bitte halten Sie sich genau an diese Vorgaben, damit die Prüfer die Begutachtung ihrer Fälle zügig durchführen können und keine Missverständnisse entstehen, die möglicherweise nachteilig für Sie wären. Die farbigen Aufkleber bitte hier anbringen. 46 4.19 Die Beurteilung der Okklusion anhand der Schaumodelle Anhand der direkt nach der kieferorthopädischen Behandlung angefertigten Endmodelle (rot) kann der Kandidat zeigen, wie gut er die Biomechanik der verwendeten Apparaturen beherrscht und wie sich die Okklusion unter seiner Therapie verändert hat. Dies verlangt, dass die Endunterlagen innerhalb einer Zeitspanne von 4 Wochen nach Entfernung der festsitzenden Apparatur angefertigt wurden. Die „frühestens“ ein Jahr nach Behandlungsende angefertigten Nachuntersuchungs-Modelle (grün) zeigen die Okklusion nach dem Settling. Anhand dieser Modelle können das Finishing und mögliche kleinere Veränderungen durch Settling oder weiteres Wachstums beurteilt werden. Gleichzeitig erlauben die Modelle die Einschätzung der Stabilität des Behandlungsergebnisses. Untersuchungen zur idealen Verzahnung des bleibenden Gebisses haben eine lange Tradition und reichen vom Ende des 19. Jahrhunderts als Angle (1899) die erste systematische Beschreibung veröffentlichte bis zu den „Six keys to normal occlusion“ von Andrews (1972). Das Konzept von Andrews ist heute weit verbreiteter Standard und war auch der Ausgangspunkt für die Entwicklung der vorprogrammierten festsitzenden Apparaturen. Longitudinalstudien über die Entwicklung des unbehandelten Gebisses zeigen, dass es auch nach Abschluss des Zahnwechsels und vollständigem Durchbruch der bleibenden Zähne zu Veränderungen in den Zahnbögen kommt. Dies war nicht nur bei Jugendlichen zu beobachten, sondern auch bei Erwachsenen (Moyers et al. 1976, Schols u. van der Linden 1988, Duterloo 1991). Zu diesen Veränderungen gehörte eine allmähliche Abnahme der Zahnbogenlänge und der Zahnbogenbreite mit nachfolgendem Auftreten von frontalen Engständen. Longitudinalstudien über die posttherapeutische Entwicklung kieferorthopädisch behandelter Gebisse (Riedel 1977) ergaben vergleichbare Veränderungen. Minimale, individuell unterschiedliche Veränderungen der Okklusion sind nichts Ungewöhnliches. Besonders die Veränderungen in der Unterkieferfront sind hinlänglich bekannt, während andere therapeutische Veränderungen, wie z.B. die Korrektur einer Speekurve stabiler zu sein scheinen (De Praeter 2002). Als Hauptursache für solche Veränderungen wird ein kontinuierliches Wachstum des Gesichtes vermutet. Vor diesem Hintergrund sind die „grünen Befundunterlagen“ von großer Bedeutung. Longitudinalstudien zur Langzeitstabilität von kieferorthopädischen Behandlungsergebnissen zeigen, dass es keine Korrelation zwischen der Stabilität und der Qualität einer Behandlung gibt und Vorhersagen praktisch nicht möglich sind. Um unerwünschten Veränderungen vorzubeugen ist deshalb die Verwendung von festsitzenden Retainern und anderen Langzeit-Retentionsgeräten sehr verbreitet (Zachrisson 1997). An Kiefermodellen („rot“ bzw. „grün“) lässt sich die Okklusion in unterschiedlicher Art und Weise bewerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei komplizierten und schwierigen Behandlungsfällen die ideale „Lehrbuchokklusion“ möglicherweise nicht das angestrebte Behandlungsziel sein kann. Starke Abweichungen