„Der Konflikt zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und den

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Exposé für das Dissertationsvorhaben
„Der Konflikt zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit
und den Persönlichkeitsrechten in der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte“
Verfasser:
Mag. iur. Nikolaus Scherak
0505251
angestreber akademischer Grad
Doctor iuris (Dr. iur.)
Studienkennzahl: A 783 101
Dissertationsgebiet: Grund- und Menschenrechte
Dissertationsbetreuer: Priv.-Doz. Prof. Dr. Wolfgang Wessely
1) Inhalt
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt gerade in Bezug auf das
Konfliktverhältnis zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten
immer wieder ein Korrektiv in Bezug auf die Rechtsprechung der Gerichte der
Mitgliedsstaaten dar.
In den achtziger Jahren des vorherigen Jahrhunderts stellte der EGMR im Fall Lingens gg.
Österreich1 erstmalig die Rechtsprechung der österreichischen Gerichte in Bezug auf das
Beleidigungsrecht in Frage und korrigierte diese. Dem folgten viele andere Verfahren bei
denen es sich im Wesentlichen um die gleiche Problematik handelte, und die nach und nach
dazu führten, dass eine Rechtsprechungslinie in Bezug auf den Konflikt zwischen
Meinungsfreiheit und Ehrenschutz entwickelt wurde.
Doch gerade in den letzten zehn Jahren, hat sich die Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf
die Persönlichkeitsrechte noch einmal entschieden weiterentwickelt. Während der EGMR
ursprünglich größtenteils mit Beschwerden von Journalisten wegen Verletzung des Rechtes
auf Meinungsfreiheit durch die Mitgliedsstaaten beschäftigt war, hat sich dieser Trend
mittlerweile insofern verändert, als dass sich der EGMR immer mehr mit Beschwerden von
Personen konfrontiert sieht, die Verletzungen von staatlichen Verpflichtungen in Bezug auf
den Schutz vor Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte durch Medien zum Gegenstand haben.
Bei dieser neueren Generation der Urteile des EGMR geht es nicht um staatliche Eingriffe in
das Recht auf Privatleben, sondern vielmehr um die Verletzung von positiven
Verpflichtungen des Staates zum Schutze seiner Bürger. Obwohl diese positiven
Verpflichtungen des Staates ursprünglich in Bezug auf andere Situationen entwickelt wurden,
hat der EGMR sie auch zur Begründung seiner Rechtsprechung in Bezug auf Verfahren gegen
Medien verwendet.2
Die erste Entscheidung des EGMR im Hinblick auf positive Verpflichtungen des Staates zum
Schutz vor Einzelpersonen gegenüber Medien war der Fall Caroline von Hannover gg.
Deutschland3. Darin stellte der EGMR fest, dass das Recht auf Privatleben durch die deutsche
Rechtsprechung in unzulässiger Weise der Freiheit zur Berichterstattung untergeordnet und
1
Vgl EGMR U 8.7.1986, Lingens gg. Österreich, Nr 9815/82.
Vgl Czech, Das Recht auf Schutz der Persönlichkeitsrechte vor Verletzungen durch mediale Berichterstattung,
ÖJZ 2010, 113 (113).
3
Vgl EGMR U 24.6.2004, von Hannover gg. Deutschland, Nr 59320/00.
2
dementsprechend verletzt wurde. Die dadurch ausgelöste Debatte, führte vor allem in
Deutschland, dessen äußerst liberale Rechtsprechung in Bezug auf die Medienfreiheit durch
die Entscheidung des EGMR in Frage gestellt wurde, zu einer langwierigen Debatte.4
Einen weiteren interessante und teilweise extrem widersprüchlichen Schritt setzte der EGMR
in Zuge seiner Rechtsprechung zum Beleidigungsrecht, in der er die Grundsätze dieser
weiterentwickelte, sich dann allerdings selbst, von denen von ihm aufgestellten Grundsätzen
ohne nähere Begründung, wieder verabschiedete. Der EGMR erkannte in dem Fall Pfeifer gg.
Österreich5 eine Verletzung der Schutzpflichten des Staates in Bezug auf das Recht auf
Privatleben, da es in einem beleidigungsrechtlichen Verfahren zu keiner Verurteilung
gekommen war, und Pfeifer, der ursprünglich beleidigt worden war, dadurch in seinem Recht
auf Privatleben, genauer gesagt in seinem Recht auf guten Ruf, verletzt worden war. Diese an
sich schon spektakuläre Begründung, wurde vom EGMR, in einer späteren Entscheidung,
ohne weitere Begründung wieder verworfen. Der EGMR stellte im Fall Karakó gg. Ungarn6
nämlich fest, dass der Ehrenschutz im Sinne des äußeren Achtungsanspruchs einer Person nur
unter Art. 10 EMRK abgehandelt werden kann, und eine Berufung auf Art. 8 EMRK
dementsprechend ausgeschlossen sei.7
2) Problemstellung
Die Problemstellung dieser Arbeit ist das Verhältnis zwischen dem Recht auf
Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten. In der Rechtsprechung des EGMR geht es
dabei im Grunde genommen nur zwischen dem Konflikt von Art. 10 EMRK und Art. 8
EMRK.
