Verwahrungsanordnung - Gesetze im Internet

Werbung
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher
Anlagen (Verwahrungsanordnung)
VerwAnO
Ausfertigungsdatum: 19.10.1971
Vollzitat:
"Verwahrungsanordnung vom 19. Oktober 1971 (GBl. DDR 1971 II S. 621)"
Fußnote
Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. V Sachg. D Abschn.
III Nr. 1 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1202 mWv
3.10.1990.
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. VerwAnO Anhang EV +++)
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
Eingangsformel Zur Vermeidung oder Verminderung von Bergschäden und von anderen nachteiligen Einwirkungen
durch stillgelegte unterirdische bergbauliche Anlagen wird auf Grund des § 32 Abs. 1 der Ersten
Durchführungsverordnung vom 12. Mai 1969 zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. II S.
257) im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, den anderen Leitern der zuständigen zentralen staatlichen
Organe und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke folgendes angeordnet:
§ 1 (1) Diese Anordnung gilt für die Verwahrung von stillgelegten und stillzulegenden unterirdischen Anlagen, die
durch Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherarbeiten im Sinne von § 1 des Berggesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 29) hergestellt oder für die Durchführung dieser Arbeiten
genutzt wurden oder künftig hergestellt oder genutzt werden.
(2) Für die Verwahrung von
a) natürlich entstandenen unterirdischen Hohlräumen (z.B. Höhlen und Grotten),
b) unterirdischen Hohlräumen, die nicht für bergbauliche Zwecke hergestellt wurden,
c) unterirdischen Bauwerken im Sinne der Anordnung Nr. 2 vom 2. Oktober 1958 über verfahrensrechtliche
und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen - Deutsche Bauordnung (DBO) - (Sonderdruck Nr. 287 des
Gesetzblattes)
gilt diese Anordnung nur, wenn diese Hohlräume oder Bauwerke für Untersuchungs-, Gewinnungs- oder
Speicherarbeiten genutzt wurden oder genutzt werden.
§ 2 (1) "Grubenbaue" im Sinne dieser Anordnung sind die im § 1 genannten unterirdischen Anlagen, Hohlräume und
Bauwerke. Hierzu gehören insbesondere:
a) unter Tage zum Zwecke einer bergbaulichen Nutzung hergestellte sowie im Versatz ausgesparte Hohlräume,
b) Tagesschächte und Stollen,
c) unterirdische behälterlose Speicher von Gasen oder Flüssigkeiten natürlichen oder künstlichen Ursprungs,
d) zur bergbaulichen Nutzung hergestellte Bohrlöcher und infolge von Sprengungen oder Einbrüchen in
Bohrlöchern entstandene Kavernen,
e) festgestellte Hohlräume, die als Folgeerscheinung bergbaulicher Nutzung unbeabsichtigt im
Lagerstättenhorizont oder im Deckgebirge entstanden sind.
- Seite 1 von 9 -
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
(2) "Bergbauliche Nutzung" von Grubenbauen ist jede Nutzung im Zusammenhang mit Untersuchungs-,
Gewinnungs- oder Speicherarbeiten im Sinne des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.
Mai 1969.
(3) "Nachnutzung" von Grubenbauen ist jede Nutzung, die nicht zum Zwecke der Untersuchung, Gewinnung oder
Speicherung im Sinne des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 stattfindet,
z.B. für die Lagerung von Stoffen, zur Wassernutzung, zur Herstellung eines optimalen Grundwasserspiegels oder
für Produktionszwecke.
(4) "Bergbauliche Anlagen" sind Grubenbaue und sonstige Anlagen, die zum Zwecke einer bergbaulichen
Nutzung hergestellt werden oder wurden oder die bergbaulich genutzt werden oder wurden.
(5) "Bergbaubetriebe" entsprechend dieser Anordnung sind Betriebe aller Eigentumsformen, die Untersuchungs-,
Gewinnungs- oder Speicherarbeiten im Sinne des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.
Mai 1969 durchführen.
(6) Die "Verwahrung" von Grubenbauen umfaßt sämtliche notwendigen vorbeugenden, dauerhaft wirksamen
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Bergschäden oder von anderen nachteiligen Einwirkungen,
die durch Grubenbaue verursacht werden können.