in der Morphologie der Kieferbasen, der Zahnkronen bzw. der Zahnwurzeln können ein individuelles Behandlungsergebnis bedingen, das dennoch akzeptabel ist. Allerdings sollte man beachten, dass Maßnahmen zum Einschleifen oder Konturieren von Zähnen gängige kieferorthopädische Verfahren zur Verbesserung der funktionellen Verzahnung und der Stabilität sind. Die Board ist der Ansicht, dass die Okklusion am Behandlungsende so präzise wie es für den jeweiligen Fall angemessen erscheint, sein sollte. Jedoch ist es nicht im Interesse des Patienten, wenn die Behandlungsdauer und der Behandlungsaufwand unnötig verlängert bzw. erhöht werden mit dem Ziel, um jeden Preis eine „ideale“ Okklusion zu erreichen. Es gibt keinen wissenschaftlichen Beweis dafür, dass eine „ideale“ Okklusion immer entscheidend ist für den Behandlungserfolg. Der erfahrene, umsichtige Kieferorthopäde wägt therapeutischen Aufwand und klinischen Nutzen sorgfältig ab. Dies sollte auch in den Texten der Fallpräsentationen zum Ausdruck kommen, wenn die Behandlungsmaßnahmen, der Behandlungsfortschritt und das Behandlungsergebnis, belegt durch Modelle und Fotos, an entsprechender Stelle diskutiert werden. In der Fachliteratur findet man eine ganze Reihe unterschiedlicher Methoden zur Bewertung der „Qualität“ der Okklusion am Behandlungsende, als Maßstab für die Qualität der durchgeführten kieferorthopädischen Therapie. Der PAR-Index wurde im Jahr 1987 auf der Grundlage von 200 ausgewerteten Modellen entwickelt (Richmond et al. 1992, 1994). In Großbritannien wurde dieser Index erst vor kurzem zur Definition eines Qualitätsstandards herangezogen, gemäß dem die Behandlungsergebnisse bei festsitzender Therapie bewertet werden (McMullan et al. 2003). Die American Board of Orthodontists (ABO) stellt fest, dass dieser PAR-Index „zwar als zuverlässig und aussagekräftig angesehen werden kann, jedoch ist dieser Index nicht präzise genug, um kleine Unzulänglichkeiten in der Position von Zähnen zu erfassen, die bei ABOFalldokumentationen festgestellt wurden“ (Casko et al. 1998). Die ABO entwickelte daher auf der Grundlage von 832 Modellen und den dazugehörenden Panoramaschichtaufnahmen ein eigenes, so genanntes „objective grading system“(„objektives Bewertungssystem“). Die Auswertung der Fälle ergab als häufigste Unzulänglichkeiten die Verzahnung im Bereich der zweiten Molaren, sowie die Frontzahnrelation. Eine unzureichende Wurzelangulation wurde besonders an den oberen zweiten Schneidezähnen, den Eckzähnen und den zweiten Prämolaren sowie den unteren ersten Prämolaren festgestellt. Die Board führte daraufhin die ABOMesslehre ein und entwickelte ein dazugehörendes Bewertungsschema um objektive Messungen zu ermöglichen (Casko et al. 1998). Im ABO-System werden die Modelle nach insgesamt sieben Kriterien beurteilt: Ausformung der Zahnbögen, Übereinstimmung der Randleisten, Torque, Okklusion, Okklusionskontakte, Überbiss und Stellung der Zahnwurzeln. Die Wurzelangulation wird anhand der Panoramaaufnahmen bewertet. Nachfolgend sind die „Six keys to normal occlusion“ von Andrews (1972) beschrieben, nach denen Sie ihre Endmodelle beurteilen können. 