Vorstellung Schwerpunkt 4a [Kompatibilitätsmodus]

Werbung
Schwerpunktbereich 4a
Internationales öffentliches Recht
(unter Einschluss des internationalen
Wirtschaftsrechts)
Schwerpunktbereich 4a
I. Aufbau des Schwerpunktstudiums
Auszüge aus der Studien- und Prüfungsordnung 2012 (Angaben ohne Gewähr)
§ 15 Aufnahme des Schwerpunktstudiums, Anzeigeobliegenheit
(1) Die Aufnahme des Schwerpunktstudiums setzt das Bestehen der
Zwischenprüfung voraus.
(2) Der Studierende zeigt dem Universitätsprüfungsamt (§ 18) die Wahl seines
Schwerpunktbereiches an. Bis zu dem in § 21 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt ist
er an seine Wahl nicht gebunden, sondern kann jederzeit in einen anderen
Schwerpunktbereich wechseln. Auch dieser Wechsel ist dem Prüfungsamt
anzuzeigen.
§ 16 Durchführung des Schwerpunktstudiums
(1) Das Studium im Schwerpunktbereich oder Schwerpunktteilbereich umfasst
mindestens 16 Semesterwochenstunden. (…)
Schwerpunktbereich 4a
I. Aufbau des Schwerpunktstudiums
Auszüge aus der Studien- und Prüfungsordnung 2012 (Angaben ohne Gewähr)
§ 19 Prüfungsfächer
Gegenstand der Prüfung in den Schwerpunktbereichen und
Schwerpunktteilbereichen (§ 14) können sein: (…)
4a) Schwerpunktteilbereich Internationales öffentliches Recht (unter Einschluss
des internationalen Wirtschaftsrechts):
die Bereiche Völkerrecht, Internationale Organisationen, Weltwirtschaftsrecht
(insbesondere WTO und Außenwirtschaftsrecht), Bezüge zum Europarecht.
Hinzutreten als Wahlfächer:
Grundgesetz und Völkerrecht; Öffentlich-rechtliche Rechtsvergleichung;
Internationales Verwaltungsrecht; Internationales Strafprozessrecht;
Internationale Beziehungen; Wirtschaftsrecht aus der Sicht des internationalen
Privat- und Einheitsrechts; Schiedsgerichtsbarkeit. (…)
Schwerpunktbereich 4a
I. Aufbau des Schwerpunktstudiums
Auszüge aus der Studien- und Prüfungsordnung 2012 (Angaben ohne Gewähr)
§ 20 Prüfungsleistungen
(1) Die Universitätsprüfung besteht aus drei Prüfungsleistungen im
Schwerpunktbereich: einer studienbegleitenden schriftlichen Studienarbeit sowie
einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung als Abschlussprüfung. (…)
Schwerpunktbereich 4a
I. Aufbau des Schwerpunktstudiums
Auszüge aus der Studien- und Prüfungsordnung 2012 (Angaben ohne Gewähr)
§ 21 Die Studienarbeit
(1) Die schriftliche Studienarbeit von sechswöchiger Bearbeitungszeit kann
schon während des Schwerpunktstudiums vorgelegt werden. Nach Wahl des
Prüfers kann sie sowohl als schriftliches Seminarreferat als auch als
Hausaufgabe (Falllösung oder wissenschaftliches Thema) für einen wie für eine
Mehrzahl von Kandidaten ausgegeben werden. Die schriftliche Arbeit muss
Fragen aus den Rechtsgebieten des vom Kandidaten gewählten
Schwerpunktbereichs nach § 19 zum Gegenstand haben. Der Umfang der
Arbeit darf einschließlich Satz- und Leerzeichen 60.000 Zeichen Text mit
Fußnoten nicht übersteigen; Gliederungen, Verzeichnisse und Ähnliches werden
nicht mitgezählt.
