Schmaler Grat zur Korruption

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Entlassung
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Schmaler Grat zur Korruption
Beim Entlassmanagement kommen auf Kliniken jetzt mehr Aufgaben zu. Diese können sie aber auch
an Hausärzte übertragen. Rechtlich eine knifflige Angelegenheit.
ambulant weiterversorgenden Kollegen
weitergeleitet, Medikamente und Hilfsmittel für die unmittelbare Zeit nach
der Entlassung verordnet und Termine
für nachgehende Behandlungen durch
Ärzte und Therapeuten vereinbart werden. Auch muss eine Aufklärung des
Patienten und ggf. seiner Angehörigen
über die weiteren Schritte erfolgen.
Wird dies nicht rechtzeitig professionell
angegangen, kann es schnell zu zeitlichen oder medizinischen Versorgungslücken kommen.
An der Schnittstelle zwischen stationärer und ambulanter Versorgung gibt
es immer wieder Brüche in der Versorgung. Dies soll ein gutes Entlassmanagement eigentlich verhindern, häufig
wird die Umsetzung in der Praxis aber
versäumt. Auch bei einem Blick in die
Broschüre „Hinweise und Erläuterungen
zu Kooperationen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärztinnen und
Ärzten“ der Bundesärztekammer (http:
//bit.ly/2bOXWHC) sucht man das Entlassmanagement vergebens. Seit es 2007
eingeführt wurde, bessert der Gesetzgeber wiederholt nach, zuletzt mit
dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz. Was hat sich
geändert?
Illustration: cartoonresource - Fotolia
Ein 80-jähriger sich bis dahin selbstversorgender Mann erleidet einen Schlaganfall und wird dadurch letztlich zum
Pflegefall. Vor seiner Entlassung aus
dem Krankenhaus muss eine Überleitung in ein Pflegeheim oder einen häuslichen Pflegedienst koordiniert, die entsprechenden Anträge vorbereitet und
bei den richtigen Stellen eingereicht
werden. Es müssen Informationen über
ggf. erforderlichen Medikamente an die
Der Hausarzt 16/2016
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Entlassplan
Aufgaben der Kassen
Die Krankenhäuser müssen nun einen
Entlassplan aufstellen und weiterbehandelnde Leistungserbringer, zum
Beispiel den Hausarzt, kontaktieren.
Dadurch sollen Probleme beim Übergang in die Anschlussversorgung nach
einem stationären Krankenhausaufenthalt gelöst werden. Der Entlassplan soll
beinhalten, dass die weitere Versorgung
strukturiert und koordiniert und der
Patient einbezogen wird. Hierbei müssen die Klinikärzte einen zuvor festzustellenden individuellen Unterstützungsbedarf berücksichtigen.
So müssen beispielsweise:
▪▪ Informationen an die nachfolgend
damit befassten Leistungserbringer
über Medikamentenbedarf, Gesundheitszustand und die vorgesehene
weitere Therapie übermittelt werden.
▪▪ Die notwendigen Leistungsanträge
an die Kostenträger gestellt und die
Kostenübernahme gesichert werden.
▪▪ Termine so koordiniert werden, dass
eine möglichst verzögerungsfreie
Weiterversorgung gewährleistet wird.
▪▪ Der Patient durch Schulung und Unterstützung im Selbstmanagement
gefördert wird.
Dabei ist zu beachten: Defizite bei der
Überleitung in die Anschlussbehandlung (zum Beispiel fehlende Pflege-/
Rehaplätze) rechtfertigen nicht, dass die
stationäre Behandlung fortgesetzt wird.
Die Rolle der Krankenkassen hat die
letzte Gesetzesänderung noch einmal
hervorgehoben. So haben Versicherte
nun explizit Anspruch darauf, dass ihre
Krankenkasse sie beim Entlassmanagement unterstützt (Paragraf 39 Abs. 1a
Satz 5 SGB V). Die Krankenkassen nehmen nun also neben den Krankenhäusern selbst unmittelbar am Entlassmanagement teil und müssen sich daher
mit den Kliniken abstimmen. So müssen sie rechtzeitig vor der Entlassung
die laut Entlassplan nötige Versorgung
organisieren. Das kann eine Unterstützung bei der Terminvereinbarung beim
(Fach-)Arzt oder die Organisation von
Reha-Maßnahmen sein. Gegebenenfalls
muss sie auch die Pflegekassen mit einbeziehen. Hauptverantwortlich bleibt
jedoch das Krankenhaus.
