Exposé für das Dissertationsvorhaben „Der Konflikt zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte“ Verfasser: Mag. iur. Nikolaus Scherak 0505251 angestreber akademischer Grad Doctor iuris (Dr. iur.) Studienkennzahl: A 783 101 Dissertationsgebiet: Grund- und Menschenrechte Dissertationsbetreuer: Priv.-Doz. Prof. Dr. Wolfgang Wessely 1) Inhalt Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt gerade in Bezug auf das Konfliktverhältnis zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten immer wieder ein Korrektiv in Bezug auf die Rechtsprechung der Gerichte der Mitgliedsstaaten dar. In den achtziger Jahren des vorherigen Jahrhunderts stellte der EGMR im Fall Lingens gg. Österreich1 erstmalig die Rechtsprechung der österreichischen Gerichte in Bezug auf das Beleidigungsrecht in Frage und korrigierte diese. Dem folgten viele andere Verfahren bei denen es sich im Wesentlichen um die gleiche Problematik handelte, und die nach und nach dazu führten, dass eine Rechtsprechungslinie in Bezug auf den Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz entwickelt wurde. Doch gerade in den letzten zehn Jahren, hat sich die Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf die Persönlichkeitsrechte noch einmal entschieden weiterentwickelt. Während der EGMR ursprünglich größtenteils mit Beschwerden von Journalisten wegen Verletzung des Rechtes auf Meinungsfreiheit durch die Mitgliedsstaaten beschäftigt war, hat sich dieser Trend mittlerweile insofern verändert, als dass sich der EGMR immer mehr mit Beschwerden von Personen konfrontiert sieht, die Verletzungen von staatlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz vor Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte durch Medien zum Gegenstand haben. Bei dieser neueren Generation der Urteile des EGMR geht es nicht um staatliche Eingriffe in das Recht auf Privatleben, sondern vielmehr um die Verletzung von positiven Verpflichtungen des Staates zum Schutze seiner Bürger. Obwohl diese positiven Verpflichtungen des Staates ursprünglich in Bezug auf andere Situationen entwickelt wurden, hat der EGMR sie auch zur Begründung seiner Rechtsprechung in Bezug auf Verfahren gegen Medien verwendet.2 Die erste Entscheidung des EGMR im Hinblick auf positive Verpflichtungen des Staates zum Schutz vor Einzelpersonen gegenüber Medien war der Fall Caroline von Hannover gg. Deutschland3. Darin stellte der EGMR fest, dass das Recht auf Privatleben durch die deutsche Rechtsprechung in unzulässiger Weise der Freiheit zur Berichterstattung untergeordnet und 1 Vgl EGMR U 8.7.1986, Lingens gg. Österreich, Nr 9815/82. Vgl Czech, Das Recht auf Schutz der Persönlichkeitsrechte vor Verletzungen durch mediale Berichterstattung, ÖJZ 2010, 113 (113). 3 Vgl EGMR U 24.6.2004, von Hannover gg. Deutschland, Nr 59320/00. 2 dementsprechend verletzt wurde. Die dadurch ausgelöste Debatte, führte vor allem in Deutschland, dessen äußerst liberale Rechtsprechung in Bezug auf die Medienfreiheit durch die Entscheidung des EGMR in Frage gestellt wurde, zu einer langwierigen Debatte.4 Einen weiteren interessante und teilweise extrem widersprüchlichen Schritt setzte der EGMR in Zuge seiner Rechtsprechung zum Beleidigungsrecht, in der er die Grundsätze dieser weiterentwickelte, sich dann allerdings selbst, von denen von ihm aufgestellten Grundsätzen ohne nähere Begründung, wieder verabschiedete. Der EGMR erkannte in dem Fall Pfeifer gg. Österreich5 eine Verletzung der Schutzpflichten des Staates in Bezug auf das Recht auf Privatleben, da es in einem beleidigungsrechtlichen Verfahren zu keiner Verurteilung gekommen war, und Pfeifer, der ursprünglich beleidigt worden war, dadurch in seinem Recht auf Privatleben, genauer gesagt in seinem Recht auf guten Ruf, verletzt worden war. Diese an sich schon spektakuläre Begründung, wurde vom EGMR, in einer späteren Entscheidung, ohne weitere Begründung wieder verworfen. Der EGMR stellte im Fall Karakó gg. Ungarn6 nämlich fest, dass der Ehrenschutz im Sinne des äußeren Achtungsanspruchs einer Person nur unter Art. 10 EMRK abgehandelt werden kann, und eine Berufung auf Art. 8 EMRK dementsprechend ausgeschlossen sei.7 2) Problemstellung Die Problemstellung dieser Arbeit ist das Verhältnis zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten. In der Rechtsprechung des EGMR geht es dabei im Grunde genommen nur zwischen dem Konflikt von Art. 10 EMRK und Art. 8 EMRK. Darüber hinaus soll allerdings auch noch untersucht werden, inwiefern Art. 6 Abs. 2 EMRK, die Unschuldsvermutung in der Kriminalberichterstattung eine Rolle spielt. Weiters stellt sich noch die Frage ob Art. 3 EMRK in Bezug auf den guten Ruf eines Menschen eventuell von Relevanz ist. Gerade in Bezug auf Art. 10 und Art. 8 EMRK stellen sich viele spezifische Probleme die durch die Rechtsprechung des EGMR noch nicht restlos geklärt worden sind. Es handelt sich dabei um Fragen hinsichtlich des „public figure“ bzw. „public interest“ Maßstab, hinsichtlich des Problems der Unterscheidung zwischen Tatsachen- und Werturteil, der Frage ob es 4 Vgl Kunz, Ein Jahr nach dem „Caroline-Urteil“ des EGMR – Eine Zwischenbilanz, MR 2005, 295 (295). Vgl EGMR U 15.11.2007, Pfeifer gg. Österreich, Nr 12556/03. 