Steuerpflichtiger Tausch von Fremdwährungsbeträgen

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buchholz - fachinformationsdienst gmbh
Steuern aktuell
März 2005
von Ellen Ashauer
Steuerpflichtiger Tausch von Fremdwährungsbeträgen
Bereits mit Urteil vom 2. Mai 2000 (Az.: K R 73/98)
urteilte der BFH, dass der Tausch von (damals noch)
DM in eine Fremdwährung und anschließender
Rücktausch innerhalb der Frist des § 23 EStG zu
Spekulationsgeschäften führt.
ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Der Veräußerungspreis beträgt 59.665,87 Euro; die Anschaffungskosten betragen 65.477,16 Euro. Der
Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften
beträgt somit 5.811,29 Euro.
Die gleiche Auffassung teilt das BMF in seinem
Schreiben vom 25. Oktober 2004. Das BMF vertritt
im oben genannten Schreiben die weitergehende
Auffassung, dass der Tausch eines bestehenden
Fremdwährungsguthabens in ein anderes Wirtschaftsgut (z. B. in Aktien) eine Veräußerung des
Fremdwährungsguthabens ist. Wird z. B. auf einem
US-Dollar-Fremdwährungskonto ein Dollar-Guthaben durch Umtausch von Euro gebildet, ist dies
die Anschaffung des Wirtschaftsguts „Fremdwährung“. Werden im Anschluss an den Umtausch in
US-Dollar mit diesem Dollar-Guthaben z. B. Anteile
an einem Investmentfonds gekauft, so führt dies
zu einer Veräußerung des Wirtschaftsguts USDollar-Währung. Als Anschaffungskosten wird dabei
der Umtauschbetrag in Euro herangezogen, der
zur Anschaffung des Fremdwährungsguthabens
aufgewendet wurde. Der Veräußerungspreis bestimmt sich nach dem Wert des erworbenen Wirtschaftsguts in Euro (laut Beispiel des BMF ist maßgebend der Kurs am Tag der Einbuchung des erworbenen Wirtschaftsguts in das Depot/auf das
Konto).
Erfolgt nun ein Verkauf der in Fremdwährung erworbenen Investmentfondsanteile innerhalb der Jahresfrist, so liegt auch insoweit ein steuerpflichtiges
privates Veräußerungsgeschäft vor: Verkauf der
Investmentfondsanteile am 31. Januar 2005 in
Höhe von 80.700 US-Dollar, Kurs am Tag der
Verkaufs 1,3119. Der Veräußerungsgewinn beträgt
61.513,83 Euro – 59.665,87 Euro = 1.847,96 Euro.
Erfolgt der Umtausch und die anschließende Anschaffung der Investmentfondsanteile innerhalb
eines Jahres, ist ein weiterer Gewinn oder Verlust
steuerpflichtig.
Beispiel:
Ein Anleger tauscht 100.000 Euro in US-Dollar,
Kurs 1,2218 am 10. September 2004. Diese werden
auf einem US-Dollar-Konto einer Bank angelegt.
Im Anschluss an den Umtausch erwirbt der Steuerpflichtige am 1. Dezember 2004 Anteile an einem
Luxemburger Investmentfonds in Höhe von 80.000
US-Dollar, Kurs am Tag der Einbuchung 1,3408.
Da Erwerb und Veräußerung des Fremdwährungsguthabens innerhalb der Jahresfrist erfolgen, liegt
Erfolgt der Verkauf der Investmentfondsanteile in
US-Dollar und wird der Veräußerungserlös wieder
dem US-Dollar-Konto zugeführt, so liegt darin wieder eine Anschaffung von US-Dollar-Fremdwährungsguthaben (Anschaffungskosten im Beispiel
61.513,83 Euro für 80.700 US-Dollar).
Auch wenn diese Auffassung des BMF in Folge
der BFH-Rechtsprechung konsequent erscheint,
mutet es doch merkwürdig an, mit dem Kauf von
z. B. Aktien einen Tausch und damit eine Veräußerung von Währung anzunehmen. Bei einem
solchen Geschäft in Euro ist dagegen kein Tausch
und damit kein privates Veräußerungsgeschäft
gegeben.
Die Auffassung der Finanzverwaltung geht jedoch
nicht nur zu Lasten des Steuerpflichtigen. Kursverluste, die durch Anschaffung von Fremdwährungen
und anschließendem Kauf von anderen Wirtschaftsgütern wie Aktien oder Investmentfondsanteilen
entstehen, werden somit auch steuerlich realisiert
und nutzbar gemacht.
Kein privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn
ein Fremdwährungsguthaben als Darlehen vergeben oder als Festgeld angelegt wird und anschließend innerhalb der Jahresfrist eingelöst wird (kein
Tausch), es sei denn, das Fremdwährungsguthaben
wird wiederum in Euro oder eine andere Währung
umgetauscht. Auch ist das BMF der Auffassung,
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Steuern aktuell
März 2005
von Ellen Ashauer
Steuerpflichtiger Tausch von Fremdwährungsbeträgen
dass die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens
und die entsprechende Rückzahlung nicht zu einem
steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft
führt. Anders dürfte es sich jedoch verhalten, wenn
zur Rückführung des Fremdwährungsdarlehens
zunächst ein Eurobetrag in die entsprechende
Fremdwährung getauscht werden muss. Dann liegt
es nahe, hier ein privates Veräußerungsgeschäft
anzunehmen.
Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt jedoch
nicht vor, wenn die Fremdwährung nicht angeschafft,
sondern als zugeflossen gilt. Dies ist laut Auffassung
des BMF bei Zinsen der Fall. Werden diese in ausländischer Währung zugeflossenen Zinsen in Euro
oder eine andere Währung umgetauscht, liegt auch
bei Tausch innerhalb der Jahresfrist kein privates
Veräußerungsgeschäft vor.
Insbesondere die Kreditinstitute werden die Aufgabe
zu erfüllen haben, in der Jahresbescheinigung nach
§ 24 c EStG die Gewinne und Verluste aus privaten
Veräußerungsgeschäften auch im Rahmen von
Fremdwährungsgeschäften zu bestätigen. Es obliegt
jedoch dem Steuerpflichtigen bzw. seinem Steuerberater, die Jahresbescheinigung auf Richtigkeit
und Vollständigkeit zu prüfen und ggf. zu ergänzen.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf den
kommenden Artikel im Mandantenbrief, in dem
ausführlich auf die durch die Banken zu erstellende
Jahresbescheinigung eingegangen wird.
Die vorgenannten Informationen wurden bfd mit freundlicher Unterstützung
von Rödl & Partner zur Verfügung gestellt.
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