geflschte Goldbarren

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10.03.2016 - Rechtsanwlte u. Notar, Fachanwalt f. Strafrecht Kraul, v. Drathen
Rckforderung Ihrer Kapitaleinlage aus
Verlustgeschft mit BWF-Stiftung durchsetzen geflschte Goldbarren
Als Kanzlei mit einer Spezialisierung im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts haben wir uns mit
dem Anlagebetrug der BWF-Stiftung befasst. Durch die Vertretung geschädigter Mandanten gegenüber
der BWF-Stiftung konnten wir so bereits Einblick in die Allgemeinen Vertragsbedingungen und das
Anlagekonzept dieser Stiftung bekommen und sehr wertvolle Informationen sammeln.
Als geschädigter Anleger haben Sie sicherlich schon der Presse entnommen, dass sich das bei der BWFStiftung gelagerte Gold zu einem überwiegenden Teil als wertloses Füllmaterial herausgestellt hat. Das
eingesetzte Kapital von rund 6.500 Anlegern im Gesamtwert von knapp 57 Mio. Euro steht damit vor
dem Totalverlust.
Ein Überblick über Ihre Möglichkeiten einer Rückgewinnung:
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Über das Vermögen der BWF-Stiftung ist bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Wir haben
deshalb Ansprüche unserer Mandanten ordnungsgemäß zur Insolvenztabelle angemeldet. Da das
gefälschte Gold aber nicht annähernd eine finanzielle Kompensation für die vielen Ansprüche der
Gläubiger darstellt, ist es nahezu ausgeschlossen, dass Anleger ihre Kapitaleinlage nach Abschluss des
Insolvenzverfahrens zurückbekommen würden.
Wer sein eingesetztes Kapital zurückbekommen möchte, muss deshalb andere Mittel wählen und andere
Wege beschreiten.
Ansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen
Durch Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzen (BaFin) vom 25.02.2015 betrieb die BWF-Stiftung ein
unerlaubtes Einlagengeschäft. Der Verkauf von Gold erfolgte also ohne vorherige Genehmigung der
BaFin.
Gegen ein Unternehmen, das ohne Erlaubnis der BaFin Bankgeschäfte abgeschlossen hat, können
Schadensersatzansprüche gem. § 823 II BGB geltend gemacht werden. Zu diesen Ansprüchen besteht mit
dem Urteil des BGH vom 11.07.2006 - VI ZR 341/04 oder dem Urteil des OLG Celle vom 14.04.2004 - 4
U 147/04 bereits auch eine gesicherte Rechtsprechung. Damit könnte Ihnen auch ein Direktanspruch
gegen das vertretungsberechtigte Organ des Unternehmens zustehen.
Zudem hat die Staatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen der BWF-Stiftung eine Anklage wegen
gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs erhoben. Diese Anklage muss nun noch vom Gericht zugelassen
werden. Darüber berichtet das Wirtschaftsmagazin "Capital" auf seiner Webseite unter
http://www.capital.de/dasmagazin/anklage-gegen-goldschwindler-erhoben.html. Diese Informationen
stammen - nach Angaben von Capital - aus Berliner Justizkreisen. Nach einer rechtskräftigen
Verurteilung bestehen dann weitere rechtliche Anspruchsgrundlagen auf Schadensersatz, etwa über § 823
II iVm. § 263 StGB.
Ob sich die Verantwortlichen, die zwar auch mit ihrem privaten Vermögen haften würden, als solvente
Schuldner herausstellen und eine Rückerstattung der gesamten Einlagen der geschädigten Anleger leisten
können, erscheint aber auch hier mehr als fraglich.
Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung
Eine gute Chance für geschädigte Anleger könnte allerdings die Haftung von beteiligten Anlageberatern
und -vermittlern darstellen. Diese haften für eine Falschberatung, sind aber oftmals haftpflichtversichert.
Nimmt ein Anleger vor dem Kauf einer Kapitalanlage eine Beratung über das Anlageprodukt in
Anspruch, so muss er - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) – eine anlegerund objektgerechte Beratung erhalten. Wird eine solche Aufklärung nicht gewährleistet, kann dies
Schadensersatzansprüche zur Folge haben, da zugunsten des Anlegers vermutet wird, dass er die Anlage
bei ordnungsgemäßer Beratung/Aufklärung nicht erworben hätte. Eine Prüfung möglicher
Beratungsfehler muss dabei aber immer im Einzelfall erfolgen.
Schon ein Anlagevermittler schuldet einem Interessenten nach dieser Rechtsprechung eine richtige und
vollständige Information über die tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von
besonderer Bedeutung sind. Dabei muss er das Anlagekonzept, über das er Auskunft erteilt, zumindest
einer Plausibilitätsprüfung, insbesondere über die wirtschaftliche Tragfähigkeit, unterziehen.
