EUROPÄISCHES PARLAMENT ««« « « « « « « « «« 1999 2004 Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik 5. März 2003 PE 319.423/32-159 ÄNDERUNGSANTRÄGE 32-159 Entwurf eines Berichts (PE 319.423) Peter Liese zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2002) 319 – C5-0302/2002 – 2002/0128(COD)) Vorschlag der Kommission Abänderungen des Parlaments Änderungsantrag von Hans Blokland, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten Änderungsantrag 32 Titel Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben, Organen und Zellen [Der Zusatz „Organen“ gilt für die gesamte Richtlinie, wenn von „Geweben und Zellen“ (oder Gewebe(n) und/oder Zelle(n) o.ä.) die Rede ist, mit Ausnahme von Erwägung 5.] Or. nl AM\491310DE.doc DE PE 319.423/32-159 DE Begründung Inhaltlich fallen Organe unter diese Richtlinie. Ein Gewebe ist eine Gruppe von Zellen mit gleichem Bau oder gleicher Funktion; Organe bestehen wieder aus verschiedenen Geweben. Zellen, Gewebe und Organe können allesamt gespendet werden; für alle drei (auch für Organe) müssen also die Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung gelten. Außerdem war es offenkundig auch die ursprüngliche Absicht, dass Organe in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen; dies geht aus dem Titel des Vorschlags hervor, wie er auf dem Formular für die Beurteilung der Auswirkungen vermeldet ist: „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Organen“. Änderungsantrag von Béatrice Patrie, Anne Ferreira Änderungsantrag 33 Titel Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Gewinnung, Entnahme, Testung, Verarbeitung, Konservierung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung von Qualitätsund Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten vorliegenden Legislativtext; im Fall seiner Annahme sind technische Anpassungen im gesamten Text notwendig.) Or. fr Begründung Klarere Formulierung. Änderungsantrag von Béatrice Patrie and Anne Ferreira Änderungsantrag 34 Erwägung -1 (neu) (-1) Der menschliche Körpers ist unantastbar und unveräußerlich. Der PE 319.423/32-159 DE 2/88 AM\491310DE.doc menschliche Körper, seine Bestandteile und seine Produkte können keine vermögensrechtliche Gegenstände sein. Or. fr Begründung Es ist in erster Linie auf die Unveräußerlichkeit des menschlichen Körpers und seiner Bestandteile hinzuweisen. Änderungsantrag von Peter Liese Änderungsantrag 35 Erwägung 1 (1) Die Transplantation von Zellen und Geweben ist ein stark wachsender Sektor der Medizin, der große Chancen für die Behandlung von bisher unheilbaren Erkrankungen und für die wirtschaftliche Entwicklung bietet, auch wenn die Möglichkeiten in diesem Bereich gelegentlich zu enthusiastisch eingeschätzt werden. Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, dazu beizutragen, dass die Chancen für die menschliche Gesundheit und die wirtschaftliche Entwicklung optimal genutzt werden, ohne dass damit allerdings nicht vertretbare Risiken für Spender und Empfänger verbunden sind. Es muss – insbesondere zur Verhütung der Übertragung von Krankheiten – die Qualität und Sicherheit dieser Substanzen gewährleistet sein. Ebenso wichtig ist, dass grundlegende ethische Prinzipien beachtet werden. (1) Die um sich greifende Verwendung menschlicher Gewebe und Zellen im oder am menschlichen Körper macht es erforderlich, dass zur Verhütung der Übertragung von Krankheiten die Qualität und Sicherheit dieser Substanzen gewährleistet wird. Or. en AM\491310DE.doc 3/88 PE 319.423/32-159 DE Begründung Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 1. Die Worte "of cell therapy" sind durch die Worte "in this area" ersetzt worden, weil es nicht nur um Zelltherapie, sondern um einen weiteren Bereich geht. Der Erwägungsgrund 1 des Kommissionsvorschlags beginnt mit den Worten „Die um sich greifende Verwendung menschlicher Gewebe und Zellen im oder am menschlichen Körper macht es erforderlich ...“. Diese Formulierung erscheint sehr negativ, denn die Verwendung von menschlichen Zellen und Gewebe ist in erster Linie eine Chance. Daher sollte zu Beginn der Richtlinie eine positivere Formulierung gewählt werden, die die Chancen hervorhebt, aber auch die Probleme benennt. Änderungsantrag von David Robert Bowe Änderungsantrag 36 Erwägung 1 (1) Die Transplantation von Zellen und Geweben ist ein stark wachsender Sektor der Medizin, der große Chancen für die Behandlung von bisher unheilbaren Erkrankungen und für die wirtschaftliche Entwicklung bietet, auch wenn die Möglichkeiten der Zelltherapie gelegentlich zu enthusiastisch eingeschätzt werden. Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, dazu beizutragen, dass die Chancen für die menschliche Gesundheit und die wirtschaftliche Entwicklung optimal genutzt werden, ohne dass damit allerdings nicht vertretbare Risiken für Spender und Empfänger verbunden sind. Es muss – insbesondere zur Verhütung der Übertragung von Krankheiten – die Qualität und Sicherheit dieser Substanzen gewährleistet sein. (1) Die um sich greifende Verwendung menschlicher Gewebe und Zellen im oder am menschlichen Körper macht es erforderlich, dass zur Verhütung der Übertragung von Krankheiten die Qualität und Sicherheit dieser Substanzen gewährleistet wird. Or. en Begründung Der Erwägungsgrund 1 des Kommissionsvorschlags beginnt mit den Worten „Die um sich PE 319.423/32-159 DE 4/88 AM\491310DE.doc greifende Verwendung menschlicher Gewebe und Zellen im oder am menschlichen Körper macht es erforderlich ...“. Diese Formulierung erscheint sehr negativ, denn die Verwendung von menschlichen Zellen und Geweben ist in erster Linie eine Chance. Daher sollte zu Beginn der Richtlinie eine positivere Formulierung gewählt werden, die die Chancen hervorhebt, aber auch die Probleme benennt. Änderungsantrag von Ria G.H.C. Oomen-Ruijten, Hans Blokland Änderungsantrag 37 Erwägung 1 (1) Die Transplantation von Zellen und Geweben bietet neue Chancen für die Behandlung von bisher unheilbaren Erkrankungen. Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, dazu beizutragen, dass die Chancen für die menschliche Gesundheit optimal genutzt werden, ohne dass damit nicht vertretbare Risiken für Spender und Empfänger verbunden sind. Es müssen – insbesondere zur Verhütung der Übertragung von Krankheiten – Qualität und Sicherheit dieser Substanzen gewährleistet sein. Grundlegende ethische Prinzipien müssen beachtet werden. (1) Die um sich greifende Verwendung menschlicher Gewebe und Zellen im oder am menschlichen Körper macht es erforderlich, dass zur Verhütung der Übertragung von Krankheiten die Qualität und Sicherheit dieser Substanzen gewährleistet wird. Or. nl Begründung Zu Recht weist der Berichterstatter darauf hin, dass eine positivere Formulierung als die des Kommissionsvorschlags wünschenswert ist. Bei der Transplantation muss es grundsätzlich darum gehen, Menschen zu helfen; ein Hinweis auf die wirtschaftliche Entwicklung muss daher unterbleiben. Änderungsantrag von Frédérique Ries Änderungsantrag 38 Erwägung 1a (neu) (1a) Im Zusammenhang mit menschlichen Geweben und Zellen steht für die öffentliche Gesundheit umso mehr auf dem AM\491310DE.doc 5/88 PE 319.423/32-159 DE Spiel, als es dabei um die Behandlung von schwer kranken Patienten geht und derartige Behandlungen oft eine allerletzte therapeutische Möglichkeit darstellen. Es ist erforderlich, dass den Patienten der gerechte Zugang zu diesen Behandlungen auf der Grundlage von objektiven medizinischen Kriterien gewährleistet werden kann. Or. fr Begründung Der Grundsatz des gerechten Zugangs zu den therapeutischen Möglichkeiten im Zusammenhang mit Gewebe- und Zellspenden muss zu den wichtigsten Zielen dieser Richtlinie zählen. Änderungsantrag von Frédérique Ries Änderungsantrag 39 Erwägung 2 a (neu) (2a) Informations- und Sensibilisierungskampagnen über Gewebe-, Zell- und Organspenden unter dem Motto „Wir alle sind potentielle Spender“ sind auf nationaler und europäischer Ebene zu fördern. Diese Kampagnen sollten das Ziel verfolgen, dass sich die europäischen Bürger zu ihren Lebzeiten leichter entscheiden können und ihren Willen der Familie bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter mitteilen. Or. fr Begründung Auf Initiative nationaler Gewebe-, Zell- und Organspendevereinigungen durchgeführte Umfragen haben ergeben, dass eine große Mehrheit der Bürger mit der Entnahme bestimmter Teile ihres Körpers nach ihrem Tod einverstanden wären, wenn dadurch Menschenleben PE 319.423/32-159 DE 6/88 AM\491310DE.doc gerettet werden. Aus den selben Umfragen geht auch hervor, dass die europäischen Bürger meistens nicht über die Möglichkeit informiert sind, zu Lebzeiten zu einer Spende Stellung zu nehmen. Dies erschwert die Entscheidungsfindung durch die Familie, Verwandte oder den gesetzlichen Vertreter nach dem Tod. Änderungsantrag von Ria G.H.C. Oomen-Ruijten, Hans Blokland Änderungsantrag 40 Erwägung 3 a (neu) (3a) Da die Zell- und Gewebetherapie ein Sektor ist, bei dem ein intensiver weltweiter Austausch stattfindet, müssen weltweite Standards angestrebt werden. Die Kommission bemüht sich daher, z.B. auf Ebene der WHO oder der Internationalen Harmonisierungskonferenz (ICH), zur Schaffung eines möglichst hohen Schutzniveaus für die Patienten beizutragen. Or. nl Begründung Wie der Berichterstatter zu Recht bemerkt, müssen die Bemühungen im Hinblick auf die Sicherheit im Bereich der Zell- und Gewebetherapie verstärkt werden. Dies muss einen klaren und entschiedenen Auftrag für die Kommission beinhalten. Änderungsantrag von Peter Liese Änderungsantrag 41 Erwägung 3 a (neu) (3 a) Da die Zell- und Gewebetherapie ein Sektor ist, bei dem ein intensiver weltweiter Austausch stattfindet, ist es erstrebenswert, möglichst weltweite Standards zu haben. Die Kommission bemüht sich daher, z.B. auf Ebene der WHO, zur Schaffung eines möglichst hohen Niveaus für den Schutz von Patienten beizutragen. Die Kommission berichtet jährlich über die diesbezüglichen Fortschritte. AM\491310DE.doc 7/88 PE 319.423/32-159 DE Or. de Begründung Dieser Änderungsantrag ersetzt den ursprünglichen Änderungsantrag 2. Er streicht den Bezug zur ICH, da von verschiedenen Seiten vorgetragen wurde, dass dieses Gremium nicht der richtige Ort für die internationalen Standards in diesem Bereich sein kann. Damit die Forderung auch in die Tat umgesetzt wird, muss die Kommission gezwungen sein, über ihre diesbezüglichen Aktivitäten zu berichten. Änderungsantrag von Didier Rod, Hiltrud Breyer Änderungsantrag 42 Erwägung 4 (4) Notwendig ist die Regelung der Spende und Beschaffung sämtlicher Quellen menschlicher Gewebe und Zellen zur Verwendung im oder am menschlichen Körper. Die Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung sämtlicher für Transplantationszwecke verwendeter menschlicher Gewebe und Zellen sollten auch geregelt werden. Jedoch sollte die autologe Verwendung von Zellen, die zur Herstellung von Arzneimitteln eingesetzt werden sollen, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein. In Bezug auf Gewebe und die allogene Verwendung von Zellen bei Nutzung in industriell hergestellten Produkten, einschließlich Medizinprodukten, sollte nur die Spende, die Beschaffung und die Testung abgedeckt werden. Die weiteren Schritte der industriellen Herstellung unterfallen den bestehenden Rechtsvorschriften. (4) Notwendig ist die Regelung der Spende, Beschaffung und Testung sämtlicher Quellen menschlicher Gewebe und Zellen zur Verwendung im oder am menschlichen Körper. Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung sämtlicher für Transplantationszwecke verwendeter menschlicher Gewebe und Zellen sollten auch geregelt werden. Jedoch sollte die autologe Verwendung von Zellen, die zur Herstellung von Arzneimitteln eingesetzt werden sollen, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein. In Bezug auf Gewebe und die allogene Verwendung von Zellen bei Nutzung in industriell hergestellten Produkten, einschließlich Medizinprodukten, sollte nur die Spende, die Beschaffung und die Testung abgedeckt werden. Die weiteren Schritte der industriellen Herstellung unterfallen den bestehenden Rechtsvorschriften. Or. en PE 319.423/32-159 DE 8/88 AM\491310DE.doc Begründung Da die Würde und Identität der Spender geschützt und respektiert werden müssen, ohne Rücksicht auf den Zweck, zu dem das von ihnen gespendete Material verwendet werden soll, sollte die Richtlinie für jede Spende und Beschaffung von menschlichen Geweben und Zellen gelten. Was die Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung anbelangt, so sollte die Richtlinie nur für diejenigen Geweben und Zellen gelten, die zu therapeutischen Zwecken verwendet werden sollen. Änderungsantrag von Hans Blokland, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten Änderungsantrag 43 Erwägung 5 (5) Der Vorschlag schließt Blut und Blutprodukte (ausgenommen hämatopoetische Vorläuferzellen), Organe, Gewebe und Zellen tierischen Ursprungs aus. Blut und Blutprodukte sind derzeit durch die Richtlinie 2001/83/EG, Richtlinie 2000/70/EG und die Empfehlung des Rates 98/463/EG geregelt, und eine neue Richtlinie, die sich auf die Prinzipien der öffentlichen Gesundheit stützt, wird zurzeit im Rat und im Europäischen Parlament erörtert. Zellen und Gewebe bei Nutzung innerhalb ein und desselben chirurgischen Eingriffs als autologes Transplantat (Gewebe, die derselben Person entnommen und auch implantiert werden) verwendet werden und die nicht Gegenstand eines Zellen- bzw. Gewebebanking sind, sind ebenfalls vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen. Die Qualitätsund Sicherheitsanforderungen sind in diesen Fällen völlig verschieden. (5) Der Vorschlag schließt Blut und Blutprodukte (ausgenommen hämatopoetische Vorläuferzellen), menschliche Organe sowie Organe, Gewebe und Zellen tierischen Ursprungs aus. Blut und Blutprodukte sind derzeit durch die Richtlinie 2001/83/EG, Richtlinie 2000/70/EG und die Empfehlung des Rates 98/463/EG geregelt, und eine neue Richtlinie, die sich auf die Prinzipien der öffentlichen Gesundheit stützt, wird zurzeit im Rat und im Europäischen Parlament erörtert. Zellen und Gewebe bei Nutzung innerhalb ein und desselben chirurgischen Eingriffs als autologes Transplantat (Gewebe, die derselben Person entnommen und auch implantiert werden) verwendet werden und die nicht Gegenstand eines Zellen- bzw. Gewebebanking sind, sind ebenfalls vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen. Die Qualitätsund Sicherheitsanforderungen sind in diesen Fällen völlig verschieden. Or. nl Begründung Organe gehören in den Bereich dieser Richtlinie und dürfen also nicht ausgeschlossen AM\491310DE.doc 9/88 PE 319.423/32-159 DE werden (siehe Begründung zu Änderungsantrag 1). Änderungsantrag von David Robert Bowe Änderungsantrag 44 Erwägung 5 a (neu) (5a) Bei der Verwendung von Organen stellen sich zwar zum Teil die gleichen Fragen wie bei der Verwendung von Geweben und Zellen, jedoch gibt es gravierende Unterschiede, weshalb beide Themen nicht in einer Richtlinie behandelt werden sollten. Die Regulierung von Organtransplantationen, allogenem Knochenmark und periphere Blutstammzellentransplantation (hämatopoetische Stammzellentransplantation) ist aber ebenso wichtig wie die Regulierung der Qualität und Sicherheit von Zellen und Geweben. Daher wird die Kommission bis Mitte des Jahres 2003 einen Vorschlag zu diesem Thema vorlegen. Or. en Begründung Einige Mitglieder des Ausschusses haben vorgeschlagen, Organe in den Anwendungsbereich der Richtlinie miteinzubeziehen. Dies könnte die Annahme des vorliegenden Richtlinienentwurfs unnötig komplizieren und trägt nicht den Unterschieden Rechnung, die zwischen Organen und Geweben gemacht werden müssen. Allerdings duldet auch die Regulierung der Organtransplantation in der Europäischen Union keinen Aufschub. Unter anderem, weil z.B. in einigen Beitrittsstaaten offensichtlich Internet-Handel mit Organen betrieben wird, was einen Verstoß gegen die Charta der Grundrechte darstellt. Daher ist gesetzgeberisches Handeln in diesem Bereich dringend geboten. Sollte die Kommission zu erkennen geben, dass sie nicht innerhalb der nächsten Monate einen Vorschlag zum Thema Organe machen kann, so muss vor der Abstimmung im Plenum ein Antrag eingereicht werden, der Organe in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie mit einschließt. Der Ausschluss von Organen ist aber nur akzeptabel, wenn allogene Knochenmark- und periphäre Blutstammzellentransplantation ebenfalls ausgeschlossen werden. Die Grundsätze, die für diese beiden Arten von Verfahren gelten (d.h. Organtransplantation und hämatopoetische Stammzellentransplantation) sind so ähnlich, dass sie entweder „in“ oder PE 319.423/32-159 DE 10/88 AM\491310DE.doc „außerhalb“ des Geltungsbereichs liegen sollten, ansonsten ist der Anwendungsbereich nicht konsequent. Änderungsantrag von Peter Liese, David Robert Bowe, Frédérique Ries, Hans Blokland, Antonio Mussa, Jonas Sjöstedt, Jim Fitzsimons Änderungsantrag 45 Erwägung 6 (6) Diese Richtlinie gilt auch für die forschungsbedingte Nutzung menschlicher Gewebe und Zellen und Gewebe, d. h. wenn diese für andere Zwecke genutzt werden als für den Einsatz im oder am menschlichen Körper, wie bei der In-vitro Forschung oder in Tiermodellen, was Spenden und Beschaffung anbelangt. (6) Diese Richtlinie gilt nicht für die forschungsbedingte Nutzung menschlicher Gewebe und Zellen und Gewebe, d. h. wenn diese für andere Zwecke genutzt werden als für den Einsatz im oder am menschlichen Körper, wie bei der In-vitro Forschung oder in Tiermodellen. Nur die Zellen und Gewebe, die in klinischen Versuchen im oder am menschlichen Körper eingesetzt werden, sollten den Qualitäts- und Sicherheitsstandards dieser Richtlinie entsprechen. Or. en Begründung Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 4. Er wurde nach Konsultationen zwischen den verschiedenen Fraktionen entworfen. Geweben und Zellen, die nicht zur menschlichen Transplantation, sondern z.B. für die Forschung verwendet werden sollen, müssen auch von der Richtlinie erfasst werden, da die Spender in diesem Fall geschützt werden müssen und Grundprinzipien wie das Prinzip der Einwilligung nach Aufklärung respektiert werden müssen. Allerdings dürfte es in Fällen, wo die Spende für die Forschung erfolgt, nicht notwendig sein, dieselben Anforderungen betreffend Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung zu erfüllen. Änderungsantrag von Didier Rod, Hiltrud Breyer Änderungsantrag 46 Erwägung 6 (6) Diese Richtlinie gilt nicht für die