Klassifizierungsregeln Klassifizierungsregeln bei Medizinprodukten Unter Verwendung von Material von Dr. Johann Rader TÜV SÜD Product Service GmbH, München Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II © Dr. Wolfgang Kreinberg 1/56 Regel 1 (nicht-invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 1 (nicht-invasive Produkte) • Alle nicht invasiven Produkte gehören zu Klasse 1, • es sei denn, es findet eine der folgenden Regeln Anwendung. • Rückfall-Regel für “alles sonstige”; • Beispiele: – Krankenhausbetten – Brillen mit korr. Gläsern – Urinbeutel, auch mit Skala Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II © Dr. Wolfgang Kreinberg 2/56 Regel 2 (nicht-invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 2 (nicht-invasive Produkte) • Alle nicht invasiven Produkte für die - Durchleitung oder - Aufbewahrung von - Blut, - anderen Körperflüssigkeiten oder -geweben, - Flüssigkeiten oder Gasen • zum Zwecke einer - Perfusion, - Verabreichung oder - Einleitung in den Körper • gehören zur Klasse IIa, wenn... • Beispiele abhängig von den Bedingungen Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II © Dr. Wolfgang Kreinberg 3/56 Regel 2 (nicht-invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 2 (nicht-invasive Produkte) • Alle nicht invasiven Produkte für die Durchleitung oder Aufbewahrung von Blut, anderen Körperflüssigkeiten oder geweben, Flüssigkeiten oder Gasen zum Zwecke einer Perfusion, Verabreichung oder Einleitung in den Körper gehören zur Klasse IIa, • Beispiele: - wenn sie mit einem aktiven medizintechnischen Produkt der Klasse IIa oder einer höheren Klasse verbunden werden können; Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Infusionsschläuche – Spritzen für Infusionspumpen – Beatmungsschläuche © Dr. Wolfgang Kreinberg 4/56 Regel 2 (nicht-invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 2 (nicht-invasive Produkte) • Alle nicht invasiven Produkte für die Durchleitung oder Aufbewahrung von Blut, anderen Körperflüssigkeiten oder geweben, Flüssigkeiten oder Gasen zum Zwecke einer Perfusion, Verabreichung oder Einleitung in den Körper gehören zur Klasse IIa, • Beispiele: wenn... - wenn sie • für die Aufbewahrung oder Durchleitung von Blut oder anderen Körperflüssigkeiten oder • für die Aufbewahrung von Organen, Organteilen oder Körpergeweben eingesetzt werden; Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Blutschläuche (z. B. für Dialyse) – Behälter zum Organtransport © Dr. Wolfgang Kreinberg 5/56 Regel 2 (nicht-invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 2 (nicht-invasive Produkte) • Alle nicht invasiven Produkte für die Durchleitung oder Aufbewahrung von Blut, anderen Körperflüssigkeiten oder –geweben, Flüssigkeiten oder Gasen zum Zwecke einer Perfusion, Verabreichung oder Einleitung in den Körper gehören zur Klasse IIa, • Beispiele: - wenn... - wenn... in allen anderen Fällen werden sie der Klasse I zugeordnet. Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Schwerkraft-Infusionsgeräte – Medizin-Löffel – Spritzen ohne Nadeln © Dr. Wolfgang Kreinberg 6/56 Regel 3 (nicht-invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 3 (nicht-invasive Produkte) • Alle nicht invasiven Produkte zur Veränderung der biologischen oder chemischen Zusammensetzung des Blutes, anderer Körperflüssigkeiten oder Flüssigkeiten, die in den Körper perfundiert werden sollen, gehören zur Klasse IIb, • Beispiele: – Dialysatoren Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II © Dr. Wolfgang Kreinberg 7/56 Regel 3 (nicht-invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 3 (nicht-invasive Produkte) • Alle nicht invasiven Produkte zur Veränderung der biologischen oder chemischen Zusammensetzung des Blutes, anderer Körperflüssigkeiten oder Flüssigkeiten, die in den Körper perfundiert werden sollen, gehören zur Klasse IIb, • Beispiele: • es sei denn, die Behandlung besteht aus einer Filtration, Zentrifugierung oder dem Austausch von Gas oder Wärme. • In diesen Fällen werden sie der Klasse IIa zugeordnet. Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Oxygenatoren © Dr. Wolfgang Kreinberg 8/56 Regel 4 (nicht-invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 4 (nicht-invasive Produkte) • Alle nicht invasiven Produkte, die mit verletzter Haut in Berührung kommen, • Regel für Wundversorgungsprodukte; • Beispiele: • werden der Klasse I zugeordnet, wenn sie als mechanische Barriere oder zur Kompression oder zur Absorption von Exsudaten eingesetzt werden; Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Binden – Pflaster © Dr. Wolfgang Kreinberg 9/56 Regel 4 (nicht-invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 4 (nicht-invasive Produkte) • Alle nicht invasiven Produkte, die mit verletzter Haut in Berührung kommen, • Beispiele: • werden der Klasse IIb zugeordnet, wenn sie vorwiegend bei Wunden eingesetzt werden, bei denen die Dermis durchtrennt wurde und die nur durch sekundäre Wundheilung geheilt werden können; Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Spezialpflaster für schwere Brandwunden – Spezialpflaster für schwere Dekubitus-Wunden © Dr. Wolfgang Kreinberg 10/56 Regel 4 (nicht-invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 4 (nicht-invasive Produkte) • Alle nicht invasiven Produkte, die mit verletzter Haut in Berührung kommen, • Beispiele: • werden in allen anderen Fällen der Klasse IIa zugeordnet; hierzu zählen auch Produkte, die vorwiegend zur Beeinflussung der Mikroumgebung einer Wunde bestimmt sind. Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Wundkleber © Dr. Wolfgang Kreinberg 11/56 Regel 5 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 5 (invasive Produkte) • Alle invasiven Produkte im Zusammenhang mit Körperöffnungen - außer chirurgisch-invasive Produkte -, • die nicht zum Anschluss an ein aktives Produkt (*) bestimmt sind, gehören... • Betrifft nur “natürliche” Körperöffungen * bei revidierter MDD: ..oder zum Anschluss an ein aktives Produkt der Klasse 1... Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II © Dr. Wolfgang Kreinberg 12/56 Regel 5 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 5 (invasive Produkte) • Alle invasiven Produkte im Zusammenhang mit Körperöffnungen ausser chirurgisch-invasive Produkte -, die nicht zum Anschluss an ein aktives Produkt (bei revidierter MDD: oder zum Anschluss an ein aktives Produkt der Klasse 1) bestimmt sind, gehören... • Beispiele: • zur Klasse I, wenn sie zur vorübergehenden Anwendung bestimmt sind; Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Dentaler Mundspiegel – Schlauch zum Auspumpen des Magens – Untersuchungshandschuhe © Dr. Wolfgang Kreinberg 13/56 Regel 5 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 5 (invasive Produkte) • Alle invasiven Produkte im Zusammenhang mit Körperöffnungen ausser chirurgisch-invasive Produkte -, die nicht zum Anschluss an ein aktives Produkt bestimmt sind, gehören... • Beispiele: • zur Klasse IIa, wenn sie zur kurzzeitigen Anwendung bestimmt sind, • es sei denn,... Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Kontaktlinsen – Trachealtuben © Dr. Wolfgang Kreinberg 14/56 Regel 5 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 5 (invasive Produkte) • • Alle invasiven Produkte im Zusammenhang mit Körperöffnungen ausser chirurgisch-invasive Produkte -, die nicht zum Anschluss an ein aktives Produkt bestimmt sind, gehören... zur Klasse IIa, wenn sie zur kurzzeitigen Anwendung bestimmt sind, • Niedrigere Klasse, wenn weniger invasiv • Beispiele: • es sei denn, sie werden – in der Mundhöhle bis zum Rachen, – im Gehörgang bis zum Trommelfell oder – in der Nasenhöhle eingesetzt; • in diesen Fällen werden sie der Klasse I zugeordnet. Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Zahnspangenprodukte (soweit nicht Sonderanfertigung) – Med. Ohrstöpsel – Tampon gegen Nasenbluten © Dr. Wolfgang Kreinberg 15/56 Regel 5 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 5 (invasive Produkte) • Alle invasiven Produkte im Zusammenhang mit Körperöffnungen ausser chirurgisch-invasive Produkte -, die nicht zum Anschluss an ein aktives Produkt bestimmt sind, gehören... • Beispiele: • zur Klasse IIb, wenn sie zur langzeitigen Anwendung bestimmt sind, • es sei denn, ... Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Urethrale Stents © Dr. Wolfgang Kreinberg 16/56 Regel 5 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 5 (invasive Produkte) • • Alle invasiven Produkte im Zusammenhang mit Körperöffnungen ausser chirurgisch-invasive Produkte -, die nicht zum Anschluss an ein aktives Produkt bestimmt sind, gehören... zur Klasse IIb, wenn sie zur langzeitigen Anwendung bestimmt sind, • Niedrigere Klasse, wenn weniger invasiv. • Beispiele: • es sei denn, sie werden in der Mundhöhle bis zum Rachen, im Gehörgang bis zum Trommelfell oder in der Nasenhöhle eingesetzt und sie können nicht von der Schleimhaut resorbiert werden; • in diesen Fällen werden sie der Klasse IIa zugeordnet. Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Draht für feste Zahnspangen © Dr. Wolfgang Kreinberg 17/56 Regel 5 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 5 (invasive Produkte) • Alle invasiven Produkte im Zusammenhang mit Körperöffnungen - ausser chirurgisch-invasive Produkte -, • die zum Anschluss an ein aktives Produkt der Klasse IIa oder einer höheren Klasse bestimmt sind, • gehören zur Klasse IIa. • Lücke in den Regeln: wenn zum Anschluss an ein aktives Produkt der Klasse I? (Korrigiert in revidierter MDD) • Beispiele: Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Trachealtuben zum Anschluss an ein Beatmungsgerät – Schläuche für die enterale Ernährung durch eine Infusionspumpe © Dr. Wolfgang Kreinberg 18/56 Regel 6 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 6 (invasive Produkte) • Alle zur vorübergehenden Anwendung bestimmten chirurgisch-invasiven Produkte • gehören zur Klasse IIa, • Beispiele: • es sei denn, ... Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – – – – Spritzennadeln Nadeln für Wundnähte Skalpelle (Einmalartikel) chirurgische Handschuhe © Dr. Wolfgang Kreinberg 19/56 Regel 6 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 6 (invasive Produkte) • Alle zur vorübergehenden Anwendung bestimmten chirurgisch-invasiven Produkte gehören zur Klasse IIa, • Beispiele: • es sei denn, sie sind speziell zur – Diagnose, – Kontrolle oder – Korrektur • eines Defekts am Herzen oder am zentralen Kreislaufsystem • in direktem Kontakt mit diesen Körperpartien bestimmt; • in diesem Fall werden sie der Klasse III zugeordnet; Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – kardiovaskuläre Katheter – Angioplastie-BallonKatheter © Dr. Wolfgang Kreinberg 20/56 Regel 6 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 6 (invasive Produkte) • Alle zur vorübergehenden Anwendung bestimmten chirurgisch-invasiven Produkte gehören zur Klasse IIa, • Beispiele: • es sei denn, es handelt sich um wiederverwendbare chirurgische Instrumente; • in diesem Fall werden sie der Klasse I zugeordnet; Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Skalpelle (wiederverwendbar) – Pinzetten © Dr. Wolfgang Kreinberg 21/56 Regel 6 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 