4.20 Die Anwendung der „Six keys to normal occlusion“ Die Kandidaten sollten sich bei der Auswahl und Bewertung ihrer Präsentationsfälle an den „Six keys to normal Occlusion“ von Andrews orientieren. Kriterium I: Okklusion und sagittale Kieferrelation: Dieses Kriterium beinhaltet sieben Merkmale: 1. Der mesiobukkale Höcker des bleibenden oberen ersten Molaren greift in die Fissur zwischen dem mesiobukkalen und dem zentralen Höcker des bleibenden unteren ersten Molaren, wie bereits von Angle beschrieben. 2. Die distale Randleiste des oberen ersten Molaren okkludiert mit der mesialen Randleiste des unteren zweiten Molaren. 3. Der mesiopalatinale Höcker der oberen ersten Molaren greift in die Zentralfissur des unteren ersten Molaren. 4. Die bukkalen Höcker der oberen Prämolaren beißen zwischen die unteren Prämolaren. 5. Die palatinalen Höcker der oberen Prämolaren stehen mit den unteren Prämolaren in einer Höcker-Fossa-Beziehung. 6. Der obere Eckzahn beiszt zwischen unterem Eckzahn und erstem Prämolar. Dabei befindet sich die Eckzahnspitze leicht mesial des Interdentalraumes. 7. Die oberen Schneidezähne überlappen die unteren und die Mittellinien beider Zahnreihen stimmen überein. Die Höcker-Fossa-Kontakte und die Randleistenbeziehungen lassen sich, ebenso wie die Kontaktbeziehungen zwischen Eckzähnen und Prämolaren und die sagittale Frontzahnstufe, von vestibulär beurteilen. Dagegen müssen zur Beurteilung der lingualen Höckerbeziehungen die Seitenzähne von mesiobukkal betrachtet werden. Dies ist erforderlich, da Fälle mit identischer Kieferrelation aufgrund einer unterschiedlichen bukkolingualen Neigung der Seitenzähne (Torque) eine unterschiedlich gute Verzahnung aufweisen können. Der Torque der Seitenzähne und damit die Qualität der Verzahnung kann von vestibulär nicht beurteilt werden. Für eine korrekte Interkuspidation sind die richtige sagittalen Kieferrelation, ein korrekter Seitenzahntorque und eine korrekte mesiodistale Kronenneigung notwendig. Die Kieferrelation und die mesiodistale Angulationen der Seitenzähne lassen sich am besten von vestibulär beurteilen, die bukkolinguale Kronenneigung (Torque) der Seitenzähne aus mesiobukkaler Richtung. Die Beurteilung der Seitenzahnstellung zuerst von vestibulär und danach von mesiobukkal erlaubt eine systematische Bewertung und Beschreibung der Seitenzahnokklusion. Die so gewonnenen Informationen bilden zusammen mit nachfolgend beschriebenen Kriterien die Grundlagen zur Bestimmung von okklusalen Ungenauigkeiten. Kriterium II: Die (mesiodistale) Angulation der Zähne Die Kronen aller Zähne haben eine positive Angulation (Neigung nach mesial) und jeder Zahntyp hat die gleiche Angulation. Die oberen zweiten Molaren sind erst nach vollständigem Zahndurchbruch positiv anguliert. Dritte Molaren sind zu selten vorhanden um sie beurteilen zu können. Behandlungsbeginn Behandlungsbeginn Behandlungsende Behandlungsende12 Behandlungsbeginn Behandlungsende Kriterium III: Die (bukkolinguale) Neigung der Zahnkronen (Torque) Genau wie bei der Kronenangulation folgt die Kroneninklination bestimmten Mustern. Die einzelnen Zähne weisen folgende Charakteristika auf: 1. Die meisten oberen Schneidezähne weisen eine positive Inklination auf; die unteren Schneidezähne sind leicht negativ geneigt. 2. Die Inklination der oberen mittleren Schneidezähne ist größer als die der oberen seitlichen Schneidezähne. 