forschungsbedingte Nutzung menschlicher Gewebe und Zellen und Gewebe, d. h. wenn AM\491310DE.doc (6) Die Qualitäts- und Sicherheitsnormen dieser Richtlinie gelten nicht für menschliche Gewebe und Zellen am 11/88 PE 319.423/32-159 DE diese für andere Zwecke genutzt werden als für den Einsatz im oder am menschlichen Körper, wie bei der In-vitro Forschung oder in Tiermodellen. Nur die Zellen und Gewebe, die in klinischen Versuchen im oder am menschlichen Körper eingesetzt werden, sollten den Qualitäts- und Sicherheitsstandards dieser Richtlinie entsprechen. menschlichen Körper. Soweit allerdings diese Richtlinie Standards für die Spende und Beschaffung menschlicher Geweben und Zellen festlegt, gelten diese Standards auch für Gewebe und Zellen, die für andere Zwecke genutzt werden als für den Einsatz im oder am menschlichen Körper, d.h. bei der In-vitro Forschung oder in Tiermodellen. Or. en Begründung Die Spende und Beschaffungsstandards der Richtlinie gelten auch für Gewebe und Zellen, die für andere als therapeutische Zwecke verwendet werden. Änderungsantrag von Frédérique Ries Änderungsantrag 47 Erwägung 7 (7) Diese Richtlinie unterstützt die Festlegung von Mindestqualitäts- und -sicherheitsstandards zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwendung bzw. Nichtverwendung spezifischer Arten menschlicher Zellen, einschließlich Keimzellen und embryonaler Stammzellen. Sollte jedoch eine besondere Verwendung derartiger Zellen in einem Mitgliedstaat genehmigt werden, so verlangt diese Richtlinie die Anwendung sämtlicher Bestimmungen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Garantie der Grundrechte erforderlich sind. Darüber hinaus überschneidet sich diese Richtlinie nicht mit Bestimmungen von Mitgliedstaaten, die den Rechtsbegriff 'Person' oder 'Individuum' definieren. (7) Diese Richtlinie überschneidet sich nicht mit eventuellen Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Verwendung bzw. Nichtverwendung spezifischer Arten menschlicher Zellen, einschließlich Keimzellen und embryonaler Stammzellen. Sollte jedoch eine besondere Verwendung derartiger Zellen in einem Mitgliedstaat genehmigt werden, so verlangt diese Richtlinie die Anwendung sämtlicher Bestimmungen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Garantie der Grundrechte erforderlich sind. Darüber hinaus überschneidet sich diese Richtlinie nicht mit Bestimmungen von Mitgliedstaaten, die den Rechtsbegriff 'Person' oder 'Individuum' definieren. Or. fr PE 319.423/32-159 DE 12/88 AM\491310DE.doc Begründung Es darf nicht möglich sein, dass Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs von der Anwendung der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Mindestqualitäts- und -sicherheitsstandards ausgenommen werden. Durch diesen Grundsatz werden die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Genehmigung bzw. zum Verbot der Verwendung spezifischer Arten menschlicher Zellen, beispielsweise embryonaler Stammzellen, nicht angetastet. Änderungsantrag von Frédérique Ries Änderungsantrag 48 Erwägung 9 a (neu) (9a) In allen Mitgliedstaaten müssen die genauest möglichen Techniken zur Zelltypisierung angewandt werden, insbesondere bei Knochenmarkspenden, um die Eigenständigkeit der nationalen Spenderregister zu gewährleisten. Or. fr Begründung Bedauerlicherweise stagnieren einige nationale Register von Knochenmarkspenden trotz ihrer korrekten Führung, weil nicht die genauest mögliche Zelltypisierung erfolgt. Die Techniken der Molekularbiologie sollten in allen Mitgliedstaaten als gemeinsamer Standard gelten und so die Überprüfung der Kompatibilität zwischen Spender und Patient erleichtern. Änderungsantrag von David Robert Bowe Änderungsantrag 49 Erwägung 12 (12) Grundsätzlich sollten Programme für Gewebe- und Zelltransplantationen basieren auf den Grundsätzen der freiwilligen und unbezahlten Spende, der Anonymität von Spender und Empfänger und des Altruismus des Spenders. (12) Grundsätzlich sollten Programme für Gewebe- und Zelltransplantationen basieren auf den Grundsätzen der freiwilligen und unbezahlten Spende, der Anonymität von Spender und Empfänger, der humanitären Gesinnung des Spenders und der Anregung AM\491310DE.doc 13/88 PE 319.423/32-159 DE der Einrichtungen für einschlägige Dienstleistungen, ohne Erwerbszweck zu arbeiten. Or. en Begründung In einigen Mitgliedstaaten findet die Arbeit an Zellen und Gewebe durch die Industrie statt. Es liegen bisher keine Hinweise dazu vor, dass dies an sich zu einer Gefahr für die Gesundheit führt oder dass ethische Standards von kommerziellen Einrichtungen weniger eingehalten werden als von öffentlichen. Entscheidend sind die Standards und die Kontrolle und nicht die Frage, wer eine Einrichtung betreibt. Wenn sich kommerzielle Einrichtungen an die Standards halten, ist ihre Aktivität zu begrüßen, da sie zur Innovation beiträgt. Änderungsantrag von Ria G.H.C. Oomen-Ruijten, Hans Blokland Änderungsantrag 50 Erwägung 12 (12) Grundsätzlich sollten Programme für Gewebe- und Zelltransplantationen basieren auf den Grundsätzen der freiwilligen und unbezahlten Spende, der Anonymität von Spender und Empfänger und der humanitären Gesinnung des Spenders. Die bei Transplantation und Lagerung von Gewebe und Zellen involvierten Einrichtungen müssen ohne Gewinnabsicht arbeiten. (12) Grundsätzlich sollten Programme für Gewebe- und Zelltransplantationen basieren auf den Grundsätzen der freiwilligen und unbezahlten Spende, der Anonymität von Spender und Empfänger, der humanitären Gesinnung des Spenders und der Anregung der Einrichtungen für einschlägige Dienstleistungen, ohne Erwerbszweck zu arbeiten. Or. nl Begründung Bei der Transplantation muss es grundsätzlich darum gehen, Menschen zu helfen. Gewinnabsichten haben hier keinen Platz. Dies muss deutlicher als im Kommissionsvorschlag formuliert werden. PE 319.423/32-159 DE 14/88 AM\491310DE.doc Änderungsantrag von Béatrice Patrie, Anne Ferreira Änderungsantrag 51 Erwägung 12 (12) Grundsätzlich sollten Programme für Gewebe- und Zelltransplantationen basieren auf den Grundsätzen der freiwilligen und unbezahlten Spende, der Anonymität von Spender und Empfänger, der humanitären Gesinnung des Spenders und der Anregung der Einrichtungen für einschlägige Dienstleistungen, ohne Erwerbszweck zu arbeiten. (12) Grundsätzlich sollten Programme für Gewebe- und Zelltransplantationen basieren auf den Grundsätzen der freiwilligen und unbezahlten Spende, der Anonymität von Spender und Empfänger, der Solidarität zwischen Spender und Empfänger, der humanitären Gesinnung des Spenders und der Anregung der Einrichtungen für einschlägige Dienstleistungen, ohne Erwerbszweck zu arbeiten. Or. fr Begründung Dieser Änderungsantrag zielt darauf ab, zusätzlich zu der „humanitären Gesinnung“ des Spenders auch die Idee der Solidarität zwischen den beiden Parteien - Spender und Empfänger - in den Text aufzunehmen. Änderungsantrag von Jonas Sjöstedt Änderungsantrag 52 Erwägung 12 (12) Grundsätzlich sollten Programme für Gewebe- und Zelltransplantationen basieren auf den Grundsätzen der freiwilligen und unbezahlten Spende, der Anonymität von Spender und Empfänger, der humanitären Gesinnung des Spenders und der Anregung der Einrichtungen für einschlägige Dienstleistungen, ohne Erwerbszweck zu arbeiten. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Maßnahmen zu treffen, um einen nachhaltigen Beitrag des öffentlichen und gemeinnützigen Sektors zur Bereitstellung von Gewebe und Zelltransplantationsdiensten und die damit verbundenen Forschungs- und (12) Grundsätzlich sollten Programme für Gewebe- und Zelltransplantationen basieren auf den Grundsätzen der freiwilligen und unbezahlten Spende, der Anonymität von Spender und Empfänger, der humanitären Gesinnung des Spenders und der Anregung der Einrichtungen für einschlägige Dienstleistungen, ohne Erwerbszweck zu arbeiten. AM\491310DE.doc 15/88 PE 319.423/32-159 DE Entwicklungsarbeiten zu unterstützen. Or. en Begründung Die Ziele der Kommission sind ehrenwert, aber ihr Wortlaut ist zu vage. Wenn Personen dazu angeregt werden sollen, als Akt humanitärer Gesinnung zu spenden, ist ferner eine starke Präsenz des öffentlichen bzw. gemeinnützigen Sektors erforderlich. Obwohl die Aktivität des Privatsektors in diesem Bereich auch einen wichtigen Beitrag zu leisten hat, können einige Leute davon abgehalten werden, Spender zu werden, wenn sie den Eindruck haben, dass andere einen finanziellen Gewinn aus ihrer Großzügigkeit ziehen werden. Änderungsantrag von Jonas Sjöstedt Änderungsantrag 53 Erwägung 12 a (neu) (12 a) Der Wert einer starken Präsenz des öffentlichen und gemeinnützigen Sektors in diesem Bereich muss anerkannt werden, und diese Präsenz ist zu fördern. Or. en Begründung Alle drei Sektoren spielen eine Rolle, um eine angemessene, sichere und ethisch vernünftige Versorgung mit den notwendigen Materialien zu gewährleisten. Allerdings angesichts des empfindlichen Charakters der betreffenden Themen und der Tatsache, dass Personen aufgefordert werden, ohne Gedanken an finanziellen Entgelt zu spenden, sollte der öffentliche Sektor eindeutig die Führung übernehmen. Änderungsantrag von Elizabeth Montfort Änderungsantrag 54 Erwägung 13 a (neu) In Bezug auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Schutz der PE 319.423/32-159 DE 16/88 AM\491310DE.doc Menschenwürde bemühen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten um die Erstellung eines Verhaltenskodex, möglicherweise auf der Ebene der Vereinten Nationen. Die internationalen Rechtsvorschriften in diesem Bereich müssen wenigstens die folgenden Grundsätze wahren: - Verbot der Nutzung des menschlichen Körpers oder von Teilen des menschlichen Körpers zu Erwerbszwecken, - Grundsatz der Einwilligung des Spenders nach Aufklärung, - Verbot der Herstellung von menschlichen Embryonen mit denselben genetischen Informationen wie ein anderes menschliches Wesen zu Fortpflanzungsoder Heilzwecken. Or. fr Begründung Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten müssen auf globaler Ebene eine Vorreiterrolle für die Förderung von Grundsätzen in der Gesetzgebung einnehmen, die sich auf diese Art der Forschung bezieht und dabei die Achtung des Lebens und der Menschenwürde sicherstellt. Änderungsantrag von Béatrice Patrie, Anne Ferreira Änderungsantrag 55 Erwägung 16 (16) In den Mitgliedstaaten sollte eine zentralisierte Datenbank und ein System für die Meldung von Zwischenfällen und unerwünschten Reaktionen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Verarbeitung, Testung, Konservierung und Verteilung von Geweben und Zellen menschlichen Ursprungs geschaffen werden. (16) In den Mitgliedstaaten sollte ein System für die Zulassung von Gewebebanken und ein System für die Meldung von Zwischenfällen und unerwünschten Reaktionen im Zusammenhang mit der Beschaffung, Verarbeitung, Testung, Lagerung und Verteilung von Geweben und Zellen menschlichen Ursprungs geschaffen werden. AM\491310DE.doc 17/88 PE 319.423/32-159 DE Or. fr Begründung Vgl. Änderungsantrag zu Artikel 7 Absatz 3. Änderungsantrag von Frédérique Ries Änderungsantrag 56 Erwägung 19 (19) Zur Gewährleistung der Verfolgbarkeit von Gewebe und Zellen menschlichen Ursprungs und somit zur Sicherstellung, dass die Sicherheits- und Hygieneerfordernisse eingehalten werden, sollte ein geeignetes System geschaffen werden. Zu diesem Zweck könnte die Aufhebung der Anonymität ausschließlich bei Gametenspenden genehmigt werden. Die Verfolgbarkeit sollte durch Verfahren für die fehlerfreie Identifizierung von Substanzen, Spendern, Empfängern, Gewebebanken und Laboratorien, durch das Führen von Aufzeichnungen und durch ein geeignetes Kennzeichnungssystem durchgesetzt werden. 19. Zur Gewährleistung der Verfolgbarkeit von Gewebe und Zellen menschlichen Ursprungs sollte ein geeignetes System geschaffen werden. Die Verfolgbarkeit sollte durch Verfahren für die fehlerfreie Identifizierung von Substanzen, Spendern, Empfängern, Gewebebanken und Laboratorien, durch das Führen von Aufzeichnungen und durch ein geeignetes Kennzeichnungssystem durchgesetzt werden. Or. fr Begründung Bei der Aussprache im Ausschuss haben zahlreiche Mitglieder des Europäischen Parlaments auf die Schwierigkeit hingewiesen, in der Praxis die Achtung des Grundsatzes der Anonymität mit der Notwendigkeit der Gewährleistung der Verfolgbarkeit von Gewebe- und Zellspenden von der Gewinnung bis zur Implantation zu vereinen. Die Aufhebung der Anonymität kann ausnahmsweise bei Gametenspenden (Ei- und Samenzellen) in Erwägung gezogen werden, um den Sicherheits- und Hygieneerfordernissen gerecht zu werden. PE 319.423/32-159 DE 18/88 AM\491310DE.doc Änderungsantrag von Frédérique Ries Änderungsantrag 57 Erwägung 20 (20) Um die Durchführung dieser Richtlinie noch wirksamer zu gestalten, ist dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen anwenden können. (20) Um die Durchführung dieser Richtlinie noch wirksamer zu gestalten, ist für Folgendes zu sorgen: - dass die Mitgliedstaaten Sanktionen anwenden können; - dass klare und evolutive Vorschriften festgelegt werden, die die Überprüfung des Anwendungsbereichs in Abhängigkeit von der raschen Entwicklung der biotechnologischen Kenntnisse und Praktiken im Zusammenhang mit menschlichen Geweben und Zellen ermöglichen. Or. fr Begründung Bedarf keiner Erläuterung. Änderungsantrag von Hans Blokland, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten Änderungsantrag 58 Artikel 1 Diese Richtlinie legt unter Beachtung grundlegender ethischer Prinzipien Qualitäts- und Sicherheitsstandards für menschliche Organe, Gewebe und Zellen zur Verwendung im oder am menschlichen Körper fest mit dem Ziel, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Diese Richtlinie legt Qualitäts- und Sicherheitsstandards für menschliche Gewebe und Zellen zur Verwendung im oder am menschlichen Körper fest mit dem Ziel, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Or. nl AM\491310DE.doc 19/88 PE 319.423/32-159 DE Begründung Jedes menschliche Handeln muss grundlegende ethische Prinzipien respektieren. Dies gilt auch für Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Organen, Geweben und Zellen. Was unter grundlegenden ethischen Prinzipien im Rahmen dieser Richtlinie verstanden wird, wird in Änderungsantrag 7 dargelegt. Änderungsantrag von Minerva Melpomeni Malliori Änderungsantrag 59 Artikel 1 Diese Richtlinie legt Qualitäts- und Sicherheitsstandards für menschliche Gewebe und Zellen zur Verwendung beim Menschen fest mit dem Ziel, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Diese Richtlinie legt Qualitäts- und Sicherheitsstandards für menschliche Gewebe und Zellen zur Verwendung im oder am menschlichen Körper fest mit dem Ziel, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Or. el Begründung Dieser Richtlinienvorschlag ist als Legislativtext anzusehen, der Regelungen über sämtliche Ausgangsstoffe (menschliche Gewebe und Zellen) schafft, die zur Verwendung beim Menschen bestimmt sind. Zum Anwendungsbereich dieser Richtlinie gehören Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen, soweit sie zur Verwendung beim Menschen bestimmt sind. Änderungsantrag von David Robert Bowe Änderungsantrag 60 Artikel 1 Diese Richtlinie legt Qualitäts- und Sicherheitsstandards für menschliche Gewebe und Zellen zur Verwendung beim Menschen fest mit dem Ziel, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Diese Richtlinie legt Qualitäts- und Sicherheitsstandards für menschliche Gewebe und Zellen zur Verwendung im oder am menschlichen Körper fest mit dem Ziel, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. PE 319.423/32-159 DE 20/88 AM\491310DE.doc Or. en Begründung Der Ausdruck „zur Verwendung im oder am menschlichen Körper“ ist nicht klar, da er so interpretiert werden könnte, als bedeute er nur die äußerliche Anwendung von Geweben oder Zellen am menschlichen Körper. Der Begriff „zur Verwendung beim Menschen“ ist ein genauerer Ausdruck, der auch die klinische (in vivo) Forschung beinhalten würde, was in den Geltungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie fällt. Änderungsantrag von Béatrice Patrie, Anne Ferreira Änderungsantrag 61 Artikel 1 Diese Richtlinie legt Qualitäts- und Sicherheitsstandards für menschliche Gewebe und Zellen zur Verwendung beim Menschen fest mit dem Ziel, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Diese Richtlinie legt Qualitäts- und Sicherheitsstandards für menschliche Gewebe und Zellen zur Verwendung im oder am menschlichen Körper fest mit dem Ziel, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. (Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten vorliegenden Legislativtext; im Fall seiner Annahme sind technische Anpassungen im gesamten Text notwendig.) Or. fr Begründung Die Verwendung betrifft die im Inneren des menschlichen Körpers verwendeten Produkte ebenso wie die Applikation, die äußerlich erfolgt. Änderungsantrag von Minerva Melpomeni Malliori Änderungsantrag 62 Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Diese Richtlinie gilt für die Spende, Beschaffung und Testung menschlicher AM\491310DE.doc Diese Richtlinie gilt für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, 21/88 PE 319.423/32-159 DE Konservierung, Lagerung und Verteilung menschlicher Gewebe und Zellen, die zur Verwendung beim Menschen bestimmt sind. Gewebe und Zellen zur Verwendung im oder am menschlichen Körper. Sie gilt ferner für die Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung menschlicher Gewebe und Zellen, sofern sie zur Transplantation beim Menschen bestimmt sind. Or. el Begründung Dieser Richtlinienvorschlag ist als Legislativtext anzusehen, der Regelungen über sämtliche Ausgangsstoffe (menschliche Gewebe und Zellen) schafft, die zur Verwendung beim Menschen bestimmt sind. Zum Anwendungsbereich dieser Richtlinie gehören Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen, soweit sie zur Verwendung beim Menschen bestimmt sind. Im Fall verarbeiteter Produkte, die aus Gewebe und Zellen gewonnen und für die Verwendung beim Menschen bestimmt sind, kann der Geltungsbereich der Richtlinie auf die Spende, Beschaffung und Testung beschränkt werden, weil die damit zusammenhängenden Richtlinien für die übrigen Tätigkeiten gelten sollen. Änderungsantrag von Peter Liese, David Robert Bowe, Frédérique Ries, Hans Blokland, Antonio Mussa, Jonas Sjöstedt, Jim Fitzsimons Änderungsantrag 63 Artikel 2 Absatz 1 1. Diese Richtlinie gilt für die Spende, Beschaffung und Testung menschlicher Gewebe und Zellen zur