10.03.2016 - Rechtsanwlte u. Notar, Fachanwalt f. Strafrecht Kraul, v. Drathen Rckforderung Ihrer Kapitaleinlage aus Verlustgeschft mit BWF-Stiftung durchsetzen geflschte Goldbarren Als Kanzlei mit einer Spezialisierung im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts haben wir uns mit dem Anlagebetrug der BWF-Stiftung befasst. Durch die Vertretung geschädigter Mandanten gegenüber der BWF-Stiftung konnten wir so bereits Einblick in die Allgemeinen Vertragsbedingungen und das Anlagekonzept dieser Stiftung bekommen und sehr wertvolle Informationen sammeln. Als geschädigter Anleger haben Sie sicherlich schon der Presse entnommen, dass sich das bei der BWFStiftung gelagerte Gold zu einem überwiegenden Teil als wertloses Füllmaterial herausgestellt hat. Das eingesetzte Kapital von rund 6.500 Anlegern im Gesamtwert von knapp 57 Mio. Euro steht damit vor dem Totalverlust. Ein Überblick über Ihre Möglichkeiten einer Rückgewinnung: Eröffnung des Insolvenzverfahrens Über das Vermögen der BWF-Stiftung ist bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Wir haben deshalb Ansprüche unserer Mandanten ordnungsgemäß zur Insolvenztabelle angemeldet. Da das gefälschte Gold aber nicht annähernd eine finanzielle Kompensation für die vielen Ansprüche der Gläubiger darstellt, ist es nahezu ausgeschlossen, dass Anleger ihre Kapitaleinlage nach Abschluss des Insolvenzverfahrens zurückbekommen würden. Wer sein eingesetztes Kapital zurückbekommen möchte, muss deshalb andere Mittel wählen und andere Wege beschreiten. Ansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen Durch Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzen (BaFin) vom 25.02.2015 betrieb die BWF-Stiftung ein unerlaubtes Einlagengeschäft. Der Verkauf von Gold erfolgte also ohne vorherige Genehmigung der BaFin. Gegen ein Unternehmen, das ohne Erlaubnis der BaFin Bankgeschäfte abgeschlossen hat, können Schadensersatzansprüche gem. § 823 II BGB geltend gemacht werden. Zu diesen Ansprüchen besteht mit dem Urteil des BGH vom 11.07.2006 - VI ZR 341/04 oder dem Urteil des OLG Celle vom 14.04.2004 - 4 U 147/04 bereits auch eine gesicherte Rechtsprechung. Damit könnte Ihnen auch ein Direktanspruch gegen das vertretungsberechtigte Organ des Unternehmens zustehen. Zudem hat die Staatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen der BWF-Stiftung eine Anklage wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs erhoben. Diese Anklage muss nun noch vom Gericht zugelassen werden. Darüber berichtet das Wirtschaftsmagazin "Capital" auf seiner Webseite unter http://www.capital.de/dasmagazin/anklage-gegen-goldschwindler-erhoben.html. Diese Informationen stammen - nach Angaben von Capital - aus Berliner Justizkreisen. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung bestehen dann weitere rechtliche Anspruchsgrundlagen auf Schadensersatz, etwa über § 823 II iVm. § 263 StGB. Ob sich die Verantwortlichen, die zwar auch mit ihrem privaten Vermögen haften würden, als solvente Schuldner herausstellen und eine Rückerstattung der gesamten Einlagen der geschädigten Anleger leisten können, erscheint aber auch hier mehr als fraglich. Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung Eine gute Chance für geschädigte Anleger könnte allerdings die Haftung von beteiligten Anlageberatern und -vermittlern darstellen. Diese haften für eine Falschberatung, sind aber oftmals haftpflichtversichert. Nimmt ein Anleger vor dem Kauf einer Kapitalanlage eine Beratung über das Anlageprodukt in Anspruch, so muss er - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) – eine anlegerund objektgerechte Beratung erhalten. Wird eine solche Aufklärung nicht gewährleistet, kann dies Schadensersatzansprüche zur Folge haben, da zugunsten des Anlegers vermutet wird, dass er die Anlage bei ordnungsgemäßer Beratung/Aufklärung nicht erworben hätte. Eine Prüfung möglicher Beratungsfehler muss dabei aber immer im Einzelfall erfolgen. Schon ein Anlagevermittler schuldet einem Interessenten nach dieser Rechtsprechung eine richtige und vollständige Information über die tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Dabei