(7) Zu den "nachteiligen Einwirkungen" gehören Bergschäden und, ohne daß die Voraussetzungen eines
Bergschadens vorliegen müssen, die durch Grubenbaue verursachten
a) Bodenbewegungen in der Erdkruste oder an der Tagesoberfläche, wie
- Senkungen und Hebungen (vertikale Bewegungen)
- Verschiebungen (horizontale Bewegungen)
und die daraus abgeleiteten Streckungen, Stauchungen, Krümmungen, Schieflagen, Zerrungen und
Pressungen,
b) Überflutungen,
c) Änderungen des Grundwasserspiegels,
d) Beeinträchtigungen der Wassermenge oder -qualität der Gewässer im Sinne des Wassergesetzes vom 17.
April 1963 (GBl. I S. 77),
e) Verunreinigungen der Luft (z.B. durch Gasaustritte).
(8) "Bergschadengefährdete Gebiete" sind Gebiete, in denen Bergschäden oder andere nachteilige Einwirkungen
durch stillgelegte Grubenbaue oder sonstige stillgelegte bergbauliche Anlagen verursacht werden können oder
bereits eingetreten sind.
§ 3 (1) Grubenbaue, die von Bergbaubetrieben für ihre eigene bergbauliche Nutzung nicht mehr benötigt werden,
sollen entsprechend den volkswirtschaftlichen und territorialen Erfordernissen einer weiteren bergbaulichen
Nutzung oder einer Nachnutzung zugeführt werden.
(2) Die Bergbaubetriebe haben die künftig stillzulegenden Grubenbaue - mit Ausnahme von Bohrlöchern und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Stillegung in geeigneter Form so anzuzeigen, daß es möglich ist, die
Zweckmäßigkeit und Art einer künftigen weiteren bergbaulichen Nutzung oder einer Nachnutzung zu prüfen.
(3) Die Anzeige hat an das zuständige bilanzbeauftragte Organ*) des Staatssekretariats für Geologie zu erfolgen
a) vor dem Beginn von Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherarbeiten sowie
b) im Zeitraum der Ausarbeitung des Fünfjahrplanes, in dem die Stillegung beabsichtigt ist, falls die Anzeige
gemäß Buchst. a länger als 2 Jahre zurückliegt oder sich seitdem wesentliche Änderungen ergeben haben.
------
*) z.Z. VEB Untergrundspeicher Stendal
§ 4 - Seite 2 von 9 -
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
(1) Die Bergbaubetriebe haben die territoriale Einordnung der künftig stillzulegenden Grubenbaue und die
Möglichkeiten einer weiteren bergbaulichen Nutzung oder Nachnutzung unter Berücksichtigung der Dispositionen
des gemäß § 3 Abs. 3 bilanzbeauftragten Organs vor dem Beginn von Untersuchungs-, Gewinnungs- oder
Speicherarbeiten mit dem Rat des Bezirkes abzustimmen.
(2) Der Rat des Bezirkes kann die Abstimmung auf einen späteren Termin verlegen, spätestens auf den Zeitraum
der Ausarbeitung des Fünfjahrplanes, in dem die Stillegung der Grubenbaue beabsichtigt ist.
§ 5 (1) Über die weitere bergbauliche Nutzung oder Nachnutzung von stillzulegenden Grubenbauen haben die
beteiligten Bergbaubetriebe bzw. der Bergbaubetrieb und der Nachnutzer in Abstimmung mit dem Rat des
Bezirkes unter Berücksichtigung der Dispositionen des bilanzbeauftragten Organs gemäß § 3 Abs. 3 rechtzeitig
vor der Stillegung der Grubenbaue Wirtschaftsverträge abzuschließen.
(2) Sind zur Gewährleistung der weiteren bergbaulichen Nutzung oder Nachnutzung Maßnahmen des
Bergbaubetriebes, die das Ausmaß der Verwahrungsarbeiten gemäß § 2 Abs. 6 überschreiten, noch vor der
künftigen Stillegung der Grubenbaue erforderlich, so sind auch diese Maßnahmen rechtzeitig vertraglich
festzulegen. Die Bergbaubetriebe, die die weitere bergbauliche Nutzung vertraglich übernehmen, bzw. die
Nachnutzer tragen die Kosten dieser zusätzlichen Maßnahmen.