Verwendung im oder am menschlichen Körper. Sie gilt ferner für die Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung menschlicher Gewebe und Zellen, sofern sie zur Transplantation beim Menschen bestimmt sind. 1. Diese Richtlinie gilt für die Spende, Beschaffung und Testung menschlicher Gewebe und Zellen zur Verwendung im oder am menschlichen Körper. Sie gilt ferner für die Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung menschlicher Gewebe und Zellen, sofern sie zur Transplantation beim Menschen bestimmt sind Im Falle von industriell hergestellten Produkten auf Basis von Geweben oder Zellen gilt diese Richtlinie nur für die Spende, Beschaffung und Testung. Im Falle von industriell hergestellten Produkten oder Endprodukten auf Basis von Geweben oder Zellen, die jeweils einer obligatorischen Marktgenehmigung unterworfen sind, gilt diese Richtlinie nur für die Spende, Beschaffung und Testung. PE 319.423/32-159 DE 22/88 AM\491310DE.doc Or. en Begründung Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 8. Er wurde nach Konsultationen zwischen den einzelnen Fraktionen ausgearbeitet. Gewebe und Zellen, die nicht zur Transplantation am Menschen, sondern z.B. zur Forschung bestimmt sind, müssen ebenfalls von der Richtlinie erfasst werden, da auch in diesem Fall die Spender geschützt werden müssen und Grundprinzipien wie die freiwillige Einwilligung nach Aufklärung eingehalten werden müssen. Allerdings dürfte es in Fällen, in denen die Spende der Forschung gilt, nicht notwendig sein, dieselben Anforderung betreffend Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung zu erfüllen. Der zweite Teil des Änderungsantrags soll eine deutlichere Unterscheidung zwischen der Richtlinie der GD SANCO und der künftigen Richtlinie von der GD Unternehmen bewirken. Änderungsantrag von David Robert Bowe Änderungsantrag 64 Artikel 2 Absatz 1 1. Diese Richtlinie gilt für die Spende, Beschaffung und Testung menschlicher Gewebe und Zellen zur Verwendung im oder am menschlichen Körper. Sie gilt ferner für die Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung menschlicher Gewebe und Zellen, sofern sie zur Transplantation beim Menschen bestimmt sind. 1. Diese Richtlinie gilt für die Spende und Beschaffung menschlicher Gewebe und Zellen zur Verwendung im oder am menschlichen Körper. Sie gilt ferner für die Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung menschlicher Gewebe und Zellen, sofern sie zur Transplantation beim Menschen bestimmt sind. Im Falle von industriell hergestellten Produkten auf Basis von Geweben oder Zellen gilt diese Richtlinie nur für die Spende, Beschaffung und Testung. Im Falle von industriell hergestellten Produkten oder Endprodukten, die jeweils einer obligatorischen Marktgenehmigung unterworfen sind, auf Basis von Geweben oder Zellen gilt diese Richtlinie nur für die Spende und Beschaffung. Or. en Begründung Auch Zellen und Gewebe, die nicht zur Transplantation am Menschen, sondern z.B. zur AM\491310DE.doc 23/88 PE 319.423/32-159 DE Forschung bestimmt sind, müssen von der Richtlinie erfasst werden, da auch in diesem Fall die Spender geschützt werden müssen und Grundprinzipien wie die freiwillige Einwilligung nach Aufklärung eingehalten werden müssen. Allerdings dürfte es in Fällen, in denen die Spende der Forschung gilt und industriell verarbeitet wird, nicht erforderlich sein, die Gewebe und Zellen zu testen. Änderungsantrag von Didier Rod, Hiltrud Breyer Änderungsantrag 65 Artikel 2 Absatz 1 1. Diese Richtlinie gilt für die Spende, Beschaffung und Testung menschlicher Gewebe und Zellen zur Verwendung im oder am menschlichen Körper. Sie gilt ferner für die Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung menschlicher Gewebe und Zellen, sofern sie zur Transplantation beim Menschen bestimmt sind. 1. Diese Richtlinie gilt für die Spende und Beschaffung menschlicher Gewebe und Zellen zur Verwendung im oder am menschlichen Körper. Sie gilt ferner für die Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung menschlicher Gewebe und Zellen, sofern sie zur Transplantation beim Menschen bestimmt sind. Im Falle von industriell hergestellten Produkten auf Basis von Geweben oder Zellen gilt diese Richtlinie nur für die Spende, Beschaffung und Testung. Im Falle von industriell hergestellten Produkten auf Basis von Geweben oder Zellen gilt diese Richtlinie nur für die Spende, Beschaffung und Testung. Or. en Begründung Da die Würde und Identität der Spender geschützt und respektiert werden müssen, ohne Rücksicht darauf für welchen Zweck das von ihnen gespendete Material verwendet werden soll, sollte die Richtlinie für jede Spende und Beschaffung menschlicher Gewebe und Zellen gelten. Was Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung anbelangt, so sollte die Richtlinie auch für diejenigen Gewebe und Zellen gelten, die zu therapeutischen Zwecken verwendet werden sollen. Änderungsantrag von David Robert Bowe Änderungsantrag 66 Artikel 2 Absatz 1 1. Diese Richtlinie gilt für die Spende, PE 319.423/32-159 DE 1. Diese Richtlinie gilt für die Spende, 24/88 AM\491310DE.doc Beschaffung und Testung menschlicher Gewebe und Zellen zur Verwendung im oder am menschlichen Körper. Sie gilt ferner für die Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung menschlicher Gewebe und Zellen, sofern sie zur Transplantation beim Menschen bestimmt sind. Beschaffung und Testung menschlicher Gewebe und Zellen zur Verwendung beim Menschen. Sie gilt ferner für die Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung menschlicher Gewebe und Zellen, sofern sie zur Transplantation beim Menschen bestimmt sind. Or. en Begründung Der Ausdruck „zur Verwendung im oder am menschlichen Körper“ ist nicht klar, da er so interpretiert werden könnte, als bedeute er nur die äußerliche Anwendung von Geweben oder Zellen am menschlichen Körper. Der Begriff „zur Verwendung beim Menschen“ ist ein genauerer Ausdruck, der auch klinische (in vivo) Forschung beinhalten würde, was in den Geltungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie fällt. Änderungsantrag von Frédérique Ries Änderungsantrag 67 Artikel 2 Absatz 1a (neu) 1a. Diese Richtlinie gilt ebenso für: a) hämatopoetische Stammzellen aus peripherem Blut, Plazenta und Knochenmark; b) Geschlechtszellen (Ei-, Samenzellen); c) fötale Zellen und Gewebe, adulte und embryonale Stammzellen ausschließlich unter der Bedingung, dass die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften die Verwendung spezifischer Arten menschlicher Zellen zulassen. Or. fr Begründung Es darf nicht möglich sein, dass Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs von der AM\491310DE.doc 25/88 PE 319.423/32-159 DE Anwendung der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Mindestqualitäts- und -sicherheitsstandards ausgenommen werden. Durch diesen Grundsatz werden die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Genehmigung bzw. zum Verbot der Verwendung beispielsweise von embryonalen Stammzellen oder fötalem Gewebe nicht angetastet. Änderungsantrag von Markus Ferber Änderungsantrag 68 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b b) autologe Zellen, die zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, entfällt Or. de Begründung 1. Die Entnahme des Nabelschnurblutes von Neugeborenen gewinnt eine zunehmende Bedeutung. Die Eltern des Neugeborenen haben immer häufiger den Wunsch, ihrem neugeborenen Kind das Nabelschnurblut entnehmen und einlagern zu lassen, damit es vielleicht im Falle einer späteren Erkrankung des Kindes (autologe Verwendung), aber auch für Erkrankung eines Geschwisterkindes (allogen-intrafamiliäre Verwendung) therapeutisch genutzt werden kann. 2. Die Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Nabelschnurblut müssen grundsätzlich den Standards entsprechen, die allgemein für menschliche Gewebe und Zellen gelten. 3. Art. 2 Abs. 2 b des Richtlinienvorschlags schließt bisher autologe Zellen, die zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Dieser Ausschluss ist im Hinblick auf das Nabelschnurblut als Stammzellquelle nicht gerechtfertigt. Es besteht ein Bedürfnis, auch das Nabelschnurblut zur autologen oder intrafamiliär-allogenen Verwendung in die Richtlinie einzubeziehen. 4. Dieses Bedürfnis wird wie folgt begründet: (1) Die zunehmende Bedeutung der Nabelschnurblutentnahme in Deutschland, aber auch in anderen europäischen und außereuropäischen Ländern macht klare Rechtsbestimmungen erforderlich. Die beteiligten Kreise benötigen in dieser Hinsicht Rechtssicherheit. (2) Die rechtliche Handhabung der Nabelschnurblutentnahme ist bereits innerhalb von Deutschland außerordentlich unterschiedlich. So hält zum Beispiel ein Bundesland für die Nabelschnurblutentnahme eine arzneimittelrechtliche Herstellungserlaubnis für nicht erforderlich, während anderen Bundesländer sie für erforderlich halten. Auch ist unklar, ob das Nabelschnurblut Rohstoff, Wirkstoff oder Arzneimittel ist. Die Unterschiedlichkeiten werden noch größer, wenn man die Mitgliedstaaten der Europäischen Union insgesamt in Betracht zieht. Im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz wird eine eindeutige einheitliche Regelung für das Nabelschnurblut benötigt. (3) Der Richtlinienentwurf stellt insgesamt einen geeigneten Rahmen auch für den Sonderfall PE 319.423/32-159 DE 26/88 AM\491310DE.doc der Nabelschnurblutentnahme dar. Jedoch gilt es eine Reihe von Besonderheiten zu beachten, insbesondere: aa) Im Falle der Entnahme des Nabelschnurbluts gibt es keinen Spender im Sinne der Definition des Art. 3 c. Das Blut wird einem vom mütterlichen und kindlichen Körper getrennten Organ entnommen, nicht aber dem menschlichen Körper. bb) Verfügungsbefugter und Eigentümer des Nabelschnurbluts im Rechtssinne ist das neugeborene Kind, an dessen Stelle die Eltern zu handeln berechtigt sind. Änderungsantrag von Markus Ferber Änderungsantrag 69 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b b) autologe Zellen, die zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, b) autologe Zellen, die zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, mit Ausnahme der Stammzellen, die aus Nabelschnurblut gewonnen werden. Or. de Begründung 1. Die Entnahme des Nabelschnurblutes von Neugeborenen gewinnt eine zunehmende Bedeutung. Die Eltern des Neugeborenen haben immer häufiger den Wunsch, ihrem neugeborenen Kind das Nabelschnurblut entnehmen und einlagern zu lassen, damit es vielleicht im Falle einer späteren Erkrankung des Kindes (autologe Verwendung), aber auch für Erkrankung eines Geschwisterkindes (allogen-intrafamiliäre Verwendung) therapeutisch genutzt werden kann. 2. Die Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Nabelschnurblut müssen grundsätzlich den Standards entsprechen, die allgemein für menschliche Gewebe und Zellen gelten. 3. Art. 2 Abs. 2 b des Richtlinienvorschlags schließt bisher autologe Zellen, die zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Dieser Ausschluss ist im Hinblick auf das Nabelschnurblut als Stammzellquelle nicht gerechtfertigt. Es besteht ein Bedürfnis, auch das Nabelschnurblut zur autologen oder intrafamiliär-allogenen Verwendung in die Richtlinie einzubeziehen. 4. Dieses Bedürfnis wird wie folgt begründet: (1) Die zunehmende Bedeutung der Nabelschnurblutentnahme in Deutschland, aber auch in anderen europäischen und außereuropäischen Ländern macht klare Rechtsbestimmungen erforderlich. Die beteiligten Kreise benötigen in dieser Hinsicht Rechtssicherheit. (2) Die rechtliche Handhabung der Nabelschnurblutentnahme ist bereits innerhalb von Deutschland außerordentlich unterschiedlich. So hält zum Beispiel ein Bundesland für die Nabelschnurblutentnahme eine arzneimittelrechtliche Herstellungserlaubnis für nicht erforderlich, während anderen Bundesländer sie für erforderlich halten. Auch ist unklar, ob AM\491310DE.doc 27/88 PE 319.423/32-159 DE das Nabelschnurblut Rohstoff, Wirkstoff oder Arzneimittel ist. Die Unterschiedlichkeiten werden noch größer, wenn man die Mitgliedstaaten der Europäischen Union insgesamt in Betracht zieht. Im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz wird eine eindeutige einheitliche Regelung für das Nabelschnurblut benötigt. (3) Der Richtlinienentwurf stellt insgesamt einen geeigneten Rahmen auch für den Sonderfall der Nabelschnurblutentnahme dar. Jedoch gilt es, eine Reihe von Besonderheiten zu beachten, insbesondere: aa) Im Falle der Entnahme des Nabelschnurbluts gibt es keinen Spender im Sinne der Definition des Art. 3 c. Das Blut wird einem vom mütterlichen und kindlichen Körper getrennten Organ entnommen, nicht aber dem menschlichen Körper. bb) Verfügungsbefugter und Eigentümer des Nabelschnurbluts im Rechtssinne ist das neugeborene Kind, an dessen Stelle die Eltern zu handeln berechtigt sind. Änderungsantrag von Didier Rod, Hiltrud Breyer Änderungsantrag 70 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Blut und Blutbestandteile im Sinne der Richtlinie 2002/98/EG, Blut und Blutbestandteile im Sinne der [Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 89/381/EWG], Or. en Begründung Bedarf keiner Erläuterung. Änderungsantrag von Hans Blokland, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten Änderungsantrag 71 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d d) Organe entfällt Or. nl PE 319.423/32-159 DE 28/88 AM\491310DE.doc Begründung Organe gehören in den Bereich dieser Richtlinie und dürfen also nicht ausgeschlossen werden (siehe Begründung zu Änderungsantrag 1). Änderungsantrag von David Robert Bowe Änderungsantrag 72 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d d) Organe d) die Transplantation von Organen oder Teilen von Organen. Or. en Begründung Dies ist ein klarerer und explizierter Wortlaut. Änderungsantrag von Didier Rod, Hiltrud Breyer Änderungsantrag 73 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f a (neu) f a) lebende menschliche Embryos sowie Gewebe und Zellen von einem menschlichen Embryo; Or. en Begründung Während die Europäische Union nicht befugt ist, die therapeutische Verwendung von Embryos oder embryonischen Stammzellen zu verbieten, ist sie sicher nicht verpflichtet, diese Art von Verwendung zu genehmigen, indem sie Sicherheits- und Qualitätsstandards für embryonale Stammzellen ausarbeitet. AM\491310DE.doc 29/88 PE 319.423/32-159 DE Änderungsantrag von Hans Blokland, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten Änderungsantrag 74 Artikel 3 Buchstabe a a) Zellen sind einzelne Zellen oder Zellansammlungen, die durch keine Art von Bindegewebe zusammengehalten werden. a) Zelle: eine kleine, gewöhnlich mikroskopische Masse von Protoplasma, das äußerlich durch eine halbdurchlässige Membran gebunden ist, gewöhnlich ein oder mehr Kerne und verschiedene leblose Erzeugnisse enthält, die alleine oder zusammen mit anderen Zellen in der Lage sind, alle fundamentalen Funktionen des Lebens zu erfüllen und die kleinste strukturelle Einheit von lebender Materie bilden, die unabhängig funktionsfähig ist.. Or. nl Begründung Die Definition im Kommissionsvorschlag ist nichtssagend. Die obenstehende Definition gibt dagegen klar an, was eine Zelle ist. Sie ist abgeleitet aus der Definition des Merriam-Webster Medical Dictionary. Änderungsantrag von Hans Blokland, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten Änderungsantrag 75 Artikel 3 Buchstabe b b) Gewebe sind alle aus Zellen bestehenden Bestandteile des menschlichen Körpers. b) Gewebe: ein Aggregat von Zellen, gewöhnlich von besonderer Art zusammen mit ihrer Interzellularsubstanz, die eines der strukturellen Materialien eines Organismus bilden. Or. nl Begründung Die Definition im Kommissionsvorschlag ist inadäquat und sogar unrichtig. Die obenstehende Definition gibt dagegen klar an, was ein Gewebe ist. Sie ist abgeleitet aus der PE 319.423/32-159 DE 30/88 AM\491310DE.doc Definition des Merriam-Webster Medical Dictionary. Änderungsantrag von Frédérique Ries Änderungsantrag 76 Artikel 3 Buchstabe b b) Gewebe sind alle aus Zellen bestehenden Bestandteile des menschlichen Körpers. b) Gewebe sind alle aus Zellen bestehenden Bestandteile des menschlichen Körpers einschließlich Operationsrückstände und Plazenta und mit Ausnahme von Organen, Blut und Blutprodukten. Kopf- und Körperhaare, Nägel und Abfälle des Organismus sind ebenfalls auszuschließen. Or. fr Begründung Dieser Änderungsantrag bietet eine genauere Begriffsbestimmung von „Gewebe“. Gleichzeitig werden die Arten von Gewebe menschlichen Ursprungs aufgelistet, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Änderungsantrag von Peter Liese Änderungsantrag 77 Artikel 3 Buchstabe c c) Spender ist eine lebende oder verstorbene Person, einschließlich Ungeborener, die als Quelle von Zellen oder Geweben fungiert. c) Spender ist eine lebende oder verstorbene Person, einschließlich Ungeborener, die als Quelle von Zellen oder Geweben fungiert. Der Begriff 'Person' wird in diesem Zusammenhangsynoym mit dem Begriff 'Mensch' verwendet. Or. de Begründung Verschiedentlich wird vorgetragen, dass bestimmte Gruppen von Menschen keine Personen sind (z.B. Neugeborene oder Menschen mit geistiger Behinderung). Es muss klargestellt werden, dass sich die EU einer solchen Unterscheidung zwischen Mensch und Person in AM\491310DE.doc 31/88 PE 319.423/32-159 DE keinem Fall anschließen kann. Änderungsantrag von Béatrice Patrie, Anne Ferreira Änderungsantrag 78 Artikel 3 Buchstabe e e) Beschaffung ist ein Prozess, durch den die gespendeten Gewebe oder Zellen verfügbar werden. e) Gewinnung ist ein chirurgischer Eingriff zur Gewinnung der Operationsrückstände (Femurköpfe, explantierte Herzen) oder der Plazenta und ein medizinischer Eingriff zur Gewinnung von Stammzellen. Or. fr Begründung Ersetzung des Ausdrucks „Beschaffung“ (und der entsprechenden Begriffsbestimmung) durch den Begriff „Gewinnung“ im ganzen Text und Übernahme der in der Stellungnahme des EWSA (CESE 1361/2002) vorgeschlagenen Begriffsbestimmung von „Gewinnung“. Änderungsantrag von Frédérique Ries Änderungsantrag 79 Artikel 3 Buchstabe f f) Verarbeitung sind sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufbereitung, Handhabung, Konservierung und Verpackung von Geweben oder Zellen zur Verwendung beim Menschen. Diese Tätigkeit umfasst im Sinne dieser Richtlinie ausschließlich die Beschaffung von fertigen Produkten für Übertragungen. f) Verarbeitung sind sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufbereitung, Handhabung, Konservierung und Verpackung von Geweben oder Zellen zur