Ziel für die Krankenhäuser muss insoweit sein, ein kooperatives Versorgungsnetz aufzubauen. In dieses sind
neben den potentiell in Betracht kommenden Leistungserbringern auch
Krankenkassen und Kassenärztliche
Vereinigungen einzubeziehen. Krankenhäuser dürfen zudem mit gewissen
Einschränkungen Leistungen nach
Paragraf 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V verordnen. Dazu gehören beispielsweise für
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einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen
Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel
sowie Soziotherapie oder eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Bei Arzneimitteln kann das Krankenhaus eine
Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnen. Aus
der Verordnung des Krankenhauses
resultiert kein Zwang zur Beibehaltung
der Medikation durch den Hausarzt.
Er kann in eigener Verantwortung
Änderungen vornehmen, soweit dies
medizinisch sinnvoll ist.
Allerdings ist hierzu noch zusätzlich
zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), in dem die entsprechenden Richtlinien fristgerecht
in Umsetzung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes um Regelungen zum
Entlassmanagement von Krankenhäusern ergänzt wurden, eine Vereinbarung
auf Bundesebene erforderlich (Paragraf
39 Abs. 1a S. 9 SGB V). Auf diese wurde
sich nach Angaben von der Deutschen
Krankenhausgesellschaft (DKG) und
dem GKV-Spitzenverband jedoch bislang nicht geeinigt. Die Verhandlung
wird offenbar noch bis Ende 2016 dauern, da das Schiedsamt eingeschaltet
wurde.
Drehtüreffekt verhindern
Durch diese Änderungen will der Gesetzgeber den „Drehtüreffekt“ mindern,
also verhindern, dass Patienten nach einer Entlassung schnell wieder stationär
behandelt werden. Zudem soll durch
bessere Kommunikation zwischen den
Leistungserbringern des stationären
und ambulanten Sektors eine Behandlungskontinuität geschaffen sowie die
Versorgungslücke zwischen Entlassung
und ambulanter Weiterversorgung
geschlossen werden.
Hausärzte: Kooperation oder
Korruption?
Für niedergelassene Hausärzte ist hierbei interessant, dass Krankenhäuser
(Paragraf 39 Abs. 1a Satz 3 SGB V) nun
Aufgaben des Entlassmanagements
delegieren oder diese ganz übertragen
dürfen. Hierzu muss der Patient der
Durchführung des Entlassmanagements schriftlich zugestimmt und den
Kooperationsarzt selbstständig ausgeDer Hausarzt 16/2016
Illustration: cartoonresource - Fotolia
Aufgaben der Kliniken
Versicherte haben nun explizit Anspruch darauf, dass
ihre Krankenkasse sie beim
Entlassmanagement unterstützt (Paragraf 39 Abs. 1a
Satz 5 SGB V).
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_12L7Y_0019165.pdf; s1; (56.00 x 245.00 mm); 08.Sep 2016 11:34:33; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien
wählt haben. Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn bei komplexen
Erkrankungen umfassende ambulante Weiterbehandlungen notwendig sind. Bislang wurde dies
eher als Tummelplatz für Unternehmen und nichtärztliche Leistungserbringer gesehen. Aufgrund
der aktuellen Gesetzesänderung
(Stichwort: Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen)
werden diese Kooperationen aktuell jedoch infrage gestellt, weshalb
Krankenhäuser ihre bisherigen
Verträge teilweise kündigen. Das
Entlassmanagement ist Teil der
stationären Krankenhausbehandlung. Es wird über Paragraf 2 Abs.
2 Nr. 6 KHEntgG als allgemeine
Krankenhausleistung abgegolten.