§ 6 (1) Die Bergbaubetriebe haben für nicht mehr benötigte Grubenbaue eine bergschadenkundliche Analyse
rechtzeitig vor der Beendigung der bergbaulichen Nutzung - im Falle der Nachnutzung der Grubenbaue durch
den Bergbaubetrieb selbst rechtzeitig vor der Beendigung der Nachnutzung - anzufertigen und der Bergbehörde
zu übergeben.
(2) Die bergschadenkundliche Analyse muß Angaben enthalten über
a) den Zustand der Grubenbaue, insbesondere der tagesoberflächennahen Grubenbaue und der räumlichen
Verbindungen zur Tagesoberfläche (Tagesschächte, Stollen),
b) die Abbau- und Versatzverfahren,
c) den geologischen, hydrogeologischen und geomechanischen Zustand der Lagerstätte und des
Deckgebirges,
d) bereits durchgeführte Verwahrungsarbeiten (z.B. Versatz),
e) weitere Grubenbaue und unterirdische Hohlräume, die sich im Einwirkungsbereich der stillzulegenden und
der bereits stillgelegten Grubenbaue befinden,
f) die Nutzung und Bebauung der Tagesoberfläche,
g) bereits eingetretene Bergschäden und andere nachteilige Einwirkungen und durchgeführte
bergschadenkundliche Messungen (Lage- und Höhenmessungen),
h) künftig noch zu erwartende Bergschäden und andere nachteilige Einwirkungen, unterteilt gemäß § 2 Abs. 7.
(3) Der bergschadenkundlichen Analyse sind Übersichtskarten und rißliche Unterlagen beizufügen, auf denen
insbesondere darzustellen sind
a) Grubenbaue (insbesondere tagesoberflächennahe Grubenbaue, Tagesschächte und Stollen),
b) der geologische und hydrogeologische Zustand der Lagerstätte und des Deckgebirges,
c) weitere Grubenbaue und unterirdische Hohlräume, die sich im Einwirkungsbereich der stillzulegenden und
der bereits stillgelegten Grubenbaue befinden,
d) die Nutzung und Bebauung der Tagesoberfläche,
e) bereits eingetretene sowie zu erwartende Bergschäden und andere nachteilige Einwirkungen (z.B.
Senkungsgebiete, zu erwartende Änderungen des Grundwasserspiegels).
(4) Für stillgelegte Bohrlöcher ist eine bergschadenkundliche Analyse nur erforderlich, wenn die Gefahr
von Bergschäden oder anderen nachteiligen Einwirkungen (auch durch nicht geborgene, umschlossene
- Seite 3 von 9 -
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
Strahlenquellen oder durch im Bohrloch verbliebene Sprengmittel) besteht. Die bergschadenkundliche Analyse
ist in vereinfachter Form, die mit der Bergbehörde abzustimmen ist, anzufertigen.
§ 7 (1) Die Bergbaubetriebe sind zur Verwahrung der von ihnen hergestellten oder genutzten und der als
Folgeerscheinung bergbaulicher Nutzung entstandenen Grubenbaue verpflichtet, wenn die Grubenbaue
von ihnen nicht mehr benötigt werden. Sie haben Grubenbaue, die an Nachnutzer übergeben werden, in
dem zur Gewährleistung der Nachnutzung erforderlichen Umfang zu verwahren, soweit in dem gemäß § 5
abzuschließenden Nachnutzungsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Grubenbaue,
die nicht an Nachnutzer übergeben werden, sind entsprechend den volkswirtschaftlichen und territorialen
Erfordernissen von den Bergbaubetrieben gemäß § 9 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik
vom 12. Mai 1969 so zu verwahren, daß keine Bergschäden oder anderen nachteiligen Einwirkungen auftreten,
die bei Anwendung der neuesten technischen Erkenntnisse vermeidbar sind.
(2) Die Bergbaubetriebe finanzieren die Aufwendungen zur Erarbeitung bergschadenkundlicher Analysen und die
Verwahrungsarbeiten aus den Kosten.