6 Vgl EGMR U 28.4.2009, Karakó gg. Ungarn, Nr 39311/05. 7 Vgl Zöchbauer, Der Schutz des „guten Rufes“ und Art 8 EMRK, MR 2009, 119 (119). 5 überhaupt ein Recht auf einen guten Ruf nach der EMRK gibt und noch einige weitere, auf die in diesem Exposé nicht eingegangen werden kann. 3) Zielsetzung Zielsetzung dieser Arbeit soll eine umfassende Darstellung der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf den Konflikt zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten, mit besonderem Augenmerk auf den Ehren- und Bildnisschutz, sein. Diese Arbeit wird versuchen die Rechtsprechung des Gerichtshofs nach systematischen Gesichtspunkten zu analysieren, und entsprechend zu beurteilen. Im Zuge der Untersuchung der diversen einzelnen Problemstellungen im Rahmen dieses Konfliktes soll beurteilt werden, ob im Rahmen der durch die Rechtsprechung vorgenommenen Interessensabwägung öfters zugunsten der Meinungsfreiheit oder der Persönlichkeitsrechte entschieden wird. Vor allem aber soll untersucht werden, ob die durch den EGMR aufgestellten Wertungen in sich konsistent sind und ob nicht eines der Rechte ungerechtfertigterweise bevorzugt wird. Endergebnis dieser Arbeit soll eine Beurteilung dahingehend sein, ob in der Rechtsprechung des EGMR eine Präferenz hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte oder des Recht auf Meinungsfreiheit erkennbar ist, und ob eine solche etwaig vorliegende Präferenz im Rahmen der durch die EMRK festgelegten Grundsätze überhaupt gerechtfertigt erscheint. 4) Forschungsfrage Überwiegt in der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf den Konfliktes zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten eines dieser Rechte, und sind die im Rahmen der Interessensabwägung aufgestellten Wertungen gerechtfertigt? 5) Forschungsstand Eine umfassende, aktuelle Darstellung des Konfliktes zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten liegt nicht vor. Jene Werke, die sich mit dieser Thematik beschäftigen sind mindestens 10 Jahre alt, und bilden die in diesem Zeitraum ergangene Rechtsprechung des EGMR deswegen natürlich nicht ab. In Bezug auf diese Rechtsprechung gibt es zwar eine Reihe von Aufsätzen, von einer umfassende systematische Darstellung kann allerdings nicht gesprochen werden. 6) Gliederung 1. Einleitung a) Das Recht auf Meinungsfreiheit b) Die Persönlichkeitsrechte 2. Meinungsfreiheit im Konflikt mit dem Ehrenschutz a) Tatsachen- und Werturteil b) Wahre und unwahre Tatsachenbehauptungen c) Diffamierendes Werturteil d) Person des Äußernden e) Person des Beleidigten f) Sonderfälle g) Public Figure/ Public Interest Maßstab h) Angriff auf die Ehre als Verletzung von Art. 3 EMRK i) Angriff auf die Ehre als Verletzung von Art. 8 EMRK/ Recht auf guten Ruf j) Schutz des wirtschaftlichen Rufes k) Recht auf Gegenschlag 3. Meinungsfreiheit im Konflikt mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens a) Public Figure/Public Interest Maßstab b) Umfang des Persönlichkeitsschutzes c) Relevanz der Qualität der Information 4. Meinungsfreiheit im Konflikt mit der Unschuldsvermutung a) Drittwirkung der Grundrechte? b) Schutz vor Anprangerung c) Schutz vor Beeinflussung des Gerichts 5. Gesamtdarstellung des Konflikts a) Meinungsfreiheit im Konflikt mit den Persönlichkeitsrechten 6. Lösungsansätze 7. Schlussbemerkungen 7) Zeitplan März 2010 –Jänner 2011: Absolvierung der Pflichtlehrveranstaltungen der Studieneingangsphase, von Wahlfächern sowie von zwei Seminaren Februar 2011 – Juni 2011: Recherche Seit Oktober 2011: Schreiben einer Rohfassung Juni 2012: Seminar zur Vorstellung des Dissertationsvorhabens November 2012 – Jänner 2013: Einarbeiten von Änderungen April 2013: Geplanter Abschluss 8) Literaturverzeichnis Barendt, Freedom of Speech (2005) Bartnik, Caroline a la francaise-ein Vorbild für Deutschland, AfP 2004, 489 Berka, Aktuelle Probleme des Persönlichkeitsschutzes, JRP 1996, 232 Berka, Das Recht der Massenmedien (1989) Berka, Der Schutz der freien Meinungsäußerung im Verfassungsrecht, ZfRV 1990, 35 Berka, Die Freiheit der Kunst und ihre Grenzen im System der Grundrechte, JBl 1983, 281 Berka, Die Grundrechte (1999) Berka, Die Kommunikationsfreiheit in Österreich, EuGRZ 1982, 413 Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz (1982) Berka, Medienrecht und Freiheit der Meinungsäußerung, in Leitner (Hrsg.), Medienrecht und Freiheit der Meinungsäußerung, 12 (2010) Berka, Persönlichkeitsschutz auf dem Prüfstand: Verfassungsrechtliche Perspektiven, in Mayer (Hrsg.), Persönlichkeitsschutz und Medienrecht, 1 (1999) Berka, Public Figures und Public Interests, in Akyürek, Staat und Recht in europäischer Perspektive - 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