6 (invasive Produkte) • Alle zur vorübergehenden Anwendung bestimmten chirurgisch-invasiven Produkte gehören zur Klasse IIa, • Beispiele: • es sei denn, sie sind bestimmt für die Anwendung im direkten Kontakt mit dem zentralen Nervensystem; • in diesem Fall werden sie der Klasse III zugeordnet; Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II © Dr. Wolfgang Kreinberg 22/56 Regel 6 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 6 (invasive Produkte) • Alle zur vorübergehenden Anwendung bestimmten chirurgisch-invasiven Produkte gehören zur Klasse IIa, • Beispiele: • es sei denn, sie sind zur Abgabe von Energie in Form ionisierender Strahlung bestimmt; • in diesem Fall werden sie der Klasse IIb zugeordnet; Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Katheter mit gekapselten radioaktiven Isotopen © Dr. Wolfgang Kreinberg 23/56 Regel 6 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 6 (invasive Produkte) • Alle zur vorübergehenden Anwendung bestimmten chirurgisch-invasiven Produkte gehören zur Klasse IIa, • Beispiele: • es sei denn, sie sind dazu bestimmt, – eine biologische Wirkung zu entfalten oder – vollständig oder in bedeutendem Umfang resorbiert zu werden; • in diesem Fall werden sie der Klasse IIb zugeordnet; Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II © Dr. Wolfgang Kreinberg 24/56 Regel 6 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 6 (invasive Produkte) • Alle zur vorübergehenden Anwendung bestimmten chirurgisch-invasiven Produkte gehören zur Klasse IIa, • Beispiele: • es sei denn, sie sind zur Verabreichung von Arzneimitteln über ein Dosiersystem bestimmt, wenn das hierbei verwendete Verfahren unter Berücksichtigung der Art der Anwendung eine potentielle Gefährdung darstellt; • in diesem Fall werden sie der Klasse IIb zugeordnet. Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Insulin-Pens © Dr. Wolfgang Kreinberg 25/56 Regel 7 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 7 (invasive Produkte) • Alle zur kurzzeitigen Anwendung bestimmten chirurgisch-invasiven Produkte gehören zur Klasse IIa, • Beispiele: • Infusionskanülen • Spreizklammern • es sei denn, ... Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II © Dr. Wolfgang Kreinberg 26/56 Regel 7 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 7 (invasive Produkte) • Alle zur kurzzeitigen Anwendung bestimmten chirurgisch-invasiven Produkte gehören zur Klasse IIa, • Beispiele: • es sei denn, sie sind speziell zur – Diagnose, – Kontrolle oder – Korrektur • eines Defekts am Herzen oder am zentralen Kreislaufsystem • in direktem Kontakt mit diesen Körperpartien bestimmt; • in diesem Fall werden sie der Klasse III zugeordnet; Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – kardiovaskuläre Katheter – temporäre SchrittmacherElektroden © Dr. Wolfgang Kreinberg 27/56 Regel 7 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 7 (invasive Produkte) • Alle zur kurzzeitigen Anwendung bestimmten chirurgisch-invasiven Produkte gehören zur Klasse IIa, • Beispiele: • es sei denn,... • oder sie sollen speziell in direktem Kontakt mit dem zentralen Nervensystem eingesetzt werden; • in diesem Fall gehören sie zur Klasse III; Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – neurologische Katheter © Dr. Wolfgang Kreinberg 28/56 Regel 7 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 7 (invasive Produkte) • Alle zur kurzzeitigen Anwendung bestimmten chirurgisch-invasiven Produkte gehören zur Klasse IIa, • Beispiele: • es sei denn, sie sind zur Abgabe von Energie in Form ionisierender Strahlung bestimmt; – Katheter mit gekapselten radioaktiven Isotopen • in diesem Fall werden sie der Klasse IIb