Ein Anlageberater ist zu mehr als nur einer (einfachen) Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Er muss seine
Beratung zudem auf diejenigen Eigenschaften und Risiken erstrecken, die für den Interessenten eine
wesentliche Bedeutung für seinen Erwerb haben oder haben können.
Das beworbene Konzept der BWF-Stiftung erscheint - auch ohne die Tatsache der unechten Goldbarren –
als nicht wirtschaftlich tragfähig. Dieser Eindruck entsteht bei einer Durchsicht der Vertragsunterlagen
unserer Mandanten mit der BWF-Stiftung.
So hatte die BWF-Stiftung potentiellen Anlegern unrealistische Renditeversprechen in Aussicht gestellt:
Zwischen dem ersten bis vierten Jahr wurde eine Verzinsung von vier Prozent versprochen, die vom
fünften bis achten Jahr auf fünf Prozent und ab dem neunten Jahr jährlich auf 6,5 Prozent steigen sollte.
Wer sein Gold später an die BWF-Stiftung verkaufen wollte, konnte zudem einen Mindestpreis – trotz
Goldpreisschwankungen – fordern, der sich gegenüber dem Kaufpreis erhöhen sollte
Dazu heißt es in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für BWF-Gold Standard, Stand 01.12.2012:
„ […] IV. Rückkauf durch die BWF
2. Der von der BWF zugesicherte Rückkaufpreis entspricht dem ursprünglichen Kaufpreis multipliziert
mit einem Faktor, welcher von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist. Dieser Faktor stellt sich wie folgt
dar:
Laufzeit 2 Jahre: Faktor 1,1 (110%)
Laufzeit 4 Jahre: Faktor 1,3 (130%)
Laufzeit 8 Jahre: Faktor 1,8 (180%)
[…] “.
Nur um überhaupt die entstehenden Kosten für die Lagerung des Goldes, versprochene Zinsen,
Provisionen an die Vermittler, Kosten der Verwaltung, Werbungskosten, Kursverlust des Goldes etc. zu
decken, hätte die BWF-Stiftung eine ungeheure wirtschaftliche Leistung erbringen müssen. Hier hätten
Anlageberater und -vermittler stutzig werden müssen, plausibel ist das nämlich nicht.
Darüber hinaus ist auch der durch die BWF beworbene Eigentumserwerb, der eine besondere Sicherheit
des Anlegers darstellen sollte, an den Goldbarren rechtlich angreifbar. Der im Prospekt beworbene
Eigentumserwerb beurteilt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen eines Sachdarlehens gem. § 607
BGB. Bei einem solchen überträgt der Darlehensgeber (Anleger) dem Darlehensnehmer (BWF-Stiftung)
für gewöhnlich das Eigentum an einer Sache. Nur in Ausnahmen kann auch eine Besitzüberlassung
vereinbart werden, wenn dies – was hier nicht der Fall war – besonders im Vertrag geregelt wird. Schon
aus diesem Grund war eine Eigentümerstellung des Anlegers nicht möglich.
Es existieren bereits unterinstanzliche Gerichtsentscheidungen - etwa des LG Hof vom 30.11.2015, AZ.
13 O 370/15 und des LG Berlin vom 04.12.2015, Az. 3 O 139/15 -, die allerdings jeweils nur ein
Versäumnisurteil darstellen. Eine Haftung eines Anlagevermittlers/-beraters folgt daraus nicht
unmittelbar. Bei einem Versäumnisurteil handelt es sich um ein Urteil, das ergeht, wenn die Gegenseite
trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist oder sich nicht auf eine streitige Verhandlung
eingelassen hat – eine rechtliche Sicherheit, die Haftung eines Anlagevermittlers/-beraters betreffend, ist
damit noch nicht gegeben.
Zögern Sie bitte nicht, bei etwaigen Fragen mit uns Kontakt aufzunehmen. Gerne beraten wir Sie
bei einem unverbindlichen Termin/Telefonat.
„Nicht-Rechtsschutzversicherte“, die etwa erst den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens (siehe
Ausführungen zu „Ansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen“) oder eine gesicherte
Rechtsprechung abwarten wollen, müssen auf die Verjährung ihrer Ansprüche achten.
Ausgehend von einer kenntnisabhängigen Verjährung beträgt die Verjährungsfrist gem. § 195 BGB 3
Jahre. Sie beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Anleger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und Umständen sowie der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.
https://www.apraxa.de/recht/bank-und-kapitalmarktrecht/654/rueckforderung-ihrer-kapitaleinlage-ausverlustgeschaeft-mit-bwf-stiftung-durchsetzen-gefaelschte-goldbarren
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