Transplantation. Or. fr Begründung Es ist unbedingt klarzustellen, dass die Tätigkeit der „Verarbeitung“ im Sinne der vorliegenden Richtlinie ausschließlich auf die Beschaffung von fertigen Produkten für Übertragungen beschränkt ist, während die „Verarbeitung“ weiter gefasst auch die PE 319.423/32-159 DE 32/88 AM\491310DE.doc Herstellung von Arzneimitteln oder Tissue Engineering abdecken könnte. Änderungsantrag von Béatrice Patrie, Anne Ferreira Änderungsantrag 80 Artikel 3 Buchstabe j j) Transplantation ist der Prozess der Wiederherstellung einer Funktion durch Übertragung gleichwertiger Zellen und/oder Gewebe auf einen Empfänger. j) Übertragung ist die Verwendung von Zellen oder Gewebe beim Menschen. (Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten vorliegenden Legislativtext; im Fall seiner Annahme sind technische Anpassungen im gesamten Text notwendig.) Or. fr Begründung Klarere Terminologie. Änderungsantrag von Béatrice Patrie, Anne Ferreira Änderungsantrag 81 Artikel 3 Buchstabe m Gewebe- und Zellbank ist diejenige öffentliche oder private Einrichtung, die für die Tätigkeiten der Verarbeitung und/oder Konservierung und/oder Verteilung von Gewebe und Zellen zuständig ist. m) Gewebebank ist diejenige öffentliche oder private Einrichtung, die für die Tätigkeiten der Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von Gewebe und Zellen zuständig ist. Sie kann auch für die Beschaffung von Geweben und Zellen zuständig sein. (Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten vorliegenden Legislativtext; im Fall seiner Annahme sind technische Anpassungen im gesamten Text notwendig.) Or. fr Begründung Der Unterschied zwischen den Gewebe- und Zellbanken und den Zentren für Gewebe- und Zellentnahmen ist klarzustellen (vgl. Änderungsantrag zur Begriffsbestimmung der „Einrichtungen des Gewebesektors“ unter Artikel 3 Buchstabe n). AM\491310DE.doc 33/88 PE 319.423/32-159 DE Änderungsantrag von Béatrice Patrie, Anne Ferreira Änderungsantrag 82 Artikel 3 Buchstabe n n) Einrichtung des Gewebesektors ist eine Gewebebank oder eine Einrichtung des Gesundheitswesens, in der ein Gewebebeschaffungsteam angesiedelt ist. n) Zentrum für Gewebe- und Zellentnahmen ist eine öffentliche oder private Einrichtung, in der ein Entnahmeteam angesiedelt ist. Dabei kann es sich um eine Einrichtung des Gesundheitswesens oder um eine Gewebeund Zellbank handeln. (Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten vorliegenden Legislativtext; im Fall seiner Annahme sind technische Anpassungen im gesamten Text notwendig.) Or. fr Begründung Vgl. den Änderungsantrag zur Begriffsbestimmung von „Gewebe- und Zellbanken“ unter Artikel 3 Buchstabe m). Änderungsantrag von Markus Ferber Änderungsantrag 83 Artikel 3 Buchstabe n n) Einrichtung des Gewebesektors ist eine Gewebebank oder eine Einrichtung des Gesundheitswesens, in der ein Gewebebeschaffungsteam angesiedelt ist. n) Einrichtung des Gewebesektors ist eine Gewebebank oder eine Einrichtung des Gesundheitswesens, in der ein Gewebebeschaffungsteam angesiedelt ist. Geburtskliniken, in denen Nabelschnurblut entnommen wird, gelten nicht als Einrichtungen des Gewebesektors. Or. de Begründung Nabelschnurblut wird durch ärztliche Geburtshelfer oder Hebammen entnommen, die bereits PE 319.423/32-159 DE 34/88 AM\491310DE.doc durch ihre Ausbildung dazu befähigt sind. Spezielle Anweisungen betreffen lediglich die Anwendung der für die Gewinnung gebrauchten Hilfsmittel. Es besteht kein Bedürfnis diesen Personenkreis oder die Entbindungskliniken dem Beschaffungsteam bzw. den Einrichtungen des Gewebesektors gleich zu stellen. Die Qualitätssicherung bei der Entnahme ist ausreichend durch Art. 15 Abs. 3 gewährleistet. Änderungsantrag von Markus Ferber Änderungsantrag 84 Artikel 3 Buchstabe o o) Gewebebeschaffungsteams sind Angehörige der Gesundheitsberufe, die mit einer der zur Gewebe- und Zellbeschaffung erforderlichen Tätigkeiten befasst sind. o) Gewebebeschaffungsteams sind Angehörige der Gesundheitsberufe, die mit einer der zur Gewebe- und Zellbeschaffung erforderlichen Tätigkeiten befasst sind, mit Ausnahme der Geburtshelfer und Hebammen für die Entnahme von Nabelschnurblut. Or. de Begründung Nabelschnurblut wird durch ärztliche Geburtshelfer oder Hebammen entnommen, die bereits durch ihre Ausbildung dazu befähigt sind. Spezielle Anweisungen betreffen lediglich die Anwendung der für die Gewinnung gebrauchten Hilfsmittel. Es besteht kein Bedürfnis diesen Personenkreis oder die Entbindungskliniken dem Beschaffungsteam bzw. den Einrichtungen des Gewebesektors gleich zu stellen. Die Qualitätssicherung bei der Entnahme ist ausreichend durch Art. 15 Abs. 3 gewährleistet. Änderungsantrag von Hans Blokland Änderungsantrag 85 Artikel 3 Buchstabe q a (neu) qa) Im Rahmen dieser Richtlinie sind unter grundlegenden ethischen Prinzipien zu verstehen: der Respekt vor dem menschlichen Körper, die freiwillige und auf der Grundlage ausreichender Information erteilte Zustimmung des Spenders, AM\491310DE.doc 35/88 PE 319.423/32-159 DE die Vertraulichkeit der Angaben über Spender und Empfänger der Spende, der Grundsatz der unbezahlten Spende, das Fehlen jeglicher Gewinnabsicht bei den Gewebebanken. Or. nl Begründung Im Rahmen von Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Organen, Gewebe und Zellen sind die genannten grundlegenden ethischen Prinzipien von Bedeutung, um die menschliche Würde zu gewährleisten. Änderungsantrag von Didier Rod, Hiltrud Breyer Änderungsantrag 86 Artikel 3 Buchstabe q a (neu) q a) „menschlicher Embryo“ umfasst jeden Organismus, der durch Befruchtung, Parthenogenese, Klonen oder irgendein anderes Mittel von einer oder mehr menschlichen Keimzellen oder menschlichen Diploidzellen abgeleitet ist. Or. en Begründung Der Änderungsantrag enthält eine Definition des „menschlichen Embryos“. Änderungsantrag von Hans Blokland Änderungsantrag 87 Artikel 4 Absatz 2 2. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen, sofern diese im Einklang mit PE 319.423/32-159 DE 2. Diese Richtlinie anerkennt ausdrücklich das Recht der Mitgliedstaaten, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen, sofern diese im Einklang mit 36/88 AM\491310DE.doc dem EG-Vertrag stehen. dem EG-Vertrag stehen. Or. nl Begründung Die Formulierung des Änderungsantrags betont stärker die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips. Es ist üblich, dass die Mitgliedstaaten strengere Normen als die in den gemeinschaftlichen Richtlinien anwenden können. Änderungsantrag von Hans Blokland Änderungsantrag 88 Artikel 4 Absatz 2a (neu) 2 a. Diese Richtlinie anerkennt ausdrücklich das Recht der Mitgliedstaaten, Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Organen, Geweben oder Zellen bestimmten Ursprungs zu verbieten. Ein Mitgliedstaat, der ein solches Verbot beschließt, kann dieses Verbot auf die Einfuhr derartiger Zellen, Gewebe oder Organe ausweiten. Die Mitgliedstaaten sind ferner berechtigt, aus bestimmten Organen, Geweben oder Zellen bestimmten Ursprungs stammende Produkte und deren Einfuhr zu verbieten. Or. nl Begründung Siehe Begründung zu Änderungsantrag 86. Änderungsantrag von Elizabeth Montfort Änderungsantrag 89 Artikel 2 Absatz 2a (neu) AM\491310DE.doc 37/88 PE 319.423/32-159 DE 2a. Die Mitgliedstaaten müssen sich mindestens an die folgenden Verbote halten: - Forschungstätigkeiten mit dem Ziel, Menschen zu Fortpflanzungszwecken zu klonen, - Forschungsarbeiten mit dem Ziel, menschliche Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Lieferung von Stammzellen einschließlich des Transfers der Zellkerne somatischer Zellen zu schaffen, - Forschung, bei der menschliche Embryonen zerstört werden. Or. fr Begründung Die Europäische Union sowie ihre Mitgliedstaaten müssen ihre Forschungsbemühungen auf Techniken konzentrieren, die die Achtung des Lebens und der Menschenwürde nicht in Frage stellen, und alle Techniken ablehnen, bei denen Menschen - einschließlich Embryonen - als Material dienen. Änderungsantrag von Didier Rod, Hiltrud Breyer Änderungsantrag 90 Artikel 2 Absatz 2a (neu) 2 a. Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, die Einfuhr oder Verwendung von menschlichen Geweben und Zellen zu verhindern oder einzuschränken. Or. en Begründung Während Artikel 4 Absatz 2 die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, „strengere Schutzmaßnahmen“ zu treffen, „sofern diese im Einklang mit dem EG-Vertrag stehen“, stellt PE 319.423/32-159 DE 38/88 AM\491310DE.doc der vorgeschlagene Änderungsantrag klar, dass die Richtlinie nicht in Beschlüsse eingreift, die von Mitgliedstaaten betreffend die Verwendung oder Nichtverwendung einer spezifischen Art von menschlichen Zellen, wie z.B. Keimzellen oder embryonischen Stammzellen gefasst werden (siehe Ziffer 23 der Begründung und Erwägung 7). Änderungsantrag von Béatrice Patrie, Anne Ferreira Änderungsantrag 91 Artikel 5 Titel Überwachung der Gewebe- und Zellentnahme Überwachung der Gewebebeschaffung Or. fr Begründung Erfordert keine weitergehende Erläuterung. Änderungsantrag von María Sornosa Martínez Änderungsantrag 92 Artikel 5 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gewebebeschaffungsteams entweder einer Gewebebank oder einer Einrichtung des Gesundheitswesens angehören, die ordnungsgemäß zugelassen ist und inspiziert wird. Zu diesem Zweck verdoppeln die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Gewebe, menschlichen Zellen und Teilen des menschlichen Körpers im Allgemeinen. 1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gewebebeschaffungsteams entweder einer Gewebebank oder einer Einrichtung des Gesundheitswesens angehören, die ordnungsgemäß zugelassen ist und inspiziert wird. Or. es Begründung Obwohl der Anwendungsbereich der Richtlinie menschliche Organe nicht mit einschließt, da AM\491310DE.doc 39/88 PE 319.423/32-159 DE der Berichterstatter eine eigene Richtlinie für menschliche Organe fordert, erscheint es uns dennoch notwendig, hier einen Verweis auf die Bekämpfung des Handels mit Teilen des menschlichen Körpers im Allgemeinen aufzunehmen. Änderungsantrag von Minerva Melpomeni Malliori Änderungsantrag 93 Artikel 7 Absatz 2 2. Die Gewebebanken führen offizielle Aufzeichnungen über den Ursprung und den Bestimmungsort der zur Verwendung im oder am menschlichen Körper verarbeiteten Gewebe und Zellen. Ein Jahresbericht über diese Tätigkeiten ist der zuständigen Behörde vorzulegen. 2. Die Gewebebanken führen offizielle Aufzeichnungen über den Ursprung und den Bestimmungsort der zur Verwendung im oder am menschlichen Körper verarbeiteten Gewebe und Zellen. Außerdem wird ein der Öffentlichkeit zugängliches amtliches Archiv geführt, das Angaben über die Zuteilung von Geweben und Zellen bereithält mit dem Ziel, die optimale Nutzung und gleichen Zugang zu gewährleisten. Or. el Begründung Bedarf keiner Erläuterung. Änderungsantrag von Béatrice Patrie, Anne Ferreira Änderungsantrag 94 Artikel 7 Absatz 3 3. Die Mitgliedstaaten und die Kommission richten ein Netz der nationalen Gewebebankregister ein. 3. Die Mitgliedstaaten und die Kommission richten eine zentralisierte Datenbank ein, in der alle vorliegenden Informationen über die zugelassenen Einrichtungen, die in den Zell- und Datenbanken oder in anderen zugelassenen Einrichtungen vorhandenen bzw. bearbeiteten Produkte sowie über die Biokontrolle gesammelt werden. Or. fr PE 319.423/32-159 DE 40/88 AM\491310DE.doc Begründung Erfordert keine weitergehende Erläuterung. Änderungsantrag von Peter Liese Änderungsantrag 95 Artikel 9 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sämtliche Einfuhren menschlicher Gewebe oder Zellen aus Drittländern von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Sämtliche in Drittländer ausgeführten Gewebe und Zellen müssen dieser Richtlinie Genüge tun. 1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sämtliche Einfuhren menschlicher Gewebe oder Zellen aus Drittländern von der zuständigen Behörde genehmigt werden und den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Sämtliche in Drittländer ausgeführte Gewebe und Zellen müssen dieser Richtlinie genüge tun, bei den rein technischen Anforderungen in den Anhängen I bis II und IV bis VII können jedoch Anpassungen vorgenommen werden, wenn der Gesetzgeber des Drittlandes ausdrücklich andere gesetzliche Bestimmungen vorsieht, die die Sicherheit der Patienten in diesen Drittländern gewährleisten und mindestens das Schutzniveau der Richtlinie haben. Insbesondere in Fällen, in denen ein zeitlicher Verzug aufgrund des Gesundheitszustands des Patienten nicht vertretbar ist, legen die Behörden der Mitgliedsstaaten die Vorgehensweise im Vorhinein fest, um langwierige bürokratische Verfahren zu vermeiden. Or. de Begründung Dieser Änderungsantrag ersetzt den ursprünglichen Änderungsantrag 11. Die Situation in Drittstaaten (z.B. das Auftreten von anderen Erkrankungen in der Bevölkerung des Drittlandes) kann eventuell abweichende technische Regelungen erforderlich machen. Die Erfüllung der wesentlichen Bestimmungen muss aber in jedem Fall AM\491310DE.doc 41/88 PE 319.423/32-159 DE gewährleistet sein. Durch den Zusatz am Ende soll insbesondere auf die Bedenken der World Marrow Donor Association eingegangen werden. Bürokratische Verfahren dürfen das Leben der Patienten nicht gefährden. Änderungsantrag von Béatrice Patrie, Anne Ferreira Änderungsantrag 96 Artikel 9 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sämtliche Einfuhren menschlicher Gewebe oder Zellen aus Drittländern von der zuständigen Behörde genehmigt werden und den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Sämtliche in Drittländer ausgeführte Gewebe und Zellen müssen dieser Richtlinie genüge tun; bei den rein technischen Anforderungen in den Anhängen I, II und IV bis VII können jedoch Anpassungen vorgenommen werden, wenn der Gesetzgeber des Drittlandes ausdrücklich andere gesetzliche Bestimmungen vorsieht, die die Sicherheit der Patienten in diesen Drittländern gewährleisten und mindestens das Schutzniveau der Richtlinie haben. 1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sämtliche Einfuhren menschlicher Gewebe oder Zellen aus Drittländern von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Sämtliche in Drittländer ausgeführten Gewebe und Zellen müssen dieser Richtlinie Genüge tun. Or. fr Begründung Dieser Änderungsantrag entspricht dem Änderungsantrag 11 des Berichterstatters, mit der Ausnahme des Begriffs „grundlegend“ im Zusammenhang mit den Anforderungen der Richtlinie, denen die Einfuhren menschlicher Gewebe oder Zellen aus Drittländern entsprechen müssen. Es wird vorgeschlagen, dieses Wort zu streichen. Änderungsantrag von Didier Rod, Hiltrud Breyer Änderungsantrag 97 Artikel 9 Absatz 2 PE 319.423/32-159 DE 42/88 AM\491310DE.doc 2. Die Einfuhr/Ausfuhr menschlicher Gewebe und Zellen zur Transplantation darf nur über zugelassene Gewebebanken erfolgen. 2. Die Einfuhr/Ausfuhr menschlicher Gewebe und Zellen zur Transplantation darf nur über zugelassene Gewebebanken erfolgen, die für diese Tätigkeit ausdrücklich gemäß Artikel 6 Absatz 3 genehmigt wurden. Die Gewebebanken gewährleisten, dass menschliche Gewebe und Zellen, die aus Drittländern importiert werden, . a) gemäß Absatz 3 importiert werden und gleichwertigen Qualitäts- und Sicherheitsstandards entsprechen, wie den in dieser Richtlinie festgelegten, b) gemäß dem Recht des Drittlandes gespendet, beschafft und exportiert wurden und c) vom Spender zum Empfänger und umgekehrt zurückverfolgt werden können, gemäß den in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Verfahren. Or. en Begründung Es gibt keinen Grund, weshalb im Falle menschlicher Gewebe und Zellen, die aus Drittländern importiert werden, der einzige relevante Faktor, der von den zuständigen Behörden berücksichtigt werden soll, die Sicherheit und Qualität menschlicher Gewebe und Zellen sein soll. Personen, die ermächtigt sind, Gewebe und Zellen einzuführen, sollten gewährleisten, dass menschliche Gewebe und Zellen legal im Drittland erworben worden sind, nach den Gesetzen dieses Landes ausgeführt und vom Spender zum Empfänger zurückverfolgt werden können. Änderungsantrag von Frédérique Ries Änderungsantrag 98 Artikel 10 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Einrichtungen des Gewebesektors alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass sämtliche in ihrem Hoheitsgebiet beschafften, verarbeiteten, AM\491310DE.doc 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Einrichtungen des Gewebesektors alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass sämtliche in ihrem Hoheitsgebiet beschafften, verarbeiteten, 43/88 PE 319.423/32-159 DE gelagerten und verteilten Gewebe und Zellen vom Spender zum Empfänger und umgekehrt verfolgt werden können. gelagerten und verteilten Gewebe und Zellen vom Spender zum Empfänger und umgekehrt verfolgt werden können. Diese Verfolgbarkeit betrifft auch alle diesbezüglichen Angaben über Produkte und Materialien, die mit diesen Geweben und Zellen in Berührung kommen. Or. fr Begründung Die wichtigsten Aspekte der Verfolgbarkeit betreffen einen weiter gefassten Anwendungsbereich (beispielsweise für Zellkulturen verwendete Zellen) und werden durch diesen Zusatz besser definiert. Änderungsantrag von Frédérique Ries Änderungsantrag 99 Artikel 10 Absatz 1 a (neu) 1a. Um die vollständige und effiziente Verfolgbarkeit menschlicher Gewebe und Zellen zu gewährleisten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Aufhebung der Anonymität des Spenders ausschließlich bei Gametenspenden genehmigt wird. Or. fr Begründung Die vollkommene Vereinbarung der Hygieneerfordernisse und der bioethischen Erfordernisse ist in der Praxis oft schwierig, wenn es um die Gewährleistung der vollständigen Verfolgbarkeit vom Spender bis zum Empfänger und umgekehrt geht. Daher ist eine Ausnahme vom grundlegenden Prinzip der Anonymität vorzusehen, die jedoch ausschließlich für Gametenspenden gilt. Änderungsantrag von Frédérique Ries Änderungsantrag 100 Artikel 10 Absatz 4 a (neu) 4a. Die für die lückenlose Verfolgbarkeit gemäß diesem Artikel benötigten Daten PE 319.423/32-159 DE 44/88 AM\491310DE.doc sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Or. fr Begründung Es ist wichtig, den Grundsatz der Verfolgbarkeit zeitlich zu definieren. Dieser Wortlaut ähnelt dem in der Richtlinie 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für menschliches Blut und Blutbestandteile. Änderungsantrag von Didier Rod, Hiltrud Breyer Änderungsantrag 101 Artikel 11 Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und Zwischenfälle 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein System vorhanden ist für die Meldung, Registrierung und Übermittlung von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle und schwerwiegende unerwünschte Reaktionen in Zusammenhang mit der Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Lagerung, Verteilung und Transplantation von Geweben und Zellen. 