Darüber hinaus soll allerdings auch noch untersucht werden, inwiefern Art. 6 Abs. 2 EMRK,
die Unschuldsvermutung in der Kriminalberichterstattung eine Rolle spielt. Weiters stellt
sich noch die Frage ob Art. 3 EMRK in Bezug auf den guten Ruf eines Menschen eventuell
von Relevanz ist.
Gerade in Bezug auf Art. 10 und Art. 8 EMRK stellen sich viele spezifische Probleme die
durch die Rechtsprechung des EGMR noch nicht restlos geklärt worden sind. Es handelt sich
dabei um Fragen hinsichtlich des „public figure“ bzw. „public interest“ Maßstab, hinsichtlich
des Problems der Unterscheidung zwischen Tatsachen- und Werturteil, der Frage ob es
4
Vgl Kunz, Ein Jahr nach dem „Caroline-Urteil“ des EGMR – Eine Zwischenbilanz, MR 2005, 295 (295).
Vgl EGMR U 15.11.2007, Pfeifer gg. Österreich, Nr 12556/03.
6
Vgl EGMR U 28.4.2009, Karakó gg. Ungarn, Nr 39311/05.
7
Vgl Zöchbauer, Der Schutz des „guten Rufes“ und Art 8 EMRK, MR 2009, 119 (119).
5
überhaupt ein Recht auf einen guten Ruf nach der EMRK gibt und noch einige weitere, auf
die in diesem Exposé nicht eingegangen werden kann.
3) Zielsetzung
Zielsetzung dieser Arbeit soll eine umfassende Darstellung der Rechtsprechung des EGMR in
Bezug auf den Konflikt zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und den
Persönlichkeitsrechten, mit besonderem Augenmerk auf den Ehren- und Bildnisschutz, sein.
Diese Arbeit wird versuchen die Rechtsprechung des Gerichtshofs nach systematischen
Gesichtspunkten zu analysieren, und entsprechend zu beurteilen.
Im Zuge der Untersuchung der diversen einzelnen Problemstellungen im Rahmen dieses
Konfliktes soll beurteilt werden, ob im Rahmen der durch die Rechtsprechung
vorgenommenen Interessensabwägung öfters zugunsten der Meinungsfreiheit oder der
Persönlichkeitsrechte entschieden wird. Vor allem aber soll untersucht werden, ob die durch
den EGMR aufgestellten Wertungen in sich konsistent sind und ob nicht eines der Rechte
ungerechtfertigterweise bevorzugt wird.
Endergebnis dieser Arbeit soll eine Beurteilung dahingehend sein, ob in der Rechtsprechung
des EGMR eine Präferenz hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte oder des Recht auf
Meinungsfreiheit erkennbar ist, und ob eine solche etwaig vorliegende Präferenz im Rahmen
der durch die EMRK festgelegten Grundsätze überhaupt gerechtfertigt erscheint.
4) Forschungsfrage
Überwiegt in der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf den Konfliktes zwischen dem
Recht auf Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten eines dieser Rechte, und sind die
im Rahmen der Interessensabwägung aufgestellten Wertungen gerechtfertigt?
5) Forschungsstand
Eine umfassende, aktuelle Darstellung des Konfliktes zwischen dem Recht auf
Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten liegt nicht vor. Jene Werke, die sich mit
dieser Thematik beschäftigen sind mindestens 10 Jahre alt, und bilden die in diesem Zeitraum
ergangene Rechtsprechung des EGMR deswegen natürlich nicht ab. In Bezug auf diese
Rechtsprechung gibt es zwar eine Reihe von Aufsätzen, von einer umfassende systematische
Darstellung kann allerdings nicht gesprochen werden.
6) Gliederung
1. Einleitung
a) Das Recht auf Meinungsfreiheit
b) Die Persönlichkeitsrechte
2. Meinungsfreiheit im Konflikt mit dem Ehrenschutz
a) Tatsachen- und Werturteil
b) Wahre und unwahre Tatsachenbehauptungen
c) Diffamierendes Werturteil
d) Person des Äußernden
e) Person des Beleidigten
f) Sonderfälle
g) Public Figure/ Public Interest Maßstab
h) Angriff auf die Ehre als Verletzung von Art. 3 EMRK
i) Angriff auf die Ehre als Verletzung von Art. 8 EMRK/ Recht auf guten Ruf
j) Schutz des wirtschaftlichen Rufes
k) Recht auf Gegenschlag
3. Meinungsfreiheit im Konflikt mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens
a) Public Figure/Public Interest Maßstab
b) Umfang des Persönlichkeitsschutzes
c) Relevanz der Qualität der Information
4. Meinungsfreiheit im Konflikt mit der Unschuldsvermutung
a) Drittwirkung der Grundrechte?
b) Schutz vor Anprangerung
c) Schutz vor Beeinflussung des Gerichts
5. Gesamtdarstellung des Konflikts
a) Meinungsfreiheit im Konflikt mit den Persönlichkeitsrechten
6. Lösungsansätze
7. Schlussbemerkungen
7) Zeitplan
März 2010 –Jänner 2011:
Absolvierung der Pflichtlehrveranstaltungen der
Studieneingangsphase, von Wahlfächern sowie von zwei
Seminaren
Februar 2011 – Juni 2011:
Recherche
Seit Oktober 2011:
Schreiben einer Rohfassung
Juni 2012:
Seminar zur Vorstellung des Dissertationsvorhabens
November 2012 – Jänner 2013:
Einarbeiten von Änderungen
April 2013:
Geplanter Abschluss
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