§ 8 (1) Auf Grund der bergschadenkundlichen Analyse gemäß § 6 haben die Bergbaubetriebe zur territorialen
Einordnung der stillzulegenden und der bereits stillgelegten, noch nicht verwahrten Grubenbaue das Ziel der
Verwahrung der Grubenbaue mit dem Rat des Bezirkes abzustimmen. Sie haben den Rat des Bezirkes vom
wesentlichen Inhalt der bergschadenkundlichen Analyse zu unterrichten, insbesondere von den künftig noch zu
erwartenden Bergschäden und anderen nachteiligen Einwirkungen.
(2) Für stillzulegende und bereits stillgelegte Bohrlöcher kann der Rat des Bezirkes auf die Abstimmung
gemäß Abs. 1 verzichten, wenn die Bohrlöcher auf Grund der Abstimmung gemäß § 4 nicht nachgenutzt und
unverzüglich nach der bergbaulichen Nutzung verwahrt werden.
§ 9 (1) Die Bergbaubetriebe haben auf der Grundlage der bergschadenkundlichen Analyse und der Abstimmung
mit dem Rat des Bezirkes über das Ziel der Verwahrung der Grubenbaue die technologischen und
bergbautechnischen Maßnahmen der Verwahrungsarbeiten der Bergbehörde in einem technischen Betriebsplan
anzuzeigen. Für stillgelegte Bohrlöcher bestimmt die Bergbehörde die Form der Anzeige.
(2) Die Verwahrungsarbeiten sind auf der Grundlage der bestätigten Planungsunterlagen und des von der
Bergbehörde genehmigten technischen Betriebsplanes, bei stillgelegten Bohrlöchern auf der Grundlage der
Anzeige gemäß Abs. 1 Satz 2, termin- und qualitätsgerecht durchzuführen.
§ 10 (1) Nach der Durchführung der Verwahrungsarbeiten haben die Bergbaubetriebe in Ergänzung der
bergschadenkundlichen Analyse die durchgeführten Verwahrungsarbeiten zu dokumentieren. Die Dokumentation
ist der Bergbehörde zu übergeben. Gleichzeitig ist der Rat des Bezirkes vom Abschluß der Verwahrungsarbeiten
zu unterrichten.
(2) Die Dokumentation gemäß Abs. 1 muß enthalten:
a) einen schriftlichen Nachweis über die durchgeführten Verwahrungsarbeiten,
b) Angaben über die Änderungen, die sich infolge der durchgeführten Verwahrungsarbeiten an der
bergschadenkundlichen Analyse ergeben,
c) Angaben über die nach Beendigung der Verwahrungsarbeiten noch zu erwartenden Bergschäden oder
anderen nachteiligen Einwirkungen.
(3) Der Dokumentation sind Übersichtskarten und rißliche Unterlagen beizufügen, auf denen insbesondere die
verwahrten Grubenbaue und die noch zu erwartenden Bergschäden und anderen nachteiligen Einwirkungen
dargestellt sind (z.B. Angabe von Einwirkungsbereichen). Ob und in welchem Umfang für verwahrte Bohrlöcher
Übersichtskarten und andere rißliche Unterlagen erforderlich sind, ist mit der Bergbehörde abzustimmen.
- Seite 4 von 9 -
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
(4) Die Bergbaubetriebe haben zu gewährleisten, daß die bei den Bergbaubetrieben und bei den Bergbehörden
befindlichen Übersichtskarten und rißlichen Unterlagen, die Bestandteile des bergmännischen Rißwerkes, der
bergschadenkundlichen Analyse oder der Dokumentation sind, nachgetragen und markscheiderisch beurkundet
werden.
§ 11 (1) Die Verwahrung ist beendet, wenn der Bergbaubetrieb das mit dem Rat des Bezirkes abgestimmte Ziel
der Verwahrung erreicht hat sowie die technologischen und bergbautechnischen Maßnahmen des technischen
Betriebsplanes bzw. der Anzeige gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 qualitätsgerecht durchgeführt hat.
