Exposé der Dissertation Irrtumsanfechtung, Schadenersatz und die Möglichkeit einer Direktklage des geschädigten Anlegers aufgrund fehlerhafter Wertpapierberatung (Arbeitstitel) Dissertant: Mag. iur. Florian A. HÖLLWARTH, MBL angestrebter akademischer Grad: Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Betreuer: ao. Univ. Prof. Dr. Christian ZIB (Institut für Unternehmes- und Wirtschaftsrecht) 1. Gutachter o. Univ. Prof. Dr. Josef Aicher (Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht) 2. Gutachter o. Univ. Prof. Dr. Georg Kodek, LL.M. (Northwestern University) Hofrat des Obersten Gerichtshofes (Institut für Zivil- und Unternehmensrecht WU Wien) Wien, September 2011 Matrikelnummer: 9614296 Studienkennzahl lt Studienblatt: A 783 101 Studienrichtung lt Studienblatt: Rechtswissenschaften INHALTSVERZEICHNIS I Themeneinführung und zentrale Fragestellungen ----------------------------- Seite 2 II Forschungsstand und Identifizierung der Forschungslücken ------------- Seite 4 III Methoden ------------------------------------------------------------------------------------------Seite 4 IV Zeitplan ---------------------------------------------------------------------------------------------Seite 5 1. September 2011 – Jänner 2012 2. Februar 2012 – Jänner 2013 3. Februar 2013 – März 2013 4. April/Mai 2013 vorläufiges Inhaltsverzeichnis -----------------------------------------------------------Seite 5 V 1. Einleitung 2. Anleger (Wertpapierkenntnisse des Anlegers) 3. Beratervertrag 4. Kommissionsvertrag 5. Irrtum 6. Wesentlichkeit des Irrtums- und Kausalitätsbeweis bei irreführenden Werbeaussagen 7. Relevanz eines Informationsfehlverhaltens des Irrenden? 8. Haftung des Anlegeberaters 9. Direktklage 10. Schadenersatzansprüche des Anfechtungsgegners aus culpa in contrahendo (cic) 11. Mitverschulden des Anfechtungsgegners 12. Lösungsvorschläge 13. Ergebnis VI vorläufiges Literaturverzeichnis --------------------------------------------------------Seite 6 VII vorläufiges Rechtsprechungsverzeichnis ------------------------------------------- Seite 8 1 I Themeneinführung und zentrale Fragestellungen Seit den letzten Jahren werden die Gerichte von tausenden Prozessen überrollt, bei denen es um den Erwerb von Wertpapieren geht. In einer Vielzahl dieser Prozesse sind die irrtumsrechtlichen Probleme Verfahrensgegenstand aber ebenso etwaige schadenersatzrechtliche Ansprüche. Meist berufen sich die Kläger (Wertpapierkäufer, Kleinanleger) dabei auf Irreführung durch im Vertrieb eingesetzte „geschönte Verkaufsunterlagen“. Die Beklagten hingegen argumentieren mit der Unverbindlichkeit von Werbebroschüren und der detaillierten Darstellung ihrer Produkte in den Kapitalmarktprospekten, welche im Übrigen nach deren Ansicht die einzig Verbindlichen sind und derart auch in den Werbebroschüren hingewiesen wird. Natürlich ist jeder Einzelfall zu betrachten und festzustellen, ob der Kleinanleger begründeten Anlass hatte, der Verkaufsbroschüre einen anderen Inhalt beizumessen als dies tatsächlich der Fall war. Auch ist zu prüfen ob gerade der unerfahrene Anleger über das nicht unbeträchtliche Risiko – das mit dem Erwerb von Wertpapieren einhergeht - in einem Beratungs- Verkaufsgespräch aufgeklärt wurde, damit eine irrige Vorstellung des Anlegers rechtzeitig „geheilt“ wurde und wie das Beratergespräch überhaupt zustande kam (zB „cold call“). Dazu sind auch die Perspektiven eines redlichen Erklärungsempfängers zu erforschen. In einer der vielen Prozesse hat sich der OGH zum Beispiel mit der Frage beschäftigt, ob - wenn überhaupt - in welchen Punkten die im Effektengeschäft eingesetzte Werbebroschüre gegen das Irreführungsverbotes des § 2 UWG verstieß. 