(2) Der Kandidat beantragt schriftlich gegenüber dem Aufgabensteller die
Zuteilung der häuslichen Arbeit als Prüfungsleistung. Mit der Zuteilung der
häuslichen Arbeit ist der Kandidat unwiderruflich an die Wahl seines
Schwerpunktbereichs gebunden. (…)
Schwerpunktbereich 4a
I. Aufbau des Schwerpunktstudiums
Auszüge aus der Studien- und Prüfungsordnung 2012 (Angaben ohne Gewähr)
§ 22 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus Aufsichtsarbeit und mündlicher Prüfung.
Sie wird in jedem Semester angeboten. Zur Aufsichtsarbeit kann nur zugelassen
werden, wer die Zwischenprüfung bestanden, die Studienarbeit als
Prüfungsleistung sowie den Nachweis über ein ordnungsgemäßes Studium im
Schwerpunktbereich oder Schwerpunktteilbereich erbracht hat. (…)
§ 23 Die Aufsichtsarbeit
(1) Die Aufsichtsarbeit ist innerhalb von fünf Zeitstunden zu fertigen. (…)
Schwerpunktbereich 4a
I. Aufbau des Schwerpunktstudiums
Auszüge aus der Studien- und Prüfungsordnung 2012 (Angaben ohne Gewähr)
§ 24 Die mündliche Prüfung
(1) Wer in der häuslicher Arbeit und der Aufsichtsarbeit keine bessere Note als
mangelhaft erzielt, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und hat die
Universitätsprüfung nicht bestanden.
(2) Die mündliche Prüfung beendet das Universitätsstudium. Das Ergebnis der
schriftlichen Prüfungsleistungen wird vorher mitgeteilt.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer (§ 19) des
Schwerpunktbereichs oder Schwerpunktteilbereichs. (…)
(5) Die Dauer der Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Kandidaten
etwa 15 Minuten entfallen. Es sollen nicht mehr als vier Kandidaten gemeinsam
geprüft werden. (…)
Schwerpunktbereich 4a
I. Aufbau des Schwerpunktstudiums
Auszüge aus der Studien- und Prüfungsordnung 2012 (Angaben ohne Gewähr)
§ 25 Endnote
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über
das Ergebnis der Universitätsprüfung und setzt deren Endnote nebst Punktwert
fest.
(2) Grundlage der Festsetzung sind die Einzelleistungen in der häuslichen
Arbeit, der Aufsichtsarbeit und der mündlichen Prüfung.
(3) Alle drei Einzelleistungen werden gleich gewichtet, das heißt je zu einem
Drittel. Die Endpunktzahl errechnet sich mittels Addition der drei erzielten
Einzelpunktzahlen und Teilung der Summe durch drei. (…)
(4) Die Universitätsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endnote
"ausreichend" erreicht wurde. (…)
Schwerpunktbereich 4a
II. Aufbau Schwerpunktbereich 4a
Entsprechend dem Studienplan Schwerpunktbereich 2012 (Angaben ohne Gewähr)
• Pflichtfächer (insgesamt 11 Semesterwochenstunden)
Besucht werden müssen die Veranstaltungen
– Völkerrecht I (Allgemeines Völkerrecht)
– Völkerrecht II (Internationale Organisationen)
– Völkerrecht III (Internationaler Menschenrechtsschutz, Friedenssicherung)
– Internationales Wirtschaftsrecht I (WTO)
– Internationales Wirtschaftsrecht II (Dienstleistungen, Finanzsektor, nationales
Außenwirtschaftsrecht)
• Wahlfächer (insgesamt mindestens 5 Semesterwochenstunden)
Zu wählen ist aus den Veranstaltungen (Internationales) Wirtschaftsrecht (aus der Sicht des
IPR u. d. Int. Einheitsrechts), Internationales Privatrecht I und II, Internationale Beziehungen,
Internationales Strafprozessrecht, Schiedsgerichtsbarkeit, Seminar, Moot Court
Schwerpunktbereich 4a
Völkerrecht I
Allgemeines Völkerrecht
Die Vorlesung vermittelt Grundkenntnisse im Internationalen öffentlichen Recht. Erläutert werden
die Grundlehren und Grundprinzipien des allgemeinen Völkerrechts
–
–
–
–
–
–
–
Begriff und Geschichte
Völkerrechtssubjekte
Völkerrechtsquellen
Grundprinzipien des Völkerrechts
Immunitäten
Recht der Staatenverantwortlichkeit
Spezialgebiete
Schwerpunktbereich 4a
Völkerrecht II
Internationale Organisationen
Weiterhin führt die Veranstaltung in das Recht der Internationalen Organisationen ein. Sie behandelt
die Grundprinzipien des Rechtsgebietes und veranschaulicht diese anhand der Vereinten Nationen
und anderer Internationaler Organisationen
–
–
–
–
–
–
–
–
–
Begriff und Geschichte
Vertragliche Grundlagen
Mitgliedschaft
Rechtspersönlichkeit
Kompetenzlehren
Organe
Rechtsetzung in Internationalen Organisationen
Haftung und Kontrolle
Finanzierung / Immunitäten / Personal
Schwerpunktbereich 4a
Völkerrecht III
Internationaler Menschenrechtsschutz, Friedenssicherung
Die Vorlesung ist eine Einführungsveranstaltung für das Rechtsgebiet des internationalen
Menschenrechtsschutzes.