(2) Wenn nach der Beendigung der Verwahrungsarbeiten noch Bergschäden oder andere nachteilige
Einwirkungen zu erwarten sind, haben die Bergbaubetriebe den Rat des Bezirkes, die betroffenen Rechtsträger
bzw. Eigentümer und Nutzer von Bodenflächen, die betroffenen Betriebe, Organe, Bürger usw. in geeigneter
Weise davon zu unterrichten.
§ 12 (1) Anstelle eines aufgelösten Bergbaubetriebes ist der Rechtsnachfolger des Bergbaubetriebes verpflichtet,
stillgelegte und noch nicht oder unzureichend verwahrte Grubenbaue zu verwahren.
(2) Wurde ein volkseigener Bergbaubetrieb ohne Festlegung eines Rechtsnachfolgers aufgelöst, so ist
zur Verwahrung stillgelegter, aber noch nicht oder nur unzureichend verwahrter Grubenbaue gemäß den
Rechtsvorschriften*) das wirtschaftsleitende bzw. staatliche Organ verpflichtet, dem der Bergbaubetrieb zuletzt
nachgeordnet war.
(3) Durch die Übernahme der Rechtsträgerschaft oder des Eigentumsrechts an einzelnen Bodenflächen,
unter denen sich stillgelegte, noch nicht oder unzureichend verwahrte Grubenbaue befinden, wird der neue
Rechtsträger bzw. Eigentümer der Bodenflächen nicht Rechtsnachfolger des Bergbaubetriebes. Die Verpflichtung
zur Verwahrung der unter diesen Bodenflächen befindlichen stillgelegten, noch nicht oder unzureichend
verwahrten Grubenbaue soll beim Wechsel der Rechtsträgerschaft oder des Eigentums an diesen Bodenflächen
vertraglich geregelt werden. Die Verpflichtung der Rechtsträger, Eigentümer und Nutzer von Bodenflächen,
gemäß § 23 Abs. 1 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 beim Eintritt
eines Bergschadens Erstmaßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit einzuleiten, bleibt
unberührt.
----*) z.Z. gilt § 11 Abs. 3 der Verordnung vom 16. Oktober 1968 über das Verfahren der Gründung und Zusammenlegung von volkseigenen Betrieben (GBl. II S. 965)
§ 13 (1) Nachgenutzte Grubenbaue sind nach Beendigung der Nachnutzung endgültig zu verwahren. Die §§ 6 bis
11 gelten für die endgültige Verwahrung nachgenutzter Grubenbaue entsprechend mit der Maßgabe, daß in
dem gemäß § 5 abzuschließenden Wirtschaftsvertrag festzulegen ist, wer für die Erfüllung der in den §§ 6 bis 11
genannten Aufgaben verantwortlich ist.
(2) Soweit im Nachnutzungsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gilt folgende
Regelung:
a) Bergschäden, die aus der bisherigen bergbaulichen Tätigkeit entstanden sind und nach dem Beginn der
Nachnutzung auftreten, hat der Bergbaubetrieb zu ersetzen.
b) Bergschäden, die durch die Nachnutzung der bergbaulichen Anlagen entstanden sind, hat der Nachnutzer
zu ersetzen. Sind die Bergschäden durch die Nachnutzung lediglich vergrößert worden, ist der Nachnutzer
entsprechend dem Anteil ersatzpflichtig.
c) Die endgültige Verwahrung der stillgelegten bergbaulichen Anlagen obliegt dem Nachnutzer. Die §§ 6 bis 11
gelten entsprechend.
d) Bergschäden, die aus der endgültigen Verwahrung der stillgelegten bergbaulichen Anlagen entstanden sind,
hat der Nachnutzer zu ersetzen.
§ 14 - Seite 5 von 9 -
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
(1) Zur Anfertigung und laufenden Vervollständigung der von den Bergbehörden gemäß § 29 Abs. 5 der Ersten
Durchführungsverordnung vom 12. Mai 1969 zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik zu
führenden Übersichten über bergschadengefährdete Gebiete erfassen die Bergbehörden die stillgelegten
Grubenbaue.
