Rundschreiben Nr. 02/2009 29. Jänner 2009 Steger Benjamin Repräsentationsausgaben Bereits mit dem Haushaltsrahmengesetz für das Jahr 2008 war angedacht worden, die steuerliche Regelung der Repräsentationsausgaben neu zu definieren. Die Abgrenzung zwischen Repräsentationsausgaben, Werbung und Geschenken ist nicht immer eindeutig. Wir versuchen in diesem Rundschreiben durch genaue Definitionen eine Einteilung der verschiedenen Spesenarten zu ermöglichen und die damit verbundene steuerliche Absetzbarkeit aufzuzeigen. Definition: Repräsentationsausgaben Repräsentationsausgaben umfassen Kosten für Promotionszwecke bzw. Verkaufsförderung, sowie Spesen für die Öffentlichkeitsarbeit. Es geht hier um die unentgeltliche Abgabe von Gegenständen oder Leistungen ohne eine direkte Gegenleistung dafür zu bekommen. Mit diesen Ausgaben sollten wirtschaftliche Vorteile für den Betrieb erzielt werden. Die Höhe der Ausgaben muss vernünftig und angemessen sein. Einige Beispiele hierfür wären: • Ausgaben für Feiern, Einladungen und Unterhaltung zu besonderen betrieblichen oder festlichen Anlässen, z.B. Jubiläumsfeier des Betriebes • Ausgaben für Feiern, Einladungen und Unterhaltung anlässlich der Eröffnung von neuen Niederlassungen, Büros oder Produktionsstätten • Ausgaben für Feiern, Einladungen und Unterhaltung anlässlich von Messen und Ausstellungen mit Vorstellung von Gegenständen des Unternehmens Definition: Werbung Unter Werbung werde alle Spesen zusammengefasst die dazu dienen den Namen und das Erscheinungsbild von Produkten und Dienstleistungen eines Unternehmens bekannt zu machen und dadurch den Verkauf zu fördern. Einige typische Beispiele hierfür sind: • Werbeinserate in Zeitungen • Werbebänder bei Veranstaltungen • Prospekte und Broschüren Weiters gelten als Werbung • Ausgaben für Bewirtung und Unterkunft von Kunden (oder potenziellen Kunden) anlässlich von Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen die Produkte des Unternehmens vorgestellt werden. Hier steht nicht die Unterhaltung im Vordergrund, sondern die Gastfreundschaft an Kunden, die verkaufsfördernd wirkt. Seite | 1 Definition: Werbegeschenke Hierbei handelt es sich um Produkte welche kostenlos an Kunden, potenzielle Kunden bzw. Lieferanten sowie Geschäftsfreunde verschenkt werden. Ziel dieser Ausgaben sollte die Promotion, Verkaufsförderung oder Öffentlichkeitsarbeit sein. Als Beispiele möchten wir nennen: • Werbegeschenke an Stammkunden (z.B. Mütze mit Hotellogo an Stammgäste) • Weihnachtsgeschenke an Kunden Definition: Geschenke an Mitarbeiter Geschenke an Mitarbeiter sind in der Praxis sehr verbreitet. Besonders zu Weihnachten ist es in vielen Betrieben üblich, dass den Mitarbeitern z.B. ein Gechenkskorb überreicht wird. Diese Ausgaben zählen nicht zu den Repräsentationskosten, sondern zu den Lohnkosten. Die Geschenke sind bis zu einem Maximalbetrag von 258,23 Euro beitragsfrei und vom Mitarbeiter nicht zu versteuern. Das viel verbreitete Weihnachtsgeld ist nicht mehr möglich – vgl. Rundschreiben „Weihnachtsgeld ade“ Löhne 02/2008 vom 11.12.2008 unter Rundschreiben auf unserer Homepage www.steger.bz. Steuerliche Regelung Bei der Absetzbarkeit der drei oben beschriebenen Spesenarten muss man immer zwischen MwSt. und Einkommensteuer unterscheiden. Spesen MwSt. Einkommenssteuer 100% 100% Werbegeschenke bis von €25,00 - € 50,00/Stück nicht abzugsfähig Werbegeschenke über € 50,00/Stück nicht abzugsfähig 100% 100% (max. aber 1,3% vom Umsatz) Geschenke an Mitarbeiter nicht abzugsfähig 100% Werbung & Propaganda 100% 100% 100% Werbegeschenke bis € 25,00/Stück Repräsentationskosten nicht abzugsfähig (max. aber 1,3% vom Umsatz) Repräsentationskosten und Werbegeschenke über 50,00 Euro sind zusammen bis zu einem Limit vom 1,3% des Jahresumsatzes abzugsfähig, d.h. wenn eine Firma einen Umsatz von 200.000,00 vorzuweisen hat, kann dieser Betrieb Repräsentationskosten/Werbegeschenke über 50,00 Euro in Höhe von 2.600,00 € bei der Einkommenssteuer voll absetzen. Für Betriebe mit einem Umsatz über 10.000.000 € verringert sich das Limit auf 0,5% für den Teil des Umsatzes, der die 10 Millionen Euro überschreitet. Bei den Werbegeschenken gibt es zusätzlich eine unterschiedliche Regelung bei der Absetzbarkeit der MwSt. Ausschlaggebend ist der Einheitswert des Geschenkes. Bis zu einem Einheitswert von 25,00 Euro ist die MwSt. voll abzugsfähig. Bei Geschenken über 25,00 Euro ist die MwSt. hingegen nicht mehr abzugsfähig – die nicht abzugsfähige MwSt. zählt dann zum Einheitswert dazu. Aufgrund des Umstandes, dass für die Einkommenssteuer Werbegeschenke nur bis zu einem Einheitswert von 50,00 absetzbar sind, ergibt sich folgende Berechnung der MwSt.-Grundlagen: Seite | 2 Grundlage MwSt.-Satz bis 25,00 € MwSt. Grenze Abzugsfähig 48,08 € 4% 1,92 € nicht abzugsf. 50,00 € 45,45 € 10 % 4,55 € nicht abzugsf. 50,00 € 41,67 € 20 % 8,33 € nicht abzugsf. 50,00 € Ein typisches Beispiel aus der Praxis ist ein Geschenkskorb. Nicht der Wert der einzelnen Bestandteile (z.B. Weinflasche) zählt, sondern der Wert aller enthaltenen Produkte. Sind z.B. im Geschenkskorb alles Produkte mit einem MwSt.-Satz von 20%, so darf der Korb maximal 41,67 € (ohne MwSt.) kosten, damit er bei der Einkommenssteuer noch abgezogen werden kann. Die MwSt. ist nur für Geschenkskörbe bis max. 25,00 MwSt.-Grundlage absetzbar. Seite | 3