2. Die verantwortliche Person im Sinne von Artikel 17 meldet der zuständigen Behörde jeden schwerwiegenden Zwischenfall und jede schwerwiegende unerwünschte Reaktion im Sinne von Absatz 1 und erstellt einen Bericht über die Ursachen und Folgen. 3. Das Verfahren zur Meldung von Zwischenfällen und unerwünschten Reaktionen wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikel 30 Absatz 2 festgelegt. Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und Zwischenfälle 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein System vorhanden ist für die Meldung, Registrierung und Übermittlung von Informationen über nachteilige Zwischenfälle und nachteilige unerwünschte Reaktionen in Zusammenhang mit der Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Lagerung, Verteilung und Transplantation von Geweben und Zellen. 2. Die verantwortliche Person im Sinne von Artikel 17 meldet der zuständigen Behörde jeden nachteilige Zwischenfall und jede nachteiligen unerwünschte Reaktion im Sinne von Absatz 1 und erstellt einen Bericht über die Ursachen und Folgen. 3. Das Verfahren zur Meldung von Zwischenfällen und unerwünschten Reaktionen wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikel 30 Absatz 2 festgelegt. Or. en Begründung Das vorgeschlagene Meldesystem sollte nicht nur schwerwiegende nachteilige Zwischenfälle, sondern alle nachteiligen Zwischenfälle erfassen. Wenn nur schwerwiegende nachteilige Zwischenfälle gemeldet werden müssen, können Gewebebanken dazu neigen, viele AM\491310DE.doc 45/88 PE 319.423/32-159 DE Zwischenfälle als „nicht schwerwiegend“ einzustufen, und werden sie daher nicht melden. Änderungsantrag von Hans Blokland, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten Änderungsantrag 102 Artikel 12 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten regen freiwillige und unbezahlte Spenden von Geweben und Zellen an, um sicherzustellen, dass diese soweit wie möglich durch solche Spenden beschafft werden. 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in keinem Fall eine finanzielle Vergütung für eine Spende geleistet wird. Eine Kompensation für mit der Spende im Zusammenhang stehenden Aufwand ist jedoch statthaft. Diese kann eine Erstattung der Reisekosten und eine Erstattung des entgangenen Einkommens für die Zeit der Reise, der Spende und der eventuell notwendigen Erholung umfassen. Die Kompensation kann auch an Dritte, z.B. den Arbeitgeber, gezahlt werden. Die Einzelheiten regelt der Gesetzgeber der Mitgliedstaaten. Or. nl Begründung Der menschliche Körper darf nicht für kommerzielle Zwecke gebraucht werden („das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen“, Artikel 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Eine Kompensation für den Aufwand, den die Patienten im Zusammenhang mit einer Spende haben, ist aber nur recht und billig. Eine Zahlung, gegebenenfalls in Sachleistungen, bis zum Wert eines durchschnittlichen Tageseinkommens, wie es der Berichterstatter vorschlägt, geht jedoch zu weit. So könnte jemand statt zur Arbeit zu gehen mit Gewinnabsicht eine Spende leisten. Änderungsantrag von David Robert Bowe Änderungsantrag 103 Artikel 12 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten regen freiwillige und unbezahlte Spenden von Geweben und Zellen an, um sicherzustellen, dass diese PE 319.423/32-159 DE 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in keinem Fall eine Entlohnung für die Spende von Geweben und Zellen erfolgt. 46/88 AM\491310DE.doc soweit wie möglich durch solche Spenden beschafft werden. Eine Entschädigung für den mit der Spende in Zusammenhang stehenden Aufwand ist jedoch statthaft. Diese kann eine Erstattung der Reisekosten und eine Erstattung des entgangenen Einkommens für die Zeit der Anreise, der Spende und der eventuell notwendigen Erholung umfassen. Or. en Begründung Der Kommissionsvorschlag zu diesem Thema ist sehr ungenau. In der Begründung zum Kommissionsvorschlag gibt die Kommission selbst zu, dass in Einzelfällen eine Bezahlung für die Zellspende erfolgt, das heißt, nicht nur eine Entschädigung. Dies ist aus Sicht des Europäischen Parlamentes absolut inakzeptabel, u.a. weil es gegen das Gebot der Charta der Grundrechte verstößt, dass der menschliche Körper nicht kommerzialisiert werden darf („das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen", Art. 3, Nr.2, 3. Spiegelstrich, Charta der Grundrechte der Europäischen Union) Auf der anderen Seite muss eindeutig klargestellt werden, dass eine Entschädigung für den Aufwand, den die Patienten im Zusammenhang mit der Zellspende haben, notwendig ist, um die Spender nicht zu entmutigen. Anderenfalls kann es zu einer unverhältnismäßigen Verknappung des Angebots an Zellen und Gewebe kommen. Diese Entschädigung muss natürlich die Reisekosten und die Erstattung des Einkommens umfassen, das durch die Anreise und Zeit für die Spende verloren geht. Darüber hinaus sollten auch eine notwendige Erholung, z.B. 1 oder 2 Stunden Ruhe nach der Zellspende und der damit verbundene Verdienstausfall finanziell kompensiert werden. Es muss sichergestellt werden, dass niemand aus der Zell- und Gewebespende einen Beruf machen kann, dass aber gleichzeitig diejenigen, die sich zur Spende bereit erklären, keine finanziellen Nachteile haben. Änderungsantrag von Didier Rod, Hiltrud Breyer Änderungsantrag 104 Artikel 12 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten regen freiwillige und unbezahlte Spenden von Geweben und Zellen an, um sicherzustellen, dass diese soweit wie möglich durch solche Spenden beschafft werden. AM\491310DE.doc 1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass keinesfalls eine Bezahlung für die Spende von Geweben und Zellen erfolgt. 47/88 PE 319.423/32-159 DE Or. en Begründung Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Spenden unentgeltlich erfolgen. Änderungsantrag von Torben Lund Änderungsantrag 105 Artikel 12 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten regen freiwillige und unbezahlte Spenden von Geweben und Zellen an, um sicherzustellen, dass diese soweit wie möglich durch solche Spenden beschafft werden. 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Spenden von Gewebe und Zellen unter allen Umständen freiwillig und unbezahlt sind. Eine Entschädigung für mit der Spende im Zusammenhang stehenden Aufwand ist jedoch statthaft. Diese kann eine Erstattung der Reisekosten und des entgangenen Einkommens für die Zeit der Reise, der Spende und der eventuell notwendigen Erholung umfassen. Ebenfalls möglich sind geringere Kompensationen in Form von Sachleistungen, Erkenntlichkeiten, Erfrischungen usw. Die Einzelheiten regelt der Gesetzgeber der Mitgliedstaaten. Or. da Begründung Dieser Änderungsantrag soll sicherstellen, dass Spenden freiwillig und unentgeltlich sind, und es ist wichtig, dass die Richtlinie keine Möglichkeit für Bezahlungen lässt, die einer Entlohnung ähneln. Der Änderungsantrag ist eine Präzisierung des Änderungsantrag 12 des Berichterstatters. PE 319.423/32-159 DE 48/88 AM\491310DE.doc Änderungsantrag von Béatrice Patrie, Anne Ferreira Änderungsantrag 106 Artikel 12 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten regen freiwillige und unbezahlte Spenden von Geweben und Zellen an, um sicherzustellen, dass diese soweit wie möglich durch solche Spenden beschafft werden. 1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten freiwillige und unbezahlte Spenden von Geweben und Zellen, um sicherzustellen, dass diese soweit wie möglich durch solche Spenden beschafft werden. Alle Spenden von menschlichen Geweben oder Zellen müssen freiwillig und ohne finanzielle oder materielle Gegenleistung erfolgen, die als Vergütung gelten könnte; diese Definition umfasst gleichfalls Freistellungen von der Arbeit, die über den durchschnittlich notwendigen Zeitraum für die Spende und die Anfahrt hinausgehen; geringfügige Erkenntlichkeiten, Erfrischungen und die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten sind jedoch mit freiwilligen und unbezahlten Gewebe- oder Zellspenden vereinbar. Or. fr Begründung Gewebe und Zellen, die freiwillig und unentgeltlich gespendet wurden, weisen bessere Hygienebedingungen auf. Die Mitgliedstaaten müssen diese Art von Spenden außerdem nicht nur fördern, sondern gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist ferner die Unterscheidung zwischen einer Vergütung der Spende, die zu verbieten ist, und der zulässigen Erstattung der durch die Spende entstandenen Kosten zu klären. Änderungsantrag von Minerva Melpomeni Malliori Änderungsantrag 107 Artikel 12 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten regen freiwillige und unbezahlte Spenden von Geweben und Zellen an, um sicherzustellen, dass diese soweit wie möglich durch solche Spenden beschafft werden. 1. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen zur Förderung freiwilliger und unbezahlter Spenden von Geweben und Zellen, um sicherzustellen, dass diese soweit wie möglich durch solche Spenden beschafft werden. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und anschließend in Abständen von drei Jahren erstatten die AM\491310DE.doc 49/88 PE 319.423/32-159 DE Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über diese Maßnahmen. Aufgrund dieser Berichte unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat von den notwendigen weiteren Maßnahmen, die sie auf Gemeinschaftsebene zu treffen gedenkt. Or. el Begründung Es erscheint sinnvoll, die gleiche Bestimmung heranzuziehen, wie im Fall der Blut-Richtlinie. Änderungsantrag von Jim Fitzsimons Änderungsantrag 108 Artikel 12 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten regen freiwillige und unbezahlte Spenden von Geweben und Zellen an, um sicherzustellen, dass diese soweit wie möglich durch solche Spenden beschafft werden. 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in keinem Fall eine Bezahlung für die Spende von Geweben und Zellen erfolgt, außer einer Entschädigung für mit der Spende im Zusammenhang stehenden Aufwand. Die Einzelheiten regelt der Gesetzgeber der Mitgliedstaaten. Or. en Begründung Dieser Änderungsantrag ändert den ursprünglichen, vom Berichterstatter eingereichten Änderungsantrag 12. Änderungsantrag von Frédérique Ries Änderungsantrag 109 Artikel 12 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten regen freiwillige und PE 319.423/32-159 DE 1. Die Mitgliedstaaten regen freiwillige und 50/88 AM\491310DE.doc unbezahlte Spenden von Geweben und Zellen an, um sicherzustellen, dass diese soweit wie möglich durch solche Spenden beschafft werden. unbezahlte Spenden von Geweben und Zellen an, um sicherzustellen, dass diese durch solche Spenden beschafft werden. Die Mitgliedstaaten lassen jedoch die Entschädigung von lebenden Spendern zu. Diese Entschädigung ist genau proportional zur Dauer und zum Umfang der entstandenen Risiken und Unannehmlichkeiten. Sie deckt sowohl die verschiedenen Kosten als auch mögliche Einkommensverluste ab, die direkt auf die Spende von Gewebe oder Zellen zurückzuführen sind. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und anschließend in Abständen von drei Jahren erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über diese Maßnahmen. Anhand dieser Berichte unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat von den notwendigen ergänzenden Maßnahmen, die sie auf Gemeinschaftsebene zu treffen gedenkt. Or. fr Begründung Der Kompromiss, auf den sich der Rat und das Europäische Parlament in der Richtlinie „Qualität und Sicherheit von Blut“ (2002/98/EG) im Zusammenhang mit der heiklen Frage der freiwilligen und unbezahlten Spende geeinigt haben, bietet eine gute Basis für die Arbeit. Dieser Kompromiss muss gestärkt werden und bestimmten für den Spender besonders schmerzhaften und riskanten Entnahmepraktiken für Gewebe und Zellen Rechnung tragen. Daher ist unbedingt eine Entschädigung von lebenden Spendern vorzusehen. Änderungsantrag von Hans Blokland, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten Änderungsantrag 110 Artikel 12 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten regen freiwillige und unbezahlte Spenden von Geweben und Zellen an, um sicherzustellen, dass diese soweit wie möglich durch solche Spenden beschafft werden. AM\491310DE.doc 1. Die Mitgliedstaaten regen freiwillige und unbezahlte Spenden von Geweben und Zellen an, um sicherzustellen, dass diese durch solche Spenden beschafft werden. 51/88 PE 319.423/32-159 DE Or. nl Begründung Wenn der Grundsatz der freiwilligen und unbezahlten Spende beachtet wird, wie es im ersten Teil des Satzes gefordert wird, dann müssen sich die Bemühungen darauf richten, dass alle Gewebe und Zellen aus derartigen Spenden stammen. Änderungsantrag von Jonas Sjöstedt Änderungsantrag 111 Artikel 12 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten regen freiwillige und unbezahlte Spenden von Geweben und Zellen an, um sicherzustellen, dass diese soweit wie möglich durch solche Spenden beschafft werden. Nach Ermessen jedes Mitgliedstaates kann die Spende von Sperma von dieser Bestimmung ausgenommen werden. 1. Die Mitgliedstaaten regen freiwillige und unbezahlte Spenden von Geweben und Zellen an, um sicherzustellen, dass diese soweit wie möglich durch solche Spenden beschafft werden. Or. en Begründung Spender bekommen gewöhnlich kleine Beträge für die Spende von Sperma bezahlt. Der Grund für die Verweigerung oder das Verbot einer Bezahlung für Gewebe und Zellen besteht darin, dass die Gesundheit derjenigen, insbesondere Personen mit niedrigem Einkommen, geschützt werden soll, die sich versucht fühlen könnten, ihre Gesundheit gegen Bargeld zu riskieren. Im Falle der Spermaspende ist das Verfahren harmlos und gefährdet nicht die Gesundheit des Spenders. Änderungsantrag von Markus Ferber Änderungsantrag 112 Artikel 12 Absatz 2 2. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um PE 319.423/32-159 DE 2. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um 52/88 AM\491310DE.doc sicherzustellen, dass Werbung und sonstige Aktivitäten zur Förderung der Spendung menschlicher Gewebe und Zellen vorher von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die Bekanntmachung des Bedarfs an menschlichen Geweben und Zellen oder ihrer Verfügbarkeit zu dem Zweck, finanziellen Gewinn oder vergleichbare Vorteile anzubieten oder zu erzielen, ist verboten. sicherzustellen, dass Werbung und sonstige Aktivitäten zur Förderung der Spendung menschlicher Gewebe und Zellen auf freiwillige und unbezahlte Spenden zielen. Die Bekanntmachung des Bedarfs an menschlichen Geweben und Zellen oder ihrer Verfügbarkeit zu dem Zweck, finanziellen Gewinn oder vergleichbare Vorteile anzubieten, ist verboten. Or. de Begründung Die Richtlinie soll die Mitgliedstaaten dazu anregen, die Beschaffung der Zellen und Gewebe frei von finanziellen Interessen der Spender zu gestalten um zu verhindern, dass aus persönlichem Gewinnstreben eigene Zellen oder Gewebe verkauft werden. Die Kommission unterstützt jedoch alle Aktivitäten von privaten oder öffentlichen Institutionen mit oder ohne Gewinnstreben, um die Versorgung der Bevölkerung mit geeigneten menschlichen Zellen und Gewebe sicher zu stellen. Sie unterstützt so ausdrücklich die Entwicklung der europäischen Biotechnologie auf diesem Gebiet. Änderungsantrag von Yvonne Sandberg-Fries Änderungsantrag 113 Artikel 12 Absatz 2 2. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Werbung und sonstige Aktivitäten zur Förderung der Spendung menschlicher Gewebe den von den Mitgliedstaaten festgelegten Leitlinien oder rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Bekanntmachung des Bedarfs an menschlichen Geweben und Zellen oder ihrer Verfügbarkeit zu dem Zweck, finanziellen Gewinn oder vergleichbare Vorteile anzubieten oder zu erzielen, ist verboten. 2. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Werbung und sonstige Aktivitäten zur Förderung der Spendung menschlicher Gewebe und Zellen vorher von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die Bekanntmachung des Bedarfs an menschlichen Geweben und Zellen oder ihrer Verfügbarkeit zu dem Zweck, finanziellen Gewinn oder vergleichbare Vorteile anzubieten oder zu erzielen, ist verboten. Or. en AM\491310DE.doc 53/88 PE 319.423/32-159 DE Begründung In einigen Ländern ist die Anforderung einer vorherigen Zustimmung zur Förderung von Werbemaßnahmen durch eine zuständige Behörde verfassungswidrig. Der Zweck dieses Verbots ist es einen freien Meinungsaustausch und umfassende Information zu gewährleisten. Der vorgeschlagene Änderungsantrag gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, andere verfassungsmäßige Modalitäten zu berücksichtigen. Änderungsantrag von Peter Liese Änderungsantrag 114 Artikel 12 Absatz 3 3. Die Mitgliedstaaten regen an, dass die Beschaffung von Geweben und Zellen ohne Erwerbszweck erfolgt. 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit unveränderten Geweben und Zellen kein Handel betrieben wird. Or. de Begründung Ersetzt Änderungsantrag 13. Die Formulierung der Kommission ist unklar. Entscheidend ist, dass die Forderung der Charta der Grundrechte , dass mit Teilen des menschlichen Körpers als solchen keine Kommerzialisierung stattfinden darf, eingehalten wird. Sonstige Tätigkeit mit Zellen und Geweben sollten aber auch kommerziellen Einrichtungen offen stehen, insbesondere die Modifikation an Zellen und die Arbeit mit veränderten Zellen. In einigen Mitgliedstaaten findet die Arbeit an Zellen und Gewebe mit Erwerbszweck statt. Es liegen bisher keine Hinweise darauf vor, dass diese Tatsache an sich zu einer Gefahr für die Gesundheit führt oder dass ethische Standards von kommerziellen Einrichtungen weniger eingehalten werden als von öffentlichen. Entscheidend sind die Standards und die Kontrolle und nicht die Frage, wer eine Einrichtung betreibt. Wenn kommerzielle Einrichtungen sich an die Standards halten, ist ihre Aktivität sehr zu begrüßen, da sie die Innovation fördert. Änderungsantrag von Markus Ferber Änderungsantrag 115 Artikel 12 Absatz 3 3. Die Mitgliedstaaten regen an, dass die Beschaffung von Geweben und Zellen ohne PE 319.423/32-159 DE 3. Die Mitgliedstaaten regen an, dass die Spende von Geweben und Zellen ohne 54/88 AM\491310DE.doc Erwerbszweck erfolgt. Erwerbszweck erfolgt. Or. de Begründung Die Richtlinie soll die Mitgliedstaaten dazu anregen, die Beschaffung der Zellen und Gewebe frei von finanziellen Interessen der Spender zu gestalten um zu verhindern, dass aus persönlichem Gewinnstreben eigene Zellen oder Gewebe verkauft werden. Die Kommission unterstützt jedoch alle Aktivitäten von privaten oder öffentlichen Institutionen mit oder ohne Gewinnstreben, um die Versorgung der Bevölkerung mit geeigneten menschlichen Zellen und Gewebe sicher zu stellen. Sie unterstützt so ausdrücklich die Entwicklung der europäischen Biotechnologie auf diesem Gebiet. Änderungsantrag von Minerva Melpomeni Malliori Änderungsantrag 116 Artikel 12 Absatz 3 3. Die Mitgliedstaaten wirken fördernd darauf hin, dass die Beschaffung von Geweben und Zellen ohne Erwerbszweck erfolgt. 