1 Dort heißt es ua im § 2 Abs 1: „Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder Leistungen oder des gesamten Angebotes, über Preislisten, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlass oder den Zweck des Verkaufes oder über die Menge der Vorräte zur Irreführung geeignete Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben und, wenn er deren Eignung zur Irreführung kannte 2 oder kennen musste, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.“ Früher oder später wird die Frage zu stellen sein, ob dem Anleger, der Wertpapiere erwirbt – ohne besondere Kenntnis darüber und der unter Umständen bisher lediglich ein Sparbuch besitzt - ein Mitverschulden anzulasten ist. Weiß ein Anleger, wobei unter Umständen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zur Anwendung kommt, dass man unter Effekten einen Sammelbegriff für alle am Kapitalmarkt handelbaren und vertretbaren Wertpapiere versteht? Ist so einem Anleger ebenso bewusst, dass diese Wertpapiere der Kapitalbeschaffung sowie der Anlage von Kapital dienen? Und ist dem Anleger ebenso bekannt, dass das Depotgesetz3 die Formulierung des Wertpapierbegriffes bestimmt? Wenn ihm schon das nicht bewusst ist, dann wird er auch nicht wissen, dass Effektengeschäfte im BWG geregelt sind und dass 1 2 3 OGH 20.1.2009, 4 Ob 188/08p. § 2 Abs 1 UWG. Wertpapiere im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Aktien, Zwischenscheine, Genussscheine, Schuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate und sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, sowie Nebenurkunden (Zins-, Gewinnanteil-, Erträgnis- und Erneuerungsscheine), nicht jedoch Papiergeld. 2 gemäß § 1 Abs 1 BWG nur Kreditinstitute jene Bankgeschäfte betreiben dürfen, die in den Ziffern 1-23 aufgezählt sind. Herrschende Ansicht4 ist, dass solche Effektengeschäfte gemäß § 871ff ABGB wegen Erklärungs- oder Geschäftsirrtum anfechtbar sein können. Hier stellt sich dann sehr bald die nicht unwesentliche Frage, ob ein beachtlicher Geschäftsirrtum oder lediglich ein grundsätzlich unbeachtlicher Motivirrtum dem Wertpapierkauf vorangegangen ist. Um das zu beurteilen, wird man auch auf das spekulativen Moment von Effektengeschäften beachten müssen, das naturgemäß nicht immer gleich ausgestaltet ist. Bei festverzinslichen Papieren ist gerade der Zinssatz oder die Laufzeit das relevante Indiz für den Vertragsinhalt und daher wird ein Irrtum des Erwerbers darüber als Geschäftsirrtum anzusehen sein. 5 Dagegen wird bei Wertpapieren die Annahme eines Geschäftsirrtums mit größerer Vorsicht anzunehmen sein, da vor allem die zukünftige Wertentwicklung, aber auch die maßgebende wirtschaftliche Position nicht Inhalt der Vereinbarung sein wird und ein Kreditinstitut diesbezüglich auch keine Versprechen abgeben wird.6 In der Folge wird auch darüber nachzudenken sein, wann ein Irrtum durch den anderen veranlasst ist und ob der herrschenden Ansicht7 zuzustimmen ist, dass das – gemäß dieser Ansicht - immer dann der Fall ist, wenn der Vertragspartner selbst oder sein Vertreter8 oder eine