european board of orthodontists

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EUROPEAN BOARD
OF
ORTHODONTISTS
Illustrierter Leitfaden zur Vorbereitung
auf die Zertifizierung
durch die
European Board of Orthodontists
2. Auflage 2009
H.S. DUTERLOO P-G. PLANCHÉ
Die Verfasser
Herman S. Duterloo, DDS, PhD
Fachzahnarzt für Kieferorthopädie. Ehemaliger Professor und Vorstand der Abteilung für
Kieferorthopädie der Universität Groningen, Niederlande. Erster Vorsitzender der
Prüfungskommission der European Board of Orthodontists. Vorsitzender der
Prüfungskommission der Italian Board of Orthodontics. Ehemaliger Präsident der Angle Society
of Europe. Lebenslanges Mitglied der International Association of Dental Research.
Lebenslanges Mitglied der European Orthodontic Society. Mitglied und ehemaliger Präsident der
Niederländischen Gesellschaft der Kieferorthopäden. 5 Bücher, 80 Veröffentlichungen.
Pierre-Georges Planchè, DDS
Fachzahnarzt für Kieferorthopädie. Ehemaliger Klinikvorstand der School of Odontology, Paris.
Mitglied der French Board of Orthodontics. Mitglied der European Board of Orthodontists.
Vorsitzender des Scientific Committee der Angle Society of Europe. Präsident der Federation of
French Orthodontic Societies.
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European Board
of
Orthodontists
Illustrierter Leitfaden zur Vorbereitung
auf die Zertifizierung
durch die
European Board of Orthodontists
mit
zwei Anhängen
2. Auflage 2009
Herman S. Duterloo, Maastricht, Niederlande
Pierre-G. Planché, Paris, Frankreich
Ins Deutsche übertragen von Niko Schepp
Danksagungen
Die Verfasser möchten sich bei den folgenden Personen bedanken:
Professor Kevin O’Brien, PhD, MSc, BDS, FDS, DOrthRCSEng, ehemaliger Herausgeber des
Journal of Orthodontics für die Genehmigung zur Übernahme des Inhalts der Publikation:
Sandler PJ, Duterloo HS 2003. European Board of Orthodontists - a professional challenge. J.
Orthod. 30: 59 – 71.
Dr. Alfred Rutz, Vorsitzender der Prüfungskommission der EBO für seine wertvollen
Anmerkungen.
Dr. Jean-Luis Marçon, für die Erstellung der meisten Fotos.
Die Seiten 13, 15 - 22, 24 - 29, 39, 45, 46, 62 - 66 werden mit freundlicher Genehmigung der
European Orthodontic Society wiedergegeben.
Die Auszüge aus „The six keys to normal occlusion“ von Andrews (AJODO 62 (3): 296-309)
sind mit freundlicher Genehmigung der American Association of Orthodontists nachgedruckt.
Sämtliche Rechte vorbehalten. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Verfasser oder der
European Orthodontic Society ist es nicht gestattet, das Werk unter Verwendung elektronischer,
mechanischer, photomechanischer, elektronischer und anderer Systeme in irgendeiner Weise zu
verarbeiten und zu verbreiten. Insbesondere vorbehalten sind die Rechte der Vervielfältigung auch von Teilen des Werkes - und der Speicherung in elektronischen
Datenverarbeitungsanlagen.
Copyright © 2003 Herman S. Duterloo und Pierre-Georges Planché
Ins Deutsche übertragen von Niko Schepp, Kieferorthopäde, Member of the European Board of
Orthodontists
European Orthodontic Society
Flat 20, Hallam Street,
London W1W 6JN UK,
Tel.: 44 (0) 20 7637 0367
Fax: 44 (0) 20 7323 0410
e-mail: [email protected]
4
Widmung
Wir widmen dieses Buch
Professor José Antonio Canut Brusola
1938 – 2006
Valencia, Spanien
in Anerkennung seiner herausragenden Verdienste um die europäische
Kieferorthopädie.
Vorwort von Professor James Moss
Ehrenpräsident der European Board of Orthodontists
Im Jahr 1993 rief die Europäische Gesellschaft für Kieferorthopädie (EOS) eine Kommission ins
Leben, die sich mit der Umsetzung der Vorgaben des Erasmus-Programms in die Ausbildung
von Kieferorthopäden in Europa beschäftigen sollte. Diese Kommission erarbeitete Vorschläge,
wie die Fachprüfung von Kieferorthopäden in Europa gestaltet werden könnte. Dabei lagen die
zu lösenden Probleme u.a. in der Vielzahl unterschiedlicher Nationalitäten, Sprachen und
Ausbildungssysteme. Als Ergebnis mehrjähriger Bemühungen um die Angleichung der
kieferorthopädischen Ausbildungsstandards in Europa wurde schließlich im Jahr 1996 die
European Board of Orthodontists gegründet.
Sinn und Zweck der Board sollte es sein, die Qualität der kieferorthopädischen Behandlung
europaweit zu fördern, indem ein Qualitätsstandard definiert werden sollte, an dem sich
Kieferorthopäden unabhängig von nationalen Prüfungsrichtlinien und Beschränkungen freiwillig
messen lassen können. Man wollte damit die Kieferorthopäden Europas zur ständigen
Weiterbildung motivieren und beabsichtigte, den Bewerbern nach erfolgreicher Zertifizierung zu
bescheinigen, dass sie nachweislich hervorragende Praktiker sind. Dennoch berechtigt die
Mitgliedschaft im EBO in keinem Land zur Berufsausübung.
Es wurde beschlossen, dass eine noch zu gründende EBO-Prüfungskommission ein
Zertifizierungsverfahren erarbeiten soll, gemäß dem die Fachzahnärzte für Kieferorthopädie
Falldokumentationen dem kritischen Auge von Kollegen vorlegen können. Die gleiche
Kommission sollte später die vorgelegten Unterlagen sorgfältig prüfen und entscheiden, ob die
Qualität der Arbeit dem hohen EBO-Standard genügt und der Titel „Member of the European
Board of Orthodontists“ verliehen werden kann. Es war geplant, dass sich diese
Prüfungskommission aus einer Gruppe europäischer Experten zusammensetzt, die von der
Versammlung der EOS aus den Reihen der Mitglieder berufen wird.
Dr. Herman Duterloo wurde von der EOS gebeten, den Vorsitz dieser Kommission zu
übernehmen und bei der Entwicklung des Zertifizierungsverfahrens mitzuarbeiten. Es sollte bei
hohem Qualitätsanspruch fair und anonym sein. Die erste Zertifizierung wurde 1997 in Valencia
durchgeführt. Seitdem haben viele Kieferorthopäden die Qualität ihrer Arbeit unter Beweis
gestellt. Das Zertifizierungsverfahren hat sich inzwischen zu einer sehr fairen Prüfung
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entwickelt. Dies verdanken wir dem großen Einsatz und der umsichtigen Arbeit des
Vorsitzenden und der Prüfer.
Nach sechsjähriger Tätigkeit als Vorsitzender haben Herman Duterloo und Pierre Planché, einer
der Prüfer, diesen nützlichen Leitfaden erstellt. Er soll allen Bewerbern die vorgeschriebene
Dokumentation der Behandlungsfälle erleichtern und erläutern, worauf die Prüfer im Rahmen
der Zertifizierung besonderen Wert legen.
Ich möchte Sie ermutigen, dieses Skript zu lesen und sich dem Prüfungsverfahren zu stellen. Sie
erhalten damit die Gelegenheit, einem ausgewählten Kreis von Kieferorthopäden beizutreten und
Mitglied der European Board of Orthodontists zu werden.
Vorwort zur 2. Auflage 2009
von Frank Weiland, Präsident der European Board of Orthodontists.
Die vergangenen Prüfungen sowie Gespräche mit Prüfern und Bewerbern zeigten, dass eine
Klarstellung der Zertifizierungsrichtlinien notwendig ist. Das Ziel der Überarbeitung war es die
Zertifizierungsrichtlinien zu präzisieren sowie die vorgeschriebenen Fallpräsentationen und
verschiedene Aspekte des Prüfungsablaufs genauer zu definieren. Es wird empfohlen diese
Richtlinien aufmerksam zu lesen.
Aufgrund verschiedener Veränderungen innerhalb der EOS und EBO wurden auch
organisatorische Veränderungen notwendig. Die European Board of Orthodontists wird jetzt von
zwei Vorständen geleitet: Dem Präsidenten, der vom Präsidium der EOS ernannt wird und
gleichzeitig Vorsitzender der Prüfungskommission ist und dem von den EBO Mitgliedern
gewählten Senator. Diese Körperschaft organisiert die EBO-Prüfung und entscheidet über die
Zertifizierung der Kandidaten.
Mit wachsender Zahl der EBO Mitglieder wäre es schön, wenn es gelänge die Kommunikation
zwischen den Mitgliedern zu intensivieren. Bisher wurde im Rahmen des EOS Kongresses ein
gemeinsames Mittagessen der EBO-Mitglieder organisiert. Es wäre wünschenswert, diese
Tradition fortzusetzen und zu einer regelmäßigen gesellschaftlichen und fachlichen Interaktion der
Mitglieder weiterzuentwickeln.
Die Erstellung der Fallpräsentationen für die EBO-Zertifizierung ist verbunden mit einer
unschätzbaren Lernerfahrung und die erfolgreiche Zertifizierung bringt eine tiefe berufliche
Befriedigung. Schön wäre, wenn viele Kollegen dem auserwählten Kreis der Boardmitglieder
beitreten würden.
Die 2. Auflage wurde im wesentlichen von Dr. Duterloo erstellt. Seine Arbeit und seine
wertvollen Ratschläge verdienen große Anerkennung.
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Danksagungen
Widmung
Vorwort von Professor James Moss
Vorwort zur 2. Auflage
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1: Einführung
Kapitel 2: Die Entstehung der European Board of Orthodontists
2.1. Vorgeschichte
2.2. Die Ziele der European Board of Orthodontists
2.3. Literatur
Kapitel 3: Allgemeine Informationen zur Zertifizierung
3.1 Bewerbung
3.2 Wie bewerbe ich mich?
3.3 Gebühren und Bezahlung
3.4 Anforderungen und Qualifikationen
3.5 Der allgemeine Ablauf des Prüfungsverfahrens
3.6 Anonymität und Datenschutz
3.7 Fallkategorien
3.8 Zusätzliche Informationen zu den Fallkategorien
3.9 Die mündliche Prüfung
3.10 Das Prüfungsergebnis
3.11 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
3.12 Ausstellung von Fällen
3.13. Veröffentlichung von zertifizierten Fällen
Kapitel 4: Die Präsentation der Behandlungsfälle
4.1 Allgemeiner Aufbau der Fallpräsentationen
4.2 Seitenaufbau einer Falldokumentation
4.3 Kennzeichnung und Markierung der Unterlagen
4.4 Unvollständige Unterlagen
4.5 Übersichtsformular zu den Fallkategorien („Synopsis“)
4.6 Das Formblatt „Fallzusammenfassung“ („Case résumé“)
4.7 Die Textfelder der Falldokumentation
4.8 Das Orthopantomogramm
4.8.1 Allgemeine Empfehlungen zum OPG
4.9 Die Fernröntgenaufnahme
8
4.10 Wie ausführlich soll die Beschreibung der Röntgenaufnahmen sein?
4.11 Darf ich meine eigene Fernröntgenanalyse anwenden?
4.12 Wie soll ich meine Messwerte verarbeiten?
4.13 Kephalometrische Analyse: Durchzeichnungen, Referenzpunkte, Linien.
4.14 Die EBO Analyse
4.15 Die Fernröntgenüberlagerung
4.15.1 Allgemeine Überlagerung
4.15.2 Überlagerung der Mandibula
4.15.3 Überlagerung der Maxilla
4.16 Andere Röntgenaufnahmen
4.17 Limitierungen bei der Erstellung der Befundunterlagen
4.18 Die Schaumodelle
4.19 Die Beurteilung der Okklusion anhand der Schaumodelle
4.20 Die Anwendung der „Six keys to normal occlusion“
4.21 Fotostataufnahmen des Gesichtes
4.22 Intraorale Farbfotos der Okklusion
Kapitel 5: Bewertung durch die Prüfer
5.1 Wer sind die Prüfer?
5.2 Wie wird die Prüfung durchgeführt?
5.3 Das Bewertungsformular der EBO
5.4 Regeln für das Ausgleichen unzureichender Teilbewertungen
5.5 Das Formular für das Gesamtergebnis der Fallpräsentationen
5.6 Schlusswort
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Kapitel 1
Einführung
Ziel dieses Buches ist es, zur Teilnahme an der EBO-Prüfung zu motivieren. Es enthält
vollständige und detaillierte Informationen über alle Anforderungen, die Auswahl der
vorzulegenden Behandlungsfälle, den vorgeschriebenen Aufbau einer Präsentationsmappe und
die mündliche Prüfung. Außerdem findet man Hinweise zur Beurteilung der eigenen
Behandlungsfälle und eine Beschreibung des Benotungssystems.
Weitere Informationen enthalten die zwei Anhänge des Buches: In Anhang 1 findet man
sämtliche Vorlagen und Formulare für eine effektive Zusammenstellung der
Präsentationsmappen und Anhang 2 enthält eine Liste der EBO-Mitglieder und der Prüfer.
Unser Buch soll Kieferorthopäden über die Möglichkeit einer EBO-Zertifizierung informieren
und sämtliche Anforderungen beschreiben, die für eine erfolgreiche Prüfung notwendig sind.
Dabei haben wir Vollständigkeit angestrebt. Es werden alle notwendigen Maßnahmen zur
Vorbereitung auf die Prüfung beschrieben. Die vorzulegenden Pflichtunterlagen werden
aufgelistet und in den meisten Fällen wird kurz erklärt, warum diese Unterlagen verpflichtend
sind. Außerdem werden immer wieder Tipps für eine effiziente Zusammenstellung der
Falldokumentationen gegeben. Besonderes Augenmerk wird dabei auf eine gute Auswahl der
Fälle gelegt. Nach unserer Erfahrung wird häufig der Zeitaufwand unterschätzt, der für das
Auswählen der Fälle, das Sammeln der Unterlagen und die Erstellung der acht
Fallpräsentationen benötigt wird. Die Anforderungen an die Qualität der eingereichten
Unterlagen werden detailliert beschrieben und es werden nützliche Hinweise gegeben, wie man
qualitativ hochwertige Unterlagen erstellt und präsentiert.