3. Eckzähne und Prämolaren zeigen ungefähr dieselbe negative Inklination. Die Kronen der oberen ersten und zweiten Molaren sind gleich stark negativ geneigt, jedoch etwas stärker negativ als Prämolaren und Eckzähne. Dies liegt daran, dass die Referenzlinie bei den Molaren durch die bukkale Fissur verläuft und nicht, wie bei Eckzähnen und Prämolaren entlang der vestibulären Kronenflucht. 4. Die Kronen der unteren Zähne sind vom mittleren Schneidzahn bis hin zu den Molaren kontinuierlich stärker negativ geneigt. Behandlungsbeginn Behandlungsende Kriterium IV: Rotationen Das vierte Kriterium für eine optimale Okklusion ist das Fehlen von Zahnrotationen. 13 Ein gut ausgeformter Oberkieferzahnbogen Ein scheinbar gut ausgeformter Unterkieferzahnbogen. Bei sorgfältiger Überprüfung lassen sich einige kleinere Drehstände feststellen. Kriterium V: Approximalkontakte Bei normalen Zahnbreiten haben alle Zähne Kontakt, d.h. es bestehen keine Lücken. Kriterium VI: Speekurve Der Verlauf der Speekurve ist flach bis leicht konkav. Behandlungsbeginn Behandlungsende14 Literatur: Andrews LF 1972. The six keys to normal occlusion. Am. J. Orthod. 62: 296 - 309. Angle EH 1899. Classification of malocclusion. Dent. Cosmos 41: 248 - 264, 350 - 357. Casko JS et al. 1998. Objective grading system for dental casts and panoramic radiographs. American Board of Orthodontics. Am. J. Orthod. Dentofacial Orthop. 114: 589 - 599. De Praeter J, Dermaut L, Martens G, Kuijpers-Jagtman AM 2002. Long-term stability of the leveling of the curve of Spee. Am. J. Orthod. Dentofacial Orthop. 121: 266 - 272. Duterloo HS 1991. Development of the dentition under the influence of functional In: Hunter WS, Carlson DS (Hrsg.) Essays in honor of Robert E Moyers. Craniofacial Growth Series, Monograph No. 24. Center for Human Growth and Development, University of Michigan, Ann Arbor: 103 - 121. McMullan RE, Doubleday B, Muir JD, Harradine NW, Williams JK 2003. Development of a treatment outcome standard as a result of a clinical audit of the outcome of fixed appliance therapy undertaken by hospital-based consultant orthodontists in the UK. Br. Dent. J. 194: 81 84. Moyers RE, Van der Linden FPGM, Riolo M, McNamara JA Jr. 1976. Standards of occlusal development. Craniofacial Growth Series, Monograph No. 5. Center for Human Growth and Development, University of Michigan, Ann Arbor. Richmond S et al. 1992. The development of the PAR Index (Peer Assessment Rating): reliability and validity. Eur. J. Orthod. 14: 125 - 139. Richmond S et al. 1994. An introduction to occlusal indices. 2. Aufl., Mandent Press, Manchester. Riedel RA 1977. Post-pubertal occlusal changes In: McNamara J A Jr. (Hrsg.) The biology of occlusal development. Craniofacial Growth Series, Monograph No. 7. Center for Human Growth and Development, University of Michigan, Ann Arbor: 113 - 141. Schols JGJH, van der Linden FPGM 1988. Gebissentwicklung und Gesichtswachstum in der Adoleszenz. Inf. Orthod. Kieferorthop. 20: 21 - 109. Zachrisson BU 1997. Important aspects of long-term stability. J. Clin. Orthod. 31: 562 - 568. 4.21 Fotostataufnahmen des Gesichtes Bitte fügen Sie Fotos des Gesichtes (En face), des Profils und des Halbprofils ihrer Falldokumentation bei. Der Kopf sollte in diesen Aufnahmen in einem Format von ca. 5 x 7 cm abgebildet sein. Der Kopf soll nach der Frankfurter Horizontalen ausgerichtet und die Augen auf einer Höhe sein. Bitte vermeiden Sie Schlagschatten und lassen Sie Brillen vor den Aufnahmen abnehmen. Der Mund sollte geschlossen sein, wenn eine normale Nasenatmung vorliegt. 