zugeordnet; Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II © Dr. Wolfgang Kreinberg 29/56 Regel 7 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 7 (invasive Produkte) • Alle zur kurzzeitigen Anwendung bestimmten chirurgisch-invasiven Produkte gehören zur Klasse IIa, • Beispiele: • es sei denn, sie sind dazu bestimmt, – eine biologische Wirkung zu entfalten oder – vollständig oder in bedeutendem Umfang resorbiert zu werden; • in diesem Fall werden sie der Klasse III zugeordnet; Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – resorbierbares Nahtmaterial © Dr. Wolfgang Kreinberg 30/56 Regel 7 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 7 (invasive Produkte) • Alle zur kurzzeitigen Anwendung bestimmten chirurgisch-invasiven Produkte gehören zur Klasse IIa, • Beispiele: • es sei denn, sie sollen im Körper eine chemische Veränderung erfahren – mit Ausnahme solcher Produkte, die in die Zähne implantiert werden sollen -, • oder sie sollen Arzneimittel abgeben; • in diesen Fällen werden sie der Klasse IIb zugeordnet. Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Zwei-Komponenten-Kleber für Gewebe, Knochen – (Zwei-Komponenten-Kleber für Zähne) © Dr. Wolfgang Kreinberg 31/56 Regel 8 (invasive Produkte) Regel 8 (invasive Produkte) • Alle implantierbaren Produkte sowie zur langzeitigen Anwendung bestimmten chirurgisch-invasiven Produkte gehören zur Klasse IIb, • es sei denn, ... Klassifizierungsregeln • Beispiele: – Nägel – Knochenzement – Gelenkimplantate* – Gewebevergrößerungsimplantate** • *mit Ausnahme von Schulter-, Hüftund Knieimplantaten, diese sind Klasse III (Richtlinie 2005/50/EG) ** mit Ausnahme von Brustimplantaten, diese sind Klasse III (Richtlinie 2003/12/EG) • Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II © Dr. Wolfgang Kreinberg 32/56 Regel 8 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 8 (invasive Produkte) • Alle implantierbaren Produkte sowie zur langzeitigen Anwendung bestimmten chirurgisch-invasiven Produkte gehören zur Klasse IIb, • Beispiele: • es sei denn, sie sollen in die Zähne implantiert werden; – Brücken, Kronen – Zahnfüllungsmaterialien • in diesem Fall werden sie der Klasse IIa zugeordnet; Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II © Dr. Wolfgang Kreinberg 33/56 Regel 8 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 8 (invasive Produkte) • Alle implantierbaren Produkte sowie zur langzeitigen Anwendung bestimmten chirurgisch-invasiven Produkte gehören zur Klasse IIb, • Beispiele: • es sei denn, sie sollen in direktem Kontakt mit – dem Herz, – dem zentralen Kreislaufsystem oder – dem zentralen Nervensystem • eingesetzt werden; • in diesen Fällen werden sie der Klasse III zugeordnet; Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – künstl. Herzklappen – Aneurismen-Clips – Gefäßstützen (Stents) – Rückenmark-Stents © Dr. Wolfgang Kreinberg 34/56 Regel 8 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 8 (invasive Produkte) • Alle implantierbaren Produkte sowie zur langzeitigen Anwendung bestimmten chirurgisch-invasiven Produkte gehören zur Klasse IIb, • Beispiele: • es sei denn, sie sind dazu bestimmt, – eine biologische Wirkung zu entfalten oder – vollständig oder in bedeutendem Umfang resorbiert zu werden; • in diesem Fall werden sie der Klasse III zugeordnet; Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – resorbierbares Nahtmaterial – Kleber © Dr. Wolfgang Kreinberg 35/56 Regel 8 (invasive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 8 (invasive Produkte) • Alle implantierbaren Produkte sowie zur langzeitigen Anwendung bestimmten chirurgisch-invasiven Produkte gehören zur Klasse IIb, • Beispiele: es sei denn, sie sollen im Körper eine chemische Veränderung erfahren – mit Ausnahme solcher Produkte, die in die Zähne implantiert werden sollen -, • oder sie sollen Arzneimittel abgeben; • in diesen Fällen werden sie der Klasse III zugeordnet. Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Zwei-Komponenten-Kleber – (Zwei-Komponenten-Kleber für Zähne) – Medikamenten-Ports © Dr. Wolfgang Kreinberg 36/56 Regel 9 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 9 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) • Alle aktiven therapeutischen Produkte, die – zur Abgabe oder – zum Austausch • von Energie bestimmt sind, • Beispiele: • gehören zur Klasse IIa, • es sei denn,... Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – – – – – – Reizstromgeräte Tensgeräte Bohrmaschinen Lichttherapiegeräte Hörgeräte Ultraschall-PhysiotherapieGeräte © Dr. Wolfgang Kreinberg 37/56 Regel 9 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 9 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) • Alle aktiven therapeutischen Produkte, die zur Abgabe oder zum Austausch von Energie bestimmt sind, gehören zur Klasse IIa, • Beispiele: • es sei denn, die Abgabe oder der Austausch von Energie an den bzw. mit dem menschlichen Körper kann unter Berücksichtigung der Art, der Dichte und des Körperteils, an dem die Energie angewandt wird, aufgrund der Merkmale des Produkts eine potentielle Gefährdung darstellen; • in diesem Fall werden sie der Klasse IIb zugeordnet. Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – – – – Beatmungsgeräte Baby-Inkubatoren Blutwärmer Wärmedecken für bewusstlose Patienten – HochfrequenzChirurgiegeräte – Laser-Chirurgiegeräte – Röntgen-Therapiegeräte © Dr. Wolfgang Kreinberg 38/56 Regel 9 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 9 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) • Alle aktiven Produkte, die dazu bestimmt sind, • die Leistung von aktiven therapeutischen Produkten der Klasse IIb – zu steuern oder – zu kontrollieren oder – die Leistung dieser Produkte direkt zu beeinflussen, • werden der Klasse IIb zugeordnet. • Beispiele: Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – externe Rückkopplungssysteme für aktive therapeutische Geräte © Dr. Wolfgang Kreinberg 39/56 Regel 10 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 10 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) • Alle aktiven diagnostischen Produkte gehören zur Klasse IIa, wenn ... • Beispiele: • wenn sie dazu bestimmt sind, Energie abzugeben, die vom menschlichen Körper absorbiert wird – mit Ausnahme von Produkten, deren Funktion es ist, den Körper des Patienten im sichtbaren Spektralbereich auszuleuchten; Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Ultraschall-DiagnoseGeräte – Kernspintomograph – (Kaltlichtquelle) © Dr. Wolfgang Kreinberg 40/56 Regel 10 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 10 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) • Alle aktiven diagnostischen Produkte gehören zur Klasse IIa, wenn ... • Beispiele: • wenn sie zur In-vivoDarstellung der Verteilung von Radiopharmaka bestimmt sind; Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Gamma-Kameras © Dr. Wolfgang Kreinberg 41/56 Regel 10 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 10 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) • Alle aktiven diagnostischen Produkte gehören zur Klasse IIa, wenn ... • wenn sie dazu bestimmt sind, eine direkte Diagnose oder Kontrolle von vitalen Körperfunktionen zu ermöglichen, • es sei denn,... • Beispiele: • • • • Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II EKG-Geräte EEG-Geräte Elektron. Fieberthermometer Elektr. Blutdruckmessgeräte © Dr. Wolfgang Kreinberg 42/56 Regel 10 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 10 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) • Alle aktiven diagnostischen Produkte gehören zur Klasse IIa, wenn sie dazu bestimmt sind, eine direkte Diagnose oder Kontrolle von vitalen Körperfunktionen zu ermöglichen, es sei denn, ... • Beispiele: • sie sind speziell für die Kontrolle von vitalen physiologischen Parametern bestimmt, bei denen die Art der Änderung zu einer unmittelbaren Gefahr für den Patienten führen könnte, z. B. Änderung der Herzfunktion, der Atmung oder der Aktivität des zentralen Nervensystems; in diesem Fall werden sie der Klasse IIb zugeordnet. Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Monitore für die Intensivstation mit Alarmmeldungen, z. B. für • Blutdruck • Körpertemperatur • Sauerstoffsättigung des Blutes © Dr. Wolfgang Kreinberg 43/56 Regel 10 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 10 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) • Aktive Produkte, die zum Aussenden ionisierender Strahlung sowie für die radiologische Diagnostik oder die radiologische Therapie bestimmt sind, • einschliesslich Produkte, die solche Produkte - steuern oder - kontrollieren oder - die deren Leistung unmittelbar beeinflussen, • werden der Klasse IIb zugeordnet. • Beispiele: Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Röntgendiagnosegeräte © Dr. Wolfgang Kreinberg 44/56 Regel 11 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 11 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) • Alle aktiven Produkte, die dazu bestimmt sind, Arzneimittel, Körperflüssigkeiten oder andere Stoffe an den Körper abzugeben und/oder aus dem Körper zu entfernen, werden der Klasse IIa zugeordnet, • Beispiele: – Absaugpumpen – Pumpen für enterale Ernährung – Medikamentenvernebler (für wache Patienten) • es sei denn, ... Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II © Dr. Wolfgang Kreinberg 45/56 Regel 11 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 11 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) • Alle aktiven Produkte, die dazu bestimmt sind, Arzneimittel, Körperflüssigkeiten oder andere Stoffe an den Körper abzugeben und/oder aus dem Körper zu entfernen, werden der Klasse IIa zugeordnet, • es sei denn, dass die Vorgehensweise unter Berücksichtigung – der Art der betreffenden Stoffe, – des betreffenden Körperteils – und der Art der Anwendung eine potentielle Gefährdung darstellt; in diesem Fall werden sie der Klasse IIb zugeordnet. • • • Beispiele: Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – – – – – Infusionspumpen Beatmungsgeräte Anaesthesiegeräte Dialysegeräte Medikamentenvernebler für kritische Dosierungen – Blutpumpen © Dr. Wolfgang Kreinberg 46/56 Regel 12 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) Klassifizierungsregeln Regel 12 (Zusatzregeln f. aktive Produkte) • Alle anderen aktiven Produkte werden der Klasse 1 zugeordnet. • Rückfallregel für alle sonstigen aktiven Produkte; • Beispiele: – elektrisch betriebene Krankenbetten – elektrische Rollstühle – Bildbetrachter Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II © Dr. Wolfgang Kreinberg 47/56 Regel 13 (Besondere Regeln) Klassifizierungsregeln Regel 13 (Besondere Regeln) • Alle Produkte, zu deren Bestandteilen ein Stoff gehört, – der bei gesonderter Verwendung als Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 65/65/EWG angesehen werden kann und – der ergänzend zur Wirkung der Produkte auf den menschlichen Körper einwirken kann, • Regel für Kombinationen aus – Medizinprodukt und – Arzneimittel oder – menschlichen Blutderivaten; • Beispiele: • werden der Klasse III zugeordnet. Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Knochenzement mit Antibiotikum – Heparin-beschichtete Katheter – beschichtete Stents © Dr. Wolfgang Kreinberg 48/56 Regel 13 (Besondere Regeln) Klassifizierungsregeln Regel 13 (Besondere Regeln) • Alle Produkte, die als integralen Bestandteil ein menschliches Blutderivat enthalten, sind Klasse III. • Beispiele: Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II © Dr. Wolfgang Kreinberg 49/56 Regel 14 (Besondere Regeln) Klassifizierungsregeln Regel 14 (Besondere Regeln) • Alle Produkte, die zur Empfängnisverhütung oder zum Schutz vor der Übertragung von sexuell übertragbaren Krankheiten eingesetzt werden sollen, • werden der Klasse IIb zugeordnet, • es sei denn, es handelt sich um • Beispiele: – implantierbare Produkte oder um – invasive Produkte zur langzeitigen Anwendung; • in diesem Fall werden sie der Klasse III zugeordnet. Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Kondome – Intra-Uterin-Pessare (Spirale) © Dr. Wolfgang Kreinberg 50/56 Regel 15 (Besondere Regeln) Klassifizierungsregeln Regel 15 (Besondere Regeln) • Alle Produkte, die speziell zum – Desinfizieren, – Reinigen, – Abspülen oder gegebenenfalls – Hydratisieren • von Kontaktlinsen bestimmt sind, • werden der Klasse IIb zugeordnet. • Beispiele: Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – KontaktlinsenReinigungsmittel – Komfort-Lösungen © Dr. Wolfgang Kreinberg 51/56 Regel 15 (Besondere Regeln) Klassifizierungsregeln Regel 15 (Besondere Regeln) • Alle Produkte, die speziell zum Desinfizieren von Produkten bestimmt sind, • werden der Klasse IIa zugeordnet. • Beispiele: – Desinfektionslösungen für bestimmte nicht-invasive Medizinprodukte • Neu in revidierter MDD: • ...es sei denn, sie sind für die Desinfektion invasiver Produkte bestimmt; in diesem Fall werden sie der Klasse IIb zugeordnet. Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Sterilisatoren für wiederverwendbare chirurgische Geräte für die Anwendung in Krankenhaus und Praxis © Dr. Wolfgang Kreinberg 52/56 Regel 15 (Besondere Regeln) Klassifizierungsregeln Regel 15 (Besondere Regeln) • Diese Regel gilt nicht für Produkte, • die zur Reinigung von anderen Produkten als Kontaktlinsen • durch physikalische Einwirkung bestimmt sind. • Beispiele: Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – (Waschmaschinen für wiederverwendbare chirurgische Geräte) © Dr. Wolfgang Kreinberg 53/56 Regel 16 (Besondere Regeln) Klassifizierungsregeln Regel 16 (Besondere Regeln) • Nicht-aktive Produkte, die speziell für die Aufzeichnung von Röntgendiagnosebildern bestimmt sind, • werden der Klasse IIa zugeordnet. • Spezialregel für Röntgenfilme; • gilt nicht für elektronische Aufzeichnung von Röntgenbildern! • Neu in revidierter MDD: • Regel gilt jetzt auch für die elektronische Aufzeichnung von Röntgenbildern! • Alle Produkte (nicht nur “nichtaktive Produkte), ..... Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II © Dr. Wolfgang Kreinberg 54/56 Regel 17 (Besondere Regeln) Klassifizierungsregeln Regel 17 (Besondere Regeln) • Alle Produkte, die unter Verwendung von abgetöteten tierischen Geweben oder Folgeerzeugnissen hergestellt werden, • werden der Klasse III zugeordnet, • Beispiele: • es sei denn, diese Produkte sind dazu bestimmt, nur mit unversehrter Haut in Berührung zu kommen. Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II – Herzklappen vom Schwein – (Lederriemen für Prothesen) © Dr. Wolfgang Kreinberg 55/56 Regel 18 (Besondere Regeln) Klassifizierungsregeln Regel 18 (Besondere Regeln) • Abweichend von anderen Regeln werden Blutbeutel der Klasse IIb zugeordnet. • Beispiele: – Blutbeutel, auch mit Antikoagulantien • Achtung: dies ist der einzige Fall, wo MedizinproduktArzneimittel-Kombinationen niedriger als Klasse III eingestuft sein können! Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II © Dr. Wolfgang Kreinberg 56/56