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Kapitel 2
Die Entstehung der European Board of Orthodontists
2.1. Vorgeschichte*
In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts waren kieferorthopädische Behandlungen nur einem
kleinen Teil der Bevölkerung zugänglich. Die zweite Hälfte des vergangenen Jahrhunderts sah
dann die Entwicklung der KFO zu einem blühenden Zweig des Gesundheitswesens und heute
steht Kieferorthopädie als Massenware jedem zur Verfügung. Sowohl die Anzahl der
Kieferorthopäden, als auch die Anzahl der durchgeführten Behandlungen ist immens gestiegen.
Ursprünglich stand die Beobachtung des Behandlungsverlaufs im Vordergrund der Maßnahmen
zur Steigerung der Behandlungsqualität. In jüngerer Zeit und besonders in den vergangenen zehn
Jahren ist die Auswertung der Behandlung bzw. der Behandlungsergebnisse durch
Selbstüberprüfung und kollegiale Kontrolle zu einem wichtigen Bestandteil des gesamten
Gesundheitswesens geworden. Besonderer Wert wird dabei auf die kollegiale Bewertung der
Behandlung gelegt. In der Kieferorthopädie sind dafür mehrere Bewertungssysteme entwickelt
und an spezielle Fragestellungen angepasst worden. So wurden auch bevölkerungsabhängige
Patientenwünsche, die statistisch erfasst wurden, in die Bewertungssysteme integriert.
Weiter wurden die Klärung der Behandlungsnotwendigkeit und die Bestimmung von Effizienz
bzw. Effektivität verschiedener kieferorthopädischer Behandlungen zu zentralen Fragen der
Forschungsarbeiten (Shaw et al. 1991; Richmond et al. 1994; Prahl-Andersen 1998; Al Yami et
al. 1999; McMullan et al. 2003).
In den Niederlanden wurden vor kurzem regelmäßige Praxisbesuche durch Gutachter eingeführt.
Diese Besuche beinhalten allerdings keine Bewertung der Behandlungsergebnisse. Die
Zertifizierung durch eine Board ist eine andere Möglichkeit, die Verbesserung der
Behandlungsqualität zu fördern. Das Ziel ist, die Professionalität des Kieferorthopäden zu
erhöhen, indem seine Behandlungsfälle einer sorgfältigen und umfassenden Prüfung unterzogen
werden.
In den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) wurde dieses System bereits 1929 mit der
Gründung der American Board of Orthodontics (ABO) eingeführt. Die ABO bot ein freiwilliges
Prüfungsverfahren an und die damals Verantwortlichen einigten sich nach und nach auf einen
Qualitätsstandard. Zurzeit gibt es mehr als 5000 Kieferorthopäden mit ABO-Diplom. In den USA
wurde das Zertifikat der ABO im akademischen und klinischen Bereich zu einem bedeutenden
Karrierefaktor (Vaden u. Kokich 1999). James Vaden, der ehemalige Präsident der ABO fasst
die Gründe, warum man sich dem Prüfungsverfahren unterziehen sollte, wie folgt zusammen
(Vaden 2000):
• die persönliche Verbesserung als Praktiker
• das gestiegene Selbstbewusstsein
• die unbezahlbare Lernerfahrung
• die verbesserten Behandlungsstandards
• die eingeführten Standards und Parameter für das gesamte Fachgebiet
In Europa verlief die Entwicklung des Fachgebiets Kieferorthopädie im 20. Jahrhundert nicht so
geradlinig. Zwar ist die Kieferorthopädie inzwischen in den meisten westeuropäischen Ländern
als eigenständiges Fachgebiet innerhalb der Zahnheilkunde anerkannt, aber es gibt doch große
Unterschiede in der Struktur der nationalen Gesundheitssysteme. Dies hat großen Einfluss auf
die Art und Weise, wie Kieferorthopädie praktiziert wird und auch darauf, welcher Teil der
jeweiligen Bevölkerung sich einer Behandlung unterziehen kann.
In den meisten europäischen Ländern wird die Ausbildung zum Fachzahnarzt von akademischen
Institutionen durchgeführt und viele europäische Universitäten haben das Standardcurriculum
des Erasmus-Programms (Van der Linden et al. 1992) übernommen. Mit Blick auf die oben
genannten Entwicklungen rief die EOS im Jahr 1996 die EBO ins Leben.
* mit freundlicher Genehmigung übernommen aus: Sandler PJ, Duterloo HS 2003. European
Board of Orthodontics - a professional challenge. J. Orthod. 30: 59 - 71.
2.2 Die Ziele der European Board of Orthodontists
Die Ziele der EBO sind in der Satzung der EOS beschrieben (Abb. 1).
Die europaweite Förderung der Qualität der kieferorthopädischen Behandlung indem ein
Qualitätsstandard definiert wird, an dem sich Kieferorthopäden unabhängig von nationalen
Richtlinien und Beschränkungen freiwillig messen lassen können.
Das EBO soll die Kieferorthopäden Europas zur ständigen Weiterbildung motivieren.
Die Qualität der kieferorthopädischen Behandlung soll von einer Expertengruppe beurteilt
werden, die vom Präsidium der European Orthodontic Society benannt wird (Die
Prüfungskommission).
Abbildung 1: Auszug aus der Satzung der EOS (Fassung vom 5. Juni 2000).
Der erste Prüfungsausschuss wurde 1997 berufen mit der Aufgabe den Qualitätsstandard
festzulegen, die Zertifizierung zu organisieren und durchzuführen. Seit dieser ersten EBOPrüfung im Rahmen des EOS-Kongresses in Valencia hat eine wachsende Zahl von
Kieferorthopäden die Mitgliedschaft in der EBO erworben und das Zertifikat der EBO (siehe
Anhang 2) erhalten. Gleichzeitig wurden auch nationale Boards ins Leben gerufen. Es gibt zwar
viele Gemeinsamkeiten unter den verschiedenen Boards, aber dennoch unterscheiden sich die
Prüfungsverfahren Amerikas, Europas, Italiens , Frankreichs , etc. in Hinblick auf Inhalt,
Anforderungen, Organisation und Bewertungssystem (Duterloo u. Sandler 2004).
Zusätzlich unterscheidet sich die European Board of Orthodontists auch von den anderen Boards
dadurch, dass sie eine internationale Board ist und die Zertifizierung nicht Schritt für Schritt
über einen längeren Zeitraum erfolgt. Die EBO verleiht das Diplom nach bestandener Prüfung.
Diese umfasst die vollständige Vorlage der vorgeschriebenen Fälle und ein Fachgespräch zu
zwei, dem Kandidaten vorher unbekannten Behandlungsfällen. Ein Kandidat hat die
Möglichkeit, die Prüfung zweimal zu wiederholen.
11
2.3 Literatur
Al Yami EA, Kuijpers-Jagtman AM, van ‘t Hof MA 1999. Stability of orthodontic treatment
outcome: follow-up until 10 years postretention. Am. J. Orthod. Dentofacial Orthop. 115: 300 304.
Duterloo HS, Sandler PJ 2004. A comparison of current orthodontic board examinations.
J. Orthod. 31: 98 - 104.
Fischer K, von Konow L, Brattström V 2000. Open bite: stability after bimaxillary surgery— 2year treatment outcomes in 58 patients. Eur. J. Orthod. 22: 711 - 718
McMullan RE et al. 2003. Development of a treatment outcome standard as a result of a clinical
audit of the outcome of fixed appliance therapy undertaken by hospital-based consultant
orthodontists in the UK. Br. Dent. J. 194: 81 - 84
Richmond S et al. 1994. An Introduction to Occlusal Indices. 2. Aufl., Mandent Press,
Manchester.
Prahl-Andersen B 1998. Quality development in the orthodontic practice. In: Carels C, Willems
G (Hrsg.) The Future of Orthodontics. Leuven University Press, Leuven, Belgien.
Sandler PJ, Duterloo HS 2003. European Board of Orthodontists: a professional challenge.
J. Orthod. 30: 59 - 71.
Shaw WC, Richmond S, Brook P, Stephens CD 1991. Quality control in orthodontics: indices of
treatment need and treatment standards. Br. Dent. J. 170: 107 - 112.
Vaden JL, Kokich VG 1999. The American Board of Orthodontics. Past, present, and future.
URL: <http://www.americanboardortho.com/history/ppf.htm>.
Vaden JL 2000. The American Board of Orthodontics. Am. J. Orthod. Dentofacial Orthop.
Gazette 2000.
Van der Linden FPGM. 1992 Three years postgraduate programme in orthodontics. The final
report of the Erasmus project. Eur. J. Orthod. 14: 85 - 94.
Kapitel 3
Allgemeine Informationen zur Zertifizierung
3.1 Bewerbung
Bewerbungen müssen im Büro der EOS eingegangen sein vor dem 31. Januar
des Jahres in dem Sie sich der Zertifizierung unterziehen wollen.
Die Zertifizierung findet an zwei oder drei Tagen unmittelbar vor dem jährlichen Kongress der
EOS statt. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig über den genauen Kongresstermin. Nach Ihrer
Bewerbung erhalten Sie, zu gegebener Zeit, von der EOS weitere Informationen zum zeitlichen
Ablauf der Prüfung.
Es empfiehlt sich, frühzeitig mit der Auswahl der vorgeschriebenen Fälle zu beginnen und die
Erstellung der Präsentationsmappen in der Jahresplanung zu berücksichtigen. Es ist ratsam, für
jede Kategorie zunächst mehr als einen Fall auszuwählen. Nach den Richtlinien kann allerdings
nur eine Fallkategorie durch einen Fall einer anderen Kategorie ersetzt werden. In diesem Fall
muss die EOS vorab informiert werden und begründet werden, warum man von dieser
Möglichkeit Gebrauch macht. Beispielsweise wäre das Ersetzen des Erwachsenenfalls möglich,
falls der Bewerber keine Erwachsenen behandelt, weil er/sie in einer Kinderklinik angestellt ist.
3.2 Wie bewerbe ich mich?
Sie können die Antragsunterlagen schriftlich, per Email, Fax oder Telefon bei der EOS
anfordern. Sie erhalten dann umgehend das Bewerbungsformular und sämtliche notwendigen
Unterlagen.
European Orthodontic Society
Flat 20, 49 Hallam Street, London W1W 6JN, England
Tel.: 44 (0) 20 7637 0367; Fax: 44 (0)20 7323 0410
Email: [email protected]
3.3 Gebühren und Bezahlung
Nachdem Sie sich mit dem Sekretariat der EOS in Verbindung gesetzt haben, erhalten Sie den
ANTRAG AUF MITGLIEDSCHAFT IM EUROPEAN BOARD OF ORTHODONTISTS.
Darin finden Sie Informationen über die Höhe der Prüfungsgebühr und die
Zahlungsmöglichkeiten.
Die Prüfungsgebühr muss vor Beginn der Prüfung entrichtet werden. Die Zahlung kann entweder
mit Kreditkarte (Visacard / Mastercard / Eurocard) erfolgen oder mit dem Scheck einer
britischen Bank, ausgestellt in britischen Pfund und zahlbar an die „European Orthodontic
Society“.
Zieht ein Kandidat seine Anmeldung weniger als drei Monate vor Beginn der Prüfung zurück,
werden Stornogebühren in Rechnung gestellt. Abmeldungen müssen in schriftlicher Form
erfolgen.
3.4 Anforderungen und Qualifikationen
Bewerber für die Mitgliedschaft im EBO müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Der Bewerber muss eine mindestens dreijährige Vollzeitausbildung als Kieferorthopäde bzw.
eine gleichwertige Fachweiterbildung abgeschlossen haben. Hierüber muss ein Nachweis von
der zuständigen nationalen Gesellschaft für Kieferorthopädie bzw. einer entsprechenden
Institution
vorgelegt
werden.
Alternativ
wird
eine
2-jährige
Vollzeitweiterbildung
in
Kieferorthopädie oder eine mindestens 2-jährige Lehrtätigkeit im Fach Kieferorthopädie an einer
Universität anerkannt. Mit dieser Alternativregelung soll verhindert werden, dass gut
ausgebildete
Kieferorthopäden
aus
Ländern
ohne
spezielle
kieferorthopädische
Fachweiterbildung (z.B. Österreich, Spanien) von der EBO-Zertifizierung ausgeschlossen
werden.
2. Der Bewerber muss mindestens fünf Jahre lang eigenverantwortlich als Fachzahnarzt für
Kieferorthopädie tätig gewesen sein.
3. Der Bewerber muss bestätigen, dass die gemäß der vorliegenden Bestimmungen eingereichten
Fälle ausschließlich von ihm/ihr diagnostiziert und behandelt wurden und dass sämtliche Fälle
nach Abschluss der unter Punkt 1 näher beschriebenen Ausbildungszeit diagnostiziert und
behandelt wurden.
4. Die Prüfungsgebühr muss vor Beginn der Prüfung entrichtet sein. Zieht der Kandidat seine
Anmeldung weniger als drei Monate vor der Prüfung zurück, werden Stornogebühren fällig.
Abmeldungen müssen in schriftlicher Form erfolgen.
5. Der Anmeldung ist ein vollständiger beruflicher Lebenslauf beginnend vom Tag der
zahnärztlichen Approbation beizufügen. Dieser muss auch die genauen Daten der
kieferorthopädischen Ausbildung beinhalten. Über die Anerkennung der Nachweise entscheidet
die EBO Prüfungskommission.
Anmerkung: Auf Grund dieser Bestimmungen können Fälle, die von mehreren Kieferorthopäden
behandelt wurden, z.B. in einer Gemeinschaftspraxis oder in einer kieferorthopädischen
Fachklinik, nicht akzeptiert werden. Die Anmeldung einer Gruppe von Kieferorthopäden oder
einer kieferorthopädischen Einrichtung zum Prüfungsverfahren ist ebenfalls nicht möglich.
3.5 Der allgemeine Ablauf des Prüfungsverfahrens
Die Zertifizierung umfasst zwei Prüfungsabschnitte:
1. Die Präsentation von Behandlungsfällen entsprechend der vorgeschriebenen Kategorien. Jeder
Fall wird hinsichtlich seiner Schwierigkeit, der Qualität des Behandlungsergebnisses und der
Sorgfalt seiner Dokumentation benotet.
2. Die mündliche Prüfung fragt den kieferorthopädischen Wissensstand des Kandidaten ab, seine
Fähigkeit, qualitativ hochwertige kieferorthopädische Behandlungen zu planen und die Kenntnis
der notwendigen theoretischen Grundlagen. Die mündliche Prüfung wird in englischer
Sprache abgehalten. Der Bewerber hat das Recht auf eigene Kosten einen Dolmetscher zu stellen.
