Knospe-Eier richtig kennzeichnen

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■ R ATG E B E R
Knospe-Eier richtig kennzeichnen
eim Verkauf frischer Knospe-Eier
gibt es je nach Vermarktungskanal
verschiedene Anforderungen, welche zu
erfüllen sind. Einerseits sind im Lebensmittelgesetz Anforderungen definiert,
andererseits hat Bio Suisse zusätzliche
Kennzeichnungsvorschriften im Regelwerk verankert. Wer Eier direkt an den
Endkonsumenten vermarktet, kann auf
einige der Angaben verzichten.
B
Beispiel-Etikette:
Bio-Eier
6 Stück
53 g+
Legedatum: TT.MM.JJJJ
zu verkaufen bis:
(21. Tag nach Legedatum)
mind. haltbar bis:
(31. Tag nach Legedatum)
Name + Vorname
Postleitzahl + Ort
Bio-Zertifizierung: CH-BIO-XXX*
* Anstelle von XXX ist die Nummer der
Zertifizierungsstelle einzusetzen: 006 für
bio.inspecta AG, 086 für BIO TEST AGRO
AG
Stückzahl und Gewicht
angeben
Die Stückzahl muss auf jeder Etikette stehen. Die Gewichtsangabe ist eine
Mindestangabe, diese Menge Produkt
muss mindestens enthalten sein. Das
Mindestgewicht kann man auf zwei Arten deklarieren: Entweder man gibt das
Nettogewicht (zum Beispiel 320 g netto)
an oder man nennt das Mindestgewicht
in Gramm pro Ei (zum Beispiel 53 g+).
Bei der Direktvermarktung von Eiern
kann man auf die Angabe von Stückzahl
und Gewicht verzichten.
Eier stempeln
Auf alle Knospe-Eier, welche der Eierproduzent nicht direkt an den Endkonsumenten vermarktet, gehört ein Stempel
mit dem Knospe-Logo und der Betriebsnummer. Solche Eierstempel können im
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Onlineshop von Bio Suisse bestellt werden. Auf dem Stempel sind folgende Angaben enthalten:
■ Vollknospe Bio Suisse oder Umstellknospe Suisse (deutsch oder französisch verfügbar)
■ individuelle Biobetriebsnummer
■ Herkunftsland (CH). Damit deckt
der Knospe-Stempel auch die gesetzliche Anforderung ab, dass das Produktionsland auf dem Ei deklariert
wird.
Spezialfall Direktvermarktung: Eier,
die direkt vom Knospe-Produzenten an
Endkonsumenten verkauft werden, müssen diese Anforderungen nicht erfüllen
und deshalb nicht gestempelt werden.
Bild: Bio Suisse
Es gibt genaue Vorgaben, welche Angaben die Etikette und der Eierstempel enthalten müssen. Diese
müssen beim Verkauf von Eiern eingehalten sein.
Das Legedatum
darf nicht fehlen
Der Konsument muss in jedem Fall das
Legedatum vorfinden. Auf welche Art
dieses vermerkt wird, ist je nach Verkaufskanal unterschiedlich.
■ Gelangen die Eier als Konsumeier in
den lizenzierten Handel, das heisst
über einen Knospe-Lizenznehmer,
muss entweder der Produzent auf
dem Hof oder der lizenzierte Händler die Eier mit dem Legedatum
kennzeichnen.
■ Werden die Eier über Dritte verkauft,
zum Beispiel im Dorfladen oder über
einen Marktfahrer, muss das Legedatum auf der Eierschachtel oder auf
der Banderole angegeben werden. Es
kann aber auch auf jedes Ei gestempelt werden.
■ Spezialfall Direktvermarktung: Eier,
die direkt vom Produzenten an Endkonsumenten verkauft werden, müssen nicht mit dem Legedatum gestempelt werden. Die Deklaration
des Legedatums kann auf der Eierschachtel oder der Banderole oder
beim Offenverkauf mittels eines
Stellschildes erfolgen.
Haltbarkeit
definieren und angeben
Für Lebensmittel, welche nicht gekühlt,
das heisst nicht im Kühlschrank, gelagert
werden, muss das Mindesthaltbarkeitsdatum deklariert werden (mind. haltbar
Nur Eier, die direkt vermarktet werden,
muss man nicht stempeln.
bis: TT.MM.JJJJ). Die Haltbarkeit muss
der Knospe-Produzent oder je nachdem
der Inverkehrbringer definieren. Es gibt
diesbezüglich keine allgemein gültigen
Vorgaben oder Richtlinien. Üblicherweise wird der 31. Tag nach dem Legedatum
als Mindesthaltbarkeitsdatum genannt.
Zusätzlich zum Haltbarkeitsdatum
muss das Verkaufsdatum deklariert werden. Das Verkaufsdatum ist der 21. Tag
nach dem Legedatum. Das gilt für alle
Eier, welche nicht direkt ab Hof verkauft
werden.
Nach dem Kauf empfiehlt es sich, frische Eier gekühlt, also zum Beispiel im
Kühlschrank oder Keller zu lagern und
keinen unnötigen Temperaturschwankungen auszusetzen. So bleiben sie noch
lange geniessbar.
Normen Böttcher, Bio Suisse
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