Vertrauensperson, welche für ihn beim Vertragsabschluss oder dessen Vorbereitung tätig war,9 den Irrtum adäquat verursacht hat.10 Zum Einen gehen mit den irrtumsrechtlichen Fragen jene einher, die schadenersatzrechtlicher Natur sind und es wird zu erörtern sein, was überhaupt der eingetretene Schaden ist, der im Übrigen auch zu bewerten ist. Zum Anderen ist zu prüfen, ob es auch möglich ist eine entsprechende Klage gleich gegen einen Dritten (Versicherer) einzubringen (WAG 2007), die vergleichbar mit der Klage gegen den Versicherer des Kraftfahrzeuges bei einem Verkehrsunfall sein könnte. Nicht vergessen werden darf, dass bei einer Mehrheit der anhängigen Wertpapierprozesse noch die alte Rechtslage nach dem WAG BGBl 1996/753 Anwendung findet.11 Gerade hiezu gibt es auch Ausführungen des OGH, wonach es nach dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Wohlverhaltensregeln gibt was die Verpflichtung zu einer anleger- und objektgerechten Beratung anbelangt. 12 So hat der OGH in seiner Entscheidung 7 Ob 64/04v darauf hingewiesen, dass „bloß allgemeine Risikohinweise – auf für die Gefahr eines Totalverlustes – zumindest bei einem in derartigen Geschäften unerfahrenen Kunden (der auch die Wahrscheinlichkeit des Risikofalls nach so einer Risikobelehrung weiterhin nicht abschätzen kann) auf jeden Fall noch nicht ausreichen“. 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Oppitz in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht VI2 (2007) Rz 2/35. Oppitz in Apathy/Iro/Koziol, BVR VI2 Rz 2/35. AA Canaris, Bankvertragsrecht2 (1981) Rz 1855. Apathy/Riedler in Schwimann3 § 871 Rz 19ff. OGH 28.6.1967, 7 Ob 110/67; OGH 15.7.1969, 4 Ob 563/69. OGH 29.4.1971, 1 Ob 114/71. OGH 5.9.1973, 5 Ob 128/73; OGH 17.11.1983, 7 Ob 680/83; 16.6.1988, 7 Ob 553/84. Brand/Klausberger in Brandl/Saria (Hrsg.), Praxiskommentar zum WAG (2008) §§ 40ff; Graf in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz I (2010) §§ 40ff; Oppitz in Apathy/Iro/Koziol, BVR VI² Rz 2/56ff. OGH 20.4.2005, 7 Ob 64/04v. 3 II Forschungsstand und Identifizierung der Forschungslücken Mittlerweile gibt es einige höchstgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Kauf von Wertpapieren und dem damit zusammenhängenden Problem der Irrtumsanfechtung. Das Gleiche gilt für die Erfolgsaussichten bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aufgrund von Beratungsfehlern – die vor allem Kleinanleger betreffen. Zudem findet auch ein Entscheidungswandel in der Rechtsprechung des OGH statt. Für manche Rechtsfragen hinsichtlich des vorliegenden Themas fehlen jedoch noch Entscheidungen des OGH bzw wurden auch nur in geringem Ausmaß in der Lehre behandelt, sodass unter anderem auch einen wissenschaftliche Diskussion als Orientierung für die Praxis möglich ist. Durch die bisherigen Entscheidungen des obersten Gerichtshofes wurden zwar irrtumsrechtliche Fragen aufgegriffen, auch betreffend der Berechnung des Schadenersatzes gibt es verschiedene Ansätze, jedoch ist noch nicht klar, wieweit diese Erkenntnisse tatsächlich reichen, ebenso ist sich die Lehre darüber im gegebenen Zusammenhang uneinig. III Methoden Im Rahmen meines Dissertationsvorhabens, werde ich mich mit der Recherche der aktuellen Entscheidungen des OGH – aber auch mit jenen der untergeordneten Gerichte – sowie mit der entsprechenden Literatur befassen und diese zusammentragen. Die Literatur