4.22 Intraorale Fotos Bitte vermeiden Sie Schlagschatten und verwenden Sie bevorzugt weißen Hintergrund. Versuchen Sie, den Kopf parallel zur Frankfurter Horizontalen (FH) auszurichten (Aber die Anzeichnung der FH im Foto ist nicht erforderlich). . Vermeiden Sie geschlossene Augen 16 Vermeiden Sie „rote Augen“ Richten Sie die Fotos so aus, dass sich die Augen auf einer Linie befinden. Der Kopf sollte mindestens in einer Größe von 7 x 5 cm abgebildet sein. Der Mund sollte auf den Aufnahmen geschlossen sein, sofern Nasenatmung besteht. Brillen sollten vor der Aufnahme abgenommen werde 17 Für die Frontalansicht bringen Sie den Patienten bitte in die richtige Position Das mittlere Bild ist richtig. Der Patient sollte entspannt lächeln 18 4.22 Intraoralen Farbfotos der Okklusion Bitte reichen Sie intraorale Fotos von vorn, von rechts und von links ein. Die Bilder sollten ein Format von ca. 5 x 7 cm haben. Okklusalansichten der Zahnreihen können zusätzlich eingereicht werden. Die horizontalen und vertikalen Linien sollen zeigen, wie die Zahnreihen auf den Fotos ausgerichtet sein sollen. Die Linien sollen auf den Fotos nicht eingezeichnet werden. Bitte nicht von oben fotografieren (Vogelperspektive). Bitte nicht von unten fotografieren (Froschperspektive). 19 Wangen- bzw. Lippenretraktoren sollten so wenig wie möglich sichtbar sein. Aufnahme mit Blitzlicht (bevorzugt Ringblitz). Aufnahme mit zahnärztlicher Behandlungslampe 20 Kapitel 5 Bewertung durch die Prüfer 5.1 Wer sind die Prüfer? Das Präsidium der EOS beruft den Vorsitzenden der EBO und die Prüfer der Prüfungskommission aus den Mitgliedern der EBO unter Berücksichtigung ihres fachlichen Rufs für die Dauer von drei Jahren. Die Anzahl der Prüfer und ihr Herkunftsland wird von der Anzahl der Kandidaten bestimmt. 5.2 Wie wird die Prüfung durchgeführt? Für die Zertifizierung müssen in allen Prüfungsabschnitten mindestens 65% der möglichen Punkte erreicht werden. Dabei können maximal 10% der Punkte durch eine gute Qualität der Befundunterlagen erreicht werden. Jeder Fall wird nach verschiedenen Kriterien (Unterlagen, Klinik, Behandlungsergebnis) und Unterkriterien bewertet und die vergebenen Punkte in ein entsprechendes Formular eingetragen. Die Addition aller Einzelbewertungen ergibt die Gesamtpunktzahl für den Behandlungsfall (siehe 5.3). Es ist nur in sehr geringem Umfang möglich, niedrige Einzelbewertungen durch entsprechend höhere Bewertungen in einem anderen Kriterium oder durch entsprechend höhere Bewertung eines anderen Behandlungsfalls oder einer guten Bewertung der mündlichen Prüfung auszugleichen (siehe 5.4). Selbstverständlich wird bei der Benotung des Behandlungsergebnisses der Schwierigkeitsgrad eines Falles angemessen berücksichtigt. Die Verwendung des Formulars ermöglicht eine systematische und objektive Beurteilung jeder einzelnen Fallpräsentation. Es werden alle Aspekte eines Falles berücksichtigt und die Überbewertung einzelner Kriterien, wie z.B. der Okklusion am Behandlungsende, vermieden. Hierfür sind die schriftlichen Ausführungen von besonderer Bedeutung. In diesen kann der Kandidat die Gründe für seine klinischen Entscheidungen und Maßnahmen darlegen. Er kann auf Probleme während der Behandlung eingehen und er kann selbstkritisch zu kontroversen Aspekten der durchgeführten Therapie Stellung