(2) Grundlage der Erfassung bilden Risse, Karten, Pläne und sonstiges Schriftgut, das sich im Besitz von
Betrieben, wirtschaftsleitenden Organen, staatlichen Organen und Einrichtungen sowie genossenschaftlichen und
gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen befindet.
(3) Die Betriebe, Organe, Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen - mit Ausnahme zentraler staatlicher
Organe sowie staatlicher Archive, Museen und Sammlungen - haben die stillgelegten Grubenbaue, über die sie
Schriftgut gemäß Abs. 2 besitzen, der Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Anzeige vor Inkrafttreten
dieser Anordnung noch nicht erfolgt ist. Stillgelegte Bohrlöcher sind nur anzuzeigen, wenn sie nicht oder nur
unzureichend verwahrt worden sind. Der Besitz von Büchern, Broschüren oder anderen Druckerzeugnissen über
stillgelegte Grubenbaue verpflichtet nicht zur Anzeige.
(4) In der Anzeige sind anzugeben:
a) Bezirk, Kreis und Gemeinde, in denen sich die stillgelegten Grubenbaue befinden,
b) Bezeichnung der stillgelegten Grubenbaue (vollständiger Titel),
c) Anschrift der Aufbewahrungsstelle des Schriftgutes,
d) Anschrift des Anzeigenden.
§ 15 (1) Die Bergbehörden werten das gemäß § 14 angezeigte und erfaßte Schriftgut über stillgelegte Grubenbaue
aus und fertigen die Übersichten über bergschadengefährdete Gebiete an.
(2) Gebiete, in denen sich stillgelegte Grubenbaue befinden oder vermutet werden, die noch nicht oder
nur unzureichend verwahrt sind oder deren genaue Lage unbekannt ist, sind bis zum Vorliegen der
bergschadenkundlichen Analyse wie bergschadengefährdete Gebiete zu behandeln.
(3) Gebiete, in denen infolge der Stillegung von Grubenbauen Änderungen des Grundwasserspiegels zu erwarten
sind, sind so lange wie bergschadengefährdete Gebiete zu behandeln, bis der endgültige Grundwasserspiegel
erreicht ist. Die Haftung der Bergbaubetriebe für Bergschäden wird dadurch nicht erweitert.
§ 16 (1) Die Bergbehörden übergeben den Räten der Bezirke zur Ausarbeitung der territorialen
Entwicklungskonzeptionen die Übersichten über bergschadengefährdete Gebiete und unterrichten die Räte der
Bezirke von Veränderungen und Ergänzungen der Übersichten.
(2) Für stillgelegte Grubenbaue, für die kein Verwahrungspflichtiger und kein Rechtsnachfolger des
Verwahrungspflichtigen besteht (im folgenden Grubenbaue alten Bergbaus genannt), teilen die Bergbehörden
den Räten der Bezirke auf Grund der bekannten oder vermuteten Gefahr von Bergschäden oder anderen
nachteiligen Einwirkungen mit, welche vorläufigen Sicherungsmaßnahmen bis zur endgültigen Verwahrung der
Grubenbaue erforderlich sind.
(3) Die Bergbehörden unterstützen die Räte der Bezirke bei der Lösung von Aufgaben, die sich aus der
territorialen Einordnung stillgelegter Grubenbaue ergeben, sowie bei der Vorbereitung und Durchführung der
Verwahrung von Grubenbauen alten Bergbaus.
§ 17 (1) Der Rat des Bezirkes zeigt Grubenbaue alten Bergbaus, deren Verwahrung vorgesehen ist, dem
bilanzbeauftragten Organ gemäß § 3 Abs. 3 in geeigneter Form so rechtzeitig an, daß es möglich ist, die
Zweckmäßigkeit und Art einer weiteren bergbaulichen Nutzung oder einer Nachnutzung zu prüfen.
(2) Der Rat des Bezirkes trifft unter Berücksichtigung der Dispositionen des bilanzbeauftragten Organs gemäß § 3
Abs. 3 in Abstimmung mit den Räten der Kreise, in deren Territorien die Grubenbaue alten Bergbaus liegen, und
- Seite 6 von 9 -
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
in Zusammenarbeit mit der Bergbehörde Regelungen, die im Zusammenhang mit der weiteren bergbaulichen
Nutzung, Nachnutzung und Verwahrung von Grubenbauen alten Bergbaus erforderlich sind.