von Aufsätzen einschlägiger Zeitschriften, Lehrbücher, Kommentare und selbstverständlich gerichtliche Entscheidungen – vor allem des OGH – werden mich leiten und werde ich umfassend darstellen. Ebenso wird mein Blick in die Lehr- und Entscheidungspraxis nach Deutschland gerichtet sein. Neue Beiträge in der Literatur werde ich ebenso laufend beobachten wie neu ergangene gerichtliche Entscheidungen um die verschiedenen Ansichtsweisen umfassend darzustellen zu können und um die Meinungsvielfalt, zur Unterstützung der Entwicklung eigener Lösungsansätze, in Anspruch nehmen zu können. Zu Beginn der Arbeit werden allgemeine und zentrale Fragestellungen behandelt werden bevor die wissenschaftliche Diskussion über die rechtlichen Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Irrtumsanfechtung bzw der Schadenersatzproblematik aufgrund fehlerhafter Anlageberatung ergeben, beginnt. In weiterer Folge werde ich eine Gegenüberstellung der gegenwärtigen Meinungsstände in der Lehre mit jener der Rechtsprechungsrichtlinien gegenüberstellen und selbstverständlich werde ich auch meine eigene Meinung vertreten. 4 IV Zeitplan 1. September 2011 – Jänner 2012 § Themenaufbereitung § Absolvierung aller noch notwendigen Lehrveranstaltungen, Vorstellungen und Diskussionen des Dissertationsvorhabens § Erstellung des Exposés § Einreichung des Antrages auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens beim zuständigen studienrechtlichen Organ und dessen Genehmigung 2. Februar 2012 – Jänner 2013 § Abfassen der Dissertation 3. Februar 2013 – März 2013 § Überarbeiten der Dissertation 4. April/Mai 2013 § öffentliche Defensio V insbesondere vorläufiges Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Anleger (Wertpapierkenntnisse des Anlegers) 3. Beratervertrag 4. Kommissionsvertrag 5. Irrtum 5.1. Motivirrtum 5.2. Geschäftsirrtums 5.2.1. Irrtum über das Risiko eines Wertpapiers 5.2.2. Irrtum über den Erwerb von Anteilen an einer österreichischen Gesellschaft 5.2.3. Die Bedeutung von öffentlichen Äußerungen insbesondere der Werbung 6. Wesentlichkeit des Irrtums- und Kausalitätsbeweis bei irreführenden Werbeaussagen 7. Relevanz eines Informationsfehlverhaltens des Irrenden? 8. Haftung des Anlegebraters 9. 8.1. §§ 1293, 1295, 1296, 1298, 1332 ABGB 8.2. Prospekthaftung Direktklage 9.1. alte Fassung WAG 5 9.2. WAG 2007 (KMG) 9.3. Anfangskapital 9.4. Aussonderungsrecht bei Konkurs 10. Schadenersatzansprüche des Anfechtungsgegners aus culpa in contrahendo (cic) 10.1. Ursachenzusammenhang 10.2. Erfüllungsschaden 10.3. Vertrauensschaden 10.4. Schutzgesetzverletzung 10.5. Vertragsverletzung 10.6. Umfang der Ersatzpflicht 10.6.1. Wertverlust 10.6.2. Prozesskosten 11. Mitverschulden des Anfechtungsgegners 11.1. Rechtswidrigkeit 11.2. Sorgfaltswidrigkeit 12. Lösungsvorschläge 13. Ergebnis VI vorläufiges Literaturverzeichnis Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht² VI (2007). Bollenberger, Grundfragen des Irrtumsrechts, Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer, FS 200 Jahre ABGB. in Fischer- Brandl, Tonbandaufnahmen von Telefongesprächen mit einem Finanzdienstleister und ihre Folgen, ÖBA 4/04. Brandl, Zur Kundenidentifizierung Erfüllungsgehilfen, ZFR 2008/49. nach BWG und WAG, insbesondere durch Brandl, Der falsche Weg zum Anlegerschutz, AssCompact 2011. Bydlinski, Haftung für fehlerhafte Anlageberatung: Schaden und Schadenersatz, ÖBA 2008. Dellinger, Bankwesengesetz - Kommentar (2011). Diregger, Prospekthaftung, Der Gesellschafter 4/2011. Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz I (2003). Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz II (2003). 6 Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB³ - Kommentar (2006). Graf, OGH verteidigt Prospekthaftung, ecolex 2011. Graf, Was ist der Schaden des geschädigten Anlegers?, ecolex 2011. Jabornegg/Strasser, AktG4, (2004). Jaksch-Ratajczak, Vertragsaufhebung durch Naturalrestitution, ÖJZ 2000. Kalss, Das Aktien vertretende Zertifikat, ÖBA 2009. Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I (2005). Kletečka/Schauer, ABGB-ON - Kommentar (2010). Koziol, Zum Ersatzanspruch unzulänglich aufgeklärter Anleger, FS Picker (2010). Krejci, Zur Anfechtung von Wertpapierkäufen wegen irreführender Werbung und Beratung, ÖJZ 2010/58. Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz in Kommentar zum Bankwesengesetz³ I (2008). Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz in Kommentar zum Bankwesengesetz³ II (2009). Pletzer, Aufklärungspflichtverletzung und Vertragsaufhebung, JBl 2002. Riedler, Geschäftsirrtum, Irrtumsveranlassung Wertpapierkauf, ÖJZ 2010/841. und Gehilfenzurechnung beim Rummel, ABGB - Kommentar³ (2002). Schobel/Parzmayr, Anlegerschaden und Schadensberechnung, ÖBA 2010. Schrank, Keine Irreführung bei Immofinanz, Anwalt aktuell 02/2010. Schwimann, ABGB - Taschenkommentar (2010). Temmel, Börsegesetz - Praxiskommentar (2011). Vonkilch, Rechtsfragen der Irrtumsanfechtung vom Wertpapierkäufen, ÖJZ 2010/64. Wilhelm, 150-jährige Unternehmenstradition: Aktienrückkauf, Irreführung, ecolex 2011. Wilhelm, Fehlerhafte Anlageberatung: Erfüllungsinteresse?, ecolex 2011. Haftung Zertifikate auf das nach fremdem Vertrauens- Recht, oder das Wilhelm, Prospekthaftung vor Kapitalerhaltung – Vorteilsausgleich, ecolex 2011. Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz (2008). 7 VII vorläufiges Rechtsprechungsverzeichnis OGH 28.04.2011, 1 Ob 71/11i OGH 27.04.2011, 9 Ob 87/10z OGH 27.04.2011, 5 Ob 35/11z OGH 26.04.2011, 8 Ob 151/10d OGH 26.04.2011, 8 Ob 38/11p OGH 22.04.2011, 6 Ob 91/10s OGH 30.03.2011, 7 Ob 77/10i OGH 29.03.2011, 10 Ob10/11k OGH 23.03.2011, 4 Ob 20/11m OGH 01.03.2011, 10 Ob 12/11d OGH 24.02.2011, 6 Ob 8/11m OGH 23.02.2011, 1 Ob 210/10d OGH 28.01.2011, 6 Ob 231/10d OGH 21.12.2010, 8 Ob 6/10f OGH 17.12.2010, 6 Ob 221/10h OGH 17.12.2010, 6 Ob 235/09s OGH 15.12.2010, 4 ob 176/10a OGH 24.11.2010, 9 Ob 5/10s OGH 29.09.2010, 7 Ob 106/10d OGH 22.09.2010, 8 ob 25/10z OGH 31.08.2010, 4 Ob 65/10b OGH 04.08.2010, 3 Ob 79/10d OGH 14.07.2010, 7 Ob 50/10v OGH 08.07.2010, 2 Ob 53/10y OGH 06.07.2010, 1 Ob 46/10m OGH 06.07.2010, 1 Ob 105/10p 8 OGH 30.06.2010, 9 Ob 50/09g OGH 26.05.2010, 7 Ob 84/10v OGH 19.05.2010, 6 Ob 220/09k OGH 21.04.2010, 7 Ob 33/10v OGH 17.03.2010, 7 Ob 15/10x OGH 11.03.2010, 4 Ob 28/10m OGH 18.02.2010, 6 OB 24/10p OGH 18.02.2010, 8 Ob 167/09f OGH 26.11.2009, 2 Ob 32/09h OGH 28.01.2009, 1 Ob 232/08m OGH 20.01.2009, 4 Ob 188/08p OGH 08.10.2008, 9 Ob 32/08h OGH 07.07.2008, 6 Ob 103/08b OGH 29.03.2007, 3 Ob 40/07i OGH 10.03.2008, 10 Ob 11/07a OGH 20.04.2005, 7 Ob 64/04v OGH 16.06.1988, 7 Ob 553/85 OGH 17.11.1983, 7 Ob 680/83 OGH 05.09.1973, 5 Ob 128/73 OGH 29.04.1971, 1 Ob 114/71 OGH 15.07.1969, 4 Ob 563/69 OGH 28.06.1967, 7 Ob 110/67 9