3. Die Mitgliedstaaten regen an, dass die Beschaffung von Geweben und Zellen ohne Erwerbszweck erfolgt. Or. el Begründung In den meisten Fällen werden Gewebe und Zellen zu therapeutischen Zwecken eingesetzt, und deshalb sollte damit kein Profit erzielt werden. Änderungsantrag von Françoise Grossetête Änderungsantrag 117 Artikel 12 Absatz 3 Betrifft nicht die deutsche Fassung Or. fr AM\491310DE.doc 55/88 PE 319.423/32-159 DE Änderungsantrag von Peter Liese Änderungsantrag 118 Artikel 12 Absatz 3a (neu) 3a. Für den Fall, dass kommerzielle Einrichtungen im Zell- und Gewebesektor tätig sind, stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass im Falle von Geschäftsaufgabe oder Konkurs die dort vorhandenen Zellen und Gewebe anderen Einrichtungen des Zell- und Gewebesektors zugeführt werden. Or. de Begründung Da die Richtlinie das Betreiben von Gewebebanken durch private Einrichtungen, die als Wirtschaftunternehmen betrieben werden, nicht ausschließt, sollte auch geregelt werden, wie mit den dort eingelagerten Materialien im Falle einer Geschäftsaufgabe oder eines Konkurses verfahren wird. Änderungsantrag von David Robert Bowe Änderungsantrag 119 Artikel 12 Absatz 3 a (neu) 3a. die Mitgliedstaaten regen die Spende von Nabelschnurblut für die Allgemeinheit an, können es jedoch den Eltern freistellen, Nabelschnurblut ihrer Kinder einlagern zu lassen, wenn dabei die Standards dieser Richtlinie eingehalten werden. Or. en PE 319.423/32-159 DE 56/88 AM\491310DE.doc Begründung Stammzellen aus dem Nabelschnurblut sind eine vielversprechende Quelle der Zelltherapie. Derzeit wird Nabelschnurblut in der Regel nach der Geburt noch nicht verwendet. Manchmal jedoch wird das Blut auch von kommerziellen Unternehmen für das betroffene Kind oder seine Geschwister eingelagert. Es sollte jedoch auf jeden Fall sichergestellt werden, dass für heterologe Transplantationen genügend Nabelschnurblut vorhanden ist und dass auch die vielversprechende Forschung in diesem Bereich weiter geht. Änderungsantrag von Hans Blokland, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten Änderungsantrag 120 Artikel 12 Absatz 3 a (neu) 3a. Die Mitgliedstaaten fördern die Spende von Nabelschnurblut zum Nutzen der Allgemeinheit. Or. nl Begründung Der Berichterstatter stellt zu Recht fest, dass Stammzellen aus dem Nabelschnurblut eine vielversprechende Quelle der Zelltherapie sind. Der Hinweis auf die Möglichkeit, Nabelschnurblut kommerziell einlagern zu lassen, passt nicht in die Bestrebungen, die Spende dieses Blutes zum Nutzen der Allgemeinheit zu fördern, und sollte daher unterbleiben. Änderungsantrag von María Sornosa Martínez Änderungsantrag 121 Artikel 13 Absatz 1 1. Die Beschaffung menschlicher Gewebe und Zellen erfolgt ausschließlich, nachdem sämtliche in den Mitgliedstaaten geltenden zwingenden Vorschriften über die Einwilligung befolgt wurden. AM\491310DE.doc 1. Die Beschaffung menschlicher Gewebe und Zellen erfolgt ausschließlich, nachdem sämtliche in den Mitgliedstaaten geltenden zwingenden Vorschriften über die Einwilligung befolgt wurden. Die Mitgliedstaaten müssen dabei mindestens die folgenden Anforderungen berücksichtigen: 57/88 PE 319.423/32-159 DE Lebende Spender: Der Spender muss ausdrücklich schriftlich oder in vom Gesetzgeber genau zu definierenden Ausnahmefällen mündlich vor Zeugen einwilligen. Die Einwilligung muss jederzeit zurückgezogen werden können, ohne dass dem Spender dadurch Nachteile entstehen. Im Falle von Personen, die nicht selbst rechtskräftig einwilligen können, gelten die Bestimmungen von Artikel 13a. Verstorbene Spender: Auf keinen Fall dürfen einer verstorbenen Person Zellen und Gewebe entnommen werden, wenn Sie zu Lebenszeiten ausdrücklich widersprochen hat. Auch ein Einspruch der Angehörigen muss in jedem Fall respektiert werden, sofern dieser nicht im Widerspruch zu den vom Verstorbenen zu Lebzeiten getroffenen Vorkehrungen steht. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten frei, weitergehende Forderungen zu beschließen. Im Falle der Entnahme von Nabelschnurblut muss die Einwilligung der Mutter eingeholt werden. Or. es Begründung Der Zusatz zu diesem Änderungsantrag, der auf dem vom Berichterstatter eingereichten Änderungsantrag 15 beruht, soll den Wortlaut des Artikels klarer fassen, damit eindeutig daraus hervorgeht, dass sich der Wille des Verstorbenen gegenüber jenem der Familie durchsetzt. Eine andere denkbare Lösung wäre die Streichung der Wörter „in jedem Fall“. Änderungsantrag von Ria G.H.C. Oomen-Ruijten, Hans Blokland Änderungsantrag 122 Artikel 13 Absatz 1 1. Die Beschaffung menschlicher Gewebe und Zellen erfolgt ausschließlich, nachdem sämtliche in den Mitgliedstaaten geltenden zwingenden Vorschriften über die Einwilligung befolgt wurden. PE 319.423/32-159 DE 1. Die Beschaffung menschlicher Gewebe und Zellen erfolgt ausschließlich, nachdem sämtliche in den Mitgliedstaaten geltenden zwingenden Vorschriften über die Einwilligung befolgt wurden. Die Mitgliedstaaten 58/88 AM\491310DE.doc müssen dabei mindestens die folgenden Anforderungen berücksichtigen: Lebende Spender: Der Spender muss ausdrücklich schriftlich oder in vom Gesetzgeber genau zu definierenden Ausnahmefällen mündlich vor Zeugen einwilligen. Die Einwilligung muss bis zur Entnahme der Gewebe oder Zellen jederzeit zurückgezogen werden können, ohne dass dem Spender dadurch Nachteile entstehen. Im Hinblick auf Personen, die nicht selbst rechtskräftig einwilligen können, gelten die Bestimmungen von Art. 13 a. Verstorbene Spender: Auf keinen Fall dürfen einer verstorbenen Person Zellen und Gewebe entnommen werden, wenn sie zu Lebenszeiten ausdrücklich widersprochen hat. Im Falle der Entnahme von Nabelschnurblut muss die Einwilligung der Mutter eingeholt werden. Or. nl Begründung Es ist wünschenswert, Mindestanforderungen in die Richtlinie aufzunehmen. Das Zurückziehen der Zustimmung muss ein Grundrecht des Spenders sein. Es gibt jedoch einen Augenblick, in dem das Zurückziehen einer zuvor gegebenen Einwilligung nicht mehr respektiert werden kann. Wenn Gewebe oder Zellen entnommen sind, kann nicht mehr verlangt werden, dass sie zurückgesetzt werden. Der Wunsch des Verstorbenen muss – auch von den Familienmitgliedern – respektiert werden. Änderungsantrag von David Robert Bowe Änderungsantrag 123 Artikel 13 Absatz 1 1. Die Beschaffung menschlicher Gewebe und Zellen erfolgt ausschließlich, nachdem sämtliche in den Mitgliedstaaten geltenden zwingenden Vorschriften über die AM\491310DE.doc 1. Die Beschaffung menschlicher Gewebe und Zellen erfolgt ausschließlich, nachdem sämtliche in den Mitgliedstaaten geltenden zwingenden Vorschriften über die Einwilli59/88 PE 319.423/32-159 DE Einwilligung befolgt wurden. gung befolgt wurden. Die Mitgliedstaaten müssen dabei mindestens die folgenden Anforderungen berücksichtigen: Lebende Spender: Der Spender muss ausdrücklich schriftlich oder in vom Gesetzgeber genau zu definierenden Ausnahmefällen mündlich vor Zeugen einwilligen. Die Einwilligung muss jederzeit zurückgezogen werden können, ohne dass dem Spender dadurch Nachteile entstehen. Im Falle von Personen, die nicht selbst rechtskräftig einwilligen können, gelten die Bestimmungen von Art. 13 a. Verstorbene Spender: Auf keinen Fall dürfen einer verstorbenen Person Zellen und Gewebe entnommen werden, wenn sie zu Lebenszeiten ausdrücklich widersprochen hat. Auch ein Widerspruch der Angehörigen muss in jedem Fall respektiert werden. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten frei, weitergehende Forderungen zu beschließen. Im Falle der Entnahme von Nabelschnurblut muss die Einwilligung der Mutter eingeholt werden. Or. en Begründung Die Einwilligung nach Aufklärung ist ein grundlegendes Prinzip, das zum Beispiel auch in der Charta der Grundrechte verankert ist. Es ist sinnvoll, Mindestanforderungen festzulegen. Es ist wichtig, dass die Zustimmung zurückgezogen werden kann, ohne dass dem Spender dadurch Nachteile entstehen. Allerdings unter gewissen Umständen, wenn die Zustimmung jederzeit von dem Spender zurückgezogen werden kann, wo die Vorbereitung auf den Erhalt einer Spende bedeutet, dass die Zurücknahme der Zustimmung durch den Spender den Empfänger gefährdet, sollte dies verhütet werden. Die Mitgliedstaaten sollten Einzelheiten regeln und auch über die Mindestanforderungen hinausgehen. Die Forderungen entsprechen den Empfehlungen der Europäischen Gruppe für Ethik und des Europarates. PE 319.423/32-159 DE 60/88 AM\491310DE.doc Änderungsantrag von Béatrice Patrie, Anne Ferreira Änderungsantrag 124 Artikel 13 Absatz 1 1. Die Beschaffung menschlicher Gewebe und Zellen erfolgt ausschließlich, nachdem sämtliche in den Mitgliedstaaten geltenden zwingenden Vorschriften über die Einwilligung befolgt wurden. 1. Die Beschaffung menschlicher Gewebe und Zellen erfolgt ausschließlich, nachdem sämtliche in den Mitgliedstaaten geltenden zwingenden Vorschriften über die Einwilligung befolgt wurden. Die Mitgliedstaaten müssen dabei mindestens die folgenden Anforderungen berücksichtigen: Lebende Spender: Der Spender muss ausdrücklich schriftlich oder in vom Gesetzgeber genau zu definierenden Ausnahmefällen mündlich vor Zeugen einwilligen. Die Einwilligung muss zurückgezogen werden können, solange die Entnahme noch nicht erfolgt ist, ohne dass dem Spender dadurch Nachteile entstehen. Im Falle von Personen, die nicht selbst rechtskräftig einwilligen können, gelten die Bestimmungen von Artikel 13a. Verstorbene Spender: Auf keinen Fall dürfen einer verstorbenen Person Zellen und Gewebe entnommen werden, wenn Sie zu Lebenszeiten ausdrücklich widersprochen hat. Auch ein Einspruch der Angehörigen muss in jedem Fall respektiert werden. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten frei, weitergehende Forderungen zu beschließen. Im Falle der Entnahme von Nabelschnurblut muss die Einwilligung der Mutter eingeholt werden. Or. fr Begründung Es ist wichtig, dass ein Zeitpunkt festgelegt wird, ab dem der Spender seine Einwilligung nicht mehr zurückziehen kann; der Rest des Änderungsantrags 15 des Berichterstatters ist durchaus zweckdientlich. AM\491310DE.doc 61/88 PE 319.423/32-159 DE Änderungsantrag von Peter Liese Änderungsantrag 125 Artikel 13 a (neu) Artikel 13a Schutz von Personen, die nicht in der Lage sind, ihre freiwillige Einwilligung nach Aufklärung zu geben Zellen und Gewebe dürfen von Personen, die nicht in der Lage sind, rechtskräftig eine Einwilligung zur Aufklärung zu geben, nicht zum Zwecke einer allogenen Spende entnommen werden. Ausnahmsweise kann in den durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten genau definierten Fällen regeneratives Gewebe und regenerative Zellen entnommen werden, wenn - es keinen vergleichbaren Spender gibt, der die Fähigkeit zur Einwilligung nach Aufklärung rechtskräftig besitzt; - der Empfänger ein Bruder oder eine Schwester des Spenders ist; - die Spende potenziell lebensrettend für den Empfänger ist; - die Einwilligung nach Aufklärung durch den gesetzlichen Vertreter eingeholt wurde; - die Einwilligung dem mutmaßlichen Willen des Spenders entspricht und jederzeit widerrufen werden kann, ohne dass dem Spender oder dem gesetzlichen Vertreter dadurch Nachteile entstehen; und - der potenzielle Spender nicht widerspricht. Der Spender muss je nach der Fähigkeit, dies zu begreifen, Informationen hinsichtlich der Zellentnahme und der Therapie bekommen. Die Zell- und Gewebeentnahme muss so geplant sein, dass sie mit möglichst wenig PE 319.423/32-159 DE 62/88 AM\491310DE.doc Schmerzen, Beschwerden und anderen vorhersehbaren Risiken verbunden ist. Sowohl die Risikoschwelle als auch der Belastungsgrad müssen eigens definiert und überprüft werden. Die Zell- und Gewebeentnahme muss von einer Ethikkommission, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der betroffenen Krankheit und in Bezug auf die betroffenen Patientengruppe verfügt, oder die sich in klinischen, ethischen oder psychosozialen Fragen auf dem Gebiet hat beraten lassen, befürwortet werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die betreffende Ethikkommission darum bitten, Kriterien für eine solche Spende im Vorfeld festzulegen, wenn die Zell- und Gewebetransplantation keinen Aufschub duldet. In diesem Fall ist es ausreichend, dass die Übereinstimmungen mit dem Votum der Ethikkommission unzweifelhaft nachgewiesen werden. Die Interessen des nicht einwilligungsfähigen Spenders haben jederzeit Vorrang vor denen von Wissenschaft und Gesellschaft. Zum Zweck der autologen Spende dürfen Zellen und Gewebe entnommen werden, wenn die berechtigte Annahme besteht, dass die Transplantation für den Patienten von direktem Nutzen ist und die Einwilligung nach Aufklärung durch den gesetzlichen Vertreter eingeholt wurde. Zum alleinigen Zweck der Forschung dürfen Zellen und Gewebe dieser Personengruppe nicht entnommen werden. Or. de Begründung Der vorgeschlagene Änderungsantrag soll Änderungsantrag 16 ersetzen. Gegen Änderungsantrag 16 ist eingewandt worden, dass es in manchen Fällen eine vitale Indikation AM\491310DE.doc 63/88 PE 319.423/32-159 DE zu Zell- und Gewebespende gibt, und das Votum einer Ethikkommission, das in der Regel mehrere Wochen dauert, nicht abgewartet werden kann. Für diese Fälle sollten die Ethikkommissionen im voraus Kriterien festlegen, die dann im Notfall einzuhalten sind und überprüft werden müssen. Außerdem soll klarer zwischen allogener Spende, autologer Spende und Spende zu Forschungszwecken unterschieden werden. Änderungsantrag von Béatrice Patrie, Anne Ferreira Änderungsantrag 126 Artikel 13 a (neu) Artikel 13a Lebende Spender: Der Spender muss in der Lage sein, nach einer Aufklärung seine Einwilligung zu geben und hatte Gelegenheit, sich in einem vorherigen Gespräch mit dem Arzt der Gewebe- und Zellbank und des Zentrums für die Gewebe- und Zellentnahme ein Bild von den Zielen der Entnahme, ihren Risiken und Nachteilen und den Bedingungen ihrer Durchführung zu machen; außerdem wurde er über sein Recht auf Widerruf informiert, solange die Entnahme noch nicht erfolgt ist. Or. fr Begründung Dieser Änderungsantrag orientiert sich am Wortlaut der Richtlinie 2001/20/EG über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln. Änderungsantrag von Béatrice Patrie, Anne Ferreira Änderungsantrag 127 Artikel 13 b (neu) Artikel 13b Schutz von Personen, die nicht in der Lage sind, ihre freiwillige Einwilligung nach Aufklärung zu geben Zellen und Gewebe dürfen von Personen, PE 319.423/32-159 DE 64/88 AM\491310DE.doc die nicht in der Lage sind, rechtskräftig eine Einwilligung nach Aufklärung zu geben, nicht entnommen werden. Ausnahmsweise kann in den durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten genau definierten Fällen regeneratives Gewebe und regenerative Zellen entnommen werden, - entweder wenn es keinen vergleichbaren Spender gibt, der die Fähigkeit zur Einwilligung nach Aufklärung rechtskräftig besitzt, - oder wenn der Empfänger ein Bruder oder eine Schwester, ein Elternteil oder ein Kind oder ein leiblicher Vetter bzw. eine leibliche Base des Spenders ist, - oder wenn die Spende potenziell lebensrettend für den Empfänger ist, - oder wenn die Einwilligung dem mutmaßlichen Willen des Spenders entspricht und widerrufen werden kann. In all diesen Fällen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach Aufklärung einzuholen. Or. fr Begründung Es ist grundsätzlich notwendig, dass Zell- und Gewebespender vor jeder Entnahme ihre Einwilligung erteilen. Dennoch kann man in bestimmten Fällen, wie etwa bei dringendem therapeutischen Bedarf, ins Auge fassen, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig sein könnten. Änderungsantrag von Yvonne Sandberg-Fries Änderungsantrag 128 Artikel 14 Absatz 3 3. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Identität des Empfängers (der Empfänger) dem Spender oder seiner Familie und umgekehrt nicht AM\491310DE.doc 3. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Identität des Empfängers (der Empfänger) dem Spender oder seiner Familie und umgekehrt nicht 65/88 PE 319.423/32-159 DE bekannt gegeben wird, unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bedingungen der Weitergabe der Informationen für den Fall, dass der Spender eng mit dem Empfänger verwandt ist. bekannt gegeben wird, unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bedingungen der Weitergabe der Informationen. Or. sv Begründung Die Mitgliedstaaten müssen das Recht haben, generell zu entscheiden, wie die Frage bezüglich der Weitergabe von Informationen geregelt werden soll, und nicht nur wenn der Spender ein enger Angehöriger des Empfängers ist. Dies beinhaltet, dass ein Mitgliedstaat gesetzlich festlegen kann, dass ein Kind ein Recht auf Information über die Identität seiner biologischen Eltern bei künstlicher Befruchtung hat. Änderungsantrag von Didier Rod, Hiltrud Breyer Änderungsantrag 129 Artikel 15 Absatz 4 4. Die Gewebebanken sorgen dafür, dass die Auswahl und Annahme von Geweben im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs VI erfolgt. Sie sorgen ferner dafür, dass alle Spenden gemäß Anhang V getestet werden. Keine Gewebe oder Zellen von menschlichen Embryos sollen zur Transplantation verwendet werden. 