3.6 Anonymität und Datenschutz
Damit das Prüfungsverfahren objektiv durchgeführt werden kann, erhält jeder Kandidat nach
Eingang seiner Anmeldung eine Nummer (candidate number )
Die Identität des Kandidaten ist ausschließlich dem Präsidenten der EBO bekannt, der auch die
Anmeldungen bearbeitet. Den Mitgliedern des Prüfungsgremiums wird die Identität des
Kandidaten nicht mitgeteilt.
Sämtliche Fallpräsentationen müssen daher vollständig anonymisiert sein. Das bedeutet,
dass Name, Anschrift, Institutsbezeichnung oder Praxiskennzeichnung von jedem
vorgelegten Dokument, von jeder Seite der Präsentationsmappen und von allen
Gipsmodellen entfernt werden müssen.
Zur mündlichen Prüfung erfahren die mündlichen Prüfer den Namen des Kandidaten. Die
mündlichen Prüfer sind nicht identisch mit den Prüfern, die die Fallpräsentationen bewertet
haben und sie kennen auch nicht die Benotung der Fälle. Die Identität des Kandidaten wird der
Jury erst am Ende der abschließenden Sitzung mitgeteilt, nachdem die Entscheidung über das
Gesamtergebnis gefallen ist.
D ie gesam te K om m unikation m it dem K andidaten erfolgt ausschließlich über den
Präsidenten der EBO. Er teilt dem Bewerber auch Datum, Zeit und Ort für die Auslegung der
Falldokumentationen und die mündliche Prüfung mit. Am Auslegungsort prüft zunächst der
Präsident die eingereichten Unterlagen auf die vorgeschriebene Vollständigkeit. Werden die
Unterlagen als „unvollständig“ bewertet, ist das Prüfungsverfahren sofort beendet. Sofern die
F a lld o k u m e n ta tio n e n n a c h d e n R ic h tlin ie n d e r E B O v o lls tä n d ig s in d , w e rd e n d ie
Fallpräsentationen von Mitgliedern des Prüfungsgremiums begutachtet und bewertet. Die
mündliche Prüfung findet dann zu einem späteren Zeitpunkt statt.
3.7 Fallkategorien
1. Frühbehandlung
Entweder eine Einphasen- oder Zweiphasen-Behandlung, die im Milch- oder Wechselgebiss
begonnen wurde und mit der Behandlung des Bleibenden Gebisses abgeschlossen wurde. Hier
sind Anfangsbefunde (A) vor Beginn der ersten Therapiephase vorgeschrieben. Wurde die
Behandlung in zwei Phasen durchgeführt, muss der Zwischenbefund (B) vorgelegt werden, der
entweder nach Abschluss der ersten oder vor Beginn der zweiten Therapiephase angefertigt
wurde. Der Abschlussbefund (C) muss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Behandlung
erstellt sein.
2. Erwachsenenbehandlung
Die Behandlung eines Erwachsenen, bei dem keine kombiniert kieferorthopädisch kieferchirurgische Behandlung durchgeführt wurde, aber dennoch eine umfassende, evtl.
interdisziplinäre Therapie mit anspruchsvoller Diagnostik und Biomechanik erforderlich war.
3. Klasse I Malokklusion
Eine Klasse I Malokklusion mit entweder dentoalveolärer Protrusion, offenem Biss, tiefem Biss,
a u s g e p rä g te m Z a h n b o g e n lä n g e n d e fiz it o d e r Z a h n d u rc h b ru c h s s tö ru n g e n , d ie e in e
kieferorthopädische Behandlung benötigen.
4. Dysgnathie der Angle Klasse II, 2
Eine Klasse II,2 mit Tiefbiss und mindestens zwei retrudierten Schneidezähnen, sowie beiden
Eckzähnen in einer Klasse-II-Beziehung.
5. Dysgnathie der Angle Klasse II, 1
Klasse II,1 mit ausgeprägter Hyperdivergenz (vertikalem Wachstumsmuster, dolichofazialer
Schädelaufbau), d.h. einem FM-Winkel von mindestens 30° bzw. einem Winkel zwischen SN
und Go-Gn von mindestens 37°.
6. Dysgnathie der Angle Klasse II, 1
Klasse II,1 mit ausgeprägtem Zahnbogenlängendefizit im Unterkiefer. Bei mindestens einem der
beiden Klasse II, 1 Fällen (Kategorien 6 oder 7) muss im Oberkiefer und Unterkiefer eine
Extraktionsbehandlung durchgeführt sein.
7. Schwere skelettale Diskrepanz
Malokklusion in Zusammenhang mit einer ausgeprägten sagittalen oder vertikalen skelettalen
Diskrepanz, die eine umfassende kieferorthopädische Therapie erfordert.
8. Ausgeprägte transversale Diskrepanz
Ein seitlicher Kreuzbiss, der die Behandlung des gesamten Gebisses erfordert.
Bitte beachten Sie auch die zusätzlichen Informationen auf Seite 19
3.8 Zusätzliche Informationen zu den Fallkategorien
Mit Wirkung 2009 werden folgende Klarstellungen niedergeschrieben:
In nur einer der acht Fallkategorien dürfen orthognathe Chirurgie oder umfangreiche restaurative
Maßnahmen Bestandteil der kieferorthopädischen Behandlung gewesen sein. In diesem
interdisziplinären Fall muss der Schwerpunkt der Therapie auf den kieferorthopädischen
Maßnahmen gelegen haben und der Fall soll die exzellente Beherrschung der Biomechanik
zeigen.
Empfehlung: Bitte beachten Sie die Beschreibung zu den einzelnen Fallkategorien möglichst
genau, damit Sie für jede Kategorie den passenden Fall auswählen. Prüfen Sie bei jedem Fall, ob
er wirklich in die entsprechende Kategorie passt.
Bitte beachten Sie auch, dass nur für die Kategorie 2 eine Erwachsenenbehandlung gefordert ist.
Dies bedeutet, dass Sie für jede andere Kategorie sowohl einen Erwachsenen, als auch ein Kind
oder einen Jugendlichen heranziehen können, ausgenommen ist hier natürlich Kategorie 1. In
diesem Zusammenhang bedeutet „Erwachsen“, dass das körperliche Wachstum vor
Behandlungsbeginn abgeschlossen war und Kieferwachstum bei der Planung und Beurteilung
des Falls keine Rolle gespielt hat.
Ersatzfall: Sollte ein Kandidat in einer der vorgeschriebenen Kategorien keinen
Behandlungsfall präsentieren können, ist es möglich, einen Fall aus einer der anderen Kategorien
vorzulegen. Von dieser Möglichkeit kann jedoch nur einmal Gebrauch gemacht werden. Der
Kandidat muss eine stichhaltige Erklärung vorlegen, warum er von der Ersatzfall-Regelung
Gebrauch macht. Hierüber muss er den Präsidenten der EBO mindestens 4 Wochen vor dem
Prüfungstermin schriftlich informieren.
Der Frühbehandlungsfall muss im Wechselgebiss begonnen werden. Üblicherweise handelt es
sich dabei um eine 2-Phasen-Behandlung. Die Falldokumentation muss (Zwischen-) Unterlagen
zum Ende der ersten Behandlungsphase beinhalten oder (Zwischen-) Unterlagen zu Beginn der
zweiten Behandlungsphase. Idealerweise sollten diese Zwischenunterlagen vollständig sein, wie in
den Richtlinien zur Vollständigkeit beschrieben. Falls die Behandlung als 1-Phasen-Behandlung
durchgeführt wurde, müssen nachvollziehbare Gründe angegeben werden.
Beachten Sie bitte auch die Ausführungen zu Kategorie 4. Hier sind ein Tiefbiss mit mindestens
zwei retrudierten Schneidezähnen und eine Klasse II Okklusion im Eckzahnbereich gefordert. Die
Molaren müssen nicht in einer Klasse II Okklusion stehen! Ein für diese Gruppe geeigneter Fall
kann also eine Klasse I oder eine Klasse II Molarenrelation aufweisen, beides wird akzeptiert.
Die Klasse II Okklusion im Eckzahnbereich muss mindestens eine volle Klasse II sein, d.h. die
19
Spitze des unteren Eckzahns muss in den Interproximalbereich zwischen dem oberen ersten
Prämolaren und dem oberen Eckzahn okkludieren bzw. der obere Eckzahn muss mindestens mit
dem mesialsten Teil des unteren Eckzahns in Kontakt kommen oder sogar mesial davon
okkludieren. Diese Beziehung muss auf beiden Seiten vorliegen.
Beachten Sie bitte auch die Anmerkung in Kategorie 6, die besagt, dass entweder bei Fall 5
oder bei Fall 6 Extraktionen in beiden Kiefern durchgeführt sein müssen.
In der Kategorie Klasse II,1 (Kategorie 5 und 6) müssen die ersten Molaren in einer vollen
Klasse II Molarenrelation okkludieren oder eine noch ausgeprägtere Distalokklusion aufweisen.
Also muss der mesiobukkale Höcker des oberen ersten Molaren mindestens mit dem mesialen
anatomischen interproximalen Kontaktpunkt des unteren Molaren okkludieren. Eine beidseitige
Höcker-Höcker-Verzahnung (1/2 PB Distalbiss) wird nicht akzeptiert. Dagegen wird eine
einseitige volle Klasse II Okklusion akzeptiert, wenn auf der anderen Seite mindestens eine
Höcker-Höcker-Verzahnung (1/2 PB Distalbiss) vorliegt.
Für die Auswahl der für jede Gruppe am besten geeigneten Fälle braucht es Zeit. Es empfiehlt
sich, bereits vor der Antragstellung für jede Kategorie mehrere Fälle auszuwählen. Der
Vergleich dieser Fälle erleichtert dann die endgültige Auswahl und Sie vermeiden, in Zeitnot zu
geraten. Die Vorbereitung der Präsentationsmappen ist ebenfalls sehr zeitaufwändig, gehen Sie
von 12 - 15 Stunden pro Fall aus. Weitere Einzelheiten finden Sie in Kapitel 4.
20
3.9 Die mündliche Prüfung
Mit Wirkung 2009 wird die mündliche Prüfung in englisch abgehalten.
Nachdem die Fallpräsentationen begutachtet wurden, werden dem Kandidaten von Prüfern, die
nicht an der Beurteilung der Fallpräsentationen beteiligt waren, zwei Behandlungsfälle zur
Diagnostik
und
Behandlungsplanung
vorgelegt.
Der
Kandidat
erhält
anamnestische
Informationen, Daten der Funktionsanalyse, Anfangsmodelle, extra- und intraorale Fotos, sowie
Röntgenaufnahmen incl. Fernröntgendurchzeichnung und kephalometrische Auswertung
nach der EBO-Analyse. Der Kandidat hat 60 Minuten Zeit, die Unterlagen auszuwerten und
einen Behandlungsplan zu erstellen. Danach wird er zu jedem Fall 15 Minuten befragt.
Gegen die Verwendung von mitgebrachten Messhilfen, Formularen oder Notebooks bestehen
keine Einwände. Sie können die Hilfsmittel verwenden, mit denen Sie vertraut sind. Bedenken
Sie aber bitte, dass ihnen pro Fall nur 30 Minuten Zeit zur Verfügung stehen. Die gesamte
Prüfung findet in einem geschlossenen Raum statt. Während der Auswertung der Fälle ist dem
Kandidaten ein Kontakt nach außen untersagt. Ein Dolmetscher (auf eigene Kosten) ist jedoch
während der mündlichen Prüfung erlaubt.
3.10 Das Prüfungsergebnis
Das Ergebnis der Prüfung kann lauten „bestanden“, „unvollständig“ oder „nicht bestanden“.
„Bestanden“:
Nach bestandener Prüfung wird der Name des Kandidaten dem Präsidium der EOS und danach
der Mitgliederversammlung mitgeteilt und er wird als Mitglied der EBO aufgenommen.
Das neue EBO-Mitglied erhält eine vom Präsidenten der EOS und den Mitgliedern der Jury
unterzeichnete Urkunde und das Abzeichen der EBO.
Für Mitglieder der EBO gelten die folgenden Regeln:
1. Bei ethischem Fehlverhalten oder bei unprofessionellem Verhalten kann das Präsidium der
EOS ein Mitglied ausschließen.
2. Die Verwendung des Titels „Member of the European Board of Orthodontists“ (in englisch
oder in der jeweiligen Landessprache) kann nach Maßgabe der jeweils gültigen nationalen
Gesetze und Kammerrichtlinien erfolgen.
3. Die Mitgliedschaft in der EBO berechtigt zwar in keinem Land zur Berufsausübung, sie zeigt
aber an, dass die betreffende Person einen exzellenten klinischen Standard durch Prüfung
nachgewiesen hat.
21
„Unvollständig“:
Das Prüfungsergebnis „unvollständig“ wird dann vergeben, wenn entweder die
Fallpräsentationen unvollständig waren oder der Kandidat die mündliche Prüfung nicht
bestanden hat.
Sofern der Ehrenvorsitzende der EBO bei der Durchsicht der Fallpräsentationen feststellt, dass
zwingend vorgeschriebene Unterlagen fehlen, findet keine Begutachtung der Fälle durch die Jury
statt. Das Prüfungsverfahren wird sofort beendet.
„Nicht bestanden“:
Das Gesamturteil „nicht bestanden“ bedeutet, dass der Kandidat entweder die Anforderungen an
die Qualität der Fälle nicht erfüllt hat oder die mündliche Prüfung nicht bestanden hat. In diesem
Fall werden die Mitglieder des Prüfungsgremiums den Kandidaten in Hinblick auf eine
Wiederholung der Prüfung fachlich und sachlich beraten. Die Prüfung kann zweimal wiederholt
werden. Ein Kandidat hat damit insgesamt dreimal die Möglichkeit, sich der Prüfung zu stellen.
Das Prüfungsgremium bestimmt den Zeitraum bis zu einer Wiederholung der Prüfung.
3.11 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Der Vorsitzende der Prüfungskommission und der Präsident der EBO werden sofort nach ihrer
letzten Beratungssitzung alle Kandidaten über den Ausgang der Prüfung informieren. Die
Namen der erfolgreichen Kandidaten werden dem Präsidium der EOS und anschließend der
Mitgliederversammlung mitgeteilt.
Die Mitgliedschaft in der European Board of Orthodontists bedeutet, dass ein Kandidat den
hohen theoretischen und klinischen Standard der Board nachgewiesen hat. Die Mitgliedschaft
ermächtigt in keinem Land zur Berufsausübung.
22
3.12 Ausstellung von Fällen
Erfolgreiche Kandidaten können gebeten werden, ihre Fälle während des EOS-Kongresses
auszustellen. Genaue Angaben zu Ort und Zeit der Ausstellung finden sich in der jeweiligen
Kongresseinladung. Für ausreichenden Platz und genügend Sicherheit wird gesorgt. Seien Sie
darauf vorbereitet, dass Besucher mit ihnen über ihre Fälle diskutieren wollen.
