23.02.2012 ByoD: Privatrechner auch im Job nutzen - das kann heikel werden Computer und Web Viele Unternehmen können oder wollen mit dem rasanten technischen Fortschritt nicht mithalten. Weil die Mitarbeiter von zu Hause aber Rechner gewöhnt sind, die stets "State of the Art" sind, nutzen sie diese Geräte gerne auch im Beruf. Das ist gefährlich, es kann Viren verbreiten und Haftungsfragen aufwerfen. Lieber mit dem eigenen Rechner? Zwei von drei Angestellten in Deutschland erledigen berufliche Aufgaben zumindest gelegentlich auf ihrem privaten Rechner oder Smartphone. Nach einer Umfrage des IT- und Managementberaters Accenture nutzen sie vor allem eigene PCs (56 Prozent), Laptops (53 Prozent) und Smartphones (36 Prozent) am Arbeitsplatz. Insgesamt hatte Accenture für die Studie 4000 Angestellte in 19 Ländern befragt. Die Begründung: Die Angestellten wollen im Job nicht auf den gewohnten höheren Standard ihrer Privatgeräte verzichten. Gefahr vor Malware und Virenbefall Doch für die Unternehmen ist die Sache heikel: Auf den Privatgeräten der Mitarbeiter können einfachere Virenscanner installiert sein oder Sicherheitsprogramme komplett fehlen. Geschieht diese „Invasion privater Technologie“ am Arbeitsplatz ungesteuert, ist die Sicherheit von Daten und IT-Systemen in Gefahr, warnt Accenture. Hinzu kommt die schwierige Haftungsfrage, wenn hiebei großer Schaden entsteht, Private E-Mails und Social Networks auch sehr beliebt Nicht nur bei der Hardware vermischen Angestellte Privates mit Arbeit: 28 Prozent der Befragten in Deutschland nutzen beruflich das eigene Webmail-Konto, fast jeder Fünfte (18 Prozent) kommuniziert über soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter mit Kollegen, Kunden und Geschäftspartnern. "Mitarbeiter wollen im Beruf nicht auf das verzichten, was sie als private Verbraucher als praktisch und innovativ erleben", sagt Accenture-Experte Johannes Michel: "Gerade junge Mitarbeiter erleben die Ausstattung am Arbeitsplatz oft so, als führen sie privat Ferrari, in der Firma dagegen Pferdekutsche." Verbot von privaten Endgeräten ist kontraproduktiv Trotz der Sicherheitsbedenken rät der IT-Berater von rigiden Verboten in den Unternehmen ab. Sonst drohe ein Motivationsverlust bei Mitarbeitern und ein Ansehensverlust auf dem Arbeitsmarkt. Denn: Immerhin für jeden fünften Befragten in Deutschland (19 Prozent) ist die neueste Technik am Arbeitsplatz ein wichtiges Kriterium bei der Arbeitgeberwahl. Ohnehin sei der Nutzen von Verboten fraglich: 18 Prozent der Befragten gaben an, sich über entsprechende Vorschriften hinwegzusetzen und mit den Dingen zu arbeiten, die sie als sinnvoll für ihre Arbeit erachten. Praxishinweis: Arbeitnehmerhaftung www.certitex.eu Seite 1 von 2 23.02.2012 Für die Haftung des Arbeitnehmers für beim Arbeitgeber angerichtete Schäden gilt laut BAG folgende 3stufige Regelung: Leichteste Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer haftet nicht; der Arbeitgeber trägt den Schaden. Dabei gilt als leichteste Fahrlässigkeit ein typisches „Abirren” bei der Arbeit, z.B. wenn ein Arbeitnehmer einen Schaden verursacht, als er bei der Bedienung einer Maschine daneben greift. Mittlere (normale) Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer haftet nur für einen Teil des Schadens (innerbetrieblicher Schadensausgleich). Dabei gilt als mittlere Fahrlässigkeit das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB). Der Schaden wird also i.d.R. zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt. Für die Frage, zu welchen Anteilen der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt wird, sind die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgrundsätzen abzuwägen. Dazu gehören u.a.: Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, Gefahrgeneigtheit der Arbeit (Größe der Gefahr nach Häufigkeit und Schwere, Voraussehbarkeit, Monotonie der Arbeitsleistung), Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, einschließlich der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit und sein bisheriges Verhalten, Höhe des Arbeitsentgelts, in dem u.U. eine Risikoprämie enthalten ist, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes und durch Versicherung deckbares Risiko. Hätte der Arbeitgeber eine Versicherung abschließen müssen? Zu Lasten des Arbeitgebers kann also ins Gewicht fallen, dass der Schaden in einer den Rückgriff des Versicherers ausschließenden Weise hätte versichert werden können. Dem Arbeitgeber kann im Einzelfall entgegengehalten werden, er habe versäumt, sich gegen den Schaden zu versichern. Dies kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer nur in Höhe einer Selbstbeteiligung haftet, die bei Abschluss einer Kaskoversicherung zu vereinbaren gewesen wäre. Eine hälftige Teilung des Schadens wird im Allgemeinen nur in Betracht kommen, wenn der Eigenanteil des Arbeitnehmers ein Monatsgehalt nicht übersteigt. Die Rechtsprechung hat aber bisher die Festsetzung von festen Höchstsummen abgelehnt. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Der Arbeitnehmer haftet im Regelfall auf vollen Schadensersatz. Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers sind jedoch auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen, es sei denn, der Arbeitnehmer handelt in besonders grober und schlechthin unentschuldbarer Weise. Beispiele: Alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit, Überfahren einer roten Ampel oder eines Stoppschildes. Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommen kann, dass der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht. Die auch bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers möglichen Haftungserleichterungen sind nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Arbeitnehmer freiwillig eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die auch im Fall grober Fahrlässigkeit für den Schaden eintritt. Quelle: dpa / Haufe Online-Redaktion www.certitex.eu Seite 2 von 2