(3) In den Regelungen gemäß Abs. 2 ist insbesondere festzulegen,
a) für welche Grubenbaue alten Bergbaus auf Grund des Grades der Gefährdung der Tagesoberfläche
vorrangig bergschadenkundliche Analysen anzufertigen und Verwahrungsmaßnahmen einzuleiten sind,
b) in welcher Reihenfolge für die Grubenbaue alten Bergbaus die bergschadenkundlichen Analysen
anzufertigen sind,
c) in welchen Fällen für Grubenbaue alten Bergbaus nach Einschätzung der Bergbehörde auf die Anfertigung
der bergschadenkundlichen Analysen vorerst verzichtet werden kann.
(4) Der Rat des Bezirkes leitet in Übereinstimmung mit der Bergbehörde langfristige Maßnahmen zur
Vorbereitung und Durchführung der Verwahrung von Grubenbauen alten Bergbaus ein.
§ 18 (1) Der Rat des Bezirkes plant die Maßnahmen der Verwahrung von Grubenbauen alten Bergbaus im Rahmen der
Fünfjahrpläne und der Jahresvolkswirtschaftspläne. Er stimmt die Planvorschläge mit den Räten der Kreise ab.
(2) Die Finanzierung der Aufwendungen für die Anfertigung bergschadenkundlicher Analysen sowie für die
Vorbereitung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Verwahrung von Grubenbauen alten Bergbaus
erfolgt zu Lasten des zentralen Haushalts. Der Rat des Bezirkes übergibt dem Ministerium der Finanzen zu
dem für die Abgabe des Entwurfs des Haushaltsplanes des Bezirkes festgelegten Termin einen gesonderten
Planvorschlag "Verwahrungsmaßnahmen und Schadenersatzleistungen aus altem Bergbau". Er bezieht die zum
Zeitpunkt der Planung bekannten Anforderungen für Schadenersatzleistungen aus altem Bergbau in diesen
Planvorschlag ein.
(3) Auf der Grundlage der beschlossenen Pläne veranlaßt der Rat des Bezirkes entsprechend den
Schwerpunkten, die zur Vorbereitung und Durchführung der Verwahrung von Grubenbauen alten Bergbaus in
den territorialen Entwicklungskonzeptionen vorgegeben sind,
a) die Anfertigung bergschadenkundlicher Analysen gemäß § 17 Abs. 3 Buchstaben a und b und
b) die notwendigen Maßnahmen zur Verwahrung von Grubenbauen alten Bergbaus und schafft die
Voraussetzungen für die Durchführung der Verwahrungsarbeiten.
(4) Der Rat des Bezirkes schließt zur Durchführung der mit den Jahresvolkswirtschaftsplänen bestätigten
Maßnahmen gemäß Abs. 3 Wirtschaftsverträge mit Betrieben, Organen oder Einrichtungen ab, die für die
Anfertigung bergschadenkundlicher Analysen und die Durchführung von Verwahrungsarbeiten geeignet sind. Er
übergibt eine Ausfertigung der bergschadenkundlichen Analysen der Bergbehörde.
§ 19 (1) Die vom Rat des Bezirkes in Abstimmung mit den Räten der Kreise mit der Durchführung der Verwahrung
stillgelegter Grubenbaue alten Bergbaus beauftragen Betriebe, Organe oder Einrichtungen haben vor
Beginn der Verwahrungsarbeiten die technologischen und bergbautechnischen Maßnahmen der geplanten
Verwahrungsarbeiten der Bergbehörde in einem technischen Betriebsplan anzuzeigen. Für stillgelegte Bohrlöcher
bestimmt die Bergbehörde die Form der Anzeige.
(2) Die Verwahrungsarbeiten sind auf der Grundlage der bestätigten Planungsunterlagen und des von der
Bergbehörde genehmigten technischen Betriebsplanes, bei stillgelegten Bohrlöchern auf der Grundlage der
Anzeige gemäß Abs. 1 Satz 2, termin- und qualitätsgerecht durchzuführen.