nehmen. Jeder Präsentationsfall wird von zwei Prüfern unabhängig voneinander bewertet. Nachdem alle 21 Fälle begutachtet wurden, vergleichen die beiden Prüfer ihre Einzelergebnisse und einigen sich 22 auf eine gemeinsame Bewertung. Können sich die Prüfer nicht auf eine gemeinsame Benotung einigen, bewertet das gesamte Prüfungsgremium die betreffenden Fälle und berät über eine Entscheidung. Dasselbe gilt bei unterschiedlichen Bewertungen in der mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung wird von Prüfern durchgeführt, die nicht an der Bewertung der Fallpräsentationen beteiligt waren und auch die Ergebnisse dieser Begutachtungen nicht kennen. Die endgültige Bewertung der Fallpräsentationen und der mündlichen Prüfung findet in der Abschlusssitzung der Prüfungskommission statt. Die Kommission trifft die endgültigen Entscheidungen gemeinsam. Der Vorsitzende agiert als „Primus inter pares“. 5.3 Das Bewertungsformular der EBO Bewertung Minimum Maximum Fotos 2.5 Modelle 2.5 Röntgenaufnahmen 2.5 Durchzeichnungen 2.5 Befundunterlagen gesamt 6.5 10 Beobachtungen 5 Diagnose 5 Behandlungsplanung 10 Erklärung des Behandlungsplans 10 Klinik gesamt 19.5 30 Verbesserung der Gesichtsästhetik 10 Effizienz der Therapie/Schwierigkeit des Falles 30 Feinjustierung der Okklusion 10 Stabilität des Behandlungsergebnisses 10 Die Bewertung der präsentierten Fälle erfolgt mit Hilfe des oben abgebildeten Formulars. Die Dokumentationen werden nach den Kriterien „Befundunterlagen“, „Klinik“ und 23 „Behandlungsergebnis“ bewertet. Die einzelnen Unterkriterien für jeden Abschnitt können dem Formular entnommen werden. Jeder Fall kann mit maximal 100 Punkten bewertet werden. Zum Bestehen der Prüfung sind mindestens 65 Punkte (65%) erforderlich. Dabei muss in jedem der drei o.g. Kriterien ein Minimum von 65% der möglichen Punkte erreicht werden. Es gibt geringe Möglichkeiten zum Ausgleichen von zu niedrigen Bewertungen (siehe Kapitel 5.4). Bitte beachten Sie ferner, dass eine effiziente Therapie eines komplizierten Falles mit 30 Punkten (30%) bewertet werden kann. Die Board spricht sich ausdrücklich für die Präsentation schwieriger Fälle aus. 24 5.4 Regeln für das Ausgleichen unzureichender Teilbewertungen 1. Kompensation innerhalb eines Falles 1.1 Innerhalb des Kriteriums „Befundunterlagen“ ist Ausgleichen möglich. „Klinik“ und „Behandlungsergebnis“ können nicht mit „Befundunterlagen“ ausgeglichen werden. „Befundunterlagen“ können jedoch mit „Klinik“ und „Behandlungsergebnis“ ausgeglichen werden, allerdings nur für den Fall, dass die Befundunterlagen des betreffenden Falls mit mindestens 55% = 5,5 Punkten bewertet wurden. 1.2 Klinik: Es ist möglich, innerhalb des Kriteriums „Klinik“ auszugleichen. Behandlungsergebnis: Es ist möglich, innerhalb des Kriteriums „Behandlungsergebnis“ auszugleichen. 1.3 Es ist möglich zwischen den Kriterien „Klinik“ und „Behandlungsergebnis“ auszugleichen. 1.4 „Klinik“ plus „Behandlungsergebnis“ müssen zusammen mit 65% = 19,5 + 39 = 58,5 Punkten bewertet sein. 2. Kompensation zwischen den 8 Fällen: 2.1 Die Mindestpunktzahl für alle acht Fälle = 520 Punkte. 2.2 Ausgleichen ist nur für einen Fall möglich, der mit mindestens 55 Punkten bewertet wurde. Eine Bewertung von weniger als 55 Punkten kann nicht ausgeglichen werden und der Kandidat hat nicht bestanden. 