Das Prüfungsgremium wählt diejenigen Fälle aus, die am besten und am deutlichsten den hohen
Standard der Board erkennen lassen.
Selbstverständlich ist jeder Kieferorthopäde herzlich eingeladen, die Ausstellung zu besuchen.
Falls Sie die Anmeldung zur EBO-Prüfung planen, ist der Besuch der Ausstellung eine gute
Gelegenheit, sich über den Qualitätsstandard der EBO zu informieren.
3.13 Veröffentlichung von zertifizierten Fällen
Darf ich präsentierte und zertifizierte Fälle veröffentlichen und darauf hinweisen, dass die
EBO sie begutachtet und akzeptiert hat?
Es ist erwünscht, EBO-Fälle, z.B. in Form von Fallberichten, zu veröffentlichen, vorausgesetzt,
Sie sind EBO-Mitglied. Schließlich demonstrieren diese Fallberichte besser als alles andere den
hohen Qualitätsstandard der EBO und jeder Kieferorthopäde kann von ihren Erfahrungen
profitieren.
Wenn Sie darauf hinweisen wollen, dass die EBO die Fälle begutachtet und akzeptiert hat, ist die
schriftliche Einwilligung der Board erforderlich.
Die Anschrift lautet:
European Orthodontic Society
Flat 20, 49 Hallam Street, London W1W 6JN, UK
Tel.: 44 (0) 20 7637 0367
Fax: 44 (0) 20 7323 0410
E-Mail: [email protected]
Kapitel 4
Die Präsentation der Behandlungsfälle
4.1 Allgemeiner Aufbau der Fallpräsentationen
Für eine faire und sorgfältige Bewertung einer großen Anzahl von Behandlungsfällen ist es
unerlässlich, dass die Falldokumentationen nach einem vorgeschriebenen Standard erstellt
werden. Dies erleichtert die Arbeit der Jury und ermöglicht einen objektiven Vergleich mit dem
geforderten Qualitätsstandard.
In diesem Kapitel finden Sie detaillierte Anweisungen und Empfehlungen für die Erstellung der
Falldokumentationen. Für die Zusammenstellung der Präsentationsmappen und die Vorbereitung
der Schaumodelle muss mit einem Zeitaufwand von etwa 12 - 15 Stunden pro Patientenfall
gerechnet werden. Der Einsatz eines Computers erleichtert die Arbeit und erhöht die Qualität der
Präsentation.
Die Standardpapiergröße ist DIN A4. Jede Seite sollte in einer Klarsichthülle in einer geeigneten
Mappe oder in einem Ordner eingeheftet sein. Bitte achten Sie darauf, dass nichts herausfallen
kann, da es sonst verloren gehen könnte.
Alle Texte müssen in englischer Sprache abgefasst werden. Dies betrifft die im
Seitenverzeichnis mit Sternchen (*) markierten Seiten.
Die Texte müssen in die vorgegebenen Textfelder passen. Die Schriftgröße kann individuell
gewählt werden, die Zeichenabstände müssen jedoch gleich bleibend sein.
Durchzeichnungen müssen in den vorgeschriebenen Farben - schwarz, rot und grün – auf
Transparenzpapier angefertigt werden und in eine Klarsichthülle eingeschoben sein. Es sollte
kein weißes Papier hinterlegt werden, da die Durchzeichnungen zur Überprüfung und zum
Vergleich herausgenommen werden. Jede Fallpräsentation muss dem vorgegebenen
Seitenverzeichnis folgen. Jede dort aufgeführten Seite ist, wenn nicht anders angegeben,
zwingend erforderlich.
Ein Grundprinzip der EBO ist es, dass die Befundunterlagen der tatsächlichen Anatomie,
Morphologie und Pathologie möglichst nahe kommen sollen. Ein angemessenes digitales
Nachbearbeiten wie Beschneiden, Formatieren oder Rotieren von Bildern ist jedoch erlaubt.
4.2 Seitenaufbau einer Falldokumentation
Number
Title of page
EBO-01
EBO-02.1*
COVER
RƒSUMƒ OF CASE 1
EBO-02.2*
EBO-02.3*
EBO-02.4*
EBO-02.5*
EBO-02.6*
RƒSUMƒ OF CASE 2
RƒSUMƒ OF CASE 3
RƒSUMƒ OF CASE 4
RƒSUMƒ OF CASE 5
RƒSUMƒ OF CASE 6
EBO-02.7*
EBO-02.8*
EBO-02.9*
EBO-03*
EBO-04
RƒSUMƒ OF CASE 7
RƒSUMƒ OF CASE 8
RƒSUMƒ OF CASE 9
DIAGNOSTIC DESCRIPTION OF THE MALOCCLUSION
FACIAL PHOTOGRAPHS BEFORE TREATMENT
EBO-05
EBO-06
EBO-07
EBO-08
INTRA-ORAL COLOUR PHOTOGRAPHS OF THE OCCLUSION BEFORE TREATMENT
LATERAL SKULL RADIOGRAPH BEFORE TREATMENT
TRACING OF LATERAL SKULL RADIOGRAPH BEFORE TREATMENT
CEPHALOMETRIC MORPHOLOGICAL ASSESSMENT I
EBO-09
EBO-10
EBO-11*
EBO-12*
EBO-13*
PERIAPICAL OR PANORAMIC RADIOGRAPHS BEFORE TREATMENT
ANY OTHER RADIOGRAPHS BEFORE TREATMENT
RADIOGRAPHIC ANALYSIS BEFORE TREATMENT
TREATMENT PLAN AND THE REASON FOR IT
RƒSUMƒ OF THE TREATMENT CARRIED OUT INCLUDING ANY DIFFICULTIES ENCOUNTERED
EBO-14
EBO-15
EBO-16
EBO-17
EBO-18
FACIAL PHOTOGRAPHS AT COMPLETION OF TREATMENT
INTRA-ORAL COLOUR PHOTOGRAPHS OF THE OCCLUSION AT COMPLETION OF
TREATMENT
LATERAL SKULL RADIOGRAPH AT COMPLETION OF TREATMENT
TRACING OF LATERAL SKULL RADIOGRAPH AT OR TOWARDS COMPLETION OF TREATMENT
CEPHALOMETRIC MORPHOLOGICAL ASSESSMENT II
EBO-19
EBO-20*
EBO-21*
EBO-22
EBO-23
PERIAPICAL OR PANORAMIC RADIOGRAPHS AT OR TOWARDS COMPLETION OF TREATMENT
RADIOGRAPHIC ANALYSIS AT OR TOWARDS COMPLETION OF TREATMENT
DESCRIPTION OF THE TREATMENT RESULT
FACIAL PHOTOGRAPHS AT RETENTION/ POST-RETENTION
INTRA-ORAL COLOUR PHOTOGRAPHS AT RETENTION / POST-RETENTION
EBO-24
EBO-25
EBO-26
LATERAL SKULL RADIOGRAPH AT RETENTION/ POST-RETENTION
TRACING OF LATERAL SKULL RADIOGRAPH AT RETENTION/ POST-RETENTION
CEPHALOMETRIC MORPHOLOGICAL ASSESSMENT III
EBO-27*
DESCRIPTION OF RETENTION/ POST-RETENTION FINDINGS
rot: zwingend erforderliche Seiten
Alle Unterlagen, die zu einem Behandlungsstadium gehören (vor Behandlungsbeginn, zum Ende
der Behandlung bzw. zum Ende der Retentionszeit) müssen innerhalb einer Zeitspanne von 60
Tagen angefertigt sein. Abweichungen von dieser Vorgabe müssen nachvollziehbar erklärt
werden.
Fernröntgenüberlagerungen, sofern vorhanden, sollen im Anschluss an die
Fernröntgendurchzeichungen in die Präsentationsmappe eingefügt werden.
Der Falldokumentation können zusätzliche Unterlagen in zusätzlichen Seiten beigefügt werden,
wenn sie zur Beurteilung des Falles erforderlich sind.
Das bei Fernröntgenüberlagerungen angewendete Verfahren muss in englischer Sprache
beschrieben werden. Mit einem Sternchen (*) markierte Seiten enthalten Textfelder, die in
englischer Sprache abzufassen sind. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten 43 und 44
(Absätze 4.16 und 4.17).
4.3 Kennzeichnung und Markierung der Unterlagen
Jede Seite einer Falldokumentation, jedes Schaumodell, alle Röntgenaufnahmen und
Röntgendurchzeichnung müssen deutlich mit den folgenden Informationen beschriftet sein:
Nummer des Kandidaten
Nummer des Falles
Datum der Erstelung der jeweiligen Unterlage
Alter des Patienten
Behandlungsphase
I. Beginn der Behandlung ( SCHWARZ)
II. Behandlungsende ROT
(
)
III. Nachuntersuchung, frühestens ein Jahr nach Abschluss der Behandlung GRÜN
(
)
Wenn Sie Zwischenbefunde beifügen, etwa bei der Frühbehandlung oder bei einer kombiniert
kieferorthopädisch-kieferchirurgischen Behandlung, verwenden Sie bitte die Farbe BLAU.
Alle Falldokumentationen müssen vollständig anonymisiert sein, d.h. auf allen Unterlagen
müssen sämtliche Angaben zum Namen, zur Anschrift, zum Institut oder zur Praxis
entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
Jeder Behandlungsfall soll die folgenden Fähigkeiten des Kandidaten beweisen:
1. Die Fähigkeit, eine exakte und vollständige kieferorthopädische Diagnose zu formulieren und
einen gut begründeten Behandlungsplan zu entwerfen.
2. Die Fähigkeit, in schwierigen kieferorthopädischen Behandlungssituationen eine korrekte und
ausgewogene Fallbeurteilung abzugeben.
3. Das sichere Beherrschen der Biomechanik bei komplizierten Behandlungsfällen.
4. Die Fähigkeit, zur objektiven und korrekten Beurteilung der durchgeführten Behandlung und
zur Beurteilung einer Langzeitprognose.
Bevor die Falldokumentationen von der Prüfungskommission begutachtet werden, werden die
Fallpräsentationen vom Ehrenpräsidenten der EBO auf Vollständigkeit überprüft. Danach
werden die Unterlagen jedes einzelnen Falls fotografiert und die Fotos bei der Board aufbewahrt.
22
4.4 Unvollständige Unterlagen (Incomplete records)
Fehlen bei einem der präsentierten Fälle vorgeschriebene Unterlagen, wird das
Prüfungsverfahren sofort abgebrochen und die Prüfung mit „unvollständig“ bewertet. In diesem
Fall kann der Kandidat die nachgebesserten Fallpräsentationen bei der nächsten EBO-Prüfung
erneut vorlegen, ohne die Prüfungsgebühr noch einmal entrichten zu müssen.
4.5 Übersichtsformular zu den Fallkategorien (Synopsis)
Was ist die Übersicht? Wie wird sie ausgefüllt? Welchen Zweck hat sie?
Bei der Fallübersicht handelt es sich um ein Formblatt, auf dem die wichtigsten Angaben zu
jeder Fallkategorie eingetragen werden müssen. Anhand dieses Blattes können die Prüfer rasch
überschauen, ob die erforderlichen Fälle eingereicht wurden. Die Übersicht wird zu den
Prüfungsunterlagen genommen und muss in zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden.
Ein Muster für die Synopsis finden sie auf der folgenden Seite. Anhang 1 enthält Vordrucke.
SYNOPSIS OF CASE REPORTS
CANDIDATE NUMBER:
CATEGORY
AND NAME
1.Early treatment
malocclusion
Name:
2.Adult malocclusion
Name:
3.Class I
malocclusion
Name:
4.Class II division 2
malocclusion*
Name:
5.Class II division1
malocclusion**
Name:
6.Class II division1
malocclusion***
Name:
7.A severe skeletal
discrepancy
Name:
TREATMENT
SUMMARY
AGE & DATE
A-RECORDS
AGE & DATE
B-RECORDS
AGE & DATE
C-RECORDS
8.A significant
transverse discrepancy
Name:
9. Replacement Case
Name:
* Die Klasse II,2 soll einen anterioren tiefen Biss, mindestens zwei retrudierte Schneidezähne
und Eckzähne in Klasse-II-Beziehung aufweisen.
** Fall mit großem FM-Winkel (mindestens 30° ) bzw. einem Winkel zwischen SN und Go-Gn
von mindestens 37°.
*** Malokklusion mit ausgeprägtem Platzmangel im Unterkiefer.
Entweder bei Fall 5 oder bei Fall 6 muss in beiden Kiefern eine Extraktionstherapie durchgeführt
sein.
In nur einem der acht Fallkategorien darf eine orthognathe Chirurgie oder umfangreiche
restaurative Maßnahmen Bestandteil der kieferorthopädischen Behandlung gewesen sein. In
diesem interdisziplinären Fall muss der Schwerpunkt der Therapie auf den kieferorthopädischen
Maßnahmen gelegen haben und der Fall soll die exzellente Beherrschung der Biomechanik
zeigen.
28
4.6 Das Formblatt Fallzusammenfassung (Case résumé)
Die Fallzusammenfassung befindet sich als Seite 2 in der Präsentationsmappe (nach dem
Deckblatt).
Sie enthält sämtliche für den Fall notwendigen Angaben. Dies erleichtert den Prüfern einen
raschen Überblick über den Anfangsbefund, den Behandlungsplan (z.B. Extraktionen), die
Behandlungsapparaturen und den zeitlichen Ablauf der Behandlung zu erhalten. Damit ist es
möglich, sich schnell in einen Fall einzuarbeiten, bevor die detaillierte Überprüfung beginnt.
Bitte füllen Sie die entsprechenden Formblätter vollständig aus und vergewissern Sie sich, dass
die Daten mit den in der Falldokumentation angegebenen Angaben übereinstimmen. Achten Sie
auf Vollständigkeit um unangenehme Rückfragen zu vermeiden. Auf der folgenden Seite finden
Sie ein Muster für die Fallzusammenfassung. In Anhang 1 finden Sie Vorlagen für alle 8
Fallkategorien sowie, falls erforderlich, auch eine Vorlage für den Ersatzfall.
Worauf sollte ich beim Ausfüllen der Fallzusammenfassung achten?
Wenn nach „DATE“ (Datum) gefragt wird, nennen Sie bitte das Kalenderdatum (tt.mm.jjjj), an
dem die jeweilige Maßnahme durchgeführt wurde.
Das „AGE“ (Alter) ist eine Dezimalzahl aus Jahren und Monaten. Wenn beispielsweise ein
Kind 10 Jahre und 5 Monate alt ist lautet das Alter 10,5 Jahre.