(3) Nach Beendigung der Verwahrungsarbeiten haben die vom Rat des Bezirkes mit der Durchführung
der Verwahrungsarbeiten beauftragten Betriebe, Organe oder Einrichtungen in Ergänzung der
bergschadenkundlichen Analysen Dokumentationen entsprechend § 10 anzufertigen und der Bergbehörde zu
übergeben sowie die Nachtragung der rißlichen Unterlagen der verwahrten Grubenbaue alten Bergbaus gemäß
den Festlegungen der Bergbehörde zu veranlassen.
§ 20 - Seite 7 von 9 -
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
An die Stelle des Rates des Bezirkes tritt in den Fällen des § 17 Absätze 2 bis 4, des § 18 Absätze 3 und 4 und des
§ 19 Absätze 1 und 3 der Rat des Kreises, soweit der Rat des Bezirkes den Rat des Kreises mit der Durchführung
der Aufgaben beauftragt.
§ 21 (1) Rechtsträger bzw. Eigentümer und Nutzer von Grundstücken haben eingetretene Bergschäden oder andere
nachteilige Einwirkungen, die durch Grubenbaue verursacht wurden, unmittelbar nach deren Feststellung dem
Rat der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes anzuzeigen. Die Verpflichtung, gemäß § 23 Abs. 1 des
Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 beim Eintritt eines Bergschadens
Erstmaßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit einzuleiten, bleibt unberührt.
(2) Der Rat der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes unterrichtet unverzüglich nach Bekanntwerden
den Rat des Kreises und die Bergbehörde über die eingetretenen Bergschäden oder anderen nachteiligen
Einwirkungen.
(3) Die Anzeigen gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens folgende Angaben erhalten:
a) Art, Ort, Zeitpunkt und Ausmaß des eingetretenen Bergschadens oder der anderen nachteiligen
Einwirkungen,
b) eingetretene Gefährdungen und Erschwernisse,
c) Art und Umfang der eingeleiteten Erstmaßnahmen,
d) Name und Anschrift der die Anzeige abgebenden Person.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nur insoweit, als die Beschlüsse der Räte der Bezirke keine abweichenden
Regelungen über die Meldung von Bergschäden und anderen nachteiligen Einwirkungen enthalten. Auch bei
abweichenden Regelungen der Räte der Bezirke muß die unverzügliche Unterrichtung der Bergbehörde über
Bergschäden und andere nachteilige Einwirkungen gewährleistet sein.
(5) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ersetzt nicht die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 20 des
Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969.
§ 22 Die Bergbehörden sind berechtigt, auf begründeten Antrag Ausnahmen zu § 6 Absätze 2 und 3 sowie zu § 10
Absätze 2 und 3 als Sonderregelungen zu genehmigen.
§ 23 Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Schlußformel Der Leiter der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 885, 1202)
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. a) Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die ganz oder teilweise auf Grund des
Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 29) oder der
zu dessen Durchführung ergangenen Vorschriften erlassen worden sind und Regelungen enthalten, die
nach § 64 Abs. 3, §§ 65 bis 68, 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom
13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215),
erlassen werden können, gelten als Verordnungen im Sinne des § 176 Abs. 3 des Bundesberggesetzes
mit folgenden Maßgaben:
aa) In § 176 Abs. 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes tritt neben § 68 Abs. 1 der § 64 Abs. 3,
- Seite 8 von 9 -
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
bb) in § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes treten neben § 68 Abs. 2 die § 125 Abs. 4, § 129
Abs. 2 und § 131 Abs. 2.
b) Die Vorschriften des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik und die auf Grund dessen
erlassenen Vorschriften zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in stillgelegten Anlagen von
bergbaulichen Gewinnungsbetrieben, für die ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden oder nicht mehr
feststellbar ist, oder die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts endgültig eingestellt waren,
gelten bis zum Erlaß entsprechender ordnungsbehördlicher Vorschriften der in Artikel 1 Abs. 1 des
Vertrages genannten Länder und des Teiles des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht
galt, mit der Maßgabe weiter, daß an die Stelle der Räte der Bezirke die Landesregierungen treten.
2. bis 4. ...
- Seite 9 von 9 -
Herunterladen