Zur Frage der Abrechnung: Nehmen niedergelassene Hausärzte
dem Krankenhaus Aufgaben ab,
muss hierfür in entsprechenden
Kooperationsverträgen auch eine
angemessene Vergütung vereinbart werden. Das Krankenhaus
muss dies aus seinem Budget zahlen. Fraglich bleibt dabei, welche
Summen ein niedergelassener Arzt
annehmen darf, ohne einer berufsrechtlich anrüchigen Kooperation
verdächtigt oder gar strafrechtlich
belangt zu werden. Überhöhte Zahlungen, die außer Verhältnis zu
dem konkreten Leistungsaufwand
stehen, bergen stets den Verdacht,
eine Belohnung oder ein Anreiz für
ein erwünschtes Zuweiserverhalten zu sein.
Bei der Vertragsgestaltung sollten
Hausärzte das Vier-Säulenmodell
Compliance beachten: Transparenz, Äquivalenz, Trennung und
Dokumentation.
▪▪ Die Kooperationsverträge, in
denen die Zahlungsflüsse darzustellen sind, sollten im Hinblick
auf Paragraf 24 MBO-Ä der örtlich zuständigen Ärztekammer
vorgelegt werden.
▪▪ Es ist auf ein nachvollziehbares
Gleichgewicht zwischen Leistung
und Gegenleistung zu achten.
▪▪ Die ärztliche Therapieentscheidung ist strikt von den Kooperationsleistungen und deren Vergütung zu trennen.
▪▪ Jegliche Form der Kooperation
ist zu dokumentieren und regelmäßig an die aktuelle Rechtslage
anzupassen.
Ein weiterer Punkt, der vor einer
solchen Kooperation bedacht
werden sollte, ist die Frage der
Haftungsverteilung zwischen
Krankenhaus und Hausarzt. Der
Anspruch des Patienten auf ein
fachgerechtes und fehlerfreies Entlassmanagement besteht primär
gegenüber dem Krankenhaus.
Allerdings haftet daneben auch der
kooperierende Hausarzt, falls er bei
der Versorgung des Patienten bei
den ihm übertragenen Leistungen
vorwerfbare Fehler begeht.
Prof. Bernd Halbe
Kanzlei DR. HALBE – RECHTSANWÄLTE Köln/Berlin/Hamburg
FAZIT
®
HYPERTONIE 2016
MARITIM HOTEL
01.12.–03.12.16
40. Wissenschaftlicher Kongress
„Hypertonie in Bewegung“
Deutsche Hochdruckliga e. V. DHL®
Deutsche Gesellschaft für
Hypertonie und Prävention
Tagungspräsidenten
Prof. Reinhard G. Ketelhut (Berlin)
Prof. Burkhard Weisser (Kiel)
Schwerpunktthemen
Hypertonie und gesunder
Lebensstil/Bewegung
Bluthochdruckdiagnostik:
Neues und Bewährtes
Compliance in der Hypertonietherapie
Neuer Zielblutdruck für Alle?:
Was ändert sich nach SPRINT
Der ältere multimorbide Hochdruckpatient in der Praxis
Vor Hypertonie schützen:
Was ist möglich?
Blutdruck senken, heißt
Schlaganfall verhindern
Volkskrankheit Hypertonie – auch
bei Kindern und Jugendlichen
Demenz ausbremsen durch
Blutdruckeinstellung
Die medikamentöse Therapie
des Bluthochdrucks
Molekulare Mechanismen des
Bluthochdrucks
Praxispfad
Erstmalig bietet die Tagung für alle niedergelassenen Kollegen einen eigenen
wissenschaftlichen Strang an, in dem
aktuelle Themen behandelt werden.
Registrierung zu ermäßigten
Gebühren bis: 20.10.2016
Das Programm sowie weitere Informationen zum Kongress finden Sie
unter:
Die Möglichkeiten für Hausärzte, sich als verlässlicher Ansprechpartner für die stationären Kollegen zu positionieren und dabei zusätzlich honoriert zu werden, sind
nicht von der Hand zu weisen. Es ist jedoch ratsam, die entsprechenden Verträge
durch Rechtsberater vorab prüfen zu lassen.
Der Hausarzt 16/2016
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