„TEETH MISSING BEFORE TREATMENT“ (Vor Behandlungsbeginn fehlende Zähne)
bezieht sich auf Zähne, die zu Behandlungsbeginn im Kiefer nicht röntgenologisch nachweisbar
sind, wie z.B. eine Nichtanlage von 35, 45. Dagegen werden Zähne, die in Zusammenhang mit
der kieferorthopädischen Behandlung extrahiert wurden, im Behandlungsplan aufgelistet.
Ist die Retentionsphase noch nicht abgeschlossen, dann schreiben sie bitte: „continued“ (dauert
an).
Zur Identifizierung der Zähne ist das Zweiziffernsystem der FDI verbindlich.
29
RƒSUMƒ OF CASE 1
CASE CATEGORY:
EARLY TREATMENT MALOCCLUSION
NAME
:
BORN
SEX
:
PRETREATMENT RECORDS
CLASSIFICATION
TEETH MISSING BEFORE
TREATMENT
AGE:
DATE:
:
:
:
TREATMENT PLAN
:
APPLIANCE
:
:
TREATMENT STARTED
:
AGE:
DATE:
TREATMENT ENDED
:
AGE:
DATE:
ACTIVE TREATMENT TIME
:
POSTTREATMENT RECORDS
:
AGE:
DATE:
RETAINERS
: a) upper:
b) lower:
RETENTION ENDED
: a) upper:
b) lower:
RETENTION TIME
:
(POST-)RETENTION RECORDS
:
TIME OUT OF RETENTION
:
CANDIDATE NUMBER:
AGE:
DATE:
DATE:
DATE:
4.7 Die Textfelder der Falldokumentation
Die Textfelder müssen in englischer Sprache ausgefüllt werden.
Dies betrifft die im „Seitenverzeichnis“ (S. 22 u. 23) mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten
Seiten. Die Textfelder stellen nur einen begrenzten Platz zur Verfügung. Dies soll die
Kandidaten dazu bringen, kurz, klar und präzise zu formulieren. Es empfiehlt sich, die Texte
sorgfältig zu überarbeiten und von einer Person gegenlesen zu lassen, die Erfahrung mit
englischen Kurztexten besitzt, etwa durch das Abfassen von Zusammenfassungen.
Die Beschreibung der Fehlbisslage muss möglichst vollständig auf der Grundlage der
B e f u n d u n te rla g e n u n d d e r k lin is c h e n U n te rs u c h u n g d e s P a tie n te n e rf o lg e n . Ih re
Behandlungsplanung muss sich folgerichtig aus diesen Befunden ergeben.
Bitte vergessen Sie nicht eine Zusammenfassung der Behandlungsziele niederzuschreiben. Bei der
Beschreibung der Behandlungsplanung unterscheiden Sie bitte zwischen „strategischen“ und
„taktischen“ Aspekten. Ein strategischer Aspekt wäre beispielsweise die Extraktion
bleibender Zähne und die Gründe für diese Maßnahme. Ein taktischer Aspekt wäre andererseits
die geplante Behandlungsmechanik. Die Beschreibung evidenzbasierter klinischer
Entscheidungen ist immer von Vorteil. Versuchen Sie möglichst genau zu sein und vermeiden
Sie unlogische Schlüsse wie „vier Prämolaren wurden extrahiert, weil es sich um einen
Extraktionsfall handelte“ oder „die klinische Beurteilung der Engstände führte zu der
Entscheidung, in diesem Fall keine Zähne zu extrahieren“. Vermeiden sie auch fragwürdige
Aussagen wie etwa „dem Patienten wurden drei Behandlungsalternativen zur Auswahl
vorgelegt“ und „der Patient entschied sich für die folgende Behandlung ...“.
Bleiben Sie bei der Beschreibung der Behandlungsergebnisse realistisch. Gehen sie offen auf
Details ein, die vielleicht besser gelungen wären, wenn die Umstände entsprechend günstiger
gewesen wären und schildern Sie auch, wenn eine Langzeitkontrolle erforderlich ist. Lassen Sie
die Prüfer nicht im Unklaren darüber, ob ihnen solche Details aufgefallen sind.
Auf Seite EBO-13 „ A Résumé of the actual treatment carried out, including any difficulties
encountered“ (Eine Zusammenfassung der tatsächlich durchgeführten Behandlung einschließlich
der aufgetretenen Schwierigkeiten) listen Sie bitte die einzelnen Behandlungssitzungen mit
Kalenderdatum und einer kurzen Beschreibung ihrer Maßnahmen auf bzw. beschreiben Sie den
Behandlungsfortschritt. Erwähnen Sie auch besondere Vorkommnisse oder Entwicklungen.
Nomenklatur: Es ist zu ihrem Vorteil, eine korrekte und eindeutige Nomenklatur in den
Fallbeschreibungen zu verwenden. Wir empfehlen die Zuhilfenahme eines kieferorthopädischen
Fachwörterbuches. Die Benennung der Zähne muss nach dem Zweiziffernsystem der FDI
erfolgen.
Literaturempfehlung:
Daskalogiannakis J. Glossary of Orthodontic Terms. Quintessence Publishing Co Ltd: New
Malden, Surrey (ISBN: 3-87652-760-0; Preis : £ 65).
4.8 Das Orthopantomogramm/die Panoramaschichtaufnahme (OPG)
Das OPG ist die Standardröntgenaufnahme bei allen kieferorthopädischen Patienten. Dennoch
kann es bei Patienten mit komplexen Entwicklungsstörungen oder mit skelettalen bzw.
funktionellen Abweichungen erforderlich sein, neben der Fernröntgenaufnahme noch zusätzliche
Röntgenbilder anzufertigen. Solche Aufnahmen können zur vollständigen Bewertung des
klinischen Bildes unerlässlich sein und müssen daher beigelegt werden.
Alle Röntgenaufnahmen müssen von ausreichender Qualität sein, damit sie einen diagnostischen
Wert haben. Die Fachliteratur ist voll von Artikeln über die Möglichkeiten und Grenzen von
Panoramaschichtaufnahmen. Außerdem produzieren unterschiedliche Röntgengeräte
unterschiedliche Bilder mit jeweils eigenen Besonderheiten.
Das Schluss-OPG dient zur Beurteilung der Wurzelstellung, der Zahnangulation, der Lage der
Weisheitszähne etc. . Allerdings zeigen Studien, dass die Beurteilung der Wurzelneigung (in
mesiodistaler Richtung) vorsichtig und zurückhaltend erfolgen sollte (McKee et al. 2001).
4.8.1 Allgemeine Empfehlungen zum Orthopantomogramm
Grundvoraussetzung für ein gutes und aussagekräftiges OPG ist eine exakte Positionierung des
Patienten. Ist die Okklusionsebene gegenüber der Horizontalebene um etwa 7 1/ 4 nach vorne
geneigt, entsteht eine leicht gebogene Abbildung. In diesem Fall liegen die Doppelprojektionen
von Gaumendach und Nasenboden höher als die Wurzelspitzen der Oberkieferzähne.
Die Kondylen sollten erkennbar sein
R
Rechte oder linke Seite deutlich markieren
Deshalb muss in Fällen, bei denen die Okklusionsebene stärker als normal gegenüber dem
Nasenboden geneigt ist, der Kopf des Patienten so weit nach oben positioniert werden, bis die
Okklusionsebene etwa 71/4 zur Horizontalebene geneigt ist. Allerdings ist es bei Patienten mit
ausgeprägter Rücklage des Unterkiefers auch dann nicht möglich, eine verzerrungsfreie
Abbildung des Unterkiefers und der Zähne zu erhalten, wenn der Patient versucht, den
Unterkiefer möglichst weit nach vorne zu schieben. Dafür sind die Lage der Bildebene und die
schräge Stellung der unteren Frontzähne verantwortlich.
Die Zähne erscheinen verzerrt mit verdickten Wurzelspitzen. Der Kronenbereich der Zähne
befindet sich dabei innerhalb der scharf abgebildeten Schicht und ist wenig vergrößert. Der
Bereich der Wurzelspitzen befindet sich jedoch mehr oder weniger weit hinter der Bildebene und
wird verzerrt (stark vergrößert) abgebildet.
In gleicher Weise erscheint die Krone eines palatinal verlagerten Eckzahns vergrößert, da sie
sich ebenfalls hinter der Bildebene befindet.
Bei Tiefbiss - Fällen müssen die Patienten entweder auf einen zum Röntgengerät gehörenden
Einbissblock oder auf Watterollen beißen, damit die Frontzähne nicht übereinander projiziert
werden.
Der Kopf des Patienten sollte möglichst so im Gerät platziert werden, dass seine Mittellinie mit
der Mitte des Gerätes übereinstimmt. Einige Röntgengeräte haben Lichtmarkierungen, um die
Positionierung des Patienten zu erleichtern. Eine falsche Platzierung des Patienten hat
Verzerrungen des Röntgenbildes zur Folge, die nicht akzeptiert werden können.
33
Bei Patienten mit Gesichtsasymmetrie kann die Position der Augen oder die Bipupillarlinie bei
der Ausrichtung des Kopfes helfen, allerdings lassen sich in solchen Fällen Verzerrungen nicht
immer vermeiden. Die Panoramaaufnahme ist bezüglich der Diagnostik von Asymmetrien wenig
aussagefähig (Türp et al. 1995), findet man aber eine Vielzahl von morphologischen Hinweisen
auf eine Unterkieferasymmetrie, dann lassen sich auch mit Hilfe des OPGs verlässliche
diagnostische Schlüsse ziehen.
Ungefähre Lage der
Bildebene des
Panoramaröntgengerät
In der Panoramaschichtaufnahme erscheint der
mandibuläre Bereich nach unten zunehmend transversal
vergrößert, da der Abstand der Wurzeln von Front- und
Eckzähnen zur Bildebene größer ist als der Abstand der
Kronen dieser Zähne zur Bildebene. Dies entsteht dadurch,
dass sich der Kinnbereich hinter der Bildebene befindet.
Solche Verzerrungen lassen sich manchmal nicht
vermeiden.
34
Die Wurzel von 43
erscheint verzerrt und
die apikale Region ist
transversal vergrößert.
Der Patient war nicht richtig positioniert, da
Gesicht war um eine vertikale Achse nach rechts
gedreht. Dies lässt sich vermeiden, wenn die
Mittellinie des Patienten mit der Mittellinie des
Aufnahmegerätes übereinstimmt, da dann die
Zahnbögen symmetrisch beiderseits der
Mediansagittalen abgebildet werden.
Bei exakter Positionierung lässt sich in manchen Fällen die Anfertigung zusätzlicher
Röntgenbilder vermeiden. Es empfiehlt sich daher, zuerst die Panoramaschichtaufnahme und die
Fernröntgenaufnahme auszuwerten und erst dann zu entscheiden, ob weitere Aufnahmen
notwendig sind. Üblicherweise sind es ungewöhnliche Verhältnisse im Oberkiefer- Frontbereich,
die zusätzliche Röntgenaufnahmen notwendig machen.
Bitte verkleinern und beschneiden Sie die Röntgenaufnahmen nicht so weit, dass nur noch die
Zähne abgebildet sind. Dadurch könnten wichtige oder zusätzliche Informationen verloren
gehen. So kann beispielsweise die Abbildung der Kondylen zeigen, dass zusätzliche
Kiefergelenkaufnahmen notwendig sind.
Bitte beachten Sie, dass der Vergleich von mehreren Panoramaaufnahmen eines Patienten, die
mit verschiedenen Röntgengeräten erstellt wurden, nur sehr eingeschränkt möglich ist. Grund
ist, dass die Bildebenen von Gerät zu Gerät variieren können. Vergleichende Messungen sind in
solchen Fällen ausgesprochen unzuverlässig.
Literatur:
Türp JC, Vach W, Strub JR, Harbich K, Alt KW 1995. Erkennung von mandibulären
Asymmetrien auf der Panoramaschichtaufnahme. Schweiz. Monatsschr. Zahnmed. 105: 755 759.
McKee IW, Glover KE, Williamson PC, Lam EW, Heo G, Major PW 2001. The effect of
vertical and horizontal positioning in panoramic radiography on mesiodistal tooth angulations.
Angle Orthod. 71: 442 - 451.
35
4.9 Die Fernröntgenaufnahme
Die
Vergrößerung
kann überprüft
werden
Das
Weichteilprofil ist
klar zu erkennen
Die Zähne
befinden sich
in habitueller
Okklusion
Qualitativ hochwertige Fernröntgenbilder erhält man in der Regel dann, wenn man gewissenhaft
den Angaben des Geräteherstellers folgt und die Röntgenfilme entweder in einem gut gewarteten
Entwicklungsgerät entwickelt oder sie entsprechend digital nachbearbeitet.
Überprüfen Sie regelmäßig die Ohrstöpsel ihres Kephalostaten, damit Sie sicher sein können,
d a s s d ie P a tie n te n e in e re p ro d u z ie rb a re P o s itio n e in n e h m e n . A b s o lu t id e n tis c h e
Aufnahmebedingungen sind für die Diagnostik und für die Beurteilung von wachstums- bzw.
therapiebedingten Veränderungen unbedingte Voraussetzung.
36
Manche Softwarepakete enthalten spezielle Bildbearbeitungsfunktionen mit denen sich die
Schärfe des Röntgenbildes deutlich erhöhen lässt.
4.10 Wie ausführlich soll die Beschreibung der Röntgenaufnahmen sein?
Röntgenbilder, wie Panoramaschichtaufnahmen, Zahnfilme oder Fernröntgenaufnahmen
erklären sich nicht selbst. Dies bedeutet, dass alle relevanten Beobachtungen in den
entsprechenden Textfeldern der Falldokumentation erwähnt werden müssen (Seiten EBO-11 und
EBO-20). Die Jury sollte keinerlei Zweifel haben, dass Sie die relevanten Befunde erkannt
haben und die Prüfer sollen nachvollziehen können, woher Sie die Informationen hatten, die Sie
im Text zur Diagnostik, zur Behandlungsplanung und zur Beschreibung der
Behandlungsergebnisse verwendet haben. Die Beurteilung eines Falles wird dadurch erleichtert
und ihre Ergebnisse werden durch die Prüfer nachvollziehbar, was für ihre Benotung von Vorteil
ist.
Beschränken Sie sich also bitte nicht nur auf eine Beschreibung der Zähne und deren
unmittelbaren Umgebung, sondern erwähnen Sie gegebenenfalls auch Seitenunterschiede in der
37
Abbildung der Kondylen oder im Verlauf der Unterkieferkontur, etc. . Im Schluss-OPG sollten
auch die Lage und der Entwicklungsstand der Weisheitszähne diskutiert werden, sowie
gegebenenfalls eine Prognose gestellt werden. Erwähnen Sie auch, wie Sie den Patienten
aufgrund des Röntgenbefundes beraten haben.