4. Die Gewebebanken sorgen dafür, dass die Auswahl und Annahme von Geweben im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs VI erfolgt. Sie sorgen ferner dafür, dass alle Spenden gemäß Anhang V getestet werden. Or. en Begründung Das Spenden und die Verwendung von Material von menschlichen Embryos, einschließlich geklonte menschliche Embryos oder tierisch/menschliche Hybridembryos, sollten ausgeschlossen bleiben, da die Verwendung solcher Materialien zumindest zum jetzigen Zeitpunkt zu riskant ist. PE 319.423/32-159 DE 66/88 AM\491310DE.doc Änderungsantrag von John Bowis, Hans Blokland, Marialiese Flemming, Giorgio Lisi, Neil Parish Änderungsantrag 130 Artikel 15 Absatz 6 a (neu) 6a. Geklonte menschliche Embryos und menschlich/tierische Hybridembryos, die durch Cloning, Aggregation oder irgendein anderes Verfahren produziert werden, und von ihnen abgeleitete Zellen und Gewebe sollen als Quellen von Transplantationsmaterial ausgeschlossen bleiben. Or. en Begründung Die Wissenschaft des Klonens birgt viele Risiken in sich. Die Defekte auf molekularer und zellularer Ebene, die zu dem hohen Vorkommen von Fehlern, groben Abnormalitäten und pre-, peri- und post-natalem Tod zu Fortpflanzungszwecken geklonten Tieren (wie die jüngsten Todesfälle von geklonten Schafen) wären in Zellen vorhanden, die für therapeutisches Klonen verwendet werden. Änderungsantrag von Elizabeth Montfort Änderungsantrag 131 Artikel 15 Absatz 6 a (neu) 6a. Geklonte menschliche und tierische Embryonen können nicht als Materialquellen für Übertragungen und Transplantationen verwendet werden. Or. fr Begründung Die Achtung des Lebens und der Menschenwürde erfordert, dass alle Techniken abgelehnt werden, bei denen Menschen - einschließlich Embryonen - als Material dienen. AM\491310DE.doc 67/88 PE 319.423/32-159 DE Änderungsantrag von Markus Ferber Änderungsantrag 132 Artikel 15 a (neu) Artikel 15 a Gewinnung von Nabelschnurblut zur autologen und allogen-intrafamiliären Verwendung 1. Die Gewinnung, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Abgabe von Nabelschnurblut als Stammzellquelle zur Herstellung von Arzneimitteln und zu anderen Zwecken unterliegt ungeachtet der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieses Artikel den Bestimmungen dieser Richtlinie 2. Die Gewinnung des Nabelschnurbluts bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter des neugeborenen Kindes. 3. Die Entnahme des Nabelschnurbluts ist grundsätzlich durch Hebammen, ärztliche Geburtshelfer oder Gleichgestellte zu vorzunehmen, die durch ihre Ausbildung dazu befähigt sind. 4. Die Einrichtung des Gewebesektors hat die Geburtsklinik in der ordnungsgemäßen Entnahme des Nabelschnurbluts zu unterweisen und mit dieser eine schriftliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit zu treffen, die u.a. eine Verantwortungsabgrenzung enthält. 5. Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 finden auf die Gewinnung von Nabelschnurblut nicht Anwendung. Or. de PE 319.423/32-159 DE 68/88 AM\491310DE.doc Begründung 1. Da die Entnahe des Nabelschnurbluts grundsätzlich in Entbindungskliniken stattfindet, müssen in einem Kooperationsvertrag zwischen Entbindungsklinik und der Einrichtung des Gewebesektors, vorliegend also des Inhabers einer Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln, die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den genannten Institutionen geregelt werden, damit weder Mutter noch Kind Schaden nehmen. Dem dient auch eine klare Vereinbarung über die Abgrenzung der Verantwortung. Das Nabelschnurblut kann der autologen Verwendung, der intrafamiliären-allogenen Verwendung und der allogenen Verwendung dienen. Angesichts der Möglichkeiten, von einem Verwendungszweck im Rahmen der Entwicklung zu einem anderen Verwendungszweck überzugehen, ist es erforderlich, jede Form der Verwendung der Richtlinie zu unterwerfen. (2) Nicht alle Vorschriften des Richtlinienvorschlags können auf Nabelschnurblut Anwendung finden. Deswegen müssen in dem vorgeschlagenen neuen Art. 15 a Abs. 5 die Bestimmungen aufgenommen werden, die nicht Anwendung finden. Änderungsantrag von Hans Blokland, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten Änderungsantrag 133 Kapitel IV Titel Bestimmungen über Qualität und Sicherheit bei der Gewebeverarbeitung Bestimmungen über Qualität und Sicherheit bei der Verarbeitung von Organen, Geweben und Zellen Or. nl Begründung Die Bestimmungen über Qualität und Sicherheit bei der Verarbeitung gelten für Organe, Gewebe und Zellen. Änderungsantrag von Minerva Melpomeni Malliori Änderungsantrag 134 Kapitel IV Titel BESTIMMUNGEN ÜBER QUALITÄT UND SICHERHEIT BEI DER GEWEBEVERARBEITUNG AM\491310DE.doc BESTIMMUNGEN ÜBER QUALITÄT UND SICHERHEIT BEZÜGLICH GEWEBE UND ZELLEN INSGESAMT 69/88 PE 319.423/32-159 DE Or. el Begründung Dieses Kapitel muss sich auf den gesamten Prozess beziehen. Änderungsantrag von Minerva Melpomeni Malliori Änderungsantrag 135 Artikel 16 Absatz 3 Spiegelstrich 5 a (neu) - Angaben über die endgültige Bestimmung der Gewebe und Zellen, Or. el Begründung Die Einrichtungen des Gewebesektors müssen Angaben über den endgültigen Zweck der Gewebe und Zellen haben. Änderungsantrag von Minerva Melpomeni Malliori Änderungsantrag 136 Artikel 16 Absatz 5 5. Die Einrichtungen des Gewebesektors bewahren die für die uneingeschränkte Verfolgbarkeit notwendigen Daten nach der bestätigten klinischen Verwendung des letzten Gewebes bzw. der letzten Zelle mindestens 30 Jahre lang auf. 5. Die Einrichtungen des Gewebesektors bewahren die Aufzeichnungen über Spender nach der bestätigten klinischen Verwendung des letzten Gewebes bzw. der letzten Zelle mindestens 30 Jahre lang auf. Or. el Begründung Die Pflicht zur Hinterlegung muss sich auf sämtliche notwendigen Daten beziehen, sodass die Verfolgbarkeit voll und ganz gewährleistet ist. PE 319.423/32-159 DE 70/88 AM\491310DE.doc Änderungsantrag von Peter Liese Änderungsantrag 137 Artikel 16 Absatz 5 5. Die Einrichtungen des Gewebesektors bewahren die Aufzeichnungen über Spender nach der bestätigten klinischen Verwendung des letzten Gewebes bzw. der letzten Zelle mindestens 30 Jahre lang auf. 5. Die Einrichtungen des Gewebesektors bewahren die Aufzeichnungen über Spender nach der bestätigten klinischen Verwendung des Gewebes bzw. der Zelle mindestens 30 Jahre lang auf. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Or. de Begründung Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 19. Er beinhaltet eine inhaltliche Klarstellung. Änderungsantrag von María Sornosa Martínez Änderungsantrag 138 Artikel 16 Absatz 5 5. Die Einrichtungen des Gewebesektors bewahren die Aufzeichnungen über Spender nach der bestätigten klinischen Verwendung des letzten Gewebes bzw. der letzten Zelle mindestens 40 Jahre lang auf. 5. Die Einrichtungen des Gewebesektors bewahren die Aufzeichnungen über Spender nach der bestätigten klinischen Verwendung des letzten Gewebes bzw. der letzten Zelle mindestens 30 Jahre lang auf. Or. es Begründung In Anbetracht der durchschnittlichen Lebenserwartung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erscheint es klüger, die Dauer der Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen um 10 Jahre zu verlängern, was keine größeren Probleme bergen sollte, wenn die Aufbewahrung in elektronischer Form erfolgt. AM\491310DE.doc 71/88 PE 319.423/32-159 DE Änderungsantrag von Béatrice Patrie, Anne Ferreira Änderungsantrag 139 Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b b) Mindestens zweijährige praktische Erfahrung in einer oder mehreren gemäß Artikel 6 zugelassenen Gewebebanken. b) Mindestens dreijährige praktische Erfahrung in einer oder mehreren gemäß Artikel 6 zugelassenen Gewebebanken. In den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie können Personen, die eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung in einer den Kriterien dieser Richtlinie entsprechenden Gewebe- und Zellbank haben, als Verantwortliche benannt werden. Or. fr Begründung Dieser Änderungsantrag soll zur Lösung des Problems beitragen, das im Änderungsantrag 20 des Berichterstatters (siehe dessen Begründung) aufgeworfen wird, wobei eine andere Lösung vorgeschlagen wird, sein Vorschlag, die erforderliche Erfahrung auf drei Jahre zu erhöhen, jedoch übernommen wird Änderungsantrag von Béatrice Patrie, Anne Ferreira Änderungsantrag 140 Artikel 20a (neu) Artikel 20 a Genehmigung der Bearbeitung von Gewebe und Zellen Die Verfahren zur Bearbeitung von Gewebe und Zellen sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Diese Genehmigungen werden für jedes einzelne Verfahren erteilt. Verfahren, die direkte Auswirkungen auf die Qualität, die Sicherheit und die Wirksamkeit von Gewebe und Zellen haben, sind zu validieren und unter Beaufsichtigung nach den validierten Verfahren durchzuführen. Die Begründung der therapeutischen Indikation der Gewebe bzw. der Zellen ist zu dokumentieren. In den Unterlagen zum Antrag auf Genehmigung müssen die Art des Gewebes bzw. der Zellen, das Verfahren, für das eine PE 319.423/32-159 DE 72/88 AM\491310DE.doc Genehmigung beantragt wird, sowie die klinische Verwendung des Gewebes bzw. der Zellen angegeben werden. Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Bedingungen der Genehmigung nicht mehr eingehalten werden, kann sie die Genehmigung unverzüglich zurückziehen oder zeitweilig aussetzen, je nach Schwere des Verstoßes. Für jedes neue Verfahren ist vor seiner Anwendung nachzuweisen, dass es die reproduzierbare Bearbeitung von Gewebe bzw. Zellen im Einklang mit der Spezifikation ermöglicht. Das Verfahren kann regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass die erwarteten Ergebnisse immer noch erzielt werden. Jede erhebliche Änderung mit Auswirkungen auf das Verfahren, wie etwa die Verwendung neuer oder anderer Ausrüstungsgegenstände oder andere oder erheblich abgeänderte Räumlichkeiten, ist zu dokumentieren und der zuständigen Behörde mitzuteilen. Der Verantwortliche muss die zuständige Behörde über alle Änderungen des Verfahrens unterrichten, die Auswirkungen auf die Qualität, die Sicherheit oder die Wirksamkeit der so bearbeiteten Gewebe bzw. Zellen haben könnten. Diese Änderungen sind zu dokumentieren und von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Gewebe- und Zellbanken können (vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde) einen schriftlichen Vertrag mit Dritten schließen, wenn dieser Subunternehmer für eine der Phasen der Bearbeitung oder Überwachung des Bearbeitungsverfahrens von Gewebe bzw. Zellen zuständig ist. Or. fr Begründung Es ist wünschenswert, dass zusätzlich zur Genehmigung der Gewebebanken eine eigene Genehmigung für die Verfahren zur Bearbeitung von Gewebe bzw. Zellen eingeführt wird, um AM\491310DE.doc 73/88 PE 319.423/32-159 DE das Dispositiv der Genehmigung in diesem Tätigkeitsbereich zu vervollständigen. Das Genehmigungsverfahren für die Bearbeitung ermöglicht die Gewährleistung eines Qualitätsniveaus der so bearbeiteten Produkte und steht im Einklang mit den Genehmigungsverfahren für andere Gesundheitsprodukte. Änderungsantrag von Peter Liese Änderungsantrag 141 Artikel 25 Absatz 1 a (neu) 1a. Wenn zur nicht modifizierten Transplantation verwendet, insbesondere im Falle einer Verknappung, muss die Verteilung von Zellen und Geweben objektiven medizinischen Kriterien entsprechen. Or. en Begründung Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 23. Objektive Kriterien müssen bei der Verwendung von knappen Zellen und Gewebe angewandt werden, die praktisch unverarbeitet auf Patienten übertragen werden. Bei Zellen, die in großen Mengen vorhanden sind und durch „tissue engineering“ technisch verändert werden, müssen die nationalen Gesundheitssysteme über die Finanzierung und den Zugang entscheiden. Änderungsantrag von John Bowis, Hans Blokland, Marialiese Flemming, Giorgio Lisi, Neil Parish Änderungsantrag 142 Artikel 29 Die Anpassung der technischen Anforderungen in den Anhängen I bis VII an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt wird von der Kommission nach dem Verfahren in Artikel 30 Absatz 2 beschlossen. Die Anpassung der technischen Anforderungen in den Anhängen I, II, VI und VII an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt wird von der Kommission nach dem Verfahren in Artikel 30 Absatz 2 beschlossen. Zur Änderung der Anhänge III, IV und V wird die Europäische Kommission dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag vorlegen. PE 319.423/32-159 DE 74/88 AM\491310DE.doc Or. en Begründung Die Anhänge III, IV und V enthalten Fragen, die über technische Punkte hinausgehen und die Beteiligung des Parlaments und des Rates erfordern. Sie sollten daher aus dem Komitologieverfahren entfernt werden. Änderungsantrag von Frédérique Ries Änderungsantrag 143 Artikel 29 Die Anpassung der technischen Anforderungen in den Anhängen I bis VII an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt wird in Bezug auf die folgenden Punkte von der Kommission nach dem Verfahren in Artikel 30 Absatz 2 beschlossen: a) Vorschriften für die Beschaffung menschlicher Gewebe und Zellen; Die Anpassung der technischen Anforderungen in den Anhängen I bis VII an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt wird von der Kommission nach dem Verfahren in Artikel 30 Absatz 2 beschlossen. b) Qualitätsmanagement; c) bei Spendern vorgeschriebene Labortests; d) Verfahren zur Beschaffung von Zellen und/oder Gewebe und Eingang bei der Gewebebank; e) Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Zellen und Gewebe; f) Liste der europäischen Richtlinien, die unter Artikel 2 Absätze 1 und 2 fallen, und anwendbare Bestimmungen; g) Liste der Gewebe und Zellen, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 2 fallen, und anwendbare Bestimmungen; h) besondere Vorschriften zur Regelung der klinischen Forschung unter Einsatz von Gewebe und Zellen menschlichen Ursprungs. AM\491310DE.doc 75/88 PE 319.423/32-159 DE Or. fr Begründung Mit diesem Änderungsantrag werden drei Ziele verfolgt: - Die Vereinfachung der vorliegenden Richtlinie, indem die Anhänge I, II und V bis VII unter das Komitologieverfahren gestellt werden, wie das EP bereits von der ersten Lesung an im Bericht Nisticò (A5-0272/2001) vorgeschlagen hat; - die Beibehaltung der Anhänge III und IV im Korpus der Richtlinie, um den ethischen und hygienischen Erfordernissen Rechnung zu tragen, die direkt mit den im Rahmen der Spende zu leistenden Angaben und den Kriterien für die Auswahl der Spender verbunden sind; - die Aufnahme dreier neuer Anhänge zu folgenden Zwecken: klinische Forschung, wenn sie nicht von einer anderen Richtlinien mit mindestens gleichwertigen Vorschriften abgedeckt ist; von einem anderen Text der Gemeinschaft (Richtlinien 2001/83/EG über Humanarzneimittel, 2000/70/EG hinsichtlich Medizinprodukten, 93/42/EG über Medizinprodukte) abgedeckte Gewebe und Zellen, für die die vorliegende Richtlinie ausschließlich für die Bereiche Spende, Beschaffung und Testung gilt; Gewebe und Zellen, die unter die Ausnahmeregelung für unverzügliche Transplantationen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie fallen könnten. Änderungsantrag von Didier Rod, Hiltrud Breyer Änderungsantrag 144 Artikel 32 a (neu) Artikel 32a Menschliche Organe Die Kommission wird aufgefordert, möglichst umgehend und jedenfalls bis spätestens Juli 2003 einen Legislativvorschlag über die Transplantation von menschlichen Organen zu unterbreiten und dabei den spezifischen Charakter dieser Transplantationen und die schweren Verknappungen zu berücksichtigen, die dazu führen, dass viele Patienten unbehandelt bleiben. Or. en Begründung Die Transplantation von menschlichen Organen erfordert aufgrund ihres spezifischen Charakters und der schweren Verknappung, die dazu führen, dass viele Patienten PE 319.423/32-159 DE 76/88 AM\491310DE.doc unbehandelt bleiben, ein anderes politisches Vorgehen. Die Kommission sollte bis spätestens Juli 2003 einen Legislativvorschlag unterbreiten. Änderungsantrag von Peter Liese Änderungsantrag 145 Anhang I Teil B Buchstabe a a) über eine Organisationsstruktur und über Arbeitsverfahren verfügen, die den Tätigkeiten, für die die Zulassung beantragt wird, entsprechen und gewährleisten, dass die Bank Gewebe und Zellen zur Transplantation im 24-Stunden-Betrieb entgegennehmen, verteilen und zuweisen kann; a) über eine Organisationsstruktur und über Arbeitsverfahren verfügen, die den Tätigkeiten, für die die Zulassung beantragt wird, entsprechen und gewährleisten, dass die Bank Gewebe und Zellen zur Transplantation im 24-Stunden-Betrieb entgegennehmen, verteilen und zuweisen kann. Die Mitgliedstaaten erlassen Ausnahmen für die Anforderung eines 24-StundenBetriebs für den Fall, dass die Gewebebank nur Gewebe und Zellen bereitstellt, für die keine Dringlichkeit erforderlich ist. Or. en Begründung Ersetzt Änderungsantrag 26. Dieser Änderungsantrag stellt eine sprachliche Klarstellung dar. Für eine Reihe von Geweben ist eine Bereitstellung rund um die Uhr erforderlich. Bei anderen Geweben ist aber eine gewisse Wartezeit vertretbar. Wenn eine Zell- und Gewebebank nur Materialien verarbeitet, die nicht rund um die Uhr verfügbar sein müssen, wäre es übertrieben, eine 24-Stunden-Bereitschaft vorzuschreiben. Änderungsantrag von David Robert Bowe. Änderungsantrag 146 Anhang III Teil A Absatz 7 7. Dem Spender müssen die bestätigten positiven Ergebnisse der Tests mitgeteilt und deutlich erklärt werden, wenn der Spender nicht beschlossen hat, sich nicht informieren zu lassen, und wenn die Ergebnisse kein Gesundheitsrisiko für 7. Dem Spender müssen die bestätigten Ergebnisse der Tests mitgeteilt und deutlich erklärt werden. AM\491310DE.doc 77/88 PE 319.423/32-159 DE andere darstellen.. Or. en Begründung Obwohl es wichtig ist, dass es ein Recht auf Wissen, aber auch ein Recht auf Nichtwissen gibt, sofern Testergebnisse Folgen nicht nur für die Gesundheit des Spenders, sondern auch die Familiengesundheit des Spenders haben könnten, würde eine Spenderorganisation in eine sehr schwierige Situation geraten. Änderungsantrag von Didier Rod, Hiltrud Breyer Änderungsantrag 147 Anhang III Teil A Absatz 8 a (neu) 8a. Allogene Keimzellenspender sind über mögliche rechtliche Folgen und Auswirkungen ihrer Spende zu unterrichten. Or. en Begründung Nach den Gesetzen einiger Mitgliedstaaten qualifizieren sich Keimzellenspender als legale Eltern des Kindes und müssen auch dem Kind als Eltern bekannt gegeben werden. Keimzellenspender sollten daher über alle rechtlichen und finanziellen Folgen informiert werden, die ihre Spende haben kann. Änderungsantrag von Peter Liese Änderungsantrag 148 Anhang III Teil B a (neu) Ba. Nabelschnurblut und Plazenta Bei der Entnahme von Nabelschnurblut und Plazenta muss der betroffenen Frau bzw. den Eltern die generelle Information über die Verwendung der Zellen und Gewebe gegeben werden. Im Falle der PE 319.423/32-159 DE 78/88 AM\491310DE.doc kommerziellen Einlagerung von Nabelschnurblut muss die Frau und das Paar darüber informiert werden, dass sich viele der möglichen neuen Behandlungen in einem sehr experimentellen Stadium befinden. Or. de Begründung Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 29. Mit Sicherheit kann heute noch nicht gesagt werden, welche Anwendungsmöglichkeiten für die Benutzung von Nabelschnurblut in einigen Jahren vorhanden sind. Daher kann die Information nur generell sein und nicht die spezifische Anwendung beschreiben. Änderungsantrag von Ria G.H.C. Oomen-Ruijten, Hans Blokland Änderungsantrag 149 Anhang III Teil B a (neu) Ba. Nabelschnurblut und Plazenta: bei der Entnahme von Nabelschnurblut und Plazenta muss der betroffenen Frau bzw. den Eltern die Information über die Verwendung der Zellen und Gewebe gegeben werden. Or. nl Begründung Eine gute Information ist auch bei der Spende von Nabelschnurblut und der Plazenta sehr wünschenswert. Diese Spende darf nicht auf kommerzieller Grundlage erfolgen. Die kommerzielle Einlagerung braucht daher hier nicht genannt zu werden. Änderungsantrag von John Bowis, Hans Blokland, Marialiese Flemming, Giorgio Lisi, Neil Parish Änderungsantrag 150 Anhang IV Abschnitt 2 Ziffer 2.2 a (neu) AM\491310DE.doc 79/88 PE 319.423/32-159 DE 2.2a GEKLONTE MENSCHLICHE EMBRYOS UND TIERISCH/MENSCHLICHE HYBRIDEMBRYOS Geklonte menschliche Embryos und menschlich/tierische Hybridembryos, die durch Cloning, Aggregation oder irgendein anderes Verfahren produziert werden, und von ihnen abgeleitete Zellen und Gewebe sollen als Quellen von Transplantationsmaterial ausgeschlossen bleiben. Or. en Begründung Die Wissenschaft des Klonens birgt viele Risiken in sich. Die Defekte auf molekularer und zellularer Ebene, die zu dem hohen Vorkommen von Fehlern, groben Abnormalitäten und pre-, peri- und post-natalem Tod zu Fortpflanzungszwecken geklonten Tieren (wie die jüngsten Todesfälle von geklonten Schafen) wären in Zellen vorhanden, die für therapeutisches Klonen verwendet werden. Änderungsantrag von John Bowis, Hans Blokland, Marialiese Flemming, Giorgio Lisi, Neil Parish Änderungsantrag 151 Anhang V Titel BEI SPENDERN VORGESCHRIEBENE LABORTESTS BEI SPENDERN UND STAMMZELLEN VORGESCHRIEBENE LABORTESTS Or. en Begründung Anhang V sollte Testanforderungen auch für Stammzellen enthalten. Siehe Begründung für Änderungsantrag 155. PE 319.423/32-159 DE 80/88 AM\491310DE.doc Änderungsantrag von Peter Liese Änderungsantrag 152 Anhang V Absatz 2 Unterabsatz 1 1. Die Tests sind von einem qualifizierten und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zugelassenen Labor durchzuführen. 