muss er das Anlagekonzept, über das er Auskunft erteilt, zumindest einer Plausibilitätsprüfung, insbesondere über die wirtschaftliche Tragfähigkeit, unterziehen. Ein Anlageberater ist zu mehr als nur einer (einfachen) Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Er muss seine Beratung zudem auf diejenigen Eigenschaften und Risiken erstrecken, die für den Interessenten eine wesentliche Bedeutung für seinen Erwerb haben oder haben können. Das beworbene Konzept der BWF-Stiftung erscheint - auch ohne die Tatsache der unechten Goldbarren – als nicht wirtschaftlich tragfähig. Dieser Eindruck entsteht bei einer Durchsicht der Vertragsunterlagen unserer Mandanten mit der BWF-Stiftung. So hatte die BWF-Stiftung potentiellen Anlegern unrealistische Renditeversprechen in Aussicht gestellt: Zwischen dem ersten bis vierten Jahr wurde eine Verzinsung von vier Prozent versprochen, die vom fünften bis achten Jahr auf fünf Prozent und ab dem neunten Jahr jährlich auf 6,5 Prozent steigen sollte. Wer sein Gold später an die BWF-Stiftung verkaufen wollte, konnte zudem einen Mindestpreis – trotz Goldpreisschwankungen – fordern, der sich gegenüber dem Kaufpreis erhöhen sollte Dazu heißt es in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für BWF-Gold Standard, Stand 01.12.2012: „ […] IV. Rückkauf durch die BWF 2. Der von der BWF zugesicherte Rückkaufpreis entspricht dem ursprünglichen Kaufpreis multipliziert mit einem Faktor, welcher von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist. Dieser Faktor stellt sich wie folgt dar: Laufzeit 2 Jahre: Faktor 1,1 (110%) Laufzeit 4 Jahre: Faktor 1,3 (130%) Laufzeit 8 Jahre: Faktor 1,8 (180%) […] “. Nur um überhaupt die entstehenden Kosten für die Lagerung des Goldes, versprochene Zinsen, Provisionen an die Vermittler, Kosten der Verwaltung, Werbungskosten, Kursverlust des Goldes etc. zu decken, hätte die BWF-Stiftung eine ungeheure wirtschaftliche Leistung erbringen müssen. Hier hätten Anlageberater und -vermittler stutzig werden müssen, plausibel ist das nämlich nicht. Darüber hinaus ist auch der durch die BWF beworbene Eigentumserwerb, der eine besondere Sicherheit des Anlegers darstellen sollte, an den Goldbarren rechtlich angreifbar. Der im Prospekt beworbene Eigentumserwerb beurteilt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen eines Sachdarlehens gem. § 607 BGB. Bei einem solchen überträgt der Darlehensgeber (Anleger) dem Darlehensnehmer (BWF-Stiftung) für gewöhnlich das Eigentum an einer Sache. Nur in Ausnahmen kann auch eine Besitzüberlassung vereinbart werden, wenn dies – was hier nicht der Fall war – besonders im Vertrag geregelt wird. Schon aus diesem Grund war eine Eigentümerstellung des Anlegers nicht möglich. Es existieren bereits unterinstanzliche Gerichtsentscheidungen - etwa des LG Hof vom 30.11.2015, AZ. 13 O 370/15 und des LG Berlin vom 04.12.2015, Az. 3 O 139/15 -, die allerdings jeweils nur ein Versäumnisurteil darstellen. Eine Haftung eines Anlagevermittlers/-beraters folgt daraus nicht unmittelbar. Bei einem Versäumnisurteil handelt es sich um ein Urteil, das ergeht, wenn die Gegenseite trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist oder sich nicht auf eine streitige Verhandlung eingelassen hat – eine rechtliche Sicherheit, die Haftung eines Anlagevermittlers/-beraters betreffend, ist damit noch nicht gegeben. Zögern Sie bitte nicht, bei etwaigen Fragen mit uns Kontakt aufzunehmen. Gerne beraten wir Sie bei einem unverbindlichen Termin/Telefonat. „Nicht-Rechtsschutzversicherte“, die etwa erst den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens (siehe Ausführungen zu „Ansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen“) oder eine gesicherte Rechtsprechung abwarten wollen, müssen auf die Verjährung ihrer Ansprüche achten. Ausgehend von einer kenntnisabhängigen Verjährung beträgt die Verjährungsfrist gem. § 195 BGB 3 Jahre. Sie beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. https://www.apraxa.de/recht/bank-und-kapitalmarktrecht/654/rueckforderung-ihrer-kapitaleinlage-ausverlustgeschaeft-mit-bwf-stiftung-durchsetzen-gefaelschte-goldbarren