4.11 Darf ich meine eigene Fernröntgenanalyse anwenden?
Ja, sie dürfen! Allerdings müssen Sie unbedingt auch eine Analyse entsprechend der EBOAnalyse (siehe Seiten EBO-08, EBO-18 und EBO-26) durchführen. Das gewählte zusätzliche
Auswertungsverfahren muss hinreichend erklärt werden. Sie sollten davon ausgehen, dass die
Prüfer mit ihrer Analyse nicht vertraut sind. Fügen Sie diese zusätzlichen Informationen am
Ende der Falldokumentation unter „Zusätzliche Befunde“ ein.
Wenn Sie ihre eigene Analysemethode verwenden, markieren Sie bitte die zusätzlichen
Referenzpunkte auf den Durchzeichnungen oder fügen Sie eine separate Durchzeichnung mit
den von ihnen verwendeten Referenzpunkten und -linien bei.
4.12 Wie soll ich meine Messwerte verarbeiten?
Genau wie bei den Röntgenaufnahmen gilt auch hier, dass sich die Messwerte einer
Fernröntgenanalyse nicht selbst erklären. Es reicht nicht aus, nur die Zahlenwerte aufzulisten
und die Interpretation der Werte den Prüfern zu überlassen. Die Schlüsse, die Sie aus der
Auswertung ziehen, müssen Sie auf den dafür vorgesehenen Seiten (Seiten EBO-11 und EBO20) erwähnen. Etwa in der Form: „auf Grundlage der Fernröntgenanalyse ergibt sich ein
retrognathes Gesicht bei normaler sagittaler Kieferrelation“ oder auch „die kephalometrischen
Daten lassen erkennen, dass sich die sagittale Kieferrelationen durch natürliches Wachstum und
therapeutische Effekte normalisiert haben“.
Bitte betrachten Sie unsere Hinweise als Hilfestellung für eine möglichst klare
und logische Präsentation von Diagnostik und Behandlungsplanung auf der
Grundlage ihrer Beobachtungen und Untersuchungsergebnisse.
4.13 Kephalometrische Analyse: Durchzeichnungen, Referenzpunkte, Linien
Beispiel für die Durchzeichnung der Anfangs-Fernröntgenaufnahme (Farbe: schwarz)
Die Durchzeichnungen müssen mit einem Bleistift mit einer 0,5 mm starken Mine auf dünner
transparenter Acetatfolie angefertigt werden, damit die Genauigkeit der Zeichnung überprüft
werden kann. Bitte verwenden sie keinen Filzstift, da dessen Linien in der Regel viel zu breit
sind. Die Referenzpunkte für die EBO-Analyse müssen auf der Durchzeichnung markiert sein.
Wenn Sie zusätzlich ihre eigene Analysemethode verwenden wollen, dann markieren Sie die
zusätzlichen Referenzpunkte bitte ebenfalls auf der Durchzeichnung. Eine computergestützte
Anfertigung der Durchzeichnung wird nicht angenommen. Allerdings ist es durchaus möglich,
die Durchzeichnungen und die Überlagerung computergestützt aufzubereiten und auszudrucken.
Dies verbessert in der Regel die Qualität der Präsentation. Die Originaldurchzeichnung muss
beigelegt werden, um die Genauigkeit überprüfen zu können. Bitte fügen Sie diese den
zusätzlichen Befundunterlagen am Ende der Präsentationsmappe bei. Die Durchzeichnung vor
Beginn der Behandlung ist in schwarzer Farbe auszuführen (erforderlich), die Durchzeichnung
nach Abschluss der Therapie in roter Farbe (nicht erforderlich, aber erwünscht wenn vorhanden)
und die Durchzeichnung während bzw. nach Beendigung der Retentionsphase in grüner Farbe
(nicht erforderlich, aber erwünscht wenn vorhanden).
Beispiel für die Durchzeichnung nach Abschluss der aktiven Behandlung (Farbe: rot).
Bitte legen Sie die Durchzeichnungen in eine Klarsichthülle und entfernen Sie den entsprechend
markierten Teil der Seitenvorlage. Sie erleichtern damit den Prüfern die Beurteilung der
Durchzeichnung und den Vergleich mit der Fernröntgenaufnahme.
Bevor Sie Aussagen über Veränderungen durch natürliches W achstum oder durch
Therapieeffekte machen, beachten Sie bitte die Zeichenungenauigkeit und den Methodenfehler.
Weiterführende Literatur:
Kamoen A, Dermaut L, Verbeek R 2001. The clinical significance of measurement error in the
interpretation of treatment results. Eur. J. Orthod. 23: 569 - 578.
Das Formular der EBO-Fernröntgenanalyse
Pre-treatment
Mean
SD
Sagittal Skeletal Relations
Maxillary Position
S-N-A
82°±3.5°
Mandibular Position
S-N-Pg
80°±3.5°
Sagittal Jaw Relation
A-N-Pg
2°±2.5°
Vertical Skeletal Relations
Maxillary Inclination
S-N/ANS-PNS
8°±3.0°
Mandibular Inclination
S-N/Go-Gn
33°±2.5°
Vertical Jaw Relation
ANS-PNS/Go-Gn
25°±6.0°
Dento-Basal Relations
Maxillary Incisor Inclination
1-ANS-PNS
110°±6.0°
Mandibular Incisor Inclination
1 -Go-Gn
94°±7.0°
Mandibular Incisor
Compensation 1 -A-Pg
(mm)
2±2.0
Dental Relations
Overjet (mm)
3.5±2.5
Overbite (mm)
2±2.5
Interincisal Angle
1/1
CANDIDATE NUMBER:
CASE NUMBER:
132°±6.0°
DATE:
AGE
4.14 Die EBO - Analyse
Das Formblatt der EBO-Analyse (vgl. Beispiel S. 39) muss zwingend ausgefüllt werden. Dabei
handelt es sich um keine eigenständige kephalometrische Analyse. Dieses Formblatt wurde in
die Präsentationsmappe aufgenommen, damit die Prüfer rasch einen Überblick über die
Charakteristika eines Falles gewinnen und ihn leichter mit anderen Fällen vergleichen können.
Es ist völlig in Ordnung, wenn Sie ihre eigene Auswertungsmethode verwenden und Sie können
die entsprechenden Unterlagen unter „Zusätzliche Befunde“ der Falldokumentation beifügen. Sie
müssen in diesem Fall allerdings ihr Verfahren ausreichend erklären, damit es auch für Personen
nachvollziehbar wird, die dieses spezielle Verfahren nicht kennen. Denken Sie auch daran, die
wichtigen Referenzpunkte und -linien in die Durchzeichnung einzuzeichnen.
Für die EBO-Analyse messen sie bitte Overbite und Overjet in der oben angegebenen Art und
Weise.
38
4.15 Die Fernröntgenüberlagerung
Die Überlagerung von Durchzeichnungen wird nicht gefordert. Sollte in ihrem Land die
Anfertigung von Röntgenkontrollaufnahmen am Behandlungsende jedoch gestattet sein, kann
der Vergleich von Durchzeichnungen die Beurteilung eines Falles wesentlich verbessern.
Zu empfehlen wäre in diesem Zusammenhang die Strukturelle Überlagerung nach Björk (Björk
u. Skieller 1983), die natürliche Referenzstrukturen im Bereich der Schädelbasis sowie des Oberund des Unterkiefers verwendet. Die Abbildungen 4.15.1 - 4.15.3 zeigen, wie diese
Überlagerungen aussehen.
Wenn sie Überlagerungen machen, beschreiben Sie bitte auch ihre Beobachtungen und
Interpretationen.
4.15.1 Allgemeine Überlagerung
Überlagerung auf den stabilen anatomischer Strukturen im Bereich der vorderen
Schädelbasis
4.15.2 Überlagerung der Mandibula
Überlagerung auf den natürlicher Referenzstrukturen des Unterkiefers
4.15.3 Überlagerung der Maxilla
Überlagerung auf den natürlichen Referenzstrukturen des Oberkiefers
Weiterführende Literatur:
Björk A, Skieller V 1972. Facial development and tooth eruption. An implant study at the age of
puberty. Am. J. Orthod. 62: 339 - 383
Björk A, Skieller V 1976. Postnatal growth and development of the maxillary complex. In:
McNamara J A Jr. (Hrsg.). Factors affecting the growth of the midface. Craniofacial Growth
Series, Monograph No. 6. Center for Human Growth and Development, University of Michigan,
Ann Arbor: 61 - 69
Björk A, Skieller V 1983. Normal and abnormal growth of the mandible. A synthesis of
longitudinal cephalometric implant studies over a period of 25 years. Eur. J. Orthod. 5: 1 – 46
4.16 Zusätzliche Röntgenaufnahmen
Bei sehr komplizierten Fällen kann es für eine umfassende Diagnose und Behandlungsplanung
erforderlich sein, zusätzliche Röntgenaufnahmen anzufertigen. Solche Aufnahmen fügen Sie
bitte ihrer Präsentationsmappe auf Seite EBO-10 bei. Erläutern Sie dann bitte auf Seite EBO-11,
aus welchem Grund die Aufnahmen notwendig waren, was Sie erkennen lassen und welche
Schlüsse Sie daraus ziehen.
Die routinemäßige Anfertigung von Frontalaufnahmen (anteroposterior oder posteroanterior)
oder Handwurzelaufnahmen wird nicht empfohlen. Bei Zahntrauma oder impaktierten Zähnen
können Zahnfilme oder andere Röntgenaufnahmen für eine korrekte Diagnose und die richtige
Behandlungsentscheidung wichtig sein. Bei Patienten mit schweren kraniofazialen
Deformierungen können auch andere dreidimensionale bildgebende Verfahren notwendig sein.
Werden solche zusätzlichen Befundunterlagen nicht mit eingereicht, verschlechtert sich die
Bewertung durch die Prüfer.
4.17 Limitierungen bei der Erstellung der Befundunterlagen
Die Board unterstützt ausdrücklich Bemühungen, die Strahlenbelastung für Patienten möglichst
gering zu halten. In einigen Ländern bestehen einschränkende Vorschriften für die Anfertigung
von Röntgenaufnahmen.
Diese Vorgaben stehen in keinem Widerspruch zu den Anforderungen der EBO bezüglich der
Vollständigkeit einer Falldokumentation. In Bezug auf die Endunterlagen kann hier der
Leitfaden der Britischen Gesellschaft für Kieferorthopädie* als Beispiel dienen. Dieser schreibt
den Verzicht auf Röntgenbilder nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung vor,
sofern dennoch eine angemessene Überprüfung des Therapieerfolges möglich ist.
Im Rahmen der kieferorthopädischen Therapie von schwierigen und komplexen Fällen können
jedoch Röntgenaufnahmen während der Behandlung, gegen Ende der Behandlung und sogar
noch nach Abschluss der Behandlung medizinisch notwendig sein. Diese dienen z.B. der
K ontrolle von B ehandlungsm aßnahm en oder sind A usgangspunkt für begleitende
zahnm edizinische B ehandlungen, w ie etw a prothetische, parodontologische oder
kieferchirurgische Maßnahmen.
*Literatur :
Isaacson KG, Thom AR, Horner K, Whaites E (3 rd edition, 2008) Orthodontic radiographs guidelines. British Orthodontic Society.
http://www.bos.org.uk/publicationslinks/radiographyguidelinespp2.htm
Die EBO unterscheidet zwischen erforderlichen und zusätzlichen Befundunterlagen.
Daher finden sich auf dem Formblatt „Anweisungen für Kandidaten“ die folgenden Aussagen:
B-Unterlagen (Endunterlagen)
Seite EBO-16: „Eine Fernröntgenaufnahme am Ende der kieferorthopädischen Behandlung ist
nicht erforderlich, aber hilfreich wenn vorhanden“.
Selbstverständlich sind in diesem Zusammenhang die Seiten EBO-17 (Durchzeichnung in roter
Farbe) und EBO-18 (EBO-Analyse II) ebenfalls nicht erforderlich, aber hilfreich wenn
vorhanden.
Seite EBO-19 (Zahnstatus oder Panoramaschichtaufnahme am Ende der kieferorthopädischen
Behandlung) und Seite EBO-20 (Röntgenuntersuchung am Ende der kieferorthopädischen
Behandlung) sind dagegen erforderlich.
Für C-Befunde (Nachuntersuchung) gilt sinngemäß das gleiche.
Zu ergänzen ist, dass die Prüfer die „zusätzlichen Befunde“ in jedem Fall zur besseren
Beurteilung eines Falles heranziehen. Beispielsweise kann eine sorgfältig durchgeführte
kephalometrische Analyse der wachstums- und behandlungsbedingten Veränderungen anhand
von Röntgenaufnahmen, Durchzeichnungen und Überlagerungen die Bewertung eines Falles
deutlich verbessern.
Die Prüfer berücksichtigen aber auch die Gründe für die Anfertigung von Röntgenaufnahmen.
Zum Beispiel würde sich eine große Anzahl an Kiefergelenkaufnahmen negativ auf die
Bewertung des Falls auswirken, wenn kein anamnestischer oder klinischer Grund erkennbar ist
(d.h. kein Hinweis auf Kiefergelenkbeschwerden vorliegt).
Ausgezeichnete und sorgfältig aufbereitete Befundunterlagen beeinflussen immer die Bewertung
der Prüfer, auch wenn nur 10% der Bewertungspunkte tatsächlich auf die Qualität der
Befundunterlagen entfallen.
Kurz gesagt: Jeder Kandidat hat eine gewisse Freiheit in der Entscheidung, welche Unterlagen er
einreicht. Ein Minimum an Befundunterlagen ist allerdings notwendig und selbstverständlich
muss jeder Fall so präsentiert werden, dass er auch angemessen beurteilt werden kann.
Zusätzliche Unterlagen müssen die Beurteilung eines Falles erleichtern. Dies betrifft auch
intraorale Fotos zur Erklärung oder Veranschaulichung einer speziellen Behandlungsmechanik.
4.18 Die Schaumodelle
Es müssen pro Fall insgesamt drei Kiefermodelle eingereicht werden. Diese Modelle sollen die
anatomischen Verhältnisse der Zähne und der umgebenden Gewebe korrekt wiedergeben.
Sie sollen aus weißem Dentalgips hergestellt, geseift und poliert sein. Die Größe der Modelle
und die Form der Modellbasis entnehmen Sie bitte den Abbildungen. Zum Schutz ist ein
Wachs- oder Silikonbiss sinnvoll.