2.3 Für eine Kompensation sind 30 Punkte erforderlich, wenn der entsprechende Fall mit 55 - 60 Punkten bewertet wurde und mindestens 10 Punkte, wenn der Fall mit 60 - 65 Punkten bewertet wurde. Punkte aus dem Kriterium „Befundunterlagen“ können nicht zum Ausgleichen herangezogen werden. 3. Kompensation innerhalb der mündlichen Prüfung: 3.1 Ein Ausgleichen zwischen den beiden Behandlungsfällen ist möglich. Werden jedoch beide Fälle mit weniger als 65 Punkten bewertet, hat der Kandidat nicht bestanden. 4. Kompensation zwischen den Fällen und der mündlichen Prüfung: 4.1 Fälle können nicht mit Punkten aus der mündlichen Prüfung ausgeglichen werden. 4.2 Bei weniger als 55 Punkten in der mündlichen Prüfung ist kein Ausgleichen möglich. Bei mehr als 55 Punkten kann wie folgt ausgeglichen werden: 55 -60 Punkte in der mündlichen Prüfung mit 30 Punkten aus dem Bereich „Fälle“ und 60 - 65 Punkte in der mündlichen Prüfung mit 10 Punkten aus dem Bereich „Fälle“. Punkte aus dem Kriterium „Befundunterlagen“ können 25 nicht zum Ausgleichen herangezogen werden. 26 5.5 Das Formular für das Gesamtergebnis der Fallpräsentationen Das Gesamtergebnis der Fallpräsentationen wird mit Hilfe des unten abgebildeten Formulars ermittelt, in das sämtliche Einzelbewertungen Eingang finden. Dieses Formblatt wird, wie alle individuellen Daten, vertraulich behandelt. Die Prüfungskommission kann anonyme Daten zu statistischen Zwecken und für die Tätigkeitsberichte an die EOS verwenden. Kandidat Fall 1 Fall 2 Fall 3 Fall 4 Fall 5 Fall 6 Fall 7 Fall 8 Minimum Maximum Fotos 2.5 Modelle 2.5 Röntgenaufnahmen 2.5 Durchzeichnungen 2.5 Befundunterlagen gesamt 6.5 10 Beobachtungen 5 Diagnostik 5 Behandlungsplanung 10 Erklärung des Behandlungsplanes 10 19.5 Klinik gesamt Verbesserung der Ästhetik Effizienz der Therapie/Schwierigkeit des Falles Feinjustierung der Okklusion Stabilität des Behandlungsergebnisses Behandlungsergebnis gesamt 10 30 10 10 Fall gesamt EBO 200.. Kandidat ... 30 39 60 65 100 Gesamtergebnis Gesamtpunktzahl =.../8 =................... Mindestpunktzahl = 520 / 8 = 65 27 5.6 Schlusswort Die Prüfer der EBO gleichen ihre Bewertungskriterien immer wieder ab, um auf diese Weise größtmögliche Objektivität bei der Beurteilung zu gewährleisten. Auch wenn sich eine gewisse Subjektivität bei der Benotung nicht vollständig ausschließen lässt, kann man dennoch anhand einer perfekt durchgeführten und gewissenhaft beschriebenen Behandlung sowie hochwertigen Lösungen für komplizierte kieferorthopädische Behandlungsfälle eine hohe Meisterschaft zuverlässig erkennen. Selbstverständlich wird ein Kandidat nur seine besten Fälle für die Präsentation auswählen, aber es ist sehr unwahrscheinlich, dass die eingereichten Fälle nicht repräsentativ für den beruflichen Standard des Kandidaten sind. Wir sind daher der Ansicht, dass ein erfolgreicher Kandidat aller Wahrscheinlichkeit nach auch ein hervorragender Praktiker ist. Die Kandidaten betrachten die Zertifizierung in der Regel als eine gewaltige berufliche Herausforderung. Die Mehrheit von ihnen bewertet nach vielen Monaten mühseliger Vorbereitung den stressigen Prüfungstag als eine große Auszeichnung. Erfolgreiche Kandidaten können auf ihre Leistung mit Recht stolz sein und wir hatten bisher noch keinen Kandidaten, der nicht der Ansicht war, dass die EBO das Streben nach klinischer Perfektion nicht wert gewesen wäre. 28