Dr. Marco Staake Sommersemester 2016 Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht *** 4. Übungsfall *** B betreibt einen kleinen Ökobauernhof im Schwarzwald, den er Schritt für Schritt ausbauen will. Zu diesem Zwecke besucht er am 03.03.2015 den L, der in der Bauernzeitung annonciert hat, dass er „fünf Bentheimer Landschweine (alles Säue)“ zu fairen Konditionen abzugeben habe. Zuvor hatte B in Erfahrung bringen können, dass der Marktpreis pro Schwein 300 EUR beträgt. B und L einigen sich über den Verkauf aller fünf Schweine zu einem Preis von insgesamt 1.000 EUR, den B sofort in bar bezahlt. Auf seinem Bauernhof angekommen gibt B, ein großer Bewunderer der griechischen Mythologie, den Schweinen die Namen Aphrodite, Hera, Demeter, Persephone und Eileithyia. Am 18.03.2015 erhält B einen Anruf von K, der geltend macht, Eigentümer der fünf Schweine zu sein. Die Tiere stammten aus seiner Zucht und seien ihm vor wenigen Wochen entlaufen. K verlangt Herausgabe der Schweine, was B kategorisch ablehnt. Daraufhin reicht K am 23.03.2015 Herausgabeklage vor dem zuständigen Amtsgericht ein. Die Klageschrift wird B am 26.03.2015 zugestellt. In der ersten Instanz gelingt es K nicht, den Richter davon zu überzeugen, dass die Schweine ihm entlaufen seien, weshalb die Klage mit Urteil vom 13.05.2015 abgewiesen wird. Daraufhin geht K in Berufung. In der Folgezeit ereilt die fünf Schweine ein unterschiedliches Schicksal. • • • • • Mit Aphrodite nimmt B am 29.05.2015 an dem Wettbewerb „Die schönste Sau des Schwarzwalds“ teil, den das Tier prompt gewinnt. B erhält hierfür ein Preisgeld von 75 EUR und einen glänzenden, aber wertlosen Pokal. Da B feststellt, dass der Platz in seinem Stall für fünf Schweine nicht ausreicht, entschließt er sich, ein Schwein zu verkaufen. Es gelingt ihm, den Tierfreund T für Hera zu begeistern und sie ihm für einen Preis von 350 EUR zu verkaufen. Der Kaufvertrag wird am 06.06.2015 abgeschlossen und vollzogen. Demeter hingegen verträgt sich nicht recht mit den anderen Tieren, weshalb B sie am 01.09.2015 schlachtet und sie im Laufe der nächsten Tage zu Wurst in einem Gesamtwert von 800 EUR verarbeitet. Bald darauf erkrankt Persephone. Das Tier muss am 17.09.2015 eingeschläfert werden. Eileithyia hingegen wird von B zur Zucht eingesetzt und wirft am 03.10.2015 zehn gesunde Ferkel. Auch im Prozess zwischen B und K gibt es bald darauf Neuigkeiten. In der mündlichen Berufungsverhandlung am 14.10.2015 stellt sich heraus, dass B die Wahrheit gesagt hat, die Schweine aus seiner Zucht stammen und ihm entlaufen waren. Nachdem B das Schicksal der Tiere beflissentlich zu Protokoll gegeben hatte, wird die Klage hinsichtlich der Schweine Hera, Demeter und Persephone übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 03.11.2015 wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und B zur Herausgabe von Aphrodite und Eileithyia verurteilt. Daraufhin holt K die Schweine vom Hof des B am 18.11.2015 ab. Dabei weist K nachdrücklich daraufhin, dass ihm in dieser Angelegenheit noch weitere Ansprüche zustünden. Er verlangt Herausgabe der 75 EUR Preisgeld für Aphrodite sowie der 350 EUR, die B für Hera erlöst hat. Auch gebühre ihm die Wurst, zu der Demeter verarbeitet wurde, zumindest aber der Wurstwert. Weiterhin verlangt K Schadensersatz für den Tod Persephones, für den B einzustehen habe, da er mit der Herausgabe im Verzug gewesen sei. Seite 2 von 2 Schließlich fordert er B zur Herausgabe der von Eileithyia geworfenen Ferkel auf, da er als Eigentümer der Muttersau ja wohl auch Eigentümer der Jungtiere geworden sei. Aufgabe: Die von K geltend gemachten Ansprüche sind gutachterlich zu prüfen!