Die Okklusion wird überprüft, indem die Modelle mit der Rückseite auf die Tischplatte gestellt
werden. Artikulatoren und einartikulierte Modelle können verwendet werden.
Jedes Modellpaar muss entsprechend den nachfolgenden Abbildungen beschriftet und markiert
sein.
Die Beschriftung der Modelle:
Ein Klebepunkt, z.B. ein farbiger Aufkleber, ist auf der Vorderseite des Unterkiefermodells und
auf der linken Seite beider Modelle anzubringen.
Die Farbe kennzeichnet das Therapiestadium:
Behandlungsanfang: schwarz
Behandlungsende: rot
Während bzw. nach Abschluss der Retention: grün
Weiterhin müssen die Rückseiten der Modelle mit folgenden Aufklebern versehen werden:
1. Die Nummer des Kandidaten auf der linken Seite des Oberkiefermodells,
2. Die Nummer des Behandlungsfalls auf der rechten Seite des Oberkiefermodells,
3. Das Datum der Abdrucknahme auf der linken Seite des Unterkiefermodells sowie
4. Das Alter des Patienten auf der rechten Seite des Unterkiefermodells.
Bitte halten Sie sich genau an diese Vorgaben, damit die Prüfer die
Begutachtung ihrer Fälle zügig durchführen können und keine
Missverständnisse entstehen, die möglicherweise nachteilig für Sie wären.
Die farbigen
Aufkleber bitte
hier anbringen.
46
4.19 Die Beurteilung der Okklusion anhand der Schaumodelle
Anhand der direkt nach der kieferorthopädischen Behandlung angefertigten Endmodelle (rot)
kann der Kandidat zeigen, wie gut er die Biomechanik der verwendeten Apparaturen beherrscht
und wie sich die Okklusion unter seiner Therapie verändert hat. Dies verlangt, dass die
Endunterlagen innerhalb einer Zeitspanne von 4 Wochen nach Entfernung der festsitzenden
Apparatur angefertigt wurden.
Die „frühestens“ ein Jahr nach Behandlungsende angefertigten Nachuntersuchungs-Modelle
(grün) zeigen die Okklusion nach dem Settling. Anhand dieser Modelle können das Finishing
und mögliche kleinere Veränderungen durch Settling oder weiteres Wachstums beurteilt werden.
Gleichzeitig erlauben die Modelle die Einschätzung der Stabilität des Behandlungsergebnisses.
Untersuchungen zur idealen Verzahnung des bleibenden Gebisses haben eine lange Tradition
und reichen vom Ende des 19. Jahrhunderts als Angle (1899) die erste systematische
Beschreibung veröffentlichte bis zu den „Six keys to normal occlusion“ von Andrews (1972).
Das Konzept von Andrews ist heute weit verbreiteter Standard und war auch der Ausgangspunkt
für die Entwicklung der vorprogrammierten festsitzenden Apparaturen.
Longitudinalstudien über die Entwicklung des unbehandelten Gebisses zeigen, dass es auch nach
Abschluss des Zahnwechsels und vollständigem Durchbruch der bleibenden Zähne zu
Veränderungen in den Zahnbögen kommt. Dies war nicht nur bei Jugendlichen zu beobachten,
sondern auch bei Erwachsenen (Moyers et al. 1976, Schols u. van der Linden 1988, Duterloo
1991). Zu diesen Veränderungen gehörte eine allmähliche Abnahme der Zahnbogenlänge und
der Zahnbogenbreite mit nachfolgendem Auftreten von frontalen Engständen.
Longitudinalstudien über die posttherapeutische Entwicklung kieferorthopädisch behandelter
Gebisse (Riedel 1977) ergaben vergleichbare Veränderungen. Minimale, individuell
unterschiedliche Veränderungen der Okklusion sind nichts Ungewöhnliches. Besonders die
Veränderungen in der Unterkieferfront sind hinlänglich bekannt, während andere therapeutische
Veränderungen, wie z.B. die Korrektur einer Speekurve stabiler zu sein scheinen (De Praeter
2002). Als Hauptursache für solche Veränderungen wird ein kontinuierliches Wachstum des
Gesichtes vermutet. Vor diesem Hintergrund sind die „grünen Befundunterlagen“ von großer
Bedeutung.
Longitudinalstudien zur Langzeitstabilität von kieferorthopädischen Behandlungsergebnissen
zeigen, dass es keine Korrelation zwischen der Stabilität und der Qualität einer Behandlung gibt
und Vorhersagen praktisch nicht möglich sind. Um unerwünschten Veränderungen vorzubeugen
ist deshalb die Verwendung von festsitzenden Retainern und anderen Langzeit-Retentionsgeräten
sehr verbreitet (Zachrisson 1997).
An Kiefermodellen („rot“ bzw. „grün“) lässt sich die Okklusion in unterschiedlicher Art und
Weise bewerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei komplizierten und schwierigen
Behandlungsfällen die ideale „Lehrbuchokklusion“ möglicherweise nicht das angestrebte
Behandlungsziel sein kann. Starke Abweichungen in der Morphologie der Kieferbasen, der
Zahnkronen bzw. der Zahnwurzeln können ein individuelles Behandlungsergebnis bedingen, das
dennoch akzeptabel ist. Allerdings sollte man beachten, dass Maßnahmen zum Einschleifen oder
Konturieren von Zähnen gängige kieferorthopädische Verfahren zur Verbesserung der
funktionellen Verzahnung und der Stabilität sind.
Die Board ist der Ansicht, dass die Okklusion am Behandlungsende so präzise wie es für den
jeweiligen Fall angemessen erscheint, sein sollte. Jedoch ist es nicht im Interesse des Patienten,
wenn die Behandlungsdauer und der Behandlungsaufwand unnötig verlängert bzw. erhöht
werden mit dem Ziel, um jeden Preis eine „ideale“ Okklusion zu erreichen. Es gibt keinen
wissenschaftlichen Beweis dafür, dass eine „ideale“ Okklusion immer entscheidend ist für den
Behandlungserfolg. Der erfahrene, umsichtige Kieferorthopäde wägt therapeutischen Aufwand
und klinischen Nutzen sorgfältig ab. Dies sollte auch in den Texten der Fallpräsentationen zum
Ausdruck kommen, wenn die Behandlungsmaßnahmen, der Behandlungsfortschritt und das
Behandlungsergebnis, belegt durch Modelle und Fotos, an entsprechender Stelle diskutiert
werden.
In der Fachliteratur findet man eine ganze Reihe unterschiedlicher Methoden zur Bewertung der
„Qualität“ der Okklusion am Behandlungsende, als Maßstab für die Qualität der durchgeführten
kieferorthopädischen Therapie. Der PAR-Index wurde im Jahr 1987 auf der Grundlage von 200
ausgewerteten Modellen entwickelt (Richmond et al. 1992, 1994). In Großbritannien wurde
dieser Index erst vor kurzem zur Definition eines Qualitätsstandards herangezogen, gemäß dem
die Behandlungsergebnisse bei festsitzender Therapie bewertet werden (McMullan et al. 2003).
Die American Board of Orthodontists (ABO) stellt fest, dass dieser PAR-Index „zwar als
zuverlässig und aussagekräftig angesehen werden kann, jedoch ist dieser Index nicht präzise
genug, um kleine Unzulänglichkeiten in der Position von Zähnen zu erfassen, die bei ABOFalldokumentationen festgestellt wurden“ (Casko et al. 1998). Die ABO entwickelte daher auf
der Grundlage von 832 Modellen und den dazugehörenden Panoramaschichtaufnahmen ein
eigenes, so genanntes „objective grading system“(„objektives Bewertungssystem“). Die
Auswertung der Fälle ergab als häufigste Unzulänglichkeiten die Verzahnung im Bereich der
zweiten Molaren, sowie die Frontzahnrelation. Eine unzureichende Wurzelangulation wurde
besonders an den oberen zweiten Schneidezähnen, den Eckzähnen und den zweiten Prämolaren
sowie den unteren ersten Prämolaren festgestellt. Die Board führte daraufhin die ABOMesslehre ein und entwickelte ein dazugehörendes Bewertungsschema um objektive Messungen
zu ermöglichen (Casko et al. 1998). Im ABO-System werden die Modelle nach insgesamt sieben
Kriterien beurteilt: Ausformung der Zahnbögen, Übereinstimmung der Randleisten, Torque,
Okklusion, Okklusionskontakte, Überbiss und Stellung der Zahnwurzeln. Die Wurzelangulation
wird anhand der Panoramaaufnahmen bewertet.
Nachfolgend sind die „Six keys to normal occlusion“ von Andrews (1972) beschrieben, nach
denen Sie ihre Endmodelle beurteilen können.
4.20 Die Anwendung der „Six keys to normal occlusion“
Die Kandidaten sollten sich bei der Auswahl und Bewertung ihrer Präsentationsfälle an den „Six
keys to normal Occlusion“ von Andrews orientieren.
Kriterium I: Okklusion und sagittale Kieferrelation:
Dieses Kriterium beinhaltet sieben Merkmale:
1. Der mesiobukkale Höcker des bleibenden oberen ersten Molaren greift in die Fissur zwischen
dem mesiobukkalen und dem zentralen Höcker des bleibenden unteren ersten Molaren, wie
bereits von Angle beschrieben.
2. Die distale Randleiste des oberen ersten Molaren okkludiert mit der mesialen Randleiste des
unteren zweiten Molaren.
3. Der mesiopalatinale Höcker der oberen ersten Molaren greift in die Zentralfissur des unteren
ersten Molaren.
4. Die bukkalen Höcker der oberen Prämolaren beißen zwischen die unteren Prämolaren.
5. Die palatinalen Höcker der oberen Prämolaren stehen mit den unteren Prämolaren in einer
Höcker-Fossa-Beziehung.
6. Der obere Eckzahn beiszt zwischen unterem Eckzahn und erstem Prämolar. Dabei befindet
sich die Eckzahnspitze leicht mesial des Interdentalraumes.
7. Die oberen Schneidezähne überlappen die unteren und die Mittellinien beider Zahnreihen
stimmen überein.
Die Höcker-Fossa-Kontakte und die Randleistenbeziehungen lassen sich, ebenso wie die
Kontaktbeziehungen zwischen Eckzähnen und Prämolaren und die sagittale Frontzahnstufe, von
vestibulär beurteilen.
Dagegen müssen zur Beurteilung der lingualen Höckerbeziehungen die Seitenzähne von
mesiobukkal betrachtet werden. Dies ist erforderlich, da Fälle mit identischer Kieferrelation
aufgrund einer unterschiedlichen bukkolingualen Neigung der Seitenzähne (Torque) eine
unterschiedlich gute Verzahnung aufweisen können. Der Torque der Seitenzähne und damit die
Qualität der Verzahnung kann von vestibulär nicht beurteilt werden.
Für eine korrekte Interkuspidation sind die richtige sagittalen Kieferrelation, ein korrekter
Seitenzahntorque und eine korrekte mesiodistale Kronenneigung notwendig. Die Kieferrelation
und die mesiodistale Angulationen der Seitenzähne lassen sich am besten von vestibulär
beurteilen, die bukkolinguale Kronenneigung (Torque) der Seitenzähne aus mesiobukkaler
Richtung.
Die Beurteilung der Seitenzahnstellung zuerst von vestibulär und danach von mesiobukkal
erlaubt eine systematische Bewertung und Beschreibung der Seitenzahnokklusion.
Die so gewonnenen Informationen bilden zusammen mit nachfolgend beschriebenen Kriterien
die Grundlagen zur Bestimmung von okklusalen Ungenauigkeiten.
Kriterium II: Die (mesiodistale) Angulation der Zähne
Die Kronen aller Zähne haben eine positive Angulation (Neigung nach mesial) und jeder
Zahntyp hat die gleiche Angulation. Die oberen zweiten Molaren sind erst nach vollständigem
Zahndurchbruch positiv anguliert. Dritte Molaren sind zu selten vorhanden um sie beurteilen zu
können.
Behandlungsbeginn
Behandlungsbeginn
Behandlungsende
Behandlungsende12
Behandlungsbeginn
Behandlungsende
Kriterium III: Die (bukkolinguale) Neigung der Zahnkronen (Torque)
Genau wie bei der Kronenangulation folgt die Kroneninklination bestimmten Mustern. Die
einzelnen Zähne weisen folgende Charakteristika auf:
1. Die meisten oberen Schneidezähne weisen eine positive Inklination auf; die unteren
Schneidezähne sind leicht negativ geneigt.
2. Die Inklination der oberen mittleren Schneidezähne ist größer als die der oberen seitlichen
Schneidezähne.
3. Eckzähne und Prämolaren zeigen ungefähr dieselbe negative Inklination. Die Kronen der
oberen ersten und zweiten Molaren sind gleich stark negativ geneigt, jedoch etwas stärker
negativ als Prämolaren und Eckzähne. Dies liegt daran, dass die Referenzlinie bei den Molaren
durch die bukkale Fissur verläuft und nicht, wie bei Eckzähnen und Prämolaren entlang der
vestibulären Kronenflucht.
4. Die Kronen der unteren Zähne sind vom mittleren Schneidzahn bis hin zu den Molaren
kontinuierlich stärker negativ geneigt.
Behandlungsbeginn
Behandlungsende
Kriterium IV: Rotationen
Das vierte Kriterium für eine optimale Okklusion ist das Fehlen von Zahnrotationen.
13
Ein gut ausgeformter Oberkieferzahnbogen
Ein scheinbar gut ausgeformter Unterkieferzahnbogen.
Bei sorgfältiger Überprüfung lassen sich einige kleinere Drehstände feststellen.
Kriterium V: Approximalkontakte
Bei normalen Zahnbreiten haben alle Zähne Kontakt, d.h. es bestehen keine Lücken.
Kriterium VI: Speekurve
Der Verlauf der Speekurve ist flach bis leicht konkav.
Behandlungsbeginn
Behandlungsende14
Literatur:
Andrews LF 1972. The six keys to normal occlusion. Am. J. Orthod. 62: 296 - 309.
Angle EH 1899. Classification of malocclusion. Dent. Cosmos 41: 248 - 264, 350 - 357.
Casko JS et al. 1998. Objective grading system for dental casts and panoramic radiographs.
American Board of Orthodontics. Am. J. Orthod. Dentofacial Orthop. 114: 589 - 599.
De Praeter J, Dermaut L, Martens G, Kuijpers-Jagtman AM 2002. Long-term stability of the
leveling of the curve of Spee. Am. J. Orthod. Dentofacial Orthop. 121: 266 - 272.