Die
Schwerpunkte
liegen
auf
den
wichtigsten
UNMenschenrechtskonventionen und der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihren jeweiligen
politischen Kontexten. Einführend werden auch Kenntnisse im Bereich der Herleitung, Begründung,
Reichweite und Grenzen des internationalen Menschenrechtsschutzes vermittelt
–
–
–
–
–
–
–
–
Begriff und Geschichte
Schutz der menschlichen Integrität
Schutz der menschlichen Existenz
Diskriminierungsverbote
Intellektuelle und spirituelle Sphäre
Flüchtlingsrecht
Durchsetzung
Humanitäres Völkerrecht
Schwerpunktbereich 4a
Internationales Wirtschaftsrecht I
WTO-Recht
Die Vorlesung soll in die Geschichte und die allgemeinen Strukturen des Welthandelsrechts
einführen und vermittelt Kenntnisse der Rechtsordnung der WTO als zentraler Regelungsinstanz des
internationalen Handels. Es wird dabei unter anderem um den Waren- und Dienstleistungshandel
gehen
–
–
–
–
–
–
System des Welthandels
Entwicklungsgeschichte der WTO
Institutionelles Recht der WTO
Materielles Recht, insbes. GATT
Dienstleistungshandel, insbes. GATS
Sonder- und Seitenabkommen wie SPS
Schwerpunktbereich 4a
Internationales Wirtschaftsrecht II
Int. Investitionsschutzrecht, Unternehmen im VR, Internationale Finanzinstitutionen
Schwerpunkt dieser Veranstaltung ist das internationale Investitionsschutzrecht. Außerdem wird auf
ausgewählte Aspekte des internationalen Währungs- und Finanzrechts eingegangen werden
–
–
–
–
–
–
System des Investitionsschutzes
Streitbeilegungsmechanismen
Verhältnis zum allgemeinen Völkerrecht
Materielles Recht / Schutzstandards
Stellung multinationaler Unternehmen
System des IWF / Weltbank / etc.
Schwerpunktbereich 4a
WS 2013/2014 und SS 2014
Lehrangebot der Lehrstühle Prof. von Bernstorff und Prof. Nettesheim
(Pflichtveranstaltungen hervorgehoben)
• WS 2013/2014
–
–
–
–
Völkerrecht I + Völkerrecht II (Prof. von Bernstorff)
Internationales Wirtschaftsrecht I (Prof. Nettesheim)
Seminar (Prof. Nettesheim) (kombinierbar mit Schwerpunktarbeit)
Philip C. Jessup international Law Moot Court Competition
• SS 2014
–
–
–
–
–
Völkerrecht III (Prof. von Bernstorff)
Internationales Wirtschaftsrecht II (Jacob)
Fallbesprechung im Völkerrecht (Krueger) (kann nicht angerechnet werden)
Seminar (Prof. von Bernstorff) (kombinierbar mit Schwerpunktarbeit)
Seminar (Prof. Nettesheim) (kombinierbar mit Schwerpunktarbeit)
Herunterladen