buchholz - fachinformationsdienst gmbh Steuern aktuell März 2005 von Ellen Ashauer Steuerpflichtiger Tausch von Fremdwährungsbeträgen Bereits mit Urteil vom 2. Mai 2000 (Az.: K R 73/98) urteilte der BFH, dass der Tausch von (damals noch) DM in eine Fremdwährung und anschließender Rücktausch innerhalb der Frist des § 23 EStG zu Spekulationsgeschäften führt. ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Der Veräußerungspreis beträgt 59.665,87 Euro; die Anschaffungskosten betragen 65.477,16 Euro. Der Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften beträgt somit 5.811,29 Euro. Die gleiche Auffassung teilt das BMF in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2004. Das BMF vertritt im oben genannten Schreiben die weitergehende Auffassung, dass der Tausch eines bestehenden Fremdwährungsguthabens in ein anderes Wirtschaftsgut (z. B. in Aktien) eine Veräußerung des Fremdwährungsguthabens ist. Wird z. B. auf einem US-Dollar-Fremdwährungskonto ein Dollar-Guthaben durch Umtausch von Euro gebildet, ist dies die Anschaffung des Wirtschaftsguts Fremdwährung. Werden im Anschluss an den Umtausch in US-Dollar mit diesem Dollar-Guthaben z. B. Anteile an einem Investmentfonds gekauft, so führt dies zu einer Veräußerung des Wirtschaftsguts USDollar-Währung. Als Anschaffungskosten wird dabei der Umtauschbetrag in Euro herangezogen, der zur Anschaffung des Fremdwährungsguthabens aufgewendet wurde. Der Veräußerungspreis bestimmt sich nach dem Wert des erworbenen Wirtschaftsguts in Euro (laut Beispiel des BMF ist maßgebend der Kurs am Tag der Einbuchung des erworbenen Wirtschaftsguts in das Depot/auf das Konto). Erfolgt nun ein Verkauf der in Fremdwährung erworbenen Investmentfondsanteile innerhalb der Jahresfrist, so liegt auch insoweit ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor: Verkauf der Investmentfondsanteile am 31. Januar 2005 in Höhe von 80.700 US-Dollar, Kurs am Tag der Verkaufs 1,3119. Der Veräußerungsgewinn beträgt 61.513,83 Euro 59.665,87 Euro = 1.847,96 Euro. Erfolgt der Umtausch und die anschließende Anschaffung der Investmentfondsanteile innerhalb eines Jahres, ist ein weiterer Gewinn oder Verlust steuerpflichtig. Beispiel: Ein Anleger tauscht 100.000 Euro in US-Dollar, Kurs 1,2218 am 10. September 2004. Diese werden auf einem US-Dollar-Konto einer Bank angelegt. Im Anschluss an den Umtausch erwirbt der Steuerpflichtige am 1. Dezember 2004 Anteile an einem Luxemburger Investmentfonds in Höhe von 80.000 US-Dollar, Kurs am Tag der Einbuchung 1,3408. Da Erwerb und Veräußerung des Fremdwährungsguthabens innerhalb der Jahresfrist erfolgen, liegt Erfolgt der Verkauf der Investmentfondsanteile in US-Dollar und wird der Veräußerungserlös wieder dem US-Dollar-Konto zugeführt, so liegt darin wieder eine Anschaffung von US-Dollar-Fremdwährungsguthaben (Anschaffungskosten im Beispiel 61.513,83 Euro für 80.700 US-Dollar). Auch wenn diese Auffassung des BMF in Folge der BFH-Rechtsprechung konsequent erscheint, mutet es doch merkwürdig an, mit dem Kauf von z. B. Aktien einen Tausch und damit eine Veräußerung von Währung anzunehmen. Bei einem solchen Geschäft in Euro ist dagegen kein Tausch und damit kein privates Veräußerungsgeschäft gegeben. Die Auffassung der Finanzverwaltung geht jedoch nicht nur zu Lasten des Steuerpflichtigen. Kursverluste, die durch Anschaffung von Fremdwährungen und anschließendem Kauf von anderen Wirtschaftsgütern wie Aktien oder Investmentfondsanteilen entstehen, werden somit auch steuerlich realisiert und nutzbar gemacht. Kein privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn ein Fremdwährungsguthaben als Darlehen vergeben oder als Festgeld angelegt wird und anschließend innerhalb der Jahresfrist eingelöst wird (kein Tausch), es sei denn, das Fremdwährungsguthaben wird wiederum in Euro oder eine andere Währung umgetauscht. Auch ist das BMF der Auffassung, 1 buchholz - fachinformationsdienst gmbh Steuern aktuell März 2005 von Ellen Ashauer Steuerpflichtiger Tausch von Fremdwährungsbeträgen dass die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens und die entsprechende Rückzahlung nicht zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führt. Anders dürfte es sich jedoch verhalten, wenn zur Rückführung des Fremdwährungsdarlehens zunächst ein Eurobetrag in die entsprechende Fremdwährung getauscht werden muss. Dann liegt es nahe, hier ein privates Veräußerungsgeschäft anzunehmen. Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt jedoch nicht vor, wenn die Fremdwährung nicht angeschafft, sondern als zugeflossen gilt. Dies ist laut Auffassung des BMF bei Zinsen der Fall. Werden diese in ausländischer Währung zugeflossenen Zinsen in Euro oder eine andere Währung umgetauscht, liegt auch bei Tausch innerhalb der Jahresfrist kein privates Veräußerungsgeschäft vor. Insbesondere die Kreditinstitute werden die Aufgabe zu erfüllen haben, in der Jahresbescheinigung nach § 24 c EStG die Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auch im Rahmen von Fremdwährungsgeschäften zu bestätigen. Es obliegt jedoch dem Steuerpflichtigen bzw. seinem Steuerberater, die Jahresbescheinigung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und ggf. zu ergänzen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf den kommenden Artikel im Mandantenbrief, in dem ausführlich auf die durch die Banken zu erstellende Jahresbescheinigung eingegangen wird. Die vorgenannten Informationen wurden bfd mit freundlicher Unterstützung von Rödl & Partner zur Verfügung gestellt. Der gesamte Inhalt der Newsletter ist geistiges Eigentum der Rödl & Partner GbR und steht unter Urheberschutz. Nutzer dürfen den Inhalt nur für den eigenen Bedarf laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Änderung, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- oder offline, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Rödl & Partner. Für die vorgenannten Inhalte kann keine Gewähr für die Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. 2