Duterloo HS 1991. Development of the dentition under the influence of functional In: Hunter
WS, Carlson DS (Hrsg.) Essays in honor of Robert E Moyers. Craniofacial Growth Series,
Monograph No. 24. Center for Human Growth and Development, University of Michigan, Ann
Arbor: 103 - 121.
McMullan RE, Doubleday B, Muir JD, Harradine NW, Williams JK 2003. Development of a
treatment outcome standard as a result of a clinical audit of the outcome of fixed appliance
therapy undertaken by hospital-based consultant orthodontists in the UK. Br. Dent. J. 194: 81 84.
Moyers RE, Van der Linden FPGM, Riolo M, McNamara JA Jr. 1976. Standards of occlusal
development. Craniofacial Growth Series, Monograph No. 5. Center for Human Growth and
Development, University of Michigan, Ann Arbor.
Richmond S et al. 1992. The development of the PAR Index (Peer Assessment Rating):
reliability and validity. Eur. J. Orthod. 14: 125 - 139.
Richmond S et al. 1994. An introduction to occlusal indices. 2. Aufl., Mandent Press,
Manchester.
Riedel RA 1977. Post-pubertal occlusal changes In: McNamara J A Jr. (Hrsg.) The biology of
occlusal development. Craniofacial Growth Series, Monograph No. 7. Center for Human Growth
and Development, University of Michigan, Ann Arbor: 113 - 141.
Schols JGJH, van der Linden FPGM 1988. Gebissentwicklung und Gesichtswachstum in der
Adoleszenz. Inf. Orthod. Kieferorthop. 20: 21 - 109.
Zachrisson BU 1997. Important aspects of long-term stability. J. Clin. Orthod. 31: 562 - 568.
4.21 Fotostataufnahmen des Gesichtes
Bitte fügen Sie Fotos des Gesichtes (En face), des Profils und des Halbprofils ihrer
Falldokumentation bei. Der Kopf sollte in diesen Aufnahmen in einem Format von ca. 5 x 7 cm
abgebildet sein. Der Kopf soll nach der Frankfurter Horizontalen ausgerichtet und die Augen auf
einer Höhe sein. Bitte vermeiden Sie Schlagschatten und lassen Sie Brillen vor den Aufnahmen
abnehmen. Der Mund sollte geschlossen sein, wenn eine normale Nasenatmung vorliegt.
4.22 Intraorale Fotos
Bitte vermeiden Sie Schlagschatten und verwenden Sie bevorzugt weißen Hintergrund.
Versuchen Sie, den Kopf parallel zur Frankfurter Horizontalen (FH) auszurichten
(Aber die Anzeichnung der FH im Foto ist nicht erforderlich).
.
Vermeiden Sie
geschlossene
Augen
16
Vermeiden Sie „rote Augen“
Richten Sie die Fotos so aus, dass sich die Augen auf einer Linie befinden.
Der Kopf sollte mindestens in einer Größe von 7 x 5 cm abgebildet sein.
Der Mund sollte auf den Aufnahmen geschlossen sein, sofern Nasenatmung besteht.
Brillen sollten vor der Aufnahme abgenommen werde
17
Für die Frontalansicht bringen Sie den Patienten bitte in die richtige Position
Das mittlere Bild ist richtig.
Der Patient sollte entspannt lächeln
18
4.22 Intraoralen Farbfotos der Okklusion
Bitte reichen Sie intraorale Fotos von vorn, von rechts und von links ein. Die Bilder sollten ein
Format von ca. 5 x 7 cm haben. Okklusalansichten der Zahnreihen können zusätzlich eingereicht
werden.
Die horizontalen und vertikalen Linien sollen zeigen, wie die Zahnreihen auf den Fotos
ausgerichtet sein sollen. Die Linien sollen auf den Fotos nicht eingezeichnet werden.
Bitte nicht von oben fotografieren
(Vogelperspektive).
Bitte nicht von unten fotografieren
(Froschperspektive).
19
Wangen- bzw. Lippenretraktoren sollten so wenig wie möglich sichtbar sein.
Aufnahme mit Blitzlicht
(bevorzugt Ringblitz).
Aufnahme mit zahnärztlicher
Behandlungslampe
20
Kapitel 5
Bewertung durch die Prüfer
5.1 Wer sind die Prüfer?
Das Präsidium der EOS beruft den Vorsitzenden der EBO und die Prüfer der Prüfungskommission
aus den Mitgliedern der EBO unter Berücksichtigung ihres fachlichen Rufs für die Dauer von drei
Jahren. Die Anzahl der Prüfer und ihr Herkunftsland wird von der Anzahl der Kandidaten
bestimmt.
5.2 Wie wird die Prüfung durchgeführt?
Für die Zertifizierung müssen in allen Prüfungsabschnitten mindestens 65% der möglichen
Punkte erreicht werden. Dabei können maximal 10% der Punkte durch eine gute Qualität der
Befundunterlagen erreicht werden. Jeder Fall wird nach verschiedenen Kriterien (Unterlagen,
Klinik, Behandlungsergebnis) und Unterkriterien bewertet und die vergebenen Punkte in ein
entsprechendes Formular eingetragen. Die Addition aller Einzelbewertungen ergibt die
Gesamtpunktzahl für den Behandlungsfall (siehe 5.3). Es ist nur in sehr geringem Umfang
möglich, niedrige Einzelbewertungen durch entsprechend höhere Bewertungen in einem anderen
Kriterium oder durch entsprechend höhere Bewertung eines anderen Behandlungsfalls oder einer
guten Bewertung der mündlichen Prüfung auszugleichen (siehe 5.4). Selbstverständlich wird bei
der Benotung des Behandlungsergebnisses der Schwierigkeitsgrad eines Falles angemessen
berücksichtigt.
Die Verwendung des Formulars ermöglicht eine systematische und objektive Beurteilung jeder
einzelnen Fallpräsentation. Es werden alle Aspekte eines Falles berücksichtigt und die
Überbewertung einzelner Kriterien, wie z.B. der Okklusion am Behandlungsende, vermieden.
Hierfür sind die schriftlichen Ausführungen von besonderer Bedeutung. In diesen kann der
Kandidat die Gründe für seine klinischen Entscheidungen und Maßnahmen darlegen. Er kann auf
Probleme während der Behandlung eingehen und er kann selbstkritisch zu kontroversen
Aspekten der durchgeführten Therapie Stellung nehmen.
Jeder Präsentationsfall wird von zwei Prüfern unabhängig voneinander bewertet. Nachdem alle
21
Fälle begutachtet wurden, vergleichen die beiden Prüfer ihre Einzelergebnisse und einigen sich
22
auf eine gemeinsame Bewertung. Können sich die Prüfer nicht auf eine gemeinsame Benotung
einigen, bewertet das gesamte Prüfungsgremium die betreffenden Fälle und berät über eine
Entscheidung.
Dasselbe gilt bei unterschiedlichen Bewertungen in der mündlichen Prüfung. Die mündliche
Prüfung wird von Prüfern durchgeführt, die nicht an der Bewertung der Fallpräsentationen
beteiligt waren und auch die Ergebnisse dieser Begutachtungen nicht kennen. Die endgültige
Bewertung der Fallpräsentationen und der mündlichen Prüfung findet in der Abschlusssitzung
der Prüfungskommission statt. Die Kommission trifft die endgültigen Entscheidungen
gemeinsam. Der Vorsitzende agiert als „Primus inter pares“.
5.3 Das Bewertungsformular der EBO
Bewertung Minimum
Maximum
Fotos
2.5
Modelle
2.5
Röntgenaufnahmen
2.5
Durchzeichnungen
2.5
Befundunterlagen gesamt
6.5
10
Beobachtungen
5
Diagnose
5
Behandlungsplanung
10
Erklärung des Behandlungsplans
10
Klinik gesamt
19.5
30
Verbesserung der Gesichtsästhetik
10
Effizienz der Therapie/Schwierigkeit
des Falles
30
Feinjustierung der Okklusion
10
Stabilität des Behandlungsergebnisses
10
Die Bewertung der präsentierten Fälle erfolgt mit Hilfe des oben abgebildeten Formulars. Die
Dokumentationen werden nach den Kriterien „Befundunterlagen“, „Klinik“ und
23
„Behandlungsergebnis“ bewertet. Die einzelnen Unterkriterien für jeden Abschnitt können dem
Formular entnommen werden. Jeder Fall kann mit maximal 100 Punkten bewertet werden. Zum
Bestehen der Prüfung sind mindestens 65 Punkte (65%) erforderlich. Dabei muss in jedem der
drei o.g. Kriterien ein Minimum von 65% der möglichen Punkte erreicht werden. Es gibt geringe
Möglichkeiten zum Ausgleichen von zu niedrigen Bewertungen (siehe Kapitel 5.4).
Bitte beachten Sie ferner, dass eine effiziente Therapie eines komplizierten Falles mit 30
Punkten (30%) bewertet werden kann. Die Board spricht sich ausdrücklich für die Präsentation
schwieriger Fälle aus.
24
5.4 Regeln für das Ausgleichen unzureichender Teilbewertungen
1. Kompensation innerhalb eines Falles
1.1 Innerhalb des Kriteriums „Befundunterlagen“ ist Ausgleichen möglich. „Klinik“ und
„Behandlungsergebnis“ können nicht mit „Befundunterlagen“ ausgeglichen werden.
„Befundunterlagen“ können jedoch mit „Klinik“ und „Behandlungsergebnis“ ausgeglichen
werden, allerdings nur für den Fall, dass die Befundunterlagen des betreffenden Falls mit
mindestens 55% = 5,5 Punkten bewertet wurden.
1.2 Klinik: Es ist möglich, innerhalb des Kriteriums „Klinik“ auszugleichen.
Behandlungsergebnis: Es ist möglich, innerhalb des Kriteriums „Behandlungsergebnis“
auszugleichen.
1.3 Es ist möglich zwischen den Kriterien „Klinik“ und „Behandlungsergebnis“ auszugleichen.
1.4 „Klinik“ plus „Behandlungsergebnis“ müssen zusammen mit 65% = 19,5 + 39 = 58,5
Punkten bewertet sein.
2. Kompensation zwischen den 8 Fällen:
2.1 Die Mindestpunktzahl für alle acht Fälle = 520 Punkte.
2.2 Ausgleichen ist nur für einen Fall möglich, der mit mindestens 55 Punkten bewertet wurde.
Eine Bewertung von weniger als 55 Punkten kann nicht ausgeglichen werden und der Kandidat
hat nicht bestanden.
2.3 Für eine Kompensation sind 30 Punkte erforderlich, wenn der entsprechende Fall mit 55 - 60
Punkten bewertet wurde und mindestens 10 Punkte, wenn der Fall mit 60 - 65 Punkten bewertet
wurde. Punkte aus dem Kriterium „Befundunterlagen“ können nicht zum Ausgleichen
herangezogen werden.
3. Kompensation innerhalb der mündlichen Prüfung:
3.1 Ein Ausgleichen zwischen den beiden Behandlungsfällen ist möglich. Werden jedoch beide
Fälle mit weniger als 65 Punkten bewertet, hat der Kandidat nicht bestanden.
4. Kompensation zwischen den Fällen und der mündlichen Prüfung:
4.1 Fälle können nicht mit Punkten aus der mündlichen Prüfung ausgeglichen werden.
4.2 Bei weniger als 55 Punkten in der mündlichen Prüfung ist kein Ausgleichen möglich. Bei
mehr als 55 Punkten kann wie folgt ausgeglichen werden: 55 -60 Punkte in der mündlichen
Prüfung mit 30 Punkten aus dem Bereich „Fälle“ und 60 - 65 Punkte in der mündlichen Prüfung
mit 10 Punkten aus dem Bereich „Fälle“. Punkte aus dem Kriterium „Befundunterlagen“ können
25
nicht zum Ausgleichen herangezogen werden.
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5.5 Das Formular für das Gesamtergebnis der Fallpräsentationen
Das Gesamtergebnis der Fallpräsentationen wird mit Hilfe des unten abgebildeten Formulars
ermittelt, in das sämtliche Einzelbewertungen Eingang finden. Dieses Formblatt wird, wie alle
individuellen Daten, vertraulich behandelt. Die Prüfungskommission kann anonyme Daten zu
statistischen Zwecken und für die Tätigkeitsberichte an die EOS verwenden.
Kandidat
Fall 1 Fall 2 Fall 3
Fall 4
Fall 5 Fall 6
Fall 7
Fall 8
Minimum
Maximum
Fotos
2.5
Modelle
2.5
Röntgenaufnahmen
2.5
Durchzeichnungen
2.5
Befundunterlagen
gesamt
6.5
10
Beobachtungen
5
Diagnostik
5
Behandlungsplanung
10
Erklärung des
Behandlungsplanes
10
19.5
Klinik gesamt
Verbesserung der
Ästhetik
Effizienz der
Therapie/Schwierigkeit
des Falles
Feinjustierung der
Okklusion
Stabilität des
Behandlungsergebnisses
Behandlungsergebnis
gesamt
10
30
10
10
Fall gesamt
EBO 200.. Kandidat ...
30
39
60
65
100
Gesamtergebnis
Gesamtpunktzahl =.../8 =................... Mindestpunktzahl = 520 / 8 = 65
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5.6 Schlusswort
Die Prüfer der EBO gleichen ihre Bewertungskriterien immer wieder ab, um auf diese Weise
größtmögliche Objektivität bei der Beurteilung zu gewährleisten. Auch wenn sich eine gewisse
Subjektivität bei der Benotung nicht vollständig ausschließen lässt, kann man dennoch anhand
einer perfekt durchgeführten und gewissenhaft beschriebenen Behandlung sowie hochwertigen
Lösungen für komplizierte kieferorthopädische Behandlungsfälle eine hohe Meisterschaft
zuverlässig erkennen.
Selbstverständlich wird ein Kandidat nur seine besten Fälle für die Präsentation auswählen, aber
es ist sehr unwahrscheinlich, dass die eingereichten Fälle nicht repräsentativ für den beruflichen
Standard des Kandidaten sind. Wir sind daher der Ansicht, dass ein erfolgreicher Kandidat aller
Wahrscheinlichkeit nach auch ein hervorragender Praktiker ist.
Die Kandidaten betrachten die Zertifizierung in der Regel als eine gewaltige berufliche
Herausforderung. Die Mehrheit von ihnen bewertet nach vielen Monaten mühseliger
Vorbereitung den stressigen Prüfungstag als eine große Auszeichnung. Erfolgreiche Kandidaten
können auf ihre Leistung mit Recht stolz sein und wir hatten bisher noch keinen Kandidaten, der
nicht der Ansicht war, dass die EBO das Streben nach klinischer Perfektion nicht wert gewesen
wäre.
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