1. Die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zugelassenen Tests sind von einem qualifizierten Labor durchzuführen. Or. de Begründung Eine Behördenzulassung eines Labors stellt einen unnötigen administrativen Aufwand dar. Das Entscheidende an der Qualität der Testergebnisse ist, dass der Test mit einem standardisierten, ggf. auch von einer Behörde zugelassenen Test durchgeführt wurde, der festgelegte Kriterien hinsichtlich der Spezifität und Sensivität erfüllt. Die Durchführung dieser Tests ist eine Routineaufgabe für eine Medizinisch-Technische Assistentin (MTA). Änderungsantrag von Markus Ferber Änderungsantrag 153 Anhang V Absatz 2 Unterabsatz 3 3. Die Art des Tests muss mit dem wissenschaftlichen Kenntnisstand im Einklang stehen. AM\491310DE.doc 3. Spezielle Anforderungen an Labortests bei der Gewinnung von Nabelschnurblut a) Die vorgeschriebenen serologischen Tests nach Ziffer 1 des Anhangs V sind bei der Mutter durchzuführen und bei positivem Befund aus dem Nabelschnurblut zu wiederholen. b) Geeignete genetische Tests zum Ausschluss der Infektiosität des Nabelschnurbluts können serologische Tests er Mutter ersetzen. c) Jedes Nabelschnurblut muss durch aerob/anerobe Blutkultur auf bakterielle Kontaminationen geprüft werden. Positive Befunde schließen die Anwendung zur Transplantation, nach Maßgabe des Standes der medizinischen Wissenschaft und des Standes der Technik zum Zeitpunkt der Transplantation, aus. 81/88 PE 319.423/32-159 DE Or. de Begründung zu 3. a) Der "Spender" von Nabelschnurblut aus der Nachgeburt ist das Neugeborene und nicht etwa die Mutter. Serologische Tests im kindlichen Nabelschnurblut erfassen jedoch nur Antikörper der Klasse IgG von der Mutter. Das Neugeborene selbst kann noch keine Antikörper bilden. Alle Antikörper im kindlichen Blut wurden durch die Plazenta von der Mutter übertragen. Die Plazenta kann nur von Antikörpern der Klasse IgG passiert werden. Bei serologischen Untersuchungen ist jedoch meist die Bestimmung von IgG- und IgMAntikörpern notwendig, um aktuelle Infektionen von alter Immunität bzw. Zustand nach Impfung zu unterscheiden. Dies ist also im kindlichen Blut mit serologischen Methoden nicht möglich. Folglich sollte eine Untersuchung des mütterlichen Blutes entsprechend Ziffer 1 erfolgen. zu 3. b) Eine bei der Mutter nachgewiesene Infektion bedeutet jedoch nicht zwingend eine Infektion im kindlichen Kreislauf (z.B. HIV-positive Mutter bedeutet nicht immer HIV-positives Kind). Der direkte Nachweis von infektiösem Material im Nabelschnurblut sollte daher möglichst sensitiv und sicher mit genetischen Methoden zum direkten Nachweis von z.B. Virus-DNA erfolgen. Solche Methoden, wenn evaluiert, sind prinzipiell dem indirekten Verdacht auf Grund serologischer Befunde der Mutter weit überlegen und können diese Tests ersetzen. zu 3. c) Bakterien können 1. durch Infektion des Fötus, 2. während der Blutabnahme oder 3. während der Prozessierung in das Nabelschnurblut gelangen. Es ist wichtig, solche bakterielle Kontamination zu kennen, um entsprechende Gegenmaßnahmen (z.B. Verwerfen des Nabelschnurblutes, Vorbehandlung des Transplantats oder des Empfängers) einzuleiten. Andererseits sollte nicht jede bakterielle Kontamination zum Verwerfen führen, da auch bisher nicht selten kontaminierte Knochenmarktransplantate mit Erfolg transplantiert werden. Inwieweit bakterielle Kontaminationen beim zukünftigen „tissue engineering“ aus Nabelschnurstammzellen überhaupt hinderlich sind, kann derzeit nicht beurteilt werden. Deshalb ist der Verweis auf den wissenschaftlichen Kenntnisstand für jede einzelne Keimart notwendig. Änderungsantrag von David Robert Bowe Änderungsantrag 154 Anhang V Absatz 2 Unterabsatz 5 5. Bei lebendenden Spendern (außer – aus praktischen Gründen – bei allogenen Spendern von Knochenmark und peripheren Blutzellen) sind die Blutproben zum Zeitpunkt der Spende zu entnehmen mit einer Toleranz von +/- 7 Tagen. Bei allogenen Spendern ist eine erste Probe und eine weitere Probe ist nach 5. Bei lebendenden Spendern (außer – aus praktischen Gründen – bei allogenen Spendern von Knochenmark und peripheren Blutzellen) sind die Blutproben zum Zeitpunkt der Spende zu entnehmen mit einer Toleranz von +/- 7 Tagen; eine weitere Probe ist nach sechs Monaten zu entnehmen. PE 319.423/32-159 DE 82/88 AM\491310DE.doc sechs Monaten zu entnehmen. Or. en Begründung Die Anforderung für erste und wiederholte Testung sollte für autologe Erzeugnisse klargestellt werden. Änderungsantrag von John Bowis, Hans Blokland, Marialiese Flemming, Giorgio Lisi, Neil Parish Änderungsantrag 155 Anhang V Abschnitt 2 a (neu)2a. Vorgeschriebene für neuartige Quellen von Stammzellen und für von ihnen abgeleiteten Zellen und Gewebe, sofern eine In-vitro-Vermehrung praktiziert wird 2a1. Für embryonale Stammzellen und aus ihnen abgeleiteten Zellen und Gewebe vorgeschriebene Tests Zusätzlich zur Einhaltung der Anwendungsnormen für Zell- und Gewebekulturen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind folgende Tests für die Verarbeitung, Lagerung und Züchtung von Zellkulturen embryonaler Stammzellen erforderlich: Test/Prüfung Teratom- oder Teratokarzinombildung durch die Zellen, die zur Transplantation verwendet werden sollen Positives Ergebnis Gegenindikation gegen therapeutische Verwendung Kontamination mit tierischem Material Gegenindikation gegen therapeutische Verwendung Immuntypisierung von Stammzellen und aus ihnen abgeleiteten Zellen und Geweben Ist durchzuführen, um die Notwendigkeit einer Immunosuppression des Patienten zu bestimmen Immuntypisierung von menschlichen Zellen, Serum und anderem Material, das für „feeder layers“ verwendet wird Langfristiges Risiko von Krebsbildung Epigenetische Instabilität, insbesondere AM\491310DE.doc Gegenindikation gegen therapeutische Verwendung Gegenindikation gegen therapeutische 83/88 PE 319.423/32-159 DE DNA-Methylierungsstatus von geprägten sowie nicht geprägten Genen. Einbeziehung von weitreichenden Tests des DNA-Methylierungsstatus von Tumorsuppressorgenen, DNAReparaturgenen, Proto-Onkogenen und potentiell mutagenen mobilen Elementen Genetische Instabilität unter Einbeziehung uniparentaler Disomie Unterscheidung in der Genexpression von Zellen und Geweben, die für die Transplantation verwendet werden sollen, von jener in normalen Zellen und Geweben Unsachgemäßes oder schlechtes Funktionieren differenzierter Derivate von Stammzellen Verschmelzung embryonaler Stammzellen in der Zellkultur Verschmelzung embryonaler Stammzellen mit adulten Zellen, in vivo zu überprüfen Ei- und Spermaspender, und Spender von sekundären Humanzellen, Serum oder anderem humanem Material, das als „feeder layer“ verwendet wird, sind als allogene Spender zu behandeln Gentechnik Verwendung Gegenindikation gegen therapeutische Verwendung Jede Änderung der Expression von Tumorsuppressorgenen, DNA-Reparaturgenen, Proto-Onkogenen und potentiell mutagenen mobilen Elementen: Gegenindikation gegen therapeutische Verwendung Sonstige Veränderungen: zu bewerten Zu bewerten Zu bewerten Gegenindikation gegen therapeutische Verwendung, wenn sie sich auf einem Niveau in vivo oder in vitro ein Niveau festgestellt wird, das wegen Aneuploidie oder ChromosomenInstabilität ein Krebsrisiko verursachen könnte Gegenindikation gegen therapeutische Verwendung, wenn ein selektiver Wachstumsvorteil der verschmolzenen Zellen besteht Auswahlkriterien für allogene Spender (Anlage IV 2.2) anzuwenden Zellen, die gentechnisch verändert wurden, dürfen erst dann benutzt werden, wenn Sicherheitsfragen betreffend die Gentherapie gelöst sind. Sie sind dann strengen zusätzlichen Tests zu unterwerfen 2a2. Für adulte Stammzellen und von ihnen abgeleitete Zellen und Gewebe vorgeschriebene Tests Zusätzlich zur Einhaltung der Anwendungsnormen für Zell- und Gewebekultur in den PE 319.423/32-159 DE 84/88 AM\491310DE.doc Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind folgende Tests für die Verarbeitung, Lagerung und Züchtung von Kulturen adulter Stammzellen erforderlich: Test/Prüfung Immuntypisierung adulter Stammzellen und von ihnen abgeleiteter Zellen und Gewebe zur allogenen Verwendung Positives Ergebnis Ist durchzuführen, um die Verträglichkeit beim Patienten zu maximieren und eine etwaige Notwendigkeit der Immunosuppression zu bestimmen Immuntypisierung zur allogenen Verwendung von Humanserum Gentechnisch veränderte Zellen Gentherapie und die Verwendung gentechnisch veränderter Zellen sind nicht zugelassen, bis die Sicherheitsfragen im Bereich der Gentherapie gelöst sind. Die Zellen sollten dann strengen zusätzlichen Tests unterworfen werden. Verwendung embryonaler Stammzellen, embryonaler Keimzellen oder anderer embryonaler Zellen zur Reprogrammierung somatischer Zellen Seneszenz Tests zur genetischen Stabilität, epigenetischen Stabilität und zum Risiko von Tumor- oder Krebsbildung in neuen Quellen von Stammzellen sind durchzuführen Unkorrektes oder schlechtes Funktionieren adulter Stammzellen und ihrer differenzierten Derivate Spender von Serum und Stammzellen sind gegebenenfalls als allogene Spender zu behandeln Dies umfaßt Zellen, die zur Immortalisation oder zur Verringerung der Immunogenizität gentechnisch verändert wurden Sind als embryonale Zellen zum Zwecke der Sicherheitstestung zu behandeln Gegenindikation gegen die Verwendung Zu bewerten Zu bewerten Auswahlkriterien für allogene Spender (Anhang IV 2.2) anzuwenden. Or. en Begründung Ziffer 19 der Begründung lautet, dass, sofern die Vorbereitung von Zellen oder Geweben, die zur Transplantation beim Menschen verwendet werden sollen, „Schritte beinhaltet, die einen Einfluss auf das Wachstum oder die Differenzierung dieser Zellen haben, es zukünftig nötig sein könnte, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen in Betracht zu ziehen.“ AM\491310DE.doc 85/88 PE 319.423/32-159 DE Allerdings würde eine Transplantation embryonaler Stammzellen oder aus ihnen erzeugter Zellen oder Gewebe notwendigerweise Wachstum und Differenzierung einschließen. Aufgrund der etablierten inhärenten Fähigkeit embryonaler Stammzellen, Tumoren, d.h. Teratome oder Teratokarzinome, zu bilden, sowie deren Potential, auf vielerlei Weise Krebs zu bilden, wird vorgeschlagen, die sicherheitsspezifischen Fragen im Zusammenhang mit embryonalen Stammzellen und von ihnen abgeleiteten Zellen und Geweben jetzt zu behandeln. Änderungsantrag von Hans Blokland, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten Änderungsantrag 156 Anhang VII Titel Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Zellen und Gewebe Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Organen, Geweben und Zellen Or. nl Begründung Die Bestimmungen für die Verarbeitung, Lagerung und Verteilung gelten für Organe, Gewebe und Zellen. Änderungsantrag von Hans Blokland, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten Änderungsantrag 157 Anhang VII Teil A Absatz 7 7. Jede Umgebung, in welcher Gewebe verarbeitet wird, muss angemessen kontrolliert werden, damit eine potenzielle Gewebekontamination ausgeschlossen oder minimiert wird. Werden Gewebe oder Zellen während der Verarbeitung gegenüber der Umgebung exponiert ohne anschließendes Verfahren zur Aktivierung von Mikroorganismen, so ist eine Luftqualität des Grades A (< 3 500 Partikel/m3 von mindestens 0,5 µm) erforderlich, die in der Regel durch eine Laminar-Air-Flow-Kabine (LAF) gewährleistet wird. Die Backgroundumgebung muss geeignet sein, den Grad A im LAF aufrechtzuerhalten. Werden Gewebe oder Zellen während der Verarbeitung gegenüber der Umgebung exponiert und anschließend einem Verfahren PE 319.423/32-159 DE 7. Jede Umgebung, in welcher Organe, Gewebe und Zellen verarbeitet werden, muss angemessen kontrolliert werden, damit eine potenzielle Kontamination der Organe, Gewebe und Zellen ausgeschlossen oder minimiert wird. Werden Organe, Gewebe oder Zellen während der Verarbeitung gegenüber der Umgebung exponiert ohne anschließendes Verfahren zur Aktivierung von Mikroorganismen, so ist eine Luftqualität des Grades A (< 3 500 Partikel/m3 von mindestens 0,5 µm) erforderlich, die in der Regel durch eine Laminar-Air-Flow-Kabine (LAF) gewährleistet wird. Die Backgroundumgebung muss geeignet sein, den Grad A im LAF aufrechtzuerhalten. Werden Gewebe oder Zellen während der 86/88 AM\491310DE.doc zur Inaktivierung von Mikroorganismen unterzogen, so ist eine Umgebung des Grades C erforderlich (< 350 000 Partikel/m3 von mindestens 0,5 µm und < 2 000 Partikel/m3 von 5µm). Verarbeitung gegenüber der Umgebung exponiert und anschließend einem Verfahren zur Inaktivierung von Mikroorganismen unterzogen, so ist eine Umgebung des Grades C erforderlich (< 350 000 Partikel/m3 von mindestens 0,5 µm und < 2 000 Partikel/m3 von 5µm). Or. nl Begründung Siehe Begründung zu Änderungsantrag 1. Änderungsantrag von Markus Ferber Änderungsantrag 158 Anhang VII Teil A Absatz 7 7. Jede Umgebung, in welcher Gewebe verarbeitet wird, muss angemessen kontrolliert werden, damit eine potenzielle Gewebekontamination ausgeschlossen oder minimiert wird. Werden Gewebe oder Zellen während der Verarbeitung gegenüber der Umgebung exponiert ohne anschließendes Verfahren zur Aktivierung von Mikroorganismen, so ist eine Luftqualität des Grades A (< 3 500 Partikel/m3 von mindestens 0,5 µm) erforderlich, die in der Regel durch eine Laminar-Air-Flow-Kabine (LAF) gewährleistet wird. Die Backgroundumgebung muss die Luftqualität des Grades B gemäß der GMPRichtlinie gewährleisten. Werden Gewebe oder Zellen während der Verarbeitung gegenüber der Umgebung exponiert und anschließend einem Verfahren zur Inaktivierung von Mikroorganismen unterzogen, so ist eine Umgebung des Grades C erforderlich (< 350 000 Partikel/m3 von mindestens 0,5 µm und < 2 000 Partikel/m3 von 5µm). 7. Jede Umgebung, in welcher Gewebe verarbeitet wird, muss angemessen kontrolliert werden, damit eine potenzielle Gewebekontamination ausgeschlossen oder minimiert wird. Werden Gewebe oder Zellen während der Verarbeitung gegenüber der Umgebung exponiert ohne anschließendes Verfahren zur Aktivierung von Mikroorganismen, so ist eine Luftqualität des Grades A (< 3 500 Partikel/m3 von mindestens 0,5 µm) erforderlich, die in der Regel durch eine Laminar-Air-Flow-Kabine (LAF) gewährleistet wird. Die Backgroundumgebung muss geeignet sein, den Grad A im LAF aufrechtzuerhalten. Werden Gewebe oder Zellen während der Verarbeitung gegenüber der Umgebung exponiert und anschließend einem Verfahren zur Inaktivierung von Mikroorganismen unterzogen, so ist eine Umgebung des Grades C erforderlich (< 350 000 Partikel/m3 von mindestens 0,5 µm und < 2 000 Partikel/m3 von 5µm). Or. de AM\491310DE.doc 87/88 PE 319.423/32-159 DE Begründung Gemäß der gültigen europäischen GMP-Richtlinie für die Bearbeitung offener nicht nachsterilisierter Produkte ist die Bearbeitung in Reinräumen des Grades A in B erforderlich. Es gibt keinen Grund bei Zellen und Geweben von dieser Regel abzuweichen. Änderungsantrag von Markus Ferber Änderungsantrag 159 Anhang VII Teil B Absatz 3 3. Für jede Art von Lagerungsbedingungen ist die maximale Lagerungszeit anzugeben. 3. Für jede Art von Lagerungsbedingungen ist die maximale Lagerungszeit anzugeben. Ist die maximale Lagerungszeit erreicht, sind die Zellen und Gewebe noch nicht verbraucht und ist durch validierte Untersuchungen gewährleistet, dass die Zellen und Gewebe weiterhin funktionsfähig sind, kann die Lagerungszeit verlängert werden. Or. de Begründung Die Maximale Lagerfähigkeit ist für die einzelnen Verfahren mangels empirischer Daten aus Langzeitversuchen noch nicht festzulegen (z.B. bei der Kryokonservierung lebender Zellen und Gewebe). Die Lagerfähigkeit sollte darum mit dem fortschreitenden Erkenntnisgewinn auch angepasst werden können. PE 319.423/32-159 DE 88/88 AM\491310DE.doc